rechtes sind; die Wahl kann von dem Gewählten abgelehnt werden. Der Werksbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der Vor— sitzenderstellbertreter wird von den Vertretern der Arbeitnehmer allein gewählt; die Sitzungen finden regelmäßig einmal vierteljährlich statt und werden vom Vorsitzenden einberufen. Beschlußfähig ist der Werks— beirat, wenn alle Mitglieder ordnungsmäßig eingeladen wurden und mindestens vier anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei Stim— menagleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetze ist unter dem 23. März 1921, Slg. Nr. 114, erschienen; die Wahlordnung mit Re— gierungsverordnung vom 25. November 1921, Elg. Nr. 427. Das Gesetz vom 25. Februar 1920, Slg. Nr. 144, regelt die Betriebs- und Revierräte beim Bergbaue. Für jeden selbständigen Bergbaubetrieb, mit Ausnahme der Hochöfen, der mindestens 20 Arbeiter beschäftigt und mindestens ein halbes Jahr betrieben wird, ist ein Betriebsrat zu bilden (8 1). Aufgaben des Betriebsrates sind: Die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung und Durchführung der bergpolizeilichen, gesetzlichen Bestimmungen oder der behördlichen Anordnungen über Arbeiterschutz und Be— triebshygiene und der Handhabung der Arbeitsordnung sowie de Teilnahme an den beaüalichen kommissionellen Amtshand— ungen. Die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung des Betrie— bes. Die Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Lehn— und Gehaltsverträge. Die Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung der Disziplin. Die Vermittlung bei Beschwerden. Die Mitwirkung bei Arbeiterentlassungen. Die Verwaltung oder Mitwirkung bei der Verwaltung von Wohl⸗ fahrtseinrichtungen für die Arbeitnehmer. Die Einsichtnahme in die Jahresbilanz respektive den Rechnungs⸗ abschluß der Unternehmung (8 2). Der Betriebsrat darf in die Administration und in den Betrieb des Werkes durch selbständige Verfügungen nicht eingreifen (8 8); die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates (für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann gewählt) richtet sich nach der Zahl der beschäftigten Arbeit⸗ nehmer, die Angestellten der Betriebe entsenden in einen fünfgliedrigen Betriebsrat einen Vertreter und für je weitere volle 5 Mitglieder je einen Vertreter. 318