Aufgaben der Betriebsausschüsse. Die Motive der Regierungsvorlage weisen darauf hin, daß der B.A. soziale und wirtschaftliche Aufgaben zu erfüllen hat, daß es der erfte voltswirt schaftliche Zweck der B.-A. ist, die Arbeiterschaft der Produktion und dem Unternehmertum überhaupt näher zu bringen. Die Beiriebs— leitung soll mit dem B.-A. nicht nur über Fragen aus dem Arbeifs verhältnisse verhandeln, wo der Arbeitgeber und seine Bediensteten einander als Parteien gegenüberstehen, sondern sollen gemeinfam als Mitschöpfer und Mitarbeiter desselben Unternehmens und derselben Wirtschaftseinheit bei Beratungen über den Aufschwung und die Ver— bollkommnung des Unternehmens in Verkehr treten. Die Arbeitneh- mer, insbesondere die Arbeiter, sollen im Wege des B. A. herange⸗ zogen und so gleichzeitig zur Beteiligung an der Werksleitung erzogen werden. Die Motive weisen dabei besonders auf den „beratenden Charakter“ der B. A. hin, welcher ebensowenig, wie seine einzelnen Mitglieder in die Leitung und den Betrieb durch selbständige Nnord— nungen eingreifen darf, und der alle Aufgaben derart zu vollziehen hat, daß der Gang des Betriebes nicht beeinträchtigt wird. das be— deutet, daß insbesondere die Arbeitnehmer eds Betriebes während der Arbeitszeit durch die Tätigkeit des B. A. oder seiner einzelnen Mit— glieder nicht gestört oder aufgehalten werden sollen. Die Aufgaben der B.-A., übertragen durch das Gesetz, stellen für den B.A. zugleich Rechte und Pflichten dar; sie werden besorgt durch den gesamten Betriebsausschuß; durch gemeinsame Sitzungen des Angestellten- und Arbeiterausschusses in Betrieben, wo solche Aus— schüsse gesondert zu errichten sind; durch Delegierte des B.A. in den im Gesetze bestimmten Fällen. Die im Gesetze dem B.A. zugewiesenen Aufgaben können durch Parteienvereinbarung nicht eingeschränkt werden, denn die gesetzlichen Bestimmungen sind zwingendes Recht, wohl aber können sie durch Parteienvereinbarung erweitert werden. Der 8 83 des B.A.G. regelt die „Aufgaben der Betriebsaus— schüsse“ wie folgt: () Die Betriebsausschüsse sind berufen, die wirtschaftlichen, jozialen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betriebe wahrzunehmen und zu fördern, namentlich haben sie: a) auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsverträge und -Ord— nungen zu achten, bei Vereinbarung von Arbeitsordnungen mitzuwirken, insoferne dieselben nicht durch einen zwischen den Fachorganisationen vereinbarten Kollektinvertrag festgesetzt werden; b) nach Bedarf durch ein hiezu bestimmtes Mitglied des Betriebs— ausschusses unter Beteiligung des Vertreters des Betriebes in — 44841