freien Lohnarbeiter eingestellt bzw. immer mehr geltend gemacht. Die Materien, mit denen sich diese rechtsprechenden Organe zu beschaͤftigen haben, gehören dem Arbeitsvertragsrechte und dem Arbeiterverfas— sungsrechte an, während Streitigkesten aus dem Arbeiterschutzrechte, welches ein Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und deiu Staat⸗ begründet, im Verwaltungsverfahren auszutragen sind. Das formale Berfahren bei diesen rechisprechenden Organen wird ein durch Gesetz oder Statut geregeltes, ordnungsmäßiges Verfahren sein, welches die tunlichsten Garantien für eine einwandfreie Rechtsprechung gibt, haben doch diese Organe talsächlich Recht zu sprechen. In Osterreich beftanden auf diesem Gebiete vor dem Kriege die schiedsgerichtlichen Ausschüsse der gewerblichen Genossenschaften und die Gewerbegerichte; in der bechoflo⸗ wakischen Republik setzle auch hier bald nach Schaffung des Staates eine fruchtbare gesetzgeberische Tätigkeit ein. II. Abschnitt. Die schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Genossenschäften. Zu dem im 8 114 der Gewerbeordnung geregelten reichen Wir— kungskreis der gewerblichen Genossenschaften gehört auch die Bildung eines schiedsgerichtlichen Ausschusses zut Austragung der zwischen den Genoffenschaftsmitgliedern und ihren Hilfsarbeitern aus dem Arbeits⸗, Lehr- und Lohnverhältnisse entstehenden Streitigkeiten. „In den Wir— kungskreis des schiedsgerichtlichen Ausschusses gehört die Austragung bon Streitigkeiten aus dein Arbeits-— dehr- und Lohnwerhältnisse.“ (8 124 G. O.) Die Errichtung eines solchen schiedsgerichtlichen Aus— schusses obliegt der Genossenschaft“, diese Bestimmung ist also zwin— gendes Recht. Die wichtigsten näheren Bestimmungen über diesen Aus— schuß hat ein besonderes von der politischen Landesbehörde zu geneh— migendes Statut zu enthalten, so die Anzahl der Mitglieder des Aus— schusses, die näheren Bestimmungen über die Wahl derselben, über die Dauer und Reihenfolge ihrer Funktion, über die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters und über die Dauer der Funktion dieser letzteren. Das Gesetz begnügt sich vorzuschreiben, daß der Ausschuß paritätisch zusammengesetzt sein muß aus einer gleichen Anzahl von Hewerbeinhabern und Gehilfen und die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters zu regeln (F 182). Ein Zwang der Parteien, sich der Rechtsprechung des schiedsgerichtlichen Ausschusses zu unterwerfen besteht nicht. „Die Kompetenz dieses Ausschusses wird dadurch be— gründet, daß beide Streitteile sich demselben schriftlich unterwerfen. Wird der Ausschuß ohne solche vorherige Unterwerfung von einer Partei angerufen, so wird dessen Zuständigkeit dadurch begründet, daß die Gegenpartei insolge der an sie ergangenen Vorladung vor dem Ausschusse erscheint und dessen Zuständigkeit anerkennt.“ (8 122.) Die