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        <title>Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik</title>
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            <forname>Ludwig</forname>
            <surname>Wokurek</surname>
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        </author>
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            <idno>177130992X</idno>
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        Wisenschaft und Wirhschaft
kinzeldarstellungen aus den Gebieten:
Ingenieurwesen, Runst, Industrie u. Wirtschaft.

Herausgegeben von
Hauptverein deutscher Ingenteure in der ösl. Republik.“
(523)]

Band 4.
Das Arbeitsrecht der
cechossovakischen NRepublik

1011

Nn
—X E
*
— 3 agnnag
Direktor der Athe ttereunfallversiheruudan gmo hen.
für Mähren und Schlefien in Brünn i. Na —
* .
.

— ——

*8
v

Veröffentlicht mit Unterstützung des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur
und des sozialen Institutes der dechoslopakischen Republik.

Brünn 1928.
Verlag des „Hauptvereines deutscher Ingenieure in der ösl. Republit
Druck von Winiker K Co, Brüun 3940
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        ”6
9—

55
        <pb n="3" />
        Wisenschuft und Wirtschuft
Einzeldarstellungen aus den Gebieten:
Ingenieurwesen, funst, Industrie u. Wirtschaft.

Herausgegeben von
»Hauptverein deutscher Ingenieure in der öss. Republik.“
(523)

Band .
Das Arbeitsrecht der
cechoslovakischen Republik

u01
W
2 —3

—

F — Vä———

—

Werͤfonttzgu J *

Veröffentlicht mit Unterstiusung des Mimisteriums für Schulwesen und Rkultur,
uind des sozialen Institutes der dedoslovakischen Revublik. *

Brünn 1928.
Verlag des „Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Gösl. Republik“
Druck von Winiker &amp; Co., Brünn. 8940
        <pb n="4" />
        Alle Rechte vorbehalten
        <pb n="5" />
        Vorwort.
e Die Verfassungsurkunde der sechoslovakischen Republik hat zwar
nicht, wie es die Weimarer Verfassung des Deutschen Reiches im Ar⸗
tikel 157 getan hat, das „Arbeitsrecht“ aus dem gesamten Rechte
herausgehoͤben und es schon dadurch als eine besondere, eigenartige
und selbständige Rechtsmaterie charakterisiert, aber die Gesetzgebung
der Republik hat von dea Schaffung des neuen Staates an dem
Arbeitsrechte die größte Beachtung zugewendet, so daß in dieser
Hinsicht Dr Gruͤber ve ehemalige Minster für soziale Fürsorge, in
Aner in Nummer 11 der Publikationen des Sozialen Institutes in
Prag veröffentlichten Arben n Recht sagen konnte, es „wetteifert
die cechoslovakische Republik ehrenvoll mit den fortschrittlichsten euro⸗
päischen Staaten, ja sie geht in manchen Richtungen der Sozialpolitik
veit über die internationalen Vereinbarungen hinaus“. J

Es sei hier nur auf Zas so bald nach Gründung der Republik
geschaffene Gesetz vom 19. Dezember 1918, Slig. Nr. 91, über die acht⸗
stündige Arbeitszeit perwiesen, mit welchem der junge Staat tatsäch—
lich auf diesem so wichtigen Gebiete die Führung übernommen hat.

Bei dem schleunigeß Tempo, mit welchem nun die Gesetzgebung
arbeitete, ist es begreiflich, daß die arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht
nach einem bestimmten Plane erflossen, sondern nach den jeweiligen
Bedürfnissen in zahlreichen Eingelgeschen und Verordnungen.

Bei dem bereits derzeit außerordentlich großen Umfange der
Materie ist es schwer, die m das „Arbeitsrecht“ gehörenden Bestim—
mungen zu übersehen und aus den verschiedenen Rechtsdisziplinen
herauszuschälen!

auFür Deutschland hat Dr. Walter Kaskel, Professor an der Uni⸗
Lersität Berlin, in feinem „Arbeitsrecht“ (erschienen 1925 bei Julius
Zpringer iu, Berlin, W. d sn dritter erweiterter Auflage 1988, als
Band XXXIàa der Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft)
eine systematische Gesamtdarstellung des ganzen Arbeitsrechtes anf
rechtswissenschaftlicher Grundlage, in Form und Inhalt ein Stan—
ardwerk, geschaffen, welches neben der Einleitung folgende Haupt⸗
teile enthält Allgemeine Lehren des Arbeitsrechtes, Arbeitsvertrafas-
        <pb n="6" />
        recht, Arbeiterschutzrecht, Arbeitsverfassungsrecht, Arbeitsstreitigkeiten,
nternationales Arbeitsrecht.

Die vorliegende Arbeit soll ein Versuch sein, unter Verwendung
der von Kaskel aufgestellten mustergültigen systematischen Einteilung
des Stoffes das in der öechoflovakischen Republik geltende Arbeits-
recht darzustellen.

Das Dienstvertragsrecht in der Slowakei und Karpatorußland,
in welchem neben dem gesetzten Rechte das Gewohnheitsrecht von
großer Bedeutung ist, wurde nicht in die Arbeit einbezogen, da die be—
sonderen Schwierigkeiten dieser Materie auch eine besondere Behand—
lung derselben verlangen, welche von Dr. Erwin Herner in exakter
Weise bereits durchgeführt wurde. (Das Dienstvertragsrecht in der
Slowakei und in Karpatorußland. 1925 bei Rudolf Rohrer in Brünn.)

Um den Umfang der Arbeit in den gebotenen Grenzen zu
halten, muß ich davon Abstand nehmen, die Judicatur des Obersten
Verwaltungsgerichtes und des Obersten Gerichtes in größerem Um—
fange, als dies geschehen ist, zu berücksichtigen.

Die in die Arbeit aufgenommenen statistischen Daten, so bezüg—
lich der Überstunden, der Gewerkschaftsbewegung, der Streiks und
Aussperrungen usw. dürften nicht unwillkommen sein.

In Eutsprechung vielfach von Praktikern geäußerter Wünsche
wurden die gesetzlichen Bestimmungen meist mit dem Wortlaute des
Gesetzes gebracht; dem Praktiker wird dadurch die Arbeit erleichtert,
der Student kann sich bei den heutigen Verhältnissen sehr oft den Text
der Gesetze überhaupt nicht verschaffen.

Im allgemeinen wird nur der bestehende Rechtszustand berück—
sichtigt und von einer Kritik und einer Reflexion de lege ferenda
abgesehen.

Möge diese Arbeit zur Fortbildung des für viele hunderttausende
Bürger des Staates so wichtigen „Arbeitsrechtes“ beitragen!

Brünn, im Juni 1928.
Wokurek.
        <pb n="7" />
        inhalt.
Vorwort
ni
Einleitung.

38 soziale Problem. — Die Arbeitnehmer (vier Gruppen: die Arbeiter,

* Angestellten, die leitenden Angestellten, die Heimarbeiter). — Soziales

Necht vder Arbeitsrecht Sozialpolitik und Arbeitsrecht. — Bedeutung

des Arbeitsrechtes. Entwicklung des Arbeitsrechtes in der cechoslova—
kischen Republifk.
J. Teil. Allgemeiner Teil.
q1. Die Quellen des Arbeitsrechtes
Das gesetzte Recht
Sewohnheiten, .
Tarifvertrag 4
Arbeitsordnung .—
Betriebspereinbarungen J
82. Grenzen des Arbeitsrechtes.
Frengen, persönlicher Natur ..
Räumliche und zeitliche Grenzen
83. unnhad nhdide Arbeitsrechtes.
Begriff des rbeitnehmers.. *77. D
Unternehmungen ——— Handel, Landwirtschaft, Hauswesen,
Bergbau) .
Die Größe des Betriebes
Behörden des Arbeitsrechtes
Zivilgerichtliche Anfechtung von Verwaltungsakten
Die Selbstverwaltung im Arbeitsrechten.
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages.
84. Allgemeines.
Begriff des Rechtes des Arbeitsvertrages.
Beschichtliche Entwicklung des Arbeitsbertrages
Quellen des Arbeitsvertragsrechteß
858. Vorbereitung des Arbeitsvertrages. 9— heitg
Arbeitsvermittlung gewerbsmäßige, nicht gewerbsmäßige, Arbeits-
vermittlung der Hommunalverbände

12
15
15
22
27

29
82

833
41
47
48
50
592

5
57
60

88
        <pb n="8" />
        Die Entwicklung des Problentes der Arbeitsbermittlung (und
Arbeitslosenfürsorge) nach der Konferenz von Washington,
Oktober 1919.

Verteilung der Arbeitsgelegenheiten

Frhaltung der bestehenden Arbeitsgelegeuheiten

Schaffung neuer Arbeitsgelegenheiten Notstandsarbeiten)

36. Abschluß des Arbeitsvertrages.

Die persönlichen Eigenschaften der Vertragsparteien

Die Beschränkung der Vertragsfreiheit.

Der Inhalt des Arbeitsvertrages..

Die Form des Arbeitsvertrages. .

3 7. Pflichten des Arbeitnehmers.

Pflicht zur Dienstleistung . .

Gehorfamspflicht ..—

Rechtslage bei Erfindungen des Arbeitnehmers

Pflicht zum Schadenersatze..

Das Arbeitsverhältnis als Treuverhältnis.

stonkurrenzklausel, Konkurrenzverbot ..

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

8.Die Pflichten des Arbeitgebers.

Pflicht zur Lohnzahlung. ..

Ort der Lohnzahlung....

Empfänger des Lohnes. —

Lohnabzüge

Konventionalstrafen .

Die Lohnschuld im Konkurse und im Exckutionsverfahren

89. Weitere Pflichten des Arbeitgebers.

Fürsorgepflicht

Pflicht zur Urlaubsgewährung . —

Pflichten aus den Soßialversicherungsgesetzezee.
Pflicht zur Einhebung der Einkommensteuer aus Dienst- und
Lohnbezügen.
Pflicht zur Zahlung der Gebühr aus Dienstverträgen

810. Das Recht auf Arbeit..
811. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ablauf der Zeit.

Grreichung des bezweckten Erfolges.. 4
Einfluß des Konkurses des Arbeitgebers guf den Bestand des
Arbeitsberhältnisseee.

Lösung durch rechtmäßige Kündigung..

Lösung ohne Kündigungg.
Mitwirkung des Betriebsausschusses bzw. Betriebsrates bei Lösung
des Arbeitsverhältnisses.. ..
Ausstellung eines Zeugnissse.
Gewährung der Möglichkeit zum Aufsuchen einer neuen Stellung

12. Der Lehrvertrag.

Allgemeines, Begriff des Lehrvertragesese..

Der Lehrvertrag ein besonders gearteter Arbeitsvertrage.

67
75
75
76

79
80
88
89

89
90
90
93
94
95
96

—101
116
117
118
1209
122

124
126
133

134
140
142

146
146

146
147
148

150
162
162

163
164
        <pb n="9" />
        Vorbereitung des Abschlusses des Lehrvertrages
Abschluß des Lehrvertrages.

Pflichten des Lehrlings ..

Die Pflichten des Lehrherrn ..

Die Beendigung des Lehrverhältnisses
III. Teil. Das Arbeiterschutzrecht.
Arbeiterschutzrecht. Allgemeines
Begriff des Arbeiterschutzees . 4
Berechtigung des Staates zur Einschränkung der Freiheit in der
Gestaltung des Arbeitsverhältnisses
Arten des Arbeiterschutes5
distorische Entwicklung des Arbeiterschutzes
Betätigungsgebiet des Arbeiterschutzes.
Der Betriebsschutz. J. Nach der Gewerbeordnung.
Begriff und Begründung des Betriebsschutzes
Bekriebsschutz nach dem a. b. G.. *
Bedeutung des 8 74 der Gewerbeordnunge. F
Der im Verordnungswege geschaffene Betriebsschutz.
Würdigung der Piinisterialberordnuung vom e Rvember 1805.
RAaGeBl. Nr. 176 Allgemeine Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter) —
Benehmigung der Betriebsanlagen nach 8 25 der G⸗OB.
Strafbestimmungen 1 .. . —
Generalvollmacht der Regierung zur Erlassung von Arbeiterschutz⸗
vorschriften, nach 5745 der —— ⸗
ygienische Erwägungen für den Arbeiterschuz..
815. Der Betriebsschutz. II. Außerhalb der Gewerbe—
ordnung.
t. Nach dem Handelsgehilfengesetze ex 1910.—
2. Nach dem Güterbeamtengefehe er 1914 —**
3. Nach den Unfallverhütungsborfchrften der politischen Landesber—
waltungen für die landwaͤrtschaftlichen Maschinenbetrieben
4. Nach dem Heimarbeitgesetze ex 1819 in der Heimarbeit
5. Nach dem Hausbesorgergeseße ex 1920 *
3. Nach den Dienstbotenoͤrduugen
7. Nach dem Bergrechte
16. Der Arbeitszeitschutz.
Abschnitt. Allgemeines.
Begründung 2
Tagesschutz, Wochenschutʒz —WMW
Das Geseß über die achtstündige Arbeitsseit.. .
Beschlüsse der internaligneen Arbeitskonferenz in Washington
Der gegenwärtige Sland der Achtstundentagbewegung —8
Beschluß des internationalen Kongresses für Sozalpoͤlitik in Prag,
Oftober 1924
Abschnitt. Der achtstündige Arbeitstag (und Uberstunden).
Die achtstündige Arbeitsßeit
Seltungsbereic der achtstündigen Maximalarbeitszeit
Arbeitszeit in den Apotheken*

*

166
166
169
174
178

182
183
185
184
186

187
188
188
189

189
191
192

193
199

202
202

208
204
2141
218
215

218
218
219
219
220
225

226
25
359

711
        <pb n="10" />
        Arbeitszeit in den Amtern der staatlichen Post-, Telegraphen- und
Telephonverwaltung v veee —5 »——
Berlängerung der Arbeitssseitit 66
Überstunden ohne Erfordernis behördlicher Bewilligung
Uberstunden mit behördlicher Bewilligung.. .
Formulierung von Ansuchen um Überstundenbewilligung.
Statistik der Uberstunden..
Abschnitt. Arbeitspausen.
Hygienische Begründung der Arbeitspausen
Lbensätze der Arbeitsgemeinschaft der reichsdeutschen Gewerbeärgte
über Einhaltung der Arbeitspausen. .
IV. Abschnitt. Nachtarbeiten .
V. Abschnitt. Die Arbeitszeit in Haushaltungen. .
VI. Abschnitt. Sonntag- und Feiertagsruhe.
Begründung DD—
Sonntagsarbeit im Handelsgewerbe.*
—
8 17. Vertragsschuzz...
gz 18. Der erhöhte Schutz. Echutz der Kinder, Jugendlichen und
Frauen.)
J. Abschnitt. Allgemeines...
II. Abschnitt. Der erhöhte Betriebsschutz
A. Für Kinder: Geschichtliches
Statistik 3 ..
Gesetz über die Kinderxarbeit ex 1919
Arbeitskonferenz in Washingtongn
Verwendung von Kindern bei landwirtschaftlichen Maschinen⸗
betriebenn...
Für Jugendliche —I
Für Frauen: Wöchnerinnenschutz.—
Mutterschutz nach dem Sozialversicherungsgesetze
III. Abschnitt. Der erhöhte Arbeitszeitschutz.
A. Für Kinder . .
B. Für Jugendliche .2
C. Für Frauen —
Abschnitt. Der erhöhte Vertragsschutz
Arbeitsbuch — V—
Bürgerlegitimation
Stautsbürgerschaftsnachweis
Vollzug der Vorschriften des Arbeiterschutz⸗
rechtes,
Abschnitt. Allgemeines ..
II. Abschnitt. Die Gewerbeinspektion
Allgemeines 3
Aufgaben der Gewerbeinspektion
Organisationn. —
Revision der Unternehmungen .
Statistik

229
230
280
231
284
237

239
289
243
245

247
250
253
254

257

260
262
—
366

266
267
268
270

2738
278
278

276
277
278

79
27

280
281
288
284
286

1411
        <pb n="11" />
        Abschnitt. Strafen und Zwangsmittel.
Entziehung des Rechtes Lehrlinge zu halten
Entziehung der Gewerberechtiguͤng
Strafen »4
Strafverfügungen
Milderungsrecht
Abschnitt.“ Die Bergwerkinspektion
IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht.
320. Allgemeines W
—J Koalitionsfreiheit.
doalition ..
doalitionsgesetz ex 1870
Zechoslovatische Verfassungsurkunde
Terrorgesetz ex 1904
Die Berufsvereine.
Allgemeines
Aufgaben der Gewerkschaften. .. —VVo—⏑—
Vewerkschaftsbewegung in der, cechoslovakischen Republik
Statistik über die Gewerkschaften.
8 28. Organisation des Betriebes. Allgemeines
824. Organisation des Betriebes beim Bergbaue.
Berechtigungen der Bergwerksverleihung.
Werksbeirat ...
Betriebsrat ..
Aufgaben des Betriebsrates
Organisation,
Revierrat
Rganisation des Betriebes durch Betriebsaus—
schüͤfse.
Loraussetzungen der Errichtung eines B.A.
Zahl der BaeA. *7
Wahl des B.A.
Finrichtung des B.A.
Aufgaben des B.A.
Strafbestimmungen . .
dongreß für Sogialpolitik in Prag. Resolution ..
V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse.
z26. Fachgerichte und Schiedsstellen.
l. Abchnitt. Allgemeines .. ee
Il. Abschnitt. Die schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Genossenschaften
II. Abschnitt. Die Gewerbegerichte..
Allgemeines und Geschichtliches. de,
Gewerbegerichtsgeseß ex 1896, Gewerbegericht.
Srrichtung, Wirkungskreis und Zusammensetzung
Kostendecküng
Verfahren
Statistif

I.

3 25.

287
289
290
292
292
205

297

300
8301
308
304

3805
306
308
309
311

314
314
316
316
317
318

321
323
325
331
336
337

389
340
341
3414
44
345
348
348
349

Xx
        <pb n="12" />
        V. Abschnitt. Schiedskommission der Metallindustrie .
V. Abschnitt. Distrikskommissionen nach dem Heimarbeitgesetze ..
VI. Abschnitt. Die VLohnschiedsgerichte beim Baugewerbe..
VII. Abschnitt. Die Schiedskomissionen nach dem Betriebsausschußgesetze
VII. Abschnitt. Die Bergbauschiedsgerichte.
827. Arbeitskämpfe. Allgemeines
8 28. Der Streik
Begriff des Streiks ...
Voraussetzungen der Eröffnung eines Streite?
Streikunterstützung
Folgen des Streiks
Streikklausel
Streikversicherung
Die Aussperrung
Begriff der Aussperrung
Staͤnistik der Streiks und Aussperrungen
8 80. Der Boykott—
8 31. Uber Kampfmittel bei Arbeiéskämpfen.

a9
352
354
356
360
365
367
368
370
372
373
375
375
8376
376
377
379
381

Anhang.
*832.

Die Entwicklung des internationalen Arbeitsrechtes seit dem Welt—
kriege 387
        <pb n="13" />
        Abkürzungen.
a. b. G.
1. B. G.
B. A.

B. A. G.
B. R.

B. R. G.
B O.

H. A. G.
H. G. G.
R. G. Bl.
SIg.
Vdg.
Strf.«G.
3. P. O.

allgemeines bürgerliches
allgemeines Berggesetz
Betriebsausschuß
Betriebsausschußgesetz
Betriebsrat
Betriebsratgesetz.
Bewerbeordnung
eimarbeitsgesetz
dandlungsgehilfengesetz
Reichsgesetzblatt
Sammlung der Gesetze und Verordnungen des
zechossovakischen Staates
Verordnung

Strafgesetz
Zivilprozeßordnung.

I
        <pb n="14" />
        Einleitung.
Die wirtschaftliche Tätigkeit des Menschen bezweckt die Befriedi⸗
zung der menschlichen Beduürfniffe. Die der Befriedigung der mensch⸗
lichen Bedürfnifse dienenden Gegenstände der Außenwelt nennen wir
„Güter“. Nur verhältnismäßig wenige Güter liefert die Natur dem
Menschen in ihrem natürlichen, durch eine menschliche Tätigkeit nicht
beeinflußten Zustande gleich genußfertig; in der Regel muß zur Her⸗
tellung der Gůter die nenschuche Tätigkeit einsetzen. Die auf die Her—
vorbringung dieser Güter gerichtete menschliche Tätigkeit nennen wir
Produktion“. Als Produttionsfakiren⸗ kommen in Betracht: das
Land, das Kapital und die Arben Unter Arbeu⸗ verstehen wir nach
Philippovich „die auf ein äußeres Ziel gerichtete Tätigkeil des Men
chen“. GPhilippovich, Grundriß der politischen Okonomie. Band J.
Wir folgen hier ver Terminologie Philippovich). Die einzelnen
Tätigkeitsaußerungen, ebenso wie deñ auf— ihnen beruhenden Erfolg,
nennen wir „Leistung“. Insoferne die Tätigkeit gaus den sogialen Be
ziehungen der Menschen hervorgeht und als Leistung des einen für
den anderen erscheint, wird sie auch „Dienst“ genannt. Die die einzel—
nen Leistungen immer von neuen hervorbringende Fahigteit des
Menschen ist die „Arbeitskraft“.

Nach der geltenden Wirtschaftsordnung kann nun der Mensch
an der Produktion teilnehmen as „Unternehmer“, indem er „Pro—
duktionsmittel und Arbeitskräfte mittelst seiner Produktionsmacht
oder seines Kredites vereinigt, sie während der Tauer der Produktion
dereinigt hält und die Richtung ihrer Verwendung persoönlich oder
anter der Leitung eines Daitten bestimmt“, in welchem Falle er als
Träger arbeitsrechtlicher Beziehungen für das Arbeisrecht als
„Arbeitgeber“ in Betracht kommt; oder indem er einem Arbeitgeber
im Arbeitsvertrag seine Arbeitskraft gegen Engelt zur Verfügung
stellt, als „Arb eitnehmer“. r
Der eingehenderen Darstellung der Arbeitnehmerverhältnisse
sei hier vorausgeschickt daß man vier Gruppen von Arbeitnehmern
unterscheidet: De Arbeiter, die Angestellten, die leitenden Angestell—
ten, die Heimacbeite
        <pb n="15" />
        Arbeiter sind Personen, die als lediglich ausführende Hilfskräfte
hauptsächlich ihre körperliche Arbeitskraft zur Verfügung stellen; dabei
können sie ein hohes Maß von Verantwortung zu tragen haben. Der
Begriff des Angestellten ist kaum einheitlich zu bestimmen, in den Ge—
setzen werden gewöhnlich einzelne Gruppen von Arbeitnehmern auf—⸗
gezählt, die als Angestellte zu gelten haben. Im allgemeinen werden
zu den Angestellten solche Personen gezählt, die nach der Art ihrer
Tätigkeit, die eine vorwiegend intellektuelle, leitende, beaufsichtigen de
ifl, nicht mehr zur Klasse der Arbeiter gehören. Angestellte in besonders
gehobener Stellung werden leitende Angestellte sein, das Verhältnis
der Aberordnung, in dem sie sich anderen Angestellten gegenüber be—
finden, wird das entscheidende Merkmal sein. Heimarbeiter sind für
fremde Rechnung in ihrem Heime, in ihrer eigenen Wohnung Lohn⸗
arbeit verrichtende Personen.

Bei der früher erwähnten Ordnung der Produktion, beziehungs⸗
weise der Teilnahme an derselben, werden sich größere Gruppen von
an der Produktion beteiligten Personen bilden, welche wirtschaftlich
gleich orientiert sind, welche die gleichen wirtschaftlichen Interessen be⸗
sitzen. So sagt Berlepsch von den freien Lohnarbeitern: „daß die Ar⸗
beiterschaft, die freien Lohnarbeiter, die von ihrer Hände Arbeit leben,
in der Regel kein Vermögen oder doch nur ein so geringes besitzen, daß
es in arbeitsloser Zeit rasch aufgezehrt ist, einen Berufsstand bilden,
der ein gemeinsames Interesse besitzt, welches in mancher Beziehung
verschieden ist von den Interessen anderer Berufsstände und sich zur
Wahrung und Verteidigung dieses Interesses mit Recht zusammen—
findet“. (Dr. Hans Freiherr von Berlepsch. Sozialpolitische Erfah—
rungen und Erinnerungen. 1925. Volksvereinsverlag M.Gladbach.
Seite 72.)

Die Angehörigen solcher Gruppen werden sich durch das Band
der Intereffensolidarität verbunden fühlen, sich als „soziale Klassen“
betrachten und gerne geneigt sein, Anderungen des Bestehenden in
einem den Interessen ihrer Gruppe günstigen Sinne anzustreben; so
did man von sozialen Gegensätzen“ von einer „soziglen Bewegung“
und, wenn die Bestrebungen einer fozialen Klasse, Anderungen des
Beflehenden in einem dieser Klasse günstigen Sinne zur Verwirk⸗
lichung zu bringen, bei einer wirtschaftlich anders interessierten und
driennerten Gruppe auf Wiederstand stoßen, von „sozialen Kämpfen“
sprechen können.

Es wird sich im Interesse der Allgemeinheit darum handeln, die
sozialen Gegensätze unter Vermeidung sozialer Kämpfe durch fried⸗
liche Mittel auszugleichen oder doch die Schärfe derselben tunlichst zu
mudern; dieses Problem, nennen wir das , soziale Problem“.,
die soziale Frage“.
        <pb n="16" />
        J Professor Dr. Karl Englis sagt über die Entstehung der sozialen
lassen in seinem Werke „Närodni hospodaärstvi“ (Brünn, 1924.
JIm Verlage von Ir. Borovy in Prag. IV. Teil, Seite 384) folgendes:
Die gleiche Richtung des wirtschaftlichen Kampfes bringt die Men—
schen in Reihen, in Stellungen mit parallelen Interessen (Produzen—
ten⸗Konsumenten, Gläubiger —Schuldner, Arbeitgeber—Arbeiter,
Hauseigentümer ¶ Mieter a.). Der einzelne kommt einmal in die,
das andere Mal in eine andere Guppe. Der Produzent ist zugleich
donsument, Glaͤubiger oder Schuduet Meter Das Bewußt⸗
ein des gleichgerichteten Interesses führt dann direkt wissentlich zur
weckmäßigen Organisaton dieses Klassenkampfes („kadovéênho
boje“) Kartelle, Konsumpereine, Verhane der Arbeitgeber, Fach—
aArganisationen, Hausbesitzervereine usw.). Manche Bestrebungen des
sozialen Kampfes greifen aber so tief iin das Teben ver Beteiligten
ein, daß sie direkt deren Existenz berühren, daß sie die Beteiligten in
eine große Gruppe einreihen, welche in dem Bewußtsein des betreffen—
den sozialen und parallelen Interesses lebt; innerhalb dieser Gruppe
werden übersehen oder durch Vereinbarung ausgeschlossen untergeord⸗
nete strittige Interessen und ihr Blick ristet sih hauptsächlich oder
ausschließlich auf die Seite, von welcher die größte Gesahr für die
Existenz kommt. So entstehen soziale Klassen.“

Auf die Entwicklung des soßialen Problems nehmen die in der
Arbeitsverfassung, in dem gewerblichen Arbeitsverhältnisse einge—
lretenen grundlegenden AÄnderungen, die großen Errungenschaften
der Technik und Naturwissenschaften mit ihrer Rückwirkung auf die
Leistungsfähigkeit der Produklion und die Ausdehnung des Produk—
ons⸗ und Absatzgebietes machtigen Einfluß. An Sielle des patriarcha-
lischen Verhältnisses, bei dem der Arbeitnehmer (Geselle, Lehrling)
in der Hausgemeinschaft des Arbeitgebers lebte und so ni diesem
eine Gemeinschaft bildete, bei der zwar einerseits eine gewisse persön—
liche Gebundenheit des Arbeitnehmers bestand, die ader anderseits
auch im Bedarfsfalle dem Arbeitnehmer Gne gewisse Fürsorge seitens
des Arbeitgebers sicherstellte, trat die rechtliche Freiheit, die rechtliche
Gleichstellung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber; der Grund—
satz daß die Freiheit der Person und des Arbenobertrages die Grund⸗
lage des Arbeitsverhältnisses bildei. Die Gewerbefreiheit, in sterreich
durch die Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1850 verwirklicht, steht
auf dem Standpunkte, daß das Ardeusbechäling indrduct durch
einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag begründet wird. Der im Ar⸗
beitsvertrage dem Arbeiigeber seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellende Arbeitnehmer tritt aber während der Dauer des Ndever
hältnisses zum Arbeitgeber in ein Verhältnis der persönlichen Unter—
ordnung, der personlidden Abhängigkeit, ist also in seiner persönlichen
Freiheit eingeschränkt. Durch dieses Verhältnis wird die Lwensfuh—

— 3 —
        <pb n="17" />
        rung des Arbeitnehmers, sein Familienleben, seine persönliche soziale
und kulturelle Entwicklung mehr oder weniger beeinflußt. Bei dieser
Sachlage besteht die Gefahr, daß die von der individuellen Freiheit und
Selbstverantwortlichkeit ausgehende Ordnung des Arbeitsverhältnisses
durch den privatrechtlichen Arbeitsvertrag Schäden mit sich bringt, die
auf der Grundlage der individuellen Freiheit nicht saniert werden
können. Es besteht die oft verwirklichte Gefahr, daß der Träger der
Arbeitskraft, der Arbeitnehmer, nur als „Produktionsmittel“ behan—
delt wird, wodurch den persönlichen Interessen der Arbeitnehmer in
jeder Hinsicht schwere Nachteile erwachsen können und auch eine un—
günstige Nachwirkung auf die Volkswirtschaft eintreten kann. Mit dem
Nachlassen der persönlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und
Arbeitgebern, mit der Lockerung des Arbeitsverhältnisses, mit der
fortschreitenden Industrialisierung und Arbeitsteilung, mit der An—
sammlung großer Arbeitermassen in einer verhältnismäßig kleinen
Anzahl von Industriezentren, namentlich in Städten, mit der Ver—
schärfung des Gegensatzes zwischen Kapital und Arbeit, kam es zur
Bildung einer einheitlichen Klasse gewerblicher Arbeiter. Den Staat
bestimmten die durch die rein privatrechtliche und individuelle Ord—
nung des Arbeitsverhältnisses bewirkten Schäden, der Ordnung des
Arbeitsverhältnisses als Interessent beizutreten und dasselbe aus der
Späre eines rein privatrechtlichen Institutes herauszuheben. Diese
Fürsorge des Staates, beginnend bei der Arbeiterschaft der Fabriken,
ging etappenweise vor sich; so kam es zu einem „Sonderrechte“ aller
der Berufsstände, die berufsmäßig auf Grund von Arbeitsverträgen
Lohnarbeit verrichten. Dieses Sonderrecht nennt man „Arbeits—
recht“ oder „Sozialrecht“. (Kaskel. Seite 2.) Dieses Sonder—
recht der Arbeitnehmer hat bei der „sozialen Frage“ den Charakter
eines Mittels zur Lösung dieser Frage, denn es will und soll die
sozialen Gegenfätze überwinden oder doch tunlichst mildern; das Recht
der Arbeitnehmer steht mit der Rechtssphäre der Arbeitgeber in stän—
digen Beziehungen. Über den juristischen Charakter des „Arbeits—
rechtes“ bemerkt Schaeffer⸗Scheerbarth (Arbeitsrecht. 1927. Leipzig
bei C. 8. Hirschfeld. Seite 1): „Das Arbeitsrecht ist ein Gemisch von
privatem und offentlichen Recht und in dieser seiner Verquickung ein
selbständiger Wissenschaftszweig... a) privates Recht insofern als
die Arbeitnehmer als Einzelindividuen in Betracht kommen, b) öffent—
liches Recht insofern, als sie als Glieder sozialer Lebenskreise ge—
wertet werden.“ Schaeffer⸗Scheerbarth weist darauf hin, daß die wich—
tigsten Umstände des Arbeitsverhältnisses auch öffentliche Belange
berühren, weil die Arbeitskraft ein pflegliche Behandlung erheischen—
des Allgemeingut ist und daß der Staat in letzter Instanz Huüͤter des
sozialen Interesses ist.
        <pb n="18" />
        Es soll hier auch des Verhältnisses zwischen Arb eitsr echt
und Sozialposirif gedacht werden. Der Begriff „Sozialpolitit
pird gicht einheitlich aufgefeßt. Schmoller versteht darunter den In—
begriff aller jener Maßnahmen, die auf die Abschwächung der Klassen—
gegensätze abzielen und ———— Palliativ⸗
nittel des Klassenkampfes; Werner Sombart meint, Sozialpolitik sei
jelbst Klassenpolitik den Sinne, daß sie nicht die Gesamtinterefsen,
ondern immer nur die Interessen eines einzelnen Standes vertreten
vönne, so daß ihm Sozialpoliut ass ein Mittel zum Zwecke des
lassenkampfes erscheint und die Gesamtheit der sogialpolitischen Ge—
etze und Maßnahnien eines Wirtschaftsgebietes sind ihm nichts an⸗
Zres als gesetzliche Spiegelbilden der Machtverhältnisse der einzelnen
Klassen zu einander. Stier⸗Somlo erklärt Sozialpolittk als „Summe
derjenigen planmäßigen staatlichen Maßnahmen, die zur wirtschaft⸗
lichen und ethischen Förderung der arbeitenden Klassen, der ihnen
ahestehenden nird der allmählich über sie hinausragenden Berufs⸗
schichten bestimmt sind“. Wir moͤchten beim Begriffe „Sozialpolitik“
das Gesamtinkeresse als charakteristisches Merkmal voranstellen; vom
Besamtinteresse aus erfolgt die Einwirkung auf die sozialen Verhält—
nisse! Auch Stier-Somso betont nachdrücklich das Gesamtinteresse,
von dem aus der notwendige „Ausgleich der innerhalb der Gemein.
schaft gegeneinander ftrebenden wirtschaftlichen Kräfle und Strönnun—
gen“, das „Gleichgewicht der Kräfte“ anzustreben ist. (Stier Somlo.
Die Praxis der kommunalen und sozialen Verwaltung. Tübingen,
10918, bei Mohr. Seite 5.) Auch Englis weist bei Erörtexung des Be—
griffes „Sozialpolitik“ mit Nachdruck auf das Gesamtinteresse hin.
Naàrodni hospodatstvi. Scit 598.) Englis bemerkt, daß die Für—
orge für bestimmte, gefellschaftliche Sichte „immer eintritt mit
Rücksicht auf die Gesamtheit und welche sich auf beftimmte Schichten
nur deshalb beschränkt, weil bei den übrigen das Ziel dieser Volitif
entsprechend selbsttätig erreicht ist“.

Bei der „Sozialpolitik“ ist es also das Gesamtinteresse der auf
dem Staatsgebiete wohnhaften Bevölkerung, welches zu den Maß—
nahmen der Sozialpolitik Veranlassung gibt. Da Arbeitsrecht da—
zegen ist das Sonderrecht gewisser auf Grund von Arbeitsverträgen
Lohnarbeit, verrichtenden Berufsstände. Zwigschen Arbeitsrecht und
„Sozialpolitik im eugeren Siut⸗ bestehen innige Zusammenhänge
und beide Gebiete berühren sich vielfach. Mit Recht weift Philippovich
auf die hier in Betracht kommenden ethischen Gesichtspunkte hin. „Die
Arbeiter bilden den größten Teil der ganzen Gesellschaft. Ihre Tren⸗
nung von den übrigen Gliedern der Gesellschaft durch eine Beschrän—
kung ihrer Lebenshaltung hat eine geistige und sittliche Trennung
zur Folge und damit ein Spaltung der Nation, die auf die Dauer

—5 —
        <pb n="19" />
        nicht ohne die verderblichsten Folgen für die Gesamtheit bleiben kann.
Die den Arbeitern gegenüber einzuschlagende Politik kann daher nie—
mals bloß Wirtschaftspolitik sein, sie ist vielmehr stets auch Gesellschafts—
politik, d. h. sie sucht die Einheit der Gesellschaft zu erhalten gegenüber
den durch die Unterschiede in der wirtschaftlichen Stellung begruͤndeten
Verschiedenheiten der Bildung und des Kulturgenusses und der darauf
beruhenden Trennung der Klassen. Darum hat man diesen Teil der
Wirtschaftspolitik mit dem besonderen Namen der Sozialpolitik be—
zeichnet. Ahnliche Aufgaben treten allerdings auch auf anderen Ge—
bieten der Gesellschaft auf. Die Sozialpolitik ist daher nicht auf die
Arbeiterfrage beschränkt; allein sie findet hier ihr größtes und wichtig—
stes Anwendungsgebiet.“ (Band II, Seite 141.)

Das Arbeitsrecht wendet sich, da ein großer Teil der Bürger des
Staates in unselbständiger Berufsstellung tätig ist, an einen sehr
großen Teil der Bevölkerung. Dabei wird das Arbeitsrecht nicht nur
für die direkt Beteiligten, für die Berufstätigen, in Betracht kommen,
sondern auch für die Angehörigen der Berufstätigen, für die Berufs—
angehörigen.

Nach der Volkszählung vom 15. II. 1921 betrug die anwesende
Bevölkerung im ganzen 13,618.172 (Männer 6,559.509, Frauen
7,053. 669); das Staatsterritorium hat ein Flächenausmaß von
140.394 Quadratkilometer.

Die folgenden Übersichten geben Aufschluß über den Beruf der
Bevölkerung in der kechosovakischen Republik und über die Stellung
im Berufe in den Berufsklassen. (Quelle: Statistisches Handbuch der
kechoslovakischen Republik II. Seite 403 und 406.)
Beruf der Bevolkerung.

Berufsklasse

Volkszählung
vom 15. Feber 19221
Berufs⸗ — Davou
zugehörige Berufstätsae
5 380 790 2424α
4601.008 2,212. 126
1,451. 341 604.437

A. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

B. Industrie und Gewerbe

0. Handel und Geldwesen, Verkehr J

D. Staats⸗ und anderer öffentlicher Dienst, freie
Berufe, Militär

750.523

419.350
B. Selbst. ausgeübte häusl. Dienste und Lohnar⸗
beiten wechselnder Art; sonstige Berufe, Berufs⸗ 1,4424. 220
lose und ohne Berufsandabe

854. 251

Zusammen A—F

3—
        <pb n="20" />
        sstellung der Berufstätigen in den einzelnen Berufsklassen.
Berufstätig
Berufsklasse

Selb⸗
ttändige

A. Land⸗ u. Forstwirtschaft, 3.
Fischerei F.

824. 186
139.2659

B. Industrie und Gewerbe g
7y.

328.977
49. 087

O. Handel, Geldwesen und Verkehr g
76.

167. 546
47. 289

D. Staats⸗ u. and. öffent. Dienst, z.
freie Berufe, Militär F.

25. 927
12.1195

E. Selbst. ausgeübte häns!. Dienste,
sonst. Berufe, Berufslose, ohne 4
Berufsangabe F.

786.587
513.311

Zusammen 3. 2132. 828
N. B. Abtürzungen: z bedeutet: zusaumen, F. 761. 641
F darunter Frauen.

Pächter

10.770
1.949

1269
13104

3.894
611

25
4

7

—D
2699

Beamte

20.292
1.268

88. 826
17.686

122.897
31.1139

184. 871
49. 578

276
139

412. 162
99. 803

Arbeiter

419.301
168. 625

1519.448
349 408

271828
87.0971

208. 362
18.964

23.824
9.225

2472.7638
583.314

Lehrlinge

1.907
74

224 995
34 549

—15.731
—An

2

1.8314
458

248. 949
38. 116

Mithelf.
Taglöhner Familien⸗
mitglieder

Zu⸗
sammen

502. 106
214475

615.666 2424 278
233.3349 7359.399

37.282
8.333

16.339
4889

2212.126
464.078

5. 130
899

17.411
6.832

604.437
126. 688

796
192

267 119. 350
1301 810638

41. 061
14. 405

1.192
469

864.251
—A

586.416
238.097

860.870 6,514.442
245 669 8
        <pb n="21" />
        Der Arbeitnehmer kommt, wie früher erwähnt, für das Arbeits—
recht als Träger der Arbeitskraft, welche er der Produktion zur Ver—
fügung stellt, in Betracht; während der Dauer der Produktion wird
seine Arbeitskraft vom Arbeitgeber verwendet und aus dieser Ver—
wendung ergeben sich für den Arbeitnehmer nach verschiedenen Rich—
tungen hin rechtliche Beziehungen. Diese rechtlichen Beziehungen zu
regeln ist die Aufgabe des Arbeitsrechtes. In erster Linie steht der
Arbeitnehmer in rechtlichen Beziehungen zum Arbeitgeber; zu den—
jenigen Personen, welche demselben Arbeitgeber ihre Arbeitskraft zur
Verfügung stellen, zu den Mitarbeitern, wird er ebenfalls in recht—
liche Beziehungen treten und endlich auch zum Staate, der aus den
früher erwähnten Erwägungen heraus sein eminentes Interesse an
der Ordnung des Arbeitsverhältnisses durch seine Gesetze und Ver—
waltungsmaßnahmen verwirklicht. (Arbeiterschutz.) Das Arbeitsrecht
wird sich also mit einer ganzen Fülle rechtlicher Beziehungen zu be—
schäftigen haben, es wird so dem Privatrechte angehören und dem
öffentlichen Rechte, seine Zukunft liegt allerdings mehr in der Sphäre
des letzteren. Es werden aber für das Arbeitsrecht nur die auf Grund
eines privaten Arbeitsvertrages Lohnarbeit verrichtenden Berufs—
stände in Betracht kommen; der Staat und die anderen öffentlich—
rechtlichen Kommunalverbände bestellen allerdings auch Arbeitnehmer
zur Besorgung gewisser Verrichtungen, aber diese Arbeitnehmer sind
dann selbst Organe, Repräsentanten dieser Verbände, zu denen sie in
einem Treuverhältnisse stehen, ihre dienstlichen Verhältnisse werden
durch besondere Vorschriften (Dienstpragmatik u. dgl.) geregelt, für
das Arbeitsrecht kommen sie nicht in Betracht.

Die sich aus dem Arbeitsverhältnisse für den Arbeiter ergeben—
den rechtlichen Beziehungen werden nach verschiedenen Richtungen
gehen, zum Staate, zum Arbeitgeber, zu den Mitarbeitern. Darnach
werden wir drei Hauptteile des Arbeitsrechtes zu unterscheiden haben:
Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung; das Recht der Arbeitsver—
fassung.
Dem öffentlichen Rechte angehörend, legen Arbeiterschutz und
Arbeiterversicherung dem Arbeitgeber dem Staate gegenüber öffent—
lichrechtliche Pflichten auf; der Arbeiterschutz gewährt dem Arbeit—
nehmer keine subjektiven, individuellen Rechte; die Arbeiterversiche—
rung dagegen gewährt ein solches subjektives, öffentliches Recht, näm—
lich den rechtlichen Anspruch des versicherten Arbeitnehmers auf Ent—
schädigung bei Vorhandensein jener Tatbestände, an welche das Gesetz
den Entschädigungsanspruch knüpft, also bei Eintritt des Versiche—
rungdsfalles.
        <pb n="22" />
        Wegen der bestehenden besonderen Verhältnisse behandelt die
Gesetzgebung die ohne Zweifel zum Arbeitsrechte gehöreude und in
demselben eine überragende Rolle spielende Arbeiterverficherung
selbständig; zumal auch das große Gebiet, welches sich die Arbeiter—
bersicherung und die aus ihr hervorgegangene Sozialversicherung be⸗
reits erobert hat, eine besondere Behandlung dieser Materie empfiehlt.
Bei dieser Sachlage muß die Behaudlung der Sozialverficherung ab—
gesondert erfolgen.
Die Entwicklung des Arbeitsrechtes ging nach den eingetretenen
taatlichen Veränderungen, nach der Gründung der öcchoslovakischen
Republik, in cinem echt lebhaften Tempo vor sich. Wesentliche Ver—
schiebungen in sozialer und politischer Hinsicht, die infolge des Krieges
und seines Ausgaͤnges eingetreten waren, spielten bei dieser Entpid—
lung eine bedeutsfame Rolle; die sogenannte alte Gesellschaftsordnung
var, was ihre politische und wirtschaftliche Position betraf, sehr ge—
schwächt, den sehr stark gewordenen sozialiftischen Parteien erstand die
Möglichkeit, innerhalb und außerhalb des Parlamentes mit zähester
Konsequenz und größiem Schwunge für ihre Forderungen einzu—
treten, hiebei bildeten sie, sehr zum Nutzen ihrer Forderungen, im
Begensatz zum Lager der bürgerlichen Parteien, ohne nationale Diffe⸗
renzierung eine starke einheitliche Front. Gleich nach dein End— des
Weltkrieges war es eine der ersten n ernstesten Sorgen des neuen
Staates in Gesetzgebung und Verwaltung, der Not des Tages zu ge—
denken; die Lage des Arbeitsmarktes war wegen der Überflutung des
Arbeitsmarktes durch militärische Heimkehret, wegen der notwendig
zewordenen Umstellung der Industrie auf die Friedensarbeit, des
Mangels an Rohstoffen, des Kohlenmangels und der Kohlenteuerung,
der Valuta- und Kreditschwierigkeiten und anderer Momente eine
solche, daß das Problem der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ganz
m Vordergrunde stand! Als sich die Verhältnisse nach um nach be⸗
ruhigten, ging man immer mehr daran, den Arbeitsvertrag aus der
Enge des Pridatrechts herauszuheben, das Interesse des Staates an
der Ordnung des Arbeitsverhãltnisses steigerte sich immer mehr und
bei der unter staatlichem Einfluß vor fich gehenden Neuordnung des
Arbeitsverhältnisses irat die Bedeutung des Kollektivvertrages an
Stelle des bis zum Kriege vielfach üblich gewesenen individuellen
Sinzelarbeitsverlrages zuschende hervor; die Macht der Organisa—
tionen wuchs und der Einfluß, den ihnen die staatliche Gesetzgebung
einräumte. Eine Veröffentlichung im deutschen Reichsarbeitsblatt,
Jahrgang 1922 RN.. 1, sagt von den Gewerkschaftszentralen: „Der

J
        <pb n="23" />
        Weltkrieg steigerte noch ihren Einfluß. Sie wurden von den Behörden
als berufene Spitzenvertretungen der Arbeiterschaft anerkannt und in
der verschiedensten Weise zur Mitwirkung bei der Durchführung der
Kriegsaufgaben herangezogen. Vor allem aber gab ihnen die staat—
liche Umwälzung der politischen und sozialen Machtverhältnisse und
dem hiemit zusammenhängenden Aufschwung der Gewerkschafts
bewegung eine Bedeutung, die weit über die ihnen bis dahin erwach—
senen Aufgaben hinausging.“ (Im Deutschen Reiche betrug die Ge—
samtzahl der in Arbeiter- oder Angestelltenverbänden organisierten
Arbeitnehmer Ende 1913 4,506.971, am Ende 1920 12,580. 000, und
dies trotz des Verlustes an Staatsgebiet und an Verlusten im Kriege.)
Die früher zitierten Worte haben auch für unsere Verhältnisse Gültig—
keit! Im alten Österreich betrug die Gesamtzahl der gewerkschaftlich
organisierten Personen Ende 1913 748.760 (bei einer Bevölkerung
von 2896 Millionen); in der öecchoslovakischen Republik Ende 1928
1,627.506 bei einer Bevölkerung von 14524 Millionen! Das „Kon—
stitutionelle Prinzip“, welches neben dem bisher maßgebend gewesenen
Willen des Arbeitgebers, auch den Willen der Betriebsarbeiterschaft,
der organisatorisch zusammengefaßten Arbeiterschaft des Betriebes
als mitsprechenden Faktor zur Geltung bringt, gewinnt an Be—
deutung, es will, wie Friedrich Naumann sagte, die bisherigen Be—
triebsbuntertanen zu Betriebsbürgern machen. Die große Materie des
Arbeitsrechtes ist großenteils noch im Flusse, an viele auf dessen Ge—
biete erlassenen Gesetze muß erst die Angewöhnung eintreten, sie
müssen sich in der harten Schule des Lebens, in der Praxis, erst be—
währen, Novellierungen werden in verschiedener Hinsicht notwendia
erscheinen.
Im Hinblick auf die früher erörterten Umstände fand der öecho—
slovakische Staat für eine Gesetzgebung auf dem Gebiete des Arbeits—
rechtes eine reiche Bestätigungsmöglichkeit; im alten Österreich war
infolge der unglücklichen parlamentarischen Verhältnisse die Maschine
der Gesetzgebung fast zum Stillstande gekommen und Ungarn war
auf diesem Spezialgebiete der Gesetzgebung ohnehin sehr im Rück
stande! Dr. Gruber (im April 1925 gestorben, Professor an der
6ẽ. Universität in Prag, gew. Minister für soziale Fürsorge) schildert
die Situation wie folgt: „Wie wenn im Eiltempo alles nachgeholt
werden sollte, was im alten Hsterreich von der Gesetzgebung der letzten
Jahrzehnte verabsäumt wurde, griff die Legislative unserer Republik
fast nach allen Zweigen des wirtschaftlichen Lebens und die grund—
legendsten sozialpolitischen Probleme wurden angeschnitten. Zwei
        <pb n="24" />
        Momente sind hier hervorzuheben. Vor allem hat so wie alle histo—
rischen revolutionären Gesetzgebungen auch unsere Legislative hie und
da gewisse Probleme zu geraͤdlinig angefaßt. Zweitens zwang die Ver—⸗
änderlichkeit der Nachkriegsverhältnisse, wiederholt Gesetze zu er—
neuern, von denen erwartet wurde, daß sie nach kurzer Zeit ihrer
Wirksamkeit überflüssig sein werden, oder andere Gesehe Jleich balv
und wiederholt zu ändern und den rasch wechselnden Verhältnissen
anpassen. So geschah es, daß das Ministerium für soziale Fürsorge
im ersten Quinquenuium seines Bestehens nicht weniger als 157 Ge—
setze und Verordnungen ausarbeiten und verhandeln mußte, welche
mit den aus dem alten sterreich übernommenen Vorschriften einen
umfangreichen, eine einheitliche Kodifizierung schon dringend er—
heijchenden Koder des Arbeusrechtes bilben ,Die Sozialpolitik in
der éechossovakischen Republik“. Prag 1924. Orbisverlag.)
        <pb n="25" />
        I. Teil. Allgemeiner Teil.
8 1. Die Quellen des Arbeitsrechtes.

Das Arbeitsrecht hat keine anderen Quellen als eine andere
Rechtsdisziplin: Das gesetzte Recht; das Gewohnheitsrecht; die ver—
traglichen Vereinbarungen, welche hier besonders wichtig find. (Kol—
lektivperträge, Tarifverträge.)

Bezüglich des gesetzten Rechtes kommen für das Arbeitsrecht in
Betracht das Grundgesetz der Staatsverfassung; Gesetz vom 29. Feber
1920. Slg. Nr. 121, mit der Verfassungsurkunde der Cechosslovakischen
Republik, die sonstigen Staatsgesetze, die Regierungsverordnungen
und die Statuten.

Nach der Verfasfungsurkunde steht die gesetzgebende Gewalt für
das ganze Staatsgebiet der aus zwei Häusern (Abgeordnetenhaus und
Senat) bestehenden und in Prag tagenden Nationalversammlung zu.
Nur wenn es unumgänglich notwendig ist, kann die Einberufung der
Rationalversammlung auch an einen anderen Ort der Republik vor—
übergehend erfolgen. (8 69.) Die gesetzgebende und verwaltende Tätig-
keit der bisherigen Landtage ist erloschen. (F577. Für eine Geseßb—
gebung auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes ist daher ausschließlich die
Nationalversammlung zuständig. Die Gauverfassung hätte (Gesetz
vom 29. Feber 1920, Slg. Nr. 126) Gauvertretungen geschaffen,
welchen nur eine wirtschaftende und verwaltende Tätigkeit (88 80 bis
55), eine normenbildende Kompetenz (38 56, 57), eine Miwirkung
an der Verwaltungsgerichtbarkeit (FJ 58), eine beratende Tätigkeü
88 59 6) in Angelegenheiten der oͤffentlichen Gauverwaltung, aber
keine gesetzgebende Gewalt eingeräumt wurde. Das Geseß vom
14. Juli 1927, Slg. Nr. 125, über die Organisation der politischen
Verwaltung, hat in der Sache nichts geändert. Nach den Einführungs—
bestimmungen dieses Gesetzes treten, wo das Gesetz nichts anderes
vorschreibt, dort, wo das Gaugesetz oder andere Gesetze sprechen von
dem Gaue, den Gauämtern, den Gauvertretungen, den Gauaus—
schüssen und Senaten, an deren Stelle das Land, der Landespräsident,
die Landesämter, die Landesvertretungen, die Landesausschüsse und
Senate. Der 8 11 des Gaugesetzes wird dahin geändert, daß hier
        <pb n="26" />
        Landesvertretungen vorgesehen werden, die am Sitze eines jeden
Landesamtes zu errichten sind. Der in seinem Worklaute geänderte
30 regelt die Kompetenz der Landesvertretlung Rach Absatz 1 des
30 ist die Landesvertrelung berufen, Sorge zu tragen für die Ver—
waltungs⸗ und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landes und
seiner Bevölkerung. Der zweite Absatz des 8 30 regelt die Zuständig⸗
keit der Landesvertretung näher; eine gesetzgebende Gewalt ist aber
den Landesvertretungen nicht eingeräumt.

c. Die Verfassungsurkunde der dechoslovakischen Republik enthält,
wie dies bei einet Verfassungsurkunde begreiflich ist, nur wenige das
Arbeitsrecht inhaltlich berührende Bestimmungeun, so die Bestimmun⸗
gen der 88 113 undn 114 über die Preßfreiheit, das Versammlungs⸗
und Vereinsrecht und das Koalitionsrecht.

Die Zahl der staatlichen Gesetze und der Regierungsverordnun⸗
gen ist, wie dies bei der Wichtigkeit und Vielgestaltigkeit des Arbeits⸗
rechtes begreiflich ist, eine sehr große.

Für die Auslegung der Gesetze werden die Auslegungsregeln
des a. b. G. in Betracht kommen. Der 86 a. b. G. sagt: „Einem Ge⸗
setze darf in der Anwendung kein dabeer Verstand beigelegt werden,
als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worle in ihrem
Zusammenhange und dus der ren Absicht des Gesetzgebers hervor—
euchtet.“ Der 87 sagt; „Läßt sich ein Rechtsfall weder us den Wor⸗
ten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so
muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Faͤlle und
auf die Gründe anderer damu beranen Gesetze Rücksicht genommen
werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft, so muß solcher mit
Hinsicht auf die sorgfältig gesammellen uͤnd reiflich erwogenen Um—
stände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.“
Der ð 8 sagt: „Nur dem Gesetzgeber steht di Macht zu, ein Geseß auf
eine allgemein verbindliche Au zu erklären. Eine folche Erklärung
muß auf alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle angewendel werden
daferne der Gesetzgeher nich hinzufügt, daß seine Etlärung ben
cheidung solcher Rechtsfaälle welche die vor der Erklaärung mernon—
menen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande
haben, nicht bezogen werden sollen.“

res Über diese Erklärung eines Rechtssatzes durch den Gesetzgeber
selbst sagt Robert Mayr in seinem Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes
Reichenberg 1922 be Stiepel, J. Band, J. Buch, Seite 42): „Seine
des Gesetzgebers) Erllärung ist aber selbst vieberni Rechtssatz,
ein Gesetz. das nicht danf seiner materiellen Ubereinstimmung mit
dem Sinne des älteren Gesetzes, sondern aus eigener Kraft, auͤch bei
achweislichem, Wider spruch damit gilt und darum nur im uneigent
lichen Sinn als Auslegung, als „authentische Interpretation“ be—
18 —
        <pb n="27" />
        zeichnet werden kann. — a) Als Gesetz bedarf die authentische Inter—
pretation der Kundmachung und hat verbindliche Kraft wie jedes
andere Gesetz. Ihre Wirkung erstreckt sich jedoch, sofern nicht das
Gegenteil verfügt ist, nicht nur auf alle künftigen, sondern auch „auf
alle noch zu entscheidenden“, also auch auf die ihrer Kundmachung
vorausgegangenen, noch nicht rechtskräftig erledigten Fälle. — b) Nur
der Geseßgeber hat das Recht der authentischen Interpretation. Sie
ist ein Ausfluß der gesetzgebenden Gewalt. Die Ministerien können
kraft ihrer Vollzugsgewalt nur ihre Verordnungen authentisch inter—
pretieren. Die Gerichte sprechen bloß Recht in einzelnen Fällen. Auch
die in gewissem Sinne darüber hinausreichende Kraft der oberst—
gerichtlichen Entscheidungen ist von authentischer Interpretation weit
entfernt. Die ehedem (Patent vom 7. August 1850, Nr. 325 R.G.Bl.,
8 36) gewissen Plenarentscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu—
erkannte Kraft authentischer Interpretation ist durch die inzwischen
eingetretene Verfassungsänderung stillschweigend beseitigt“. Der 86
a. b. G. unterscheidet zwischen der grammatischen Auslegung „aus
der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange“
und der logischen, „aus der klaren Absicht des Gesetzgebers“. Mayr
sagt darüber: „a) Die grammatische, sprachliche, sprachwissenschaftliche
Auslegung stellt den Sprachgebrauch fest, der zeitlich, landschaftlich,
nach Berufskreisen, ja sogar individuell verschieden und im Munde
des Gesetzgebers wiederum juristisch-technisch oder volkstümlich sein
kann. Darüber kann in der Tat nur der jeweilige Zusammenhang
entscheiden. Es wäre vergeblich, allgemeine Regeln aufstellen zu
wollen. — b) Die logische Auslegung soll aus dem durch die gram—
matische Auslegung gewonnenen möglichen den wirklichen Inhalt des
Rechtssatzes gewinnen.“ Man spricht ferner von einer „ausdehnenden
Auslegung“ und einer „einschränkenden Auslegung“. Mayr sagt, daß
die ausdehnende, extensive Interpretation dartut, daß der Gesetzgeber
sich enger ausgedrückt hat, als es seinem Gedanken entspricht. Sie be—
dient sich namentlich des argumentum a maiori ad minus oder a mi-
nori ad maius. Auf diese Weise sind insbesondere auch wirkliche oder
scheinbare Widersprüche zwischen einzelnen Gesetzen oder Gesetzesbe⸗
stimmungen, Antinomien, zu beseitigen. — Einschränkende, restriktive
Intrepretation greift Platßz, wenn der Gesetzgeber sich allgemeiner
ausgedrückt hat, als seiner Absicht entspricht. Diese Erwägung be—⸗
stimmt auch die Zulässigkeit des argumentum a contrario, das aus
der Aufstellung einer Norm für einen bestimmten Tatbestand schließt.
daß sonst das Gegenteil als Regel gelte. Ein Schluß, der nur gerecht⸗
setiat uist wenn die Norm bloß für diesen bestimmten Tatbestand
gelten soll.“

Für die Auslegung von Verträgen schreibt der 8914 des a. b. G.
por: ,„Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen
        <pb n="28" />
        Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu
rforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der UÜbung des red—
lichen Verkehres entspricht.“ — Der 8 10 a. b. G. sagt bezüglich der
Gewohnheiten folgendes: „Auf Gewohnheiten kann nur in
Jällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen
werden.“ Statuten spielen namentlich bei solchen Organisationen,
welche auf Grund arbeitsrechtlicher Bestimmungen geschaffen wurden,
Ane Rolle, so besonders bei den Trägern der Sozialversicherung. Die
Herausgabe solcher Siatmen ift n den betreffenden Spezialgesetzen
orgesehen und erfolgt gewöhnlich nach dem Vorbilde eines im Ver⸗
rdnungswege zu veröffentlichenden Musterstatutes. So enthält der
71 des Sozialversicherungsgeseßes für die Arbeitnehmer vom
. Oktober T984 Bestimmungen über den Inhalt der Statuten der
rankenversicherungsanftalten, derF Vs diefes Gesetzes solche Be—
stimmungen bezüglich der Geschäflsordnung der Zentralversicherungs⸗
anstalt, die erste Geschäftsordnung gibt gemäß 8 284 der Minifler
für soziale Fürsorge heraus.

e. Tarifvertrag GKollektivopertrag) ist nach der
Zefinition, welche der, &amp;1 des Ende 1920 von, der echoslovakischen
Regierung, herausgegebenen Entwurfes über die kollektiven Arbeits-
derträge giht: „ein schriftliches ihkomnmnen, getroffen in den Grenzen
der gesetzlichen Erekutivporschriften zwischen einem oder mehreren
Arbeitgebern oder cinct oder mehreren Fachorganisationen derselben
einerseits und einer oder mehreren Fachorganisationen der Arbeitneh⸗
er andererseits, welches den Inhalt für die einzelnen (individuellen)
Arbeitsvertraͤge regelt, insbesondere die Arbeits- und Lohnverhält-
nisse einer oder mehrerer Arbeitnehmerkategorien, sowie andere aus
dem Arbeitsverhaltuisse sich ergebenden Rechte und Pflichten der Ver—
ragsteilnehmer.“ In der dechossovakischen Republik ist bis nun für
die Tarifverträge noch keim gesetzliche Grundlage geschaffen worden.
Des Kollektivvertrages geschieht in mehreren Gesetzen des in der Re—
publik geltenden Arbeitsrechtes Erwaͤhnuung. So enthält der 8 14b
der Gewerheordnung in der Faffnng des Geseßes vom 8 Feber
1907, R.G.Bl. Nr 26, die Bestimmung, daß die zwischen der Ge—
nossenschaftsversammlung eine gewerblichen Genossenschaft und der
Sehilfenversammlung getroffene Vereinbarung über Beginn und
Ende der täglichen Arbeitszeit der Hilfsarbeiter und über die Arbeits⸗
rausen, über die Zeit und die Höhe der Entlohnung der Hilfsarbeiter
und über die Kündigungsfrift (offenbar ein Kollektivvertrag), für die
Parteien rechtsverbindliche Geltung haben „für den Fall, daß von
den der Genossenschaft angehörigen Gewerbeinhabern mit ihren
Hilfsarbeitern in dieser Beziehung nicht im Wege des Vertrages oder
der Arbeitsordnung abweichende Bereinbarungen getroffen worden

— 15 —
        <pb n="29" />
        sind.“ Eine analoge Bestimmmung euthält der 86, Abs. 2 des Handels
gehilfengesetzes vom 16. Jänner 1910, R.G. Bl. Nr. 20. Nach diesen
den Inhalt des Dienstvertrages regelnden Gesetzesstelle gilt „als Ver
einbarung, falls die vertragschließenden Teile Vereinigungen vor
Dienstgebern und Dienstnehmern angehören, der zwischen diesen Ver
einigungen zustandegekommene Kollektivpertrag, insoweit nicht ent
gegenstehende Abmachungen getroffen worden sind.“ Das Kranken
versicherungsgesetz, in der Fassung des Gesetzes vom 20. November
1917, R.G.Bl. Nr. 457, erwähnt im 8 6, lit. e) den Kollektivpertrat
durch folgende Bestimmung: „Die Krankenkassen (Kassenverbände
können mit den Organisationen der Arzte ihres Sprengels Ab
machungen über den Inhalt der mit den einzelnen Kassenärzten zu
schließenden Verträge treffen. (Rahmenverträge, Vertragsschema.
Den Einzelverträgen ist der Rahmenvertrag (Vertragsschema) zu
grunde zu legen.“ An Stelle der zitierten Bestimmung trat am 1. Jul
1926 mit Beginn der Wirksamkeit des Sozialversicherungsgesetzes von
9. Oktober 1924 der 8 142 dieses Gesetzes: „Hat die Zentralversiche
rungsanstalt oder der zuständige Krankenkassenverband mit einer
ärztlichen Organisation einen Vertrag über die Sicherstellung des
ärztlichen Dienstes für den ganzen Sprengel der Wirksamkeit abge
schlossen, so ist dieser Vertrag bindend für die Krankenversicherungs
anstalten und die Mitglieder der ärztlichen Organisation dieset
Sprengels, welche krankenkassenärztlichen Dienst verrichten. — Ahn
liche Verträge können geschlossen werden mit der Organisation der
Geburtsassistentinnen.“ Während nach der Bestimmung des 86
lit. e) des Krankenversicherungsgesetzes der Rahmenvertrag nur der
Einzelverträgen zu Grunde zu legen war, ist nach 8 142 des Sogßial
bersicherungsgesetzes der hier vorgesehene Kollektivvertrag für di
Ärzte der betreffenden Organisation in seinem ganzen Umfange ab
solut verbindlich (siehe Kommentar zum Sozialversicherungsgesetz
Dr. Jan Gallas, Prag 1925, Bemerkungen zu 8 140). Auf den
Kollektivvertrag verweist ferner das Heimarbeitgesetz vom 12. Dezem
ber 1919, Slg. Nr. 29, und das Gesetz über die Hausbesorger von
30. Jänner 1920, Slg. Nr. 82. Der 8 21 des Heimarbeitgesetzes (die
ses ist behandelt im 8 15, Der Betriebsschutz, Abschnitt IV, diese
Arbeit) bestimmt bezuͤglich der im Bereiche der Heimarbeit abge
schlossenen Kollektivpertrage, „so gelten die Bestimmungen des Tarif
vertrages über die gegenseitigen Leistungen der Parteien als Bestand
teile eines jeden Vertrages, der zwischen den Angehörigen der am
Tarifvertrage beteiligten Vereinigungen abgeschlossen wurde“. Fernen
bestimmt noch der 3. Absatz des zitierten 8 21: „Für den Geltungs
bereich dieses Gesetzes finden die Bestimmungen des 8 114 b, Abf. 4
der Gewerbeordnung keine Anwendung“; diese letztzitierte, früher in

8 —
        <pb n="30" />
        Wortlaute mitgeteilte Bestimmung erklärt, daß ein im Sinne der—
selhen zwischen der Genossenschaft der Gewerbetreibenden und ihrer
Sehilfenschaft abgeschlossener Kollektivpertrag für die Parteiem rechts—
berbindlich ist, als nicht im Wege des Vertraͤges oder der Arbeitsord⸗
nung abweichende Vereinbarungen, getroffen wurden. Für den Be—
reich der Heimarbeit — 0
Heimarbeitgesetzes der Kollektivpvertrag für die Angehörigen der
Organisationen, die ihn abgeschlossen haben ein unabdingbores, durch
den Einzelnarbeitsvertrag dicht chanderbares, zwingendes Recht. Die
Sinzelnarbeitsverträge haben nach 821 H. A. G. selbst wenn ihr
Wortlaut dem Wortlaute des Kollekt ppertragesnicht entspricht,
ex lege, also automatisch, die Bestimmungen des Kollektivvertrages
üher die gegenseitigen Leistungen der Parteien zum Inhalte, haben
also einen kollektivpertragsgemäßen Inhalt. Das Hausbesorgergesetz
ex 1920 erwähnt den Kollektivvertrag in den 889 uünd 18.5*
Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob und inwieweit die
Bestimmungen der Kollektivperträge zwingendes und unabdingbares,
also die Freiheit der Disposition ausschließendes Recht schaffen.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtes vom 24. Juni 1924,
RVIZSG2αα hat den Grundsaß ausgesprochen, daß. wenn veide Par⸗
teien Mitglieder von Organisationen find, die einen Kollektivdienst—
vertrag abgeschlossen haben, eine Abweichung von diesem Kollektivpper—
trage bloß zu Gunsten des Dienstnehmers, keinesfalls aber zugunsten
des Dienstgebers vereinbart werden kann; dagegen hat die Entschei—
dung des Obersten Gerichtes vom'G. März 1925, Rv II 89225 den
Grundsatz ausgesprochen, daß eine solche Abweichung von dem ab—
geschlossenen Kollektivpertrage auch zu Gunsten des Dienstgebers ver—
einbart werden kann. In beiden Faͤllen wurde diese wichtige Rechts—
frage bloß für den Bereich und vom Gesichtspunkte der fruüher mit—
geteilten Bestimmungen des 86, Abs. 2, des Handlungsgehilfen—
gesetzes und des 8 114b, Abs. 4 der Gewerbeordnuͤng erwogen.
Tas Präsidium des Obersten Gerichtes hat mit Rücksicht auf
die Widersprüche in den beiden oberstgerichtlichen Entscheidungen
diese strittige Rechtsfrage einem Plenarsenate des Obersten Gerichtes
vorgelegt. Der Plenarbeschluß des Plenarsenates vom 24. November
1925, 3. 544 praes. lautet: Sofern für den einzelnen Fall im Gesetze
nichts anderes bestimmt ist, steht es den Parteien, auch wenn beide
Mitglieder von Organisationen sind, die einen Kollektivvertrag abge—
chlossen haben, nichtsdestoweniger frei, einen von dem Kollektivper—
krage abweicheirden individuellen Dienstvertrag zu vereinbaren, und
war ohne Unterschied, ob die Abweichung zugunsten des Dienst—
nehmers oder des Dienstgebers getroffen worden ist. (Dieser Rechts—
satz ist mit der sehr interessanten Begründung veröffentlicht im Pra—

17
        <pb n="31" />
        ger Archiv für Gesetzgͤbung und Rechtsprechung, Jahrgang 1926,
Nr. Seite 88—02.) Die Begründung sagt unter anderem: Eine
udviduelle oder spezielle Abmachung prävaliert demnach dem Kollek⸗
lippertrage und die gegenteilige Anschauung, daß es angeblich den
guten Silten und dem sogialen Empfinden widersprechen würde, wenn
der Dienstgeber durch eine besondere Verrinbarung den Dienstnehmer
der Vorteile aus dem Kollektippertrage berauben könnte, ist keines—
falls berechtigt, sie enthält in sich selbst eine Kontradiktion: Ist eine
Vereinbarung zustandegekommen, so hat der Dienstnehmer einge—
willigt und da kann nicht behauptet werden, daß ihn der Dienstoeber
der Vorteile beraubt hat.

In österreich hat der Kollektivpertrag durch das Gesetz vom
18. Dezember 1918, St. G. Bl. Nr. 16 seine Regekung gefunden; in
Deutschland ist die Herausgabe eines Tarifgesetzes in Aussicht genom—
men, sehr wichtige Einzelfragen erscheinen hier bereits geregelt durch
die Verordnung vom 23. Dezember 1918 (novelliert unterm 31. Mai
1920 und 28. Jänner 1928).

Der sehr bedeutsame Rechtssatz, den der Plenarbeschlaß des
dechoslowakischen Obersten Gerichtes aufgestellt hat, vom 24. Novem⸗
ber 19025, 31. 5344 praes. wird hier zu Lande die Gesetzgebung zur
Voschleunigung der gesetzlichen Regelung dieser so wichtigen Frage
drangen. Die gesetzliche Regelung der Frage der Zulässigkeit der Ab—
dingbarkeit der Kollektivoerträge dürfte bei uns in derselben Richtung
bor sich gehen, in der diese Frage in der reichssdeutschen Verordnung
dom 28. Tezember 1918 gelöst ist. Die erwähnte reichsdeutsche Ver—⸗
ordnung sieht vor die Unabdingbarkeit und allgemeine Verbindlichkeit
der Tatisperträge. Kaskel (Arbeitsrecht, Seite 17) sagt hierüber:
AUn-bdingbarkelit bedeutet die bindende Geltung des Tarifvertrages
fuͤr die Beleiligten derart, daß eine Abweichung („ein Abdingen“) vom
Inhalte des Tarifvertrages im Einzelarbeitsvertrage ausgeschlossen
ifi. Die Unabdingbarkeit bedeutet aber nicht nur, daß die Tarif—⸗
normen zwingend find, da ein Verstoß gegen zwingende Rechtsvor⸗
schriften lediglich Nichtigkeit zur Folge haͤtte. Infolge der Unabding
baͤrkeit haben vielmehr alle laufenden wie künftig abzuschließenden
Einzelarbeitsverträge schlechthin( „automatisch“) einen tarifmäßigen
Inhalt, selbst wenn ihr Wortlaut vom Tarifpertrage abweicht. Aus⸗
nahmen von diesem Grundsatz bestehen nur, sofern der Tarifvertrag
abweichende Bestimmungen selbst zuläßt, sowie zugunsten der Arbeit—
weer— für die der Tarifvertrad also lediglich Mindestbedingungen
enfthält.“
Voraussetzungen für den Abschluß eines Kollektivvertrages sind!
die Tarifberechtigung der abschließenden Parteien, d. h. deren Be
kechtigung zum Abschlusse; die Satzungen der in Betracht kommenden
        <pb n="32" />
        Organisationen werden hierüber Aufschluß geben. Inhalt und Um—
fang der Wirksamkeit des Kollektivpertrages müssen nach jeder Rich—⸗
tung genau umschrieben sein. Als Form wird in der früher zitierten
— Verordnung und im österr. Gesetze die einfache Schriftform
estimmt.
Ob eine Erstreckung der Wirksamkeit eines Kollektivvertrages
auf außerhalb der ursprünglichen Regelung stehende Außenseiter zu—
lässig ist, kann nur eine gesetßliche Bestimmung entscheiden. Eine durch
Parteienvereinbarung zustandekommende vertragasmäßige Erstreckung
ist natürlich zulässig.

Nach deutschem und österreichischen Rechte ist eine Erstreckung
unter bestimmten Voraussetzungen, auch ohne Parteienvereinbarung,
zuläsfig. Die Erstreckung dehnt den Geltungsbereich, die Wirksamteit
eines Kollektivpertrages zwangsweise auf Arbeitgeber und Arbeit—
nehmer aus, die keinem verträgabschließenden Teile angehören. Die
Erstreckung schafft also nicht vereinbartes, sondern staatlich gesetztes
Recht. Juͤhall ist das nun staatlich gesetzte Recht identisch mit dem
vereinbarten, seine rechtliche Giltigkeit beruht aber nur auf der natür⸗
lich nur nach Zulaß gesetzlicher Bestimmungen möglichen staatlichen
Verfügung. In Sfterreich kann das staatliche Einigungsamt
die Erftreckung eines Tarifvertrages von überragender Bedeutung
beschliehen, mu Freilassung des Einspruches an das beim Bundes⸗
ministeriuin fur dogiale Verwaltung bestehende Obereinigungsamt,
binnen 30 Tagen; in Deutschland ist zu einer solchen Erstreckung über
Ermãchtigung des Reichsarbeitsministers die Reichsarbeitsverwaltung
zuständig. Eine solche Erstreckung bedeutet einen so weitgehenden Ein⸗
griff in die Vertragefreiheit, daß über die Berechtigung einer solchen
Erstredung die Meinungen sehr geteilt sind.
Die öechoslowakische Regierung hat im Februar 1026 neuerlich
einen Regierungsentwurf „über kollektive Arbeitsverträge samt Mo—
tiwenberiqht herausgegeben. Dieser Entwurf, welcher fuͤr solche Ver⸗
träge bei sonftiger Uñgiltigkeit die schriftliche Form vorschrebt, unter—
scheidel in den 88 3 und 4 zutreffend zwischen „Vertragsparteien“,
welche, wie der Motivenbericht sagt, den Kollektivvertrag vereinbaren
und somit gewiffermaßen die Schoͤpfer desselben sind, und den „Ver—
tragsteilnehmern“, das sind Personen, welche. dem Kollektivvertrag
unterworfen und durch die Bestimmungen desselben, als wäre es durch
ein Gesetz, gebunden sind. Die Vertragsteilnehmer haben bezüglich
des Kollettivdertrages kein Dispositionsrecht, d. h. sobald der Kollek—
tivpertrag vercinbart ist. Lreten die durch denselhen' festgesetzten
Arbeitsbedingungen ganz mechanisch ein, oder, wie es der 89 des Ent⸗
wurfes zum Ausdrucke bringt, „pom Tage der Eintragung in das
Register an sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages in den zeit—
9 —
        <pb n="33" />
        lichen und räumlichen Grenzen seiner Wirksamkeit ein Bestandteil
eines jeden Arbeitsvertrages, der zwischen einem einzelnen Unter⸗
nehmer und Arbeitnehmer vereinbart wird, sofern sie Vertragsteilneh⸗
mer sind“. In diesem Sinne löst der Entwurf die früher erwähnte
Frage der Abdingbarkeit der Kollektipvperträge. Der 8 9, Abs. 2 des
Fntwurfes bestimmt hierüber: „Die Bestimmungen einzelner Arbeits⸗
verträge zwischen dem Kollektivvertrage unterliegenden Arbeitgebern
und Arbeitnehmern, sind, soweit sie für den Arbeitnehmer einzelne
ungünstigere Bedingungen enthalten, als sie für den betreffenden
reis bon Arbeitnehmern der Kollektivvertrag festsetzt, rechts unwirk⸗
sam. An Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmungen treten die be—
züglichen günstigeren Bestimmungen des kollektiven Arbeitsvertrages.“
Motsvenbericht fügt in dieser Hinsicht zu der früher zitierten
Stelle hinzu: „In Konsequenz dieses Standpunktes bestimmt der
89 des Entwurfes im Abs. 2, daß die Bestimmungen von individuellen
Verträgen, welche dem Kollektivpertrag zum Nachteil der Arbeitneh—
mer wdersprechen, rechtlich unwirksam sind und, daß an die Stelle der—
selben die günstigeren Bestimmungen des Kollektivvertrages treten.
Dieser Grundsatz ist jedoch insoferne durchbrochen, als gestattet ist,
n einem individuellen Arbeitsvertrage günstigere Bedingungen fest—
zusetzen, als sie im Kollektivvertrage enthalten sind, so daß die im
ollektibvertrage enthaltenen Bedinaungen bloß eine Art gesetzlichen
Minimums bedeuten.“
Der 8 6 des Entwurfes fordert die Eintragung der Kollektiv—
berträge in das beim Ministerium für soziale Fürsorge zu führende
Register der Kollektivperträge, die Eintragung ist öffentlich kundzu—
machen, in das Register und die Sammlung der Kollektivverträge kann
in den Amtsstunden jedermann Einsicht nehmen. Nach 8 7 wird die
Verpflichtung zur Anmeldung den Arbeitnehmerorganisationen auf—⸗
erlegt, „die in erster Reihe daran interessiet sind, daß die Wirksam—
keil'des vereinbarten kollektiven Arbeitsvertrages festgelegt werde“,
vie der Motivenbericht sagt. Gemäß 8 8 überprüft das Ministerium
für soziale Fürsorge die ihm vorgelegten kollektiven Arbeitsverträge,
namentlich auch in Hinsicht auf die Vertragsfähigkeit der Parteien
(8 8), es ist verpflichtet, die Registrierung zu verweigern, wenn die
Vestimmungen des Kollektivvertrages geltenden Rechtsvorschriften
zuwiderlaufen oder im Falle eines festgestellten Mangels an Ver—
ragsfähigkeit der Parteien oder wenn die Kollktivverträge nicht den
im 8Z 2 Vorgeschriebenen Inhalt haben. (Nach 8 2 ist im Kollektivver—
trage genau der sachliche Inhalt und Umfang seiner Wirksamkeit in
Hinsicht auf Ort, Zeit, Arbeitsfach und die Personen, auf die der Ver—
rag sich bezieht, ferner die Arbeunehmerorganisation, der gemäß 87
die Anineldung des Vertrages in das Register obliegt, und eine Be⸗

20 —
        <pb n="34" />
        stimmung über das nach 8 13 zur Schlichtung der zwischen den Ver—
ragsteilen hinsichtlich der Auslegung der Kollektivverträge oder der
Vereinbarung eines neuen Kollektivvertrages sich ergebenden Strei⸗
igkeiten zu bestellende Schiedsorgan aufzuͤnehmen.) Der 814 sieht
für saͤmtlche die kollektiven Arbeusverträge betreffenden Rechtshand-
lungen, Eintragungen und Schriftstücke die Stempel⸗ und, Gebühren⸗
freiheit vor. Nach d 15 kann das Ministerium fur soziale Fürsorge
die Vertragsteile zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegen⸗
den Pflichten von Amtswegen mit Ordnungsstrafen bis 1000 Kan—
— diese fallen der Staatskassa für Aufgaben der sozialen Für—
orge zu.

Nach den Kollektivverkrägen sind nur die Organisationen Ver⸗
tragsparteien, es konnen daher auch nur diese sich eines Tarifbruches,
das ist einer Verletzung der durch den Tarifvertrag begründeten Pflich⸗
ten schuldig machen. So sagt der Tarifvertrag zwischen dem Vereine
der Wollindustriellen Mährens in Brünn und den Organisationen
der Nbetersest ach dem Stande vom J. Jänner 1928, veröffent—
licht in dem Berichte des Vereines für 1927) in Punkt.r, oͤsbschnitt J:
„Die Vertragschließenden kommen dahin uͤberein, daß Verhandlun⸗
gen nur von Organisation zur Organisation geführt werden dürfen.
Die Organisationen übernehmen die Bürgschaft, für die genaue Ein⸗
haltung des Verirags seitens des Arbeitgebers, wie auch des Arbeit—
nehmers und erklären sich damit einverstanden, daß ihre nach dem
AAtragschlusse ettetenben Mitalieder dem Vertrage unterworfen

erden“
.Die Organisationen haben dafür zu sorgen⸗ daß ihre Mitglieder
die im Kollekuvvertrage festgesetzten Pflichten genau einhalten, die
Satzungen werden der Organisation die Mittel hiezu geben. Eine Or⸗
anisatlon, welche alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, um, ihre
Mitaglieder zur Einhaltung dieser Pflichten zu verhalten, fruchtlos
erschöpft hat, macht sich zwar keines Tarifbruches schuldig, aber sie
wird als für den Abschluß von —J
unfähig erscheinen. her Dolettideche
(In Ssterreich besorgt die Registrierung der Kollettr erträge
das enn rreh in Deutschland nach 88 64 und, b b der Tarif⸗
ordnung x 1018 das Reichsamt bzw. die Landesämter für Arbeits—
vermittlung.)

(Aus der Literatur sei verwiesen auf: Hauptfragen des Tarif—
rechtes Arbeitsrechtliche Seminarvorträge, II. herausgegeben von
Pro or Degee e e os dei Zulius Springer in Bep—
un eh ee . Das Wert en hätt eine esamtdarstel⸗
lung aller wichtigsten Fragen des Tarifrechtes. In drei Abhandlungen
wird darin anch das aͤuslandische Tarifrecht behandelt. — „Der Kol—⸗
21 —
        <pb n="35" />
        lektivpertrag in sterreich“ von Dr. Hanns Schmitz, Verlagsanstalt
Tyrolia, Wien, Mariahilferstraße 495 80 Seiten. — Dr. Kareèl Englis.
Tarifni smlouvy pracovni po strâance narodohospodarské. Praha
IOII. De. R. Bro?. — Kolektivni smlouvy pracovni. Napsali V.
Dundr a A. Hampl. [Prehled kolektivnich smluvns jednanych od
orevratu do konce roku 19227)] Str. 77. Cena Ké 6. éislo 9 Publi—
kKaci Socialniho ustavu.)
Im Hinblicke auf die allgemeine Bedeutung des früher erwähn—
ten zwischen dem Vereine der Wollindustriellen Mährens und den
für diesen in Betracht kommenden Arbeitnehmerorganisationen beste—
henden Tarifvertrages und dessen besondere Bedeutung für den Brün—
ner Platz möge der Inhalt dieses Tarifvertrages kurz skizziert wer—
den, um zu zeigen, wie ausgebildet dieser Tarifvertrag ist. Dieser
Tarifvertrag umfaßt drei Abschnitte. J. Abschnitt: Allgemeine Be—
stimmungen. 1. Arbeitszeit. 2. Überzeit, Sonn- und Feiertagsarbeit.
3. Nachtarbeit. 4. Lohnabrechnung. 5. Urlaube. 6. Stoff auf Anzüge.
7. Stellung der Organisationen zueinander (früher im Wortlaute mit—
geteilt). 8. Sonstiges. 9. Vertragsdauer. II. Abschnitt: Löhne (geson—
dert nach Streichgarnspinnereic, Kammgarnspinnerei-, Webereis,
Appretur⸗ und Färbereihandwerker. III. Abschnitt: Zulagen (mit
sehr detaillierten Bestimmungen und Tarifen). — Neben dem Tarif—
vertrage spielt die Betriebsvereinbarung eine bescheidenere
Rolle; sie ist eine das Arbeitsverhältnis in einem einzelnen Betriebe
regelnde, zwischen dem betreffenden Unternehmer und der Arbeiter—
schaft des Betriebes abgeschlossene Vereinbarung betreffend die Rege—
lung des Arbeitsverhältnisses im Betriebe; unter den Betriebsver—
einbarungen spielt die größte Rolle die Arbeitsordnung. Die
Arbeitsordnung regelt die Arbeitsbedingungen in einem Betriebe oder
Betriebsteile. Während der Abschluß eines Tarifvertrages dem freien
Belieben der als Vertragsparteien in Betracht kommenden Personen
bzw. Organisationen anheimgestellt ist, schreibt der 8 88 a der Ge—
verbeordnung zwingend vor: „In den Fabriken und jenen Gewerbe—
unternehmungen, in welchen über 20 Hilfsarbeiter in gemeinschaft—
lichen Lokalen beschäftigt find, muß eine vom Gewerbeinhaber unter—
schriebene, sämtlichen Hilfsarbeitern bei ihrem Eintritte zu verlaut—
harende Arbeitsordnung in den genannten Lokalen angeschlagen sein,
worin mit der Angabe des Zeitpunktes, wann deren Wirksamkeit
beginnt, insbesondere folgende Bestimmungen auszudrücken sind:
us.“ Nach der „Erlaßtheorie“ ist die Arbeitsordnung eine vom Ge—
werbeinhaber nach gesetzlicher Ermächtigung erlassene Rechtsnorm,
welche nunmehr allerdings gemäß des 8 8, Absatz a des Betriebsaus⸗
schußgesetzes vom 12. August 1981, Slg. Nr. 380 unter Mitwirkung
der Betriebsausschüsse vereinbart wird. Der zitierte Paragraph des

29
        <pb n="36" />
        Betriebsausschusgesetzes bestimmt, nämlich bezüglich des Wirkungs—
kreises der Betriebsausschüfse: „Sie haben die Einhaltung der Lohn⸗
And Arbeitsverträge und ordnungen zu überwachen, bei der Verein—
barung der Arbeitsordnungen mitzuwirken, insoweit sie nicht durch
den zwischen den Fachorganisationen vereinbarten Kollektiwvertrag
Festgesetzt wurden.“ Ift die Arbeitsordnung im Sinne der für ihr
Zustandeko mmnen maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen geschaf⸗
sen, dann isi sie eine wichtige Rechtsquelle! Das Zustandekommen
einer Arbeitsordnung wird sich in folgender Weise abspielen.
„Wenn eine Gewerbeunternchmung gemäß des F88 a der Ge—

werbeordnung arbeitsordnungspflichtig ist (bei Beschäftigung von
uder 20 Hilfsarbeitern) und ferner nach den Bestimmungen des 8.1
des Betriebsausschußgeseßes vom 12. August 1925, Slg. Nr. 880, ein
Betriebsausg für den betreffenden Betrieb errichtet wurde, da in
demselben dabernd mindestens 80 Hilfsarbeiter beschäftigt sind, so
wird der Arbeitgeber, im Hinblick auf die Bestimmungen des 8 884
der GO, deren Übertretung unter Strafe gestellt ist, den Entwurf
der Arbeilsorduung im Sinne des 8 8 des B.A.G. dem Betriebs⸗
ausschusse des Betriebes zukommen “assen, welcher nun Gelegenheit
hat, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln und Vereinbarungen zu
treffen. De Betriebsausschuß hat nach der zitierten Gesetzesstelle bei
der Vereinbaerung der Arbeitsordnungen mitzuwirken“, der Arbeit⸗
eber hat ihn auch nach 5 B.AN. G. zu Handen des Vorsitzenden des
Vetrieboaueschuste, Abschriften der Arbeitsverträge und rordnungen
owie alle weiteren Anderungen derselben zu übermitteln“. Darüber,
edgwest diese „Mitwirkung“ geht, bzw. zu gehen hat, enthält das
6 keinerlei Bestimmung, der Betriebsausschuß hat nach 83
as Recht, gehört zu werden in dieser Angelegenheit, also eine hera—
tende Stimme, ein weitergehendes Recht des Betriebsausschusses kann
Aus dem Gesetze nicht gefolgert werden. Da nach 826 des B. A. G. die
hiedskommsfien von der noch später zu sprechen sein wird, auch

ndgültig zu entscheiden hat „über den Umfang der Pflichten und

Rechte der Mitglieder des Betriebsausschusses“ bzw. über Streitig⸗

keiten, die über diese Umstände entstehen, so kann im konkreten Falle,

auch die Schiedskommission zu entscheiden in die Lage kommen, wie

weit die Rehuce Betriebsausschusses bei der Mitwirkung beim Zu⸗

andekonmen der Arbeitsordnung reichen. Ist die Arbeitsordnung

dann unter Mitwirkung des Betriebsausschusses fertiggestellt worden,

at sie der Arbeitgeber nach F 88 a G.-O. „spätstens acht Tage, bevor

dieselbe als Anschlag in den Werkstätten angebracht wird, in zwei

eichlautenden Exemplaren der Gewerbebehörde vorzulegen, welche,

wenn fie in der Arbeitsordnung nichts gesetzwidriges findet, eines der—

elben, mit ihrem Visunmm zu versehen und dem Gewerbeinhaber zu—
rückzustellen 644
        <pb n="37" />
        In der eben zitierten Gesetzesstelle ist das Prüfungsrecht der
Gewerbebehörde bezuüglich der vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeits—
ordnung genau unischrieben; es hat sich nur darauf zu beschränken,
o6 in der Arbeitsordung „nichts gesetzwidriges“ vorkommt; in einkt
Prüfung darüber, ob Bestimmungen der Arbeitsordnung etwa nicht
zweckmäßig sind usw. hat sich die Behörde nicht einzulassen. Der Arbeit—
geber haät' dann die Arbeitsordnung durch Anschlag in den Werk—
stätten zu verlautbaren. Es ist üblich, daß einem Hilfsarbeiter beim
Esülritte in die Arbeit ein Exemplar der Arbeitsordnung eingehän—
digt wird. Eine diesbezügliche Vorschrift enthält das Geseßz nicht. Die
Arbeitsordnung darf nach 888 à G-O. erst mit dem Zeitpunkte ihre
Wirksamkeit beginnen, welcher in derselben selbst genannt ist. Der
Inhalt der Arbeitsordnung ist ein zweifacher, ein obligatorischer und
ein fakultativer, je nachdem das Gesetz strikte vorschreibt, welchen In—
haͤlt die Arbeitsordnung, haben muß bzw. welche Gegenstände dieselbe
regeln muß oder die Aufnahme sonstiger Bestimmungen dem Ermes—
sen der Parteien überlassen ist. Der 8 884 der G.O. schreibt als obli—
gatorischen Inhalt der Arbeitsordnung vor, Bestimmung
„a) über die verschiedenen Arbeiterkategorien sowie über die Art der

Verwendung der Frauenspersonen und jugendlichen Hilfs—

arbeiter,

üher die Art und Weise, wie die jugendlichen Hilfsarbeiter den

borgeschriebenen Schulunterricht genießen;

über die Arbeitstage, Beginn und Ende der Arbeitszeit und über

die Arbeitspausen;

der die Art der Abrechnung und der Auszahlung der Arbeits—

öhne;

über die Befugnisse und Obliegenheiten des Aufsichtspersonales;

über die Behandlung der Arbeiter im Falle der Erkrankung oder

Verunglückung;

über Konventionalgeldstrafen, welche bei Übertretung der Arbeits—

ordnung eingetreten und deren Verwendunga, dann über andere

allfällige Lohnabzüge;

über die Kündigungsfristen und die Fälle, in welchen das Arbeits—

verhältnis sogleich aufgelöst werden kann.“

Der fakultative Inhalt der Arbeitsordnung kann verschiedene
mit dem Betriebe bzw. mit dem Arbeitsverhältnisse in Zusammen—
hange stehende Belange betreffen, so die Wohlfahrtseinrichtungen
eines Betriebes, Benüßung von Badeeinrichtungen u. dergl.

In solchen Betrieben, in welchen nach dem Betriesausschuß—
gesetze die Errichtung eines Betriebsausschusses nicht vorgeschrieben

4)
        <pb n="38" />
        ist (also in Betrieben mit einer Zahl von unter 30 dauernd im Be—
triebe beschäftigten Arbeitnehmern) bestehen für eine Mitwirkung der
Arbeiterschaft des Betriebes bzw. einer Vertretung derselben an dem
Zustandekpmmen der Arbeitsordnung keinerlei gesetzlichen Bestim—
mungen, es ist also eine solche Mitwirkung rein der Parteienverein—
barung überlassen; komnit eine solche nicht zustande, ist nach dem
888a G. O. der Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Vor—
schriften berechtigt einseitig die Arbeitsordnung zu erlassen. Eine Mit—
wirkung der Arbeitnehmexrschaft bei dem Zustandekommen der Arbeits—
ordnung in allen arbeitsordnunaspflichtigen Betrieben wäre de lege
ferenda vorzusehen!

Ob der einzelne Arbeitnehmer tatsächlich von der ihm gebotenen
Möglichkeit, sich den Inhalt der Arbeitsordnung zu eigen zu machen,
Gebrauch gemacht hat, ist für die Tatsache ohne Bedeutung, daß die
ordnungsmäßig zustandegekommene Arbeitsordnung für Arbeitgeber
und die im Betriebe beschäftigten Hilfsarbeiter rechtsverbindlich ist.
Wenn für die Hilfsarbeiter eines Betriebes ein Tarifvertrag besteht,
ist der Tarifvertrag die stärkere Rechts. uelle und in dem Falle, als
Abeitsordnung und Tarifpertrag verschiedene Bestimmungen ent—
halten, geht der Tarifvertrag voran! Die Arbeitsordnung wird ferner
soweit einzelne Bestimmungen derselben einer solchen Anderung fähig
sind, durch den individuellen Arbeitsvertrag abgeändert, werden kön—
nen, wie inan sagt „abdingbar“ sein. Die Arbeitsordnung wird, nur
für die Hilfsarbester Geltung haben, nicht auch für die Angestellten.
In Teutschland ist auch für landwirtschaftliche Betriebe gemäß 8 18
der vorläufigen Landarbeitsordnung in allen Betrieben, in denen
mindestens 80 landwirtschaftliche Arbeitnehmer ständig beschäftigt
werden, eine Arbeitsordnung zu erlassen.) In sehr interessanter Weise
äußert sich zum Kapitel Arhbeitsordnung“ Philippovich (Grundriß
der politischen Okonomie, II. Band, Seite 166 160); in österreich
hatte herene die Gewerbeordnung vom Jahre 1850 für, Betriebe mit
mehr als 20 Hilfsarbeitern Dienstordnungen vorgeschrieben, in
Deutschland hat erst die Novelle zur Gewerbeordnung vom Jahre
1891 für Fabriken mit mindestens 20 im Betriebe beschaftigten Arbei—
tern Arbeitsordnungen verlangt. In der Schweiz wurden Arbeits⸗
ordnungen vorgeschrieben im Jahre 1877, in Frankreich im Jahre
1804, in Belgien im Jahre 1806.

Im Bergrechte ist im,8 200 des Allgemeinen Berggesetzes
ex 1854 die Versassung einer Dienstordnung über die Dienstwerhaͤlt⸗
nisse des Auffichts- und Arbeitspersonales bei jedem Werke vorge—
schrieben, welche „von der Bergbehörde mit Zuziehung von Sachver⸗
staͤndigen sorgfällig geprüft, nach erfolgter Genehmigung bekannt⸗
gemacht und in den Arbeiterwerkstätten stets angeschlagen werden“

38
        <pb n="39" />
        muß. In diese Dienstordnung müssen aufgenommen werden die

Bestimmungen:

a) über die verschiedenen Klassen der Arbeiter und Aufseher und
deren Dienstverrichtungen sowie über die örtlich verschiedenen Be—
stimmungen der Verwendung von Weibern und Kindern am Berg—
bau, mit Rücksicht auf die physischen Kräfte und die gesetzliche Un—
terrichtsteilnahme bei letzteren;

b) über das Verhältnis zwischen den Arbeitern und den Aufsehern;

c) über die Zeit und Dauer der Arbeit;

d) über das Betragen in und außer dem Dienste;

e) über die üblichen Ablöhnungsverhältnisse;

f) über die Gebühren im Falle der Erkränkung und Verunglückung:;

z) über die Geld- und Arbeitsstrafen bei Übertretung der Dienst—
ordnung;
über die Fälle, in welchen das Dienstverhältnis sogleich aufgelöst
werden kann.

Die Vollzugsvorschrift zum Berggesetze enthält im 8 102, Nor—
men für die Dienstordnung. In denselben wird den Bergbehörden ans
Herz gelegt, dahin zu wirken, daß mindestens in einem und demselben
Bergrevier möglichst gleichförmige Dienstordnungen aufgestellt wer—
den. „Solche angenommene und bestätigte Dienstordnungen wären
auf Kosten der Reviergewerken in Druck zu legen und für deren An—
heftung in den Zechenhäusern, Anfahrtstuben, sowie in den übrigen
obertägigen Werkstätten die nötigen Weisungen zu erlassen.“ Der letzte
Absatz des 8 102 der Vollzugsvorschrift macht besonders darauf auf—
merksam, daß die Aufsicht über die Handhabung der Dienstordnung
zwar den Bergbehörden obliegt und diese in den Fällen des 8 247 und
8248 a. B. G. ausschließlich die Strafgewalt ausüben, daß aber, wenn
in Beziehung auf wechselseitige Rechte und Verpflichtungen Klagen
anhängig gemacht werden wollen, welche die Bergbehörden nicht im
zütlichen Wege zu schlichten vermögen, die Streitenden an die zustän—
dige Gerichtsbehörde zu verweisen sind.

Nach der Ministerialverordnung vom 28. Mai 1872, 3. 4506
hat der Revierbeamte, wenn in Bezug auf die durch die Dienstordnung
oder durch gesetzliche Vorschriften normierten Verhältnisse Streitig—
leiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern entstehen und eine
der beteiligten Parteien sich an ihn deshalb wendet, mit gewissen—
hafter Berücksichtigung der beiderseitigen Rechte und Verpflichtungen
zu trachten, daß die Streitigkeiten im gütlichen Wege geschlichtet wer—
den. In Fällen eines solchen Ausgleiches ist auf Verlangen einer Par—
tei ein kurzes Protokoll aufzunehmen und derselben in Abhschrift nmit—

I —
        <pb n="40" />
        zuteilen. Der Revierbeamte hat nach diesem Ministerialerlasse weiters
darauf zu sehen, daß bei jedem Werk das im 8 209 a. b. G. vorge—
schriebene Mannschaftsbuch vorhanden sei und genau geführt werde.
, Der 8 209 a. b. G. schreibt nämlich vor: „Bei jedem Werke ist
über alle Bergarbeiter und Aufseher ein ausführliches Mannschafts-
buch zu führen; dieses muß der Berg- und politischen Behörde, fo oft
es verlangt wird, vorgelegt werden.“
Bezüglich der Dienstordnung ist noch zu bemerken, daß nach 82
des Gesetzes vom 25. Feber 1920, Slg. Nr. 144, über die Betriebs und
Revierrale beim Bergbau, von dem später wird gesprochen werden, zu
den Aufgaben des Betriebsrates Punkt 1) auch gehört die Mitwir—
tung bei der Überwachung der Einhaltung und Durchführung der
bergpoligeilichen gesetzlichen Bestimmungen oder der behördlichen An—
ordnungen über Arbeiterschutz und Betriebshygiene und der Hand—
habung der Arbeitsordnung sowie die Teilnahme an den Lezüglichen
kommuüͤsionellen Amtshandlungen. Zu den Aufgaben des Revierrates
ehört, nach 8 19 des zitierten Gefetzes (Punkt 8) auch die Mitwir—
kung bei der Erlassung einer einheitlichen Arbeitsordnung für das
danze Revier; die Erlassung oder Abänderung von Dienst- oder
Arbeitsordnungen ist nur nach Zustimmung des Revierrates zulässig.
Nach 8 208 des a. B. G., Absatz 1 (Absatz 2 wurde durch das
Gesetz vom 17. Oktober 1919, Slg. Nr. 571 aufgehohen) ist jedem
Vergarbeiter bei seinem Austritt ein Abkehrschein (Entlaßschein) als⸗
zufertigen, in welchem die Arbeiterklasse, in welche er gehört, die Bru⸗
derlode welcher er einverleibt ist, und die Zeit, seit welcher er in die—
elbe eingezahlt hat, endlich der Tag des Ein- und Austrittes ange—
führt werden muß.
p.. ‚Betriebsvpereinbarungen zwischen Arbeitgeber und
Arbeiterschaft bzw. deren Vertretung, können zwar abgeschlossen wer—
den, da aber die Regelung des Arbeitsverhältnisses durch Tarifver—
tꝛzäge mmer mehr an Bedeutung gewinnt, spielen sie eine geringere
Role; gesetzliche Vorschriften über solche fehlen. —
. Der Abschluß einer „Betriebsbereinbarung“ wird besonders bei
er Herausgabe von Vorschriften für den einzeinen Betrieb, von Be—
trieboͤdorschuflen oder Dienstvorschriften praktisch in Betracht kom—
men können. Da nach 8 88a der G.O. Arbeitsordnung zwingend
orgeschrieben ist nur bei Gewerbeunternehmungen mit mehr als
Hilfsarbeitern, so wird bei Herausgabe einer Arbeitsordnung für
Vetriebe von weniger als 20 Hilfsarbeitern der Weg einer Betriebs⸗
dereinbarung in Betracht gezogen werden können; da ferner nach 81
des Betriebsausschußgeseßes nur für Betriebe, mit mindestens
z Hilfsarbeitern die Errichtung eines Betriebsausschusses obligato⸗
risch ist, so wind wenn für Betriebe von weniger als 80 Hilfsarbeitern
        <pb n="41" />
        eine Arbeitsordnung herausgegeben werden soll, eine Betriebsverein—
barung in Frage kommen, wenn der Gewerbeinhaber soweit ent—
gegenkommend ist, daß er sich beim Zustandekommen der Arbeits—
ordnung, ohne hiezu durch das B. A.G. gezwungen zu sein, in Ver—
handlungen mit der Arbeiterschaft einläßt, was im Interesse des Frie—
dens im Betriebe gewiß zu wünschen wäre.

Aber auch in nach 8 88a G.O. arbeitsordnungspflichtigen Be—
trieben wird es bei Herausgabe der Arbeitsordnung zu einer Betriebs—
bereinbarung kommen können, wenn es sich handelt um den fakul—
lativen Teil der Arbeitsordnung. Die Herausgabe von Betriebsvor—
schriften oder Dienstvorschriften wird ferner in Frage kommen kön—
nen, wenn bei dem behördlichen Verfahren nach 8 25 G.“O. bezüglich
solcher Betriebsanlagen, welche einer gewerbebehördlichen Genehmi—
zung bedürfen, Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesund—
heit der Hilfsarbeiter durch den behördlichen Genehmigungserlaß ver—
fügt werden, oder auf Grund von besonderen Vorschriften über den
Arbeiterschutz im Betriebe Verlautbarungen darüber zu erfolgen
haben. Das nähere hierüber wird bei der Behandlung des Kapitels
Arbeiterschutz zu sagen sein. Der 8 55 der Verordnung des Handels—
ministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern vom
24). Mai 1908, R.G.Bl. Nr. 116, mit welcher Vorschriften für den
gewerbsmäßigen Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Sand- und Schot—
sergruben erlassen werden, bestimmt zum Beispiele: „An mehreren
geeigneten und leicht zugänglichen Stellen des Betriebes ist ein kurzer,
die wichtigsten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der im 8 22
zitierten Verordnungen enthaltender Auszug in dauerhafter Weise
anzuschlagen. Jeder Arbeiter ist beim Eintritte in die Arbeit auf die—
sen Anschlag besonders aufmerksam zu machen.“ Der Punkt 21 der
Verordnung des Handelsmnisteriums im Einvernehmen mit dem
Ministerium des Innern vom 22. August 1911, R.G.«Bl. Nr. 172,
wmomit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der
bei der Zuckerfabrikation beschäftigten Arbeiter getroffen werden,
bestimmt: „In jeder Betriebsabteilung ist an einer in die Augen
fallenden und jedermann zugänglichen Stelle mindestens ein Exem—
bplar dieser Schutzvorschriften in Anschlagsform anzubringen. Über—
dies sind speziell in der Rübenzufuhr dienenden Arbeitsstätten die
Arbeiter mittels deutlich lesbarer Anschläge auf die Gefahren der
Verlade- und Entladearbeiten aufmerksam zu machen.“ Auch in
anderen Schutzvorschriften finden wir ähnliche Bestimmungen. In
jenen Betrieben, in welchen nach dem B.-A.-G. Betriebsausschüsse
hestehen, wird im Sinne des 88 des B.-A.G. der Betriebsausschuß
vor der Herausgabe solcher Verlautbarungen zu hören sein, aber auch
in nicht betriebsausschußpflichtigen Betrieben wird es dringend zu

24
        <pb n="42" />
        emtsehlen sein, daß die Arbeiterschaft bzw. deren Vertreter gehört
verden.

Her wird auf die Bestimmung des Punktes c des 88 des B.
A.G. Hinzuweisen sein, welcher bezüglich der Betriebsausschüsse sagt:
„sie haben unter Mitwirkung der Fachorganisationen der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer Zusätze zu den zwischen den bezeichneten Organi—
sationen abgeschlossenen Kollektivperträgen zu vereinbaren, soweit es
diese Kollektipperträge gestatten“

8 2. Grenzen des Arbeitsrechtes.

Jedes Recht, somit auch das Arbeitsrecht, hat Gültigkeit nur
innerhalb bestimmter Grenzen, die pers önlicher, räum—
lbicher und zeitlicher Natur sein können. Grenzen per—
sönlicher Natur. Im allgemeinen gilt das Arbeitsrecht, wie
jedes Recht, für alle innerhalb des Staatsterritoriums wohnhaften
Personen. Staatsverträge und völkerrechtliche Vereinbarungen können
jcdoch Ausnahmen von dieser Regel bedingen zu Gunsten der soge—
hannten „Exterritorialen“, das sind solche in dem Texritorium eines
Staates fich aufhaltende Personen, welche in einem anderen Staate
beheimatet sind und nicht den Gesetzen jenes Staates, in dem sie sich
aufhalten, sondern den Gesetzen des Heimatsstaates unterworfen sind.
Der Ort, wo sich ein „Exterritorialer“ in einem fremden Staat auf—
hält, gilt für den Exteritorialen bezüglich dessen rechtlicher Behandlung
sozusagen als Teil des Heimatsstaates! Zu den Exterritorialen gehört
in erster Linie der Chef und die Mitglieder einer ausländischen diplo⸗
matischen Vertretung, einschließlich der Mitglieder der Familien, das
ausländische Dienstpersonal, die Oberhäupter fremder Staaten, durch⸗
ziehende Truppen oder durchfahrende Kriegsschiffe. Konsulen werden
nur dann als Exterritorial zu behandeln sein, wenn in Staatsver—
trägen für diese Funktionäre die Exterritorialität ausdrücklich und
besonders vereinbart wurde, sonst gilt die Exteritorialität nur für die
diplomatische Vertretung. Das Arbeitsrecht ist nun kein einheitliches
Sonderrecht, sondern umfaßt Bestandteile verschiedener Rechtsgebiete,
so des bürgerlichen Rechtes, des Gewerberechtes, Strafrechtes, Ver—
waltungsrechtes usw. Es wird bezüglich der Frage der persönlichen
Grenzen des Arbeitsrechtes in jedem einzelnen Falle darauf ankom—
men, welchem Rechtsgebiete jene Bestimmung angehört, um die es sich
in dem konkreten Falle handelt. Bezüglich der rechtlichen Behand—
lung der „Exterritorialen“ wird immer beachtet werden müssen, daß
die Eigenschaft der Erterritorialität einen, persönlichen Strafaus—
schließungsgrund bildet, so daß auch in dem Falle, wenn eine Bestim—
mung des hierländischen Arbeitsrechtes auch auf einen Exterritoria—
len Anwendung findet, über den betreffenden Exterritorialen bei

2
        <pb n="43" />
        Nichteinhaltung dieser Bestimmung die in der hierländischen arbeits—
rechtlichen Bestimmung vorgesehene Strafe nicht verhängt werden
kann. Die in der éechossovak. Republik abgeschlossenen privatrechtlichen
Arbeitsverträge untersftehen, wenn eine der vertragsschließenden Par—
teien ein Exterritorialer ist, gleichwohl dem Sechoslovakischen Rechte.
Auch die Vorschriften des Arbeiterschutzes werden auf im Gebiete der
Republik wohnhafte Exterritoriale Anwendung finden; wegen einer
Übertretung der diesbezüglichen Bestimmungen wird jedoch aus den
früher erwähnten Gründen eine Bestrafung eines Exterritorialen nicht
erfolgen können, in einem solchen Falle wird sich die in Betracht kom—
mende Sechoslovakische Behörde, um die Einhaltung der Arbeiterschutz-—
vorschrift sicherzustellen, an den Chef des betreffenden Exterritorialen
zu wenden haben, eventuell im ordentlichen Dienstwege an den betref—⸗
fenden auswärtigen Staat. Die Möglichkeit einen Zwang oder eine
Bestrafung durchzuführen ist einem Exterritorialen gegenüber für eine
hierländische Behörde nicht gegeben, da er der Sechoslovakischen Ge—
richtsbarkeit nicht unterworfen ist. Der 8 61 der Strafprozeßordnung
(vom 28. Mai 1873, R.G.-Bl. 119) sagt bezüglich der völkerrecht⸗
lichen Extemptionen von der Herrschaft der Strafgesetze folgendes:
Die beglaubigten auswärtigen Gesandten und das eigentliche Ge—
sandtschaftspersonale stehen nicht unter der Gerichtsbarkeit der Lan—
desbhehörden. Auch die Haus- und Dienstleute dieser Gesandten und
der (in Österreich sich aufhaltenden) fremden Souveräne, welche zu—
gleich Untertanen des Staates sind, welchem der, Souverän oder Ge⸗—
sandle angehoͤrt, unterstehen den (österreichischen) Gerichten nicht. Hätte
daher mit solchen Personen eine Amtshandlung wegen einer straf—
baren Handlung einzutreten, so hat die Behörde sich zwar nach Um—
fänden' der Person des Beschuldigten zu versichern, jedoch sogleich die
Anzeige davon an das Obersthofmarschallamt zur weiteren Eröffnung
an den Souverän oder Gesandten wegen Übernahme des Beschuldig—
ten zu machen.“ Über die Konsularfunktionäre gibt Anmerkung zu
dem zitierten 861 der Strafprozeßordnung (in Gesetzausgabe Manz)
dufschluß. Die Konsularfunktionäre fremder Mächte sind nicht mit
diplomatischem Charakter bekleidet. Sie unterstehen unter den in be—
sonderen Staatsverträgen vereinbarten Beschränkungen, sie mögen
Angehörige des Inlandstaates oder Ausländer sein, den Gesetzen und
der Gerichtsbarkeit jenes Ortes, wo ihnen ihr Aufenthalt bewilligt
worden ist. In den besonderen Staatsverträgen sind den Konsular—
funktionären gewisse Vorrechte, die in den Verträgen regelmäßig
wiederkehren, vorbehalten. Hier ist von Bedeutung die Bestimmung,
die in den Staatsverträgen üblich ist, daß die Konsularfunktionäre
genießen „die persönliche Immunität, ausgenommen bezüglich der
durch die Gesetze des Landes, in welchem sie residieren, als Ver—
39 —
        <pb n="44" />
        brechen bezeichnete Handlungen.“ — In der Anmerkung zu 8 37
des Strafgesetzes (Ausgabe Manz, Wien) sind eine Reihe von
Konsularkonventionen abgedruckt, welche bezüglich der rechtlichen
Stellung der Konsularfunktionäre Bestimmungen enthalten. Die
eben erwähnten Grundsätze über die rechtliche Stellung der Ge—
sandten usw. und der Konsularfunktionäre finden bezüglich der
Strafamtshandlung in Angelegenheiten des Arbeitsrechtes analoge
Anwendung. — Eine weitere persönliche Grenze des Arbeits—
rechtes kann in der ausländischen Staatsbürgerschaft eines im
Gebiete der öechoslovakischen Republik wohnhaften Arbeitnehmers
bzw. Arbeitgebers gegeben sein. In gewerberechtlicher Beziehung
tommt hier der 8 8 der Gewerbeordnung zu beachten, welcher sagt:
„Ausländer sind gegen Nachweisung der formellen Reziprozität sei—
tens des Staates, dem sie angehören, in Bezug auf den Antritt und
den Betrieb eines Gewerbes den Inländern gleichgestellt. Im Falle
die Reziprozität nicht nachgewiesen wird, befürfen sie einer förmlichen
Zulassung von Seiten der politischen Landesbehörde.“ Von Bedeu—
tung ist der Erlaß des Séechoslovakischen Handelsministeriums vom
13. Juli 1919, 3. 6985, nach welchem von den Angehörigen der auf
dem Boden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ent—
standenen Staaten bis auf weiteres der Nachweis der formellen Rezi—
prozität nicht zu verlangen ist, sondern dieselben wie die Angehö—
rigen der Ssechoslovakischen Republik zu behandeln sind. Auch die
Staatsbürger Deutschlands sind in Bezug auf den Antritt und den
Betrieb eines Gewerbes in der Sechoslovakischen Republik nach dem
Handelsministerialerlasse vom 11. Dezemebr 1919, 3. 6892 den In—
ländern gleichgestellt. (Beide Erlässe sind veröffentlicht in Gesetzsamm—
lung Stiepel, Gewerbeordnung, bei 8 8.) Die Grenzen persoönlicher
Natur, welche sich aus der ausländischen Staatsbürgerschaft ergeben,
sind in den Spezialgesetzen des Arbeitsrechtes behandelt. So bestimmt
der8 42 des Gesetzes über die Unfallversicherung der Arbeiter, daß
in dem Falle, als der Entschädigungsberechtigte ein Ausländer ist
und sich dauernd im Auslande aufhält, derselbe von der Versicherungs—
anstalt für seinen Rentenanspruch mit einem nach den Verhältnissen
des Falles zu bemessenden Kapitalsbetrage abgefunden werden kaun—.
Nach dem Gesetze vom 12. Feber 1909, R-G.-Bl. Nr. 30 ist jedoch die
Regierung ermächtigt, internationale Abkommen auf dem Gebiete der
Arbeiterunfallversicherung abzuschließen, und kann durch ein solches
Abkommen auch die Anwendung des zitierten 842, Abs. 1des Unfall-
versicherungsgesetzes aufgehoben werden zu Gunsten der Angehörigen
jener Staaten, deren analoge Gesetzgebung die gleichgünstige Behand—
lung der hierländischen Staatsangehörigen zugefteht. (Sammlung
Stiepel. Die Unfallversicherung der Arbeiter zu F42.) Von den neueren
        <pb n="45" />
        Gesetzen schreibt beispielsweise der 81, Absatz 2 des Gesetzes vom
19. Juli 1921, Slg. Nr. 267, betreffend den Staatsbeitrag zur Unter⸗
stützung Arbeitsloser, vor: „Angehörige eines fremden Staates kön—
en den Staatsbeitrag zur Arbeitslosenunterstützung unter denselben
Bedingungen, wie die Angehörigen der Sechoslopakischen Republik
erhalten, wenn dieser fremde Staat analoge Einrichtungen besitzt und
die Angehörigen der Sechoslov. Republik wie die eigenen Staatsange—
hörigen behandelt.“ Die Sechossop. Regierung hat auch bereits erklärt,
daß die im 8 1, Abs. 2 verlangten Vorausfetzungen bei Österreich
und Deutschlaͤnd gegeben sind und Staatsbürger dieser beiden Staa—
ten, ebenfalls Staatsbeitrag zur Arbeitslosenunterstützung erhalten.
Die Angehörigen anderer Staaten, bezüglich derer im Verordnungs—
wege seitens der Regierung eine solche Erklärung nicht abgegeben
witd, werden bezüglich dieser Belange trotz ihres Wohnsitzes im Ge—
biete der Republik minderen Rechtes sein. Bezüglich derräumlichen
Grenzen der Geltung des zechoslovakischen Arbeitsrechtes ist zu
bemerken, daß dasselbe fuͤr das Staatsgebiet der Republik gilt. (Ter—
ritorialitätsprinzip.) Für den Arbeiterschutz ist der Ort der Beschäf—
tigung maßgebend, das Recht ist maßgebend, welches an diesem Orte
herrscht. Beim Arbeitsvertrage wird für die Form des Vertrages das
RKecht des Ortes in Betracht kommen, an dem der Vertrag abgeschlossen
wird. (locus regit actum.) Der Vertragsinhalt dagegen wird sich
richten nach dem Rechte am Sitze des Arbeitgebers, nach dem Be—
icbeorte. Von dieser Regel wird nur bei dauernd von dem Sitze des
Arbeitgebers entfernten Arbeitsstätten eine Ausnahme gelten, in
solchen Fällen wird auch bezüglich des Vertragsinhaltes das Recht des
Ortes der Beschäftigung gelten. Das am Sitze einer Berufsorgani⸗
sation geltende Recht wird bezüglich des Rechtes der betreffenden
Berufsorganisation in Betracht kommen. Die zeitlbichen Gren—
zen des Arbeitsrechtes sind keine anderen als jene des anderen Rech—
les. (Neue Gesetze haben keine rückwirkende Kraft.) Da jedoch Vor—
schriften des Arbeitsrechtes des öfteren bestehende Mißstände sanieren
sollen, im öffentlichen Interesse, wird in denselben auch die Anwen—
dung auf bestehende Arbeitsverträge oft vorgesehen, es sind dann die
diesbezůglichen Bestimmungen maßgebend, es wird dies aber nur für
den Inbalt der Arbeitsverträge in Betracht kommen, nicht aber für
Formwvorschriften. Eine solche Anwendung neuer Bestimmungen auf
bereits beftehende Arbeitsverträge wird auch bei den Kollektivver—
krägen stattfinden. („Rückwirkung der Kollektivperträge, so bei Er—
höhungen des Lohnes. Bei Kollektivverträgen findet übrigens zuweilen
Ane Rückdatierung“ statt, nach welcher der Beginn der Gültigkeit
des Kollektivvertrages auf einen Zeitpunkt vor dessen Abschluß vor—
gelegt wird. Es kann auf diese Weise, wenn im Kollektivvertrage eine
2090 —
        <pb n="46" />
        Erhöhung der Löhne zugestanden wurde, im Falle der Rückdatierung
des Kollektivpertrages eine Nachzahlung der Löhne in Frage kom.
men.) Es wird aber auch hier nur der Inhalt des Vertrages nicht die
Form in Betracht kommen.“
8 3. Grundlagen des Arbeitsrechtes.

Arbeitsrecht ist, wie früher ausgeführt wurde das Son—
dervecht gewisser auf Grund von Arbeitsverträgen Lohnarbeit
berrichtender Berufsstände. Um den Personenkreis, auf welchen sich
das Arbeitsrecht begzieht, zu umschreiben, müssen wir uns mit zwei
Fragen beschäftigen: 1. Mit dem Begriffe des auf Grund eines
Arbeitsvertrages verrichtenden Menschen, des Arbeitnehmers und
2. mit der Frage, für welche Berufsstände, beziehungsweise für die
Berufstätigen welcher Berufsstände kommt das Arbeitsrecht in Be—
tracht? Die erste Frage Gegriffdes Arbeitnehmers) sei
behandelt, indem wir von der Legaldefinition des allgemeinen bür—
gerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag ausgehen. Der 8 1151
sagt: „Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für
einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstbertrag; wenn jemand
die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werk—
vertrag.“

Der 8 1152 a. b. G. sagt: „Ist im Vertrage kein Entgelt
bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein an—
gemessenes Entgelt als bedungen.“ Aus diesen gesetzlichen Bestim—
nungen ergeben sich für den Begriff „Arbeitnehmer“ eine Reihe von
Morkmalen.

Das erste Merkmal ist, daß der Arbeitnehmer eine „Dienst—
istung“, also Arbeit verrichtet; unter Arbeit verstehen wir, wie in
der Einleitung bemerkt wurde, die auf ein äußeres Ziel gerichtete Tä—
tigkeit des Menschen, die Tätigkeit des Menschen kann körperlcher oder
geistiger Art sein, sie muß eine gewollte sein und auf ein bestimmtes
außeres Ziel gerichtet sein, also einen bestimmten Zweck im Auge
haben. Die Arbeit besteht in einer wirklichen Tütigkeit, etwas Dulden
oder Unterlassen kann nie als Arbeit aufgefaßt werden. Auf dem
Gebiete des Arbeitsrechtes wird aber, wovon später noch die Rede sein
wird, mitunter die bloße Bereitschaft des Arbeitsnehmers die Arbeit
zu verrichten, als Arbeit zu gelten haben.

Das zweite Merkmal ist, daß der Arbeitnehmer sich zur Lei—
stung der Arbeit „verpflichtet“, also die Arbeit verrichtet auf Grund
ines freiwillig eingegangenen Vertrages, des Arbeitsvertrages. Ein
Sträfling oder ein in einer Zwangsarbeitsanstalt Untergebrachter,
welcher von der Leitung der betreffeuden Anstalt einem Unternehmer
zur Arbeit zur Verfügung gestellt wrid, ist kein „Arbeitnehmer“ im

19
        <pb n="47" />
        Sinne des Arbeitsrechtes. Die Konsequenzen, die sich aus einem solchen
Verhältnisse speziell für Fragen der Sozialversicherung ergeben, wer—
den an der zuständigen Stelle besprochen werden. Eine Ehegattin,
welche sich im Gewerbebetriebe des Ehegatten betätigt, ist ebenfalls
nicht Arbeitnehmer, denn das wirtschaftliche Zusammenwirken zwischen
Ehegatten erfolgt nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages. Auch bei
Verrichtung von Tätigkeiten auf Grund eines Militärdienstes kann
man nicht von der Arbeit eines Arbeitnehmers sprechen. Die erwähn⸗
ten Fälle werden daher gewiß dem Arbeitsrechte nicht unterstehen. Hier
ist jedoch zu bemerken, daß für das ganze Gebiet des Arbeiterschutzes
das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht von Belang ist.

Drittens muß die Arbeit in unselbständiger Stellung verrichtet
werden. Der andere vertragschließende Teil, der Arbeitgeber hat das
Recht, das äußere Ziel, auf das die Tätigkeit gerichtet werden soll, den
Zweck, dem die Arbeit dienen soll, zu bestimmen, und der Arbeit—
nehmer hat die Verpflichtung, den diesbezüglichen Weisungen des
Arbeitgebers zu entsprechen.

Das vierte Merkmal ist, daß die Arbeit verrichtet wird „für
einen anderen“. Der andere ist der „Unternehmer“, welcher, wie in
der Einleitung bemerkt, Produktionsuittel und Arbeitskräfte mittelst
seiner Vermögensmacht oder seines Kredites vereinigt, sie während
der Dauer der Produktion vereinigt erhält und die Richtung ihrer
Verwendung persönlich oder unter Leitung eines Dritten beftimmt.
Der Unternehmer trägt das Risiko der Arbeit, nur er ist gewöhnlich
an dem finanziellen und wirtschaftlichen Erfolge der Arbeit inter—
essiert und auch in jenen seltenen Fällen, in welchen Arbeitnehmern
ein Anteil am Gewinne zugestanden ist, wie dies nach dem Gesetze
vom 25. Feber 1920, Slg. Her. 148, betreffend die Beteiligung der
Arbeitnehmer beim Bergbaue an der Werksverwaltung und deren
Anteil am Reingewinne, der Fall ist, nehmen Arbeitnehmer nur an
dem Gewinne teil, nie aber an einem Verluste; das wirtschaftliche
Risiko trägt nur der Arbeitgeber, als Unternehmer. Der Arbeitsver—
trag ist ferner ein entgeltlicher Vertrag. Der geleisteten Arbeit des
Arbeitnehmers muß immer das von dem Arbeitgeber zu leistende
Entgelt gegenüberstehen. Leistung gegen Entgelt; die Art des Em—
geltes ist allerdings gleichgültig, es kann in einer Geldleistung, in
einer Sachleistung, in einer einen Wert darstellenden Tätigke be—
stehen, aber ein Entgelt muß geleistet werden, sonst untersteht die be—
treffende Arbeit nicht dem Arbeitsrechte. Das Lehrverhältnis und
das Verhältnis des Volontärs faͤllt unter das Arbeitsrecht auch dann,
wenn seitens der anderen Seite keine Leistung in Geld erfolgt, denn
die Gegenleistung, das Entgelt, welches der Arbeitgeber in diesem
Falle leistet, besteht in einet einen Wert darstellenden Tätigkeit, in
        <pb n="48" />
        der Ausbildung des Lehrlings, des Volontärs zu einem bestimmten
Bewerbe, zu einem bestimmten Berufe.
Endlich muß die Arbeit nicht nur eine ganz gelegentliche sein,
ondern eine berufsmäßige. Sie muß erfolgen in Ausübung einer den
Angehörigen bestimmter Berufe zukommenden beruflichen Tätigkeit.
Wenn bei einer Arbeit die erwähnten Merkmale gegeben sind,
dann ist der diese Arbeit Verrichtende ein Arbeitnehmer, ein Mensch,
welcher einem Arbeitgeber im Arbeitsvertrage sene Arbeitskrafi gegen
Entgelt zur Verfügung stellt. Wir wenden ums nun der Behandlung
der zweiten Frage zu, die dahin lautet, für welche Berufs
stände, beziehungsweise für die Berufstätigen welcher Berufsstände
kommt das Arbeitsrecht in Betrachte
„. Das Arbeitsrecht kommt in Betracht nur für bestimmte Berufs-
stände und für diese nicht mit einheillichen Rechtsnormen, sondern
mit Rechtsnormen, die verschieden sind nach einzelnen Berufsständen.
Bei den einzelnen Berufsständen steht also ein verschiedenes, berufs—
tändisch differenziertes Arbeitsrecht in Kraft. Die Stellung in der
Produklion, die sogziale Stellung im Unternehmen, der Charakter der
im Einzelfalle ausgeübten Tätigkeit, war und ist für diefe Differen⸗
zierung bestimmend. Die moderne Entwicklung des Arbeitsrechtes
geht allerdings auf eine tunlichste Vereinheitlichung in der Richtung,
daß nur für ganz große Gruppen verschiedene Rechlssnormen bestehen
ollen; so daß schließlich nur mehr ein Arbeiterrecht und ein Ange⸗
telltenrecht bestünde. Es wurde bereits in der Einleitung darauf hin⸗
Fwiesen, daß man vier Gruppen von Arbeitnehmern unterscheidet:
de Arbeiter, die Angestellten, die leitenden Angestellten, die Heim—
arbeiter.
Ia Arxxbeiter sind Personen, die als lediglich ausführende Hilfs—
kräfte hauptsächlich ihre körperliche Arbetitraft zur Verfügung
tellen, bei welchen also die manuelle Arbeit, die mechanische Arbeit,
überwiegt über die Denkarbeit, über die intellektuelle Arbeit; dabei
können Arbeiter“ ein hohes Maß von Verantwortung zu tragen
haben, mit der Verrichtung sehr betriebswichtiger Arbeiten betraut
ein und über besondere sachliche und fachliche Kenntnisse, Fertigkeiten
und Erfahrungen verfügen. Im gewöhnlichen Leben wird die Bezeich—
nung „Arbeiter“ oft in anderem Sinne gebraucht, als im eben ent⸗
wickelten, für das Arbeitsrecht n Betrach kommeundem Sinne. Dem
Arbeitsrechte siind auch unterworfen die gewerblichen Gehilfen, die
Hausgehilfinnen und andere Personen, welche man nach dem gewöhn⸗
ichen Sprachgebrauch nicht als Arbeiter zu bezeichnen pflegt, es deckt
ich eben der gewöhnliche Sprachgebrauch nicht mit der Bezeichnung
des Arbeitsrechtes. Gerade den' Arbeitern“ gegenuber Hal bdas
Arbeitsrecht ohne jede Beschränkung namentlich ohne Differenzierung

35

2
        <pb n="49" />
        bezüglich der Höhe des Lohnes Gültigkeit, während bei den „Ange—
stellten“, wie wir später sehen werden, einerseits nach der verschiedenen
Art der Tätigkeit des Angestellten (so Tätigkeit als kaufmännischer,
als dechnischer, als Bureauangestellter), anderseits nach der Höhe der
Entlohnung in einzelnen Spezialgesetzen des Arbeitsrechtes oft Unter—
schiede gemacht werden. — Der Begriff des Angestellten
ist kaum einheitlich zu bestimmen; in den einzelnen Gesetzen werden
gewöhnlich einzelne Gruppen von Arbeitnehmern, die als Angestellte
gelten sollen, angeführt. Die Tätigkeit des Angestellten wird eine vor—
wiegend intellektuelle, eine geistige, eine Denkarbeit sein. In einzelnen
Gesetzen sind Beschäftigungen genannt, durch deren Verrichtung der
betreffende Arbeitnehmer den Charakter eines „Angestellten“ erhält,
ohne daß weiter die Art seiner Tätigkeit näher zu prüfen wäre. So
sagt der 82 des Handlungsgehilfengesetzes vom 16. Jänner 1910,
RG.Bl. Nr. 20: „Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner
Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die vorwiegend
zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer
Dienste im Geschäftsbetrieb von Unternehmungen oder Anstalten der
nachstehenden Art angestellt sind, wenngleich der Unternehmer oder
die Anstalt nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist:
1. In Unternehmungen jeder Art, auf welche die Gewerbeordnung
Anwendung findet. 2. In Kreditanstalten, Sparkassen, Vorschuß—
fafsen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versatz-, Versor⸗
gungs- und Rentenanstalten, Krankenkassen, registr. Hilfskassen, Ver—
ficherungsanstalten jeder Art, gleichviel ob sie private Versicherungs-
geschäfte betreiben oder den Zwecken der öffentlich-rechtlichen Ver—
ficherung dienen, sowie in Verbänden der genannten Anstalten. 8. In
der Schriftleitung, Verwaltung oder dem Verschleiß einer periodischen
Druckschrift. 4. In Kanzleien der Advokaten und Notare. 5. Bei Han⸗—
delsmäklern, behördlich autorisierten Privattechnikern, Patentanwäl—
ten, Privatgeschäftsvermittlungen und Auskunftsbureaus. 6. In
Tabakfabriken und Lottokollekturen.“ — Wie früher erwähnt, geht
die Entwicklung des modernen Arbeitsrechtes dahin, für die „Ange—
stellten“ ein einheitliches Arbeitsrecht zu schaffen, während bisher für
berschiedene Gruppen von Angestellten oft verschiedenes Arbeitsrecht
bestand bzw. besteht. Eiens der wichtigsten Gesetze des éechoslovakischen
Arbeitsrechtes, das Betriebsausschußgesetz vom 12. August 1921,
Slg. Nr. 330, mußte sich mit dem Begriffe „Angestellter“ aus ein—
andersetzen. Nach 8 7 des zitierten Gesetzes sind nämlich in solchen
Unternehmungen, wo die Angestellten oder die Arbeiter in der Ge—
samtzahl der Arbeitnehmer die Minderheit bilden, aber wenigstens
20 Wahlberechtigte und darunter 8 Wählbare zählen, selbständige An—
gestellten- und Arbeiterausschüsse zu errichten. Der Gesetzgeber löste
32
        <pb n="50" />
        hier die Frage, wer für das Betriebsausschußgesetz als „Angestellter“
zu gelten hat, in der Weise, daß 8 8 vorschreibt: „Unter Angestellten
sind Personen zu verstehen, die der Pensionsversicherung nach 8 1 des
Gesetzes vom 5. Februar 1920, Slg. Nr. 89, unterliegen oder ihr
unterliegen würden, wenn nicht Gründe für die Befreiung von der
Versicherungspflicht gemäß 8 2 dieses Gesetzes gegeben waͤren.“ Es
empfiehlt sich aus Gründen der Gesetzestechnik im allgemeinen nicht,
Fragen, die in einem Gesetze eine Rolle spielen, in der Weise zu lösen
zu versuchen, daß ein anderes Gesetz herangezogen wird; im konkreten
Falle war der Versuch, die Frage, wer für das Betriebsausschußgeset
als „Angestellter“ zu betrachten ist, durch Heranziehung des Pensions—
dersicherungsgesetzes vom 5. Feber 1920, Slg. Nr. 89, zu lösen, ein
Versuch mit untauglichen Mitteln. Der 81 des Pensionsversicherungs—
gesetzes, welcher im 8 8 des Betriebsausschußgesetzes als maßgebend
zitiert wird, löst die Frage, wer der Pensionsversicherungspflicht
unterliegt, selbst nichts weniger als einwandfrei; er ist in seiner
Textierung, wie heute wohl allgemein anerkannt wird, verunglückt.
Dazu kommt noch der sehr bedeutsame Umstand, daß vielfach Träger
der Penstonsversicherung den 81 ausdehnend interpretierten und
Personen in die Versicherung einbezogen, bei denen es sehr zweifel—
haft war, ob die Voraussetzungen hiezu gegeben waren; immerhin
konnte man sich darauf berufen, daß der Gesetzgeber bei Herausgabe
des Gesetzes vom 5. Feber 1920 tatsächlich eine Erweiterung des
Kreises der Versicherungspflichtigen über den bisherigen Rahmen be—
absichtigte; daß aber der oberste Verwaltungsgerichtshof den 81 ein—
schränkend interpretiert und bei seiner Judikatur mehr den Rechts—
zustand vor dem 1. Juli 1920, mit welchem Tage das Pensionsver—
sicherungsgesetz vom 5. Februar 1920 in Kraft trat, vor Augen hat,
als das jetzige Recht; eine Lektüre einer Reihe von Erkenntnissen des
obersten Verwaltungsgerichtes bestätigt diese Anschauung! Ferner
kommt zu beachten, daß das Pensionsversicherungsgesetz, 8 1, sich
selbst wieder auf das Handlungsgehilfengesetz vom 16. Jänner 1910,
R.G.«Bl. Nr. 20, beruft, so daß der im 8 8 des Betriebsausschuß—
gesetzes gewählte Weg, zu einer Erfassung des Begriffes „Angestellter“
zu kommen, denn doch ein großer Umweg ist; man käme zu diesem
gewünschten, aber gewiß nur in bescheidenem Maße erreichten Erfolge
sozusagen aus der dritten Hand. — Leitende Angestellte
verden solche Angestellte sein, welche selbst wieder eine über diese
hinausragende, über diese gehobene Stellung besitzen; sie werden dem
Arbeitgeber am allernächsten stehen in der Leitung des Betriebes; sie
verden zwar so wie die anderen Angestellten wirkliche Arbeitnehmer
sein, aber durch ihre Überordnung über diese und durch ihre weit—
gehende Teilnahme an der Leitung des Betriebes dem Unternehmer,
dem ja die Leitung des Betriebes zukommt, am allernächsten stehen.

37
        <pb n="51" />
        Die gehobene Stellung der leitenden Beamten wird oft eine besondere
fachliche Vorbildung und Ausbildung (oft Hochschulbildung) voraus—
setzen und in der Höhe der Entlohnung, in der Stellung im Betriebe
und in der sozialen Stellung ihren Ausdruck finden. — Die Heim—
arbeiter sind für fremde Rechnung in ihrer eigenen Woͤhnung
Lohnarbeit verrichtende Personen. Die Arbeits- und Vohnverhästnisse
in der Heimarbeit sind in der öechoslovakischen Republik durch das
Gesetz vom 12. Dezember 1919, Slg. Nr. 29, geregelt. Der 82 des
Heimarbeitergesetzes sagt: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Heim—
arbeiter jene Personen, die ohne ein Gewerbe im Sinne der Gewerbe—
ordnung zu betreiben, außerhalb der Betriebsstätte ihrer Arbeitgeber,
in der Regel in ihren Wohnstätten mit der Herstellung oder Bearbei—
tung von Waren beschäftigt werden.“ Philippovich (Grundriß der
politischen Okonomie, II. Band, Seite 98) unterscheidet sechs Formen
der Heimarbeit, nach denen dann auch sechs Typen der Heimörbeiter
zu unterscheiden sind: 1. Die Heimarbeiter produzieren arbeitsteilig,
d. h. in jeder häuslichen Werkstätte wird nur ein Teilprodukt herge—
stellt und der Verleger beschäftigt so viele Gruppen von Werkstaͤtten,
als zur Gewinnung des fertigen Produktes nötig sind; z. B. werden
in der Konfektion Hosen, Westen, Sakkos, Röcke, Mäntel usw. vom
Unternehmer zugeschnitten und dann in getrennten Werkstätten ver—
fertigt. 2. Die Heimarbeiter stellen fertige Ware her, und zwar ent⸗—
weder in der Art, daß der Verleger von allen Heimarbeitern die gleiche
Ware bezieht oder so, daß er eine Arbeitsteilung nach Produkten—
gattungen eingeführt hat, welche er dann zu einem vollständigen
Lager bei sich vereinigt, z. B. wenn in je gesonderten Gruppen von
häuslichen Werkstätten Herrenschuhe, Damen-, Kinderschuhe usw. her—
gestellt werden. 3. Die Heimarbeit entsteht durch Nachhausegeben von
Arbeit, welche auch in der Werkstätte des Verlegers verrichtet wird,
und zwar entweder mit Überschreitung der für die Werkstätte festge—
setzten Arbeitszeit durch Fortsetzung der Arbeit zu Hause oder waͤh—
rend der Unterbrechungen der Arbeit in der Werkstätte des Verlegers.
4. Die Heimarbeit ist Nebenarbeit von Personen, welche einen anderen
Hauptberuf haben, oder von Frauen, deren Männer oder Väter einen
selbständigen Beruf haben. 5. Einen besonderen Fall der letzteren
Art bildet die Nebenarbeit von Landwirtien oder ihrer Familienmit—
glieder (Spinnerei, Töpferei, Korbflechterei). 6. Die Heimarbeit ist
handwerksmäßige Familienarbeit ländlicher Personen, die teils ver—
legt sind, teils durch Familienmitglieder, teils durch von ihnen be—
stimmte Personen, die Arbeitsprodukte auf den Markt bringen. —
Die Typen der Heimarbeiter sind selbst wieder sehr verschieden, je nach
der eben erwähnten Form der Heimarbeit. Die Verhältnisse bei der
Heimarbeit sind daher sehr vielgestaltig und verschieden, eine ver—
waltungsrechtliche Regelung derselben ist daher mit den größten
3
        <pb n="52" />
        Schwierigkeiten verbunden. Wenn die Heimarbeit auf der einen Seite
die Ausnützung freier Zet ermöglicht, die Erzielung eines willkom—
menen Verdienstes im Nebengewerbe, begünstigt sie anderseits die
Entwicklung der allerungünstigsten Arbeitsverhältnisse. Die Heim⸗
arbeit bietet geradezu unbegrenzte Möglichkeiten, die Arbeitskraft der
Heimarbeiter unter Vernachlässigung aller vom Standpunkte der
Hygiene gebotenen Rücksichten grenzenlos auszunützen, speziell die
Arbeitskraft ohnehin schwächerer Arbeitskräfte als Frauen und Kin—
der und die Heimarbeiter, die sich meist in wirtschaftlich durchaus un—
günstigen Verhältnissen befinden und in ihren Lohnforderungen
daher die bescheidensten Ansprüche stellen und fast gar nicht wider—
standsfähig sind, nach jeder Richtung zu übervorteilen, so bei der Er—
stellung der Löhne, bei der Berechnung der den Heimarbeitern beige—
stellten Stoffe und Zutaten, bei Berechnung von Abzügen usw. Für
den Unternehmer bietet die Heimarbeit gewisse Vorteile: Wenn eine
diesbezügliche gesetzliche Regelung nicht gegeben ist, erspart er sich die
Kosten der Arbeiterversicherung und des Arbeiterschutzes, die Anlage—
kosten für seinen Betrieb und aͤuch die Betriebskosten werden geringer
sein als beim geschlossenen fabriksmäßigen Betrieb, in den Heim⸗
arbeitern steht ihm, da die Heimarbeiter in den Wohnstätten arbeiten
und es sich also hier um zahlreiche individuelle Arbeitsverträge han—
delt, eine nicht organisierte und auch kaum organisierbare Masse
gegenüber, die seinem wirtschaftlichen Übergewichte gegenüber in einer
ungünstigen Situation ist. Da sich die Kosten der Heimarbeit unter
den Kosten in einem geschlossenen fabriksmäßigen Betrieb stellen, was
allerdings die Voraussetzung davon ist, daß sich diese Betriebsorgani—
sation überhaupt halten kann, so ist dieser Umstand und die früher
erwähnten Momente für solche Arbeitgeber bestimmend, welche
Massenartikel einfacherer Art produzieren. Der Bestand der Heim—
arbeit wird sozusagen ursächlich darauf zurückzuführen sein, daß der
Heimarbeiter im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse nicht in
der Lage ist, die von ihm hergeftellten oder bearbeiteten Waren selbst
abzusetzen (weite Entfernung vom Markte, Unkenntnis der Möglich⸗
keit, direkt an den Konsumenten heranzukoinmen, besonders schwierige
Verhältnisse in dieser Hinsicht bei Frauen und Kindern, die fich doh
vielfach in der Heimarbeit beschäftigen u. dgl.); der Heimarbeiter be—
nötigt daher zur Verbindung mit dem Konsumenten Zwischenper⸗
sonen. Rechtlich, sehr theoretisch genommen, ist der Heimarbeiter von
diesen Zwischenpersonen allerdings unabhängig, er braucht ja seine
rechtliche Selbständigkeit nicht aufzugeben, schließt er doch mit den
Zwischenpersonen auch keinen Arbeusvertrag, ader wirtschaftlich ift
er dafür von den Zwischenpersonen in einer diel nachhaltigeren Weise
        <pb n="53" />
        abhängig, als der sonstige Arbeitnehmer. Der sonstige Arbeiter ist
unselbständig erwerbstätig für fremde Rechnung, der Heimarbeiter
ist selbständig erwerbstätig für fremde Rechnung, der Unternehmer
ist selbständig erwerbstätig für eigene Rechnung. Der Heimarbeiter
nähert sich rechtlich infolge seiner rechtlichen Selbständigkeit dem
Unternehmer, wirtschaftlich infolge des Umstandes, daß er für fremde
Rechnung tätig ist, dem Arbeiter, bildet also zwischen Unternehmer
und Arbeiter eine Zwischenstufe. Das moderne Arbeitsrecht behandelt
die Heimarbeiter als Arbeitnehmer. So bestimmt der 8 8 des Sozial-
versichernngsgesetzes vom 9. Oktober 19854, Slg. Nr. 221: „Ver—
sicherungspflichtig und nach diesem Gesetze versichert sind insbesondere
auch Heimarbeiter, di i. Personen, welche — ohne Gewerbetreibende
zu sein — von Berufs wegen und nicht bloß gelegentlich gewerbliche
Arbeiten auf Bestellung eines oder mehrerer Arbeitgeber außerhalb
der Werkstätte des Arbeitgebers verrichten, und zwar auch dann, wenn
ihnen die Arbeit durch Mittelspersonen (Zwischenmeister u. dal.) zu—
gewiesen worden ist.“ Der 81 des früher zitierten Heimarbeitsgesetzes
von 12. Dezember 1919, Slg. Nr. 29 ex 1920, spricht davon, daß
durch dieses Gesetz „die Arbeits- und Lohnverhältnisse in der Heim—
arbeit zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, das ist den
Unternehmern, Mittelspersonen, Zwischenmeistern, Werkstättengehil—
fen und Heimarbeitern geregelt“ werden, nennt also die Heimarbeiter
direkt „Arbeitnehmer“; nach dem früher Gesagten kann dies nur mit
gewissen Einschränkungen gelten. Die „Stoffe und Zutaten“, welche
zur Herstellung oder Bearbeitung der Waren notwendig sind und im
8 6 des Heimarbeitgesetzes genannt werden, stellen die Heimarbeiter
entweder selbst bei oder sie werden ihnen vom Zwischenmeister oder
Verleger beigestellt, für die Beurteilung der rechtlichen Stellung des
Heimarbeiters ist dieser Umstand irrelevant; ebenso der Umstand, ob
der Heimarbeiter allein arbeitet oder andere Personen, so besonders
Angehörige seiner Familie beschäftigt, diesen Personen gegenüber ist
er aber Arbeitgeber. (Unternehmer deshalb nicht, weil das Wort
„Unternehmer“ den Träger wirtschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse
bezeichnet, was auf ihn gewiß nicht zutrifft.)

Das Heimarbeitgesetz vom 12. Dezember 1919, Slg. Nr. 209,
gibt im 8 2 auch Legaldefinitionen für die Begriffe „Zwischenmeister“,
„Werkstattgehilfeꝛ, Unternehmer (Erzeuger, Händler, Verleger),
Mittelspersonen (Faktoren), welche für die Arbeits- und Lohnver—
hältnisse bei der Heimarbeit in Betracht kommen. Die Erörterung
hierüber und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes wird an
der zuständigen Stelle erfolgen.

F——
        <pb n="54" />
        Unternehmungen (nach Wirtschaftszweigen).

Das Arbeitsrecht ist verschieden und differenziert einerseits nach
den Berufsständen, wie früher erörtert wude, indem es verschieden
ist oder doch sein kann nach den verschiedenen Gruppen der Arbeit—
nehmer, als welche wir Arbeiter, Angestellte, leitende Angestellte,
Heimarbeiter kennen gelernt haben, es ist auch verschieden nach der
Art des Unternehmens, in welchem der Arbeitnehmer im einzelnen
Falle beschäftigt ist. Der gewerbliche Arbeiter unterliegt einem an—
deren Arbeiterrechte als der landwirtschaftliche Arbeiter, ein ver—
schiedenes Arbeitsrecht gilt, was beispielsweise die Frage der Errich—
tung von Betriebsausschüssen betrifft, für Arbeitnehmer in einem
Betriebe mit mindestens 30 im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmern
und für Arbeitnehmer, die in einem Betriebe beschäftigt sind, wo diese
Mindestzahl nicht beschäftigt ist. (Ahnlich ist es bezüglich der Voraus—
setzungen für das Zustandekommen einer „Arbeitsordnung“, wie wir
früher gesehen haben.)
Nach dem Gegenstande des Unternehmens
unterscheiden wir: Gewerbe, Handel, Landwirtschaft,
Hauswirtschaft und Schiffahrt.
Der Begriff des „Gewerbes“ im Sinne des Arbeitsrechtes
ist identisch mit dem Begriffe „Gewerbe“ im Sinne der Gewerbeord—
nung. Unter „Gewerbe“ im Sinne der Gewerbeordnung werden wir
eine jede nach der Gewerbeordnung erlaubte, auf die Erzielung eines
Gewinnes hinzielende, fortgesetzte Tätigkeit zu verstehen haben, so—
ferne sie nicht eine „Beschäftigung oder Unternehmung“ darstellt, auf
welche die Gewerbeordnung nach den Einführungsbestimmungen der—
selben keine Anwendung findet. Der Artikel V der erwähnten Ein—
führungsbestimmungen zählt nämlich eine ganze Reihe solcher nicht
unter die Gewerbeordnung fallender „Beschäftigungen und Unter—
nehmungen“ auf; so unter anderem die land- und forstwirtschaftliche
Produktion und ihre Nebengewerbe, der Bergbau, die Ausübung der
Heilkunde usw. Der Wiener Verwaltungsgerichtshof des alten Öster—
reich hat natürlich wiederholt Gelegenheit gehabt, sich mit dem „Be—
griff eines gewerblichen Betriebes“ zu beschäftigen, er erklärte, daß
es zum Begriffe eines gewerblichen Betriebes gehört, daß der Unter—
nehmer eine fortgesetzte Tätigkeit gegen Entgelt für dritte Personen
entfalte, aus welcher unmittelbar für ihn ein fortlaufender Unter—
nehmergewinn, dessen Erzielung beabsichtigt ist, entstehen kann (V.—
G.H. 2. März 1907, 3. 2708). Das Händelsgewerbe gehört eben—
falls zum Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung; nur bestehen für
das Handelsgewerbe zum Teile von dem übrigen Arbeitsrechte ab—
weichende Spezialbestimmungen. Daß die Erzielung eines Gewinnes
        <pb n="55" />
        beabsichtigt ist, gehört zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffes
„Gewerbe“; ist die Erzielung eines Gewinnes im vorhinein nicht be—
absichtigt, dann handelt es sich nicht um ein „Gewerbe“ im Sinne der
G.O. — unter diesem Gesichtspunkte wird der Charakter solcher
Unternehmungen zu beurteilen sein, welche im öffentlichen Interesse
von größeren oder kleineren Kommunalverbänden (Staat, Land,
—EDDDDD———— Wasserwerk, Gas- und Elek—
trizitätswerk, Müllverbrennungsanlage, Steinbruch usw.). Juristisch
irrelevant ist es, ob die Absicht einen Gewinn zu erzielen im boukreten
Falle erreicht wurde oder nicht! Von sehr geringer Bedeutung ist in
arbeitsrechtlicher Beziehung die Form des gewerblichen Betriebes:
nach der Form des gewerblichen Betriebes unterscheiden wir derzeit,
nachdem „der Hausfleiß“, das ist die Produktion im Hause und für
das Haus, im allgemeinen seine Bedeutung fast verloren hat, das
Handwerk, die Hausindustrie und die Fabrik. Dort, wo bezüglich
dieser drei verschiedenen Formen des gewerblichen Betriebes, der ge⸗
werblichen Betriebssysteme, wie sie heißen, im Arbeitsrechte Unter—
schiede bestehen, wird an der zuständigen Stelle darüber zu sprechen
sein. Unsere Gewerbeordnung teilt die „Gewerbe“ ein in freie, hand—
werksmäßige und konzessionierte (5 1 G.O.). „Handwerksmäßige
Gewerbe sind solche, bei denen es sich um Fertigkeiten handelt, welche
die Ausbildung im Gewerbe durch die Erlernung und eine längere
Verwendung in demselben erfordern.“ — „Jene Gewerbe, bei denen
äffentliche Rücksichten die Notwendigkeit begründen, die Ausübung
derselben von einer besonderen Bewilligung abhängig zu machen, wer—
den als konzessionierte behandelt.“ — „Alle Gewerbe, welche nicht als
handwertsmäßige oder als konzessionierte erklärt werden, sind freie
Eewerbe.“ (516G.G.) Von arbeitrechtlicher Bedeutung siud die Vor—
schriften des III Hauptstückes der G.O. „Erfordernis einer Geneh—
migung der Betrichsanlage bei einzelnen Gewerben“; es gibt nämlich
das im Sinne dieser Bestimmungen einzuleitende gewerbebehördliche
Verfahren der kompetenten Behörde auch Gelegenheit und Veran—

lassung, sich mit den im konkreten Falle anzuwendenden arbeitsrecht—

lichen Bestimmungen, besonders mit den Beftimmungen des Arbeiter—
schutzes zu beschäftigen und in den Genehmigungserlässen auch im

Sinne derselben Vorschriften herauszugeben, zumal ja zu diesem

gewerbebehördlichen Verfahren, nach Lage des Falles, die zuständigen

Fachorgane des Dienstes der Gewerbeinspektion, des öffentlichen

Sanitätsdienstes und des öffentlichen technischen Dienstes herange—
zogen werden. Nach 8 25 G. O. ist „Die Genehmigung der Betriebs—
anlage bei allen Gewerben notwendig, welche mit besouderen, für den

10
        <pb n="56" />
        Gewerbebetrieb angelegten Feuerstätten, Dampfmaschinen, sonstigen
Motoren oder Wasserwerken betrieben werden oder welche durch ge—
sundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebs—
arten, durch üblen Geruch oder durch ungewöhnliches Geräusch die
Nachbarschaft zu gefährden oder zu belästigen geeignet sind. Vor er—
langter Genehmigung dürfen diese Betriebsanlagen nicht errichtet
werden.“ Bezüglich der Form des nach 8 25 G.O. durchzuführenden
Verfahrens ist zu unterscheiden: das abgekürzte Verfahren nach 8 26,
nach welchem die Behörde im kürzesten Wege die allenfalls in Betracht
kommenden Übelstände zu prüfen und die etwa nötigen Bedingungen
und Beschränkungen in Betreff der Einrichtung der Anlage vorzu—
schreiben hat und das „besondere Verfahren bei gewissen Betriebs—
anlagen“, gewöhnlich Ediktalverfahren genannt, des 827. Im 8 27
G. O. ist vorgeschrieben, daß für die in dieser Gesetzesftelle genannten
Betriebsanlgen die Genehmigung nur auf Gurnd des in den folgen—
den Paragraphen vorgezeichneten Verfahrens erteilt werden darf.
(Ansuchen unter Vorlage der erforderlichen Beschreibungen und Zeich—
nungen, Ausschreibung eines Ediktes durch die Gewerbebehörde, mit
einer kommissionellen Verhandlung, bei der alle Umstände zu erheben
und die Einwendungen zu erörtern und wenn tunlich beizulegen sind.
Die „Entscheidung hat im Falle der Genehmigung der Betriebsanlage
die bezüglich der Errichtung und des Betriebes derselben etwa nötigen
Bedingungen und Beschränkungen sowie diejenigen Anordnungen zu
enthalten, welche notwendig erscheinen, damit nicht etwa schon die
Anlage der Arbeitsräume den Bestimmungen des 826 zuwidertaufe.“)

Unter Handel verstehen wir eine fortgesetzte auf Gewinn—
erzielung gerichtete erlaubte Tätigkeit, welche ohne selbst zu produ—
zlieren und ohne die Güter, mit denen sich der Handel beschäftigt, einer
Veränderung zu unterzehen, durch Kauf und Verkauf von Gütern
den Verkehr zwischen Konsumenten und Produzenten vermittelt. Der
Handel hat dadurch seine Existenzberechtigung, daß einerseits der Pro—
duzent die Bedürfnisse des Konsumenten nicht entsprechend kennt und
übersieht, anderseits der Konsument ebensowenig die vom Produzen—
ten geschaffenen Güter und daß beide, der Konsument und der Pro—
duzent, abgesehen von den technischen Schwierigkeiten, die einem direk—
ten Verkehre beider im Wege stehen, als räumliche Entfernung usw.,
schon aus diesem Grunde nicht unmittelbar, direkt zu einander kom—
men können und eines Vermittlers bedürfen, den eben der Handel
spielt. Der Handel untersteht als Handelsbetrieb, als Handelsgewerbe
grundsätzlich der Gewerbeordnung, deren Bestimmungen also auch für
ihn gelten, doch ist in mehreren Velangen das für die Handelsgewerbe
geltende Arbeitsrecht von dem allgemeinen Arbeitsreqhhte verschieden.
So ist das Dienstverhältnis der in den 88 1 bis 8 des Handlungs—
        <pb n="57" />
        gehilfengesetzes vom 16. Jänner 1910, Slg. Nr. 20, genannten Per—
sonen, Handlungsgehilfen und andere dort genannte Angestellte,
durch dieses Spezialgesetz besonders geregelt, so daß die einschlägigen
Bestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Regelung des
Dienstverhältnisses bezüglich des Handelsgewerbes nur für solche in
diesem beschäftigte Arbeitnehmer gilt, welche eben in den zitierten
88 1 bis 83 H. G.G. nicht genannt sind, also vor allem für die „Ar—
beiter“ des Handelsgewerbes. Die Gewerbeordnung selbst enthält
auch bezüglich der Hilfsarbeiter im Handelsgewerbe eine Reihe von
Spezialverschrften. (So bezüglich der Arbeitsdauer 8 960 d bis 8 90h,
der Sonntagsruhe Artikel IX zu 8 75 usw.) Ferner wird im Arbeits—
rechte oft ein Unterschied gemacht zwischen dem Dienste „in für den
Kundenverkehr offenen Geschäftsräumlichkeiten (Faden)“ und dem
Dienste im „Kontor“ und der Arbeiterschutz für den Dienst im „Kon—
tor“ in einer viel weniger wirksamen und eingeschränkteren Weise
verlangt.

In der Landwirtschaft finden wir (dabei ist die Forst—
wirtschaft inbegriffen), soweit deren Betriebe überhaupt bereits dem
Arbeitsrechte unterworfen sind, oft ein vom allgemeinen Arbeitsrechte
abwechendes Sonder-Arbeitsrecht. Während in Deutschland das
Arbeitsrecht der Landwirtschaft bereits eine Kodifizierung gefunden
hat, in der vorläufigen Landarbeitsordnung, vom 24. Jänner 1919,
welche Regelung allerdings nur vertraglicher Art ist, so daß nur der
einzelne Arbeitnehmer auf Erfüllung der den Arbeitgebern in der
Verordnung auferlegten Pflichten im Rechtswege klagen kann, ohne
jedoch einen staatlichen Zwang und eine staatliche Aufsicht zur Sicher—
stellung der Erfüllung dieser Pflichten zu schaffen, steht bei uns eine
solche Regelung noch aus. Das Land kommt als Produktionsfaktor
in zweifacher Hinsicht in Betracht: Erstens muß jede Produktion eine
räumliche Unterlage haben, sie muß räumlich gebunden sein, muß
einen fixen Standort haben. In dieser Hinsicht kommt das Land in
Betracht, und ferner als Träger ersetzbarer Stoffe und Kräfte, als
Grundlage für die land- und forstwirtschaftlichen Produktionsbetriebe.
Für diese Betriebe besteht nun ein von dem allgemeinen Arbeitsrechte
in zahlreichen Belangen abweichendes Recht, welches besonders durch
die Eigenart der Verhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft be—
gründet wird. Besonders bestehen bezüglich des Arbeiterschutzes und
der Arbeiterversicherung sehr weitgehende Unterschiede! Es möge hier
bemerkt werden, daß das Staatsgebiet der éechossovakischen Republik
eine Fläche von 140.852 kmẽ bedeckt. (Mitteilungen des statistischen
Staatsamtes, Jahrgang 1922, Nr. 5) und daß sich auf Grund der
Ergebnisse der Aubauflächenerhebung im Jahre 1922 nach Kultur—
arten folgende Einteilung des Gesamtflächenausmaßes des Staates
ergibt:
        <pb n="58" />
        Kulturgattung

Ackerboden . .

Dauerwiesen. ...

Gemüsegärten.

Zier- und Obstgärten.

Weingärten . .

Hutweiden .

Wälder .

Teiche und Sümpfe 35
Verbaute und andere unproduktive Flächen

Zusammen

Ausmaß in /, des
in ha Gesamtausm

5,900.032 4204
L ßðo. 18 988
16.109 —*
3007 —
17256 —
1207.218 8· 6
— 38 16
857 o
6461927 160

14,035. 1900 100—

(Tschechoslowakei, Friedrich Weil, Verlag Perthes, Gotha-Stuttgart,
Seite 77).

Das Dienstverhältnis der in der Hauswirtschaft beschäf—
tigten Arbeitnehmer, bezüglich dessen in Deutschland die Herausgabe
eines besonderen Gesetzes, des Hausgehilfengesetzes, geplant wird,
wird noch derzeit mangels einer einheitlchen gesetzlichen Regelung in
unserer Republik durch die Dienstbotenordnungen geregelt. Wichtige
Bestimmungen derselben wurden allerdings durch die moderne Gesetz—
gebung beruͤhrt bzw. aufgehoben. So wurden durch das Gesetz vom
17. Ottober 1919, Slg. Nr. 571, betreffend die Abschaffung der Abeits-
und Dienstbotenbücher sowie der Strafbarkeit der grundlosen Auf—⸗
lösung des Arbeitsverhältnisses die diesem Gesetze widersprechenden
Bestimmungen der Dienstbotenordnungen aufgehoben, darunter die
88 34 bis einschließlich 80 der Dienstbolenordnung für Mähren vom
2Mai 1886, L.G. Bl. Nr. 538 (betr. Dienstbotenbücher), und die
88 5, 9, 82, 88 der mähr. Dienstbotenordnung, betr. die Strafbarkeit
des Nichtantrittes eines Postens, der grundlosen Auflösung des
Dienstverhältnisses und die Möglichkeit, den Dienstnehmer auf Ver—
langen des Dienstgebers mit Zwangsmaßregeln zum Dienstantritte
oder zur Rückkehr in den Dienst anzuhalten. Um den Arbeitnehmern
die Moglichkeit zu geben, an Stelle der aufgehobenen Arbeitsbücher
und Diensibotenbücher einen verläßlichen amtlichen Ausweis zu er—
halten, wurde mit Regierungsverordnung vom 8. August 1919, Slg.
Nr. 81, betreffend die Einführung von allgemeinen Bür—
gerlegitimationen, vorgeschrieben, daß jeder öéechoslova—
ische Bürger das Recht hat, die Ausstellung einer allgemeinen
Bürgerlegitsimation zu verlangen. die ihm im Staate als Nach—

485
        <pb n="59" />
        weis seiner Identität in allen Fällen dient, in denen für diesen
Nachweis keine strengeren Bedingungen vorgeschrieben sind.
(I 1.) Diese Legitimation hat die Phöotographie und die eigen⸗
händige, amtlich beglaubigte Unterschrift des Inhabers der Legiti—
mation sowie die erforderlichen amtlichen Taten über den—
selben sowie die Bezeichnung und Stampiglie der ausstellenden
Behörde zu enthalten. (F5 2.) Die allgemeine Bürgerlegitimation
wird von der politischen Behörde J. Instanz des ordentlichen Wohn—
sitzes des Einschreiters ausgestellt (8 8), sie ist eine amtliche Urkunde,
deren Fälschung und Mißbrauch nach dem Strafgesetze bestraft wird
und der Partei über stempelfreies mündliches oder schriftliches Au—
uchen stempelfrei gegen Ersatz der Barauslagen ausgestellt wird.
(84.) Die Gültigkeit der Legitimation ist nicht auf eine bestimmte
Zeit beschränkt. (F 5.) Die Regierungsverordnung über die allgem.
Bürgerlegitimationen trat mit J. Ma1920 in Kraft. Zum Begriffe
des Dienstverhältnisses in der Hauswirtschaft gehört, daß der be—
treffende Arbeitnehmer zumindest bezüglich des Wohnens und
Schlafens (gewöhnlich ist dies auch bezüglich der Verpflegung der
Fall) in die häusliche Gemeinschaft des Ärbeitgebers aufgenommen
vird und in dieser der Hauswirtschaft dienende Dienste leistet. Bei
den in der Hauswirtschaft beschäftigten Dienstnehmern wird man
Hausgehilfen unterscheiden, die mehr untergeordnete Dienste ver—
richten und solche Personen, die in sozial gehobeneren Stellungen
stehen, als Wirtschafterinnen, Erzieherinnen, Stützen der Hausfrau
u. dgl. Solche Personew werden auch Hausangestellte genaunt. Das
Arbeitsrecht findet auf die in der Hauswirtschaft beschäftigten Per—
sonen derzeit nur sehr unvollständig Anwendung, der so wichtige
Arbeiterschutz überhaupt nicht. Das Gesetz vom 18. Dezember 1918,
Slg. Nr. 91, über die achtstündige Arbeitszeit, regelt die Arbeitszeit
der „im Haushalte beschäftigten Personen“ gesondert von der Rege⸗
lung für die in anderen Betrieben beschäftütgen Arbeitnehmer, um
8 18. Im allgemeinen wird die Gültigkeit einer arbeitsrechtlichen Be—
stimmung für die in der Hauswirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer
nur dann anzunehmen sein, wenn dies in dem betreffenden Gesetze
besonders erwähnt wird.
Bezüglich der beim Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer sei
zunächst darauf hingewiesen, daß nach 8 131 des allgem. Berggesetzes
die Bergwerksverleihung den Besitzer zu einer ganzen Reihe von Maß—
nahmen berechtigt, die dort aufgezählt sind; alle dabei beschäftigten
Arbeitnehmer sind beim „Bergbau“ beschäftigt. (5 181 allg. Berg—
gesetz ist abgedruckt in 8 24.) Hinsichtlich der Arbeitsverfassung besteht
für sie das Spezialgeseß über die Betriebs und Revierräle beitn Berg⸗
bau vom 25. Feber 1920, SElg. Nr. 144. über die Beteiligung der
        <pb n="60" />
        Arbeitnehmer beim Bergbaue an der Weksverwaltung und deren An—
teil am Reingewinne das Gesetz vom 285. Feber 1920, Slg. Nr. 148.
Uüber die Einsetzung von Bergbauschiedsgerichten das Gesetß vom
3. Juli 1924, Slg. Nr. 170. Die Versicherung der Arbeitnehmer beim
Bergbau ist durch die besondere Bruderladenversicherung geordnet.
Sonst ist das Dienstverhältnis beim Bergbau vielfach durch Spezial—
bestimmungen geregelt, dies gilt besonders auch für den Arbeiterschutz.
Für die Schäffahrt, die wegen der Binnenlage unseres Staates
hier nur eine geriugere Rolle spielen kann, besteht eine einheitliche
Regelung mit den bei anderen Wirtschaftszweigen beschäftigten Per—
sonen bei der Sozialversicherung, zumal der 82 des Sozialversiche—
rungsgesetzes vom 9. Oktober 1924, Slg. Nr. 221, eine diesbezügliche
Bestimmung enthält. Sonst werden für die bei der Schiffahrt beschäf—
tigten Personen im Hinblick auf die hier bestehenden besonderen Ver—
hältnisse Sondervorschriften in Betracht kommen müssen.

Die Größeeines Betriebes, für welche in den arbeits—
rechtlichen Bestimmungen die Zahl der im Betriebe beschäftigten Per—
sonen einen ausschlaggebenden Einfluß hat, wird, wie früher bereits
erwähnt, oft deshalb von Bedeutung sein, da je nach der Größe eines
Betriebes die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des öfteren verschieden
sind. Wenn wir nach der Produktionsform unterscheiden Kleinbetriebe,
Mittelbetriebe und Großbetriebe, so müssen wir zugeben, daß die Zahl
der im Betriebe beschäftigten Personen allein nicht das entscheidende
Merkmal für die Einreihung eines Betriebes in eine der genannten
drei Gruppen sein kann. Es kommt doch auch in Betracht die Größe
des angelegten Kapitales, die Stellung des Unternehmers im wirt—
schaftlichen Verkehr, der Gegenstand und die Art des Betriebes, dessen
wirtschaftliche und technische Organisation, die Stellung des Leiters
des Betriebes und seiner Hilfskräfte, anderseits bleibt nichts übrig,
als zählbare Merkmale zu verwenden, wenn man für Zwecke der Ver⸗
waltung, und um solche handelt es sich hier, Betriebe in halbwegs zu—
länglicher Weise abgrenzen oder statistisch erfassen will; als solches
ählbare Merkmal wird immerhin in erster Linie die Anzahl der im
Vetriebe beschäftigten Personen gelten können. Die gewerbliche Be—
triebsstatistik des Deutschen Reiches behandelt als „Kleinbetriebe“
Betriebe mit bis zu 5 im Betriebe beschäftigten Personen, Mittelbe—
triebe solche mit 6 bis 50, Großbetriebe mit 51 und mehr im Betriebe
beschäftigten Personen. Nach der deutschen Statistik betrug Ende des
Jahres 1907 die Zahl der Gewerbebetriebe und der in diesen beschäf⸗
tigten Personen:

XX
        <pb n="61" />
        Kleinbetriebe
Mittelbetriebe
Großbetriebe
Gesamtzahl der gew.
Betriebe ·..34428. 615 Betriebe mit 14,8348.016 Personen
Die auf Grund des Gesetzes vom 18. Jänner 1902, R.«G.Bl.
Nr. 21, mit dem Stichtage 8. Juni 1902 durchgeführte Betriebs—
zählung unterschied Betriebe mit einer im Betriebe tätigen Person,
ferner mit 225, 6—10, 11-20, 21-100, 101 -800 usw. tätigen
Personen. Die Zahl der gewerblichen Betriebe betrug nach dieser
Zählung in
Mähren
Böhmen
Schlesien

3,124. 198 Betriebe mit 5,3583. 576 Personen
267. 410 3,644. 415 —
—ãA 250 025 E

(in ganz Hsterreich 988.277). Diese Zahl verteilt sich auf die einzelnen
Größenklassen wie folgt:
Zahl der Betriebe mit einer tätigen Person. 46.022
Zahl der Betriebe mit 2586 tätigen Personen. 470
Zahl der Betriebe mit 6510 tätigen Personen 818
Zahl der Betriebe mit 11 oder mehr tätigen
Personen — 7—

der Betriebe

*7

2845,

Für die öechoslovkaische Republik ist dem Vernehmen nach für
das naͤchste Jahr eine Betriebszählung in Aussicht genommen; es
wäre zu wünschen, daß bei derselben jene Zahlen von im Betriebe be—
schäftigten Personen, denen eine arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt,
berücksichtigt werden. Die Größe eines Betriebes spielt eine Rolle bei
den Vorschriften über Arbeilerschutz, über die Herausgabe einer
Arbeitsordnung nach &amp; 88 G.O. bei der Bildung der Betriebsaus—
schüsse nach F Tdes B. A. G.

Behörden des Arbeitsrechtes.

Der Staat hat, wie früher erwähnt, an einer tunlichst einwand—
freien Ordnung des Arbeitsverhältnisses ein bedeutsames Interesse,
denn das kostbarste Kapital im Staate ist der Mensch, beziehungsweise
seine Arbeitskraft; schon von diesem Gesichtspunkte aus kommt der
Staat in die Lage zur Ordnung des Arbeitsverhältnisses Stellung
zu nehmen, er wird dies tun durch seine Organe, das sind die Behör—
den. Der Staat wird aber fener einzugreifen haben, wenn er von
einer der beiden bei dem Arbeitsverhälfnisse direkt beteiligten Par—
teien, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, darum angegangen wird auf
Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Als höchste staat—
        <pb n="62" />
        liche Zentralstelle auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes und der Sozial—
politik wurde bereits im alten Östereich das Ministerium für soziale
Fürsorge geschaffen, ohne daß die gesamte das Arbeitsrecht und die
Sozialpolitik betreffende Agenda tatsächlich dieser Zentralstelle zuge—
wiesen worden wäre; auch heute ressortieren die meisten der hier in
Betracht kommenden Angelegenheiten zum Ministerium für sogiale
Fürsorge, aber nicht alle; auch andere Ministerien sind daran be—
teiligt. Das Ministerium für soziale Fürsorge bildet die Zentralstelle
und oberste staatliche Aufsichtsbehörde für die heute eine besondere
Rolle spielende Sozialversicherung (in Deutschland besteht ein eigenes
Reichsversicherungsamt); eine weitere besondere Behördenorganisation
für die Sozialversicheung, wie diese in Deutschland besteht mit den
Versicherungsämtern, Oberversicherungsämtern und Reichsversiche—
rungsämtern bzw. Landesversicherungsämtern, wurde in der Secho—
slovakischen Republik nicht eingerichtet, was nicht zu beklagen ist. Zu
erwähnen wäre auch, daß in Deutschland die mit der Durchführung
der Invbalidenversicherung und Hinterbliebenenfürsorge betrauten
Versicherungsanstalten bzw. der Vorstand derselben, den Charakter
einer öffentlichen Behörde hat; desgleichen die die Pensionsversiche—
rungrung durchführende Reichsversicherungsanstalt für Angestellte;
nach dem sechoslovakischen Rechte ist die mit der Durchführung der
Versicherung der unselbständig Erwerbstätigen (Gesetz vom 9. X.
1924, Slg. Nr. 221) betraute Zentralsozialversicherungsanstalt bzw.
derem Ausschuß und Vorstand keine Behörde, das gleiche wird für die
für die Durchführung der Selbständigenversicherung zu errichtende
Vesicherungsanstalt gelten. Nach dem Sozialversicherungsgesetze haben
die Beamten der Krankenversicherungsanstalten und der Zentral—
sozialversicherungsanstalt, „in ihrer amtlichen Tätigkeit die im Straf—
gesetze festgelegten Pflichten öffentlicher Beamten, genießen aber auch
den Schuß als öffentliche Beamte.“ (88 68, 82.) Bezüglich der Be—
amten der bestehenden Arbeiterunfallversicherungsanstalten haben
—VDD0
wiederholten Entscheidungen denselben Rechtsstandpunkt eingenom—
men. In der zweiten und ersten Instanz kommen für die behördliche
Tätigkeit auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes die staatlichen Verwal—
tungsbehörden erster und zweiter Instanz in Betracht, Spezialbehör—
den bestehen nicht. Die Tätigkeit der Behörden wird entweder der
Rechtsprechung oder der Verwaltung angehören. Außer den staat—
lichen Verwaltungsbehörden kommen für das Arbeitsrecht in Betracht
die staatlichen Gerichte und die für Zwecke des Arbeitsrechtes ge—
schaffenen Spezialgerichte. (Gewerbegerichte, die in den sozialen Ver—
sicherungsgesetzen geschaffenen Gerichtsstellen. Hier wären auch zu
erwähnen die durch besondere Gesetze geschaffenen Schiedskommis—
        <pb n="63" />
        sionen und Schiedsgerichte, welche an der zuständigen Stelle er—
örtert werden.

Für die Angelegenheiten des Bergbaues kommen in Betracht
die Bergbehörden. Das allgemeine Berggesetz vom 28. Mai 1854.
R.G.Bl. Nr. 146, erwähnt im 8 6 die Bestellung der Bergbehörden
zur Erteilung von Berechtigungen zum Bergbau und zur Führung
der Aufsicht uͤber den geseßmäßigen Betrieb des Bergbaues. Nach
dieser Gesetzesstelle werden im Berggesetze dort, wo von Bergbehörden
schlechtweg die Rede ist, nur die Bergbehörden erster Instanz verstan—
den. Aus dem allgemeinen Berggesetze kommen bezüglich der Stellung
der Bergbehörden besonders in Betracht das zwölfte Hauptftück
(88 220 284). Von der Oberaufsicht der Bergbehörden über den
Bergbau und dem Verfahren bei demselben, und das dreizehnte Haupt-
flück (88 235250), über die Strafen gegen die Übertretung der Vor—
schriften des Berggesetzes. Das Gesetz vom 21. Juli 1871, Nr. 77
R.G.-Bl., über die Einrichtung und den Wirkungskreis der Berg—
behörden bestimmt im 8 1,zur Handhabung des Berggesetes und
zut volkswirtschaftlichen Pflege des Bergbaues“ folgende Behörden
als Bergbehörden: A. die Rebierbeamten, B. die Berghauptmann-—
schaften, C. das Ackerbauministerium, jetzt das Ministerium für
öffentliche Arbeiten.

Die Revierbeamten bilden die erste Instanz in allen bergbehörd—
lichen Angelegenheiten, welche nicht den Berghauptmannschaften zu—
gewiesen bder im allgemeinen Berggesetze dem Ministerium vorbe—
halten sind. (3 2, Abs. 1.)

Im 8 4 ist die Kompetenz der Berghauptmannschaften geregelt,
als erste Instanz für hier aufgezählte Angelegenheiten; für das
Arbeitsrecht kommt besonders in Betracht Punkt 16, die Schöpfung
von Straferkenntnissen wegen Übertretungen des Berggesetzes (88 224,
228, 235— 250 a. B. G.); Punkt 17. Die Entscheidung in allen
zwischen den Parteien strittigen Angelegenheiten, soferne dieselbe
nicht den Gerichten zusteht; Punkt 18, die bergbehördliche Amtshand—
lung bei Entziehung und Zurücklegung von Berabauberechtigungen
(88 258, 255257, 2590 -265 a. B. G.).

Auf Grund des 8 15 dieses Gesetzes wurde eine Instruktion für
die Berghauptmannschaften und eine Instruktion für die Revierberg—
beamten herausgegeben, sowie eine Verordnung des Ackerbaumini—
steriums vom 17. Oktober 1895, R.G.Bl. Nr. 158, betreffend die
den Bergbehörden obliegende Bergwerksinspektion; von dieser wird
im 8 19, Abschnitt IV, die Rede sein.

Die zivilgerichtliche Anfechtung von Verwal—
tungsakten. Dder 8 1085 der Verfassungsurkunde der öecho—
slovakischen Republik bestimmt, daß es in allen Fällen, wo eine Ver—

35n —
        <pb n="64" />
        waltungsbehörde nach den hierüber erlassenen Gesetzen über privat—
rechtliche Ansprüche entscheidet, der durch diese Entscheidung betrof—
fenen Partei freisteht „nach Erschöpfung der Rechtsmittel Abhilfe im
Rechtswege zu suchen“. Die näheren Bestimmungen hat ein Gesetz zu
treffen. Dieses Durchführungsgesetz ist erschienen als Gesetz vom
15. Oktober 1925, Slg. Nr. 217 (kundgemacht am 81. Oktober 1925
und in Kraft getreten am 30. November 1925). Nach 8 6 dieses Ge—
setzes kommt ihm rückwirkende Kraft vom Zeitpunkte des Inkraft—
tretens der Verfassung an zu. Dr. Eogn Schwelb charakterisiert das
Wesen der in dem zitierten 8 105 der Verfassungsurkunde vorgesehenen
„Abhilfe im Rechtswege“ bei Entscheidungen von Verwaltungsbehör—
den über privatrechtliche Ansprüche zutreffend, nachstehend: „Die im
8 105 Verfassungsurkunde vorgesehene und nunmehr zur Durchfüh—
rung gelangte „Abhilfe“ gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehör—
den gehört zum Gebiete der „gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung“,
der sogenannten „organischen Gerichtsbarkeit“. Die Kontrolle üben
die Zivilgerichte nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeß—
gesetze. (Vergl. 8S 597 3P0.) Die Kontrolle der Verwaltung, die im
Sinne dieses Gesetzes geübt wird, ist also weitergehend, als die des
Verwaltungsgerichtes. Das letztere hat auf Grund des in der letzten
administrativen Instanz angenommenen Tatbestandes zu erkennen
(86, Absatz 1 des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof) und kann
eine Korrektur der tatsächlichen Feststellungen der Administrativbehör—
den nur dann herbeiführen, wenn dieser Tatbestand aktenwidrig an—
genommen, unbvollständig festgestellt oder unter wesentlichen Form—
mängel des Verfahrens ermittelt worden ist. (83 6, Abs. 2.) Demgegen—
über ist das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten im Sinne des
neuen Gesetzes „ein vollständig neues Verfahren, in dem das Gericht
vollkommen selbständig und unabhängig von den Ergebnissen des Ver—
waltungsverfahrens tatsächliche Feststellungen und Beweise durch—
führt, so als ob die Verwaltungsbehörde sich mit der Sache überhaupt
nicht befaßt hätte.“ (Bericht der Verfassungsausschüsse, Druck 49783,
Abgeordnetenhaus; und 2167, Senat.) Es ist daher insbesondere bis
zum Schlusse der mündlichen Verhandlung des gerichtlichen Verfah—
rens erster Instanz möglich, neue tatsächliche Behauptungen und Be—
weismittel vorzubringen (8 179, 3.P.O.), auch wenn sie im Ver—
waltungsverfahren nicht geltend gemacht wurden.“ (Erläuterungen
zum Gesetze vom 15. Oktober 1925, Slg. Nr. 217, im Prager Archiv
für Gesetzgebung und Rechtsprechung, Jahrgang 1925, Nummer i6,
Dr. Egon Schwelb.)
Die von einer Entscheidung einer Vewaltungsbehörde über pri⸗
datrechtliche Ansprüche betroffene Partei kann „nach Erschöpfung der
Rechtsmittel Abhilfe gegen den Ausspruch über diese Ausprüche jm
        <pb n="65" />
        Rechtswege suchen“. (81). Es bestehen zwei Möglichkeiten für die Ent—
scheidung der Verwaltungsbehörde über privatrechtliche Ansprüche:
Ganzliche oder teilweise Zuerkennung des geltend gemachten Anspru—
ches; oder dessen gänzliche oder teilweise Abweisung. Im ersten Falle
kann die dadurch betroffene Partei mittels negativer Feststellungs—
klage den Ausspruch begehren, daß der durch die Entscheidung der
Verwaltungsbehörde anerkannte Anspruch überhaupt oder zum Teile
nicht zu Recht besteht. Im zweiten Falle kann die den Anspruch geltend
machende Partei ihn ganz oder teilweise mittels Feststellungsklage oder
deistungsklage erheben. Die Klage ist nicht gegen die Verwaltungs—
behörde, welche die bemängelte Entscheidung herausgegeben hat, ge—
richtet, sondern gegen die Partei, der seitens der Verwaltungsbehörde
der Anspruch zuerkannt wurde, oder gegen die der seitens der Verwal⸗
tungsbehörde abgelehnte Anspruch gerichtet war. Für das Arbeitsrecht
kommt besonders in Betracht, daß der Kompetenzkonfliktssenat in der
Entscheidung vom 25. Mai 10925, 3. 387 /25 den Schiedskommissionen
nach dem B. A. G. den Charakter einer Verwaltungsbehörde, insbeson⸗
ders mit Rücksicht auf den 8 105 der Verfassungsurkunde, zuerkannt
hatl! (Näheres hierüber siehe in 8 26 Fachgerichte und Schiedsstellen.
Vii. Abschnitt. Die Schiedskommissionen, nach dem B. A. G.) Wenn
der Anspruch seinem Wesen nach zum Verfahren außer Streitsachen
gehört, so kaun er mittels einfachen Antrages nach Analogie des eben⸗
erwähnten Vorganges geltend gemacht werden. Der 8 2 des Gesetzes
vom 18. Oflober 1025. Slg. Nr. 217 regelt die Fallfristen zur Ein—
bringung der Klage bzw. des Antrages. (90 Tage von dem Tage an,
an dem? der Pariei die endgültige Entscheidung der Verwaltungs-
behörde zugestellt wurde, soferne in dem gegenstaͤndlichen Gesetz nicht
eine längere Frist festgesetzt ist; 30 Tage von dem Tage an, an dem
der Parlei die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes zu⸗
gestellt wurde, wenn eine diesbezügliche Beschwerde eingebracht wor⸗
den war.) Die Klage oder der Autrag ist bei dem für den, geltend ge—
machten Anspruch nach den allgemeinen Bestimmungen sachlich und
örtlich zuständigen Gerichte einzubringen; die bemãngelte Entscheidung
der Verwaltungsbehörde ist in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift
anzuschliehßen und der Zustellungstag anzugeben. Das weitere Ver—
jahren und die Hemmung der Exekution ist in den 884 und S geregelt.

Die Selbstverwaltung im Arbeitsrechte. Der
Staat, welcher, wie ausgeführt wurde, von zwei Gesichtspunkten aus
Vevanlassung hat, zur Regelung des Arbeitsverhältnisses Stellung zu
nehmen, wird sich wegen der Eigenart der Materie vor einem zuviel
regieren hüten müssen und hauptsächlich nur bei Vorhandensein öffent—
licher Inieressen eingreifen. Der Staat schafft auf diesem Gebiete viel—
fach Zwangsorganisationen; er wird berücksichtigen müssen, daß der
592
        <pb n="66" />
        Zwang immer ein Eingreifen in die Bewegungs- und Handlungsfrei—
heit der Bürger darstellt und dem Zwange, der vielfach nicht zum um—
gehen ist, ein Gegengewicht durch Einraͤumung einer tunlichst weit⸗
gehenden Selbstverwaltung an die Parteien geboten werden muß, wo⸗
durch auch die Wirkung des Zwanges eine Milderung erfährt.

Der Gesetzgeber sieht entweder die Selbstherwaltung bei pon ihm
geschaffenen Einrichtungen selbst vor oder er überläßt es den Parteien
im Wege von Vereinbarungen dieselbe vorzukehren. Wenn im Wege
der Gesetzgebung die Selbstverwaltung eingeführt wird, so unterschei—
det man Fwischen der sogenannten „echten Selbstverwaltung“ und der
sogenannten unechten Selbstherwaltung“. Von der „echten Selbst—
berwaltung“ jpricht man dann, wenn der Gesetzgeber die Beteiligten
zur Durchführung einer arbeitsrechtlichen Verwaltungseinrichtung
organisatorisch zusammenfaßt; von einer „unechten Selbssverwaltung“
daun, wenn das Laienelement aus den Kreisen der Beteiligten zur
Amtierung der Arbeitsbehörden herangezogen wird. Eine solche
„unechte Selbstverwaltung“ ist im Arbeitsrechte allgemein üblich in
Angelegenheiten, die eine Rechtsprechung oder ein Einigungsverfahren
erheischen, während reine Verwaltungssachen in der Regel nur durch
einen beamteten Funktionär der betreffenden Arbeitsbehörde Erledi—
gung finden. Die „echte Selbstverwaltung“ finden wir als Regelein⸗
richtung bei der Sozialversicherung. Schon das Gesetz betreffend die
Unfallversicherung der Arbeiler hat im Stammgesetze vom Jahre
1887, im 8 10 als Mitglieder der Arbeiterunfallversicherungsanstalten
erklärt, „iie Unternehmer der in dem Bezirke der Anstalt gelegenen
versicherungspflichtigen Betriebe und die in denselben beschäftigten,
im 81 bezeichneten Arbeiter und Betriebsbeamten“, hat also beide
Parteien, Unternehmer und Arbeiter und Betriebsbeamte zu einer
Organisation, der Arbeiterunfallversicherungsanstalt, zusammengefaßt.
die eine öffentlich-rechtliche Korporation darstellt, hat Organe vorge—
sehen, Vorstand und Verwaltungsausschuß, in denen beide Interes-
sentengruppen vertreten sind und hat den Interessenten Selbstver—
waltung eingeräumt. Analog ist der Vorgang bei der Einrichtung der
Zentraljozialversicherungsanstalt nach dem Gesetze vom 9./X. 1924.
Diese Anstalt ist, wie es nicht anders möglich ist, der Aufsicht der
Staatsverwaltung unterstellt. Der 8 89 des Sozialversicherungsge—
setzes enthält jedoch die die Staatsaufsicht eng umschreibende Bestim—
mung: „Diese Aufsicht ist auf die Uberwachung der Einhaltung der
ntamungen des Gesetzes, der Verordnungen und Geschäftsordnung

ränkt“!
Bei anderen Einrichtungen des Arbeitsrechtes finden wir die
he Selbstverwaltung“ noch deutlicher ausgebildet. So besonders
ei den nach dem Betriebsausschußgesetze vom 12. August 1921, Slg.

35.
        <pb n="67" />
        Nr. 330 gebildeten Betriebsausschüsen. Das Gesetz faßt, bei Vorhan—
densein der für die Bildung eines Betriebsausschusses im 8 1 vor—
gesehenen Mindestzahl von 80 im Betriebe beschäftigten Arbeitneh—
mern, die Arbeitnehmerschaft eines Betriebes zu einer Organisation,
dem Betriebsausschusse, zusammen und räumt dieser Vertretung der
Arbeiterschaft des Betriebes im 8 8 eine genau umschriebene Kompe—
kenz ein. Es ist auch möglich, daß eine Selbstverwaltung der Interes—
senten auf dem Wege verwirklicht wird, daß sie durch freie Verein—
barung sichergestellt wird. Sowohl Arbeitnehmer wie Arbeitgeber
schließen sich zusammen in freie Organisationen, in Vereine; die Ur—
sache dieses Zusammenschlusses ist die Absicht, daß jeder der beiden In—
teressenten seine Interessen beim Arbeitsverhältnisse wahren will.
Diese freien Vereine (bei den Arbeitnehmern sind es Arbeitnehmer—
Fachorganisationen, Gewerkschaften, bei den Arbeitgebern industrielle
oder Arbeitgeberverbände) schließen sich oft zu „Spitzenverbänden“ zu—
sammen, deren Mitglieder dann eben nur Verbände sind. Das Betä—
tigungsgebiet dieser Organisationen ist, wie wir später sehen werden,
ein sehr reiches und mit der Entwicklung des modernen Arbeitsrechtes
ist die Bedeutung der freien Interessentenverbände im ständigen Stei—
gen. Innerhalb dieser von den Interessenten selbst geschaffenen freien
Verbände ist natürlich die Verwaltung vollkommen im Sinne der
Selbstverwaltung eingerichtet. Die Selbstverwaltung der Interessenten
findet einen besonderen lebhaften und bedeutsamen Ausdruck dadurch,
daß die Verbände der Interessenten Kollektivverträge abschließen und
in diesen auch Stellen schaffen, welche bei Unstimmigkeiten und Strei—
tigkeiten, die sich aus dem Kollektipvertrage ergeben, entschieden. So
sieht der bereits früher bezogene Kollektivpertrag zwischen dem Ver—
eine der Wollindustriellen Mährens in Brünn und den Organisatio—
nen der Arbeiterschaft eine ausführliche Regelung der Streitfälle vor;
wenn sich die Parteien nicht einigen können, die Entscheidung eines
Schiedsgerichtes, bestehend aus je 8 Vertretern der Arbeitergeber und
Arbeitnehmer, in dem abwechselnd einmal ein Vertreter der Arbeiter—
schaft und einmal ein Vertreter der Abeitgeber den Vorsitz führt. An
der Verhandlung des Schiedsgerichtes beteiligt sich auch je ein Ver—
treter der Arbeiterorganisation und der Arbeitgeberorganisation.
        <pb n="68" />
        II. Teil. Das Recht des Arbeitspertruges.
8 4. Allgemeines.

Das Recht des Arbeitsvertrages ist der Inbegriff der das indi—
viduelle Arbeitsverhältnis regelnden Rechtsnormen.
An der Hand der 88 1151 und 1158 des a. b. G. wurde bereits
im allgemeinen Teil — Grundlagen des Arbeitsrechtes. Begriff des
Arbeitnehmers — eine Reihe von Merkmalen erörtert, die dem Be—
griffe „Arbeitnehmer“ eignen. Der Arbeitsvertrag ist darnach ein
gegenesitiger, entgeltlicher Vertrag, in welchem die eine Partei, der
Arbeitnehmer, der anderen Partei, dem Arbeitgeber, ihre Arbeitskraft
gegen Entgelt zur Verfügung stellt; jeder der beiden Parteien obliegt
eine Leistung: dem Arbeitnehmer die Leistung der Arbeit, dem Arbeit—
geber die Leistung des Entgeltes. Nach dem Grundsatze, do ut des,
entspricht die Gegenleistung der Leistung und beide Leistungen sind
von einander abhängig. Hier wird für den Bereich des Arbeitsrechtes
der Begriff des „Arbeitsvertrages“ einzuschränken sein, denn das
„Arbeitsrecht“ ist ein Sonderrecht gewisser auf Grund von Arbeits—
verträgen Lohnarbeit verrichtenden Berufsstände. Wir haben bei Be—
fprechung des Begriffes „Arbeitnehmer“ darauf hingewiesen,
daß es ein Merkmal dieses Begriffes ist, daß die Arbeit im
unselbständiger Stellung durchgeführt werden muß. Für das Arbeits—
recht kommt daher nur die Leistung unselbständiger Arbeit in Be—
tracht, und nur die Leistung einer solchen unselbständigen Arbeit, die
von dem Arbeitsrechte unterworfenen Personen geleistet wird, jede
andere Arbeit und die Arbeit aller anderen Personen scheiden für das
Arbeitsrecht von vorneherein aus. Der Arbeitsvertrag gehört dem
Lrivatrechtlichen Obligationenrechte an, den persönlichen Sachenrech—
ten, wie fich unser a. b. G. ausdrückt (a. b. G. II. Teil, 2. Abteilung).
Der Staat greift, wie früher erwähnt, in die Regelung des Arbeils—
verhältnisses ein und schafft auf diesem Gebiete oft zwingendes Recht,
ius cogens; dieser Umstand ändert nichts an dem privatrechtlichen
Charakter des „Arbeitsvertrages“. Der Arbeitsvertrag im Sinne des
Arbeitsrechtes ist demnach ein gegenseitiger, entgeltlicher Vertrag, in
welchem eine den dem Arbeitsrechte unterworsenen Berufsständen
        <pb n="69" />
        angehörige Person als Arbeitnehmer, sich einem Arbeitgeber gegen—
über zur Leistung unselbständiger Arbeit verpflichtet. Im Arbeilsver—
trage, als einem individuellen Vertrage, steht immer nur ein Arbeit—
nehmer, einem und zwar seinem Arbeitgeber gegenüber und nur das
gegenseitige Rechtsverhältnis dieser beiden Verkragsparteien findet im
Arbeitsvertrage seine Regelung. Der früher zitierte 8 1151 a. b. G.
unterscheidet den „Dienstvertrag“, den wir „Arbeitsvertrag“ nennen,
vom „Werkvertrage“; in dem erstgenannten Vertrage verpflichtet sich
jemand zur „Dienstleistung“, zur Arbeit. In dem zweitgenannten
Vertrage verpflichtet sich jemand zur „Herstellung eines Werkes“ also
zur Erzielung eines ganz bestimmten, durch die Dienstleistung zu er—
reichenden Erfolges. Der Arbeitsvertrag im Sinne des Arbeitsrechtes
wird immer nur den im ersten Absatz des 8 1151 genannten Vertrag,
den „Dienstvertrag“ in sich begreifen, denn unselbständige Arbeit, die
allein für das Arbeitsrecht in Frage kommt, kann als Leistung für
den Arbeitnehmer immer nur eine „Dienstleistung“, Arbeit, enthälten.
Der „Arbeitsvertrag“ des Arbeitsrechtes ist daher immer nur „Dienst—
vetrag“. Jeder „Arbeitsvertrag“ ist ein Dienstvertrag, aber nicht um—
gekehrt; nicht jeder Dienstvertrag muß ein Arbeitsvertrag sein; auch
selbständig erwerbstätige Personen können einen Dienstbertrag ab—
schließen, der Privatlehrer, der z. B. in musikalischen Fächern unter—
richtet, schließt gewiß Dienstverträge ab, aber er ist und bleibt dabei
eine selbständig erwerbstätige Person; ein Dienstvertrag, Arbeitsver—
trag ist dagegen nur bei unselbständiger Arbeit möglich, denn der
Arbeitgeber, wirtschaftlich Unternehmer zu nennen, hat, wie in der
Einleitung auseinandergesetzt wurde, das Recht, während der Dauer
der Produktion die Richtung der Verwendung der von ihm vereinig—
ten Produktionsmittel und Arbeitskräfte zu bestimmen; jeder Arbeits-
vertrag ist also wohl ein Dienstvertrag, aber nicht jeder Dienstvertrag
muß auch ein Arbeitsvertrag sein; er ist es nur, wenn es sich um eine
unselbständige Arbeit handelt. In der „Einleitung“ haben wir einige
statistische Daten über die Zahl der in der Land- und Forstwirtschaft
und in Gewerbe-, Handel-, Geldinstituteverkehr in unselbständiger
Stellung tätigen Personen gebracht; aus diesen Ziffern erhellt schon
die Bedeutung des „Arbeitsvertrages“, unter welchem eben viele Hun—
derttausende Menschen als Arbeitnehmer leben, und an dem als
Arbeitgeber viele Tausende Personen beteiligt sind. Die Art der Rege—
lung des Arbeitsverhältnisses greift aber auch deshalb tief in die
Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Arbeitnehmer und der Beruf—
zugehörigen, ihrer Familien, ein, weil die Ware-Arbeit einen ganz
anderen Charakter hat, als irgend eine andere Ware, und weil der
Arbeitnehmer, um die Ware-Arbeit liefern zu können, durch den Ab—
schluß des Arbeitsvertrages seine Person in ein Verhältnis der per—
sönlichen Unterordnung und Abhängigkeit bringt. Es sind somit an
        <pb n="70" />
        einer einwandfreien Ordnung der Arbeitsverhältnisse, also an dem
„Arbeitsvertrag“ die meisten Bürger des Staates interessiert.
Für die geschichtliche Entwicklung des „Arbeits—
vertrages“ ist das römische Recht und das deutsche Recht von Be—
deutung. Stubenrauch Kommentar zum a. h. G. bemerkt zu 8 1151,
der früher zietiert wurde, daß die Kontraktsform des römischen Rech—
tes die locatio conductio operarum und locatio conductio operis
nur eine verhältnismäßig undergeordnete Rolle spielten im alten Rom,
„weil dort die Organisation der Arbeit wesentlich auf der Sklaverei
heruhte“. In Rom unterschied man die locatio conductio operarum,
Überlassung der Arbeitskraft zur Verwertung von der locatio con-
ductio opéris, der Ubernahme der Herstellung eines Werkes. Jener,
der seine Arbeitskraft zur Verfügung stellte, war der locator; heute
nennen wir ihn Arbeintehmer, jener, der die Arbeitskraft des anderen
verwertete, war der conductor; heute nennen wir ihn Arbeitgeber.
Wesentlich, wie Stubenrauch zutreffend bemerkt, beruhte in Rom die
Organisation der Arbeit auf der Sklaverei. Der Sklave war nun
zo res, das ist Sache, wie irgend ein lebloser Gegenstand im Eigentume
seines dominus, des Heren. Mietete jemand von einem dominus dessen
Sklaven zur Arbeit, so war es nach römischen Rechte nicht anders, als
wenn er ein Haustier gemietet hätte. Diese Rechtsanschauung vertiefte
fich in Rom so, daß fuͤr den Fall, als einmal nicht die Arbeitskraft
eines Sklaven gemietet wurde, sondern eines freien Menschen (dies
gilt wenigstens für den Anfang der geschichtlichen Entwicklung), der
Römer sich so wenig vorstellen konnte, daß ein freier Mensch sich zur
Arbeit verdingen kann, daß man zu einer der beliebten Fiktionen
griff, zur Fiklion, daß der freie Mensch während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses sich so zu sagen seiner Freiheit begab und eine
Selbstverknechtung desselben angenommen wurde. Allmählich ent—
wickelte sich unter solchen Verhältnissen, aus dem Zustande der Fik—
tion der Selbstverknechtung während der Leistung einer Arbeit durch
einen freien Menschen der freie Arbeitsvertrag. Über die Arbeit des
sfreien Mannes finden wir bei den Germanen wesentlich andere An—
schauungen. Unter einem Herren zu dienen erschien dem Germanen
würdig eines freien Menschen. In dem echt germanischen Institute
der „Gefolgschaft“ finden wir den freiwilligen Denst besonders edel
dusgebildet im Sinne einer Treue bis in den Tod, einer Aufopferung
für den Herren wie für den Mann. Der Kern des Volkes und die Trä—
ger der Verfassung bildete seit dem Ubergang zu seßhafter Lebensweise,
der Stand der Gemeinfreien, Bauern. Unfreie gab es auch, ursprüng—
lich qus volksfremden Kriegsgefangenen hervorgegangen, später ward
der Stand durch Abstammung vererbt, durch Schuldknechtschaft, sel—
tener durch Verknechtung zur Strafe für Verbrechen erworben. Wäh—
        <pb n="71" />
        rend Griechen und Römer noch auf den höchsten Stufen ihrer hohen
Kultur im ganzen Umfange daran festhielten, daß der Sklave eine
Sache ist, haben die Germanen, wenn auch ihnen der Unfreie als recht—
los erschien, den Grundsatz von Genossenrecht und Genossengericht,
das Palladium ihrer eigenen Freiheit, auch auf ihre Unfreien ange—
wendet. „Der Herr darf nun seine Strafgewalt über die Unfreien nicht
mehr willkürlich, nicht mehr allein ausüben, sondern die Genossen je
eines Herenhofes bilden „das Hofgericht“, bei dem der Herr (wie in
einem Streit mit einem Freien beim Volksgericht der Gemeinde, des
Gaues) die Klage gegen seinen Unfreien erheben muß (wie auch dieser
den Herren hier verklagen kann), das dann nach dem Gewohnheits—
oder Satzungsrechte dieses Hofes das Urteil findet, wie das Ding der
Freien über die Freien. Die Zeit, von welcher an auf die Unfreien der
Grundsatz von Genossenrecht und Genossengericht Anwendung fand,
kann nicht genau angegeben werden, sie ist aber sehr früh anzusetzen,
und nicht erst auf christlichen Einfluß zurückzuführen. Diese Art der
Behandlung der „Unfreien“, bei deren Darstellung wir Felix Dahn
folgen (Die Germanen, 1905, bei Breitkopf und Härtel, Leipzig), hebt
sich doch sehr ab von der Behandlung der „Sklaven“ in Rom. In unser
bürgerliches Gesetz hat in den zitierten Gesetzesstellen die römische
Auffassung vom Dienstvertrag als Dienstmiete Aufnahme gefunden.
Im Hinblick auf die Bedeutung des Kommentators (Stubenrauch)
möge aus dem Kommentar folgende Stelle zitiert werden: „Da sich
serner insbesondere auf den Dienstvertrag die sozialen Zustände der
Gegenwart wesentlich gründen, ist an der Entwicklung und Gestal—
tung namentlich einiger in dieser Beziehung hervorragender Formen
desselben das öffentliche Interesse in hohem Maße beteiligt, und da—
her kommt es, daß gerade auf diesem Privatvechtsgebiete die staat—
liche Verwaltung sich vielfach veranlaßt gesehen hat, normierend ein—
zugreifen (Gewerbeordnung, Gesindeordnung ussp.) und in manchen
Punkten selbst die Freiheit der Kontrahenten bei Fixierung des Ver—
tragsinhaltes aus höheren sozialen Rücksichten in bestimmten Rich—
tungen einzuschränken.“ Tatsächlich nimmt die Allgemeinheit an der
Ordnung des Arbeitsverhältnisses immermehr den verdienten Anteil
und aus öffentlichen Interessen heraus bemächtigt sich immer mehr
das öffentliche Recht dieses hochwichtigen Gehietes!
(Hier wäre noch zu bemerken, daß die „Dienstmiete“ des römi—
schen Rechtes sich nur auf die operae isliberales, die niedere Arbeit,
bezog. Operae liberales wurden nach einem unentgeltlichen Vertrage,
dem mandatum, geleistet; eventuell unter Ausbedingung eines aller—
dings lange Zeit nicht einklagbaren Ehrenhonorares, eines hono-
I — Nur diese operae liberales schienen eines Römers würdig
zu sein.
        <pb n="72" />
        Der Unterschied zwischen Dienstvertrag und

Werkvertrag wurde bereits mehrmals hervorgehoben, der erstere

hat zum Gegenstande die Leistung einer Arbeit, der letztere „die Her—

stellung eines Werkes“, also den Erfolg einer Abeit. Es wird von meh—
reren Schriftstellern ein Unterschied gemacht zwischen dem Zeit—
lbohn-vertrage und dem Akkordlohnvertrage. Im
Wesen der Sache ist diese Unterscheidung nicht begründet, denn der

Zeitlohnvertrag und der Akkordlohnvertrag sind Arbeitsverträge,
welche sich in nichts als durch die Art des Lohnes unterscheiden,
welcher dann bei beiden auch anders genannt wird. Bei genauer
Prüfung wird sich zwischen beiden ein anderweitiger Unterschied
nicht ergeben! Strenge genommen, sollte der Atkordlohnvertrag
heißen Stücklohnvertrag, denn unter Akkordlohn versteht man
eine bei der Übernahme eines ganz bestimmten Arbeitsganzen
zur Ausführung durch eine Arbeitergruppe hiefür festgesetzte
Gesamtentlohnung, welche dann unter die Mitglieder dieser
Arbeitergruppe, der Akkordpartie wie sie genannt wird, nach einem
bestimmlen Schlüssel aufgeteilt wird. Es ist aber auch üblich für die
Bezeichnung Stücklohn, die Bezeichnung Akkordlohn zu gebrauchen.
Wenn der Lohn lediglich in Berücksichtigung der Zeitdauer der Arbeit
bemessen wird, spricht man von „Zeitlohn“, wenn der Lohn ohne jede
Rücksicht auf die Zeitdauer der AÄrbeit bemessen wird, lediglich nach
dem durch die Arbeit geleisteten Quantum, nach der Menge geleisteter
Arbeit (nach Anzahl der hergestellten Stücke u. dergl.), spricht man
von Stuͤcklohn oder auch Akkordlohn. Üher die beiden Lohnarten und
ihre Verwendbarkeit, über Vorteile und Nachteile sagt Philippovich
Grundriß der politischen Hkonomie, 1. Band, Seite 249) sehr präzise
folgendes: „Der Lohn wird entweder gezahlt für die UÜberlassung der
Arbeitskraft während bestimmter Zeit, ohne daß die Größe der wäh⸗
rend dieser Zeit tatsächlich gewährten Leistung auf die Höhe des Loh—
nes Einfluß gewänne (Zeitlohn) oder es wird ohne Ruͤcksicht auf die
berbrauchte Zeit der Lohn nach der Größe der Leistung bemessen (Stück—
Akkord-lohns. Die Grundvoraussetzung für die Anwendung des
Akkordlohnes ist die Möglichkeit der Messung der individuellen Lei—
stung des einzelnen Arbeilers, sei es, daß dieser für sich arbeitet, sei es,
daß seine Arbeitsleistung in der Gesamtleistung unterscheidbar hervor—
trit. Uberall, wo eine solche Ausscheidung nicht möglich ist, muß der
Zeitlohn eintreten. Bei diesem wird die tůchtige, wie die minder tüch—
ige Arbeit in gleicher Weise entlohnt. Er ist im letzteren Falle dem
Interesse des Arbeitgebers, im ersteren dem des Arbeiters entgegen.
Der Ausporn zu größerer Leistung muß beim Zeitlohn durch äußere
Mittel, Aufsicht, Drohung der Entlassung gegeben werden, beim
Akkordlohn ist er durch das Interesse des Ärbeiters selbst gegeben, da
dessen Einkommen mit der erhöhten Leistung wächst. Bei starker Ver—
        <pb n="73" />
        schiedenheit der Leistungsfähigkeiten und bei gegebener Möglichkeit der
Bemessung der einzelnen Leistungen wird regelmäßig der Akkordlohn
gewählt und dadurch die größte Steigerung der Produktion durch die
Aussicht auf erhöhtes Einkommen erzielt werden. Die Einführung der
Akkordlöhnung bringt auch regelmäßig diesen Vorteil für die Arbeiter
mit sich. Allein, sobald ein Maßstab für die durchschnittliche Leistungs—
fähigkeit des Akkordarbeiters gegeben ist, wird durch die konkurrie—
renden Umstände der Einheitssatz für die Akkordarbeit auf ein solches
Maß herabgesetzt, daß der Unterschied gegenüber dem Zeitlohne gerade
noch groß genug ist, um zur Ubernahme dieser Arbeit zu bewegen. Dem
so maͤßig erhöhten Einkommen steht aber ein stärkerer Verbrauch der
Arbeitskraft und Lebensenergie als nachteilige Folge angespannter
Akkordarbeit gegenüber“. Wir halten die Akkordarbeit mit diesen Wor—
ten treffend charakterisiert!

Zeitlohn-vertrag und Stück-Akkordlohn-vertrag sind also nicht
in ihrer Art irgend wie verschiedene Arbeitsverträge, sondern lediglich
durch die Art der Berechnung des Lohnes, der dann bei jedem von
beiden auch einen anderen Namen führt, verschieden!

Zu den Quellendes Arbeitsvertragsrechtes wer—
den wir zunächst zu zählen haben die einschlägigen Bestimmungen des
a. b. G. ferner die für die verschiedenen Berufsstände unselbständig
Erwerbstätiger erlassenen Spezialgesetze, darunter in erster Linie die
a. b. G., ferner die für die verschiedenen Berufsstände unselbständig
gesetz vom 3. Jänner 1914, R.G.Bl. Nr. 9 (nach 8 1 dieses
Gesetzes giltig für „das Dienstverhältnis der in land- und forstwirt—
schaftlichen Betrieben oder deren Nebengewerben zu Diensten höherer
Art angestellten Personen (Beamten). Den land- und forstwirtschaft—
lichen Betrieben im Sinne dieses Gesetzes sind Jagd und Fischerei
sowie der nichtgewerbliche Gartenbau gleichzuhalten.“ Für die bei der
Seeschiffahrt beschäftigten Arbeitnehmer die für diese geltenden Spe—
zialbestimmungen, für die Hausmeister das Hausbesorgergesetz vom
Jahre 1920, für die Hausgehilfen die Gesindeordnungen.

Quelle des Arbeitsvertragsrechtes für die beim Bergbau be—
schäftigten Arbeitnehmer ist das allgemeine Berggesetz vom 28. Mai
1854, R.«G.«Bl. Nr. 146. Aus diesem Gesetze ist nicht nur bezüglich
des Arbeitsvertragsrechtes, sondern bezüglich des Arbeitsrechtes über—
haupt die Bestimmung des 8 2 sehr bemerkenswert, welche sagt: „In—
soferne das Berggesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind
auch auf Bergwerksangelegenheiten die allgemeinen bürgerlichen,
Straf⸗, politischen, Gewerbs- und Handelsgesetze anzuwenden.“ Aus
dieser Gesetzesstelle ergibt sich die subsidiäre Anwendung der gewerbe—
rechtlichen Bestimmungen für den Fall, als das Beragrecht keine beson—
deren Bestimmungen enthält.
        <pb n="74" />
        Die weitere Behandlungdes Arbeitsvertrags—
rech te s wird von der Stellung der Fagen ausgehen, wie der Arbeits—
vertrag vorbereitet und wie er geschlossen wird, ferner welche Pflich—
ten sich aus dem Arbeitsvertrage a) für den Arbeitnehmer, b) für
den Arbeitgeber ergeben; endlich wie das Arbeitsverhältnis beendet
wird. Der Lehrvertrag wird wegen der hier in Betacht kommenden
besonderen Umstände auch eine besondere Behandlung zu erfahren
haben, somit wird als Schlußkapitel folgen: der Lehrvertrag.
8 5. Wie wird der Arbeitsvertrag vorbereitet?
Da der Arbeitsvertrag zwei Vertragsparteien, den Arbeitneh⸗
mer und den Arbeilgeber voraussetzt, ist es zum Zustandekommen
eines Arbeitsvertrages notwendig, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Zwecke des Abschlusses eines Arbeitsvertrages in Fühlung kom—
men; ist es notwendig, daß beim Arbeitgeber Arbeitsgelegenheit vor⸗
handen ist, daß der Arbeitnehmer auf irgend eine Weise dem Arbeit⸗
geber hiebon Kenntnis gibt und daß dieser sich dann um die Arbeits—
gelegenheit bewirbt. In erster Linie scheint es nun Sache des Arbeit—
nehmers selbst zu sein, sich darüber zu informieren, wo eine Arbeits-
gelegenheit für ihn gegeben ist. Diese Umschau des einzelnen Arbeits⸗
nehmers wird für ihn immer sehr zeitraubend und mühevoll sein,
well er, der gelegentlich eine Arbeitsgelegenheit sucht, keinen oder doch
nicht den enisprechenden Überblick über die Lage des Arbeitsmarktes
hat und zwar weder in örtlicher noch in beruflicher Hinsicht. Eine
solche Umschau kann durch persönliches Nachfragen, durch Inserieren
in Zeitungen und durch Aufsuchen von in Zeitungen ausgeschriebenen
Arbeitsstellen erfolgen! Eine solche persönliche Umschau ist immer,
oder doch meistens eine ebenso umständliche wie unzweckmäßige Art,
eine Arbeitsgelegenheit ausfindig zu machen. Zweckmäßiger ist, wenn
eine außerhalb des Arbeitgebers und Arbeitsnehmers stehende dritte
Person, es sei eine Einzelnperson oder ein Verein oder eine Einrich—
tung eines Kommunalverbandes (namentlich Gemeinde oder Staat),
welche in der Lage ist, sich die früher erwähnte Übersicht zu verschaf⸗
sen und bei welcher eine größere Zahl von Anmeldungen über offene
Arbeitsgelegenheiten und von Nachfragen nach solchen zusammen—
kommen sih bestrebt, durch eine planmäßige Tätigkeit zwischen An—
gebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkte regulierend, ausgleichend
wirken. Geschieht dies, dann spricht man von Arbeitsvermittlung.
Vei der Tätigkeit, die sich auf diesem Gebiete entwickelt, wird es sich in
erster Linie darum handeln, die bei Arbeitgebern tatsächlich offenen
Arbeitsstellen ausfindig zu machen und den arbeitssuchenden Arbeit—
nehmern zugänglich zu' machen, ferner für den Fall als die vorhan—
denen Arbeusgelegenheiten nicht für alle arbeitssuchenden Arbeit⸗

8*
        <pb n="75" />
        nehmer ausreicht, sie planmäßig zu verteilen. Ferner alles zu tun,
daß die vorhandene Arbeitsgelegenheit in dem bisherigen Bestande
erhalten bleibt. Und endlich, wenn die vorhandenen Arbeitsgelegen—
heiten für die vorhandenen unbeschäftigten Arbeitnehmer nicht aus—
w, zu sorgen, daß die Arbeitsgelegenheiten tunlichst vermehrt
werden.

Die Arbeitsvermittlung findet in der Tatsache ihre
Begründung, daß der einzelne arbeitssuchende Arbeitgeber, wie frü—
her erwähnt, nicht den entsprechenden Überblick über den Arbeitsmarkt
hat, in örtlicher, zeitlicher und beruflicher Hinsicht, um ohne beson—
dere Mühe und Zeitverlust selbst zu einer für ihn passenden Arbeits—
gelegenheit zu kommen, und daß in dieser Hinsicht das Eingreifen
einer dritten Stelle, die allerdings die früher geschilderten Eigen—
schaften haben muß, wünschenswert und zweckmäßig ist. Es war nahe—
liegend, daß auf diesem Gebiete auch die private Tätigkeit eingegriffen
hat, mit der Absicht aus dieser Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen; es
sind die gewerbsmäßigen Dienst- und Stellenvermttlungsstellen ge—
meint; Mißbräuche verschiedener Art, die sich bei diesen einstellten,
veranlaßten Organisationen, Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und ge—
meinnützige Organisationen, auf diesem Gebiete eine Tätigkeit zu
entwickeln, und endlich kam es auch zu einer diesbezüglichen Tätigkeit
solcher Einrichtungen, die durch Kommunalverbände (Bes. Staat und
Gemeinde) ins Leben gerufen wurden.

Die gewerbsmäßige Dienst- und Stellenver—
mittlung, wie sie in Punkt 22 des 8 15 unserer Gewerbeordnung
genannt wird, ist hier zulande, wie fast überall unter die konzessio—
nierten Gewerbe eingereiht, gehört also zu jenen Gewerben, „bei denen
öffentliche Rücksichten die Notwendigkeit begründen, die Ausübung
derselben von einer besonderen Bewilligung abhängig zu machen“, wie
8 1 der Gewerbeordnung sagt. Bezüglich des freien Betriebes der Stel—
lenpermittlung machte man nämlich in allen Ländern die gleichen,
wenig günstigen Erfahrungen. Bei der privaten Stellenvermttlung
wird eingehoben von den eine Arbeitsstelle anstrebenden Bewerbern
eine Einschreibgebühr und eine Vermittlungsgebühr, deren Höhe oft
perzentuell von der Höhe der mit der Stelle verbundenen Bezüge be—
messen wird. Diese Gebühren sind für den Stellensuchenden oft
drückend, besonders dann, wenn er ohnehin keinen Verdienst hat. Da
der Stellenvermittler die Vermittlungsgebühr in jedem einzelnen
Falle einer Vermittlung bekommt, so ist ein öfterer Stellenwechsel für
iHn von materiellem Vorteil und daher besteht für ihn die Versuchung,
die Arbeitnehmer, denen er Stellen verschafft hat, zum Kontrakt—
bruche zu verleiten. Ferner haben sich unter jene Personen, die sich mit
der Stellenvermittlung abgaben, sehr oft unlautere Elemente ein—

J
        <pb n="76" />
        geschlichen. Diese und andere, Mißstände haben fast überall dazu
geführt, den Betrieb der Stellenvermittlung von einer besonderen
behördlichen Bewilligung abhängig zu machen. Die gewerbsmäßige
Dienst- und Stellenvermittlung ist in den 88 2142 bis 21f der Ge—
werbeordnung genau geregelt. Der Wortlaut dieser Paragraphen ist
folgender:

8 214. Die gewerbsmäßig betriebene Dienste und Stellenver—
mittlung bildet ohne Unterscheidung der Kategorie der zu vermitteln⸗
den Stellen und Dienstplätze ein konzessioniertes Gewerbe.

Zum Antritte dieses Gewerbes wird nebst der Erfüllung der
zum selbständigen Betrieb für alle Gewerbe vorgeschriebenen Bedin⸗
dungen (88 2 bis 10 eine genügende allgemeine Bildung, Verläß—
sichkeit mit Beziehung auf das Gewerbe und ein geeignetes Betriebs⸗
lokal gefordert.

Vei Verleihung der Konzession ist überdies auf die Lokalper—
hältnisse Bedacht zu nehmen und ist dieselbe auch davon abhängig, daß
om Slandpuukte der Sicherheits-, Gesundheits- und Sittlichkeits—
polizei gegen den beabsichtglen Gewerbebetreb kein Anstand obwaltet.

Bei Prüfung der Lokalverhältnisse ist insbesondere auch darauf
entsprechend Rücksicht zu nehmen, ob und inwieweit in der Gemeinde
nicht schon durch den Staat, das Land, den Begirk, die Gemeinde oder
durch Vereine selbst für die Dienst- und Stellenvermittlung ausrei—
chend Vorsorge getroffen erscheint, zu welchem Zwecke diese Anstalten
vor Verleihung der Konzession zu hören sind. Wird die Konzession
ungeachtet der Einwendung der einvernommenen Anstalten erteilt,
so tehl denselben binnen 14 Tagen nach Verständigung der Rekurs
mit aufschiebender Wirkung offen.

Die Konzession kann auch auf Wiederruf erteilt werden.

Der Handelsminister kann im Einvernehmen mit dem Minister
des Innern für die Erlangung der Konzession zur Vermittlung von
Stellan und Dienstplaͤen einzelner Kategorien weitergehende Be—
stimmungen im Verordnungswege erlassen.

3 21b. Die Konzessionen können auf die Vermittlung von
Dienstplätzen und Stellen überhaupt lauten oder mit Beschränkungen,
nencsich auf bestimmte Arten von Dienstplätzen oder Stellen erteilt
werden.

8 21c. Der gleichzeitige Betrieb des Dienst- und Stellenver—
mittluugsgewerbes init einem anderen Gewerbe durch dieselbe Person
oder in demselben Lokale ist nur gegen besondere Genehmigung der
dolitischen Landesbehörde gestattet. Konzessionsinhabern, die nicht auch
die Berechtigung zur Veherbergung von Fremden (8 6, lit. a) besitzen,
ist die Beherbergung fremder, arbeitsuchender Frauenspersonen
untersagt.
        <pb n="77" />
        8 21d. Das Dienst- und Stellenvermittlungsgewerbe ist in der
Regel persönlich von dem Konzessionsinhaber auszuüben. Die Ver—
pachtung eines solchen Gewerbes ist unzulässig.

Dagegen kann die Ausübung des Gewerbes durch einen Stell—
vertreter von der politischen Landesbehörde aus wichtigen Gründen
genehmigt werden.

8210. Jeder Bewerber um ein Dienst- oder Stellenvermitt—
lungsgewerbe hat der Verleihungsbehörde unter einem mit dem Kon—
zessionsansuchen eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen,
in der namentlich die Höhe und die Bedingungen der vom Gewerbe—
inhaber in seinem Geschäftsbetriebe beanspruchten Gebühren genau
festgesetzt sein müssen.

Die Gewährung oder Entgegennahame von Vorschüssen sowie
die Entgegennhme von Kautionen für die zu vermittelnden Stellen
ist dem Konzessionsinhaber untersagt.

Die Geschäftsordnung ist im Betriebslokale anzuschlagen.

Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen
Genehmigung der politischen Landesbehörde.

Die Konzessionsinhaber sind verpflichtet, über Aufforderung der
Gewerbebehörde die zu Zwecken der Statistik des öffentlichen Arbeits-
— erforderlichen Daten bezüglich ihres Geschäftsbetriebes zu
liefern.

8 211. Personen, welche eine Bewilligung zum Betriebe der
Dienst⸗ und Stellenvermittlung bereits auf Grund der früheren Vor—
schriften ordnungsmäßig erlangt haben, unterliegen in Ansehung der
weiteren Ausübung dieser Konzession den Vorschriften dieses Gesetzes
und haben die im 8 21 vorgesehene Geschäftsordnung binnen
¶Wochen der politischen Landesbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Becesondere Bestimmungen für die gewerbemäßige Vermittlung
von Dienst- und Arbeitsstellen nach dem Auslande wurden erlassen
mit der Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit
dem Minister des Innern und der Justitz vom 7. Mai 1908, R.G.Bl.
Nr. 97. Nach 8 534 der G.O. wird im Verordnungswege festgesetzt, in
welcher Weise die Inhaber von in dieser Gesetzesstelle genannten Ge—
werben, „dann von Dienst- und Stellenvermittlungsgewerben, ihre
Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrolle über den Um—
fang und die Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen
haben“. In diesem 8 54 wird weiters gesagt, daß die Dienst- und
Stellenvermittlungsgewerbe der gewerbepoligelichen Regelung unter—
liegen, „welche sowohl in Bezug auf die einzelne Gewerbekategorie als
in Bezug auf die einzelnen Gewerbebetriebe erfolgen kann“, Die Ver
ordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister
84 —
        <pb n="78" />
        des Innern vom 6. August 1907, R.G.-Bl. Nr. 197, betreffend die
Führung der Bücher der konzess. Dienst- und Stellenvermittlungs—
gewerbe sowie die polizeiliche Kontrolle dieser Gewerbe enthält in
Ausführung der zitierten Bestimmungen der G.O. die näheren Vor—
schriften. (Abbgedruckt in G.O., Ausgabe Stiepel, Reichenberg 19282,
Seite 354.) Die Entziehung der Konzession kann erfolgen nach 8 57
G.G. wenn bei einem Gewerbetreibenden der ursprüngliche und noch
fortdauernde Mangel eines der gesetzlichen Erfordernisse des selb—
ständigen Gewerbebetriebes nachträglich zum Vorscheine kommt. Nach
dem zitierten 5 57 G.O. kann bei dem Gewerbe der Dienst- und
Stellenvermittlung die Konzession auch dann zurückgenommen wer—
den, wenn das Gewerbe binnen 6 Monaten nach seiner Erteilung
nicht in Betrieb gesetzt oder wenn später durch ebensolange Zeit der
Betrieb ausgesetzt wird. In den eben zitierten Bestimmungen erscheint
somit das Gewerbe der Dienst- und Stellenvermittlung ausreichend
gewerbepolizeilich geregelt.

Nicht gewerbsmäßige Dienst— und Stellen—
vermittlung ist die aus gemeinnützigen Gründen, nicht in ge—
winnütziger Absicht erfolgende Arbeitsvermittlung, welche dadurch
den gemeinnützigen Charakter nicht verliert, daß bei der Vermitt⸗
lungstätigkeit geringe, nur zur Deckung der Selbstkosten bestimmte
Gebühren eingehoben werden. Solche Arbeitsvermittlungsstellen wur—
den begründet von Organisationen der Abeitgeber, der Arbeitnehmer
oder von gemeinnützigen Vereinen. Die von Arbeitgeber- oder Arbeit—
nehmerseite begründeten Vermittlungsstellen, die gewöhnlich für den
betreffenden Berufszweig tätig sind, hatten oft, ob mit oder ohne
Vrund möge dahingestellt bleiben, mit dem Mißtrauen der anderen
Interessentenseite zu rechnen und zu kämpfen. Die Vermittlungs—
stellen der gemeinnützigen Vereine konnten bei allen guten Absichten,
von denen ihre Gründer erfüllt waren, nur selten eine größere Be—
deutung erlangen, obgleich bei ihnen eine gewisse Neutralität nach
beiden Interefsentenseiten anzunehmen ist.

Arbeitsvermittlungsstellen der Kommunal—
verbände. (Staat, Gemeinden)s. Gemeinden unterstützten auch in
den Ländern des alten Österreich seit Jahren das Wirken von gemein—
nützigen Arbeitsvermittlungsstellen durch Subventionen oder errich—
teten wohl auch selbst gemeindliche Arbeitsvermittlungsanstalten,
namentlich war dies bei größeren Städten der Fall. So besitzt auch
die Stadt Brunn ein ab 31. Maͤrz 1901 tätiges städtisches Arbeits-
vermittlungsamt, welches geleitet von einem paritätisch zusammen—
gesetzten Verwaltungsausschusse, derzeit 5 Abteilungen besitzt: eine
für allgemeine Arbeitsvermittlung mit 2 Unterabteilungen für männ⸗
liche bzw. weibliche Vermittlung; eine Abteilung für allgemeine staat—

65
        <pb n="79" />
        liche Arbeitslosenfürsorge; eine Abteilung für staatliche Unterstützung
zeitweise Arbeitsloser durch Unternehmerbeiträge, die vom Staate
rückvergütet werden; eine Abteilung für städtische Naturalunter—
stützungen; endlich eine Abteilung für Ernährung und Bedarfsver—
sorgung, die sich in 2 Unterabteilungen, Ernährungskommission für
den Kreis Brüun Stadt und für Angelegenheiten der Kriegsbeschädig—
ten gliedert. Die allgemeinen Arbeitsvermittlungsaustalten Öster—
reichs haben einen Reichsverband gebildet, welcher am 7. Jänner
1914 seine letzte Konferenz hatte, die sich in besonders eingehender
Weise mit dem Probleme der Arbeitslosenversicherung beschäftigte.
Um die Idee, den Arbeitsnachweis staatlich zu regeln, hatte sich in
Ssterreich ganz hervorragende Verdienste Professor Dr. Ernst Mischler
der Universität Graz erworben. Hauptsächlich über seine Veranlassung
hat sich im Jahre 1899 der Arbeitsbeirat mit der Frage der staat—
lichen Regelung des Arbeitsnachweises beschäftigt und Grundzüge für
eine solche Regelung angenommen. Nach diesen Grundsätzen soll die
Arbeitsvermittlung einen Zweig der staatlichen Verwaltung bilden
und durch staatliche Anstalten mit staatlich bezahlten Beamten durch—
geführt werden. Territoriale Arbeitsvermittlungsanstalten, die er—
richtet für das Gebiet einer Bezirkshauptmannschaft, einen paritätisch
aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammengesetzten Verwal—
tungsausschuß haben, sollen die eigentliche Vermittlungsarbeit besor—
gen. Als Mittelstellen sollen fungieren an den Sitzen der politischen
Landesbehörden errichtete Stellen, zur Vermittlung des Verkehres
zwischen den erwähnten territorialen Vermittlungsanstalten und der
ftaatlichen Zentralstelle, sie sollen auch eine begutachtende und be—
ratende Tätigkeit gegenüber der Zentralstelle entwickeln. Die staatliche
Zentralstelle endlich ist mit der obersten Leitung und Beaufsichtigung
des ganzen Apparates betraut und hat einen Ausgleich zwischen den
verschiedenen Teilen des Reiches herbeizuführen. Die Gemeinden
sollten nach den Grundsätzen verpflichtet sein, bei der Duchführung
des Gesetzes mitzuwirken, namentlich durch Entgegennahme von An—
meldungen offener Stellen und von Stellengesuchen durch Mitteilung
der Anmeldungen an die territorialen Vermittlungsanstalten, durch
Bekanntgabe der Nachrichten der Vermittlungsanstalten in der Ge—
meinde usw. Der Verwirklichung dieser Grundsätze stand namentlich
das Bestreben der Länder entgegen, sich in dieser Fage die Landes—
autonomie zu erhalten, weshalb sie einer zentralen, staatlichen Lösung
derselben Widerstand entgegensetzten. In Böhmen kam es im Jahre
1903 und in Galizien im Jahre 1904 zu einer landesgesetzlichen
Lösung des Problems der Arbeitsvermittlung. Das Landesgesetz für
Böhmen ist datiert vom 29. März 1903, L.G.Bl. Nr. 57. Die Orga—
nisation nach diesem Gesetz ist folgende: Es fungieren „Bezirks—
anstalten für unentgeltliche Arbeitsvermittlung“ (in Bezirken mit ge
        <pb n="80" />
        ringerem Geschäftsumfange als solche tätig die Bezirksnaturalver—
pflegsstation). Im Böhinen bestehen rund 250 solcher Bezirks—
anftalten. Die Städte Prag und Reichenberg haben besandere städtische
Anftalten für den Stadtbezirk. Für 5 bis 10 Bezirke fungiert die
größte Bezirksanstalt als „Bezirkszentrale“ zur Vollziehung des Aus—
leiches zwischen Angebot und Nachfrage zwischen den zugeteilten Be—
irken. Das ganze Land ist weiter eingeteilt in fünf Sprengel und
seder dieser Sprengel ist zugeteilt einer Landeszentrale (solche be—
stehen in Prag, Pilsen, Reichenberg, Königgrätz, Budweis). Die
Zeutralstelle für die ganze Arbeitsvermittlung Böhmens ist das
Jandesarbeitsamt in Hrag, welches mehrere Unterabteilungen hat,
so für Landwirtschaft, Zuckerindustrie, für männliche Berufe höherer
Kategorie usw. Die Lehrstellenvermittlung besorgen die 5 früher ge—
nannten Landeszentralen. In Prag besteht eine städtische Arbeits—
vermittlungsanstaäͤlt mit einer großen Abteilung für männliche Be⸗
rufe und 4 Filialen für weibliche Berufe, ferner bestehen mehrere
selbständige Bezirksanstalten. Das städt. Vermittlungsamt in Prag
ist ferner Bezirksgentrale für die 4 benachbarten Bezirke. In Prag
besteht eine selbständige gewerkschaftliche Arbeitsvermittlungsstelle
für die Prager Metallindustrie, erhalten von den Organisationen der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer und durch Staatssubvention. Bei jeder
Bezirksanstalt besteht eine paritätische Aufsichtskommission von 6 bis
12 Mitgliedern, auch bei den Landeszentralen besondere Beiräte. Für
die Landwirtschaft besteht ein besonderer paritätischer Beirat, der auch
mit dem Abschlusse von kollektiven Rahmenarbeitsverträgen für das
ganze Land betraut ist.

Entwicklung des Problems der Arbeitsver—
mittlung (und Arbeitslosenfürsorge) nach der
Konfereuz, von Washington, im Oktober 190919.
ber die internationale Entwicklung des Arbeitsrechtes soll
später die Rede sein. Im Hinblick auf die Entwicklung, die das Pro⸗
blem nimmt, muß jedoch einiges, diese Frage betreffendes, bereits
jetzt gesagt werden.

Der Teil XIII des Friedensvertrages führt den Titel „Arbeit“.
Abschnitt J. Organisation der Arbeit“ uͤberschrieben, führt folgendes
aus: „Da der Völkerbund die Begründung des Weltfriedens zum
Ziele hat und ein solcher Friede nur auf dem Boden der sozialen Ge—
rechtigkeit aufgebaut werden kann, da ferner Arbeitsbedingungen be—
stehen, die für eine große Anzahl von Menschen mit so viel Ungerech⸗
tigkeit, Elend und Entbehrungen verbunden sind, daß eine den Welt—
frieden und die Welteintracht gefährdende Unzufriedenheit entsteht
und da eine Verbesserung dieser Bedingungen dringend erforderlich
ist, zum Beispiele hinsichtlich der Regelung der Abeitszeit, der Fest—

47
        <pb n="81" />
        setzung einer Höchstdauer des Arbeitstages und der Arbeitswoche, der
Regelung des Arbeitsmarktes, der Verhütung der Arbeitslofigkeit,
der Gewährleistung von Löhnen, welche angemessene Lebensbedingun—
gen ermöglichen, des Schutzes der Arbeiter gegen allgemeine und Be—
rufskrankheiten sowie gegen Arbeitsunfälle, des Schutzes der Kinder,
Jugendlichen und Frauen, der Alters- und Invalidenunterstützung,
des Schutzes der Interessen der im Auslande beschäftigten Arbeiter,
der Anerkennung des Grundsatzes der Freiheit gewerkschaftlichen Zu—
sammenschlusses, der Gestaltung des beruflichen und technischen Unter—
richtes und ähnlicher Maßnahmen, da endlich die Nichtannahme einer
wirklich menschlichen Arbeitsordnung durch irgendeine Nation die
Bemühungen der anderen, auf die Verbesserung des Loses der Ar—
beiter bedachten Nationen hemmt, haben die Hohen vertragschließen—
den Teile, geleitet sowohl von den Gefühlen der Gerechtigkeit uUnd
Menschlichkeit, als auch von dem Wunsche, einen dauernden Welt—
frieden zu sichern, folgendes vereinbart.“ Nun folgt die Errichtung
eines ständigen Staatenverbandes für internationale Vereinbarun—
gen auf diesem Gebiete, der an der Verwirklichung der früher erwähn—
ten Absichten zu arbeiten berufen ist. Die Organe dieses Staatenver—
bandes, der internationalen Arbeitsorganisation, sind: die Hauptver—
sammlung, welche je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich,
ihre Tagungen abhält — der Vewaltungsrat des internationalen
Arbeitsamtes — das internationale Arbeitsamt mit einem Direktor
an der Spitze (derzeit ist Direktor Albert Thomas, Frankreich). Ihre
Beschlüsse kleidet die Hauptversammlung, kurz Arbeitskonferenz ge—
nannt, nach freiem Ermessen entweder in die Gestalt von „Vor—
schlägen“, welche den Mitgliederstaaten zur Prüfung vorzulegen sind,
damit sie in der Form eines Landesgesetzes oder anderswie zur Aus—
führung gelangen oder in die Gestalt von „Entwürfen zu Überein—
kommen“, die die Mitgliedstaaten zu ratifizieren hätten. Die Beschlüsse
der Arbeitskonferenz sind für die Mitgliedstaaten noch nicht verbind—
lich, sondern stellen sich vielmehr als an den Gesetzgeber in den Mit—
gliedstaaten gerichtete Willenskundgebungen der inlernationalen Ar—
beitsorganisation dar, den in den Übereinkommensentwürfen und
Vorschlaͤgen umschriebenen Rechtszustand auf sozialpolitischem Ge—
biete hexzustellen. Die sechoslovakische Republik gehoört der inlernatio—
nalen Arbeitsorganisation an (auch Veutschland und Hsterreich).
Kapitel IV des Teiles XIII des Friedensvertrages ordnete an, daß
die erste Tagung der Hauptversammlung im Oktober 1919 in
Washington stattfindet und setzte für dieselbe folgende Tagesordnung
fest: 1. Durchführung des Grundsatzes des Achtstundentages oder der
48⸗Stundenwoche. 2. Fragen hinsichtlich der Mittel zur Verhütung
der Arbeitslosigkeit und zur Beseitigung ihrer Folgen. 8. Beschäf—
tigung der Frauen. 4. Beschäftigung der Kinder. 35. Verbot der Nacht

X
        <pb n="82" />
        arbeit der gewerblichen Arbeiterinnen, Verbot der Verwendung von
weißem Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern.
Die gemäß der erwähnten Bestimmungen des Friedensver—
trages im Oktober 1919 nach Washington einberufene erste Hauptvoer⸗
sammlung der internationalen Arbeitsorganisation, an der 42 Staa—
ten teilgenommen haben, erledigte die ihr überwiesene ebenso um—
fangreiche als wichtige Tagesorduung und nahm zu dem früher mit—
getessten Punkte 8, Fragen hinsichtlich der Mittel zur Verhütung der
Arbeitslosigkeit und zur Beseitigung ihrer Folgen, einen Entwurf
eines Äbereinkommens betreffend die Arbeitslosigkeit und einen Vor—
schlag betreffend die Arbeitslosigkeit an. Der Entwurf des Überein⸗
kommens umfaßt 11 Artikel. Im Artikel1 verpflichten sich die das
bereinkommen ratifizierenden Mitgliedstaaten, dem internationalen
Arbeitsamte sämtliche statistischen und anderweitigen Aufschlüsse über
die Arbeitslosigkeit und die Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung in
möglichst kurzen Zeiträumen zu liefern. Art. 2 verpflichtet zur Er—
richtung eines Systemes öffentlicher Arbeitsnachweisstellen, die unter
Aufficht einer Zentralbehörde stehen und unentgeltlich arbeiten. „Zur
Begutachtung dller die Tätigkeit dieser Stellen betreffenden Ange—
legenheilen uind Ausschüsse zu bilden, in denen Arbeitgeber und Ar—
beiter vertreten sein müssen.“ Art. 8. Die Verbandsmitglieder, welche
eine Arbeitslofenversicherung eingeführt haben (und dieses Überein—
kommen ratifizieren) haben wegen der gegenseitigen Gleichbehand⸗
lung ihrer Angehörigen Vereinbarungen zu treffen. Nach Art 4 sind
die förmlichen Ratifikationen des Übereinkommens dem General⸗
sekreltär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen. Nach Ar—
tikel 8 hat jedes ratifizierende Mitglied diese Bestimmungen spätestens
am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu hringen und die zu ihrer Durch—
führung nötigen Maßnahmen zu treffen. Nach Artikel 9 kann die
Kündigung des Übereinkommens nach 10 Jahren erfolgen, an den
Generalsekretär des Völkerbundes.
Der von der ersten internationalen Arbeitskonferenz in
Washington zu Punkt 2 der Tagesordnung beschlossene „Vorschlag“,
betreffend die Arbeitslosigkeit, hat folgenden Wortlaut:
J.

Die Allgemeine Konferenz schlägt vor, jedes Mitglied der inter—
nationalen Arbeitsorganisation möge Maßnahmen treffen, um
die Errichtung von Ärbeitsnachweisstellen zu untersagen, die
gegen Gebühr oder gewerbsmäßig arbeiten. Die Konferenz
schlägt vor, die Tätigkeit schon bestehender derartiger Arbeits—
nachweisstellen von einer Erlaubnis der Regierung abhängig
zu machen und alle Maßnahmen zu treffen, um sie sobald als
möglich aufzuheben.

3*
        <pb n="83" />
        II.

III.

IV.

Die Allgemeine Konferenz schlägt vor, den Mitgliedern der
internationalen Arbeitsorganisation die Anwerbung von Ar—
beitergruppen in einem Lande zur Beschäftigung in einem an—
deren Lande nur auf Grund einer gegenseitigen Verständigung
zwischen den beteiligten Staaten und nach Befragung der Ar—
beitgeber und der Arbeiter der beteiligten Gewerbe jedes Landes
zu erlauben.

Die allgemeine Konferenz schlägt vor, jedes Mitglied der inter—
nationalen Arbeitsorganisation möge eine wirksame Arbeits—
losenversicherung einführen, sei es durch eine staatliche Einrich—
tung, sei es durch Beiträge des Staates an Verbände, deren
Satzungen die Leistung von Arbeitslosenentschädigungen an
ihre Mitglieder vorsehen.

Die allgemeine Konferenz schlägt vor, jedes Mitglied der inter—
nationalen Arbeitsorganisation niöge die Ausführung der
öffentlichen Arbeiten so regeln, daß sie, soweit als möglich, in
Zeiten der Arbeitslosigkeit und in den besonders dabon be—
troffenen Gegenden vorgenommen werden.
Sowohl der Entwurf des „üÜbereinkommens“ als auch der „Vor—
schlag“ nach den Beschlüssen der Konferenz von Washington vom
Jahre 1919, bringen mit Recht Arbeitsvermittlung und Arbeits—
losenversicherung in engste Verbindung, ist doch die ausgebaute und
gut funktionierende Arbeitsvermittlung die erste Voraussetzung und
die Grundlage der Einführung einer ausreichenden Arbeitslosenver—
sicherung oder Arbeitslosenfürsorge überhaupt. Eine ganze Reihe von
Staaten hat den öffentlichen und gemeinnützigen Arbeitsnachweis
teils gleichzeitig mit der Arbeitslosenversicherung, teils vorher, aber
im Hinblick auf diese geregelt. Teils haben diese Staaten die örtliche
Durchführung der Arbeitslosenversicherung den Arbeitsnachweis—
stellen übertragen (so England, Gesetz vom 16. Dez. 1911 und vom
9. August 19203; Osterreich, Gesetz voin 24. März 1920, seither 13mal
novelliert; Italien, Gesetz bzw. Verordnungen vom 17. Nop. 1918,
5. Jänner 1919 und 19. Oktober 1919; Kanton Basel Stadt), teils
wurde die weitgehende Mitwirkung der öffentlichen Arbeitsnachweise
bei der Arbeitslosenkontrolle eingeführt (so in Dänemark, Norwegen,
Finnland, Belgien). Die Regierung der éechoslovakischen Republik
wollte im Sinne der Beschlüsse von Washington, sachlich ganz richtig,
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenfürsorge tunlichst gleichzeitig, im
engsten Zusammenhange, zur gesetzlichen Lösung bringen; zuümal
man an der, wie früher bemerkt, in Böhmen bereits eingeführten
öffentlichen Arbeitsvermittlung reichliche Erfahrungen gesammelt
hatte. Die Regierung nahm daher die Ausarbeitung entsprecheuden

79
        <pb n="84" />
        Gesetzentwürfe über die Arbeitsvermittlung und über die Arbeits—
losenfürsorge in Angriff.

Nur das Schicksal der Regierungsvorlage über die staatliche
Arbeitslosenunterstützung war ein günftiges! Die Regierungsvorlage
Drucksache des Abgeordnetenhauses Nr. 11991920 wurde nach mehr—
fachen Anderungen, namentlich im sozialpolitischen Ausschusse,
Drucksachen Nr. 1538,1921, und im Senate, Drucksachen des Se—
nates Nr. 721,19021, Gesetz vom 19. Juli 1921, Slg. Nr, 267,
über den Staatsbeitrag zuͤr Arbeitslosenunterstützung (nach dem
Genter Systeme). Mit Kundmachung der Regierung vom 28. Dezem—
ber 1924, Sltg. Nr. 4 ex 1925, wurde als Beginn der, Wirksamkeit
dieses Gesetzes der 1. Apil 1925 bestimmt, mit diesem Tage trat das
Gesetz in Wirksamkeit. Die Besprechung dieses Gesetzes bleibt bei Be—
handlung der Sozialversicherung vorbehalten!

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Arbeitspermitt—
lung (Drucksache 2106/1921 des Abgeordnetenhauses) wurde in
schwierigen Beratungen im sozialpolitischen Ausschusse behandelt;
insbesoüdere kamen die agrarischen Parteien mit Sonderwünschen.
Obwohl die mit 1. April 1925 erfolgte Einführung des Genter
Systems bei der Arbeitslosenfürsorge die gesetzliche Regelung der
öffentlichen Arbeitsvermittlung haͤtte dringend wünschenswert
erscheinen lassen, steht diese gesetzliche Regelung bis heute noch aus!
Die bechossopakifche Regierung war bei dieser Sachlage nicht in der
Lage, das Übereinkommen von Washington bezüglich der Arbeits—
losigkeit zu ratifizieren. Nachstehend sei der Inhalt der Regierungs—
vorlage uüͤber die Arbeitsvermittlung stizziert. Nach 8 1 des Entwur—
fes soll „die öffentliche Arbeitsverinittlüng“ eingeführt werden; sie
soll nach 32 durchgeführt werden durch: a) Bezirks- bzww. städtische
Arbeitsvermittlungen; b) Kreisarbeitsvermittlungen; c) Kreisver—
bandsarbeitsvermittlungen; d) Staatliches Arbeitsamt. Die Tätig—
keit der Arbeitspermitlung erstreckt sich auf alle Zweige der Lohn—
arbeit. Die Vermittlung darf weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeit—
nehmer verweigert werden. Von besonderer Bedeutung ist die Streik—
klausel, F3: „In einem Betrieb, in welchem gestreikt wird oder Aus—
stand befteht, kann bloß die zuständige Bezirks(städtische)-Arbeitsver—
mittlung Arbeit vermitteln und dies bloß in ihrem Wirkungskreise.
Die Arbeitsuchenden müssen auf den Streik oder Ausstand aufmerk—
sam gemacht werden.“ Grundsätzlich wird am Sitze jedes Begirks—
herichtes eine Bezirks-Arbeitsvermittlung errichtet; die Städte Prag,
Brüun und Preßburg müssen für ihren Wirkungskreis eigene Abeits—
bdermittlungen errichten. Nach 8 4: „Die Begirks— (städt.) Arbeitsver—
mittlung verfolgt, konzentriert und gleicht in, ihrem Wirkungskreise
alle Nachfragen und Angebote um Arbeit aus,“ 8 5 schreibt den Krei—
        <pb n="85" />
        sen die Errichtung der Kreisvermittlungen am Sitze des Kreisamtes
vor. Aufgabe der Kreisvermittlungen ist: „Ausübung der Tätigkeit
der Bezirksvermittlung im Bezirke ihres Sitzes; Ausgleich der An—
fragen und Angebote im ganzen Gebiete des Kreises; Zusammen—
arbeit bei Arbeitsvermittlungen im Gebiete des Staates; Zusam—
menarbeit bei Verhandlungen über Kollektivverträge, bei Bellegung
bon Lohnstreitigkeiten und Beratungen für die Berufswahl“.
In den Städten Prag, Brünn und Preßburg ist nach 8 6 die
Errichtung von Verbandskreisvermittlungen in Auͤssicht genommen,
denen als Aufgaben die im 8 5 genannken Aufgaben zufallen, mit
Ausnahme natürlich der Tätigkeit der Bezirksvermittlung, ferner die
UÜberwachung der Kreis- und Bezirksvermittlungen, Sammlung stati—
stischer Daten usw. Die Zentrale der gangen Arbeitsvermittlung ist
das Staatsarbeitsamt in Prag, ihm fallen folgende Aufgaben zu:
„a) die Beaufsichtigung der Tätigkeit aller Arbeitsvermittlungen im
Staate und die Obsorge für gleichmäßige fachliche Ausbildung der
Beamtenschaft der Arbeitsvermittlungen; b) Sammlung und Aus—
arbeitung statistischer Ausweise über die Arbeitsvermittlung im
Staate und Führung von Übersichten über die abgeschlossenen Kol—
lektivperträge; c) Ausgleich von Angebot und Nachfrage im ganzen
Staate; d) die Arbeitsvermittlung ins Ausland und aus dem Aus—
lande und Schutz der heimatlichen Arbeiter in der Femde; e) im Ein—
vernehmen mit dem Ministerium für soziale Fürsorge die Ausarbei—
tung von Arbeitsordnungen für die Arbeitsvermittlungen; f) die
Unterbreitung von Gutachten über die Organisierung der Arbeits-
vermittlung an das Ministerium für soziale Fürsorge; g) beim
Staatsarbeitsamte wird zur Unterstützung der Tätigkeit desselben
eine beratende Körperschaft exrichtet, welche aus den Vertretern des
Ministeriums für soziale Fürsorge, öffentliche Arbeiten, des Handels—
ministeriums, Ministerium des Innern, Ministerium für Landwirt—
schaft besteht, sowie aus zehn Vertretern der Arbeitnehmer, welche der
Minister für soziale Fürsorge ernennt, nach Einholung eines An—
trages der zuständigen interessierten Organisationen, die Mitglied—
schaft in dieser beratenden Körperschaft dauert 3 Jahre (8 7). Nach
8 9 führt die Verwaltung der Bezirksarbeitsvermittlung der Ver—
walter unter Aufsicht des Aufsichtsausschusses, welcher aus 6 bis
10 Mitgliedern und dem Vorsitzenden besteht; diese Mitglieder ernennt,
paritätisch, der Bezirkshaupmtann nach Anhörung der zuständigen
interessierten Gruppen; der Bezirkshauptmann oder ein anderer Be—
amter der politischen Bezirksverwaltung ist Vorsitzender. Analoge
Bestimmungen gelten für die Arbeitsvermittlungen höheren Ran—
ges. Der Staat trägt nach 8 10 nur die Kosten des Staatsarbeits-
amtes, die Kosten der Arbeitsvermittlungen tragen jene territorialen

29
        <pb n="86" />
        Verbände, für die sie errichtet sind. „Zur teilweisen Deckung der Kosten
sind die Arbeitsvermittlungen berechtigt, bei den Arbeitsgebern für
Arbeitnehmer, welche durch die Arbeitsvermittlungen bei ihnen plaziert
wurden, bestimmte, fallweise Gebühren einzuheben. Genauere An—
gaben über die Höhe dieser Gebühren setzt das Arbeitsamt fest. Der
811 schreibt vor: „J. Arbeitgeber, welche bezahlte Arbeitskräfte mit
fremder Hilfe suchen, sind verpflichtet, die angebotene Stelle auch der
zuständigen Arbeitsvermittlung zu melden. Dieselbe Pflicht hat der
Arbeitnehmer, welcher Arbeit sucht, mit fremder Hilfe. 2. Die Über—
tretungen dieser Bestimmungen bestraft die politische Bezirksverwal—
tung mit einer Strafe bis zu 100 Kubei Uneinbringlichkeit mit Haft
bis zu 24 Stunden.“ Der Absatz II der Regierungsvorlage enthält
Allgemeine und Übergangsbestimmungen; die bestehenden öffent—
lichen Arbeitsvermittlungen, welche in Böhmen nach dem Landes—
gesetze aus dem Jahre 1903, in Mähren, Schlesien und der Slowakei
nach Verordnungen ins Leben gerufen wurden, werden in die vor—
gesehene Organisation eingegliedert.

In Mähren errichtete nach Ausbruch des Weltkrieges der
Mährische Landesausschuß mit der politischen Landesverwaltung eine
Zentralstelle für die Arbeitsvermittlung, das Landesarbeitsamt in
Brünn. Dieses zunächst als Provisorium gedachte Landesamt arbei—
tete gut und wurde nach dem staatlichen Umsturze eine dauernde Ein—
richtung; es wurde die Organisation durch Errichtung von Bezirks—
arbeitsaͤmtern ausgebaut, deren es derzeit 29 gibt. Die Zusammen—
setzung der Ausschuͤsse der Bezirksarbeitsämter ist paritätisch (aus
beiden Interessentengruppen); die Vermittlung erfolgt koftenlos;
durch ein wöchentlich den Arbeitsämtern zukommendes Amtsblatt
werden die freien Arbeitsstellen und die Arbeitsuchenden in ständiger
Evidenz gehalten. Die Daten über den Arbeitsmarkt werden von dem
Landesarbeitsamte verarbeitet und dem Ministerium für Soziale Für—
sorge und dem Statistischen Staatsamte vorgelegt. Besondere Auf—
merksamkeit wendet das Landesarbeitsamt dem Abschlusse der Kollek—
tivperträge für die Arbeitnehmer der Vandwirtschaft und der Zucker—
fabriken zu (diese Aufgabe besorgen beim Landesamte errichtete bera—
tende Ausschüsse) und der Schlichtung von Streitigkeiten aus Arbeits-
verträgen. Durch die erfolgreiche vermittelnde Tätigkeit des Landes—
arbeitsamtes wurden wiederholt drohende Streiks verhindert.
Bemerkenswert ist, daß für Deutschland das Gesetz über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927,
ReaG. Bl. L, S. 187, erflossen ist, in welchem das ganze Problem zu
lösen versucht wurde. Das 275 Paragraphe zählende Gesetz enthält
neun Abschnitte: Organisation, Arbeitsvermittlung und Berufsbera—
tung, Arbeitslosenversicherung, Maßnahmen zur Verhütung und Be—
        <pb n="87" />
        endigung der Arbeitslosigkeit, Aufbringung der Mittel, Allgemeine
Bestimmungen, Übergangsbestimmungen, Strafbestimmungen. (Nä—
heres siehe Textausgabe des Gesetzes mit Erläuterungen von Böhm
und Eichelsbacher. München 1927, bei Becksche Verlagsbuchhandlung.“
UÜber die Organisation der Arbeitsvermittlung von grundsätz—
lichen Gesichtspunkten aus bemerkt Rager (Sekretär der Wiener Ar—
beiterkammer, „Der Arbeiterschutz in Össerreich“. Wien, Deutscher Ver—
lag für Jugend und Voltk) zutreffend folgendes: „Die beste Lösung
dieser Frage besteht zweifellos in der Schaffung allgemeiner öffentlich—
rechtlicher, paritätisch geleiteter und obligatorischer Arbeitsnachweise,
wie sie zum Beispiel für die Metall- und Bauindustrie in Wien errichtet
werden. Die paritätische Leitung durch einen Ausschuß, in dem Unter—
nehmer und Arbeiter in gleicher Zahl vertreten sind, gewährleistet die
unparteiische Handhabung der Stellenzuweisung. Der obligatorische
Charakter der Arbeitsvermittlung, das ist die Verpflichtung jedes
Unternehmers in der betreffenden Industrie seinen Gesamtbedarf an
Arbeitskräften ausschließlich bei den öffentlichen Arbeitsnachweisen
zu decken, bedeutet die äußerst wohltätige Ausschaltung von kleineren,
unzweckmäßigen und häufig auf Erwerb abgestellten Arbeitsvermitt—
lungen, die von den Arbeitskräften für jede Vermittlung eine drückend
empfundene Gebühr einheben. Ähnliche Nachteile haften der Stellen—
suche durch Zeitungsinserate an, die gleichfalls hohe Kosten verur—
sachen, auf den Zufall abgestellt sind, und eine unrationelle Verschwen—
dung von Kräften innerhalb der gesamten Wirtschaft darstellen. Die
in Händen von Stadtgemeinden oder gemeinnützigen Vereinen, also
nicht auf Erwerb bestellten Arbeitsvermittlungen bewähren sich zwar,
jedoch faßt die Arbeiterschaft zu Stellenvermittlungen, auf deren Ver—
waltung ihr ein Einfluß zu fteht, weitaus leichter Vertrauen. Gegen—
über der ebenso wie in den vergangenen Jahrzehnten seit der bedeu—
tenden Entwicklung des Gewerkschaftslebens häufigsten Form der
Arbeitsvermittlung, nämlich der rein gewerkschaäftlichen, hieten die
paritätischen Arbeitsnachweise gleichfalls ansehnliche Vorteile. Die Ver—
mittlung von Arbeitskräften in einer Branche muß als ein Zweig der
fozialen Verwaltung betrachtet werden, an dessen Pflege die Unter—
nehmer ebenso interessiert sind, wie die Arbeiknehmer, die ersteren
wegen der prompten und zuverlässigen Versorgung mit den für die
Aufrechterhaltung ihrer Betriebe notwendigen Kräften, die letzteren
wegen der Unterbringung ihrer arbeitslosen Beufskollegen und der
Entlastung des Verbandes von der auch heute noch häufig neben der
öffentlichen Unterstützung weiterbestehenden Fürsorge und schließlich
wegen der Entlastung des Arbeitsmarktes von Erwerbslosen, die auf
die Bedingungen der in Arbeit stehenden ungünstig eimpirken. Da
aber eben ein gemeinsames Interesse beider wirtschaftlichen Kreise vor—
        <pb n="88" />
        liegt, so muß es als Unbilligkeit bezeichnet werden, wenn ausschließlich
die Fachverbände der Arbeiter und Angestellten allein mit den Kosten
dieser Fürsorgeeinrichtung belastet werden, die auch den Unternehmern
zugute kommt. Aus diesen Gründen wird in letzter Zeit auch von der
Arbeiterschaft selbst die Forderung nach Einführung paritätischer
Arbeitspermittlungen erhoben.“ Zu diesen, die Richtung der Entwick—
lung des Jnstitutes der Arbeitsvermittlung richtig charakterisieren-
den Ausführungen möchten wir nur bemerken, daß es zweifelhaft
erscheinen kann, einen Benutzungszwang, ein „Obligatorium“, für die
Arbeitgeber vorzuschreiben, bzw. daß die Notwendigkeit zu einer solchen
Maßnaͤhme zweifelhaft erscheinen kann, wenn die gewerbsmäßige
Stellenvermittlung, wie auch bei uns zu erwarten, zunächst abgebaut
wird und in kurzer Zeit völlig verschwindet.

Die Verteilung der Arbeitsgelegenheiten
wird dann in Frage kommen, wenn zwar Arbeitsgelegenheiten vor—
handen sind, aber nicht in einem solchen Ausmaße, daß das ganze An—
gebot zum Zuge kommt und Aufnahme auf den Arbeitsmarkt finden
kann. In diesem Falle wird man sich bemühen müssen, in einer plan—
vollen Weise eine Arbeitsverteilung durchzuführen. Wenn an einem
Orte oder in einem Industriezweig an einem Orte ein Überschuß an
Arbeitskräften besteht, an einem änderen Orte ein Mangel, werden
die Organe der Arbeitsvermittlung un einen Ausgleich zwischen
Überschuß und Mangel bemüht sein. Auch Einführung der „Kurz—
arbeit“ wird hier unter Umständen in Betracht kommen, das heißt
Kürzung der sonst bestehenden Arbeitsschichten, um eine tunlichst große
Zahl Arbeitsloser mit Arbeit zu versorgen, wenn auch für eineskür—
zere Arbeitszeit; man spricht in einem solchen Falle von Streckung
der Arbeit. Zu berücksichtigen bei Aufstellung eines Planes über die
Arheitsverteslung wird besonders auch die Tatsache sein, daß die
Arbeitslosigkeit in ihren Wirkungen werschiedene Arbeitsuchende ver—
schieden trifft, je nach ihren perfönlichen Verhältnissen; verheiratete
Personen werden viel schiwerer betroffen werden, als ledige; bei Ver—
heirateten wird wieder die Anzahl der unversorgten oder fürsorge—
bedürftigen Kinder eine Rolle spielen. Diese individuellen Bedürfnisse
der Arbeitsuchenden erheischen gewiß Berücksichtigung, so schwierig es
anderseits oft in der Praxis sein mag, dieser Notwendigkeit folge zu
geben. In allen diesen Fragen wird, zumal Grundlagen zu Verfü—
Zungen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen meist fehlen werden, die
Durchführung der notwendigen Maßnahmen der freien Vereinbarung
der Intereffeuten überlassen sein.

Bezüglich der Erhaltungder bestehenden Arbeits—
legen heiten wird die Frage entscheidend sein, ob gesetzliche
Vorschriften bestehen, nach denen bei gewissen Betrieben der Unter—

758
        <pb n="89" />
        nehmer zur Führung verpflichtet ist, oder in der Freiheit, den Betrieb
stillzulegen, beschränkt ist, in welchem Maße usch. In Deutschland
besteht in diesen Richtungen die Verordnung vom 8. November 1980
novelliert durch die Verordnung vom 15. Oktober 1928. (Vorge⸗
schrieben: Bei Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmern, bei beab—
sichtigten Abbruch oder beabsichtigter Stillegung von Betriebsanlagen,
Anzeigepflicht gegenüber der von der Landeszentralbehörde bezeich⸗
neten Behörde, Verpflichtung zur Einhaltung einer Wartezeit, bei
Abbruch, von 6 Wochen, bei Stillegung von 4 Wochen; Berechtigung
der Behörde zur Beschlagnahme und Enteignung, letztere gegen aͤnge,
messene Entschädigung, welche in dem Enteignungsbeschlusse festzu—
setzen ist und gegen deren Festsetzung der Unternehmer Klage bei dem
ordentlichen Gerichte erheben kann innerhalb einer Ausschlußfrist von
6 Monaten. Schuldner bezüglich der Entschädigung ist der Staat.)

In der Sechoslovakischen Republik bestehen gesetzliche Bestim—
mungen auf diesem Gebiete nicht!

Die Vermehrung der Arbeitsgelegenheiten.
Damaschke definiert „Notstandsarbeiten“ als „Veranstaltungen, die
ein Gemeinwesen außerhalb des Rahmens der Armenpflege unter—
nimmt, um arbeitslosen Personen Beschäftigung zu verschaffen“.
Damaschke, „Aufgaben der Gemeindepolitik“. Bei Gustav Fischer in
Jena, Seite 58.) Dieses Gemeinwesen kann natürlich ebenso die Ge—
meinde sein, als ein weiterer Kommunalverband, als der Staat, das
Land, ein Gau. Wenn man sich damit begnügt, Arbeitslosen, um sie
vor Not zu schützen, einfach mit Geld oder Naturalien zu unterstützen,
spricht man von einer „unproduktiven Erwerbslosenfürsorge“, trifft
man, aber solche Maßnahmen, die bezwecken, durch die Tätigkeit der
dabei verwendeten Arbeitslosen einen wirtschaftlichen Nutzen zu
schaffen, dann spricht man von einer „produktiven Erwerbsloͤsenfür—
sorge“. Die „Notstandsarbeiten“ zählen wir zur produktiven Erwerbs—
losenfürsorge. (In Deutschland beziehen sich auf die „Notstands—
arbeiten“, der 8 82 der Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge
vom 16. Feber 1924, nach dem der Reichsarbeitsminister für
diesen Zweck Darlehen und Zuschüsse aus den Mitteln der Er—
werbslosenfürsorge bewilligen kann und die auf Grund dieser
Gesetzesstelle erlassenen Vorschriften des Reichsarbeitsministers über
öffentliche Notstandsarbeiten vom 17. November 1928. Die Durch—
führung dieser Vorschriften besorgt die Reichsarbeitsverwaltung)s.
Für Notstandsarbeiten werden in erster Linie Staat und Gemeinde
in Betracht kommen. Es wird sich um solche Arbeiten handeln, deren
Durchführung von einer Zeit, in welcher Arbeitslosigkeit nicht zu be—
fürchten war, auf einen späteren Zeitpunkt, hauptsächlich auf den
Winter verlegt wurde, und ferner um Arbeiten, deren Durchführung

24
        <pb n="90" />
        nicht oder noch nicht nötig war, die aber doch zu dem Zwecke, um
Arbeitslosen Arbeitsgelegenheit zu schaffen, in Angriff genommen
werden; es werden aber nicht überflüssige oder unnütze Arbeiten in
Angriff zu nehmen sein, sondern solche, deren Durchführung zur
„produktiven Erwerbslosenfürsorge“ zu zählen ist. Der Staat kann
solche Notstandsarbeiten entweder selbst durchführen oder deren
Durchführung, wenn sie von anderer Seite erfolgt, finanziell
unterstützen. Bereits nach einem Gesetze ex 1919, Slg. Nr. 569,
war bei Notstandsarbeiten öffentlicher Bauherren ein Staatsbeitrag
von 6 Kepro Person und Arbeitstag vorgesehen, welcher dann mit
8 18 des Gesetzes vom 12. August 1921, 6Elg. Nr. 882, novelliert
durch das Gesetz vom 21. Dezember 1921, Slg. Rer. 482, das bis Ende
März 1925 Geltung hatte, betreffend die Erteilung von Unterstützun—
gen an Arbeitslose auf 9 Käerhöht wurde. Der zitierte 8 13 sieht die
Durchführung von im öffentlichen Interesse auszuführenden Not—
arbeiten vor, bei welchen dann vor allem Personen zu beschäftigen
sind, welche den Anspruch auf Arbeitslosenunterstütßung hätten. Die
folgende Übersicht gibt Auskunft über die in den Jahren 1920 bis
1983 staatlich geförderten Notstandsbauten, die Zahl der dabei be—
schäftigten Personen und den Aufwand des Sechoflovakischen Staates
auf diese Notstandsbauten.

Jahr
1920
21
25*
153

Zahl der Not⸗—
standsbauten
86
70
204
325

Durchichnittlich täglich Staatl. Aufwand
beschäftigte Personen Rè
3. 000 3,121.671
3. 400 7,071. 407
7. 600 14,547. 460
14. 000 45,017. 959
Die Auswahl der als Notstandsarbeiten durchzuführenden
Arbeiten ist, da diese Arbeiten vorwiegend im Winter zur Durchfüh—
rung zu kommen haben, eine schwierige, da gerade diese Jaherszeit
für die im Freien durchzuführenden Arbeiten, als Erdarbeiten,
Straßenherstellungen, Bauarbeiten u. dgl. ungünstig ist. Es ist auch
nicht leicht für die Arbeitslosen eine passende Arbeitsgelegenheit zu
schaffen, das heißt auf deren bisherigen Beruf, auf die bisherige
Lebensführung Rücksicht zu nehmen, anderseits ist diese Rücfsicht—
nahme, soweit sie nur möglich ist, geboten, da sonst Arbeitslose leicht
an der Geschicklichkeit zu dem bisherigen Berufe, an der Feinfühlig—
keit der Hände usw. Schaden leiden können und so für die Zukunft
für ihre Erwerbsunfähigkeit mehr Schaden leiden, als sie momentan
durch Zuweisung einer Arbeit Nutzen gehabt haben. Namentlich die
Intelligenzarbeiker werden schwer unterzubringen sein, wenn man sie
halbwege im Rahmen der bisher geübten Tätigkeit beschäftigen will

77
        <pb n="91" />
        und wenn sie nicht in der früher erwähnten Weise zu Schaden kommen
sollen. Die so oft geübte Beschäftigung der Kopfarbeiter in Schreib—
stuben wird in diesem Falle im Hinblick auf die gerade in diesen
Kreisen bestehende große Beschäftigungslosigkeit versagen! Bezüglich
der Festsetzung des Lohnes für bei Notstandsarbeiten beschäftigte Per—
sonen wird einerseits zu berücksichtigen sein, daß von Personen, welche
zu bis jetzt von ihnen nicht besorgten Beschäftigungen herangezogen
werden, eine normale Arbeitsleistung nicht zu erwarten ist, daß ferner
diese normale Arbeitsleistung auch deshalb nicht zu erwarten ist, da
diese Arbeiten in einer, wie früher erwähnt, für dieselben oft sehr un—
günstigen Jahreszeit durchgeführt werden und da diese Personen
mangels eines entsprechenden Einkommens oft unterernährt und
daher nicht voll arbeitsfähig sind. Es darf daher nicht überraschen,
daß der finanzielle Effekt von Notstandsarbeiten oft kein befriedigen—
der ist und diese Notstandsarbeiten einen beträchtlichen finanziellen
Aufwand erfordern. Oft ist allerdings an diesem Mehraufwand auch
die nicht entsprechend planmäßig vorbereitete und durchgeführte
Arbeit Schuld. Die Aufnahme von Arbeitslosen für die Notstands—
arbeiten soll nicht, wie es zuweilen geschieht, durch die Armenreferate
oder das Armenamt der betreffenden Gemeinde erfolgen, sondern
durch den Gemeindearbeitsnachweis oder das Referat für soziale Für—
sorge, zumal die Beschäftigung Arbeitsloser mit der Armenpflege nicht
in Zusammenhang gebracht werden soll; die Festsetzung der Löhne
soll natürlich ebenfalls nicht etwa nach Grundsätzen erfolgen, die für
die Armenpflege maßgebend sind. Da die Notstandsarbeiten nament—
lich bei größeren Gemeinden eine regelmäßig wiederkehrende Er—
scheinung sind, so haben die Gemeinden vielfach schon bestimmte
Grundsätze für diese Arbeiten aufgestellt. Diese beschäftigen sich dann
besonders auch mit der Frage, welche Arbeitslose überhaupt zu diesen
Arbeiten zuzulassen sind. Oft wird Heimatsberechtigung in der be—
treffenden Gemeinde verlangt, das wäre zu engherzig; gerechtfertigter
ist das Verlangen, daß der Arbeitswerber eine bestimmte Zeit vorher
in der Gemeinde gewohnt oder gearbeitet haben muß, oft wird auch
bestimmt, daß in erster Linie verheiratete Arbeitslose einzustellen
sind und bei diesen wieder nach der größeren Kindrerzahl ein Unter—
schied gemacht. Sehr zu empfehlen ist, wenn solche Gemeinden, die
wirtschaftliche Zusammenhänge haben, über die für diese Frage in
Betracht kommenden Grundsätze in Fühlung treten und Vereinbarun—
gen treffen. Im Hinblick auf die große Mannigfaltigkeit der für die
Veranstaltung von Notstandsarbeiten zu berücksichtigenden Verhält—
nisse und Umstände wird es zweifelhaft erscheinen, ob seitens der
Staatsverwaltung für dieselben einheitliche Grundsätze festgestellt
werden können. Eine wichtige Voraussetzung einer wirklich zweck—
erreichenden Durchführung von Notstandsarbeiten ist, wie früher be—
        <pb n="92" />
        merkt, die planmäßige Vorbereitung derselben. Tazu gehört in erster
Linie auch, daß sich die betreffende Gemeinde über den Umfang des
Problems klar wird; das kann sie am besten dadurch, daß sie eine
Arbeitslosenzählung vornimmt. Die zuverlässigsten Resultate liefert
bei einer solchen Arbeitslosenzählung die Durchführung der Zählung
von Haus zu Haus. Wenn auch eine solche Zählung Mängel haben
mag, wird sie doch die statistische Erfassung der Arbeitslosigkeit er—
möglichen und damit die Unterlage für eine planmäßige Bekämpfung
derselben liefern.
8 6. Wie wird der Arbeitsvertrag abgeschlossen?

Der g861 des a. b. G. sagt: „Wer sich erklärt, daß er jemandem
sein Recht übertragen, daß heißt, daß er ihm etwas gestatten, etwas
geben, daß er führ ihn etwas tun oder seinetwegen etwas unterlassen
wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der andere das Versprechen
gültig an, so kommt durch, den übereinstimmenden Willen beider Teile
ein Vertrag zustande. So lange die Unterhandlungen dauern und das
Versprechen noch nicht gemacht oder weder zum Voraus, noch nachher
angenommen ist, entsteht kein Vertrag . ..“ Durch die von den beiden
Vertragsteilen, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, überein—
stimmend abgegebene Erklärung, ein bestimmtes Arbeitsverhältnis
durch Vertrag festzulegen, kommt der Arbeitsvertrag austande.

Es wird zu behandeln sein:

1. Die persönlichen Eigenschaften der Vertragsparteien.
2. Die Beschränkung der Vertragsfreiheit.

3. Der Inhalt des Arbeitsvertrages.

1. Die Form des Arbeitsvertrages.

Die persönlhichen Eigenschaften der Vertrags—
parteéien. In dieser Hinsicht kommen die allgemeinen Vorschriften
des a. b. G. (F 865 und folg.) in Betracht, soweit sie nicht durch ein
Spezialgesetz eine Anderung' erfuhren. Die Fähigkeit einer Person
zum Abschlusse eines Arbeitsvertrages, sei es als Arbeitnehmer oder
als Arbeilgeber, ist nicht an besondere gesetzliche Bedingungen oder
Voraussetzungen geknüpft. Ausnahmen bestehen selbstverständlich
beim Lehrvertrag, soweit als Lehrling eine minderjährige Person in
Betracht kommt, gemäß des F 99 G.O. Der 88665 des a. b. G. be—
stimmt, daß solche Personen, welche von einem Vater, Vormunde oder
Kurator abhängen, zwar ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Ver—
Pprechen annehmen konnen, wenn sie aber eine damit verknüpfte Last
uͤbernehmen oder etwas selbst versprechen, hängt die Gültigkeit Ddes
Vertrages nach den in dem dritten und vierten Hauptstücke des ersten
Teiles gegebenen Vorschriften, in der Regel von der Einwilligung
des Verlreers oder zugleich des Gerichtes ab. In dem vierten Haupt—
        <pb n="93" />
        stück des ersten Teiles des a. b. G. findet sich nun die sehr wichtige Be—
stimmung des 8 246, welcher überschrieben ist mit den Worten „In
welchen Fällen der Minderjährige ohne Einwilligung des Vormundes
verbunden werden“ und folgenden Wortlaut hat: Auch ohne Ein—
willigung seines Vormundes kannder Minderjährige sich selbständig
durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten und nur aus wichtigen
Gründen kann der Vormund den vom Minderjährigen geschlossenen
Vertrag vorzeitig löäsen. Was der Minderjährige auf diese oder auf
eine andere Art durch seinen Fleiß erwirbt, darüber kann er sowie
mit den Sachen, die ihm nach erreichter Mündigkeit zu seinem Ge—
brauche eingehändigt worden sind, frei verfügen und sich verpflichten.“
Damit ist die Frage der Vertragsfähigkeit Minderjähriger zum Ab—
schluß von Arbeitsverträgen geregelt, Für unter väterucher Gewalt
stehende Kinder, die minderjährig sind, kommt der 8 152 4. b. G. n
Betracht, der sagt: „Die unter däterlicher Gewalt stehenden Kinder
können ohne ausdrückliche oder doch stillschweigende Einwilligung des
Vater keine gültige Verpflichtung eingehen. Ein außer der Ver—
pflegung der Eltern stehendes Kind kann sich jedoch selbständig durch
Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten. Auf solche Verpflichtungen,
wie auf die Verpflichtungen Minderjähriger überhaupt ist dasjenige
anzuwenden, was in dem nächsten Haupistücke (88 246- 248) über
die verbindlichen Handlungen der unter Vormundschaft Stehenden
bestimmt wird. Dem Vater kommt auch die Pflicht zu, seine minder—
jährigen Kinder zu vertreten.“
Die Beschränkung der Vertragsfreiheit bei der
Auswahl des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers. Eine Beschran—
kung der Freiheit des Arbeitnehmers bei der Auswahl jener Personen,
zu der er in ein Arbeitsverhältnis treten will, ist nicht vorgesehen,
dagegen findet sich in der Gesetzgebung des öfteren eine Beschränkung
der Freiheit des Arbeitgebers bei der Auswahl jener Personen, denenß
er eine Arbeitsgelegenheit bieten will. Diese Beschränkung der Vertrags-
freiheit des Arbeitgebers kann sich in drei Richtungen äußern: in einem
Beschäftigungsgebote (dem Gebote, bestimmten Personen Arbeitsge—
legenheit zu geben), in einem Beschäftigungsverboie (dem Verbote, de—
stimmten Personen Arbeitsgelegenheit zu geben) und endlich in der
Verpflichtung, unter bestimmten Umständen bei der Aufnahme von
Arbeitnehmern nur unter Mitbestimmung der Arbeiterschaft des Be—
triebes bzw. deren Vertretung vorzugehen. Das erwähnte Beschäf⸗
tigungsverbot kommt namentlich bezüglich der Beschäftigung von NMus-
ländern in Frage, zumal jeder Staat bemüht ist, in erster Linie Arbeits—
gelegenheit den eigenen Staatsbürgern zu sichern. In Deutschland haben
die Beschränkungen der Beschäftigung von Ausländern ihre Grundlage
in der Verordnung über die Einstellung und Beschäftigung auslän—

2
        <pb n="94" />
        discher Arbeiter vom 2. Jänner 1926. (.-G.-Bl. J. S. 5 und S. 100.)
In Deutschland ist in dieser Frage zu unterscheiden die rechtliche Be—
handlung der Arbeiter, der Auͤgestellten und der Angestellten in leiten—
der Stellung. Arbeiter, die Auslander sind, dürfen nur mit behörd⸗
licher Genehmigung eingestellt und beschäftigt werden. Vorschriften
zum Schutze des Arbeitsmarktes bestehen für Angestellte nicht, die
dandesgesetzgebungen der deutschen Staaten bestimmen, daß vor der
Genehmigung zum Aufenthalte für ausländische Angestellte das zu—
ständige Landesarbeitsamt zur Vorbringung etwaiger arbeitsmarkt—
politischer Bedenken Gelegenheit erhält; die die Aufenthaltserlaubnis
erteilende Verwaltungsbehörde ist indes an die Stellungnahme des
Landesarbeitsamtes nicht gebunden. Für Angestellte in leitender
Stellung bestehen keinerlei arbeitsmarktpolitischen Beschränkungen
Cechoslovakische Arbeitnehmer, die vor dem 30. April 1923 ihren
Wohnsitz in Deutschland gehabt haben, bedürfen laut Staatsvertrag
keiner behördlichen Genehmigung zur Aufnahme einer Arbeit. (Uber
die Gebührenfrage bei Beschätigung von Ausländern in Deutschland
siehe Mitteilungen des d. Hauptverbandes d. J. 1927, Folge 409,
S. 993.) In sterreich ist die in Rede stehende Materie geregelt durch
das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1925 über die zeitweilige Be—
schränkung der Beschäftigung ausländischer Arbeiter und Angeftellter
Inlandarbeiterschutzggeseß), Bundesgesetzblatt 457. Dieses Bundes—
gesetz kann nach 8 18, Absatz 2 desselben durch eine Verordnung der
Regierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse des National—
rates außer Wirksamkeit gesetzt werden; es trat am 1. Jänner 1926
in Kraft (bezüglich der Einzelheiten des Gesetzes wird verwiesen auf
die Arbeit Dr. Fritz Ragers, Sekretär der Wiener Arbeiterkammer:
„Das Inlandabeiterschußgesetz vom 19. XII. 1925, samt Durchfüh—
rungsverordnungen und Erlässen“, im Verlage der Zeitschrift „Ar—
beit und Wirtschaft“, Wien 1926).
In der Sechooslovakischen Republik enthält der Erlaß des Mini—
steriums des Rußern vom 27. Mai 1921, 8. 15.427 (Veröffentlicht
in Handbuch Lamberg, Seite 444) einschlaͤgige Vorschriften. Hier
heißt es: „Ein Unternehmer, der einen Ausländer anstellen will, muß
sich zuvor an die Landeszentrale für Arbeitsvermittlung mit der An—
frage wenden, ob sie ihm eine derartige Kraft verschaffen könne. Zu
diesem Zwecke muß die Qualifizierung dieser Kraft genau dargestellt
werden — falls der betreffende Unternehmor eine ausländische Kraft
bereils in Aussicht hat — muß deren Qualifikation belegt werden.
Kann die genannte Zentrale eine solche Kraft nicht zur Verfügung
alen, dann stellt sie dem betreffenden Unternehmer eine Bestätigung
Nerüber aus, um so die Erteilung des Einreisevisums bzw. der Auf—
enthaltsbewilligung zu ermöglichen.“ In dieser Angelegenheit ist ein
        <pb n="95" />
        Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 1927,
3. 15.522, von großer Bedeutung (dessen Wortlaut ist auch veröffent—
licht in den Mitteilungen des d. Haupperbandes d. J. 1927, Folge 49,
Seite 993). Nach dem Wortlaute dieses Erkenntnisses „besteht keine
rechtsverbindliche Norm“, derzufolge einer Landeszentrale für Ar—
beitsvermittlung „zustehen würde, die Genehmigung zur Beschäf—
tigung eines fremden Staatsangehörigen im Imande zu erkeilen.
Wenn daher die belangte Behörde die Zulassung von ihrer Geneh—
migung abhängig macht, dann maßt sie sich eine Wirksamkeit an, die
ihr nach den gültigen Normen durchaus nicht zusteht.“

Diese Materie wurde für die Sechoslovakische Republik geregelt
durch das Gesetz vom 13. März 1928, Slq. Nr 89, über den Schutz
des einheimischen Arbeitsmarktes, dessen Wortlaut folgt:

8 1. Die Beschäftigung fremder Staatsangehöriger auf dem
Gebiete der éösl. Repuhlik unterliegt für die Tauer des ungünstigen
Standes auf dem Arbeitsmarkte den Bestimmungen dieses Gesetzes.

8 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf Aus—
länder, welche in das Gebiet der éssl. Republik vor dem . Mai 1023
gekommen sind und sich seit dieser Zeit ununterbrochen hier aufhalten.
Ausländer, welche die im ersten Absatz angeführten Umstände nach—
weisen, erhalten darüber eine Bescheinigung von der im 853 ange—
führten Behörde.

83. Wer einen Ausländer beschäftigen will, auf den sich der
J2 nicht bezieht, und zwar als Arbeiter, Angestellten, Hilfskraft im
Haushalte, Angestellte im höheren Privatdienste oder als Lehrling,
Volontär oder Praktikanten, muß sich zu diesem Zwecke die Be—
willigung der zuständigen Behörde verschaffen. Unter Beschäftigung
im Sinne dieses Gesetzes werden Arbeitsleistungen verstanden, die
vorwiegend die Erwerbstätigkeit des Angestellten erschöpfen, inde—
griffen auch die unentgeltliche Vorbereitungstätigkeit.

84. Die Bewilligungen zur Beschäftigung von Ausländern
bleiben für die Zeit, für welche sie erteilt wurden, in Kraft, auch nach
Wirksamkeit dieses Gesetzes, wenn der betreffende Auslaänder in diesem
Augenblick sich bereits in einem Dienst- Arbeils- oder Lehrverhältnis
auf dem Gebiete der ösl. Republik befunden haben. Für die genannte
Zeit ist es nicht notwendig, neuerlich um die Bwilliqung für ihre Be⸗
schäftigung anzusuchen.

8 5. Die Bewilligung zur Beschäftigung von Ausländern erteilt
über schriftliches Ansuchen die politische Behorde II. Instanz, welche
für den Ort, wo der Ausländer Arbeiten ober Dienste leisten soll, zu—
ständig ist.

8 6. Die Bewilligung zur Beschäftigung von Ausländern wird
nur einer bestimmten Person (dem künftigen Arbeitgeber) für eine

20)
        <pb n="96" />
        ganz bestimmte Beschäftigung oder für ein ganz bestimmtes Unter—
nehmen für einen bestimmten Ausländer auf einer bestimmte Zeit
erteilt und kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Bewilligung
kann gleichzeitig für die Beschäftigung mehrerer Ausländer erteilt
werden, immer aber müssen alle namentlich angeführt sein.

8 7. In dem Gesuche um die Bewilligung, einen oder mehrere
Ausländer zu beschäftigen, muß insbesondere für jeden Ausländer
der Name, Zuname, Tag und Jahr der Geburt, Stand, Staatszuge—
hörigkeit und seine bisherige Beschäftigung angeführt werden, ferner
der Betrieb, die Beschäftigung und allenfalls die Art der Beschäftigung,
für welche die Bewilligung angesprochen wird, sowie auch die Zeit-
dauer, fuͤr welche man die Beschäftigungsbewilligung verlangt.

88. Die Bewilligung ist nur zu erteilen:

wenn in einzelnen Fällen die Lage des Arbeitsmarktes dies zu—

läßt oder wenn dies wichtige volkswirtschaftliche Interessen er—

fordern;

wenn es sich um eine besondere Art der Beschäftigung oder

Leistung handelt, für die inländische Arbeitskräfte nicht gewon—

nen werden können;

wenn schließlich für die Erteilung der Bewilligung außerordent⸗

liche Gründe vom Standpunkte der Familien- oder persönlichen

Verhältnisse sprechen.

3 9. In der Bewilligung ist insbesondere für jeden Ausländer
anzugeben: Name, Geburtsjahr, Stand, Staatszugehörigkeit, weiter
das uͤnternehmen, die Art der Beschäftigung oder Leistung, für welche
die Bewilligung erteilt wurde, ebenso die Zeitdauer, auf die sich die
Bewilligung bezieht. Die Bewilligung kann über schriftliches Ansuchen
des Arbeitgebers verlängert werden, welches einen Monat vor Ablauf
ihrer Dauer bei der zuständigen Behörde einzubringen ist.

8 10. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb 8 Tagen der
zur Exteilung der Bewilligung zuständigen Behörde jeden Arbeits-
antritt von Ausländern bekanntzugeben, ebenso ist der Arbeitsaustritt
anzuführen. Über Aufforderung sind die Arbeitgeber verpflichtet, der⸗—
selben Behörde ein Verzeichnis der Ausländer mit, Angabe ihrer
Staatszugehörigkeit, der Art ihrer Beschäftigung und der Zeit, seit
welcher sie beschäftigt werden, mitzuteilen und die staatliche Ange—
hörigkeit des Auslaäänders. Wenn es dem Dienstgeber nicht moͤglich st,
die Staatszugehörigkeit des Dienstnehmers ordnungsmäßig nachzu⸗
weisen, ist der Dieustnehmer selbst verpflichtet, in glaubwürdiger Art
seine Staatszugehörigkeit nachzuweisen.

8 11. Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grund⸗
lage herausgegebenen Vorschriften, werden, soweit es sich nicht um

2
        <pb n="97" />
        strenger verfolgte strafbare Handlungen handelt, durch die politischen
Behörden J. Instanz mit Geͤdstrafen bis zu 10.000 Keoder Freiheits⸗
strafen bis zu einem Monate bestraft.

Die Strafen fließen in die Staatskassa.
8 12. Die Paß- und Meldungsvorschriften werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.
3183. Der Minister für soziale Fürsorge wird ermächtigt, unter
Berücksichtigung des jeweiligen Standes des Arbeitsmarktes im Ein—
vernehmen mit den beteiligten Ministern und nach Einholung von
Außerungen der zentralen Fachorganisationen der Bienstnehmer und
Dienstgeber durch Verlautbarung in der Sammlung der Gesetze und
Verordnungen den Umfang der Durchführung des Gesetzes zu be—
stimmen, insbesondere

a) daß die Anwendung des Gesetzes für bestimmte Zeit oder für
unbestimmte Zeit eingestellt wird;

daß bestimmte Beschäftigungen, Arten von Beschäftigungen oder

Leistungen aus der Gültigkeit des Gesetzes oder aus der Gül—

tigkeit einzelner Bestimmungen des Gesetzes ausgenommen

werden bzw. daß diese Ausnahmen widerrufen werden;

daß Sondervorschriften für Ausländer herausgegeben werden,

welche ohne dauernden Wohnsitz auf dem Gebiele der Secho—

slowakischen Republik die Grenze zwecks Arbeitssuche über—
üherschreiten.
Der Minister für soziale Fürsorge bestimmt, von welchen
Zentralen AÄußerungen einzuholen find.
8 14. Soweit über die durch dieses Gesetz geregelte Angelegen—
heiten internationale Verträge abweichende Bestimmungen enthalten,
gelten die Bestimmungen dieser Verträge. Diese Vertragsbestimmun—
gen erlangen Gültigkeit durch Verlautbarung in der Sammlung der
Gesetze und Verordnungen.

Zz 15. Dieses Gesetz tritt in Wirksamkeit mit dem Tage der
Kundmachung und mit dessen Durchführung wird der Minister für
soziale Fürsorge im Einvernehmen mit den veteiligten Ministern be—
traut. (Prager Archiv 1928, Nrs 8.)

Statist ik. Nach der Volkszählung vom 15. Feber 1921 be—
trug die Zahl der Ausländer in der Republik bei einer Bevölkerung
bon 13,618. 172: 238. 808.

Der Staatsangehörigkeit nach entfallen die 288.808 Ausländer
auf folgende Staaten:

24
        <pb n="98" />
        Königreich S. H. S.
Ungarn
Deutschland
Polen.
sterrech
Sowjetrepubliken .
Rumänien. .—
Verschiedene Staaten
zusammen

20
380
668
se oe
ot

12.
238.808
Auf
wie folgt:

die Länder der Republik

verteilten sich die Ausländer,

93.757

46. 448

49. 530

42. 313

61760

238. 808
(Siehe Statistisches Jahrbuch der Ossl. Republik, II. Teil, XIII.;
hier sind Tabellen mit sehr wertvollen Kombinationen veröffentlicht.)

Böhmen
Mähren
Schlesien
Slovakei.
Karpatorußland

Ein Beschäftigungsgebot: Zwangseinstellung von
Arbeitskräften) befteht in einigen Staaten zu Gunsten Kriegsinvali—
der; so in Deutschland nach dem Gesetze über die Beschäftigung Schwer⸗
beschädigter ex 1920, novelliert unter dem 28. Dez. 1922, neu ver⸗
öffentlicht unter dem 12. Jänner 1928, mit Ausführungsverordnung
vom 13. Feber 1924. In österreich steht derzeit das Invalidenbeschäf—
tigungsgesetß vom 28. Dez. 1926, B.-G. Bl. Nr. 886 in Kraft, mit
welchem die Geltungsdauer des bisher bestandenen Gesetzes mit
einigen Anderungen verlängert wurde. Derlei Bestimmungen
kenut das éechoslovakische Recht nicht; jüngsten Datums sind in
unserem Rechte Bestimmungen, über die Zwangseinstellung länger
dienender Unteroffiziere. Im 8 2 des Gesetzes vom 8. April 10271
Slg. Nr. 54, kundgemacht am 18. Mai 1927. (Prager Archiv 1927,
Nr. g8, Seite 476) werden den länger dienenden Unteroffizieren in
dem Umfange und unter den Bedingungen dieses Gesetzes vorbe—
halten: J. Gewisse Dienstposten im Staatsdienste. II. Solche Stellen
im Dienste der öffentlichrechtlichen Korporationen und Anstalten.
III. Im Dienste „a) der dem öffentlichen Eisenbahn- und Dampf—
schiffahrisverkehre dienenden Privatunternehmungen; bh) der Betriebe
und Unternehmungen, bei denen der Staat im vorwiegenden Maße
Teilhaber ist; c) der vom Staate dauernd subventionierten oder
garantierten Betriebe und Unternehmungen, zu deren Errichtung
        <pb n="99" />
        eine staatliche Bewilligung erforderlich ist; bei denen aber, die bereits
bewilligt sind, wenn sie nach ihren Statuten, den Konzessionsurkun—
den oder nach dem Gesetze verpflichtet sind, bei der Besetzung von
Posten länger dienender Unteroffigiere oder Legionäre zu berüuͤcksich—
tigen: Die Dienstposten, die im Einvernehmen des Ministeriums für
nationale Verteidigung mit dem zuständigen Ministerium bestimmt
werden.“ Bezüglich der Einzelnheiten sei auf das Gesetz verwiesen!

Eine Beschränkung des Arbeitgebers in der Richtung, daß er
unter gewissen Umständen bei der Einstellung von Arbeiiskräften
an die Mitbestimmung der Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes
gebunden ist, kennt unser Recht nicht; das ess. Betriebsausschußgesetz
vpom 12. August 1921, Slg. Nr. 880, sieht wohl im 8 8 ein Zuständig⸗
keit des B.A. bei kollektiven Entlafssungen vor, aber nicht bei Ein—
stellung von Arbeitnehmern. Das deutsche Betriebsratgesetz bestimmt
im 8 74, daß sich bei Masseneinstellungen der Unternehmer längere
Zeit vorher mit dem Betriebsrate ins Einvernehmen zu setzen hat,
der aber nur eine beratende Stimme in dieser Sache hat Bei Einzeln⸗
einstellungen ist nach dem deutschen Gesetz der Gruppenrat zuständig
(88 8188), der mit dem Arbeitgeber Richtlinien“ über die Sin
stellung zu vereinbaren hat, das Verfahren bei Verfehlungen gegen
die Richtlinien ist im Gesetze geregelt.

Die im Laufe der Jahre erflossenen Verordnungen über die
Aufrechterhaltungdes Dienstverhältnisses wäh—
rend der, Dauer der militärischen Ubungen werden
hier zu erwähnen sein; zuletzt erfloß das Geset vom 81. März 1925,
Slg. Nr. 61 (Prager Archiv 1925, Nr. 7). Dieses Gesetz bezieht sich bloß
auf die Waffen- (Dienst-⸗) Ubungen nach 8 22 des Wehrgesetzes und die
außerordentlichen Ubungen, zu welchen jene Personen verpflichtet sind,
denen eine Wehrbegünstigung im Sinne des Gesetzes bom'7. Dez.
1922, Slg. Nr. 870, zuerkannt wurde. Die weiteren Fälle der mili—
tärischen Dienstleistung außer dem Präsenzdienste, nämlich der Fall
der aktiven Dienstleistung bei der Mobilsierung gemäß den 88 28 und
28 des Wehrgesetzes, der Fall der aktiven VDienstleiftung bei einer
außerordentlichen Einberufung der Reserve im Frieden gemaͤß 8 27
des Wehrgesetzes und der Fall der freiwilligen Fortsetzung der aktiven
Dienstleistung gemäß 8 19 Wehrgesetz, sind in diesem Gesetze nicht in⸗
begriffen, weil sie außerordentlicher Natur sind und eine außerordent⸗
liche Verfügung erheischen würden. Für die genannten Fälle trifft
Vorsorge der 8 10 des Gesetzes vom 81. März 1028, &amp;g. der. 61, in⸗
dem er bestimmt: „Die Regierung wird ermächtigt, durch Verordnung
die Aufrechterhaltung der Arbeits- (Dienst⸗) Verhältnisse für den
Fall einer Mobilisierung oder einer außerordentlichen Einberufung
der Reserve im Frieden sinngemäß zu regeln.“ Nach 8 1 des Gesetes

20
        <pb n="100" />
        darf bei einer Einberufung, auf welche sich dieses Gesetz bezieht, der
Arbeitgeber des einberufenen Arbeitnehmers, während eines Zeit—
raumes, der bei den Arbeitsleistungen höherer Art verrichtenden
Arbeitnehmern einen Monat, bei den übrigen Arbeitnehmern zehn
Tage vor dem Antritte der ÜUbung beginnt und mit dem siebenten
Tage nach Beendigung derselben endet (Schutzfrist), das Arbeits—
Dienst-) Verhältnis nicht kündigen.“ Das Recht des Arbeitgebers
aus den in den betreffenden Rechtsvorschriften angeführten wichtigen
Gründen das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzulösen, bleibt auch wäh—
rend des Laufes der Schutzfrist in Geltung. Nach 8 88 gebührt dem
einberufenen Arbeitnehmer, wenn nicht durch Vertrag oder sonstige
Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, während der Dauer
der militärischen Dienstleistung „das Entgelt einschließlich der sonstigen
Nebenbezüge und der Naturalbezüge mit Ausnahme der Natural-
wohnung nicht“. Nach 8 4 wird der Anspruch auf gesetzlichen Urlaub
durch den Antritt der militärischen Einberufung nicht berührt;
ebensowenig bei Arbeitnehmern, die einen gesetzlichen Urlaubsanspruch
nicht haben, der vertragsmäßig gewährleistete Urlaubsanspruch. Nach
I8 wird für die Dauer der militärischen Dienstleistung, nicht „die
Fortdauer der aus allen Arten der Sozialversicherung entspringenden
Versicherungspflicht bewirkt. Diese Pflicht lebt aber mit, der Wieder—
kehr des Arbeitnehmers in das Arbeits- (Dienst-) Verhältnis wieder
auf.“ In der Krankenversicherung bleiben aber die Ansprüche der
Familienangehörigen auch während der militärischen Dienstleistung
unberührt. Nach 8 9 können „die Rechte, die den Arbeitnehmern auf
Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, durch den Dienst—
bertrag weder aufgehoben noch eingeschränkt werden“. Nur die wich—
tigsten Bestimmungen des Gesetzes konnten im Vorstehenden hervor—
gehohen werden.
Eine durch das Gesetz verfügte Aufrechterhaltung des Dienst—
verhältnisses keunt auch die Sozialversicherung. Nach 8 155 des
Sozialverficherungsgesetzes ex 1924 darf „einem Versicherten, welcher
der Heilfürsorge im Sinne des 8 154 unterzogen wird (behufs Wieder—
herstellung der Erwerbsfähigkeit oder Abwendung der Inpilidität)
während der Dauer der Heilbehandlung oder aus dem Grunde dieser
Heilbehandlung vom Arbeitgeber das Dienstverhältnis nicht gekün—
digt werden.“ Eine analoge Bestimmung wird das Gesetz über die
Krankenversicherung der der Vensionsversicherungspflicht unterliegen—
den Arbeitnehmer enthalten.

Bei Massenentlassungen wird auf den Erlaß des Ministeriums
für sozial Fürsorge vom 18. August 1926, 3. 18. 100/III-A betreffs
Meldungen von Massenentlassungen und Arbeitsaussetzungen, ge—
richtet an alle politischen Behörden J. Instanz, Rücksicht zu nehmen
27
        <pb n="101" />
        sein. Dieser Erlaß bestimmt: „In letzter Zeit ereignen sich häufig
Fälle, daß die Betriebsleitungen die Arbeiterschaft in größerer Zahl
entlassen bzw. aus der Arbeit aussetzen, ohne daß sie im voraus die
zuständigen Arbeitsvermittlungsstellen und Faochrganisationen ver—
ständigen. Hierdurch kommt es, daß sich die Arbeiterschaft unerwar—
teterweise in großer Zahl bei den öffentlichen Arbeitsvermittlungs—
stellen und Gewerkschaften zum Zwecke der Geltendmachung des Nn—
spruches auf die Unterstützung in der Arbeitslosigkeit zuzüglich des
Staatsbeitrages nach dem Gesetze Eslg. Nr. 267/1981 meldet und daß
diese Einrichtungen beim besten VBulen die hiedurch entstandenen
außerordentlichen Arbeiten (Ausfüllung und Bestätigung der Druck
sorten) nicht so bewältigen können, wie dies im Interesse der beschäf—
tigungslosen Arbeiterschaft erwünscht ist.

Das Ministerium für soziale Fürsorge weist daher die politi⸗—
schen Bezirksbehörden J. Instanz an, durch öffentliche Kundmachungen
die Arbeitgeber aufzuforderu, daß sie jede Entlassung bzw. Aussetzung
der Arbeiterschaft aus der Arbeit in der Zahl von 80 Personen oder
mehr, mindeftens 8 Tage zuvor der zuständigen öffentlichen Arbeits—
vermittlungsstelle und der in Betracht kommenden örtlichen Gruppe
der Gewerkschaft zum Zwecke vorheriger Vorbereitungen und Aus
füllung der vorgeschriebenen Drucksorten anmelden,

Zugleich fordert das Ministerium für soziale Fürsorge die
polit. Bezirksbehörden J. Instanz auf, daß sie in jenen Fällen, in
denen sie die Einschränkung bzw. Unterbrechung des Betriebes für
wirtschaftlich unbegründet halten, durch geeignete Interventionen,
gegebenen Falles unter Mitwirkung ver Gewerbeinspektoren ver—
suchen, darguf hinzuwirken, daß der Betrieb, soweit dies möglich ist,
im, gegenwärtigen Umfange aufrecht erhalten werde.“ Durch diesen
Erlaß soll der zur Entkassung kommenden Arbeiterschaft die Geltend—
machung des Anspruches auf die Arbeitslosenunterstützung erleichter!
werden.
Der Inhalt des Arbeitsvertrages ist grundsätz—
lich der freien vertraglichen Vereinbarung überlassen, welche allerdings
durch eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen ziemlich weitgehend einge.
schränkt ist. Der 8 879 des a. b. G. erklart einen Vertrag für nichtig,
„der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten' Sitten ber
stößt“. Diese Bestimmung gilt auch hier. Beschränkungen bestehen
serner in Vorschriften über den Arbeiterschuß, in den Kollettine,
trägen, welche zu Ungunsten der Arbeitnehmer nicht abänderbar sind,
in der Arbeitsordnung, in behördlichen Vorschriften, welche anläßlich
der Genehmigung einer Betriebsanlage, wovon bereits früher die
Rede war, erlassen wurden. Ein unvollständiger Arbeitsvertrag kann
durch die Parteien ergänzt werden, ist dies uicht geschehen, dann er—

220
        <pb n="102" />
        solgt feine Ergänzung durch diesbezügliche dispositive gesetzliche Vor—
schriften, soweit sie bestehen, so bestimmt der 8 1152 des a. b. G. daß
im Arbeitsvertrage, wenn er als entgeltlicher gedacht ist, aber ein
Entgelt in demselben nicht bestimmt ist, „ein angemessenes Entgelt“
als bedungen gilt. Ergänzungen eines unbvollständigen Arbeitsver—
trages können ferner erfolgen im Sinne der Kollektivverträge, der
Üblichkeit im Orte, im Betriebe, in der Beschäftigung.
Form des Arbeitsvpertrages. Hier kommt zu beach—
ten 8 868 a. b. G.: „Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich
durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch
stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Über—
legung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln,
iüübrig lassen.“ Ferner 8 883 a. b. G.: „Ein Vertrag kann mündlich
oder schriftlich; vor Gericht oder außerhalb desselben; mit oder ohne
Zengen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer
den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit
keinen Unterschied.“ Hier ist besonders zu bemerken, daß schriftliche
Vereinbarung nur in den gesetzlich bestimmten wenigen Fällen not—
wendig ist; auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes beim Lehrvertrage
nach F 99 der Gewerbeordnung: „Die Aufnahme der Lehrlinge hat
auf Grund eines besonderen Vertrages zu geschehen, der binnen
Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses schriftlich abzuschließen
ist.“ Aber auch in diesem Falle hat die Nichteinhaltung der gesetzlich
vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht die Nichtigkeit des Lehrver—
trages zur Folge, sondern nur die im letzten Absatz des 8 909 festgesetzte
Strafbarkeit des Lehrherren; das Lehrverhältnis besteht trotz der
nicht schriftlich erfolgten Vereinbarung zu Recht (so Erkenntnis des
V. G. H. vom 27. April 1912, 3. 5237, Budw. 8903 und vom 20. No—
vember 1912, 3. 12.745).

Der Arbeitsvertrag kann also in einer formlosen Weise durch
eine übereinstimmende Willenskundgebung der beiden vertraas—
schlsjeßkenden Varteien z2ustandekommen.

z 7. Welche Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsvertrage für den
Arbeitnehmer?
Der Arbeitnehmer ist gemöß 8 1151 a. b. G. dem Arbeit—
geber gegenüber „jur Dienstleistung verpflichtet“ und zwar hat
gemäß 8 1158 a. b. G. der Arbeitnehmer „Wenn sich aus dem Dienst—
dertrage oder aus den Umständen nichts anderes ergibt, die Dienste
in eigener Person zu leisten und ist der Anspruch auf die Dienste nicht
übertragbar. Soweit über Art und Umstände der Dienste nichts ver—
einbart ist, sind die den Umständen nach angemessenen Dienste zu
20
        <pb n="103" />
        beisten.“ Es hat also der Arbeitnehmer persönlich die Arbeit zu leisten
und zwar dem Arbeitgeber, dem gegenüber er sich vertraglich hiezu
verpflichtet hat.
Nach unserer heutigen wirtschaftlichen Rechtsordnung bestimmt
bei der Produktion das Was? und das Wie? der Unternehmer, das
heißt der Unternehmer bestimmt, was und wie produziert werden soll,
er disponiert über die Art der bei der Produktion zu verwendenden
Materialien, der technischen Hilfsmittel, des Arbeilsprozesses, über
die Qualität der einzustellenden Arbeitskräfte usw. (Hinsichtlich der
Verwendung der menschlichen Arbeitskräfte ift der Unternehmer aller—
dings Beschränkungen untkerworfen.) Aus dieser Stellung des Unter—
nehmers ergibt sich für den in dessen Betriebe eingestellten Arbeit—
nehmer die Pflicht der Unterordnung, die Pflicht
zum Gehorsam. Diese Gehorsamspflicht erstreckt sich auf die der
Produktion dienende Tätigkeit und wird beschränkt sein durch die
Rücksicht auf gesetzliche Strafbarkeit, auf gesundheitliche, moralische
und religiöse Momente, welche, wenn sie begründet sind, die Gehor—
samspflicht aufheben. Die Arbeit des Arbeitnehmers wird sich auf die
nach der Art des Betriebes der Produktion dienenden Tätigkeiten
erstrecken; darüber hinaus, z. B. auf Arbeiten in der Hauswirkschaft
u. dgl. reicht die Gehorsamspflicht nicht. Der Arbeitsvertrag entschei—
det über das Ausmaß der dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zur
Verfügung zu stellenden Arbeitskraft; aus dem Arbeitsvertrage steht
das Recht auf die Leistung, das heißt auf den Erfolg der Arbeit
dem Arbeitgeber zu. Diese Frage des Rechtes auf deñ Erfolg der
Arbeit wird besonders interessant bei Erfindungen, die wäh—
rend der Dauer des Arbeitsvertrages ein Arbeitnehmer gemacht hat,
in der Hinsicht, ob diese Erfindungen dem Arbeitgeber zufallen oder
das Eigentum des betreffenden Arbeitnehmers bleiben. Meist handelt
es sich nach der Natur der Sache um die Interessen Arbeitnehmer
höherer Kategorie. Nach einer im Reichsarbeitsblatt Amtsblatt des
Reichsarbeitsministeriums (Berlin, Jahrgang 1922, Nummer 28,24
vom 15. Dezember 1922. Die Regelung der Arbeitsbedingungen in
den Tarifverträgen. VI. Der Erfinderschutz.) veröffentlichten Arbeit,
der wir im Nachstehenden folgen, hat man bei den Erfindungen der
Angestellten drei Fälle zu unterscheiden. Einmal die Betriebserfin—
dungen, die allmählich durch das Zusammenarbeiten mehrerer Ange—
stellten unter Benutzung der schon bei dem Unternehmen vorhandenen
Vorarbeiten und Erfahrungen gemacht werden, so daß sich eine Schei—
dung des Anteiles des einzelnen wie des Unternehmens nicht
ermöglicht. Eine solche Betriebserfindung gehört dem Unternehmer;
da sich ein Anteil an der Erfindung für den einzelnen Mitwirkenden

4004
        <pb n="104" />
        nicht feststellen läßt, kann für eine derartige Erfindung ein Entgelt
nicht verlangt werden. Der zweite Fall der Angestelltenerfindung ist
die Diensterfindung, die ein bestimmter Angestellter auf Grund eines
besonderen Auftrages oder innerhalb seines vertragsmäßigen Auf—
gabenkreises macht. Nach Isay (Patentgesetz, Berlin, 1920) hängt die
Frage, ob eine Diensterfindung vorliegt, davon ab, ob die Erfindung
in den dienstlichen Pflichtenbereich des Angestellten fällt; dies ist nur
dann anzunehmen, wenn entweder im Dienstvertrage dieses bestimmt
ist oder ein besonderer Auftrag vorliegt oder die Erfindung in den
Rahmen derjenigen Tätigkeit fällt, welche dem Angestellten nach seiner
Stellung im Dienste des Unternehmens und nach der getroffenen Ab—
rede über die Art seiner Dienstleistung obliegt. Wenngleich auch eine
derartige Erfindung dem Unternehmer zufällt, so kann der Angestellte,
wenn ihm für seine Erfindungen eine besondere Vergütung zugesagt
ist, auch beim Vorliegen einer Diensterfindung eine Vergütung ver—
langen. Erfindungen, die aus der erfinderischen Tätigkeit des Ange—
stelllen entspringen und außerhalb seines Aufgabenkreises oder außer—
halb des Gebietes liegen, auf dem das den Angestellten beschäftigende
Unternehmen arbeitet, gehören als freie Erfindungen dem Angestell—
ten. Die Angestelltenorganisationen bemühen sich, um einer Ver—
kümmerung der Rechte der Angestellten als Erfinder entgegenzu—
arbeiten, in den Tarifverträgen entsprechende Erfinderrechtsbestim—
mungen zu erwirken; insbesondere gilt dies von den Organisationen
der technischen Angestellten. Besonders eingehende Bestimmungen über
den Exrfinderschutz der Angestellten enthält der deutsche Reichstarif
für die akademisch gebildeten Angestellten der chemischen Industrie,
vom 27. April 1920. Dieser Tarifvertrag nimmt die Einteilung der
Erfindungen in: Betriebserfindungen, Ddiensterfindungen und freie
Erfindungen an und definiert die Begriffe. Die Betriebserfindung
„gehört dem Inhaber des Betriebes, der den Anspruch hat, daß seine
Betriebserfindung als solche in der Patentschrift bezeichnet wird“.
Diensterfindungen gehen auf den Betriebsinhaber über. Dem Erfin—
der verbleibt ein Anspruch auf Nennung fseines Namens in der
Patentschrift und auf eine angemessene Vergütung, fallls eine gewerb—
liche Verwertung staitfindet. Freie Erfindungen sind dagegen „Eigen—
tum des Erfinders, der sie patentamtlich unter Schutz stellen lassen
kann. Der Erfinder ist verpflichtet, die Erfindung dem Betriebs—
inhaber zur Verwertung anzubieten“. Dem zitierten Reichstarife für
die gkademisch gebildeten Angestellten der chemischen Industrie haben
sich viele Tarifverträge angeschlossen und er wurde von großer Bedeu—
tung fuür die Entwickkung des Erfinderschutzes in Deutschland.

Kaskel (Arbeitsrecht, Berlin, 1925, Seite 75) zitiert in der
Frage des Erfinderschutzes der Arbeitnehmer Kisch (Handbuch des
51
        <pb n="105" />
        Patentrechtes S. 66) und Osterrieth (Reue Zeitschrift für Arbeits—
recht 1923) und kommt zu den gleichen Ergebnifsen, wie die früher
genannte Arbeit im Reichsarbeitsblatte.
Nach der Rechtslage in unserer Republik müssen wir bezüglich
des Rechtsverhältnifses des Angestellten zu der von ihm gemachten
Erfindung unterscheiden zwischen patentfähigen und dutch ein Palent
geschützten Erfindungen einerseits und den nicht patentfähigen be—
ziehungsweise durch ein Patent nicht geschützten Erfindungen. Be—
züglich der nicht patentfähigen und durch ein Patent nicht geschützten
Erfindungen bestehen derzeit keine gesetzlichen Vorschriften, solche
werden fuͤr die Novellierung des Handlungsgehilfengefeßes in Aus—
sicht genommen. Ganz anders verhält es sich bezüghich der pateut—
fähigen und durch ein Patent geschützten Erfindungen. Maßgebend
sind hier die Bestimmungen des Patentgesetzes vom 11. Jänner 1897,
R.G.Bl. Nr. 80, und dessen Novellen vom 290. Dezember 1908,
R.G.Bl. Nr. 268, Gesetz vom 27. Mai 1919, Slg. Nr. 805 und Ge—
setz vom 30. Juni 1922, Slg. Nr. 252. Eine überfichtliche Darstellung
dieser Bestimmungen findet sich in dem Sammelwerke Das Recht
des Gewerbetreibenden und Kaufmannes in der cechoslovakischen
Republik“. (Verlag Hubert Korkisch, Prag II., Tylovo nam. 2 1987,
„Der gewerbliche Rechtsschutz“, Seite 283 262.) Nach dem Patent—
gesetze stehen unter dessen Schutze neue Erfindungen, welche eine ge—
werbliche Anwendung zulassen; fůr diese werden auf Ansuchen Patente
erteilt. Voraussetzungen der Erteilung eines Patentes sich also, 1. daß
tatsächlich eine Erfindung vorliegt; 2. daß diese Erfindung neu ist;
3. daß diese neue Erfindung gewerbliche Anwendung zuläßt (das
Patentgesetz nennt ausdrücklich Erfindungen, für welche Patente nicht
erteilt werden, die also vom Patentschutze grundsätzlich ausgeschlossen
sind. Unser Patentgesetz steht auf dem Urheberprinzipe, daher hat
nach demselben auf Erteilung eines Patentes nur der Urheber einer
Erfindung oder dessen Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweise
des Gegenteiles wird der erste Anmelder als Urheber der Erfindung
angesehen; jeder kann daher im eigenen Namen oder im Namen einer
Firma auf die Erteilung eines Patentes Anspruch machen. Für
unsere Frage ist von besonderer Wichtigkeit die Bestimmung des 85,
Absatz 3, des Gesetzes, welche lautet: Arbeiter, Angestellte, Staats⸗
bedienstete gelten als die Urheber der von ihnen im Vienste gemachten
Erfindungen, wenn nicht durch Vertrag oder Dienstvorschriften etbas
anderes bestimmt wurde.“ Sehr wichtig ist ferner 85, Absatz 4, er
lautet: „Vertrags- oder Dienstbestimmungen, durch welche einem in
einem Gewerbeunternehmen Angestellten oͤder Bedienstelen der ange⸗
messene Nutzen aus den von ihm im Dienste gemachten Erfindungen

entzogen werden soll, haben keine rechtliche Wirkung.“ Hier ist aller

3
        <pb n="106" />
        dings zu bemerken, daß diese Gesetzesstelle den „angemessenen Nutzen“
aus der Erfindung schützt, also die materielle Seite berücksichtigt, sich
sedoch auf die moralische Seite, auf das abstrakte Urheberrecht, auf
die „Erfinderehre“ nicht bezieht! Der Erfinderlohn, der finanzielle
Erfolg aus der Erfindung wird hier also geschützt, mit der moralischen
Seite sieht es nicht so günstig aus! Immerhin ist das öechoslovakische
Recht für den Angestellten viel günstiger als das Recht vieler anderer
Staaten. Das früher zitierte Sammelwerk, welches auf Seite 258
auch das „Patentwesen im Auslande“ kurz schildert, sagt daher:
„Das Sechoslovakische Patentgesetz stellt sich bezüglich der sogenannten
Angestellten-Erfindung auf einen anderen Standpunkt, als eine Reihe
anderer Nachbarstaaten. Der Angestellte darf also, falls kein gegen—
teiliger Vertrag vorliegt, auch jene Erfindungen für sich zum Patente
anmelden, die aus dem Betriebe, in dem er beschäftigt ist, hervorge—
gangen sind.“ (Seite 238.) Nach Absatz IX. der Einführungsbestim—
mungen zur Gewerbeordnung findet diese auf die Ausübung einer
batentierten Erfindung keine Anwendung, der Patentinhaber braucht
also zur gewerbsmäßigen Ausnützung der Erfindung keinen Gewerbe—
schein und keine gewerbliche Konzession. Bezüglich der weiteren Ein—
zelnheiten muß auf das Patentgesetz beziehungsweise auf die Aus—
führungen im zitierten Sammelwerke verwiesen werden.

Für den Ort, wo der Arbeitnehmer die Arbeit zu leisten hat,
wird eutscheidend sein die Arbeitsstätte des Arbeitgebers, wenn nach
der Art der Arbeit diese für die Leistung in Betracht kommt. Der
Jeitraum, innerhalb dessen die Arbeit zu leisten ist, die Dauer der
Arbeit (mit Pausen usw.) wird im Arbeitsvertrage festgesetzt. Das
Gesetz seßzt jedoch aus öffentlichen Rücksichten der Vertragsfreiheit ge—
wisse Schranken, so besonders im Arbeitszeitgesetze vom 19. Dezember
1818, Sig. Nr. 91, von diesem wird ausführlicher gesprochen werden.
Die erwahnten gesetzlichen Bestimmungen sind zwingendes Recht und
bedingen Verpfuͤchtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Staate.
In den arbeitsorbnungspflichtigen Betrieben (5 884 G.—O.) ist die
Regelung der Arbeitszeit in der Arbeitsordnung aufzunehmen; in
den nicht arbeitsordnungspflichtigen Betrieben soll diese Regelung in
kiarer Weise im Arbeitsvbertrage erfolgen. Der Arbeitnehmer hat bei
Abgang einer anderen vertragsmäßigen Bestimmung Arbeit nur
innerhalh der vertraglichen Arbeitszeit zu leisten, nicht darüber
hinaus. Uber die Leistung von Überstunden werden, besondere Verein—
harungen erforderlich sein, welche übrigens den gesetzlichen Beschrän—
kungen unterliegen. (3 6 des Achtstundentagesgesetzes.)

Uber den Schadenersatz schreibt der 8 1162 à des a. b. G.
war vor, daß der Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer ohne wich—
tigen Grund vorzeitig austritt, entweder dessen Wiedereintritt zur

—
        <pb n="107" />
        Dienstleistung nebst Schadenersatz oder Schadenersatz wegen Nicht—
erfüllung des Vertrages verlangen kann; diese Bestimmung findet
aber nur dann Anwendung, wenn nicht gesetzliche Sonderbestimmun—
gen etwas anderes vorschreiben. Solche Sonderbestimmungen sind
erflossen in der G.O., in dem H. G.G. Güterbeamtengesetze u. a.
Es wird daher bei Nichterfüllung der Verpflichtung, die Arbeit zu
leisten, seitens des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nur das Recht
auf Schadenersatz übrig bleiben.
Das Arbeitsverhältnis ist auch ein Treuber—
hältnis. Der 876 der Gewerbeordnung, welcher die „Pflichten der
Hilfsarbeiter“ umschreibt, führt darunter ausdrücklich auch an die
„Treue“. Anter „Hilfsarbeiter“ versteht die Gewerbeordnung im
8* 73 „alle Arbeitspersonen, welche bei Gewerbeunternehmungen in
regelmäßiger Beschäftigung stehen, ohne Unterschied des Alters und
Geschlechtes“. Der letzte Absatz des 8 79 sagt: „Die für höhere Dienst—
leistungen in der Regel mit Jahres- oder Monatsgehalt angestellten
Individuen, wie: Werkführer, Mechaniker, Faktoren, Buchhalter,
Kassier, Expedienten, Zeichner, Chemiker u. dal. werden unter Hilfs—
arbeiter nicht begriffen.“ (Auf diese werden meist die Bestimmungen
des Handlungsgehilfengesetzes vom 16. Jänner 1910. RaVil.
Nr. 20, Anwendung finden) Der 8 76 G.O. sagt über die Pflichten
der Hilfsarbeiter folgendes: „Die Hilfsarbeiter sind verpflichtet, dem
Gewerbeinhaber Treue, Folgsamkeit und Achtung zu erweisen, sich
anständig zu betragen, die bedungene oder ortsübliche Arbeitszeit ein—
zuhalten, die ihnen anvertrauten gewerblichen Vervichtungen nach
besten Kräften zu besorgen, über die Betriebsverhältnisse Ver—
schwiegenheit zu beobachten, sich gegen die übrigen Hilfsarbeiter und
Hausgenossen verträglich zu benehmen und d Lehrlinge sowie die
unter Aufsicht der Hilfsarbeiter arbeitenden Kinder gut zu behandeln.
Zur Leistung von häuslichen Arheiten, insoferne diese nicht zum Ge—
werbebetriebe gehören, sind die Hilfsarbeiter vorbehaltlich ander—
weitiger Vereinbarung nicht verpflichtet.“ Es wird hier des persön⸗
lichen Verhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber
gedacht, das durch Aufnahme in die Hausgemeinschaft eine Verdich—
tung erfährt. Aus dem Treuverhältnisse wird sich für den Acbes
nehmer die Pflicht ergeben, in Talen und Worten alles zu vermeiden,
was dem Arbeitgeber im Betriebe oder persönlich schaden könnte. Die
auf einer höheren Stufe der unselbständigen Erwerbstätigkeit in der
Produktion ftehenden Personen, die leitenden Angestellten und die
Angestellten, welche auch persönlich dem Arbeitgeber näher stehen, wre—
den bezüglich der Treupflicht auch noch höheren Anforderungen ent—
sprechen müssen, welche auch im Handlungsgehilfengesetze im gesetz⸗
liche Konkurrenzverbote und a“der Konkurren—

9
        <pb n="108" />
        khausel ihren Ausdruck finden. Der 87 H.G.«G. lautet (Über—
schrift: Gesetzliches Konkurrenzverbot): „Die im 81, Abs. 1, bezeich—
neten Dienstnehmer dürfen ohne Einwilligung des Dienstgebers
veder ein selbstaͤndiges kaufmännisches Unternehmen betreiben, noch
in dem Geschäftzsweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rech—
zung Handelsgeschäfte machen. Übertritt der Dienstnehmer diese Vor—
schrift, so kann der Dienftgeber Ersatz des verursachten Schadens
fordern oder statt dessen verlangen, daß die für Rechnung des Dienst—
nehmers gemachten Geschäfte als für seine Rechnung geschlossen an—
gesehen werden. Bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Ge—
schäfte kann er die Herausgabe der hiefür bezogenen Vergütung oder
Abtretung. des Anspruches auf Vergütung begehren. Die Ansprüche
des Dienstgebers erlöschen in drei Monaten von dem Zeitpunkt an,
in dem er Kenntnis von dem Abschluß des Geschäftes erlangt hat,
jedenfalls aber in fünf Jahren von dem Abschlusse des Geschäftes
an.“ (Dieses gesetzliche Konkurrenzverbot des H.G.«G. mildert die
diesbezüglichen Bestimmungen des Artikels 59 des Handelsgesetz—
buches. Was ein Handelsgeschäft ist, darüber geben Aufschluß Ar—
tikel 271 —2277 des Handelsgesetzbuches.)
Das im 87 H.G.«G. geregelte „Gesetzliche Konkurrenzverbot“
gilt für die Zeit des Bestandes des Dienstverhältnisses. Die soge—
nannte „Konkurrenzklausel“ dagegen ist die vertragsmäßige Verpflich—
kung eines Dienstnehmers, sich nach Lösung des Dienstverhältnisses
in einem verwandten Unternehmen nicht, zu betätigen. Der 8 36
H.G.G. bestimmt über die „Kontkurrenzklausel“ folgendes: „Eine
Vereinbarung, durch die der Dienstnehmer für die Zeit nach Beendi—
qung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt
wird (Konkurrenzklausel), ist unwirksam, wenn der Dienstnehmer zur
Zeit der Vereinbarung minderjährig ist oder das Entgelt zu Zeit der
Beendigung des Dienstverhältnisses den Betrag von 4000 K jährlich
nicht überfleigt. Bei höherem Entgelt ist eine solche Vereinbarung
nur insoweit wirksam, als: 1. sich die Beschäftigung auf die Tätigkeit
in dem Geschäftszweige des Dienstgebers bezieht und den Zeitraum
eines Jahres nicht übersteigt; und 2. die Beschränkung nicht nach
Begenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnisse zu dem geschäftlichen
Inleresse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige
Erschwerung des Fortkommens des Dienstnehmers enthält.“ Weiters
bestimmt der 837 H.G.«G. folgendes: „Hat der Dienstgeher durch
schuldbares Verhalten dem Dienstnehmer gegründeten Anlaß zum
dorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses ge—
zeben, d kann er die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte
zegen den Dienstnehmer nicht geltend machen. — Das gleiche gilt,
wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, es sei denn, daß der

95—
        <pb n="109" />
        Dienstnehmer durch schuldbares Verhalten hiezu gegründeten Anlaß
gegeben oder daß der Dienstgeber bei der Auflösung des Dienftper—
hältnisses erklärtk hat, während der Dauer der Beschränkung dem
Dienstnehmer das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. — Hat
der Dienstnehmer für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Kon—
kurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen, so kann der
Dienstgeber nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen; der An—
spruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ift
ausgeschlossen.“

Von besonderer Bedeutung sind hier die einschlägigen Be—
stimmungen des Gesetzes vom 15. Juli 1027. SIg.
Nr. 111, gegen den unlauteren Welthewerb. Dos
zitierte Gesetz stellt an die Spitze der gegen den unlauteren Wettbe—
werb gerichteten Bestimmungen im 81 die sogenannte Generalklausel,
die sämtliche Fälle des unlauteren Wettbewerbes umfaffen will, so—
serne fie nur den in diesem Paragraphen angeführten Erfordernissen
entsprechen, und zählt dann in den 88 2 bis 14 die kasuistischen Fälle;
bestimmte Arten des unlauteren Weltbewerbes, welche erfahruugsge
mäß mit gleichen typischen Formen besonders häufig auftreten, auf.
Der 81 lautet:

„Wer im wirtschaftlichen Verkehre durch eine Handlung, die
einen Mitbewerber zu schädigen geeignet ist, init den guten Sitten
des Wettbewerbes in Widerspruch gerät, kaun auf Unterlassung einer
solchen Handlung und auf Beseitigung des von ihm verursochten an—
stößigen Zustandes, wenn er jedoch wußte oder wissen mußte, daß
seine Handlung einen Mitbewerber zu schädigen geeignet ist, auch auf
Ersatz des dadurch verursachten Schadens geklagt werden.“

Im einzelnen ist hier zu bemerken, daß nach 8 1 die mit den
guten Sitten des Wettbewerbes in Widerspruch stehende Haudlung
„im wirtschaftlichen Verkehre“ vorgenommen sein muß, daher fallen
im Privatleben erfolgende sittenwidrige Handlungen, ebenso Hand—
lungen von Organen einer nicht im Wictschaftsleben auftretenden
Korporation nicht unter das Gesetz; der weite Umfang des Begriffes
„wirtschaftlicher Verkehr“ gestattet, hier fast sämtliche zur Befriedigung
menschlicher Bedürfnisse dienende Tätigkeiten einzubeziehen, soferne
ihr Motiv oder ihre tatsächliche Folge die Erzielung eines wirtschaft—
lichen Vorteiles, sei es eines eigenen oder eines fremden ist. (Motiven⸗
bericht zu 81 des Entwurfes.) — Unter Wettbewerb wird hier die
gemeinsame Bewerbung um den Absatz von Waren oder Leistungen

verstanden. Unter „Mitbewerber“ ist nach 8 46 des Gesetzes Jeder
Unternehmer zu verstehen, der Waren gleicher oder ähnlicher Art her—
stellt oder verkauft oder Leistungen gleicher oder ähnlicher Art aus—
führt oder überhaupt in dem gleichen oder einem ähnlichen Wirt—
        <pb n="110" />
        schaftszweige als Unternehmer tätig ist.“ (Siehe Näheres bei Dr. Otto
Gellnet, „Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“, mit den
barlamentarischen Materialien und einer Einleitung. Prag 1027.
Verlag Heinrich Mercy Sohn.)
*

Die in den 88 2 bis einschließlich 11 behandelten kasuistischen
Fälle bilden Formen des unlauteren Wettbewerhes, bei denen der
Tatbestand zumeist durch eine Handlung eines Unternehmers gesetzt
wird: es sind dies:

88 2, 3. Unlautere Reklame.

88 4-9. Falsche Herkunftsbezeichnung von Waren.

810. Herabsetzung.
8 11. Mißbrauch von Kennzeichen und äußeren Einrichtungen
eines Unternehmens.
Hier sind von größerem Interesse jene typischen Formen des
unlauteren Wettbewerbes, bei denen der Tatbestand durch Arbeitneh—
mer eines Unternehmers gesetzt wird; es sind dies:

8 1282. Bestechung. (8 12, Abs. 1, behandelt die aktive Bestechung,
die auch ein Unternehmer begehen kann.)

8 183. Verletzung und Ausnützung von Geschäfts- und Produk—
tionsgeheimnissen.

8 14. Unlauterer Wettbewerb

Benützung durch einen Mitbewerber.

Der8 12 GBestechung) lautet:

„(I). Wer im wirtschaftlichen Verkehre einer im Dienste oder
im Auftrage eines Unternehmens tätigen Person unmittelbar oder
mittelbar ein Geschenk oder einen anderen Vorteil zu dem Zwecke an—
bietet, verspricht oder gewährt, um durch ihr, unlauteres Verhalten
sür sich oder einen anderen eine Bevorzugung beim Wetthewerbe zum
Nachtelle anderer Mitbawerber, zu erlangen, kann auf Unterlassung
dieser Haudsung und auf Schadenersatz geklagt werden.
(2) Das selbe gilt von einer im Dienste oder im Auftrage eines
Unternehmens tätigen Person, die im wirtschaftlichen Verkehre un—
mittelbac oder mittelbar ein Geschenk oder einen anderen Vorteil zu
dem Zwecke fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, um durch
unlauteres Verhalten jemandem eine Bevorzugung beim Wettbewerbe
zum Rachteile auderer Mitbewerber zu verschaffen.“
.. Der 8 12 behandelt die aktive und passive Bestechung. Zu er—
vähnen äe hier, daß das Gesetz vom 8. Juli 1924, Slg. Nr. 178.

— —
        <pb n="111" />
        über die Bestechung und die Verletzung des Amtsgeheimnisses, welches
die aktive und paffive Bestechung von Amts wegen durch die Straf—
gerichte verfolgt, wohl in erfter Linie auf die Organe des Staates,
der Länder, der Gaue, Bezirke, Gemeinden und der sonstigen öffent—
lichrechtlichen Körperschaften, öffentlichen Unternehmungen, Anstal—
ten, Fonds, Anwendung findet, daß aber diesen öffentlichen Funk—
tionären gleichgestellt sind die Organe und Angestellten der Banken,
der Sparkassen, Vorschußkassen und anderer Geldinstitute, Erwerbs—
und Wirtschaftsgenossenschaften und obligatorischen Versicherungs—
anstalten, ferner der übrigen Privatunternehmungen und Anstalten,
die unter staatlicher Aufsicht stehen. Der Motivenbericht weist daher
zu 8 30 des Entwurfes, welcher den Straftatbestand der Bestechung
sormuliert (jetzt Gesetz 8 30), darauf hin, daß zu den eben genannten
Personen, auf welche das Gesetz vom 83. Juli 1924, Slg. Nr. 178,
Geltung hat, auch Personen gehören, auf die die Bestimmungen des
Z 30 des Gesetzes gegen den uünlauteren Wettbewerb Anwendung fin—
den; es wird nur Sache des Gerichtes sein, nach Erwägung sämtlicher
Umstände des Falles zu beurteilen, ob etwa in dem betreffenden Falle
ein offigiöses Delikt nach dem Gesetze vom 3. VII. 1924, bzw. ob hier
nicht Idealkonkurrenz im Sinne der allgemeinen Grundfähe des
Strafrechtes vorliegt.

Der 8 13 lautet (Verletzung und Ausnützung von Geschäfts—
und Produktionsgeheimnissen):
„() Wer als Bediensteter oder Lehrling während der Dauer
des Dienst- oder Lehrverhältnisses ein Geschäfts- oder Produktions—
geheimnis, das ihm vermöge seines Verhältnisses im Unternehmen
entweder anvertraut oder sonst zugänglich geworden ist und das zu
Zwecken des Wettbewerbes benützt werden kann, einer auderen Person
unbefugt mitteilt oder zugänglich macht, kann auf Unterlassung einer
solchen Handlung geklagt werden.

(2), Mit der gleichen Klage kann gegen denjenigen vorgegangen
werden, der ein Geschäfts- oder Produktionsgeheimms, von dem er;

a) durch ein gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende
eigene oder fremde Handlung, insbesondere durch eigene oder
fremde Ausspähung, oder

als einem ihm, besonders anvertrauten Geheimnisse, insbeson⸗

dere aus technischen Vorlagen und Anleitungen, aus Zeichnun⸗

gen, Modellen, Schablonen, Schnitten, Rezepten, Klischees,

Mustern oder Musterkollektionen, aus dem Verzeichnisse der

Kunden und Bezugsquellen, oder

2) bei der Ausübung einer Funktion, zu der durch das Gericht
oder ein öffentliches Organ berufen wurde,

6)

—90
        <pb n="112" />
        Kenntnis erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt einem
anderen mitteilt oder in dem eigenen oder einem fremden Unterneh—
men benützt.
(0) Diese Vorschriften finden auf. die Benützung von Kennt—⸗
nissen und Fertigkeiten, die ein Bediensteter oder Lehrling im regel—
mäßigen Verlaufe seiner mit Willen des Dienstgebers in dessen Unter—
nehinen verrichteten Tätigkeit erworben hat, keine Anwendung.

(9 Wenn der Handelnde wußte oder wissen mußte, daß das
Geheimnis zu Zwecken des Wettbewrebes verwendet werden kann, so
kann er auch auf Schadenersatz geklagt werden.“

Der Absatz 1 des 8 18 behandelt die Verletzung und Ausnützung
von Geschäfts- und Produktionsgeheimnissen eines als „Bediensteter
oder Lehrling“ tätigen Arbeitnehmers einer Unternehmung; der Ab⸗
satz 2 des 8 13 führt die Fälle der in Rede stehenden Verfehlung an,
die auch von zu dem betreffenden Unternehmen nicht in einem Ar—
beitsverhältnis stehenden Personen begangen, werden können; da bei
solchen eine besondere vertragliche oder moralische Verpflichtung gegen⸗
über dem Unternehmen nicht besteht, wenigstens in der Regel, werden
andere Kriterien zu finden sein, die Handlungen solcher Personen
vom Standpunkte des reellen Wettbewerbes als verwerfliche Hand—
lungen qualifizieren würden. Diese Kriterien sind in 8 18, Absatz 2.
lit. a, b, c erwähnt.

Der 8 14 (Unlauterer Wettbewerb von Hilfspersonen und dessen
Benützung durch einen Mitbewerber) hat folgenden Wortlaut:

() Ein ausschließlich für ein bestimmtes Unternehmen aufge⸗
nommener Bediensteter (ausgenommen Heimarbeiter), Bevollmäch—
tigter, Agent oder Reisender, der ohne Einwilligung des Unterneh⸗
mens im Wettbewerbe auch für einen anderen Mitbewerber erwerbs⸗
lätig ift, kann auf Unterlassung einer solchen Handlung geklagt werden.
(2) Wenn der Handelnde wußte oder wissen mußte, daß er durch
diese Taäͤtigkeit das ünternehmen, für das er aufgenommen wurde,
schädigt, kann er auch auf Schadenersatz geklagt werden.

(8) Ebenso kann auch ein Mitbewerber, der die Dienste eines
solchen Bediensteten, Bevollmächtigten, Agenten oder Reisenden
wissentlich benutzt, auf Unterlassung geklagt werden. Wenn der Dienst—
geber wußte oder wissen mußte, daß die Person, deren Dienste er der—
art benützt hat, durch ihre unerlaubte Tätigkeit das Unternehmen, in
dessen Dienfte sie aufgenommen wurde, schädigt, kann er auch auf
Schadenersatz geklagt werden.“

Eine sehr wichtige Schutzbestimmung zu Gunsten der Arbeit—
nehmer enthäll der 8 38 durch folgenden Wortlaut:
0 —
        <pb n="113" />
        „Ein Bediensteter, der sich zu Gunsten eines Unternehmens
einer nach diesem Gesetze strafbaren Handlung schuldig gemacht hat,
ist nicht strafbar, wenn bewiesen wird, daß Hm die Entlassung aus
dem Dienste oder eine empfindliche materxielle Schädigung gedroht
hätte, falls er die Handlung nicht begangen hätte.“

Der Motivenbericht zu 8 88 weist darauf hin, daß es nicht er—

forderlich ist, daß der Aufträg von dem Dienstgeber selbst erteilt
wurde, es genügt, wenn ihn eine andere Person gab, der gegenüber
der Beschuldigte zum Gehorsam im Dienste verpflichtet ist, 5B. ein
Verwalter, ein Prokurist, ein Werkmeister.
Das II. Hauptstück des Gesetzes enthält den strafrechtlichen
Schutz. In den ð8 25 bis 88 ist bezüglich der in den 882 bis 14 ge⸗
nannten Formen des unlauteren Weetbewerbes die definition der
gegenständlichen Gesetzesübertretung gegeben. Die Verfehlung gegen
8 10 (Herabsetzung), gegen 8 11 (Mißbrauch von Kennzeichen und
ãußeren Einrichtungen eines Unternehmens, gegen 8 12 (Bestechung),
gegen 8 18 (Verletzung und Ausnützung von Geschäfts. und Prp—
duktionsgeheimnissen) wird als Vergehen qualifigiect. Die! übrigen
Verfehlungen bilden „übertretungen“. In den 88 85 bis 88 ist der
Straftatbestand der einzelnen Verfehlungen gegen das Gesetz festge⸗
legt; er stimmt mit dem Ziviltatbestande überein oder ist m -
gepaßt.
Die in dem J. Abschnitte des II. Hauptstückes (88 2588) an⸗
geführten strafbaren Handlungen werden auf Privatanklage verfolgt;
das Strafverfahren steht ausschließlich den Zivilstrafgerichten zu, und
zwar wegen Vergehen den Gerichtshöfen J. Instanz wegen Über—
tretung den Bezirksgerichten, auch wenn sie durch die Presse begangen
wurden. (G384, Abs. 1.) Nach 8 37 werden die Vergehen mit Arrest
von 14 Tagen bis zu 6 Monaqaien oder mit einer Geldstrafe von 200
bis 50.000 Kaoder mit beiden Strafen bestraft; die Übertretungen
mit einer Geldstrafe von 50 bis 10.000 Kobder init Arrest (Ver⸗
schließung) von 8 Tagen bis zu einem Monate. (Die Vorschriften
über die bedingte Verurteilung gelten auch hier.) Nach 8 49 wird
durch Regierungsverordnung ein Verzeichnis der Körperschaften
herausgegeben, die über Antrag einer nach dem Gesetze zur Klage be⸗
rechtigten Person ein Vergleichsverfahren in Angelegenheiten un—
lauteren Wettbewerbes durchführen können; das Nahere hierüber he—
ftimmen die 88 49 und 50. Nach 8 40, Absaß 4, hat der vor einer
solchen Körperschaft geschlossene Vergleich hinsichtlich der Strafbarkeit
des Täters dieselbe prozessuelle Bedeutung wie die ausdrückliche Ver—
zeihung der strafbaren Handlung oder der Rücklritt von der Anklage
nach dem geltenden Straͤfrechte. — Das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb trat am 28. Jänner 1928 in Kraft

—

M—
        <pb n="114" />
        Mit Regierungsverordnung vom 28. Februar 1928, Slg. Nr. 30.
burden Vorschriften über das Verfahren vor den für das Vergleichs-
erfahren berufenen Körperschaften und Organen erlassen; eine Bei—
age zu dieser Regierungsverordnung enthält ein Verzeichnis der
Koͤrperschaften, die auf Grund der Bestimmungen des 8 49 des Ge—
setzes das Vergleichsverfahren in Angelegenheiten unlauteren Wett—
bewerbes durchführen können. — Mit Minifterialkundmachung vom
28. Februar 1928, Slg. 31, wurde die Höhe der Gebühren für die
Vermittlung des Vergleichsverfahrens bestimmt und mit Regierungs—
erordnung vom 28. Februar 1928 wurden Bestimmungen über ein
beim Mimsterium für Industrie, Handel und Gewerbe geführtes
Verzeichnis der Angaben (Benennungen) erlassen, die nach der Ver—
kehrsgewohnheit der beteiligten Kreise die ausschließliche Bedeutung
einer Herkunftsbezeichnung nicht mehr besitzen. (Die drei eben ge—
dannice —— auch veröffentlicht im Prager Archiv, J. 1928.
Rummer 6.

8 8. Die Pflichten des Arbeitgebers.
Hier wird in erster Linie die Pflicht des Arbeitgebers zur Zah—
lung des Entgeltes an den Arbeitnehmer für die Üüberlassung der
Arbeitskraft des letzteren, des Lohnes, in Betracht kommen. Das
Lohneinkommen ist, wie bereits früher erwähnt wurde, für die großen
Massen der Staatsbürger die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz;
die Höhe der Löhne, welche zu den Produktionskosten gehören, beein-
lussen die Herstellungskosten und den Preis der Güter, demnach die
donkurrenzfähigkeit; die Lohnverhältnisse haben für die gesamte
Volkswirtschaft eine hohe Bedeutung!, Nach der Art des Lohnes
uinterscheiden wir Naturallohn und Geldlohn; bei dem ersteren wird
der Lohn nicht in Geld, sondern in solchen Gütern, welche der Arbeit-
nehmer zur Befriedigung seiner Bedürfnisse benötigt, oder in Waren
bezahlt. Die Entlohnung in Naturalien, welche ganz oder zum Teile
bei der Aufnahme des Arbeitnehmers in die häusliche Gemeinschaft
des Arbeitgebers stattfindet, ferner meist bei der Landwirtschaft, bei
drimitiven Verkehrsverhältnissen, ermöglicht dem Arbeitgeber einen
gewissen Einfluß auf die persönlichen ünd wirtschaftlichen Verhält⸗
nisse des Arbeitnehmers. Die Zahlung des Lohnes in Waren, die der
Arbeunehmer erst veräußern muß, um sich Geldmittel zum Ankaufe
der notwendigen Güter zu verschaffen, nennen wir Trucksystem. Es
ist nicht jede Bezahlung des Lohnes in Naturalien verwerflich, jeden⸗
salls aber eine solche Bezahlung in Naturalien, welche einerseits die
Beschraͤnkung der Handlungs⸗ und Bewegungsfreiheit des Arbeit-
nehmers bezweckt und anderseits zur Ausbeutung und zu Mißbräuchen
führt. Es muß berücksichtigt werden, daß der Arbeiter, der den Lohn
        <pb n="115" />
        in von ihm zu veräußernden Waren erhält, dadurch leicht geschädigt
wird, daß er zu beurteilen oft nicht in der Vage ist, ob der Peis, der
für die Waren berechnet wird, ein angemessener ist, und ferner da—
durch, daß er verkaufen muß, um seine Lebensbedürfnisse befriedigen
zu können, in einer Zwangslage ist, die ihm wirtschaftlichen Schaden
bringen kann. Die Gesetzgebung hat bereits früh gegen die Schäden
des Trucksystems angekämpft, so in England 1464, in Deutschland
beim Bergbau schon im Jahre 1548; die Schwierigkeit besteht darin,
daß der Mißbrauch bekämpft und verhindert werden muß, aber nütz⸗
liche Maßnahmen und Einrichtungen nicht überflüssig beengt oder
unmöglich gemacht werden sollen. über den Unterschied zwischen Zeit-
lohn und Stücklohn wurde bereits in einem anderen Zusammenhange
gesprochen. Unter Prämiensystem verstehen wir eine derartige Ent⸗
lohnung eines Arbeitnehmers, daß neben dem Lohne für die Er—
zielung einer höheren Qualität in den Leistungen, für die Beschleu⸗
nigung bei der Arbeit, für Ersparungen an Rohmaterial, für eine
längere Dauer des Arbeitsverhältnisses bei derselben Firma besondere
Vergütungen, Prämien, gewährt werden. Es gibt Lohnsysteme, welche
den Stand der Löhne mit dem geschäftlichen Erfolge eines Unterneh—
mens in Zusammenhang bringen und die Arbeitnehmer den Arben-—
gebern näherbringen wollen, zu diesen zählen wir die gleitende Lohn⸗
skala, das Gewinnbeteiligungssystemi Die gleitende Lohnskala
(gliding scale, basis sygtem) bringt Lohn und Preis der Produkte
in ein bestimmtes Verhältnis, es wird ein Normallohn und ein
Normalpreis des Erzeugnisses bestimmt und bei Verschiebungen des
katsächlichen Preises auch eine entsprechende Anderung des tatsäch⸗
lichen Lohnes vorgenommen. Die gleitende Lohnstkala wurde besonders
in der englischen und amerikanischen Kohlen- und Eiseninduftvie
üblich. Man spricht von gleitenden Löhnen auch dann, wenn die Lohn—
höhe zu dem Preise der wichtigsten Lebensbeduͤrfnisse in ein Verhält⸗
nis gebracht wird, so daß nach Maßgabe der amtlichen Inderziffern
eine Regulierung der Löhne erfolgt. Das Gewinnbeteiligungssyftem
GBonussystem, industrial partnership, profite Shares schema)
verschafft dem Arbeitnehmer neben dem festen Lohn noch einen An—
teil an dem geschäftlichen Erfolge des Unternehmens. In der Regel
wird der Anteil des Arbeitnehmers vom Reingewinne berechnet; bei
solchen Arbeitnehmern, deren qualifizierte Taligkeit auf den Erfolg
eines Unternehmens von Einfluß ist, war die Gewinnbeteiligung seu
langer Zeit üblich, in der Form der Tantieme. Der 814 des 3.6.6
sagt über die Gewinnbeteiligung: „Ist bedungen, daß das Entgelt
ganz oder zum Teil in einem Anteile an dem Gewinne aus allen oder
aus bestimmten Geschäften bestehen oder daß der Gewinn in anderer
Art für die Höhe des Entgeltes maßgebend sein soll, so findet mangels
Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftssahr auf
2909
        <pb n="116" />
        Grund der Bilanz statt. Der Dienstnehmer kann die Einsicht der
Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrech—
nung erforderlich ist. Eine Form der Gewinnbeteiligung ist die „Pro—
ision“, die bei Handlungsreisenden, aber auch bei stabilen Ver—
käufern üblich ist und welche entweder neben einem festen Gehalte
oder, ohne einen sochen, als alleinige Entlohnung gewährt wird. Das
Handlungsgehilfengesetz regelt die Provision“ in den 88 10 bis inkl.
13. Die Provision gebührt im Zweifel auch für solche Geschäfte dem
Arbeitnehmer, „die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während
der Dauer des Dienstverhältnisses zwischen der ihm zugewiesenen oder
bvon ihm zugeführten Kundschaft und dem Dienstgeber zustandegekom—
men sind.“ — „Die Abrechnung findet mangels Vereinbarung mit
Ende Juni und Ende Dezember eines jeden Jahres, wenn aber das
Dienstverhältnis vor Ablauf eines Kalenderjahres gelöst wird, mit
dem Dienstaustritte statt.“ — „Der Dienstnehmer kann, unbeschadet
des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechtes auf
Vorlegung der Bücher, die Mitteilung eines Buchauszuges über die
durch seine Tätigkeit zustandekommenen Geschäfte verlangen.“ — In
Europa erfolgte die erste Anwendung des Systemes der Gewinnbetei—
ligung in Frankreich im J. 1889 durch die Textilfirma Patule⸗Lupin
in Le Cateu; in Deutschland erstmalig in der Landwirtschaft 1847
durch Johann Heinrich von Thünen auf seinem mecklenburgischen
Gute in Tellow, in der deutschen Industrie zuerst durch den Messing—
warenfabrikanten Wilhelm Borchert in Berlin im Jahre 1807. In
der éechoslopakischen Republik wurde durch das Gesetz vom 25. Februar
1920, Slg. Nr. 148, beim Bergbau eine Beteiligung der Arbeitnehmer
(an der Werksverwaltung und) am Reingewinne eingeführt. Nach
312 des zitierten Gesetzes wird „der den Arbeitnehmern gebührende
Gewinnanteil mit zehn Prozent des an die Eigentümer der Unter—
nehmung zur Verteilung gelangenden Reinertrages bemessen. —
Dieser Anteil wird für gemeinnützige Zwecke der Arbeitnehmer gewid—
met. — Bei gemischten Unternehmungen, d. h. solchen, die neben dem
Bergbau noch andere Erwerbszweige umfassen, wird der, Gewinn—
anteil der Arbeiter und Angestellten nur nach dem bilanzmäßig nach—
gewiesenen Ertrage des Bergbaubetriebes bemessen. Bei Bergbau—
unternehmungen, für die keine Werksbeiräte errichtet sind, ist der
Eigentümer verpflichtet, vom Reingewinne einen Beitrag gemäß den
vorstehenden Bestimmungen für gemeinnützige Zwecke der Arbeit—
nehmer nach Einvernehmen mit dem Betriebsrate zu widmen.“ Nach
3. 13 „wird der festgesetzte Anteil der Arbeitnehmer am Reingewinne
—DDDD——
Revierxäten der Reviere, in denen sich die Bergbaubetriebe der be—
treffenden Unternehmung befinden, nach dem Verhältnisse ihres Er—
ktrages zum gesamten Gebarungsergebnis überwiesen“. Der Gewinn—

— V
        <pb n="117" />
        anteil der Arbeitnehmer wird nach 8 3 des Gesetzes vom Werksbeirate
ziffernmäßig festgestellt, dem der Unternehmer die Bilanz, die Ge—
winn- und Verlustrechnung und den Antrag auf Verteilung des Rein—
gewinnes vorzulegen verpflichtet ist. Die Durchführungsverordnung
zu dem Gesetze, Regierungsverordnung vvom B. März 1001, SlIg.
der. 114, enthält in den 88 16 bis inkl. 19 die näheren Ausführungs—
bestimmungen bezüglich der früher zitierten gesetzlichen Bestim—
mungen.
Hier wäre noch folgendes zu bemerken: Das H.G.«G. spricht

im 8 16 auch von den „Remunerationen“, darunter werden von dem

Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei besonderen Anlässen erfolgte

Zuwendungen verstanden (so Bilanzgeld, Weihnachtsgeld, Neujahrs—

reumneration u. dgl.). Im Zweifel wird die Frage, ob es sich im

konkreten Falle um eine remuneratorische Schenkung oder um einen

vertragsmäßzigen Anspruch handelt und ob es sich um einen zeitlich

befristeten oder nur bedingungsweise zuerkannten Anspruch haändelt,
durch den Richter zu entscheiden sein. Wenn cine Remuneration ver—

einbart oder als stillschweigend vereinbart deshalb gelten kann, weil

selbe in der in Betracht kommenden Branche allgemein üblich ist,

dann besteht gewiß ein rechtlicher Anspruch auf dieselbe. Der 8 16
HeG.G. lautet: „Falls der Dienstnehmer Anspruch auf eine perio—
dische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat,
gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des
Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen
der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der
zurückgelegten Dienstzeit entspricht.“ Besondere Zulagen, wie sie
namentlich infolge der Kriegsverhältnisse und Nachkriegsverhältnisse
zum Lohne gegeben werden- wie Teuerungszulagen, Anschaffungsbei—
trag, Familienzulagen u. dgl. sind juristisch genommen, welchen Titel
sie führen mögen, nur Bestandteile des Lohne, dessen rechtliches Schick⸗
sal sie auch teilen; die Vorschriften über den Lohn gelten daher auch
für sie. Die Frage, ob die durch Urlaub versäumte Zeit zu entlohnen
ist, ist dahin zu beantworten, daß Urlaubszeiten aus eiüem vertrag⸗
lich gebührenden Urlaub (gewöhnlich im Tarifvertrage geregelt) nach
der Vereinbarung, Urlaubszeiten dus einem' gescetzlich gebührenden
Urlaub nach dem Gesetze zu entlohnen sind. Es kommt fuür gesetzliche
Urlaube hierzulande in Betracht: 1. das H. GG. im 817 due
Gesetz vom 1. Juli 1921, Slg. Nr. 262, hetreffend die Einführung
eines gezahlten Urlaubes für die bei der Gewinnung vobehaltener
Mineralien beschäftigten Arbeiter; 8. das Gesetz vom 3. April soeß,
Slg. Nr. 67, betreffend die Einführung eines gezahlten Urlaubes für
Arbeitnehmer, kundgemacht am 17. April 1925. Uber die Einzeln⸗
heiten der eben zitierten Gesetze wird später gesprochen werden, es sei
— 104 —
        <pb n="118" />
        hier nur besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in dem Falle,
als einem Arbeitnehmer ein gesetzlicher „gezahlter“ Urlaub gebührt,
der Anspruch des Arbeitnehmers auf den ganzen Lohn, also auch
soweit er in Naturalien, in Sachleistungen besteht, zusteht. Das wird
besonders für Urlaube der Hausgehilfinnen zu beachten sein, die
ebenfalls dem Urlaubsgesetze vom 25. April 1925 unterstehen. Ge—
leistete Uberstunden werden nach der vertraglichen Vereinbarung zu
entlohnen sein (gewöhnlich im Tarifvertrage geregelt), in der Regel
höher als normale Arbeitszeit. Wenn im Arbeitsvertrage eine Ver—
einbarung nicht getroffen ist, was, da die Lohnfestsetzung, einen der
wichtigsten Punkte des Arbeitsvertrages bildet, nur sehr selten vor—
kommen dürfte, dann gilt „ein angemessenes Entgelt als bedungen“
naͤch 8 1152 4. b. G.; nach 866 H-G.G. wird das für die Dienst—
leistugen gebührende Entgelt mangels Vereinbarung durch den für
die betreffende Art der Unternehmung bestehenden Ortsgebrauch be—
stinmt. In Ermangelung eines solchen sind die den Umständen nach
angemessenen Dienste und ein ebensolches Entgelt zu leisten. — Als
Vereinbarung gilt, falls die vertragschließenden Teile Vereinigungen
don Dienstgebern und Dienstnehmern angehören, der zwischen diesen
Vereinigungen zustandegekommene Kollektivvertrag, insoweit nicht
entgegenstehende Abmachungen getroffen worden sind. Die Fest—
schung des Lohnes unterliegt, wie früher bemerkt, der freien Verein—
barung der Parteien, sie ist, wenn ein Tarifvertrag besteht, in diesem
zeregelt. Es besteht also in dieser Hinsicht der Gundsatz der Vertrags—
freiheit, der aber bezüglich der Heimarbeiter eine Ausnahme erleidet.
Nach dem Gesetze vom 12. Dezember 1919, Slg. Nr. 29, ex 1920,
über die Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse in der Heim—
arbeit haben nämlich nach 86 Unternehmer und Mittelspersonen die
Arbeits- und Lieferungsbedingungen, welche auch „die Art der Be—
kechnung und die Höhe der Loͤhne, gegebenenfalls den Preis der be—
stellten Waren“ zu beinhalten haben, der Gewerbebehörde vorzulegen,
welche zu prüfen hat, „ob die bekanntgegebenen Arbeits- und Lohn—
bediugungen mit den in Geltung stehenden Satzungen (88 14 bis 18)
vder mit dem vereinbarten Tariswertrage (8 21) in Einklang stehen“.
Nach 8 14 ist es Aufgabe der Zentralheimarbeitskommission, „mit
Rechtsberbindlichkeit für den ihnen zugewiesenen Erzeugungszweig
Nindestlohne für die Heimarbeiter und die Werkstattgehilfen sowie
Nin de tpreise für die von den Zwischenmeistern und von den Heim—
arbeitern an die Unternehmer oder Mittelspersonen zu liefernden
Varen festzusetzen; dabei ist die Verschiedenheit der örtlichen Verhält—
nisse und die gegenseitige Konkurrenz der verschiedenen Gebiete des
Czeugungszweiges zu berücksichtigen“, Nach 8 18 werden die Be—
schlüsse der Zemralheimarbeitstommissionen, welche öffentlich kund—
umachen sind, als Heimarbeitsordnung (Satzungen) bezeichnet. Be—
1„35—
        <pb n="119" />
        züglich der Ansprüche auf das Entgelt sind die Bestimmungen der
88 1154 und 1155 a. b. G. von Bedeutung, die aber nur dann Au—
wendung finden, wenn nicht ein Spezialgesetz zur Anwendung kommt.
(Gus speciale derogat generalis

Der 8 1154 a. b. G. lautet: Wenn nichts anderes vereinbart
oder bei Diensten der betreffenden Art üblich ist, ist das Entgelt nach
Leistung der Dienste zu entrichten. Ist das Entgelt nach Monaten
oder kürzeren Zeiträumen bemessen, so ist es am Schlusse des einzel—
nen Zeitraumes, ist es nach längeren Zeiträumen bemessen, am
Schlusse eines jeden Kalendermonats zu entrichten. Ein nach Stun—⸗
den, nach Stück oder Einzelleistungen bemessenes Entgelt ist für die
schon vollendeten Leistungen am Schlusse einer jeden Kalenderwoche,
wenn es sich jedoch um Dienste höherer Art handelt, am Schlufse eines
jeden Kalendermonats zu entrichten. In jedem Falle wird das bereits
verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.“
Korrespondierende Bestimmungen der Spezialgesetze: H⸗G.G.8 15;
Güterb.G. 8 10; vgl. G.«O. 8 78; Berg-G. 88 17, 21, 24)

811544 des a. b. G. lautet: „Der nach Stück oder Einzel—
leistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten Dien⸗
sten und seinen Auslagen entsprechenden Vorschuß vor Fälligkeit des
Entgeltes verlangen.“ 6

81154b des a. b. G. (in der mit Gesetz vom 1. April 1021,
Slg. Nr. 155, geänderten Fassung): „Dem Dienstnehmer gebührt
nach 14tägiger Beschäftigung der Auspruch auf Lohn höchstens in der
Dauer einer Woche auch dann, wenn er infolge eines wichtigen, seine
Person betreffenden Grundes die Arbeit oder den Dienst nicht leisten
konnte, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschul—
det zu haben.
Kann der Dienstnehmer die Arbeit oder den Dienst deshalb
nicht leisten, weil er erkrankt ist oder einen Unfall erlitten hat, so ge—
bührt ihm an Stelle des im Absatze 1 angeführten Lohnes erst in der
3. und 4. Krankheitswoche je 100 seines Lohnes, in der 5. und 6.
Krankheitswoche je 200 des Lohnes, in der 7. und 8. Krankheits—
woche je 305 des Lohnes.

Durch die Bestimmungen der vorstehenden Absätze werden jene
Bestimmungen der bereits geltenden Kollektipperträge oder Arbeits—
ordnungen — Dienstordnungen — nicht berührt, die für die Arbeiter
günstiger sind.

Die im zweiten Absatze angeführten Bezüge gelten für die dort
angeführte Dauer auch dann, wenn der Dienstnehmer entlassen wurde,
weil die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit über 4 Wochen dauerte.“
(8 82h der Gewerbeordnung.)

106
        <pb n="120" />
        (Bestimmungen der Spezialgesetze: H.G.G. 8 8, Güterb.G.
z8 11, 12 und 169

8 1155 a. b. G.: „Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande—
gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur
Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienst—
gebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch an—
rechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder
durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absicht—
lich versäumt hat.

Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der
Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.“
Spezialgesetze: H⸗G.G. 8 80, Güterb.“G. 88 6, 7, 22.)

8 11621à des a. b. G.: „Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt, kann der Dienstgeber entweder dessen
Wiedereintritt zur Dienstleistung nebst Schadenersatz oder Schaden—
ersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Wird der Dienst-
nehmer wegen eines Verschuldens vorzeitig entlassen, so hat er
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu leisten. Für die
schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht
dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des
Entgeltes nur insoweit zu, als sie nicht durch die vorzeitige Aufsösung
des Dienstverhälinisses für den Dienstgeber i hren Wert ganz oder
zum größten Teil eingebüßt haben.“ (H.G.G. 88 28, 31.

8 1162b des a. b. G.: „Wenn der Dienstgeber den Dienstneh—
mer ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Ver—
schulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers trifft, behält
dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertrags—
mäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur
Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit
oder dürch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen,
unter Anrechnung dessen, was er infoͤlge des Unterbleibens der Dienst-
leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder
zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch der obengenannte
Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das
ganze fuür diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern.“
Spezialgeseß: H.G. G. 88 20, 81, 838, 87; Güterb.«G. 8 32.)

8 11620 a. b. G.: „Trifft beide Teile ein Verschulden an der
— D nach
freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz ge—
bührt.“ (Spezialgesetz: H.-G.⸗G. 8 82.)

8 1162d a. b. G.: „Ansprüche wegen vorzeitigen Austrittes
oder dorzeitiger Entlassung im Sinne der 88 11620 und 11626b
109
        <pb n="121" />
        müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf

des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend

gemacht werden.“ (H.G. G. 8 34; Guüterb.G. 8383.)
Handelsgehilfengesez.
*8 (Entgelt, Ansprüche bei Dienstverhinderung): „Ist ein
Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit
oder Unglücksfallean der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß
er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbei—
geführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur
Dauer von sechs Wochen.

Beträge, die er für die Zeit der Verhinderung auf Grund einer
öffentlichrechtlichen Versicherung bezieht, dürfen auf die Geldbezüge
nicht angerechnet werden.

Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf seine Geld—

bezüge, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe
oͤhne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an
der Leistung seiner Dienste verhindert wird.
Wird er durch Erfüllung seiner Militärdienstpflicht an der Ver—
richtung seiner Dienste verhindert, so behält er den Anspruch auf seine
Geldbezüge bis zur Dauer von vier Wochen, wenn das Dienstverhältnis
ununterbrochen bereits ein Jahr gedauert hat. Dieser Anspruch besteht
nicht, wenn der Dienstnehmer zut Ableistung der Militärdienstpflicht
38 gesetzlich bestimmte einjährige oder laängere Daner einberufen
wird.“

8 15 (fortlaufender Gehalt): „Die Zahlung des dem Dienst—
nehmer zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am
Schlusse eines jeden Kalendermonats zu erfolgen.“

8 28: „Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig
austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung
trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm verur⸗
sachten Schadens zu. Fuͤr die schon bewirkten Leistungen, deren Ent—
gelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den
entsprechenden Teil des Entgeltes nur insoweit zu, als fie nicht durch
die vorzeitige Auflösung des Dienstberhältnisses für deun Dienstgeber
ihren Wert ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben.“

8 29: „Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund vorzeitig entläßt oder Wwenn ihn ein Verschulden an dem vor—
zeitigen Austritte trifft, kann der Dienstnehmer unbeschadet allfälliger
weiterer Schadensersatzansprüche außer dem seinen bisherigen Lei—
stungen entsprechenden Teil des Enigelts das ihm vertragsmäßig

3
        <pb n="122" />
        gebührende Entgelt für den Zeitraum verlangen, der bis zur Been—
digung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertrags—
zeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen.
Das ganze Entgelt wird mit der Auflösung des Dienstverhält-
nisses fällig.“
8 80, Abs. 3: „Der Dienstnehmer kann vor Antritt des Dien—
stes vom Vertrage zurücktreten, wenn ein Grund vorliegt, der ihn
zum vorzeitigen Austritte aus dem Dienstverhältnisse berechtigt. Das
gleiche gilt, wenn sich der Dienstantritt infolge Verschulden des Dieust—
zgebers oder infolge eines diesen treffenden Zufalles um mehr als
14 Tage verzögert. Tritt der Dienstnehmer im letzteren Falle ungeachtet
der Verzögerung den Dienst an, so gebührt ihm das Entgelt von dem
Tage, an dem der Dienst hätte angetreten werden sollen“
831: „Ist der Dienstgeber ohne wichtigen Grund vom Vertrage
zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbares Verhalten dem Dienst—⸗
nehmer zum Rücktritte gegründeten Anlaß gegeben, so hat er dem
Dienstnehmer das Entgelt zu ersetzen, das diesem für den Zeitraum
gebührt, der bei ordnungsmäßiger Kündigung am Tage des Dienst—
antrittes bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses hätte verstrei—
chen müssen. Wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit einge⸗
gangen wurde, hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer, falls die ver—
einbarte Dienstdauer drei Monate nicht übersteigt, das für die ganze
Dauer entfallende Entgelt, falls die vereinbarte Dienstdauer dagegen
drei Monate übersteigt, den für drei Monate entfallenden Teilbeträg
des Entgelts zu ersetzen. Allfällige weitere Schadenersatzansprüche wer—
den durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Die gleichen
Ansprüche stehen dem Dienstnehmer zu, wenn der Masseverwalter vom
Vertragé zurückgetreten ist.
Ist der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund, vom Vertrage zu—

rückgetreten oder hat er durch sein schuldbares Verhalten dem Dieust⸗
geber zum Rücktritte gegründeten Anlaß gegeben, so kann der Dienst—
geber Schadenersatz verlangen.
g 82: „Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder
der vorzeitigen Loͤsung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach
Ermessen zu enticheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz
gebührt.“
8 34: „Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vor—
zeitiger Entlassung im Sinne der 88 28 und W, ferner Ersatzansprüche
wegen Rücktritts vom Vertrage im Sinne des 831 müssen bei son—
ane Ausschlusse binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht
verden.

100 —
        <pb n="123" />
        Die Frist beginnt bei Ansprüchen der erstgenannten Art mit dem
Ablaufe des Tages, an dem der Austritt oder die Entlassung stattfand,
bei Ansprüchen der letzgenannten Art mil dem Ablaufe des Tages, an
dem der Dienstantritt hätte erfolgen sollen.“,
Gewerbeordnung. 8 77 (Entlohnung, Kündigung):
„Wenn über die Zeit der Entlohnung des Hilfsarbeiters und über die
Kündigungsfrist nichts anderes vereinbart ist, wird die Bedingung
wöchentlicher Entlohnung und eine vierzehntägige Kündigungsfrift
vorausgesetzt. Doch sind Hilfsarbeiter, welche nach dem Stücke entlohnt
werden oder im Akkord arbeiten, erst dann auszutreten berechtigt, wenn
sie die übernommene Arbeit ordnungsmäßig beendet haben.“

8. 83: „Durch das Aufhören des Gewerbebetriebes oder durch
den Tod des Hilfsarbeiters erlischt das Arbeitsverhältnis von selbft.

Doch ist im Falle der vorzeitigen Entlassung des Hilfsarbeiters,
sei es infolge freiwilligen Aufgebens des Gewerbes oder infolge eines
Verschuldens des Gewerbeinhaͤbers oder eines diesen treffenden Zu—
falles der Hilfsarbeiter berechtigt, für den Entgang der Kündigungs—
frist Schadloshaltung zu beanspruchen.“

884: „Wenn der Gewerbeinhaber ohne einen gesetzlich zulässigen
Grund (38 82 und 101) einen Hilfsarbeiter vorzeitig entläßt oder durch
Verschulden von seiner Seite dem lehteren Grund zur vorzeitigen Auf⸗
lösung des Arbeitsverhältnifses gibt (382 4), so ist er verpflichtet, dem
Hilfsarbeiter den Lohn und die sonst vereinbarten Genüsse für die
ganze Kündigungsfrist bzw. für den noch übvigen Teil da Kündigungs⸗
frist zu vergüten.“

Berggesetz. 8 206. „Jeder Bergbauunternehmer ist ver—
pflichtet, mit seinem Aufsichts- und Arbeitspersonale wenigstens mo—
natlich, bei dem Dienstaustritt aber sogleich Abrechnung zu pflegen;
wegen Forderungen, welche der Bergbauunternehmer oder ein Srit—
der an einen Aufseher oder Abeitgeber zu stellen hat, darf der Aus—
tritt aus dem Dienste nicht versagt werden.“ (Absatz 19.
Lohnzahlung. Bei einer nicht entsprechenden Regelung der
Lohnzahlung ist der Arbeitnehmer leicht Mißbräuchen und'der Ans—
beutung ausgesetzt; er kann leicht in eine sehr weitgehende Abhängig—
keit geraten (so bei Auszahlung des Lohnes in Marken oder in Bous
u. dgl.), oder die Art der Lohnzahlung kann ihm auch finanzielle Nach—
teile bringen, wie bei der Lohnzahlung in Waren möglich ist, oder die
Art der Lohnzahlung kann mit zu großen Umständen verbunden sein,
wie dies bei der Lohnzahlung durch Schecks, Wechsel u. dagl. möglich
ist. Auch mit dem Truckshsteme wird man sich bei der geseßlichen Re—
gelung diefer Materie auseinandersetzen müssen. Der Gesetzgeber wird
19
        <pb n="124" />
        zunächst zu bestimmen haben, daß der Geldlohn nur in der gangbaren
Landesmünze zu zahlen ist, also bei uns in éechossovakischer Währung;
ferner wird er die Bezahlung in Waren, so weit es nur tunlich ist, ein—
zuschränken und die Übertretung der diesbezüglichen Vorschriften nicht
nur unter Strafe zu stellen, sondern auch aus einer solchen Über—
tretung zivilrechtliche Konsequenzen zu ziehen haben. Hier wird auch
zu beachten sein, daß auch den Versuchen von solchen Personen, welche
zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer stehen, wie Meistern usw.,
durch Kreditierung von Waren an Arbeitnehmer sich einen Nebenver
dienst zu verschaffen, vorgebeugt wird.
Das H.G.“G. hat im dritten Absatz des 86 die Frage der Ent—
lohnung durch Sachlohn in der Weise geregelt, daß es bestimmt: „Die
Überlassung von Wohnräumen an Dienstnehmer sowie deren Ver—
köstigung auf Rechnung des Entgeltes kann von den beteiligten Mi—
nisterien nach Anhörung der Körperschaften, denen gesetzlich die Ver⸗
tretung der in Beiracht kommenden Interessen obliegt (Handels- und
Gewerbekammern, Genossenschafts-, Gehilfenversammlungen u. dgl.),
durch Verordnung für Unternehmungen bestimmter Art oder für den
Bereich bestimmter Orte verboten werden.“ Der Bericht des volkswirt—
schaftlichen Ausschusses des österr. Abgeordnetenhauses spricht sich mit
Recht gegen ein absolutes Verbot einer derartigen Form der Entloh—
nung qus, weil dadurch die Interessen der Dienstnehmer selbst außer⸗
ordentlich geschädigt würden, denn namentlich auf dem flachen Lande
sind derarige Vereinbarungen den Interessen des Dienstnehmers för—
derlich, weil sie ihnen ermoͤglichen, Wohnung und Kost in einer viel
entsprechenderen und auch billigeren Weise zu erlangen, als wenn sie
bemüßigt wären, sich ohne Beihilfe des Dienstgebers zu versorgen. Dite
überkassung von Wohnräumenan Arbeitnehmer
kann übrigens im Hinblick auf die Bestimmungen des Mieterschutz-
gesehes bei Auflösung des Dienstverhältnisses leicht zu Konflikten füh—
ren. Solche ergeben sich daraus, daß in der Uberlassung von Wohn—
räumen auf Rechnung des Lohnes einerseits nicht die Merkmale des
Nietvertrages (a. b. G. 8 109 1 und f erblickt werden können und hier
ein Mietlpertrag gewiß nicht vorliegt, anderseits aber das Mieterschutz—
gesetz ohne Zweifel die Tendenz hat, dem Inhaber einer Wohnung
Schutz zu gewähren. Der Wortlaut des 81 des letzten Mieterschutz⸗
gesetzes vom 28. März 1028, Slg. Nr. 44, spricht vom „Vermieter von
Wohnungen“, welche den „Miet- oder Aftermietvertrag nur dann kün—
digen köunen, wenn hierzu das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die
Wohnung liegt, die Bewilligung erteilt. Die Bewilligung zur Kündi—
gung ist nur aus wichtigen Gründen zu erteilen, sodann führt 81 als
insbesondere“ wichtige Gründe, also narrativ 19 Gründe an. Bei
einer Überlassung von Wohnräumen an einen Arbeitnehmer auf Rech—
111 —
        <pb n="125" />
        nung des Lohnes haben die Vertragsparteien nicht an einen Mietver—
trag, nicht an die Rollen des Vermieters und Mielers gedacht, sondern
nur an ein arbeitsrechtliches Verhältnis. Wenn nun die Rechtslage
rein nur vom arbeitsrechtlichen Ständpunkte aus zu beurteilen wäre,
dann müßte die Überlassung der Wohnräume, als Lohnbestandteil, im
kontreten Falle mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses ein Ende
nehmen. Dagegen spricht jedoch die klare Tendenz des Mieterschutz-
gesetzes, den Inhaber einer Wohnung zu schützen. Diese Frage ist da—
her bestritten. Wenn ein Arbeitnehmer durch sein Verschulden Grund
zur Auflösung des Arbeitsverhälinisses, ohne Kündigung, gibt (im
Sinne des 8 82 der G.O. 8 27 des HG.G) wäre 6s unbillig, den
Arbeitgeber noch mit der UÜberlassung der Wohnräume au den betref⸗
fenden Arbeitnehmer zu belasten, und es wäre daher dem Arbeitgeber
diese Art der Auflösung des Dienstverhältnisses als „wichtiger Grund“
zur Kündigung im Sinne des früher zitierten 81 des Mieterschutz⸗
gesetzes zuzubilligen, wenn das Mieterschutzgesetz überhaupt zur Au—⸗
wendung kommen könnte. Hier dürfte die Rechtslage klar sein. Wenn
bei Auflösung des Dienstverhältnisses das Verschulden auf Seite des
Arbeitgebers liegt (im Sinne des 82 a der G⸗O. 66.6 826) wird
der Arbeitnehmer den Schutz des Mieterschutzgesetzes voll verdienen.
Fraglich ist, was Rechtens ist, wenn der Arbeitnehmer das Dienstver⸗
hältnis durch normale Kündigung gelöst hat, ohne daß ihm der Arbeit⸗
geber begründete Ursache zum vorzeitigen Austritte gegeben hat. Daß
der Gesetzgeber gedacht hal an die UÜberlassung von Wohnräumen auf
Rechnung des Lohnes an einen Arbeitnehmer geht daraus hervor, daß
als ein „wichtiger Grund“, aus dem die Bewilligung zur Kündigung
zu erteilen ist als elfter angeführt ist: „Wenn der Inhaber eines
fabriksmäßigen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Unternehmens
zu Betriebszwecken für seinen Angestellten dringend eine bei dein Uu—
ternehmen zur Unterbingung von Angestellten des Unternehmens er—⸗
richtete Wohnung, benötigt.“ Im 8 4 des Gesetzes beschäftigt sich der
Gesetzgeber des näheren mit diesem Kündigungsgrund; umso nahe—
liegender wäre es für den Gesetzgeber gewesen, sich mit der Regelung
der Frage, was bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezüglich der
auf Rechnung des Entgeltes geschehenen UÜberlassung von Wohn⸗
räumen Rechtens ist, zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer hat nach Auf—
lösung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls Anspruch auf den Delho—
gierungsschutz, welcher derzeit durch das Gesetz vom 28. Maͤrz
4928, Slg. Nr. 45, über den Aufschub der exekutiven Raäumung von
Räumlichkeiten geregelt ist. Dieses Gesetz gilt nach 86 bis 81. Marz
1929. Nach 8 1 des Gesetzes kann das Exekutionsgericht „auf Antrag
des Verpflichteten (Mieters, Aftermiekers, Hausbesorgers, Angestell⸗
ten mit unentgeltlicher Wohnung u. dagl.) die Exekutson durch Räu⸗
mung der gemieteten oder benützten Räumlichkeiten höchstens guf die
        <pb n="126" />
        Dauer eines Vierteljahres aufschieben, wenn der Verpflichtete ohne
seine Schuld keinen anderen, dem Bedürfnisse entsprechenden Ersatz
hat, oder wenn ein Aufschub der Räumung jener Räumlichkeiten bewil—
ligt wurde, in die der Verpflichtete übersiedeln soll.“ Nach Abs. 2 des
kann der Antrag auf Aufschub der Exckution noch vor Ablauf des
uͤbersiedlungstermines gestellt werden. Die Umstände, durch die der
Antrag begründet wird, sind über Aufforderung des Exekutions—
zerichtes zu bescheinigen. Nach 8 1, Abs. 4, kann die Räumung, wenn
die Gründe für den Aufschub der Exekution auch nach Ablauf der be—
willigten Frist fortdauern, auf Antrag des Verpflichteten noch zwei—
mal, jedesmal höchstens auf die Dauer eines Vierteljahres, aufge—
schoben werden; das letztemal nur dann, wenn die politische Behörde
J. Instanz bestätigt, daß in der Gemeinde der erforderliche Ersatz nicht
dorhanden ist.

Nach 8 2 wird der Aufschub der Exekution bei Nichtzahlung des
Mietainses wirkungslos.
Der 8 8 führt die Gründe an, aus denen es vom Delogierungs—
schutze sein Abkommen zu finden hat; für die vorliegende Frage kommt
besonders der Absatz 8 des 8 8 in Betracht. Darnach entfällt der De—
ogierungsschutz

„wenn das Hausbesorger- oder Dienstverhältnis eines Angestellten,

der eine unentgeltliche Wohnung genießt, aus dem Grunde auf—

gehoben wurde, weil der Hausbesorger oder Angestellte

a) sich einen Diebstahl, eine Veruntreuung oder eine andere Hand—
lung zuschulden ließ, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers
unwürdig macht:

b) durch seine Schuld dem Dienstgeber einen bedeutenden Schaden
verursacht hat;

c) sich gegen den Dienstgeber beleidigend oder grob benimmt;

ch) sich grundlos weigert, seine Pflichten zu erfüllen;

e) ein unsittliches oder anstößiges Leben führt.“

Nach Absatz 6 des 88 entfällt der Delogierungsschutz auch,
enn es sich um Häuser und Objekte handelt, auß die das Gesetz über
en Schutz der Mieter keine Anwendung findet.

„. Der 85 sieht die Verpflichtung der Gemeinde, in der die Delo—
gierung erfolgte, vor, für den Fall, als der Delogierte keinen Platz
jur Unterbringung seiner Sachen hätte, die ausgeräumten Sachen
olange ordentlich aufzubewahren, bis der Berechtigte über sie anders
efügt. Der zu Delogierende hat der Gemeinde von der beabsichtigten
äumung gleich nach erfolgter Bewilligung, spätestens zwei Tage vor
— 118 —
        <pb n="127" />
        dem Vollzuge Mitteilung zu machen. (Auch veröffentlicht im Prager
Archiv für Gesetzgebung und Rechtsprechung, Jahrgang 1928, Nr. 7.)

In bemerkenswerter Weise hat zum Begriffe der Dienstwoh—
nung das Oberste Gericht mit dem Urteil vom . März 1925, Rv. II,
166/25 (unter anderem veröffentlicht in den Mitteilungen des Deut—
schen Hauptverbandes der Industrie, Jahrgang 1926, Folge 48,
Seite 814) Stellung genommen. Die Begründung zu diesem ürteile
unterscheidet zwischen Mietwohnung, deren Überlassung auf Grund
eines Mietvertrages erfolgt und Naturalwohnung. Wenn im kon—
kreten Falle die Überlassung einer Wohnung nicht infolge Miete er—
folgt, so ist die Wohnung als Naturalwohnung zu betrachten; auch
die Festsetzung eines Entgeltes für die Uberlassung der Wohnung
ündert dann nichts an dem Charakter derselben als Naturalwohnung.
In der Begründung heißt es: „Die Zahlung eines Entgeltes für die
Wohnung entzieht derselben nicht ihren eventuellen Charakter als
Naturalwohnung. Ein Beleg dafür ist außer der allgemeinen Erfah—
rung insbesondere die Durchführungsverordnung vom 4. März 1920,
Slg. 154, wo auch die Verpflichtung für Staatsbeamte festgesetzt wird,
eine Eutschädigung für ihre Naturalwohnungen zu entrichten.“ Im
Hinblick auf die hier mitgeteilte Rechtsanschauung des Obersten Ge—
richtes wird im Interesse aller Beteiligten bei Überlassung einer
Wohnung seitens des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer in einer
jeden Zweifel ausschließenden Weise festzulegen sein, ob es sich um
eine durch Miete überlassene Mietwohnung handelt oder um eine
Naturalwohnung, d. h. um eine Wohnung, welche ein Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber als Teil der Entlohnung seiner Arbeit enthält. Im
Falle der Naturalwohnung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die
Wohnung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber
zurückzustellen; nach 8 1435 des a. b. G. (J1435 Jautet: Auch Sachen,
die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber
von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu
behalten, aufgehört hat.)

Die Gewerbeordnung enthält über die „Lohnzahlungen“ in
8 78 folgende Bestimmungen:

„Die Gewerbeinhaber sind verpflichtet, die Löhne der Hilfs—
arbeiter in barem Gelde auszuzahlen.

Sie können jedoch den Arbeitern Wohnung, Feuerungsmaterial,
Benützung von Grundstücken, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie
Werkzeugs und Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Erzeug—
nissen unter Anrechnung bei der Lohnzahlung nach vorausgegangener
Vercinbarung zuwenden.

Die Verabfolgung von Lebensmitteln oder der regelmäßigen
Verköstigung auf Rechnung des Lohnes kann zwischen dem Gewerhe—

4
        <pb n="128" />
        inhaber und dem Hilfsarbeiter vereinbart werden, soferne sie zu
einem die Beschaffungskosten nicht übersteigenden Preis erfolgt.

Dagegen darf nicht vereinbart werden, daß die Hilfsarbeiter
egenstände ihres Bedarfes aus gewissen Verkaufsstätten begziehen
müssen.
Gewerbeinhaber dürfen den Arbeitern andere als die obbezeich—
neten Gegenstände oder Waren und insbesondere geistige Getränke
auf Rechnung des Lohnes nicht kreditieren.

Die Auszahlung der Löhne in den Wirtshäusern und Schank⸗
lokalitäten ist untersagt.“

878 a G.O.: „Die Bestimmungen des 8 78 finden auch auf
diejenigen Hilfsarbeiter Anwendung, welche außerhalb der Werk—
stätten für Gewerbeinhaber die zu deren Gewerbebetriebe nötigen
Banze und Halbfabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne
aremn Verkaufe dieser Waren an Konsumenten ein Gewerbe zu
machen.“
3 78b G.O.: „Die rücksichtlich der Gewerbeinhaber in den
88 78 und 78 a getroffenen Bestimmungen finden auch Anwendung
auf Familienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Auf—
seher und Faktoren der Gewerbeinhaber sowie auf andere Gewerbe⸗
irebende, bei deren Geschäfte eine der hier erwähnten Personen un—
mittelbar oder mittelbar beteiligt ist.“

Wie früher erwähnt, müssen soche Schutzbestimmungen zur
Sicherslellung der Wirksamkeit unter Strafe gestellt und deren Über—
tretung mit Zivilrechtlichen Konsequenzen verbunden sein; die straf—
rechtliche Seite ist geregelt durch 8 1831 der G.O., welcher die Strafen
für die Ubertrekungen der Vorschriften de G.O. vorsieht; die Über—
retungen der 88 78, 78a und 786 werden nach 8 181 zu strafen
sein. Die zivilrechtlichen Folgen, die sich aus derlei Übertretungen er—
geben, sind geregelt in den folgenden 88 78c, 78 d, 78 e G. O.
8 780: „Vertragsbestimmungen und Verabredungen, welche
den Anordnungen der 88 78, 78 a, 78 b zuwiderlaufen, sind nichtig.“
6878d: „Golgen der Nichtbarzahlungen an Hilfsarbeiter.)
Hilfsarbeiter, deren Forderungen entgegen den Vorschriften der 88 78,

8 a. 78 b anders als durch Barzahlung berichtigt wurden, können
zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderung in barem Gelde ver—
langen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt ge—
gebenen entgegengesetzt werden kann. Soweit das an Zahlungsstatt
gegebene bei dem“Empfänger vorhanden ist oder dieser daraus noch
bereichert erscheint, fälli dasselbe oder dessen Wert, wenn in der, Ar—⸗
beitsorduung(g 8813) die von den Arbeitern zu entrichtende Geld—
strafe für eine Krankenkasse der betreffenden Fabriks- oder Gewerbe—

415 —
        <pb n="129" />
        unternehmung bestimmt ist, dieser, und, wenn der Gewerbeinhaber
einer Genossenschaft angehört, der genossenschaftlichen Krankenkasse
zu; besteht für die betreffende Gewerbeunternehmung eine solche nicht,
so fallen die Geldstrafen dem Armenfonds des Ortes zu, wo die Ge—
werbeunternehmung ihren Sitz hat.“

8 78 e: „Michtklagbarkeit der Forderungen für kreditierte
Waren.) Forderungen für Gegenstände oder Waren, welche unge⸗
achtet des in den 88 78, 78 78 enthaltenen Verbotes den Hilfs—
arbeitern kreditiert wurden, köönnen von Gewerbeinhabern und den
ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrech—
nung oder in anderer Weise geltend gemacht werden, ohne Unterschied,
ob sie zwischen den Beteiligten unmitlelbar entstanden sind oder
mittelbar erworben wurden.

Dagegen fallen dergleichen Forderungen den im 8 78d be—
zeichneten Anstalten für ihre geseßlichen Zwecke zu.“

Im einzelnen wäre noch zu bemerken, daß in der Tertilindustrie
als Teil des Lohnes auch den Arbeitnehmern Stoffe auf Kleidung
üblicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Der Brünner Tarif⸗
vertrag der Wollindustrie enthält beispielsweise im J. Abschnitte unter
Punkt 6 (Stoff auf Anzüge) hierüber nähere Bestimmungen. Darnach
ist den dort genannten Arbeitnehmern jährlich einmal , Stoff mitt⸗
lerer Qualität auf einen Anzug für m. m, für w. 4 m) zum En—
grospreis“ zur Verfügung zu stellen. Unentgeltlich Stoff mittlerer
Güte auf 2 Anzüge jaͤhrlich erhalten: Vorrichter und Musterweber.“
Punkt 6 enthält dann noch weilere Bestimmungen.

Dem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers zur Verfügung ge—
stellte Schutzmittel gegen Gefahren des Beirebes (gegen Unfaͤlle oder
gewerbliche Vergiftungen usw.) gehören, als Teil der Betriebsein rich⸗
tung dem Arbeitgeber; dies gilt auch für Schutzkleidung, die für den
gedachten Zweck dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird und
die nicht als Teil des Lohne gedacht oder anzusehen ist.
Ort der Lohnzahlung wird normaler Weise die Ar—
beitstätte bzw. ein bei derselben befindlicher Geschäftsraum sein, weun
sich die Arbeitsstätte an dem Beschäftigungsorte des Arbeitnehmers
befindet; zumal nach 8 905 des a. 6. G die Schuld des Arbeitgebers
an Lohn für den Arbeitnehmer für diefen eine Holschuld ist („wenn
die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen
Anternehmens des Schuldners entstand“). Der Arbeitnehmer hat
also in diesem Falle den Lohn bei der von dem Arbeitgeber bezeich⸗
neten Stelle zu holmen. Bei rechtswidriger Lösung des Arbeilsvber⸗
hältnisses gilt für den Arbeitnehmer, wenn er diese rechtswidrige
Lösung herbeigeführt hat, das gleiche. Bei durch den Arbeitgeber her⸗

— 1146 —
        <pb n="130" />
        deigeführter rechtswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses ist nach
dem zitierten 8 905 a. b. G. die Schuld des Arbeitgebers an Lohn an
den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber eine „Bringschuld“, er hat die
Lohnschuld „auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen
Wohnsitz zu übermachen“. Der Ort der Lohnauszahlung wird in der
Regel im Arbeitsvertrage bestimmt sein.

Der Gesetzgeber muß dafür Vorsorge treffen, daß der Lohn dem
Arbeitnehmer tunlichst zur Befriedigung seiner und seiner Familie
Bedürfnisse erhalten bleibt und daß dem Arbeitnehmer nicht bei der
Auszahlung Gelegenheit zu überflüssigen Ausgaben geboten wird;
die Gesetzgebung regelt daher die Irge über den Lohnzahlungsort
entweder in der Weise, daß direkt bestimmt wird, daß die Lohnzah—
lung in der Fabrik, an der Arbeitsstätte u. dgl. erfolgen muß, oder
indem sie bestimmt, daß die Lohnzahlung an bestimmten Orten, wo
die früher erwähnte Möglichkeit und Versuchung zu überflüssigen
Geldausgaben gegeben ist, nicht erfolgen darf. Den letzteren Weg hat
insere G.O. gewählt, indem sie in dem früher zitierten 8 78, letzter
Ahsatz die ausdrückliche Bestimmung enthält: „Die Auszahlung der
Löhne in den Wirtshäusern und Schanklokalitäten ist untersagt.“
Die Übertretung dieses Verbotes wird für den betreffenden Arbeit⸗
zeber die Bestrafung gemäß 8 131 G. O. nach sich ziehen, aber keine
ziwilrechtlichen Folgen, wie solche im 8S 78d und 78 e der G.O. für
den Fall der Nichtbarzahlung des Lohnes und der Kreditierung von
Waren vorgesehen sind. Bezuͤglich der Lohnzahlungsfristen wird zu
beachten sein, daß der Arbeitnehmer ein Interesse daran hat, daß er
den Lohn in regelmäßigen und nicht zu langen Fristen erhält, um
nicht auf Kredit angewiesen zu sein, sondern um fuͤr die notwendigen
Einkäufe Barmittel zur Versügung zu haben. Uber die Lohnzahlungs—
fristen enthalten die früher mitgeteilten Bestimmungen des a. b. G.
dzw. des Handlungsgehilfengesetzes &amp;F 15 und der Gewerbeordnung
877 die näheren Vorschriften. In den arbeitsordnungspflichtigen
Hetrieben wird in der Arbeitsordnung gemäß 8 88 a, Punkt d G.“O.
auch zu regeln sein: Die Zeit der Abrechnung und der Auszahlung
der Arbeitslöhne. Vorschüsse auf den Lohn werden, da sie Zahlungen
auf einen noch nicht fälligen Lohn bedeuten, nur dann Gegenstand
eines rechtlichen Anspruches sein können, wenn eine gesetzliche Be—
stimmung einen solchen begründet, wie der 8 1154 a des a. b. G.
LDer nach Stuück oder SEinzelleistungen entlohnte Dienstnehmer
fann einen den geleisteten Dienflen und' seinen Auslagen ent sprechen⸗
den Vorschuß vor Fälligkeit des Entgeltes verlangen“), sonst sind sie
Gegenstand der freien Varteienvereinbdarung.

— Empfängerdes Lohnes ist normalerweise der Arbeit—
nehmer selbst; nur ihm wird der Arbeitgeber rechtswirksam zahlen
2VV —
        <pb n="131" />
        können. Bezüglich Minderjähriger werden die bereits mitgeteilten
88 243 und 246 des a. b. G. in Betacht kommen. Ein Minderjähriger,
der gemäß 8 246 einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, wird auch den
Lohn in Empfang nehmen dürfen bzw. der Arbeitgeber kann rechts—
wirksam an ihn den Lohn zahlen. Sache des Vormundes bzw. des
Vormundschaftsgerichtes würde es sein, wenn eine entgegengesetzte
Verfügung nötig wäre, das Nötige zu veranlassen. Die Bevollmäch—
kigung einer dritten Person durch den Arbeitnehmer zur Empfang—
nahme des Lohnes wird nach einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
zu beurteilen sein und ist gewiß grundsätzlich zulässig. Im Falle der
Verhinderung des Arbeitnehmers, den Lohn selbst in Empfang zu
nehmen, besonders im Falle einer Erkrankung, wird eine solche Be—
vollmächtigung notwendig werden. Die Ehegattin des erkrankten
Arbeitnehmers wird, wenn dieser nicht etwas anderes verfügt, wohl
als zur Empfangnahme des Lohnes bevollmächtigt angesehen werden
dürfen; auch eine andere Person, die eine mit der Unterschrift des
Irenrhmwers versehene Quittung über den betreffenden Lohnbetrag
vorledt.
Wie füher erwähnt, muß der Gesetzgeber tunlichst dafür sorgen,
daß der verdiente Lohn dem Arbeitnehmer erhalten bleibt; zumal er
ja die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitnehmers und
seiner Familie bedeutet. Der Gesetzgeber wird daher den Arbeitneh—
mer vor der Gefahr schützen müssen, daß ihm der verdiente Lohn in
anderen, als in den vom Gesetzgeber vorgesehenen und wohlerwogenen
Fällen, gekürzt wird. Unter Ümständen wird der Gesetzgeber dem
Arbeitnehmer die Möglichkeit geben müssen, auf den Lohn des Ar—
beitnehmers zu greifen. Dies wird zunächst der Fall sein, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen zu einer Kompensalion im Sinne des
8 1488 des a. b. G. vorliegen, wenn Forderung gegenseitig zusammen—
treffen, die richtig, gleichartig und so beschaffen sind, daß eine Sache,
die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner
dem anderen entrichtet werden kann; so entfteht. insoweit die For—
derungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung
—
seitige Zahlung bewirkt. Ein anderer Fall wird der sein, wenn dem
Arbeitnehmer auf den noch nicht fälligen Lohn ein Vorschuß gewährt
wurde; am Zahlungstage, am Tage der eigentlichen Fälligkeit des
Lohnes wird sich dadurch die auszuzahlende Lohnschuld um den Be⸗
trag des Vorschusses vermindern. Ein gesetzliches Abzugsrecht
xäumt das Sozialversicherungsgesetz vom 9. Oktober 1984, Slg.
Nr. 221, dem Arbeitgeber ein. Der 8 162 dieses Gesetzes schreibt vor,
daß der Versicherungsbeitrag je zur Hälfte vom Arbeitgeber und
Arbeitnehmer gedeckt wird. Nach 8 168 hat der Arbeitgeber den gan⸗
110
        <pb n="132" />
        zen Versicherungsbeitrag zu bezahlen, aber der 8 164 räumt ihm ein
Abzugsrecht vom Lohne ein: „Der auf die Arbeitnehmer entfallende
Teil des Versicherungsbeitrages kann der Arbeitgeber bei der Lohn—
auszahlung mit dem Betrage abziehen, welcher verhältnismäßig auf
diese Lohnzahlungsperiode entfällt. Macht der Arbeitgeber von die—
sem Rechte keinen Gebrauch, so kann er es bei späteren Lohnauszahlun—
gen nur im Hinblick auf den seinerzeit nicht zurückbehaltenen Betrag
nur insoweit in Anwendung bringen, als seit der betreffenden Lohn—
auszahlung nicht mehr als ein Monat verstrichen ist. Dies gilt auch
danu, wenn der Versicherungsbeitrag nachträglich deswegen bemessen
wurde, weil der Arbeitgeber der Versicherungsanstalt nicht vechtzeitig
die zur Bemessung des gehörigen Versicherungsbeitrages erforderlichen
Angaben vorgelegt hat. — Jenen Personen, denen der Lohn regel—
mäßig in längeren Zeitabschnitten als für einen Monat ausgezahlt
wird, kann der Arbeitgeber den auf sie entfallenden Versicherungs—
beitrag bei der nächsten Auszahlung abziehen. — Wurde der Ver—
sicherungsbeitrag nachträglich bemessen, obwohl der Arbeitgeber seinen
Meldepflichten nachgekommen ist, namentlich in den Fällen des 8 18,
Abs. 2, kann der Arbeitgeber den auf Grund der nachträglichen Be—
messung auf den Arbeitnehmer entfallenden Betrag bei der nächsten
Auszahlung ohne Rücksicht auf die angeführte Frist abziehen.“ Ge—
setzlich ist serner in gewissen Fällen dem Arbeitgeber das Recht ein—
geräumt, auf jene Leistungen, zu denen er dem Arbeitnehmer gegen—
über verpflichtet ist, Leistungen anzurechnen, welche der Arbeitnehmer
teils von dem Arbeitgeber, teils von dritten Personen erhält bzw. zu
erhalten hat. Ein solches gesetzlich dem Arbeitgeber erteiltes Recht auf
Kürzung des Lohnes des Arbeitnehmers besteht nach dem früher im
Wortlaute mitgeteilten 3 1155 des d. b. G., nach welchem dem Arbeit—
nehmer fuͤr durch auf Seite des Arbeitgebers liegende Umstände nicht
zustande gekommene Dienstleistungen, wenn er zur Leistung bereit
war, das Entgelt gebührt, er sich aber anrechnen lassen muß, „was er
infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch ander—
veitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt
sat.“ Ebenso bestimmt der 8 1156 a des a. b. G., daß auf die für die
Zeit der Erkrankung des Arbeitnehmers diesem gebührenden Geld—
Azüge Barauslagen für die ärztliche Behandlung und die Beschaffung
der notwendigen Heilmittel sowie die Koften der Pflege in einer Kran—
kenanstalt oder bei dritten Personen angerechnet werden können; fer—
ner „Auf die Geldbezüge dürfen Beträge, die der Dienstnehmer für
die Zeit der Erkrankung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Ver—
icherung bezieht, mit jenem Teile angerechnet werden, der dem Ver—
ltnisse der talsächlichen Beitragsleistung des Dienstgebers zu dem
Gesamtversicherungsbeitrage entspricht.“ Im Gegensatze zu dieser
1147
        <pb n="133" />
        allgemeinen Bestimmung des 8 1156 à des a. b. G. bestimmt der 88
des HeG.eG., für die diesem Spezialgesetze unterliegenden Personen,
daß dem Dienstnehmer, welcher nach Antritt des Dienstverhältnisses
durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienfle ver—
hindert ist, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Jahrlässigkeit herbeigeführt hat, der Anspruch auf das Entgelt bis zur
Dauer von sechs Wochen gebührt, aber weiters: „Beträge, die er für
die Zeit der Verhinderung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Ver—
sicherung bezieht, dürfen auf die Geldbezüge nicht angerechnet wer—⸗
den.“ Der Gesetzgeber hatte bei Schaffung der vorerwähnten Bestim—
mungen über den Zulaß der Anrechnung die Absicht zu verhindern,
daß der Arbeitnehmer während der Dauer der Verhinderung sowohl
Vohn als auch andere Leistungen, besonders Leistungen der Sozial⸗
versicherung erhält, zumal bei Bezug des Lohnes und dieser Leislun—
gen bei weniger charakterfesten Personen leicht die Versuchung zur
Simulation sich einstellen kann. Eine besondere Art der Lohnkürzung
sind die Konventionalstrafen. Bei den arbeitsordnungs—
pflichtigen Betrieben hat nach 8 88a G.O. die Arbeitsordnung auch
Bestimmungen zu enthalten „über Konventionalgeldstrafen, welche bei
Übertretung der Arbeitsordnung eintreten und deren Verwendung,
dann üher andere allfällige Lohnabzüge“. Diese Konventionalgeld—
strafen sind lediglich Vertragsstrafen. Von besonderer Wichtigkeit ist
hier die Vorschrift des F 1336 des g.a b. G. (Bedingung des Vergü—
tungspertrages, Konventionalstrafe). Der 8 1336 läutet: „Die ver—
tragschließenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, daß
auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder
zu spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergülenden Nachteiles
ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag eutrichtet werden solle. Der
Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbartung nicht das Recht,
sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu
befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der
Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kaun sie neben
der Erfüllung gefordert werden. In allen Fäaͤllen ist der Vergütungs—
betrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird, von dem
Richter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu
mäßigen.“ Der 8 88 des H.G.«G. (Konventionalstrafen) exklärt:
„Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrechte.“
Zutreffend würdigt der Motivenbericht zur seinerzeitigen Regierungs⸗
rorlage über das H.G.«G. die Bedeutung der Konventionaͤlstrafen:
„Die Konventionalstrafe spielt auf dem Gebiete des Dienstrechtes eine
wichtige Rolle. Die Vereinbarung von Konventionalstrafen fetzt ins⸗
besondere den Dienstgeber instand, Dienstversäumnissen und Nach—
lsässigkeiten der Angestellten vorzubeugen und sich schadlos zu halten,
190
        <pb n="134" />
        wenn das Dienstversäumnis dennoch eintritt. Die Einführung von
Konventionalstrafen ist aber für den Dienstnehmer nicht unbedenklich
und namentlich dann wirtschaftlich ungerechtfertigt, wenn deren Höhe
den wirklichen Schaden des Dienstgebers übersteigt oder wenn die
Strafe im Verhältnis zu dem Einkommen des Dienstnehmers zu hoch—
gegriffen ist. Diese Gefahr besteht umsomehr, als das starke Arbeits—
angebot es dem Dienstgeber ermöglicht, die Einzelnheiten des Dienst—
vertrages und damit auch die Höhe der Konventionalstrafen einseitig
festzusetzen, während der Dienstnehmer in der Regel kaum in der Lage
— DD—
besonderen Einfluß zu nehmen.“ Das Handlungsgehilfengesetz räumt
aus diesen Erwägungen heraus dem Richter unter allen Umständen
die Möglichkeit ein, die vereinbarte Konventionalstrafe nach Maßgabe
der besonderen Verhältnisse zu mäßigen. Diese Möglichkeit der Mäßi—
gung der Konventionalstrafe durch den Richter gemäß des 8 1336
a. b. G., wenn sie vom Schuldner als übermäßig erwiesen wurde, be—
steht auch für die der G.O. unterliegenden Arbeitnehmer, zumal die
G. O. keine diese Möglichkeit ausschließende Bestimmung enthält. Die
G. O. enthält bezüglich der „Konventionalstrafen“ die Bestimmungen
des 8 90, welcher lautet: „Die Konventionalgeldstrafen, welchen die
Hilfsarbeiter bei Übertretungen der Arbeitsordnung unterworfen
wurden, sowie deren Verwendung sind in ein Verzeichnis einzutragen,
dessen Einsichtnahme der Behörde und den Hilfsarbeitern offen steht
und dessen Vorlage an die Gewerbebehörde zu erfolgen hat, wenn sich
ein Hilfsarbeiter durch die Einhebung oder Verwendung der Konven—
tionalgeldstrafe für beschwert erachtet.“ Die vorstehenden Bestimmun—
gen sind geeignet, die Auswüchse des Konventionalstrafrechtes zu be—
eitigen. Die Gewerbebehörde wird, wenn ihr gemäß 8.88 G.O. die
Arbeitsordnung, bevor dieselbe verlautbart wird, vorgelegt wird, Ge⸗
legenheit und Möglichkeit haben, zu verhindern, daß in dieselbe das
Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzende Bestimmungen Auf—⸗
nahme finden und dahin zu wirken, daß die Geldstrafen Wohlfahrts⸗
einrichtungen für Arbeitnehmer zufließen, soferne eine solche Einwir—
kung noch nötig sein sollte. In der Arbeitsordnung wird näher zu be—
stimmen sein, wie die Strafen verhängt werden und wie sie einge—
zogen werden. Dabei wird immer zu beachten sein, daß die Konven—
tionalgeldstrafe, wie früher bereits betont wurde, eine Vertragsstrafe
ist! Uber Auswüchse des, Konventionalstrafrechtes, wie sie derzeit
allerdings nicht mehr möglich sind, spricht ausführlicher Phillippovich.
Grundriß der politischen Hkonomie, II. Band, Seite 1609.) Bezüglich
der allenfalls außerhalb des Arbeitsverhältnisses möglichen Lohn—
beeintraͤchtigungen und Lohnkürzungen bestehen für das Arbeitsrecht
keine von den 'allgemeinen Bestimmungen abweichende Vorschriften.
121
        <pb n="135" />
        . Die Lohnschuld im Konkurs und im Exeku—
tionsverfahren. Bei der auf Antrag des betreibenden Gläu—
bigers zum Zwecke der Tilgung der vollstreckbaren Forderung aus den
Nutzungen und Einkünften von Liegenschaften oder Liegenschafts—
anteilen des Verpflichteten einzuleitenden Zwangsverwaltung sind
gemäß 8 120 der Exekutionsordnung die mit der Verwaltung und ge—
wöhnlichen wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft verbundenen
Auslagen vom Verwalter ohne weiteres Verfahren aus den Erträg—
nifssen zu berichtigen. Zu diesen Auslagen gehören nach 8 1260,
Punkt 8: „die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und
die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung
rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen Dienstbezügen
des bei Bewirtschaftung eines zur Forst- oder Landwirtschaft bestimm—
ten Grundstückes oder zur ÜUberwachung und Instandhaltung von
Wohnhäusern verwendeten Personen; erstreckt sich die Zwangsverwal—
tung auf gewerbliche Unternehmungen, die mit dem forst- oder land—
wirtschaftlichen Betriebe verbunden sind, so sind auch die Dienstbezüge
der in diesen Unternehmungen verwendeten Personen in gleichem
Umfange unmittelbar aus den Erträgnissen zu berichtigen.“ (8 240
und 241 enthalten Bestimmungen bei Exekution auf Gegenstände des
Bergwerkseigentums.) Bei der Meistbotsverteilung nach exekutiver
Versteigerung sind aus der Verteilungsmasse gemäß 8 216 der Exeku—
tionsordnung an dritter Stelle der dort festgesetzten Rangordnung zu
berichtigen: „Die aus dem letzten Halbjahre vor dem Tage der Er—
teilung des Zuschlages rückständigen Beträge an Lohn der bei Be—
wirtschaftung eines zur Forst- oder Landwirtschaft bestimmten
Grundstückes verwendeten Dienstboten und Taglöhner.“ (8 246 be—
zieht sich auf Bergwerke.) Die Exekutionsordnung trifft „Besondere
Bestimmungen über die Exekution auf gewerbliche Unternehmungen,
Fabriksetablissenments usw.“ in den 88 341 bis 345. Der 8 344 be⸗—
stimmt: „Bei Zwangsverwaltung von gewerblichen Unternehmungen,
Fabriksetablissements, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaft—
lichen Unternehmungen hat der Verwalter die während der Zwangs—
verwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor deren
Bewilligung rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen
Dienstbezügen der beim Betriebe des verwalteten Unternehmens ver—
wendeten Personen aus den Erträgnissen ohne weiteres Verfahren zu
berichtigen.“ Nach der Konkursordnung ex 1914 (kaiserliche Verord⸗
nung vom 10. Dezember 1914, R.G.-Bl. Nr. 337), 8 51, gehören in
die erste Gläubigerklasse: „Forderungen von Dienstnehmern des Ge—
meinschuldners an Dienstbezügen für das letzte Jahr vor der Konkurs—
eröffnung oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners sowie An—
sprüche dieser Personen wegen vorzeitiger Lösung des Dienstverhält

150
        <pb n="136" />
        aisses, soweit sie den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes
nicht übersteigen, ferner Forderungen von Handelsagenten gegen den
Geschäftsherren auf Zahlung der Provision und Ersatz der Baraus—
lagen, insoweit es sich um Ansprüche handelt, die im letzten Jahre vor
der Konkurseröffnung erworben oder fällig geworden sind; alle diese
Ansprüche mit der Beschränkung, daß die Einreihung in die erste Klasse
nur für den Höchstbetrag von 2400 Kefür jeden einzelnen Forderungs-
berechtigten gilt. Diese Beschränkung gilt nicht für den Anspruch auf
Ersatz von Barauslagen.“ (8 51, Punkt 2.) In diesem Zusammen—
hange sei auch der 825 der Konkursordnung über „Dienstverträge“
mitgeteilt: „Ist der Gemeinschuldner Dienstgeber und ist das Dienst—
verhältnis bereits angetreten worden, so kann es innerhalb eines
Monats vom Tage der Konkurseröffnung vom Dienstnehmer ohne
HKündigung, vom Masseverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen
oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist gelöst werden. Wird
das Dienstverhältnis durch die Kündigung des Masseverwalters vor
Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder
war im Vertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart, so kann der
Dienstnehmer den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkurs—
gläubiger verlangen. — Bestimmungen, die in, besonderen Gesetzen
über den Einfluß der Konkurseröffnung auf das Dienstverhältnis
getroffen sind, bleiben aufrecht.“ (Hier hat der Gesetzgeber besonders
die Bestimmungen des H.G.«G. in den 88 28 und 80 und des Güter—
heamtengesetzes, 8 25, vor Augen.) Nach der Ausgleichsordnung ex
1914 genießen die in dem zitierten 851 der Konkursordnung genann—
ten Forderungen auch im Ausgleichsverfahren ein Vorrecht; der
Punkt s des 8 28 der Ausgleichsordnung hat denselben Wortlaut, wie
der Punkt 2 des 8 51 der Konkursordnung, nur daß hier natürlich
nicht vom „Gemeinñschuldner“, sondern vom „Schuldner“ die Rede ist.

8 9. Weitere Pflichten des Arbeitgebers.
Zunächst sei auf die äußerst wichtigen Bestimmungen des Ge—
setzes dom 21. Dez. 1921, Slg. Nr. 497, betreffend die Abänderung
der Bestimmung des 8 1164 q, b. G. hingewiesen. Nach dem zitierten
Geseße wird der 8 1164 q. b. G. mit folgendem Worte festgelegt: „Die
Herechtigungen des Dienstnehmer, die sich aus den Bestimmungen der
d8 ), 3; 11646; 1155; 1156— 150 b; 1160 und 1162 1168
ergeben, können durch den Dienstvertrag nicht aufgehoben oder be—
schränkt werden.“ Ducch dieses Gesetz wurden die angeführten Para—
graphe des a. b. G. welche übrigens nur dann zur Anwendung kommen,
venn fur beflimmte Dienstverhältnisse nicht gesetzliche Sonderbestim—
mungen gelten, insoferne zwingendes Recht, als durch den Dienstver—
100
        <pb n="137" />
        trag nur eine günstigere Behandlung des Dienstnehmers vorgesehen
werden darf.

Neben der Pflicht zur Zahlung des Entgeltes an den Arbeit—
nehmer für die Überlassung der Arbeitskraft ergibt sich aus dem 8 1157
des a. b. G. eine Fürsorgepflicht des Dienstgebers:
„Der Dienstgeber hat die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich
der von ihm beizustellenden Rääume und Gerätschaften auf seine Koften
dafür zu sorgen, daß Leben und Gesundheit des Dienstnehmers,
soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt wer—
den. — Ist der Dienstnehmer in die, Hausgemeinschaft des Dienst⸗
gebers aufgenommen, so hat dieser in Ansehung des Wohn- und
Schlafraumes, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungs⸗
zeit die mit Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des
Dienstnehmers erforderlichen Anordnungen zu treffen.“ Dieser 8 1157
a. b. G. enthält in seinem ersten Absahe eine allgemeine Fürsorge⸗
pflicht des Dienstgebers, betreffend den Schuß dee Lebens“und der
Gesundheit des Dienstnehmers, welche begreng ist durch die Möglich—
keit eines solchen Schutzes „nach der Natur der Dienstleistung“ und
eine über diese allgemeine Fürsorgepflicht hinausgehende, besondere
Fürsorgepflicht des Dienstgebers für solche Dienstnehmer, welche „in
die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen“ sind, die ihm
infolgedessen besonders nahestehen und daher seinem besonderen
Schutze anvertraut sind; der sich auch auf Sittlichkeit und Religion
des Dienstnehmers zu erstrecken hat. Der Arbeitnehmer wird bei Ver—
letzung der Fürsorgepflicht seilens des Arbeitnehmers Schadenersatz
bon diesem verlangen können. Von besonderer Bedeutung sind hier
die 38 45 und 46 des Gesetzes über die Unfallversicherung der Arbeiter.
Nach 8A46 des zitierten Gesetzes sind „der Versicherte oder dessen
Hinterbliebenen nur in dem Falle berechtigt, gegen den Betriebs⸗
unternehmer einen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen,
wenn doer Betriebsunfall von einer der im 8 45, Abs. 1 und 2, bezeich⸗
neten Person vorsätzlich herbeigeführt wurde. (Im 8 45, Abs. 1 u. 2,
ist genannt der Betriebsunternehmer, im Falle feiner Handlungs⸗
unfähigkeit sein gesetzlicher Vertreter, ein Mitglied des Vorstandes
oder ein Liquidator einer Aktiengesellschaft, einet Erwerbs- und Wirt⸗
schaftsgenossenschaft oder eines anderen Vereines, ein zur Geschäfts⸗
führung berechtigter Gesellschafter oder ein Liquidator einer Handels⸗
gesellschaft.) In einem solchen Falle beschränkt sich der Anspruch auf
den Betrag, um welchen die dem Berechtigten nach den bestehenden
Vorschriften gebührende Entschädigung (668 18326 bis 1827 des
a. b. G.) diejenige übersteigt, auf welche er nach diesem Gesetze An—

spruch hat.“
Die Haftung der im
genannten Personen dem

8 45 des Arbeiterunfallversicherungsgesetzes
Träger der Versicherung, der zuftändigen

941
        <pb n="138" />
        Arbeiter-Unfallversicherungsanstalt gegenüber, geht viel weiter, indem
diese Personen nach 8 45 die Versicherungsanftalt für alle von der—
selben auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen schad—
los zu halten haben, wenn eine solche Person „den Unfall vorsaätzlich
oder durch grobes Verschulden herbeigeführt hat.“

Der Arbeitgeber hat ferner nach 8 1156 a. b. G. Pflichten im
Falle der Erkrankung. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Dieustgeber
einem Dienstnehmer, bei einem Dienstverhältnisse, das die Erwerbs—
tätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und
wenn das Dienstverhältnis nicht nur für die Zeit eines vorübergehen—
den Bedarfes eingegangen wurde und schon einen Monat gedauert
hat, dem Dienstnehmer, welcher in die Hausgemeinschaft des Dienst—
gebers aufgenommen wurde, im Falle einer weder vorsätzlich noch
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführten Erkrankung nebst den
Geldbezügen die erforderliche Verpflegung und die notwendigen Heil—
mittel bis zu 14 Tagen zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis
schon 14 Tage und bis zu 4 Wochen, wenn es schon ein halbes Jahr
gedauert hat. Die Verpflegung und Behandlung kan auch durch Auf—
nahme in eine Krankenanstalt oder mit Zustimmung des Dienst—
nehmers bei dritten Personen gewährt werden. Soferne die Natur
der Krankheit dies notwendig macht, kann der Dienstnehmer Pflege
in einer Krankenanstalt fordern. (Uber die im 8 1156 à a. b. G. ge—
regelte Anrechnung der Barauslagen für ärztliche Behandlung usw.
der Leistungen aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherung wurde be—
reits gesprochen.) Diese im 8 1156 vorgesehene Pflicht zur Fürsorge
für den Fall der Erkrankung tritt jedoch nur bei Aufnahme in die
hausgemeinschaft des Dienstgebers ein! Aus dem früher gitierten
1157 4. b. G. geht auch hervor, daß der Arbeitgeber dem Arbeit—
nehmer die Arbeitsmöglichkeit dadurch zu bieten verpflichtet ist, daß
er ihm die für die Arbeit nötigen Räume und Gerätschaften beistellt.
Tine Streitfrage ist es jedoch, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
ine Arbeitsmoͤglichkeit insoferne bieten muß, daß er ihm auch eine
Beschaͤftigung exmoͤglicht, ob also der Arbeitnehmer, der den verein—
barten Lohn erhält, auch einen rechtlichen Anspruch auf Beschäftigung
hat. Kaskel ( Arbeitsrecht“, Seite 116) verneint das Bestehen eines
sfolchen rechtlichhen Anspruͤches. „Eine Verpflichtung des Arbeitgebers
zur Beschäftigung bzw. ein entsprechendes Rechtt des Arbeit—
nehmersdufBeschäftigung besteht regelmäßig nicht. Viel—
mehr kommt der Arbeitgeber durch Nichtbeschäftigung des Arbeit—
nehmers lediglich in Annahmeverzug. Er kann also vom Arbeit—
nehmer weder auf Beschäftigung, noch auf Schadenersatz wegen
Nichtbeschaͤftigung —
zahlung verpflichtet.“ Nach unserer Meinung steht diese Auf—
fassung dem' Wesen des Arbeitsvertrages im Widerspruche; in

— 125 —
        <pb n="139" />
        diesenn hat der einen Leistung die andere Leistung zu entsprechen,
Leistung und Gegenleistung, Lohn und Arbei stehen in einem
solchen gegenseitigen Verhältnisse und Zusammenhange, daß ein
Arbeitsverhältnis nach dem ganzen Wesen des Arbeitsvertrages
ohne das eine oder das andere Element nicht gedacht werden kann.
Wir glauben daher für ein Recht des Arbeitnehmers auf Beschäf—
tigung eintreten zu können. Wenn der Arbeitgeber im konkreten Falle
berechtigte Ursache hat, den Arbeitnehmer los zu werden, stehen ihm
ja Mittel hiezu zur Verfügung. Kaskel erkennt übrigens an, daß der
Grundsatz, daß es ein Recht auf Beschäftigung nicht gibt, nicht un—
eingeschränkt gelten, kann, „wenn ausnahmsweise ein Interesse an
der tatsächlichen Leistung der Arbeit besleht. (Bestritten) Ift dieses
Interesse auch dem Arbeitgeber bei Ahschluß des Arbeitsvertrages be—
kannt oder erkennbar, so gilt daher mangels abweichender Abrede eine
Pflicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers als stillschweigend ver⸗
einbart. Dieses Interesse kann sowohl ein materielles sein, wenn der
der Arbeitnehmer nach der getroffenen Vereinbarung durch Aus—
nützung, seiner Beschäftigungsmöglichkeit Gelegenheit zum höheren
Verdienst haben würde, also bei Vereinbarung der Lohnberechnung
nach Maßgabe der Arbeitsleistung (Akkordlohn, Prämie), oder aher
ein ideelles Interesse, wenn der Arbeitnehmer dadurch an Ruhm oder
Kenntniss gewinnen kann. (Schauspieler, Erfinder, Volontäre.) In
diesen Fällen ist daher der Arbeitgeber im Zweifel zur Beschäftigung
des Arbeitnehmers vertraglich verpflichtet, kann auf Erfüllung dieser
Pflicht verklagt werden und hat im Falle der schuldhaften Nicht⸗
erfüllung den daurch entstandenen Schaden zu erseßen.“
Der Arbeitgeber hat weiters im Falle des Bestandes einer dies—
bezüglichen gesetzlichen Vorschrift oder Vereinbarung (meist im Tarif—
bertrage) die Pfhicht zur Gewährungeines Urlaubes.
Es kommen für uns in Betracht das H.Gach. ex 1910, das Gesetz
vom 1. Juli 1921, Slg. Nr. 262, betreffend die Einführung eines ge—
zahlten Urlaubes für die bei der Gewinnung vorbehaltener Minera⸗
lien beschäftigten Arbeiter und endlich das Gesetz vom 83. April 1925,
Slq. Nr. 67, betreffend die Einführung eines gezahlten Urlaubes für
Arheitnehmer.
Der Motivenbericht zur Regierungsvorlage über das H.G,.-G.
begründet die Gewährung eines bezahlten Erholungsurlaubes in fol⸗
gender Weise: „Als eine dringende sozialpolitische und hygienische
Forderung tritt immer mehr die nach einer jährlich wiederkehrenden
längeren Arbeitspause in den Vordergrund. Die immer intensivere
Ausnutzung der Arbeitskraft, die nicht selten durch Aufregungen und
eine größere Verantwortlichkeit gesteigerte Tätigkeit, die sanitären
Verhältnisse der ins Riesige wachsenden Großstädte, alles das läßt
—
        <pb n="140" />
        das Bedürfnis namentlich für den ausschließlich oder doch großenteils
geistig tätigen Arbeiter nach einer derlei Anstrengungen ausgleichen—
den Urlaubszeit immer stärker empfinden. Der Urlaub ist keine Be—
lastung für den Dienstgeber, denn erfahrungsgemäß wird die Frische
und Spannkraft gerade des qualifizierten Arbeiters durch eine Er—
holungspause gestärkt und belebt und der Arbeitsverlust der Urlaubs—
zeit durch gesteigerte Arbeitsenergie leicht wettgemacht. Auch haben
die im Staatsdienste wie in Privatanstalten gemachten Erfahrungen
gezeigt, daß selbst bei starkreduziertem Personalstand ohne große
Schwierigkeiten die laufenden Geschäfte durch gegenseitige Aushilfe
fortgeführt werden können.“ Der 8 17 des H.G.-G. gibt jedem
Dienstnehmer, der dem H.G.-G. unterliegt, nach Ablauf einer im
Gesetze vorgesehenen Wartezeit, nämlich nach einer bestimmten Dauer
des Dienstverhältnisses einen rechtlichen Anspruch auf Urlaub, wäh—
rend dessen der Dienstnehmer den Anspruch auf seine festen Bezüge
behält. Dieser gesetzliche Urlaube ist von irgend einer Qualität der
Dienstleistung in der dem Urlaube vorangegangenen Zeit gänzlich
unabhängig, hierauf wird noch bei den anderen beiden Urlaubsge—
sctzen zurückgekommen werden, er ist auch davon unabhängig, ob der
Dienstnehmer den Urlaub tatsächlich zu seiner Erholung benützt oder
nicht oder ob er vielleicht in der Urlaubszeit erwerbstätig ist. Bei einet
zurückgelegten Dienstzeit von mindestens sechs Monaten gebührt ein
bezahller Urlaub von mindestens zehn Tagen in jedem Jahre, bei
einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von fünf oder
fünfzehn Jahren gebührt ein Urlaub von mindestens zwei, im letz—
teren Falle drei Wochen. Der Antritt des Urlaubes ist mit Rücksicht
auf die den Betriebsverhältnissen entsprechende Zeit im Einverneh—
men rechtzeitig zu bestimmen. Bei gewerblichen Unternehmungen, in
denen nicht mehr als drei Dienstnehmer verwendet werden, kann der
UÜrlaub in zwei annähernd gleichen Zeitabschnitten gewährt werden,
Die Zeit, waͤhrend deren der Dienstnehmer durch Krankheit oder durch
einen Unglückssfall an der Leistung seiner Dienfte verhindert ist, darf
in diesen Urlaub nicht eingerechnet werden. Der Diengsteber ist zur
ewährung des Urlaubes nicht verpflichtet, wenn der Dienstnehmer
gekündigt hat. Das erste in der éechoslovakischen Republik zustande—
gekommene Urlaubsgesetz ist das vom 1. Juli 1921, SElg. Nr. 262,
betreffend die Einführung eines gezahlten Urlaubes für die bei der
Bewinnung vorbehaltener Mineralien beschäftigten Arbeiter. Nach
diesem Gesetze haben die beim Bergbaue auf vorbehaltene Mineralien
und bei dessen Nebenbetrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterin—
nen nach einjähriger ununterbrochener Dienstzeit im Berghau eines
Revieres Anspruch auf einen gezahlten Erholungsurlaub, dessen
lährliche Dauer bemessen wird, wie folgt:

—127
        <pb n="141" />
        Bei einer Dienstzeit von Urlanb
a) von wenigstens 1 Jahre bis einschließlich zu 5Z Jahren 53 Tage

b) von 5 bis zu 10 Jahren 7,

c) von 10 bis zu 15 Jahren 108,

d) von mehr als 15 Jahren 12,

Die in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage werden in ihn
eingerechnet und gezahlt. (3 1.) Die Erteilung des uürlaubes ist nach
88 „dadurch bedingt, daß der Bergmann in der Zeit, die seinen An—
spruch auf Urlaub hegründet, die Schichten ständig und gehörig ver—
fahren hat“. (Im allgemeinen empfiehli es sich nicht, die Gewährung
des Urlaubes von weitgehenden Verklausulierungen abhängig zu
machen oder zu sehr in das Ermessen des Arbeiltgebers bzw. seiner
Vertreter zu stellen!) Nach 8 4 werden Schichten, die in dem Jahre, in
dem der Urlaub erteilt wird, vor dessen Antritt unrechtmäßiger Weise
versäumt wurden, von der Dauer des Urlaubes in diesem Jahre ab⸗
gerechnet. Über die versäumten Schichten sind in jedem Betriebe ge—
naue Vormerke zu führen, denen die Zahl der versäumten Schichten
jowie die erfolgte oder unterlassene Entschuldigung zu entnehmen sein
muß. Über die von der Dauer des Urlaubes abzuziehenden versäum—⸗
ten Schichten entscheidet allmonatlich der Betriebsrat gemeinsam mit
der Betriebsleitung gemäß 8 2 der Durchführungsverordnung vom
13. Juli 1920, Slg. Nr. 484, zum Gesetze uͤber die Betriebe— und
Revierräte. Gegen die Entscheidung kann die Berufung an das Berg⸗
bauschiedsgericht eingebracht werden. Hat ein Arbeiter gekündigl oder
wurde er auf Grund einer Kündigung aus der Arbeuü entlassen, so
hat er Anspruch auf den gezahlten Ürlaub, insoweit dieser in die Kün—
digungsfrist fällt. Dem Arbeiter gebührt nach F6 „Ffür jeden Ur—
laubstag außer allen üblichen Zulagen der Ersatz des Lohnes, und
zwar den im Gedinge beschäftiglen Arbeitern nach dem für fie fest⸗
gesetzten Durchschnittsverdienst, der übrigen Arbeiterschaft der Lohn
ihrer Kategorie. Prämien für Arbeitsleistungen werden wärend der
Dauer des Urlaubes nicht gezahlt.“ Bemerkenswert ist die Bestim—
mung des 88: „Für Tage, an denen dre Beurlaubte während der
Dauer des Urlaubes gegen Entgelt für fremde Personen gearbeitet
hat, wird kein Ersatz gegahlt.“ (Diese Bestimmung ift nur durch die
Erwägung zu rechtfertigen, daß der Erholungsurlaub tatfächlich der
Erholung gewidmet werden soll.) Die Urlaube sind womöglich in der
Zeit vom J. Mai bis zum 81. Oktober zu erteilen. Uber die Erteilung
der Urlaube entscheidet die Betriebsleitung im Einvernehmen mu
dem Betriebsrate unter Bedachtnahme auf den ungestörten Betrieb
des Unternehmens und die Betriebsverhälinisse. Mehr als 107 der
Belegschaft ist in der Regel nicht gleichzeitig zu beurlauben. (8 10.)
Arbeiter, die sich nicht um Urlaub melden, haben keinen Anspruch auf

8
        <pb n="142" />
        Ersatz. (8 11.) Die Nationalversammlung hat anläßlich der parlamen—
arifchen Behandlung der Vorlage über die Urlaube der Bergarbeiter
m einer Entschließung die Regierung aufgefordert, eine analoge Vor—
age über die Einführung eines gezahlten Urlaubes für Industrie—
rbeiter einzubringen. Der betreffende Entwurf wurde im Degember
921 den interessierten Kreisen zur Stellungnahme zugestelli. Die
Regierung war bei Verfassung der Regierungsvorlage von der Er—
wägung, ausgegangen, daß bereits dem großen Teile der Industrie—
arbeiterschaft nach den Kollektivverträgen ein bezahlter Urlaub ge—
vährt wird. In den Jahren 19071009 enthielten 78 von etwa
1700 Kollektipberträgen Bestimmungen über die Gewährung eines
bezahlten Urlaubes, im Jahre 1919 hatten bereits 502 der Kollektip—
erträge solche Bestimmungen und seit diesem Jahre ist der Prozent-
satz noch gestiegen; ferner wurde berücksichtigt, daß diese Frage auch
bereits in anderen Staaten eine gesetzliche Lösung gefunden hat, so
auch in Österreich, wo durch das Gesetz vom 80. Juli 1919, St.G.Bl.
Nr. 395, eine gesetzliche Erholungszeit für gewerbliche Arbeiter einge—
leführt wurde. (Diese beträgt bei einem ununterbrochen ein Jahr in
Arbeit gestandenen Arbeiter eine Woche, bei fünfjähriger ununter—
drochener Arbeit zwei bezahlte Urlaubswochen in jedem Jahre; bei
ugendlichen Arbeitern vor dem vollendeten 16. Lebensjahr nach einem
Arbeitsjahr zwei Wochen) In Deutschland und England entbehrt
diese Frage der gesetzlichen Grundlage und enthalten hierüber meist
die Tarifverträge Bestimmungen. Der Kreis der urlaubsberechtigten
derfonen ist in dem éechoslovakischen Gesetze vom 83. April 1925, Slg.
Nr. 67 betreffend die Einführung eines gezahlten Urlaubes für
Arbeitnehmer durch. die 88 1 und 5 umschrieben. Darnach haben
Dauernd angestellte Arbeitnehmer, welche Arbeiten oder Dienste auf
Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses leisten und sie nicht
als Nebenbeschäftigung oder gelegentlich verrichten, nach einzähriger
ununterbrochener Verwendung in derselben Unternehmung oder bei
demselben Arbeitgeber Anspruch auf einen vom Arbeitgeber gezahlten
Erholungsurlaub, (Eine Unterbrechung der Beschäftigung während
der Dauer von nicht mehr als 6 Wochen hemmt die Wartezeit, ohne
sie jedoch zu unterbrechen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit oder
den Dienst bei derselben Unternehmung oder bei demselben Arbeit⸗
nehmer wieder angetreten hat und inzwischen nicht anderwärts be⸗
schäftigt war.)“ Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Saison—
arbeiter, land- und forftwirtschaftliche Arbeiter gegen Taglohn, ferner
auf Heimarbeiter (8 2 lit. a des Gesetzes vom 12. Dezember 1019,
Slg. Nr. 20 ex 1920), auf die Kategorien von Arbeitnehmern, für die
der Urlaub durch besondere Gesetze festgesetzt wurde und auf die Be—
dienfseten des Staates und der staäatlichen Unternehmungen sowie

— 120 —

*
        <pb n="143" />
        quf die öffentlichen Bediensteten, deren Urlaub durch Vorschriften der
staatlichen Zentralbehörden oder durch andere Dienstvorschriften ge—
regelt ist, keine Anwendung.“ Die Gewärung des bezahlten Urlaubes
ist aber nicht allein bedingl durch den Ablauf der früher erwähnten
gesetzlichen Wartezeit (von einem Jahre bzw. für einen Urlaub vpon
sieben Tagen von zehn Jahren und für einen Urlaub von acht Tagen
von fünfzehn Jahren), sondern nach 8 7 ist Bedingung für die Er—
teilung des Urlaubes, „daß der Arbeitnehmer während des Zeit—
raumes, der seinen Urlaubsanspruch begrüudet, ständig und gehörig
die durch Arbeits- oder Dienstvertrag festgesetzte Arbeitszeit einge—
halten hat. Lehrlinge verlieren ferner den Urlaubsanspruch, wenn sie
aus eigenem Verschulden und ohne Entschuldigung die gewerbliche
Fortbildungsschulde nicht ordentlich besucht haben.“ Nach 8 8 wird
die „Arbeitszeit, die in dem Jahre der Erteilung des Urlaubes vor
dessen Antritt ohne begründete Entschuldigung versäumt wurde, von
der Urlaubszeit in diesem Jahre abgerechnet; ebenso wird die Arbeits—
zeit, welche nach dem Urlaube derart versäumt wurde, von dem Ur—
laube im nächsten Jahre abgerechnet, und zwar in beiden Fällen ohne
Entschädigung.“ Die Bestimmung über die „ständig und gehörig“ er—
folgte Einhaltung der Arbeitszeit ist aus 88 des früher zilierten
Bergarbeiter-Urlaubsgesetzes herübergenommen; nach 8 4 des Berg-—
arbeiter-⸗Urlaubsgesetzes entscheidet darüber, ob und welche versäumte
Schichten von der Urlaubsdauer abzuziehen sind, allmonatlich der Be—
triebsrat gemeinsam mit der Betriebsleitung. Nachdem eine analoge
Bestimmung in dem Urlaubsgesetze vom 3. April 1925 fehlt (nach
8 12 dieses Gesetzes bestimmt die Betriebsleitung nach Beratung mit
dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses, bei Abgang eines Betriebs⸗
ausschusses mit dem Vertrauensmanne der Arbeitnehmer und bei Ab—
gang eines solchen mit dem ältesten Arbeitnehmer unter Bedacht⸗
nahme auf den ungestörten Betrieb, den Charakter des Unternehmens
und die Art der Arbeit“ „die Einteilung des Urlaubes“, es ist aber
hier nicht von der „Erteilung des Urlaubes“ die Redel), scheint die
Entscheidung darüber, ob für die Erteilung des Urlaubes die im87
aufgestellte Bedingung, der ständig und gehoörig eingehaltenen Arbeits⸗
zeit, gegeben ist, dem Arbeitgeber allein anheimgestellt zu sein, es
prävaliert also hier das Ermessen des Arbeitgebers. Die Dauer des
Urlaubes beträgt sechs Tage im Jahre, bei längerer Dauer des
Arbeitsverhältnisses, wie früher erwähnt, sieben eventuell 8 Tage. Die
in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage werden in denselben
eingerechnet und gezahlt. Lehrilnge haben nach halbjähriger unuünter⸗
brochener Verwendung in derselben Unternehmung oder bei demselben
Arbeitgeber Anspruch auf einen gezahlten Erholungsurlaub im Aus—
maße von acht Tagen im Jahre, wobei Sonn- und Feiertage in den
130
        <pb n="144" />
        Urlkaub eingerechnet und gezahlt werden (8 4). Sehr wichtig sind die
Bestimmungen des 8 9 über die für die Urlaubszeit zu erfolgenden
Zahlungen. 8 9 lautet: „Dem Arbeitnehmer gebührt für die Urlaubs—
zeit außer allen vereinbarten Zulagen eine dem durchschnittlichen Ver—
dienste für die letzten 4 Wochen unmittelbar vor dem Antritte des Ur—
laubes nach den Grundsätzen des 8 12, Abs. 2, des Gesetzes vom
9. Oktober 1924, Slg. Nr. 221, betreffend die Versicherung der Arbeit—
nehmer für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters
entsprechende Lohnentschädigung.. In diesen durchschnittlichen Ver—
dienst werden die Zuschläge für Überstundenarbeit und die unregel—
mäßigen, nach ihrem Charakter vereinzelten Prämien für erhöhte
Arbeitsleistung nicht eingerechnet. Die so berechnete Entschädigung
wird um ein Zehntel erhöht, wenn die Zahl der vom Arbeitnehmer
in einer Fabriksunternehmung im Laufe eines Jahres vor dem Stich—
tage (8 8) absolvierten Arbeitsstunden um ein Zehntel über die regel—
maͤßige gesetzliche Arbeitszeit gestiegen ist, die auf die im Betriebe als
Arbeilstage eingeführten Tage entfällt. Sie vermindert sich um ein
Zehntel, wenn die Zahl der Stunden des Arbeitnehmers um mehr als
ein Zehntel gesunken ist, und um ein Fünftel, wenn sie sich um mehr
als ein Fünftel der so festgesetzten Arbeitsstunden verringert hat. Die
nach 8 6 versäumte Zeit wird in die Arbeitszeit eingerechnet. — Die
Naturalbezüge werden, soferne sie für die Urlaubszeit eingestellt oder
nicht bezogen werden, in die Entschädigung eingerechnet und nach
Analogie der Bestimmung des 8 11 des Gesetzes, Slg. Nr. 221, in
Beld bewertet. — Die angeführte Entschädigung ist an dem üblichen
Auszahlungstage zahlbar. — Der Urlaub unterbricht das Arbeits—
verhältnis nicht und es sind daher für die Urlaubszeit die Sozial—
versicherungsbeiträge zu entrichten.“ Zu dieser Gesetzesstelle ist folgen—
des zu bemerken: Der hier bezogene 8 8 bestimmt als Stichtag für
die Bestimmung des Anspruches und des Ausmaßes des Urlaubes,
wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart worden ist. den
1. Mai, in der Landwirtschaft den 1. November des laufenden Jahres.
Nach Z 6 wird der Militärdienst und die Zeit, die ein Arbeitnehmer
infoige von Krankheit, Unfall oder einem anderen wichtigen, seine
Person betreffenden und von ihm weder vorsätzlich noch durch grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführten Grunde im Dienste versäumt hat, in
die für den Anspruch und das Ausmaß des Urlaubes entscheidende
Zeit eingerechnet die Entschuldigungsgruͤnde sind durch entsprechende
Belege nachzuweisen. Nach Z 12 des Sozialversicherungsgesetzes wer—
den die Versicherten nach ihrem Taglohn in Lohnklassen eingereiht,
wie folgt:

8
        <pb n="145" />
        Lohnklasse
J
J1

Taglohn in Kronen
über bis
6

6
10
4
18
22
25. 50
28.50
31.50
34.50

4
18
22
25. 50
28.50
1.50
4.50

durchschnittl.
Taglohn

2
0
24
27
30
38
36
Nach 8 11 des Sozialversicherungsgesetzes bestimmt den Wert
der Naturalbezüge, welche in den Lohn nach den örllichen Durch—
schnittspreisen einzurechnen sind, die politische Behörde zweiter In—
stanz nach Anhörung von Vertrauensmännern der Versicherten und
der Arbeitgeber, insbesondere der Vertreter der Gewerkschafts⸗
zentralen, durch Kundmachung bis Ende Jänner jedes Jahres ver—
bindlich und endgültig für ihren Wirkungsbereich.

8 10: „Wurde dem Arbeitnehmer vor dem Antritte des Ur—
laubes gekündigt, so hat er bloß auf einen verhältnismäßigen gezahl—
ten Urlaub entsprechend der für den Urlaub maßgebenden Arbeitszeit
in dem Jahre Anspruch. — Derselbe Anspruch steht dem Arbeit-
nehmer zu, wenn er die Arbeit vor dem Antritt des Urlaubes aus
wichtigen Gründen verlassen hat, die ihn nach den Rechtsvorschriften
zur Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung berechligen.“
811: „Der gezahlte Urlaub gebührt denjenigen nicht, die in
dem Jahre, in dem sie sonst Anspruch auf den Urlaub hätten, vor
dessen Antritt aus wichtigen Gründen, welche den Arbeiigeber nach
den Rechtsvorschriften zur Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kün—
digung berechtigen, aus der Arbeit entlassen wurden oder die den Ur—
laub ohne Grund nicht angetreten haben. — Die Lohnentschaͤdigung
nach den vorhergehenden Bestimmungen gebührt denjenigen nicht die
zur Zeit des Urlaubes gegen Entgelt für frenrde Personen gearbeitet
haben. — Arbeitnehmern, die, ohne einen Urlaubsanspruch zu be⸗
sitzen, nicht beschäftigt werden können, weil den übrigen Acbenneh—
mern derselben Unternehmung ein Urlaub erleilt wurde, fieht kein
Anspruch auf Lohnentschädigung zu.“ (Daß nach Absaßz 8 des 811
solchen Arbeitnehmern, welche, ohne selbft einen Urlaubsanspruch zu
besitzen, deshalb nicht beschäftigt werden können, weil den übrigen
Arbeitnehmern derselben Unternehmung ein Urlaub erteilt wird, kein
Anspruch auf Lohnentschädigung zusteht, widerfpricht dem naturlichen
— 132
        <pb n="146" />
        Rechtsgefühle! Arbeitnehmer dieser Art sind zur Arbeit bereit und
können aus Gründen, für die sie gewiß nicht einzutreten haben und
die ohne ihre Veranlassung eintreten, nicht arbeiten, für die unfrei—
willig und unverschuldet versäumte Arbeitszeit sollte ihnen eine an—
gemessene Schadloshaltung gewährt werden!)
8 12: „Der Urlaub ist in der Regel vom 1. Mai bis Ende Sep—
kember zu erteilen, ausgenommen Saisonbetriebe, namentlich land—
wirtschaftliche Unternehmungen. — Die Einteilung des Urlaubes be—
stimmt die Betriebsleitung (der Arbeitgeber) nach Beratung mit dem
Vorsitzenden des Betriebsausschusses (dessen Stellvertreter), bei Ab—
gang eines Betriebsausschusses mit dem Vertrauensmanne der Arbeit—
nehmer und bei Abgang auch eines solchen mit dem ältesten Arbeit—
nehmer unter Bedachtnahme auf den ungestörten Betrieb, den Charakf—
ter des Unternehmens und die Art der Arbeit. — Die Urlaube sind
in der Regel ohne Unterbrechung, in besonderen Fällen in zwei Ab—
schnitten zu erteilen. Der einzelne Arbeitnehmer kann freiwillig und
im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber den Urlaub in Teilen und zu
derschiedenen Zeiten absolbieren. — Für bestimmte Gattungen von
Unternehmungen mit ununterbrochenem Betriebe kann die Urlaubs—
einteilung durch Regierungsverordnung anders geregelt werden.“

3 183: „Den zum Besuche der gewerblichen Fortbildungsschule
derpflichteten Lehrlingen ist der Urlaub in der Regel in der Zeit zu
erteisen. in der an diesen Schulen nicht unterrichtet wird“
814: „Minder günstige Bestimmungen der Arbeits- und Dienst—
bderträge über den gezahlten Urlaub sind rechtsunwirksam.“ (Der Ge—
setzgeber wollte durch das Urlaubsgesetz ein Urlaubsminimum sicher—
stellen; die gesetzlichen Bestimmungen über den gezahlten Urlaub sind
dem Parteiwillen entrücktes jus cogens, infolgedessen werden, im
14 nur mindergünstige Bestimmungen der Arbeits- und Dienstver—
träge über den gezahlten Urlaub, als rechtsunwirksam erklärt. Wenn
n den Arbeits⸗ und Dienstverträgen dagegen bezüglich der gezahlten
Urlaube günstigere, als die gesetzlichen Bestimmungen enthalten sind,
will der Gesetzgeber diese nicht ändern und sie bleiben daher aufrecht.)
38 15: „Das Gesetz tritt mit 1. Mai 1925 in Wirksamkeit und
mit seiner Durchführung wird der Minister für soziale Fürsorge im
Einvernehmen mil den veteiligten Ministern betraut.“

Weitere Pflichten erwachsen dem Arbeitgeber aus den Sozial⸗
bersicherungsgesetzen, so besonders gemäß 8 17 des Sozialversiche—
rungsgesetzes vom 6. Oktober 1924, Slg. Nr. 221, „die bei ihm be—
chäftigten versicherungspflichtigen Personen spätestens am dritten
Tage, nachdem der Versicherte die versicherungspflichtigen Arbeiten

130
        <pb n="147" />
        oder Dienste zu verrichten begonnen hat, bei der zuständigen Kranken—
versicherungsanstalt anzumelden und sie in derselben Frist von dem
Tage an, wo der Versicherte aufgehört hat, fie zu verrichten, abzu—
melden“ und gemäß der 88 1601 bis 166 den Versicherungsbeitrag zu
bezahlen. (Analoge Bestimmungen bei dem Pensionsversicherungsge⸗
setze und dem Bruderladengesetze. Die Ubertretung der diesbezüglichen
gesetzlichen Bestimmungen unterliegt den Strafbestimmungen der
Sozialversicherungsgeseße. Der Arbeitgeber kann, wenn infolge der
unterlassenen Anmeldung oder der verspätet erfolgten Anmeldung der
Arbeitnehmer einen Schaden erleidet, auch von demselben zivilrechtlich
zum Schadenersatze herangezogen werden.)
Pflicht zur Ginhebung der Einkommensteuer
von den Dienstbezügen. Nach den Bestimmungen des bis
Ende 1926 in Kraft gestandenen Gesetzes betreffend die direkten Por⸗
sonalsteuern war die Verpflichtung derjenigen, welche Dienst- oder
Lohnbezüge oder Ruhegenüsse auszahlen, verschieden geregelt, je nach—
dem es sich um „feste“ Bezůge (gewöhnlich Gehalte genannt) handelle
oder um „veränderliche“ Bezüge; im ersten Falle kamen überwiegend
Dienstbezüge der Angestellten, im zweiten solche der Mbeiter in Be—
tracht. Die Verpflichtung des Dienstgebers zum Abzuge der Personal-
einkommensteuer von feften Dienstbezügen war nach 8 284 des zitier⸗
ten Gesetzes eine vollständige, eine unbedingte, fie bestaud, ohne daß
der Dienstgeber hätte erst eine diesbezügliche Aufforderung der Steuer—
behörde abwarten dürfen; die Verpflichsung des Dienstgebers zum Ab—
zuge der Steuer von „veränderlichen Dienstbezügen“, gemäß 8 237 4
des Gesetzes war nicht so weitgehend, sie trat exst ein über Auffor⸗
derung der Steueradministration“. Nähere Bestimmuugen über die
Durchführung des 8 287 à enthielt besouders der Erlaß des Finanz⸗
ministeriums vom 10. August 1928, 3. 60. 284; nach Erlaß des
Finanzministeriums vom 10. März 1924, 3. 121.708, solllen die
Härten bei der Steuereinhebung von Arbeitern vermieden werden;
nach Erlaß vom 1. Märj 1924, 3. 17. 669, waren mehrfache Erleich—
terungen bei der Einhebung der Steuer von festen Dienstbegügen
vorgesehen. Zur Überwindung der bei der Einhebung der Steuerruück—
stände sich ergebenden Schwierigkeiten wurden im Janner 1986 seitens
der Finanzverwaltung die Steueradministrationen ermächtigt, zur
Zahlung solcher Rückstände über Gesuche aus der Arbeiterschaft unter
bestimmten Voraussetzungen einen 38 Lohnabzug zu bewilligen.
Das Finanzministerium genehmigte mit Erlaß vom 23. Feber 1926,
3. 16.340/26, das vom deutschen Hauptverbande der Industrie her⸗
ausgegebene Formular eines diesbezüglichen Protokolles und regelte
auch mit dem Erlasse vom 22. April 1926, 3. 30. 6399, den Abzug der
Einkommensteuer von den Bezügen der Angestellten. (Näheres siehe
40*
        <pb n="148" />
        in den Mitteilungen des deutschen Hauptverbandes der Industrie,
1926, Folge 3, 6, 9.) Die erwähnten Erleichterungen galten nur für
das Jahr 1926.

Neu geregelt wurde die in Rede stehende Materie durch das Ge—
setz vom 15. Juni 1927, Slg. Nr. 76, betreffend die direkten Steuern,
l. Hauptstück, Einkommensteuer. Bezüglich der Einzelnheiten wird
auf Spezialwerke verwiesen; auch die von den Steuerbehörden erhält-
liche Anleitung „Wie ist der Steuerabzug bei der Auszahlung des
Lohnes oder anderer Dienstbezüge durchzuführen?“ (Stätni tiskärna
Praze, 5467-27) gibt zweckdienliche Aufklärung. Es soll hier nur
eine übersichtliche Darstellung der nun geltenden Bestimmungen ge—
geben werden!

Das Gesetz vom 15. Juni 1927, Nr. 76 Slg., macht keinen
Unterschied zwischen veränderlichen und festen Bezuügen, wie es das
frühere Gesetz tat, sondern enthält in den 88 28 bis 45 „Besondere
Bestimmungen über Einkommen aus Dienstbezügen“. Der 8 28
schreibt vor, daß Personen, Kassen, Fonds und sonstige Korpora—
tionen, welche die im 8 11 genannten Dienstbezüge und Ruhe- und
Versorgungsgenüsse auszahlen, ferner die öffentlich-rechtlichen Kassen
und Fonds, welche Kranken-, Unfalls-, Invaliditäts- oder Alters—
unterstützungen und -gelder auszahlen, verpflichtet sind, bei der Aus—
ahlung dieser Bezüge die in den 88 80 und 86 näher bezeichneten
Steuerbeträge in Abzug zu bringen. Das Gesetz nennt die auszahlen—
den Stellen: Zahler; die Bezüge oder Ruhebezüge erhaltenden Per—
sonen: Empfänger.

Der 8 11nennt jene Einkommen aus einem Dienstverhältnisse,
welche als versteuerbare Dienstbezüge in Frage kommen. Für unsere
Darstellung kommen in Betracht: „Die Gehalte, Zulagen aller Art
zu denselben, Remunerationen, Löhne (auch Akkord- und Stücklöhne)
und alle anderen wie immer benannten, im vorhinein festgesetzten Be⸗
züge, in Geld oder Naturalien aller öffentlichen und privaten Be—
diensteten“ (F11, Abs. 1, Punkt 1), ferner „Ruhe- und Versorgungs—
senüsse aller Art der in 3. 1(und 2) genannten Personen sowie der⸗
gleichen Genüsse, welche die Witwen und Waisen der genannten Per—
sonen von dem Diensigeber oder aus Fonds und Kassen beziehen, in
welche von den Dienstgebern Beiträge geleistet werden.“ (F11, Abs. 1,
Punfkt 4.) Neu ist die Bestimmung des 8 18, Absatz 1, it. d, nach
— —
bezügen (nicht bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen!) die dieses Ein—
kommen betreffenden Ausgaben mit einem Pauschalbetrage von dem
jährlichen Bezuge abgezogen werden können; und zwar:
mit einem Pauschalbetrage von 2035 von den ersten

„109 von weiteren.
59 pon weiteren.

20.000 K.,
30.000 R,
50.000 R.

ax
        <pb n="149" />
        Diese Bestimmung schließt den Abzug solcher, den erwähnten
Pauschalbetrag übersteigenden Ausgaben mit dem tatsächlich aufge—
wendeten Betrage nicht aus. Neu ist ferner die Bestimmung des 8 17,
Punkt 6. Nach dieser Gesetzesstelle können be Ermittlung des steuer—
pflichtigen Einkommens insbesondere nicht in Abzug gebracht werden:

„Beiträge an Kranken-, Unfall-⸗, Alters-, Invaliditäts-, Wit—
wen⸗, Waisen- und Pensionskassen oder ähnliche Anstalten, insoweit
sie vom Steuerpflichtigen über die pflichtmäßige gesetzliche Quote
hinaus für seine Beamten, Angestellten, Arbeiter und Dienstpersonen
entrichtet wurden, sowie die für sie entrichteten Steuern und Abgaben,
selbst wenn eine solche Verbindlichkeit vertragsmäßig übernommen
worden ist.“ Diese Bestimmung korrespondiert mit dem 8 841 des
Gesetzes, welcher lautet: „Vereinbarungen, die in dem Sinn getroffen
werden, daß eine direkte Steuer an Sielle des Steuerpflichtigen ganz
oder zum Teile von einer anderen Person zu tragen sei, sind ohne
rechtliche Wirkung“; sie korrespondier ferner mit dem 8 78 6 des Ge—
setzes, nach welchem bei Ermutlung der Grundlage für die besondere
Erwerbsteuer keinen Abzugsposten bilden Beträge, welche verwendet
werden:

„zu Beiträgen, Spenden und anderen unentgeltlichen Widmun—
gen, außer, wenn sie durch den Geschäftsbetrieb erfordert werden,
serner zu Beiträgen an die Kranken., Unfalls-, Alters-, Invaliditäts-
Witwen-, Waisen- und Pensionskassen oder ähnliche Anstalten,— inso⸗
weit sie von der Unternehmung über die pflichtmäßige gefjetzliche
Quote hinaus für ihre Beamten, Angestellten, Arbeiter und Dienst—
personen entrichtet wurde, sowie zu den für sie entrichteten Steuern

und Abgaben, selbst wenn eine solche Verbindlichkeit vertragsmaͤßig
übernommen worden ist. Remunerationen, welche den Bediensteten
der Unternehmung für die geleisteten Arbeiten gewährt werden,
gelten als durch den Betrieb der Unternehmung erforderte Auslagen.

Schenkungen zum Zwecke der Aufbesserung von Alters-, In—
validitäts-, Witwen-, Wassen- und Pensionsbezügen der Bediensteten
und ihrer Familienangehörigen sind ehenso wie die ihnen von den
Unternehmungen gewährten Unterstützungen abrechenbar, wenn diese
Schenkungen und Unkerstützungen entweder unmittelbar den vBe
diensteten und ihren Familienmitgliedern ausgezahlt oder in selbstän⸗
digen hierzu errichteten, von dem Vermögen der Unternehmung ab—
gesonderten Pensions- oder Unterstützungsfonds angelegt werden.“

Sehr wichtig sind hier die Bestimmungen des Artikels XVI,
lit. b, der Einführungsbeftimmungen des Gefehes vom 15 Juni 1927,
Sig. Nx. 76, nach welchen die eben angeführten Vorschriften der
88 17, Puntt 6; 78, lit. e; 341 erst ab IJ. Jänner 1932 in Wirksam—
keit treten. Der Artikel XVI, lit. c, bestimmt ferner:

136
        <pb n="150" />
        „Innerhalb eines Monates von der Kundmachung dieses Ge—
setzes oder früher abgeschlossene Pacht,, Miet- und kollektive Lohn—
und Arbeitsverträge bleiben hinsichtlich einer Vereinbarung darüber,
daß die im 8 17, 3. 6, angeführten und die unter lit. b erwähnten
Zahlungen gemäß 87, lit. te, erster Satz, statt von dem Steuerpflich—
tigen ganz oder teilweise von einer anderen Person zu tragen sind,
auch nach dem 1. Jänner 1982 bis zu ihrem Ablaufe in Wirksamkeit.
Diese Zahlungen bilden während dieser Zeit bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage des Zahlers eine Abzugspost.“ (Die Kund—
machung des Gesetzes erfolgte mit 1. Juli 1927; die hier genannte ein—
monatliche Friste begann also mit 1. Juli zu laufen.)
Der Motivenbericht zur Regierungsvorlage führt zutreffend
aus, daß das Wesen der Einkommensteuer als einer rein subjektiven
Steuer durch die besondere Einhebung dieser Steuer von Dienstbe—
zügen in keiner Weise berührt wird, wie am besten daraus hervorgeht,
daß jeder Arbeitnehmer berechtigt ist, die ordnungsmäßige Steuer-
ꝛeranlagung nach den allgemeinen Grundsätzen zu verlangen. (Nach
Z32, Abs. 4. In diesem Falle hat der Empfänger ein stempelfreies
Gesuch, dem ein ordnungsmäßig ausgefülltes Bekenntnis beizu—
schließen ist, längstens bis Ende März nach Ablauf des Jahres einzu—
hringen, in dem die Steuer als Abzugssteuer eingehoben wurde.
übersteigt der Abzug die bemessene Steuer oder ist, der Empfänger
überhaupt nicht sieuerpflichtig, so mird die Überzahlung vom Amts
vegen bar zurückerstattet.) Die durch den Dienstgeber eingehobene
Steuer, die oft Lohnsteuer genannt wird, ist keine neue Steuer, son—
dern ist nur die von dem Einkommen des Arbeiternehmers direkt
durch den Arbeitgeber in Abzug gebrachte und der Finanzverwaltung
bgeführte Einkommensteuer. Die „Abzugssteuer“, die der Dienst—
geber für den Staat einhebt, ist in der Regel niedriger, als sie bei
iner ordentlichen Veranlagung im konkreten Falle zur Vorschreibung
gelangen würde. Während bei den übrigen Steuerpflichtigen das
teuerfreie Minimum 7000 Kebeträgt (nach 8 8. Das steuerfreie Minis⸗
mum erhöht sich bei Personen mit vier Familienangehörigen auf
3200 K, hei solchen mit 5 Familienangehörigen auf 9200 B, bei
solchen mit 6 Familienangehörigen auf 11. 000 B), wird für Dienst—
hezüge ein viel höheres steuerfreies Minimum, d. h. 10. 036 bis 10. 044
aus dem Grunde festgesetzt, weil die übrigen Steuerpflichtigen die
Steuer vom Reineinkommen, d. h. nach Abzug aller zulässigen Ab—
züge (auch der Abzüge für Familienmitglieder) entrichten, während
hier die Steuer vom Bruttoeinkommen, das heißt vom Einkommen
ohne Beruͤcksichtigung von Abzugsposten, mit Ausnahme des Abzuges
im Falle des 8 31, der später exwähnt wird, bemessen wird. Der Ab—
zug der Steuer sollte so sowohl für den Arbeitnehmer, wie für den
137
        <pb n="151" />
        Arbeitgeber klar und möglichst einfach gestaltet werden; der Staat
ahmt durch diese Einführung, wie der Motivenbericht betont, den vor—
fichtigen Geschäftsmann nach, der mit Vorliebe eine höhere dubiose
Forderung in eine niedrigere, aber sichere und an einem bestimmten
Tag fällige Forderung umwandelt.

Jeder Zahler von Dienstbezügen oder Ruhe- und Versorgungs⸗
genüssen (811, lit. 1 und 4) hat die Pflicht, die Einkommensteuer,
welche auf diese Bezüge entfällt, als Abzugssteuer bei der Auszahlung
der Bezüge einzuheben und nach 8 88 des Gesetzes bis zum Ende des
nächsten Monates an die Staaiskasse abzuführen, wenn die Finanz—
berwaltung keine längeren Termine bewilligt. Der Zahler haftet nach
8 48 dem Staate für den richtigen Vollzug und die rechtzeitige Abfuhr
der Abzüge; gegen die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes ver—
stoßende Handlungen und Unterlassungen werden, soferne sie nicht
unter die strengeren Bestimmungen des VIII. Hauptftückes des Ge—
setzes fallen, mit einer Ordnungsstrafe bis 80. 000 K bestraft.

Der Zahler hat zunächft zu beachten, daß nach 8 30, Abs. 3, „Bei
täglich ausgezahlten Bezügen kein Abzug vorgenommen wird.“ Bei
dem Abzuge der Steuer von den Bezügen der anderen Dienstnehmer
(unter den „täglich ausgezahlten Bezügen“ werden die Löhne der
eigentlichen Taglöhner zu verstehen sein) werden für Zahler und
Empfänger der Bezüge die Verhältnisse verschieden sein nach der
Höhe der auszuzahlenden Bezüge; die Sätze 8837 Kuund 1963 werden
hier von maßgebender Bedeulung sein.

J. Bei Dienstnehmern, deren monatliche Bezüge 8837 K
(wöchentliches Einkommen 193 K) nicht übersteigen, ist diese Höhe
der Bezüge das steuerfreie Minimum. Ein Steuerabzug findet daher
nicht statt. Dieses steuerfreie Minimum erhöht sich bei Vorhandensein
mehrer Familienangehöriger des Empfängers, und zwar bei minde—
stens 3 in der Verpflegung des Empfängers stehenden Familienange⸗
hörigen auf monatlich 959 R, bei vier Personen auf monaätlich 10608 K.
bei fünf Personen auf monatlich 1250 RK, bei sechs Personen auf
monatlich 1968 Ku(nach 8 31 des Gesetzes). Bei Auszahlung des
Dienstbezuges in anderen als monatlichen Raten wird immer ein ent—
sprechender Teil des monatlichen Bezuges als steuerfreies Minimum
zu verstehen sein. Unter in Versorgung des Empfängers stehende
Familienangehörige sind gemäß 8 20, Äbsatz 1, zu verstehen: Ehe⸗
gattin, minderjährige Kinder, auch Enkel, Stiefkinder, Pflegekinder,
wenn sie mit dem Familienhaupt in gemeinschaftlichem Haushalte
leben; ferner großjaͤhrige Kinder, Eltern, Großeltern, Stiefeltern,
Pflegeeltern, Schwiegereltern oder Schwiegerkinder, wenn sie in der
Versorgung des Steuerpflichtigen stehen. Diesen Personenstand hat
der Steuerpflichtige durch eine Bestätigung des Gemeindeamtes oder
        <pb n="152" />
        einer anderen hiefür zuständigen Behörde nachzuweisen, die genann—
3 sind zur Ausstellung dieser Ausweise verpflichtet. (8 31,
bsatz 8.

II. Bei Dienstnehmern, deren Bezüge höher sind als das steuer—

freie Minimum, also nach dem früher Gesagten monatlich höher als
837 Roder wöchentlich 193 Ke(falls dieses Minimum nicht wie früher
erwähnt, erhöht wird), zieht der Zahler die im 8 30 ziffernmäßig ge—
nanten Steuersätze von den Dienstbezügen ab. Gemäß 882 wird durch
diesen Abzug der Steuerpflicht genüge geleistet. Der Steuerpflichtige
hat kein Bekenntnis für Zwecke der Steuerbemessung vorzulegen. Der
32 nennt als zu besteuernde (durch die Abzugssteuer) Höchstbezüge
monatlich 1963 K.
III. Bei Dienstnehmern, deren monatliche Dienstbezüge höher
sind als der im 8 30 genannte Höchstsatz, also höher als 1968 K (also
jährliches Einkoitmmen höher als K 28. 556) wäre nach den Bestim—
muͤngen des Gesetzes an die Einhebung einer Abzugssteuer nicht zu
denken gewesen; die Durchführungsverordnung zum Steuergesetze
verfuͤgt aͤber auch den Abzug der Einkommensteuer von den Dienst—
bezügen bei jenen Dienstnehmern, deren monaͤtlicher Bezug 1963 RK
übersteigt. In einem solchen Falle berechnet der Zahler (Dienstgeber)
die Höbhe des wahrscheinlichen Jahresbezuges. Von diesem jährlichen
Bezuge wird das Pauschale gemäß des früher im Wortlaute ange—
führten 8 18, Abs. 1, lit. d, abgezogen und vom Reste der Steuersatz
nach den im 8 88 des Gesetzes genannten Stufen 129 der Ein—
kommensteuer berechnet. Wie früher bemerkt, entfällt die Abrechnung
dieses Pauschales, wenn es sich um Pensionen, Kranken-, Alters- und
ühnliche Unterstützungen oder Zahlungen handelt. Der Zahler teilt
sodann den berechueten Steuersatz durch die Anzahl der Auszahlungs-
termine und zieht das Ergebnis bei jeder Auszahlung ab. In diesen
zub III genaunten Fällen ist mit dem Steuerabzug die Steuerpflicht
des Dienstnehmers (Empfängers) jedoch nicht erfuüͤllt; der erfolgte
Abzug bedeutet hier gemäß 8 37, Abs. 1, nur „eine vorläufige Zah⸗
lung auf die Steuer, welche künftighin von dem gesamten Einkommen
im vrdentlichen Beinessungsverfahren nach den allgemeinen Bestim—
mungen dieses Gesetzes zur Bemessung gelangt. Übersteigt diese Steuer
den ach 836 vorgenommenen Abzug, so wird dem Empfänger die
Differenz zur unmaͤtelbaren Einzahlung vorgeschrieben. Übersteigt der
Abzug die bemessene Steuer oder ist der Empfänger überhaupt nicht
wuernslichtig. so wird die Überzahlung von Amtswegen 4urück—
erstattet.“
Für den Empfänger (Dienstnehmer) ist von Bedeutung der
d 89. Darnach ist vom Zahler dem Empfänger (Dienstnehmer) eine
stempelfreie Bestätigung darüber auszufolgen, wie viel die Brutto—

120
        <pb n="153" />
        bezüge betrugen und was ihm hievon an Steuer für das verflossene
Jahr abgezogen wurde. Trither früher aus oder erkrankt er, ohne im
gleichen Jahre wieder zu seiner Beschäftigung zurückzukehren, so wird
die Bestätigung schon zu diesem Tage ausgefolgt. Diese Bestätigung
folgt der Zahler unter allen Umständen bis Ende Feber des folgenden
Jahres aus. Über Beschwerden, die aus Streitigkeiten hervorgehen,
welche zwischen dem Zahler und dem Empfänger über die Durch—
führung des Abzuges entstehen, entscheidet die Bemessungsbehörde, in
deren Bereich der Zahler seinen Wohnort (Sitz) hat. Über Berufungen
entscheidet die Finanzbehörde II. Instang mit endgiltiger Wirksam—
keit (F40). Die Naturalbezüge sind von dem Zahler mit den der Kran⸗
tenversicherung zugrunde liegenden Werten abzuschätzen; ist keine solche
Bewertungsgrundlage gegeben, so sind sie nach den wirklichen orts⸗
üblichen Preisen in Anschlag zu bringen (8 29, Absatz 2, und 8 11,
Absatz 83). Vergütungen für Dienstesauslagen (das fünd solche wirk⸗
liche Ausgaben, welche der Bedienstete auf Koften des Dienstgebers
machen muß, um die mit seinem Dienstposten unmütelbar vperbuün—
denen Aufgaben durchführen zu können. Es sind dies z. B. Dülen,
Reisegelder, Fahrgelegenheiten und andere wie immer benannte Reise⸗
gebühren, Reisepauschalien, Gepäcks-, Verköstigungs-, Nachtlager- und
andere Auslagen) sind dem Steuerabzuge nicht uuterworfen. Sind
Dienstbezüge keilweise zur Bestreitung solchet Dienstauslagen be⸗
stimmt, so ist von ihnen der tatsächlich daraus bestritiene Dienstauf—
wand in Abzug zu bringen (311, Absatz 2). Insoweit es in einzelnen
Fällen nicht geregelt ist, gebuührt die Entscheidung in Streitfällen der
Bemessungsbehörde.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß „höhere Bezüge“
von Arbeitnehmern, der durch 8 184 des Steuergesetzes wieder einge⸗
führten Besoldungssteuer (welche seit dem Jahre 1920 auf—
gehoben war) unterliegen. Das VII. Hauptstück des Steuergesetzes
enthält die beiden 88 183 und 184, „Tantiemensteuer und Besoldungs⸗
steuer von höheren Bezügen“, welche im Wortlaute folgen.
8 183. (1) Die Bezüge, welche die Mitglieder des Vorstandes (Auf—
sichts und Verwaltungsrates, Generalrates, Administrations—
rates, Kuratoriums u. dal.) von Aktiengesellschaften und Kom—
manditgesellschaften auf Aktien in dieser ihrer Eigenschaft
unter welcher Bezeichnug immer empfangen, unterliegen einer
Oprozentigen Tantiemensteuer, die von den Gesellschaften im
Wege des Abzuges bei der Auszahlung der Bezüge einzubeben
und an die Staatskasse abzuführen ist.

(2) Die Tantiemensteuer bildet keine Grundlage für die Be—
messung und Einhebung irgendwelcher Zuschläge.

1401—
        <pb n="154" />
        (3) Bezüge, die nach dem Dienstvertrage den vertragsmäßig
angestellten leitenden Direktoren mit festen Gehalten für eine
im Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit von der Gesellschaft, in deren
Diensten sie stehen, zufließen, unterliegen der Steuer nicht.
(4) Die Steuerpflicht ist nicht gegeben, wenn die von der Ge—
sellschaft insgesamt ausgezahlten Bezüge weniger als 5000 R
betragen.

(5) Für die Tantiemensteuer gelten sinngemäß die Bestim—
mungen der 88 180 und 181.

(6) Die Besteuerung der die im Abs. 1 und 3 gedachten Be—
züge auszahlenden Gesellschaften nach dem III. Hauptstücke
dieses Gesetzes (Besondere Erwerbssteuer) wird durch die Be—
timmungen der Abs. 1-5 nicht berührt.

8 184. Die grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegenden (81)
und don ihr nicht nach 8 2 befreiten Dienstbezüge (8 11) sind
der Besoldungssteuer von höheren Bezügen unterworfen,
sofern sie nach Abrechnung der Abzüge, die nach 8 15 zulässig
sind — mit Ausnahme der Besoldungssteuerr von höheren Be—
zügen — und die mit diesen Dienstbezügen wirtschaftlich un—
miütelbar zusammenhängen, insgesamt jährlich 100. 000 R
übersteigen. Die in 8 188, Abs. 8, erwähnten Tantiemen sind
dieser Steuer unterworfen.
(2) Besteuerungsgrundlage ist die bei der Bemessung der Ein—
kommensteuer feflgesetzte Höhe der Dienstbezüge; die Bemes—
sung erfolgt durch die Bemessungsbehörde.

(8) Die Steuer beträgt 35 des Betrages, um den die nach
Abs. 1 und 2 berechneten Bezüge jährlich 100.000 K über—
steigen. Für die Berechnung der Steuer wird die Besteuerungs—
grundlage auf 100 Kenach unten abgerundet.

(4) Für diese Steuer gelten singemäß die Bestimmungen des
84, Abs. 1 und der 88 283 bis M dieses Gesetzes.
Der Ausschußbericht des Abgeordnetenhauses bezeichnet als Zweck
der Befoldungssieuer von höheren Bezügen, daß wenigstens diese ver—
hältnismäßig hohen Arbeitseinkünfte außer der Einkommensteuer auch
der Ertragsteuer unterworfen werden, welche (wie die übrigen Ertrag—
steuern) den Zuschlägen der autonomen Körpesrchaften unterliegen
— es wird in dem zitierten Berichte darauf hingewiesen, daß der
Vesoldungssteuer erst ein Dienstbezug von mehr als 109.500 Kunter—
liegen wird! (Infolge Abrechnung der zulässigen Abzüge.)

„Hier wird noch das Gesetz vom 12. August 1921, Slg. Nr. 295
über die Gebühr'von Dienstverträen zu erwähnen sein.
141 —
        <pb n="155" />
        Nach 81 dieses Gesetzes ist für die Ubertragung von Amtern
Verleihung, Ernenung, Bevollmächtigung, Wahl u. dal.) und die
Aufnahme in dauernde oder wiederkehrende Dienste ein jährliches
Pauschal von einem halben Proßent von allen mit diesen Amtern und
Diensten verbundenen Genüssen (in Geld und Geldeswert) ohne Rück—
sicht darauf zu entrichten, wann diese Übertragung erfolgt ift, und
welche Anderungen in den Genüssen eingetreten sind Nach 8 2 unter—
liegen die Dienste von Taglöhnern, Personen des Gesindes und ge—
werblichen Hilfsarbeitern diesem Pauschale nicht. Zu den gewerblichen
Hilfsarbeitern zählen Personen nicht, die für höhere Dienstleistungen
gewöhnlich mit einem Jahres⸗ oder Monatsgehalte angestellt sind, wie:
Beamte, Werkführer, Meister, Mechaniker, Faktoren, Buchhalter, Kas—
siere, Expedienten, Zeichner, Chemiker u. dgl. Die Zahlungspflicht
trifft nach 84 beide Vertragsteile, jeden zur Hälfte: der Dienstgeber
haftet für das ganze Pauschale, ist jedoch berechtigt, den auf den Dienst⸗
nehmer entfallenden Betrag bei der Auszahlung der Genüsse in Ab⸗
zug zu bringen. Grundlage der Gebühr ist der Gesamtbetrag der in
dem betreffenden Termin ausgezahlten gebührenpflichtigen Genüsse.
Nach der Durchführungsverordnung vom 1. Dezember 1921, Slg.
Nr. 4837, ist gemäß 8 2 das Gebührenpauschale ohne amtliche Bemes—
sung in halbjährigen Dekursivraten stets binnen 14 Tagen nach W—
lauf des betreffenden Kalenderhalbjahres abzuführen dem Sieuer—
amte, in dessen Sprengel der Dienstgeber seinen Wohnsitz (Sitz) hat.
Dem Steueramte ist zugleich eine Anzeige einzusenden, in der die
Gesamtgenüsse der gebuͤhrenpflichtigen Perfonen, von denen das Pau⸗
schale für die betreffende Periode entrichtet wird, anzuführen sind. Be—
stehen die Genüsse nicht in Geld (in einer Naturalwohnung, einem
Deputat usw.), so sind sie in Geld zu bewerten oder ist nach Umstän⸗
den der Geldbetrag anzuführen, den die berechtigten Dienstnehmer an
Stelle solcher Naturalgenüsse verlangen können. Nach 8 8 der Durch—
führungsverordnung haben die Dienstgeber fortlaufend ein Verzeich⸗
nis aller Dienstnehmer zu führen, mit Angabe der gebührenpflich⸗
tigen und gebührenfreien Bezüge; dieses Verzeichnis durch 10 Jahre
aufzubewahren und der Finanzbehörde über deren Wunsch Einsicht in
das Verzeichnis zu gewähren. Nach 8 8 sind die in dieser Verordnung
angeführten Verzeichnisse, Auszüge, Anzeigen, Mitteilungen und An—
meldungen stempelfrei.
8 10. Das Recht auf Arbeit.
Die Existenz eines dem einzelnen Staatsbürger dem Staate
gegenüber bestehenden „Rechtes auf Arbeit“ ist bestrilten.
Vom „Rechte auf Arbeit“ war seit dem Tage mehr die Rede, an
dem es Bismarck im deutschen Reichstage in der Sitzung am 9. Mai
1429 —
        <pb n="156" />
        884 proklamiert hat; Bismarck erklärte damals, „Ja, ich erkenne ein
Recht auf Arbeit unbedingt an und stehe dafür ein, so lange ich auf
diesem Platze sein werde. Ich befinde mich dabei nicht auf dem Boden
des Sozialismus, sondern auf dem Boden des preußischen Land—
rechtes. Ist nicht das Recht auf Arbeit zur Zeit der Publikation des
Landrechts offen proklamiert? Ist es nicht in unseren ganzen sittlichen
Verhältnissen begründet, daß der Mann, der vor seine Mitbürger tritt
und sagt: ich bin gesund, arbeitslustig, finde aber keine Arbeit, berech—
tigt ist zu sagen: gebt mir Arbeit und daß der Staat verpflichtet ist,
ihm Arbeit zu geben?“ Bald darnach hat Bismarck in demselben Sinne
gesprochen: „An dem Rechte auf Arbeit, wie ich es im Reichstage näher
begründete, halte ich doch fest, ich muß auch sagen, daß ich die Konse—
quenzen dieses Recht nicht für so bedenklich halte. Wenn wir auf
öffentliche Kosten von denen, die arbeiten wollen, aber keine Arbeit
finden, zweckmäßige Arbeiten ausführen lassen, so ist das doch wohl
zu rechtsertigen. Es wird dem Arbeiter dabet auch nur statt des
oͤffentlichen Almosens eine etwas reichlichere und würdigere Hilfe
—
zur Geschichte der Wirtschaftspolitik in Preußen und im Reiche. III.,
S. 176.) Bismarck dachte bei seinen Ausführungen an die Bestimmun—
zen des preußischen Landrechts, die dahin gehen, daß es dem Staate
zukommt, für die Ernährung und Verpflegung derjenigen Bürger zu
sorgen, die sich ihren Unterhalt nicht selbst verschaffen und denselben
auch nicht von anderen Privatpersonen, welche nach besonderen Ge⸗
setzen dazu verpflichtet sind, erhalten können. Ferner sollen denjenigen,
welchen es nur an Mitteln und Gelegenheit, ihren und der ihrigen
Unterhalt zu verdienen, ermangelt, Arbeiten, die ihren Kräften und
Faähigkeiten gemäß sind, angewiesen werden. Bismarck kennzeichnet
das Recht auf Arbeit“ ausdrücklich als ein individuelles, als subjek—
tives Recht, B.rentano hält dafür, daß das preußische Landrecht in den
früher erwähnten Bestimmungen das Recht auf Arbeit nur im Sinne
einer objektiven Staatspflicht anerkennt. (Brentano, Die beabsich⸗
tigte Alers und Invalidenversicherung für Arbeiter und ihre Bedeu—
tung, in Konrads Jahrbücher für Nationalökonomie. Bd. 16.) In
neuefter Zeit hat die Frage des Rechtes auf Arbeit dadurch sehr an
Bedeutung gewonnen, daß die Weimarer Verfassung des deutschen
Reiches vom 11. August 1919 das Recht auf Arbeit anerkennt. Der
Artikel 168 der Verfassung des deutschen Reiches lautet: „Jeder
Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die fittliche
pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es
das Wohl der Gesamtheit erfordert. Jedem Deutschen soll die Mög—
lichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt
zu krwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nach—
        <pb n="157" />
        gewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt.
Das Nähere wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt.“ Es sei in
diesem Zusammenhangé auf den sehr wichtigen Artikel 157 der Ver—
fassung des deutschen Reiches hingewiesen, der lautet: „Die Arbeits—
kraft steht unter dem besonderen Schutze des Reiches. Das Reich schafft
ein einheitliches Arbeitsrecht.“ Wir finden im Artikel 157 einen Ge—
danken, mit dem sich besonders eindrucksvoll Ankton Menger in seinem
berühmten Werke: „Das bürgerliche Recht und die besißlosen Volks—
klassen, eine Kritik des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für
das Deutsche Reich“ beschäftigt hat, den Gedanken, daß es notwendig
ist, im Rechte den persönlichen Gütern der Menschen, und zu diesen
gehört in erster Linie die Arbeitskraft, zumal sie von dem Traͤger der—
selben, dem Arbeitnehmer nicht losgelöst werden kann und er daher
bei Eingehen eines Arbeitsverhältnisses mit seiner ganzen Persoön—
lichkeit interessiert ist, eine entsprechende Berücksichtigung einzuraͤumen.
Die Reichsverfassung erklärt daher in Artikel 157, daß die Arbeits—
kraft unter dem besonderen Schutz des Reiches gestellt wird, und will,
indem sie diesen leitenden Grundsatz dem Satze „Das Reich schafft ein
einheitliches Arbeitsrecht“ voranstellt, wohl den Geist charakterifieren,
von welchem dieses Arbeitsrecht erfüllt sein soll. Menger hat in seinem
früher zitierten Werke darauf hingewiesen, „daß das Arbeitskapital
einer Nation ihr sachliches Vermögen an Bedeutung noch überwiegt,
und daß es deshalb in erster Reihe von dem öffentlichen und dem
Privatrecht geschützt werden muß.“ Ferner spricht er von der Notwen—
digkeit „die persönlichen Güter der Menschen in den Vordergrund zu
stellen und die überwuchernden Eigentumsinteressen zurückzudrängen.“
(Seite 168 b3w. 184.) Anton Menger tritt in der „Neuen Staats—
lehre“, Seite 99, ein für das Recht auf Existenz, welches nach seiner
Ansicht dann vorhanden ist, wenn ein Rechtssysftem jedem Mitglied
der Gesellschaft den Anspruch zuerkennt, daß ihm die zur Führung

eines menschenwürdigen Daseins erforderlichen Sachen und Dienst—

leistungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zuzuweisen sind,

bevor minder dringende Bedürfnisse anderer befriedigt werden. Men—
ger nennt hier „Das Recht auf Arbeit“ eine halbsozlalistische Ergän—
zung der heutigen Privatrechtsordnung.
PhilippovichSomary (Grundriß der politischen Okonomie,
II. Band, Volkswirtschaftspolitik, 2. Teil, Seite 186, 187) spricht sich
gegen „das Recht auf Arbeit“ aus: „In der Tat ist das Recht auf
Arbeit mit der Erhaltung einer auf Privateigentum ruhenden Wirt—
schaftsordnung nicht vereinbar. Denn dem Rechte müßte die Pflicht
—D——
Erfüllung dieser Pflicht, mag es sich um einfache oder berufsent⸗
sprechende Arbeit handeln, zwingt den Staat, die Verfügung über die

144
        <pb n="158" />
        Lroduktionsmittel und die Verteilung der Arbeitskräfte selbst vorzu—
rehmen. Tas gleiche Bedenken steht der Anerkennung des von Anton
Menger vertretenen und in der neuen deutschen Reichsverfafsung an—
rkannten Rechtes auf Erxistenz entgegen. Dieses sei — soweit arbeits—
ühige Personen in Betracht kommen — das Recht auf Erhaltung
jegen entsprechende Arbeitsleistung, also Erhaltungspflicht des Staa—
es gegen Arbeitspflicht des Bürgers; er setzt, wie man sieht, die völlige
UUnteriverfung der Wirtschaftsordnung unter den ordnenden Willen
der Vertreter der Gesamtheit voraus.“ Auch Kasfkel („Arbeitsrecht“,
Seite 53) spricht sich gegen „das Recht auf Arbeit“ aus: „Es gibt kein
suristisches Recht auf Arbeit, also auf Abschluß von Arbeitsverträgen,
das dem einzelhen (arbeitslosen) Staatsbürger gegenüber dem Staate
zustände. Der mit 81, Abs. 2, des Sozialisierungsgesetzes vont
23. März 1919 wörtlich übereinstimmende Art. 163 der Reichsver—
fassung, wornach „jedem Deutschen die Möglichkeit gegeben werden
ioll, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhält zu erwerben“, enthält
ielmehr lediglich ein Programm und wendet sich an den Gesetzgeber,
begründet dagegen keine subjektiven (privaten oder öffentlich-recht⸗
lichen) Rechte der Einzelpersonen. Ebenso besteht eine Arbeitspflicht,
soweil sie nicht durch besondere Rechtstitel begründet ist (Arbeitsver—
vag, Unterhaltspflicht) oder die Untestrützung bei Erwerbslosigkeit
oder nach der Fürsorgeverordnung vom 18. Februar 1924 von der
Annahmé zugewiesener Arbeit abhängig ist, nach Artikel 163, Abs. 1,
ediglich als sittliche, nicht aber als juristische Verpflichtung.“ Englis
pricht sich über das Recht auf Arbeit ähnlich aus, indem er sagt: „Im
Rahmen der geltenden wirtschaftlich-rechtlichen Ordnungen ist nieman—
dem das Recht auf Existenz verbürgt und für jene, welche einzig in
der Arbeit die Grundlage der Existenz haben, geht durch die Arbeits—
osigkeit die ganze Eriftenzgrundlage verloren, Die geltende Rechts—
ordnung anerkennt aber nicht, und, wenn sie nicht in ihren Grundlagen
erschüttert werden soll, kann sie auch nicht anerkennen ein Recht auf
Arbeit, obwohl es kein wichtigeres Recht geben würde, welches verwirk—
licht werden sollte, wenn wir wüßten, wie (Zwiedinek-Südenhorst),
Alerdings verstanden im Rahmen der geltenden Rechtsordnungen.
Auch Bismarck hat sich offen im deutschen Reichstage als Anhänger
des Rechtes auf Arbeit bekannt. Aber so lange die geltende Rechts—
ordnung besteht, bleibt dieses Problem ungelöst: Arbeitslosigkeit wird
es geben und kein Recht auf Arbeit“. (Bide nezaméstnanost a ne—
ucde vrna na praci, Narodni Hospodafstvi. Seite 401.)
Es mag zugegeben werden, daß der Anerkennung des „Rech—
les auf Arbeit“ mit Rücksicht auf die bestehende Wirtschaftsordnung
Bedenken entgegenstehen, anderseits muß anerkannt werden, daß der
moderne Staat bezüglich der Lasten und Verpflichtungen, die er jedem
145 —
        <pb n="159" />
        Bürger aufbürdet, hemmungslos die Existenz des Bürgers ohne jeden
Unterschied bejaht und aller Schwierigkeiten, die sich der praktischen
Durchführung entgegenstellen, Herr wird, der moderne Staat wird
sich daher auch mit diesem Probleme im positipen Sinne auseinander—
setzen müssen. Man wird hier immer denken müssen an eine Stelle aus
dem von tiefer Lebensweisheit erfüllten Werke Carlyles „Arbeiten
und nicht Verzweifeln“, an die Worte: „Ein Mann, der gern arbeiten
möchte und keine Arbeit findet, ist vielleicht der traurigste Anblick, den
uns die Ungleichheit des Glücks unter der Sonne sehen läßt.“ (Aus
dem Schrifttum siehe bes. „Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag in
geschichtlicher Darstellung“ von Anton Menger; „Das Recht auf
Arbeit“ von Singer.)

8 11. Wie wird das Arbeitsverhältnis beendet?

Das Arbeitsverhältnis endet „mit dem Ablaufe der Zeit, für die
es eingegangen wurde“ (8 1158 a. b. G.). Das Ende des Arbeilsber—
hältnisses tritt in diesem Falle automatisch ein und es bedarf dazu
keinerlei Parteierklärung; es endet ferner durch Erreichung des
Zweckes, des Erfolges, im Hinblick auf den es abgeschlossen wurde auck
in diesem Falle truͤt das Ende ohne Parteierklärung automatisch ein;
das Arbeitsverhältnis endet ferner mit dem Tode des Arbeitnehmers,
die Erben des Arbeitgebers kreten, wenn die Fortsetzung des Arbeits—
verhältnisses mit ihnen überhaupt möglich ist, in das Arbeitsverhält—
nis ein; der Tod des Arbeitgebers, der ursprünglich vertragschließen—⸗
den Partei, wird jedoch sowohl ihnen, als dem Arbeitnehmer einen
„wichtigen Grund“ abgeben, aus welchem das Arbeitsverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden kann (8 1162 a. b.
G., H.G.B. 88 25-.27 und 30, Guterb.«G. 88 6,7, 28 315. die
Frage des Einflusses des Konkurses des Arbeit—
gebers auf das Arbeitsverhältni's ist in dem bereits
früher zitierten 8 25 der Konkursordnung geregelt: „Ist der Gemeiu—
schuldner Dienstgeber und ist das Dienstverhältnis bereits angetreten
worden, so kann es innerhalb eines Monates vom Tage dec Kon—
kurseröffnung vom Dienstnehmer ohue Kündigung, vom Massever⸗
walter unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren
Kündigungsfrist gelöst werden. Wird das Dienstverhältnis durch die
Kündigung des Masseverwalters vor Ablauf der bestimmten Zeit
gelöst, für die es eingegangen war oder war im Vertrage eine längere
Kündigungsfrist vercinbart, so kann der Dienstnehmer den Ersatz des
ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen. Bestim⸗
mungen, die in besonderen Gesetzen über den Einfluß der Konkurs⸗
eröffnung getroffen sind, bleiben aufrecht.“ (Güterb.«G. S 25, 68.6.
146
        <pb n="160" />
        G. 88 28 und 30.) Der Konkurs des Arbeitnehmers hat auf den Be—
stand des Arbeitsverhältnisses keinerlei Einfluß. Das Arbeitsverhält-
nis wird nach dem H.G.G. 8 28 im Falle des Konkurses des Arbeit—
gebers in der im 8 25 der Konkursordnung mitgeteilten Weise beein—
flußt, da der Wortlaut des 8 23 H.G.G. dem Wortlaute des 8 25
der Konkursordnung entspricht: Nach 8 31, letzter Absatz des H.G.G.
kann „wenn vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienst—
gebers der Konkurs eröffnet wird, sowohl der Masseverwalter als der
Dienstnehmer vom Vertrage zurücktreten.“

Die Lösung des Arbeitsvertrages kann endlich erfolgen durch
Künmndigung, das ist durch in der im Gesetze vorgesehenen Weise
erfolgte Erklärung einer der beiden Vertragsparteien.

Das Recht der Vertragsparteien, durch Abgabe einer auf die
Lösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Erklärung dieses tatsächlich
zur Loͤsung bringen, nennen wir das Kündigungsrecht. Die Kün—
digung, die in Ausübung des Kündigungsrechtes von einer Partei
erfolgt. braucht lediglich der anderen Vertragspartei zur Kenntnis
zgebrächt werden. Die diesbezügliche Erklärung der kündigenden Par—
lei muß, was den Inhalt der Erklärung betrifft, klar und deutlich auf
die Lösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein, bedarf aber keiner
besonderen Form, wenn nicht eine solche vertraglich vereinbart ist; nur
muß sie von der einen Vertragspartei an die andere Vertragspartei
gerichtet sein. Wir unterscheiden die regelmäßige und die außerordent—
liche Kündigung; bei der ersteren erfolgt die Kündigung gemäß der
Bestimmungen des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der in diesem
bziw. bei Fehlen einer Vereinbarung über die Kündigungszeiten, der
im Gesetze vorgesehenen Kündigungszeiten; bei der außerordentlichen
Kündigung dagegen ohne Einhaltung solcher Kündigungszeiten;
bei der regelmaͤßsigen Kündigung, die den Normalfall bedeutet, spielt
der Kundigungsgrund überhaupi keine Rolle, bei der außerordentlichen
Kündigung dagegen gibt ein „wichtiger Grund“, wie der 8 1162 des
u. b. G. solche zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses be⸗
rechtigte Momente nennt, die Berechtigung, ohne Kündigungszeit das
Arbeusverhältnis zur Auflösung zu bringen. Die Kündigungszeiten
bzw. die Festsetzung von solchen ist sowohl im Interesse der Arbeit—
nehmer, wie der Arbeitgeber gelegen. (Uuter Kündigungszeiten ver—
stehen wir sowohl die Kuͤndigungstermine, das sind solche Zeitpunkte,
an denen allein die Kündigung rechtswirksam vorgenommen werden
kann, als auch die Kündigungsfristen, das sind solche genau bestimmte
Zeiträume, welche zwischen der erfolgten Kündigung und der tatsäch⸗
sichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegen müssen.) Die Fest—
setzung von Kündigungszeiten schützen den Arbeitnehmer vor einem
unberinuteten, zu plößlichen Verluüste der Arbeitsgelegenheit, den
17

162
        <pb n="161" />
        Arbeitnehmer vor einem plötzlichen Verlust der für den Betrieb nötigen
Arbeitskräfte. Es kann Zeiten geben und es können die Verhältmsse
jo liegen, daß entweder die eine oder die andere Vertragspartei eines
solchen Schußes durch Kündigungszeiten nicht bedarf. Beim Arbeit—
nehmer wird dies dann der Fall sein, wenn die wirtschaftliche Kon—
junktur eine derartige ist, daß am Arbeitsmarkte eine große Nach—
frage nach Arbeitskraͤften herrscht, so daß er rasch in der Lage ist, eine
ihm mehr zusagendere und passendere Arbeitsgelegenheit zu erlaugen;
der Arbeitgeber dagegen wird dann des Schutzes der Kündigungs—
zeiten nicht bedürfen, wenn wegen ungünstiger wirtschaftlicher Kon—
junktur am Arbeitsmarkte ein großes Angebot an Arbeitskräften vor—
handen ist, welches ihm eine ihm zusagendere Auswahl von Arbeits—
kräften ermöglicht, und wenn er wegen ungünstiger wirtschaftlicher
Konjunktur Arbeitskräfte je eher, je lieber außer Stand bhringen
möchte. Die Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer liegen
also hier entgegengesetzt und es ist Sache des Gesetzgebers, diesen
Interessengegensatz, welcher in augenblicklichen Interessenverschieden—
heiten begründet ist, zu überbrücken und durch Zurückdrängung des
Parteiegoismus, soweit es möglich ist, ruhige Verhältnisse zu schaffen;
der Gesetzgeber wird aus naheliegenden Gründen die Kündigungs—
zeiten für beide Vertragsparteien gleich festsetzen. Aus der Wohllat der
Kündigungszeiten würde jedoch mitunter eine Plage werden, wenn
der Gesetzgeber nicht die Moͤglichkeit offenhalten würde, daß unter ganz
besonderen Umständen, aus „wichtigen Gründen“, welche der einen
Vertragspartei es unmöglich erscheinen lassen, das Arbeitsverhältnis
fortzusetzen, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
ohne Innehaltung der Kündigungszeilen zu bewir—
ken. Die Kündigungszeiten sind entweder, was das normale ist, ver—
traglich vereinbart, oder wenn dies nicht geschehen, gesetzlich festgelegt.
Bei vertraglicher Vereinbarung der Kündigungszeiten find jedoch der
Vertragsfreiheit der Parteien gewisse gesetzliche Grenzen gesetzt, welche
bei sonstiger Nichtigkeit der Vereinbarung eingehalten werden müssen.
So bestimmt zunächst der 8 1159 c des a. b. G: „Die Kündigungsfrist
muß immer für beide Teile gleich sein. Wurden ungleiche Fristen ver—
einbart, so gilt für beide Teile die längere Frist.“ Diese Bestimmung
ist zwingendes Recht! Denselben Wortlaut, wie 8 1159 0 des a. b. G.
hat der vierte Absatz des 8 20 des H.G.G. Das a. b. G. enthält bezüg—⸗
lich der Kündigungsfristen folgende Bestimmungen:

8 1150. Die Kündigung ist zulässig: Wenn bei einem Dienstver⸗
hältnisse, das keine Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, das Ent—
gelt nach Stunden oder Tagen, nach Stück oder Einzelleistungen be—
messen ist, jederzeit für den folgenden Tag; wenn ein solches Dienst—
verhältnis die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers haupfsächlich in

10
        <pb n="162" />
        Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat oder wenn das
Entgelt nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktage für
den Schluß der Kalenderwoche. Die Wirkung der Kündigung tritt im
Falle der Entlohnung nach Stück oder Einzelleistungen keinesfalls vor
hollendung der zur Zeit der Kündigung in Ausführung begriffenen
Leistungen ein.
3 1159 a. Wenn ein Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art
zum Gegenstande hat, die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers haupt—
sächlich in Anspruch nimmt und schon drei Monate gedauert hat, so
ist ohne Rücksicht auf die Art der Bemessung des Entgelts eine min—
destens vierwöchentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Dasselbe gilt
überhaupt, wenn das Entgelt nach Jahren bemessen ist.

811509 b. In allen anderen Fällen kann das Dienstverhältnis
uinter Einhaltung einer mindestens vierzehntätigen Kündigungsfrist
gelöst werden.
In erster Linie werden die vertraglich festgesetzten Kündigungs⸗
zeiten maßgebend sein, dann die in den Spezialgesetzen des Arbeits⸗
rechtes festgesetzten befonderen Kündigungszeiten und erst in letzter
Linie die Kündigungszeiten des a. b. G.

Die in den Spezialgesetzen des Arbeitsrechtes festgesetzten beson—
deren Kündigungszeiten sind folgende:
Gewerbeordnung, 877: „Wenn über die Zeit der Ent—
lohnung des Hilfsarbeiters und über die Kündigungsfrist nichts an⸗
deres vereinbart ist, wird die Bedingung wöchentlicher Entlohnung
und eine vierzehntägige Kündigungsfrist vorausgesetzt.“
Handelsgehilfengesezz, 8 20, Absatz 1, 2, 8: „Man—

gels Vereinbarung oder Mangels eines für den Dienstnehmer gün—
stigeren Ortsgebrauches kann das Dienftverhältnis von jedem Teile
nit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger sechs⸗
vöchentlicher Kündigung gelöst werden. Die Kündigungsfrist kann
durch Vereinbarung nicht unter einen Monat herabgesetzt werden und
muß stets am 15. Zder am letzten Tage eines Kalendermonats enden.
Ift das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Be—
darfs dereinbart, so kaun es während des ersten Monats von beiden
Leilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchentlichen Kündigunas—
frist agelöst werden.
5.G.G., 8 21: „Ein für die Lebenszeit einer Person oder für
änger als fünf Jahre vereinbartes Dienstberhältnis kann von dem
Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer
ündiguugsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.“
— 140 —
        <pb n="163" />
        Güterbeamtengesetz, 8 19: „Ein auf Probe verein⸗
bartes Dienstverhältnis kann während des ersten Jahres von beiden
Teilen jederzeit unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungs⸗
frist gelöst werden. In allen anderen Fällen ist eine Kündigungsfrist
einzuhalten, die im ersten Jahre der Dienstleistung vier Wochen be—
trägt und mit jedem folgenden Jahre um vierzehn Tage bis zum
Höchstausmaße von sechs Monaten steigt.

G. B.G., 8 20: „Die Kündigungsfrist muß immer für beide
Teile gleich sein. Wurden ungleiche Friften vereinbart, so gilt für beide
Teile die längere Frist.“
Die im Betriebsausschußgesetze vom 12. August 1921, Slg. Nr.
330 vorgesehene Mitwirkung der Betriebsausschüsse
bei Entlassung von Arbeitnehmern schränkt das Recht
des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, ein. Es kann
dieses Mitwirkungsrecht des Betriebsausschusses im Einzelnarbeits-
vertrage oder im Kollektivvertrage über die gesetzliche Kompetenz des
Betriebsausschusses hinaus erweitert werden; wenn dies der Fall ist,
ist eine unter Verletzung der erfolgten Vereinbarungen vor sich gegan—
gene Kündigung eines Arbeitnehmers nichtig. Die Mitwirkung des
Betriebsausschusses bei Entlassung von Arbeitnehmern ist im Abhsatze
g des 8 8 des Betriebsausschußgesetzes geregelt. Sie haben in „bera—
lender Art bei kollektiven Entlassungen von Arbeitnehmern gus
Gründen, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegen sind sowie bei
Entlassung einzelner, länger als drei Jahre im Betriebe beschäftigten
Arbeitnehmer in folgender Weise mitzuwirken: Die Entlafsung (Kuͤn—
digung) eines wenigstens drei Jahre ununterbrochen in der Unter—
nehmung beschäftigten Arbeiters oder Angestellten wird von der Be—
triebsleitung sofort dem Betriebsausschusse mitgeteilt, der, wenn er die
Entlassung (Kündigung) offenbar unbegründei findet, die Angelegen—
heit binnen drei Tagen mit seinem Gulachten der Schiedskommiffion
vorlegen kann, die binnen weiteren sieben Tagen endgültig entscheidet.
Solange die Schiedskommission nicht entschieden hat, ist der betreffende
Arbeiter oder Angestellte als beurlaubt zu betrachten.

a)

Findet die Schiedskommission:

Daß der Arbeiter oder Angestellte augenscheinlich wegen seiner
Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer politischen oder
gewerkschaftlichen, nationalen oder religiösen Organisation oder
wegen einer mit der Tätigkeit im Betriebe nicht zusammenhän—
genden politischen oder gewerkschaftlichen, nationalen oder religiö⸗
sen Tätigkeit des Arbeiters oder Angesiellten und ihrer Rechts⸗
folgen entlassen wurde;

1556
        <pb n="164" />
        bb) daß der Arbeiter oder Angestellte entlassen wurde, weil er sich
weigerte, ständig Arbeiten anderer Art als jene, für die er in die
Beschäftigung aufgenommen wurde, zu verrichten, oder
daß die Entlassung des Arbeiters oder Angestellten namentlich
im Hinblick auf sein Alter, die Dauer seiner Beschäftigung im
Betriebe sowie seine Familien- und Vermögensverhältnisse eine
durch sein Verhalten oder durch die Verhältnisse des Betriebes
nicht begründete ungerechte Härte darstellt,
o erkennt die Schiedskommission, daß der Arbeitergeber verpflichtet ist:
entweder den Arbeiter oder Angestellten unter den früheren
Bedingungen nebst gleichzeitigem Ersatze des inzwischen entgangenen
Verdienstes wieder in die Arbeit aufzunehmen oder ihm eine andere
Beschäftigung in derselben Branche und in demselben Orte mit an—
nähernd gleichem Verdienste zu verschaffen oder dem Arbeiter oder
Angestellten eine Abfertigung in der Höhe des einwöchentlichen bis
vierwöchentlichen Lohnes, die von der Schiedskommission mit Rücksicht
auf die unter lit. cc) angeführten Verhältnisse bestimmt wird, zu
zeben. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Arbeiter
oder Angestellte, die sich eine Handlung zuschulden kommen ließen,
wegen deren das Arbeits- oder Dienstverhältnis nach den Bestimmun—
gen des 8 82 der Gewerbeordnung v. J. 1885 und des 827 des
H.G.G. v. J. 1910 oder der analogen in der Slovakei und Karpato—
8 bisher geltenden Gesetze ohne Kündigung aufgelöst werden
fann.“

Der Betriebsausschuß, dessen Mitglieder in unmittelbarer, ge—
heimer Wahl nach dem Grundsatze der vrehältnismäßigen Vertretung
nach einem in der Durchführungsverordunng zum B.-A.-G. (Vdg. vom
29. Dez. 1921, Slg. Nr. 2 ex 1922) näher umschriebenen Wahlvor—
gange gewählt werden, wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit
tinen Vorsitzenden, einen Vorsitzendenstellvertreter und einen Schrift—
führer. Für die Stellung und Wirksamkeit dieser Mitglieder des Be—
riebsausschusses sind die Bestimmungen des 8 22 des B.A.«G., welche
ebenfalls das Küundigungsrecht des Arbeitgebers einschränken, von Be—
deutung: „Die Betriebsleitung darf die Arbeitnehmer in der Aus⸗
übung des Wahlrechtes und in ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Be—
triebsausschusses nicht beschränken. Insbesondere dürfen Mitglieder
des Betriebsausschusses nur mit Zustimmung der Schiedskommission
entlassen werden. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn ein
Mitglied des Betriebsansschusses aus Gründen entlassen wurde, die
den Arbeitgeber zur augenblicklichen Entlassung des Arbeitnehmers
rach 8 82 der Gewerbeordnung vom Jahre 1885 oder nach dem
H.G.eG. vom Jahre 1910 oder nach den analogen in der Slovakei
und Karpatorußland geltenden Gesetzen berechtigen.“ In der Ent—

1457
        <pb n="165" />
        scheidung vomn 19. Ottober 1926, R. J, 727 1, hat das Oberste Ge—
richt ausgesprochen, daß die Kündigungsbeschränkungen der 8838
und 22 des B.A.G. in sämtlichen um 8 82 G. O. angeführten Ent—
lassungsfällen nicht in Betracht kommen, daß also zur Prüfung und
Entscheidung, ob der vom Arbeitgeber geltend gemaächte Entlassungs—
grund nach 8 82 G.O. tatsächlich vorliegt, nur die Gerichte zuständig
sind, nicht aber die Schiedskommission. Im Gegensatz zu dieser oberst—
gerichtlichen Entscheidung vertritt das Oberste Verwaltungsgericht in
seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1926, 3. 25. 661/26, deu Stand—
punkt, daß in jenen Fällen, in welchen es sich um die Entlasfung eines
Betriebsausschußmitgliedes ohne Einholung der Zustimmung der
Schiedskommission handelt, über Beschwerde des entlaässenen Betriebs—
ausschußmitgliedes die Schiedskommission berechtigt ist, zu prüfen, ob
der vom Arbeitgeber behauptete Entlassungsgrund auch tatsächlich vor—
liegt. (Das zitierte oberstgerichtliche Erkenninis und die zitierte Ent—
scheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes sind veröffentlicht in den
Mitteilung des Deutschen Hauptverbandes der Industriec, 1986,
Folge 50, Seite 957, und Folge 12, Seite 285, des Jahrganges 19273
interessant ist die ebenfalls veröffentlichte Begründung der Entschei—
dungen.) Es muß jedoch betont werden, daß das Erkenntnis des Ober—
sten Verwaltungsgerichtes nur die Entlassung eines Betriebsausschuß;—
mitgliedes, die ohne Einholung der Zustimmung der Schiedskonmifs—
sion erfolgte, betrifft! Die Zusammensetzung der Schiedskommission
ist in 520 des B.A.-G. geregelt, davon wird später die Rede sein; hier
sei nur vorausgeschickt, daß die Schiedskommission sechsgliedrig ist.
Der Vorsitzende ist ein in gewerblichen Angelegenheiten bewanderter
Berufsrichter, der von dem Vorsteher des zuständigen Gerichtshofes
ernannt wird. Ferner ernennt die politische Bezirksvberwaltung einen
Beisitzer als Sachverständigen aus den sozialpolitisch oder voltswirt—
schaftlich tätigen öffentlichen Beainten. Weiters ernennt sie über Vor—
schlag der betreffenden Fachorganisationen je zwei Vertreter der Ar—
beitgeber und Arbeitnehmer. Die von der politischen Behörde mit der
Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Erkenntnisse der Schiedskommis—
sionen sind in gleicher Weise wie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche
vollstreckbar. Das Verfahren vor der Schiedskommission wird im At—
tikel IV., „Geschäftsordnung der Schiedskommission“ der früher er—
wähnten Durchführungsverordnung zum B.-A.“G. (88 2838) ge—
regelt. Nach dem Gesetze vom 25. Feber 1920, Slg. Nr! 144, über die
Betriebs- und Revierräte beim Bergbau gehört unter die im 8 2 auf—
gezählten Aufgaben des Betriebsrates, nach Jit. G, auch die Mitwir—
kung bei Arbeiterentlassungen. Die Stellung der Mitglieder des Be—
triebsrates ist in 8 11 dieses Gesetzes in einer dem 8 2 des B. A.G.
analogen Weise geregelt. Die „Mitwirkung bei Arbeiterentlassungen“
152 —
        <pb n="166" />
        ist in der Durchführungsverordnung zum Revierratgesetze genauer ge—
regelt (im 8 2, Vdg. vom 13. Juli 1920, Sgl. Nr. 434).

Für das Deutsche Reich ist diese Materie geregelt durch das Be—
triebsrätegesetz vom 4. Februar 1920, welchem eine besondere Wahl—
Adnung vom 5. Februar angeschlossen ist. Es ist in diesem Gesetze
nicht nur die Mitwirkung bei Außerdienststellung von Arbeitnehinern,
sondern auch die Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern
orgesehen. Nach 8 84 können im Falle der Kündigung seitens des
Arbeitgebers binnen fünf Tagen nach der Kündigung Arbeitnehmer
Linspruch erheben, indem sie den Arbeiter- oder Angestelltenrat an—
rufen: 1. wenn der begründete Verdacht vorliegt, daß die Kündigung
negen der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlechte, wegen
politischer, militärischer, konfessioneller oder gewerkschaftlicher Betäti—
gung oder wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem
politischen, konfessiunellen oder beruflichen Verein oder einem militä—
rischen Verband erfolgt ist; 2. wenn die Kündigung ohne Angabe von
Gründen erfolgt ist; z. wenn die Kündigung deshälb erfolgt ist, weil
der Arbeitnehmer sich weigerte, dauernd andere Arbeit, als die bei der
Einstellung vereinbarte, zu verrichten; 4. wenn die Kündigung sich
als eine unbillige, nicht durch das Verhalten des Arbeitnehmers oder
durch die Verhältnisse des Betriebes bedingte Härte darstellt. — Der
Arbeiter-Angestelltenrat hat, wenn er die Gründe des Einspruches für
zutreffend haͤlt, nach 8 86 zu versuchen, durch Verhandlungen eine
Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen; gelingt dies
binnen einer Woche nicht, so kann der Arbeiter- oder Angestelltenrat
Mer der betroffene Arbeitnehmer binnen weiteren fünf Tagen den
Schlichtungsausschuß anrufen, welcher nach 8 87 im gesetzlichen Schlich—
tungsverfahren endgültig entscheidet. Das Kündigungsrecht des Ar—
beitgebers den Mitgliedern einer Betriebsbertretuug gegenüber ist im
896 des Gesetzes sinngemäß beschränkt. Der 8 74 regelt die Stellung
der Betriebsräte bei Massenkündigungen; der Arbeitgeber ist in einem
solchen Falle verpflichtet, sich mit dei Vetriebsrate an dessen Stelle,
wenn dabei vertrauliche Mitteilungen geinacht werden müssen, der
etwa vorhandene Betriebsausschuß tritt, möglichst längere Zeit vorher
über Art und Umfang der erforderlichen Einstellungen und Ent—
lassungen und über die Vermeidung von Härten bei lehteren ins Be—
nehmen zu setzen. Der Betriebsrat oder der Betriebsausschuß kann
eine entsprechende Mitteilung an die Zentralauskunftsstelle oder
inen von dieser bezeichneten Arbeitsnachweis verlangen.“ Die Mit—
wirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern ist in der Weise ge—
regelt, daß nach 8 78, lit. 8, der Arbeiter- und Angestelltenrat oder,
vo ein solcher nicht besteht, der Betriebsrat die Aufgabe hat, soweit
ane tarifvertragliche Regelung nicht besteht, nach Maßgabe der 88 81

2390
        <pb n="167" />
        bis 83 niit dem Arbeitgeber Richtlinien über die Einstellung von
Arbeitnehmern der Gruppe in den Betrieb zu vereinbaren. Die ge—
mäß dieser Gesetzesstelle (S 78—8) vereinbarten Richtlinien müssen
die Bestimmung enthalten, daß die Einstellung eines Arbeitnehmers
nicht von seiner politischen, militärischen, konfessionellen oder gewerk—
schaftlichen Betätigung, von der Zugehörigkeit oder Nichtzugehoͤrigkeit
zu einem politischen, konfessionellen oder beruflichen Verein oder einem
militärischen Verband abhängig gemacht werden darf. Sie dürfen nicht
bestimmen, daß die Einstellung von der Zugehörigkeit zu einem be—
stimmten Geschlecht abhängig sein soll. Die Einstellungen, die auf einer
gejetzlichen, tarifvertraglichen oder durch Schiedsspruch eines Schlich—
tungsausschusses oder einer vereinbarten Einigungs- oder Schiedsstelle
auferlegten Verpflichtung beruhen, gehen den Richtlinien in jedem
Falle vor. Im Rahmen der Richtlinlen hat über die Einstellung des
einzelnen Arbeitnehmers der Arbeitgeber allein ohne Mitwirkung
oder Aufsicht des Arbeiterrates oder Angestelltenrates zu entscheiden.
Wenn seitens des Arbeitgebers gegen die vereinbarten Richtlümen ber—
stoßen wird, so kann gemäß 8 80 der Arbeiterrat oder Angestelltenrat
binnen fünf, Tagen nach Kenntnis von dem Verstoße, jedoch nicht
später als vierzehn Tage nach dem Dienstantritt, Eiuspruch erheben.
Die Gründe für den Einspruch und die Beweisunkerlagen sind vom
Arbeiterrat oder Angestelltenrat bei den Verhandlungen mit dem
Arbeitgeber vorzubringen. Wird bei diesen Voerhandlungen eine Eini—
gung nicht erzielt, so känn der Arbeiterrat oder Angestelltenrat binnen
drei Tagen nach Beendigung der Verhandlungen den zuständigen
Schlichtungsausschuß oder eine vereinbarte Schiedsstelle anrufen. Der
Einspruch gegen die Einstellung und die Anrufung des Schlichtungs⸗
ausschusses oder der Schiedsstelle hat keine aufschiebende oder auf—⸗
lösende Wirkung. Nach 8 83 wird über den Einspruch im Schlichtungs⸗
verfahren endgültig entschieden. Vor der Entscheidung ist der Einge—
stellte tunlichst zu hören. Geht die Entscheidung dahin, daß ein Ver—
stoß gegen die vereinbarten Richtlinien vorliegt, so kann darin zugleich
ausgesprochen werden, daß das Dienstverhältnis des Eingestellteu als
mit dem Eintritte der Rechtskraft der Entscheidung unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt gilt. Die Entscheidung schafft
Recht zwischen dem beteiligten Arbeitgechr und Arbeitnehmer. In
sterreich besteht das Betriebsrätegesetz vom 15. Mai 1919, St.G.⸗
Bl. Nr. 283, mit der Vollzugsordnung vom 27. Juni 1919, St. G.Bl.
Nr. 342, in der die näheren Bestimmungen über die Wahl der Be⸗
triebsräte enthalten sind. Das Gesetz räumt den Betriebsräten das
Recht ein, die Kündigung oder Entlassung von Arbeitnehmern, die
aus rein gewerkschaftlichen oder politischen Gründen erfolgeu, im
Laufe von acht Tagen schriftlich beim zuständigen Einigungsamte an—
        <pb n="168" />
        zufechten. Diese Einigungsämter sind nach dem Gesetze vom 18. De—
zember 1919, St.G.eBl. Nr. 16 ex 1920, errichtet; in ihren Senaten
sungieren ein richterlicher Vorsitzender und mindestens je ein Vertreter
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der wichtigste Zweig der Tätigkeit
der Einigungsämter ist die Rechtsprechung über alle aus dem Be—
triebsrätegesetz sich ergebenden Rechtsstritke. Für die Mitglieder der
Hetriebsrate ist, im Hinblicke auf ihre Stellung als Vertrauensmänner
der Arbeiterschaft eines Betriebes, bezüglich der Unabhängigkeit und
Sicherheit ihrer Stellung, so wie dies in Deutschland und der Seccho—
slovakei der Fall ist, entsprechend vorgesorgt.

a., Das außerordenthbiche Küundigungsrecht, das
Recht, das Arbeitsverhältnis ohne vorherige ordnungsmäßige Kün—
digung zur Auflösung zu bringen, also das Recht der vorzeitigen Auf—
ösung des Arbeitsverhältnisses muß der Gesetzgeber trotz des berech—
igten Schutzes gegen vorzeitige und plötzliche Lösung des Arbeitsver⸗
haͤltnisses unter ganz besonderen Umständen vorsehen, da Verhältnisse
intreten können, unter welchen es einer der beiden Vertragsparteien
einfach nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzu—⸗
etzen; der Gesetzgeber wird aber die Gründe für eine solche vorzeitige
Lösung des Arbeitsverhältnisses unter reiflichster Überlegung festzu—
legen haben; er wird nur „wichtige Gründe“, wie der mehrfach zitierte
z 1168 des a. b. G. fie nennt, als Auflösungsgründe gelten lassen
dürfen. (Bei den arbeitsordnungspflichtigen Betrieben muß nach
I884 G.O. die Arbeitsordnung auch Bestimmungen enthalten über
„die Fälle, in welchen das Arbeitsverhältnis sogleich aufgelöst werden
kann“.) Wenn der Gesetzgeber die zur sofortigen Auflösung des Ar—
beitsverhältnisses berechtigenden Gründe im Gesetze selbst anführt,
also taxativ aufzählt, schafft er zwar in diesen Belangen eine gewiß
wünschenswerte Rechtssicherheit, aber bei der Vielgestaltigkeit der
Lebens- und Wirtschaftsberhältnisse besteht in diesent Falle die Ge—
fahr, daß der Gesetzgeber sich in eine sehr weitgehende Kasuistik einläßt,
—R doch alle Möglichkeiten, die eintreten können, erfassen zu können.
der Gesetzgeber wird sich daher damit begnügen müssen, besonders
wpische Foͤlle bzw. Auflösungsgründe narrativ im Gesetze anzuführen,
ber auch sonstige „wichtige Gründe“ zuzulassen, über deren Vorhanden—
sein dann im Streitfalle durch die dazu berufene Stelle zu entscheiden
ein wird. Diesen Weg geht das Händlungsgehilfengesetz und das
Büterbeamtengesetz.

Das Handlungsgehilfengesetz bestimmt:
825: Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit
tingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung
8 Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst
rden.
        <pb n="169" />
        3 26: Als ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zum vor—
zeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

1. wenn der Dienstnehmer zur Fortsetzung seiner Dienstleistung
unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder
Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
wenn der Dienstgeber das dem Dienstnehmer zukommende Ent—
gelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Natural—
bezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost
ader ungesunder Wohnung benächteiligt oder andere wesentliche
Vertragsbestimmungen verletzt;
wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Ge—
sundheit oder der Sittlichkeit des Dienstnehmers gesetzlich ob—
liegenden Vrpflichtungen nachzukommen weigert:
wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sitt—
lichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstnehmer
oder dessen Angehörige zuschulden komimen läßt oder es ver—
weigert, den Dienstnehmer gegen solche Handlungen eines an—
deren Angestellten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu
schützen.
827: Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vor—
zeitigen Entlassung berecchtigt, ist insbesondere anzusehen:
IJ
wenn der Dienstnehmer im Dienste untreu ist, sich in seiner
Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten
Personen unbercchtigte Vorteile zuwenden läßt, insbesondere
entgegen der Bestimmung des 8 18 eine Provision oder eine
sonstige Belohnung annimt oder wenn er sich einer Handlung
schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers un—
würdig erscheinen läßt;

wenn der Dienstnehmer unfähig ist, die versprochenen oder die
den Umständen nach angemessenen Dienste (8 5) zu leisten;
wenn einer der im 81, Absatz 1, bezeichneten Dienstnehmer ohne
Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches
Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweige des Dienstgebers
für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht;
wenn der Dienstnehmer ohne einen rechtmäßigen Hinderungs⸗
grund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die
Dienstleistung unterläßt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste
zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung
gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen oder
wenn er andere Bedienstete zum Ungehorsam gegen den Dienst—
geber zu verleiten sucht;

2.

*
*

30
        <pb n="170" />
        3.

wenn der Dienstnehmer durch Krankheit oder einen Unglücksfall
länger als sechs Wochen oder durch eine längere Freiheitsstrafe
oder Abwesenheit während einer den Umständen nach erheb—
lichen Zeit oder durch Einberufung zu einer die gesetzliche
Waffenübungsdauer übersteigenden militärischen Dienstleistung
an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist;

wenn der Dienstnehmer sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sitt—
lichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber,
dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete
zuschulden kommen läßt.

83.

Während, wie hereits früher bemerkt, das Handlungsgehilfen—
zesetz und auch das Güterbeamtengesetz, letzteres in dem 8 209, bezüg—
lich des Rechtes des Dienstgebers, den Dienstnehmer vorzeitig zu ent—
lassen, und in dem 8 30, bezüglich des Rechtes des Dienstnehmers,
dorzeitig aus dem Dienstverhältnis auszutreten, diejenigen Gründe,
die zu dieser vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berech—
tigen, im Gesetze narrativ, also beispielsweise anführen und auch an—
dere „wichtige Gründe“ als zur vorzeitigen Auflösung des Arbeits—
derhältniffes berechtigend anerkennen, ist die Aufzählung dieser Gründe
in der Gewerbeordnung eine taxative, so daß nur die in den 88 88
und 82 à der Gewerbordnung aufgezählten Gründe zur vorzeitigen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.
Die bezogenen zwei Paragraphe der G.O. lauten:

382. Vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend beduu⸗
denen Dauer des Arbeitsverhältnisses kann ein Hilfsarbeiter ohne
Kündigung in folgenden Fällen sofort entlassen werden, wenn er:

a) bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Gewerbeinhaber durch
Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeug—
nisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen,
den Hilfsarbeuer gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverbält-
nisses in einen Irrtum versetzt hat;

b) zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wurde:

c) der Trunksucht verfällt und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde:

d) sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen
strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens
des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen läßt;
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Ein—
willigung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung beim Ge—
vperbe abträgliches Nebengeschäft betreibt;

*
5
        <pb n="171" />
        die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten

vernachlässigt oder die übrigen Hilfsarbeiter oder die Hausge⸗

nossen zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen den Gewerbe—
inhaber, zu unordentlichem Lebenswandet dber zu unsittlichen
oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleuen sucht;

sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder ge—

fährlichen Drohung gegen den Gewerbeinhaber oder dessen

Hausgenossen oder gegen die übrigen Hilfsarbeiter schuldig

macht oder ungeachtet vorausgegangener Verwarnung mit Feuer

und Licht unvorsichtig umgeht;

h) mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist oder durch eige—
nes Verschulden arbeitsunfähig wird oder wenn die undecrschat
dete Arbeitsunfähigkeit über vier Wochen dauert;

M durch länger als vierzehn Tage gefänglich angehalten wird.
882 a. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kün—

digung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:

a) wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die
Arbeit nicht fortsetzen kann;

b) wenn der Gewerbeinhaber sich einer tätlichen Mißhandlung oder
grohen Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige
schuldig macht;
wenn der Gewerbeinhaber oder dessen Angehörige den Hilfs⸗
arbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gefeb—
widrigen Handlungen zu verleiten fuchen;
wenn der Gewerbeinhaber ihm die bedungenen Bezüge unge—
bührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmun—
gen verletzt;
wenn der Gewerbeinhaber außerstand ist oder sich weigert, dem
Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.

Die eben angeführten Bestimmungen der 88 82 und 82 a der
G.O. finden nach der Vorschrift des 8 104 G.O. auf Lehrlinge keine
Anwendung. In, keinem der angezogenen Gesetze ist bezüglich der
Geltendmachung der zur vorzeiligen Auflösung des Arbeilevechätt⸗
nisses berechtigenden Gründe eine Ausschlußfrist vorgesehen, innerhalb
welcher der Auflösungsgrund geltend gemacht werden müßte, andern⸗
falls das Recht, ihn geltend zu machen, erlöschen würde. Anderseits
hat der Staat ein Interesse daran, daß in den Arbeitsverhältnissen
Friede herrscht und es würde auch gegen Treu und Glauben verstoßen
wenn ein solcher Auflösungsgrund zu einer ganz beliebigen Zeit
geltend gemacht werden könnte, zumal angenommen werden kann, daß

2
        <pb n="172" />
        sich diejenige Partei, die einen Auflösungsgrund gehabt hat, ihn aber
eine gewisse Zeit nicht geltend gemacht hat, sich damit beruhigt hat.
Qui tacet, consentire videtur.) Es wird also angenommen werden
können, daß sich cine solche Vertragspartei, wenn sie spätestens bis
zum Ablaufe der vertragsmäßigen bzw. gesetzlichen Kündigungszeit
den Auflösungsgrund nicht geltend gemacht hat, beruhigt und des
Rechtes der Gellendmachung desselben begeben hat (so auch Kaskel,
Arbeitsrecht, Seite 1383, Fußnote 33). Die deutsche Gewerbeordnung,
welche die Auflösungsgründe in den 88 1283, 124 regelt, sieht bei
einigen derselben für die Ausübung des Kündigungsrechtes eine Aus—
schlußfrist von einer Woche nach Keuntnis des Kündigungsrechtes vor.
Das außerordentliche Kündigungsrecht des Arbeitgebers ist, wie früher
ausgeführt wurde, bezüglich der Mitglieder des Betriebsausschusses
nicht beschränkt, wenn die Entlassung eines Betriebsausschußmit—
gliedes aus Gründen erfolgt, die den Arbeitgeber zur augenblicklichen
Entlassung des Arbeitnehmers gemäß 8 82 G. O., 8S 27 H. G.«G. oder
nach den analogen in der Slovakei und Karpatorußland geltenden
Besetzen berechtigen. Ob ein solcher Grund vorliegt, bedarf im Streit—
falle richterlicher Entscheidung.

Das allgemeine Berggesetz ex 1854 schreibt im 8 201 vor, daß,
insoferne durch Dienstveriräge oder durch, die Dienstordnung nicht
andere Bestimmungen getroffen werden, Beamte und Aufseher nur
nach einer dreimonatlichen, Arbeiter nach einer vierzehntägigen Auf—
kündigungsfrist aus dem Dienste austreten oder entlassen werden
können. (Uber die Folgen des eigenmächtigen Dienstaustrittes enthält
das Berggesetz keine Bestimmung, es sind daher im Sinne des 82
Berggeseßes die allgemeinen Gesetze bzw. die Gewerbeordnung in dieser
Hinficht subsidiar anzuwenden!)

Das Berggesetz kennt auch Fälle des kündigungslosen Aus—
trittes aus der Ärbeit baw. der Entlassung aus der Arbeit obne Kün—
digung.

Bezüglich der Entlassung aus der Arbeit ohne Kündigung
schreibhen die 88 202 und 208 foldgendes vor:
8 202. Beamte, Aufseher oder Arbeiter, welche eines Ver—
brechens, eines aus Gewinnsucht entsprungenen oder der öffentlichen
Sittlichkeit zuwiderlaufenden Vergehens oder einer dergleichen Uber—
tretung schuldig erkannt werden oder welche sich eines Vergehens oder
iner Übertretung gegen die Sicherheit der Person, der Ehre oder des
Ligentums ihres Dienstherrn nach dem allgemeinen Strafgesetze
chuldig gemacht haben, können von demselben des Dienstes sogleich
89
        <pb n="173" />
        entlassen werden, wenn auch in dem Dienstvertrage oder der Dienst—
ordnung diesfalls eine andere oder auch gar keine Bestimmung eut—
halten sein sollte.
8 208. Auf gleiche Weise können, ohne vorhergegangene Auf—
kündigung diejenigen sogleich entlassen werden, welche sich in Be—
ziehung auf Treue, Fleiß und den Vorgesetzten schuldige Achtung und
Gehorsam wesentlicher Pflichtverletzungen schuldig machen, welche ein
mit ihrem Dienste unverträgliches Nebengeschäft betreiben oder von
den in ihrem Vienste erlangten Kenntnissen der Werksverhältnisse
einen ihrem Dienstherrn schädlichen Mißbrauch gemacht haben.

Fälle des Dienstaustrittes ohne Aufkündigung sind vorgesehen
im 8 205, welcher lautet:

Auch können wegen Mißhandlungen, welche Aufseher und Ar—
beiter, oder wegen herabwürdigender Behandlung, welche Beamte von
ihren Vorgesetzten erleiden, wegen Versagung der bedungenen Ver—
pflegung, unterlassener Entrichtung des Lohnes zur bestimmten Zeit
und anderer wesentlicher Vertragsverletzungen die Arbeiter, Aufscher
ode Beamten infolge einfacher Meldung aus dem Dienste treten.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bringt die während
der Dauer desselben sich ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten
zum Erlöschen, soweit nicht eine der Vertragsparteien mit Pflichten
im Rückstande ist. In erster Linie wird auf Seite des Arbeitnehmers
die Arbeitsleistung, auf Seite des Arbeitgebers die Lohnzahlung ein
Ende finden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es be—
stehen hier nach dem früher gesagten zwei Möglichkeiten der Auf—
läsung des Arbeitsverhältnisses, entweder ist es in normaler Weise
durch regelmäßige Kündigung zur Auflösuug gebracht worden oder
durch außerordentliche Kundigung, bei Vorliegen eines „wichtigen
Grundes“ hiezu, in diesem Faͤlle kann der „wichtige Grund“ gegeben
sein durch ein Verschulden des Arbeitnehmers oder eines solchen des
Arbeitgebers.

Bei der regelmäßigen Kündigung ist der Lohn zu zahlen bis
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist gemäßes 11644. 6.
G., „wenn nicht anders vereinbart oder bei Diensten der betreffenden
Art üblich ist, nach Leistung der Dienste zu entrichten.“ Vei der außer⸗
ordentlichen Kündigung, durch welche das Arbeitsverhältnis ein so—
fortiges Ende findet, gilt der Grundsatz, daß für die Lohnzahlung der—
selbe Zeitraum in Betracht zu kommen hat, für welchen Arbeit ge—
leistet wurde. Wenn die außerordentliche Kündigung zu Recht besteht,
das heißt, wenn die gesetzlichen Voraussetungen fuͤr diefelbe gegeben

waren, dann ist auch hier die vorerwähnte Bestimmung des 81154
a. b. G. zu beachten. Anders liegt die Rechtslage, wenn der Auf⸗
60
        <pb n="174" />
        ösungsgrund durch den Arbeitnehmer gegeben wurde, indem er ohne
Kündigung ausgetreten ist oder dem Arbeitgeber berechtigten Grund
zur sofortigen Entlassung gegeben hat; in diesem Falle steht nach
1162 à des a.b. G. dem Arbeitnehmer „für die schon bewirkten
Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, ein Anspruch auf den
entsprechenden Teil des Entgelts nur insoweit zu, als sie nicht durch
die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber
hren Wert ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben.“ In diesem
Falle kann der Arbeitgeber nach 8 1162 à vom Arbeitnehmer auch
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Der
j 85 G. O. bestimmt: „Wenn ein Hilfsarbeiter das Arbeitverhältnis
ohne gesetzlichen Grund vorzeitig löst, so ist der Arbeitgeber berechtigt,
don ihm Ersatz des erlittenen Schadens zu begehren.“ Der 8 28 des
handlungsgehifengesetzes: „Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vor—
zeitigen Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf
Ersatz des ihm verursachten Schadens zu. Für die schon bewirkten
Leistuͤngen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer
tin Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgeltes nur in soweit
Iu, als sie nicht durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
für den Dienftgeber ihren Wert ganz oder zum größten Teile einge—
büßt haben.“ (Im Güterbeamtengesetz in dem 8 32 geregelt.) Wenn
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne gesetzlich zulässigen Grund
dorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen
Austrilne des Arbeitnehmers trifft, behält dieser nach 8 1162 b, un—
besshadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsmäßigen An—
Pprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beeudigung
des Vienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ord-
nungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Anrechnung
dessen, was er infolge Unlerbleibens der Dienstleistung erspart oder
durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich
dersäumt hat. Soweit jedoch der oben genannte Zeitraum drei Monate
licht überfteigt, kann der Dienstnehmer das ganze für diese Zeit ge—
ührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern. Ver 8 84 der G.O.
shreibt vor: „Wenn der Gewerbeinhaber ohne einen gesetzlich zu—
ässigen Grund einen Hilfsarbeiter vorzeitig entläßt oder durch Ver⸗
ulden von seiner Seite dem letzteren Grund zur vorzeitigen Auf—⸗
vsung des Arbeitsverhältnisses gibt, so ist ex verpflichtet, dem Hilfs⸗
rbeiter den Lohn und, die sonst vereinbarten Genüße für die gange
dündigungsfrift bzw. für den noch übrigen Teil der Kündigungsfrist
zu vergüten.“ Der 8 29 des Handelsgehllfengesetzes bestimmt: „Wenn
der Dienfigeber ohne wichtigen Grund den Dienstnehmer vorzeitig
entläßt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeiligen Ausiritte

141
        <pb n="175" />
        trifft, kann der Dienstnehmer unbeschadet allfälliger weiterer Schaden—
ersatzansprüche außer dem seinen bisherigen Leistungen entsprechen—
den Teil des Entgelts für den Zeitraum verlangen, der bis zur Be—
endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Ver—
tragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung häite verstreichen
müssen. Das ganze Entgelt wird mit der Auflöfung des Dienstver—
hältnisses fällig.“ (Güterb.«G. 8 82.) Außer der Frage der Lohnzah—
lung kommt bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zu er⸗
örtern: Die Ausstellung eines Zeugnisses, die Mög—
lichkeit, eine neue Stellung aufzusuchen, die Konkurrenzklausel.
Gemäß 8 1168 des a. b. G. ist bei Beendigung des Dienstver⸗
hältnisses dem Dienstnehmer auf sein Verlangen ein schriftliches
Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen.
„Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer des Dienstverhält—
nisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.
Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Dienst—
nehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzu—
lässig. Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in Verwahrung des
Dienstgebers befinden, sind dem Dienstnehmer auf Verlangen jeder⸗
zeit auszufolgen.“ Der 8 89 H.G.G. enthält ganz gleiche Vorschrif—
ten (desgleichen 837 des Güterb.G.). Der 8 81 der Gewerbeordnung
sah die Verpflichtung des Gewerbeinhabers vor, dem Hilfsarbeiter
auf Verlangen beim ordnungsmäßigen Austritte aus dem Arbeits⸗
verhältnisse über die Art und Dauer der Beschäftigung auszustellen,
welches auf Verlangen des Hilfsarbeiters auch auf sein sittliches Ver⸗
halten und den Wert seiner Leistungen auszudehnen ist. Dieser 8 81
G.⸗O. wurde durch das Gesetz vom 17. Oktober 1919, Slg. Nr. 8571.
aufgehoben, zugleich mit dem 8 80 über Arbeitsbücher. Es ist nahe—
liegend, daß dem Arbeitnehmer, welcher die bisher innegehabte
Arbeitsstelle verläßt, Zeit und Möglichkeit geboten werden
muß, saich nach einer anderen Arbeitsgelegenheit
umzusehen. Der 8 1160 des a. b. G. bestimmt daher in Er—⸗
wägung dieser Notwendigkeit: „Ist der Dienstnehmer in die Hausge⸗
gemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen oder durch das Dienst⸗
rerhältnis gehindert, eine andere Stellung aufzusuchen, so ist ihm
nach der Kuͤndigung zu diesem Behufe ohne Schmälerung des Ent—
gelts auf Verlangen die angemessene Zeit freizugeben.“ Khnliche Be⸗
stimmungen enthaͤlt der 8 22 des H.G. G.: Nach der Kündigung ist
dem Dienstnehmer auf sein Verlangen an Werktagen angemessene
Zeit zum Aufsuchen einer neuen Stellung ohne Schmälerung des
Entgelts freizugeben. — Nähere Anordnungen über die freizugebende
Zeit können für Unternehmungen bestimmter Art oder für den Be—⸗
reich bestimmter Orte durch Verordnunq erlassen werden. Der
        <pb n="176" />
        Motivenbericht zur Regierungsvorlage über das H. G.«G. bemerkt zu—
treffend, daß diese Bestimmung deshalb billig ist, da dem Dienst—
nehmer im Interesse seines weiteren Fortkommens die Möglichkeit
einzuräumen ist, sich in einer den Dienstgeber nicht allzusehr benach—
teiligenden Weise um einen anderen Dienstposten umzusehen. „Die
in den Entwurf aufgenommene Bestimmung dürfte den beider—
eitigen Interessen möglichst gerecht werden und läßt zugleich einen
Spielraum, um den verschiedenartigen Verhältnissen von Stadt und
Land zu entsprechen.“ Eine von der zitierten etwas abweichende Be—
timmung enthält über diesen Gegenstand der 8 28 des Güterbeomten—
gesetzes: „Ist der Dienstnehmer durch das Dienstverhältnis gehindert,
eine andere Stellung zu suchen, so ist ihm zu diesem Behufe nach der
Kündigung ohne Schmälerung des Entgelts auf Verlangen an Werk—
tagen angemessene Zeit freizugeben, und zwar im ganzen bis zu dem
ehnten Teile der Kündigungsfrist. Die entsprechende Wahl der Tage
hat der Dienstgeber zu treffen, während dem Dienstnehmer die Wahl
zusteht, ob ihm die Tage in unmittelbarer Aufeinanderfolge zu ge—
währen sind oder nicht.“ In den besonderen Verhältnissen der Land—
und Forstwirtschaft findet diese Abweichung von den anderen, diesen
Gegenstand regelnden Bestimmungen ihre Begründung. Über die
Konkurrenzklausel (88 86 und 37 H.G.G.) wurde bereits
früher gesprochen.
812. Der Lehrvertrag.
Das a. b. G. enthält keine besonderen Bestimmungen über den
Lehrvertrag, unterwirft ihn also den allgemeinen Bestimmungen des
26. Hauptstückes: Von Verträgen über Dienstleistungen. Das
H.G. G. bemerkt im 8 5, daß dieses Gesetz auf Lehrlinge im Sinne
der Gewerbeordnung keine Anwendung findet. Der Motivenbericht
jagt darüber: „Die Äusnahme der Lehrlinge, die in gewerbeordnungs—
naͤhigen Betrieben den Bestimmungen der Gewerbeordnung unter—
tehen, ist auch für andere Fälle gerechfertigt, weil ihr Vertragsver—
hältnis zum Lehrherrn ganz anderen wirtschaftlichen Erwägungen
entspringt, als das des Angestellten und die Bestimmungen des Ent—
wurfs daher in mancher Hinsicht dem Wesen des Rechtsverhältnisses
nicht entsprechen würden.“ Der Bericht des volkswirtschaftlichen Aus—
schusses des Abgeordnetenhauses weist darauf hin, daß die Ausnahme
don der Geltung des Gesetzes auf solche Lehrlinge eingeschränkt wurde,
die der Gewerbeordnung unterliegen. „Dadurch wird besonders her—
borgehoben, daß alle anderen Lehrlinge, gleichviel ob sie diese Bezeich—
aung oder die Benennung „Praktikanten“, „Volontäre“ führen, der
Schutzbestimmungen dieses Gesetzes teilhaftig werden.“ Der 897 der
B. Odefiniert Lehrling als denjenigen, „wer bei einem Gewerbe—
163 —

11*
        <pb n="177" />
        nhaber zur praktischen Erlernung des Gewerbes in Verwendung
tritt, ohne Unterschied, ob ein Lehrgeld vereinbart wurde oder nicht
und ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird oder nicht.“ Nach dieser Ge—
etzesstelle ist also der Lehrvertrag ein gegenseitiger Vertrag, in wel—
chem sich die eine Partei (der Lehrherr) verpflichtet, die andere Partei
Lehrling) zur praktischen Erlernung des Gewebes der erstgenannten
Partei in Verwendung zu nehmen, während die andeer Partei sich
verpflichtet, zu dem genannten Zwecke Arbeit zu leisten. Darnach ist
der Lehrvertrageinbesondersgeurteter Arbeilts—
pertragz, bei ihm kommen vier Momente zur Geltung: 1. das
Arbeitsverhältnis; 2. ein Unterrichtsverhältnis; 8. ein Pflege- und
Schutzverhältnis; 4. die Rücksichten auf die notwendige technische und
wirtschaftliche Ausbildung der Handwerker vom Gesichtspunkte der
gewerbepolitischen Bestrebungen zu Gunsten des Handwerks aus. Der
Lehrvertrag begründet ein Arbeitsverhältnis, wie ein anderer Ar—
beitsvertrag, aber es ist im Hinblick auf den in Aussicht genommenen
Zweck, die praktische Erlernung des Gewerbes, von einer besonders
qualifizierten Art. Es ist unter den erwähnten Umständen verfehlt,
daß die G.O. unter den Hilfsarbeitern im 8 73 an dritter Stelle auch
die „Lehrlinge“ aufzählt; diese hätten im 8 73 zumindest besonders
behandelt werden müssen. Von Interesse ist das Erkenntnis des
V. G.H. vom 6. April 1898, 3. 1822, Budw. 11.596, nach welchem
unter Gewerbeinhaber im Sinne der Gewerbeordnung nur befugte
Gewerbetreibende verstanden werden. (Ein ausschließlich in der Kon—
torarbeit einer fabriksmößig betriebenen Gewerbeunternehmung ver—
wendeter Praktikant ist kein Lehrling im Sinne der G.O. Erk. des
V.G.H. vom 2. April 1918, 3. 3498, Budw. 9518.)
Aus der Rücksichtnahme auf die früher erwähnten Momente
ergeben sich für die gesetzliche Regelung des Lehrlingsvertrages ver—
schiedene Folgerungen. Wäre der Lehrvbertrag ein gewöhnlicher Ar—
beitsvertrag, so můßten die beiden Vertragsparteien völlig gleichbe—
echtigt und rechtlich gleichgeordnet sein; da aber der Lehrling dem
Schutze des Lehrherrn anvertraut ist und dessen Erziehung und Un—
terricht genießen soll, so ergibt sich daraus ein Verhaͤltnis der Unter—
ordnung des Lehrlings unker den Lehrherrn, dem ja über den Lehr—
ling eine Schutz- und Erziehungsgewali zusteht; dies wird um so
notwendiger sein Menschen gegenuͤber, die meistens in einem sehr
jugendlichen Alter zwischen 14518 Jahren stehen und daher einer
besonderen Aufsicht bedürfen. Es muß hier übrigens bemerkt werden,
daß für die Aufnahme als Lehrling keine bestimmte Allersgrenze
festgesetzt ist und daher auch großjährige Personen als Lehrlinge auf⸗
genommen werden können, was des öfteren zu Mißbräuchen und
Umgehungen des Gesetzes führt. Die Aufnahme als Lehrling darf

684
        <pb n="178" />
        kein Scheingeschäft sein, die Beschäftigung des Lehrlings muß eine
solche sein, daß der Zweck der Lehre, die praktische Erlernung des Ge—
werbes bei der geübten Beschäftigung des Lehrlings überhaupt mög—
lich ist; es wird daher die Aufnahme eines jungen Menschen, der bei—
spielsweise eine Mittelschule besucht, als Lehrling, wenn er sich in dem
Gewerbe nicht oder nicht ausreichend betätigt, was ja bei einem wirk—
lichen Studium an einer Mittelschule kaum möglich ist, nicht als Lehr—
verhältnis anzuerkennen sein, die Beschäftigung als Lehrling wird
ben eine ernste, regelmäßige sein müssen. Nicht nur physische Per—
sonen, die Gewerbeinhaber sind, können Lehrlinge aufnehmen, auch
juristische Personen, wie Aktiengesellschaften u. a. Wenn einerseits
der Lehrling geschützt werden muß gegen den Mißbrauch der dem
Lehrherrn eingeräumten Schutz- und Erziehungsgewalt, welche
namentlich bei minderjährigen Lehrlingen der väterlichen Gewalt sehr
nahe kommt, und der Gejetzgeber tunlichst dafür Vorsorge treffen
muß, daß der Lehrling nur im Gewerbe verwendet wird und hier in
einer dem Lehrzwecke entsprechenden Weise, was durch die vorgeschrie—
bene schriftliche Form der Lehrverträge und durch den teilweise gesetz—
lich vorgeschriebenen Inhalt der Lehrverträge zu erreichen versucht
wird, so darf anderseits ebensowenig das berechtigte Interesse des
Lehrherrn bei der rechtlichen Ordnung des Lehrverhältnisses über—
sehen werden, welches besonders darin besteht, daß der Lehrherr,
wenn er seine Pflichten ernst nimmt, damit viele Mühe und Arbeit
übernimmt, zumal der Lehrling in der ersten Zeit der Lehre vielfach
Schaden anrichtet und daher daran interessiert ist, daß eine vorzeitige
Auflösung des Lehrverhältnisses, die den Lehrherrn schädigt, hintan—
gehalten wird, damit er für die Mühe, die er mit der Ausbildung und
Erziehung des Lehrlings gehabt hat, in der späteren Zeit des Lehr—
verhältnisses, in der der Lehrling beteits einen produktiven Faktor
darftellt, schadlos gehalten wird. Der Gesetzgeber wird sich ferner zu
kümmern haben, daß der Lehrling die gewüuschte Erlernung des Ge⸗
werbes überhaupt erreichen kann; hier wird zu beachten sein, daß in⸗
folge der bereits weitgehenden Spezialisierung beim Gewerbe bei man—
hem Gewerbeinhaber die Ausbildung des Lehrlings eine einseitige
ist, da er nur in einem Vollgewerbe wirklich vollständig in dem be—
treffenden Gewerbe ausgebildet werden kann, während sonst eine Er—
zänzung der Meisterlehre durch Lehrwerkstätten nötig erscheint. Der
Gesetzgeder wird sich ferner um die tunlichste Sicherstellung des Be—
suches der gewerblichen Fortbildungsschulen durch den Lehrling zu
kümmern haben. Da die tunlichst einwandfreie Ordnung der ge—
hörigen Ausbildung und Erziehung des gewerblichen Nachwuchses
—D —
Handwerks ist, so ist diese Frage auch vom Standpunkte einer ziel—
133 —
        <pb n="179" />
        sicheren gewerblichen Mittelstandspolitik, welche in erster Linie die
persönliche und fachliche Tüchtigkeii des Gewerbeinhabers voraussetzt,
ein ebenso wichtiges als schwieriges Problem der Geseßgebungi

Zur Vorb ereitung des Abschlusses eines Lehr—
vertrages wird ein gut eingerichtete Berufsberatung und eine
gut organisierte Lehrlingsstelleüvermittlung ersprießliche Dienste
leisten; die Berufsberatung bezweckt, Personen, welche einen Beruf
ergreifen oder ihren bisherigen Beruf wechseln wollen, über alle bei
einem solchen Anlasse wichtigen Umstände zu beraten, in erster Linie
wird es sich um die Beratung der eben der Schule entwachsenen
Jugend handeln, es wird daher diese Beratung der Jugend im Anu—
schlusse an Schulen zweckmäßig eingerichtet werden. Die Lehrlings⸗
vermittlung bezweckt Angebot und Nachfrage auf diesem Gebiete u—
sammenzuführen. Über die Berufsberatung bestehen derzeit noch keine
gesetzlichen Bestimmungen, sie ist meist pribaten Organisationen über—
lassen. (In Brünn ist eine Berufsberatung eingerichtet bei der Mäh—
rischen Landeskommission für Kinderschutz und Jugendfürsorge.) Die
Lehrstellenvermittlung wird teils von den öffentlichen Arbeitbermitt—
lungsstellen besorgt, teils von gewerblichen Zwangsorganisationen
oder gewerblichen freien Verbänden und von gemeinnützigen Ver—
einen. (In Brunn ist beim Landesamte für Gewerbeförderung, deutsche
Sektion eine solche Lehrstellenvermittlung eingerichtet, dieses Landes⸗
amt ist auch bei der früher erwähnten Berufsberatungsstelle beteiligt.)

Abschluß des Lehrvertrages.) Für den Lehrvertrag
ist nach 8 99 der G.O., wie bereits früher erwähnt, die schriftliche
Form vorgeschrieben; wenn diese Form nicht eingehalten wird, bedingt
dies nicht die Nichtigkeit des Vertragsabschlusses, das Lehrverhälinis
befteht trotz Nichteinhaltung der vörgeschriebenen Formalitäten zu
Recht.
(Erkenntnis des V.G.-H. vom 27. April 1912, 3. 53237, Budw.
3903.) Die Nichteinhaltung der Formalitäien stellt eine Ubertretung
der G.O. dar, strafbar nach dem VIII. Hauptstück der G-O. Bezüg—
lich des Inhaltes des Lehrvertrages schreibt der 8F99 G.O. zwingend
eine Reihe von Punkten vor, die im Lehrvertrage behandelt sein
müssen, sonst ist der Inhalt des Lehrvertrages der freien Parteien—
bereinbarung vorbehalten, auch in den Tarifverträgen können daher
Bestimmungen über den Lehrvertrag enthalten sein. Wenn der Lehr—
vertrag den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt nicht hat, das heißt, weun
in demselben jene Fragen, die das Gesetz in dem Lehrvertrage behan⸗
delt wissen will, nicht gexegelt sind, bedingt dies die Nichtigkeit des
Lehrvertrages; die Genossenschaftsvorstehung, welcher ein Exemplar
des Lehrvertrages einzusenden ist bzw. die zuständige Gemeinde⸗
spchörde, wenn der Lehrherr keiner Genossenschäft angehört, wird in

2
        <pb n="180" />
        einem solchen Falle dafür zu sorgen haben, daß der Lehrvertrag im
Sinne des Gesetzes zustande kommt. Der 8 99 der G.O. führt den
Titel „Aufnahme der Lehrlinge“ und lautet: „Die Aufnahme der
dehrliuge hat auf Grund eines besonderen Vertrages zu geschehen,
der binnen vier Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses schriftlich
abzuschließen ist. Ein Exemplar desselben ist sofort nach Abschluß der
Genossenschaftsvorstehung oder, wenn der Lehrherr keiner Genossen—
schaft angehört, der Gemeindebehörde einzusenden, und in dem hiefür
bestimmten Protokollbuche zu verzeichnen.
Der Lehrvertrag ist stempel- und gebührenfrei.
Derselbe muß enthalten:

Den Namen des Lehrherren, das Gewerbe, welches er betreibt, und

den Aufenthaltsort desselben;

den Namen (Vor- und Zunamen), das Alter und den Wohnort

des Lehrlings;

sofern es sich um einen minderjährigen Lehrling handelt, den

Namen, die Beschäftigung und den Wohnort seiner Eltern, seines

Vormundes oder sonstigen gesetzlichen Vertreters;

das Datum des Verktrages und die Dauer des Vertragsverhält-—

nisses;

die Bestimmung, daß insbesondere — unbeschadet der den beiden

Kontrahenten obliegenden sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen —

der Gewerbeinhaber sich verpflichtet, den Lehrling in den Fertig—

keilen des von ihm zu erlernenden Gewerbes zu unterweisen oder

durch einen hiezu befähigten Stellvertreter unterweisen zu lassen

und daß der Lehrling zur fleißigen Verwendung in diesem Ge⸗

werbe verhalten ist;

die Bedingungen der Aufnahme in Betreff des Lehrgeldes oder

Awaigen Lohnes, der Verköstigung, der Bekleidung, der Wohnung,

der Sauer der Lehrzeit, der Püfuüngstaxe und der genossenschaft—

lichen Aufding und Freisprechgebühr. Gewerbeinhaber, welche bei

der Aufnahme von Lehrlingen sich nicht an diese Bestimmungen

halten, machen sich einer Übertretung der Gewerbeordnung schul—

diq.“

2

Ein nicht eigenberechtigter Lehrling bedarf zum Abschlusse des
dehrvertrages gemäß 8 805 aq. b. G, der Zustimmung des gesetzlichen
Verlreiens Um den beabsichtigten Zweck der Lehre, die praktische
Erlernung des Gewerbes, und die entsprechende Erziehung und Aus—
bildung des Lehrlings sicherzustellen, beschräntk die G.O. das Recht
Lehrliuge zu halten auf solche Gewerbinhaber, welche die vom Gesetze
deforderte Qualitat besitzen und sieht auch bei Eintritt gewisser Um—

467
        <pb n="181" />
        stände die Möglichkeit der Entziehung dieses Rechtes vor. Das Halten
von Lehrlingen regelt ß 98 GO, welcher lautet:

Lehrlinge dürfen nur von solchen Gewerbeinhabern gehalten
werden, welche selbst oder deren Stellpertreter die erforderlichen Fach—
kenntnisse besitzen, um den Vorschriflen des 8 100 in Betreff der ge—
werblichen Ausbildung der Lehrlinge nachzukommen, und die auch nach
der Art der Einrichtung und der Art der Ausübung des Gewerbes tat—
sächlich in der Lage sind, dies zu kun.

Jene Gewerbeinhaber, welche wegen eines Verbrechens über⸗
haupt oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die
öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens oder einer derlei Über⸗
tretung verurteilt wurden, dürfen Lehrlinge weder aufnehmen noch
die bereits aufgenommenen Lehrlinge länger behalten.

Das Recht, Lehrlinge zu halten, kann von der Gewerbebehörde
solchen Gewerbeinhabern, welche sich grober Pflichtverletzungen gegen
die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuͤldig gemacht haben oder gegen
welche Tatsachen vorliegen, welche sie in sittticher Beziehung zum Hal⸗
ten von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen, unabhängig von den
sonstigen nach der Gewerbeordnung oder dem allgemeinen Straf—
gesetze zu bverhängenden Strafe, für immer oder auf bestimmte Zeit
entzogen werden.

Insbesondere kann dann, wenn aus dem Ergebnisse der Lehr⸗
lingsprüfung (Gesellenprüfung) hervorgeht, daß der Lehrherr an dem
nicht entsprechenden Erfolge des Lehrungs schuld trägt, dem Lehr⸗
herren das Recht, Lehrlinge zu halten, für immer oder nirf bestimmte
Zeit entzogen werden.

Die Entziehung des Rechtes, Lehrlinge zu halten, erfolgt nach
Anhörung der Genossenschaft, welcher der Lehrhert angehört.

Gewerbeinhabern, welche Lehrlinge beschäftigen, kann die Ge—
werbebehörde die gleichzeitige Haltung jugendlicher Hilfsarbeiter über
Antrag der betreffenden Genossenschaft oder des Gewerbeinspektors
dann untersagen, wenn durch die Haltung der jugendlichen Hilfs—
arbeiter die für das Lehrlinaswesen geltenden Vorschriften umgangen
werden.

In Fällen, in welchen ein Nachteil oder Mißbrauch nicht zu be⸗
sorgen ist, kann die Gewerbebehörde den in Alineg genannten Ge⸗
werbeinhabern die ausnahmsweise Bewilligung zur Aufnahme von
Lehrlingen erteilen.

Die Vorschriften über die strafweise Entziehung des Rechtes—
Lehrlinge zu halten, enthält 8 188 4.“

Nach der Judikatur des V.G.-H. kommit die fachliche Befähi—
gung, die nach 898 G.O. die Voraussetzung für die Befugnis, Lehr⸗

838
        <pb n="182" />
        tinge zu halten, bildet, jedem Gewerbetreibenden für das von ihm
befugter Weise betriebene Gewerbe insolange zu, als ihm diese Befä—
higung nicht wirksam aberkannt worden ist. (Erkenntnis des V-GeH.
bom 20. November 1912, 3. 12.745, Budw. 9220). Auch befugte Ge—
verbetreibende sind nur dann berechtigt Lehrlinge zu halten, wenn die
Voraussetzungen des 8 88, Abs. 1, der Gewerbeordnung erfüllt sind.
Im Streitfalle ist hierüber von den Gewerbebehörden zu entscheiden.
Diese Cognition ist mit der Entziehung des Rechtes, Lehrlinge zu
halten, nicht identisch. Die Bestimmungen des 8 98, Abs. 1, der Ge—
werbeordnung (Halten von Lehrlingen) finden auch auf solche Ge—
werbetreibende Anwendung, die noch vor der Erlassung der Gewerbe—
novelle vom Jahre 1907 die Gewerbebefugnis erlangt haben. (Er—
kenntnis des V-G.H. vom 26. Feber 19018, 3. 2001, Budw. 9444.)
In diesem Zusammenhange sei die im letzten Absatze des früher zitier—
ten 8 98 der G.O. angezogene Gesetzesstelle, der Absatz a des 8 188
G.O., mitgeteilt, der lautet: „Die für immer oder auf bestimmte Zeit
auszusprechende Entziehung des Rechtes, Lehrlinge oder jugendliche
Hilfsarbeiter zu halten, hat zu treffen: a) Gewerbetreibende, welche
den Vorschriften über die Verwendung der Kinder vor vollendetem
12. Lebensjahre in Gewerbebetrieben überhaupt bzw. der Kinder vor
bdollendetem 14. Lebensjahre in Fabriksbetrieben oder den Vorschrif—
lsen üer die Art und die Dauer der Verwendung der jugendlichen
Hilfsarbeiter zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten
14. Lebensjahre wiederholt zuwiderhandeln.“ Ferner muß der Gesetz—
geber dafür Vorsorge treffen, daß die Erreichung des Zweckes der
Lehre „die praktische Erlernung des Gewerbes“ auch nicht dadurch in
Frage gestellt wird, daß eine zu große Anzahl von Lehrlingen in dem—
selben Betriebe gehalten wird, wodurch einerseits die Möglichkeit, sich
ernstlich mit denselben zu befassen und sie entsprechend anzuweisen
und auszubilden beeinträchtigt und anderseits die Möglichkeit geschaf⸗
fen wird, durch billige Arbeitskräfte anderen nicht in einer solchen
Weise arbeitenden Gewerbeinhabern eine unlautere Konkurrenz zu
schaffen, daß also eine „Lehrlingszüchterei“ hintangehalten wird. Der
101 regelt die „Bestimmung des Zahlenverhältnisses der Lehrlinge“
in folgender Weise: „Soweit für einzelne Gewerbe keine Bestimmun—
gen über das Verhältnis der Zahl der Lehrlinge zu jener der Gehilfen
im Wege des Genossenschaftsstatutes getroffen werden, kann der Han—
delsminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern nach
Anhörung der Handels- und Gewerbekammer dieses Zahlenverhält—
nis im Verordnuͤngswege festsetzen. Diese Festsetzung kann im allge—
meinen oder für bestimmte Bezirke erfolgen.“
»Die Pflichten des Leh rIinags aus dem Lehrvertrage
sind die gleichen, wie bei einem anderen Abeitsvertrage, angepaßt der

149
        <pb n="183" />
        besonderen Art des Arbeitsvertrages, der hier in Betracht konmt, des
Lehrvertrages; die früher erwähnten drei Momente, die bei dem Lehr⸗
vertrag eine Rolle spielen, werden für diefe Anpaffung maßgebend zu
ein haben. Die von dem Lehrlinge zu leistende Arbeit wird gauf den
Zweck der Lehre, die praktische Erlernung des Gewerbes, einzustellen,
und hiebei auch das jugendliche Alter des Lehrlings zu berücksichtigen
sein, der Lehrling wird der Ausbildung im Gewerbe nicht durch damit
nichtzusammenhängende Verwendungen zu entziehen sein. Hier wird
besonders zu beachten sein, daß nach 8 76 G.O. EPflichten der Hilfs⸗
arbeiter), welcher auch für Lehrlinge gilt, zumal diese, wie früher be—
merkt, im 8 738 G.G. unter die Hilfsarbeiter aufgezahlt sind, die
Hilfsarbeiter, also auch die Lehrlinge „zur Leistung von häuslichen
Arbeiten, insoferne diese nicht zum Gewerbebetriebe gehören, vorbehält—
lich anderweitiger Vereinbarung, nicht verpflichtet“ sind. Das Unter—
richtsverhältnis sowie das Pflege- und Schutzverhältnis werden in den
Pflichten des Lehrlings zum Ausdrucke kommen und dem Lehrherren
wird gesetzlich eine diesem Verhältnisse entsprechende Stellung dem
Ldehrlinge gegenüber zu schaffen sein. Oft ist es üblich, daß dem Lehr—
herren für seine Bemühungen ein Lehrgeld gezahlt wird; im Hinblick
auf die Verschiedenheit der Verhältnisse wird diese Regelung der pri—
vaten Vereinbarung zu überlassen sein; wenn aber ein Lehrgeld ver—
einbart ist, muß der Lehrvertrag gemäß 8 99 G.O. näheres darüber
bestimmen. Die Zusicherung eines Lehrgeldes bewirkt eine Schuld—
derpflichtung des Lehrlings dem Lehrherren gegenüber. Der 8 90b
G.O. umschreibt die „Pflichten des Lehrlings“ wie folgt:

„Der Lehrling ist dem Lehrherren zur Folgsamkeit, Treue und
Verschwiegenheit, zu Fleiß und anständigem Betragen verpflichtet und
muß sich nach dessen Anweisung im Gewerbe verwenden.

Ein minderjähriger Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehr—
herren unterworfen, dessen Schutz und Obsorge er genießt.

Die Lehrlinge sind, insoferne sie den gewerblichen Fortbildungs—
oder einen anderen mindestens gleichwertigen Unterricht noch nicht
mit Erfolg absolviert haben, verpflichtet, die bestehenden allgemeinen
gewerblichen Fortbildungsschulen (bzw. Vorbereitungskurse) fowie die
fachlichen Fortbildungsschulen in der durch den bezüglichen Lehrplan
vorgeschriebenen Weise bis zur vollständigen Erreichung des Lehraiels
regelmäßig zu besuchen.

Die Entscheidung üher die Gleichwertigkeit des Unterrichtes
wird vom Minister für Kultus und Unterricht im Einvernehmen mit
dem Handelsminister gefällt. Für jene Lehrlinge, welche durch eigenes
Verschulden einen genügenden Unterrichtserfolg nicht erreichen oder
im Disziplinarwege von dem Schulunterrichte zeitweilig ausgeschlos—⸗
        <pb n="184" />
        sen werden, kann seitens der Gewerbebehörde auf Grund der von dem
betreffenden Schulaufsichtsorgane erstatteten Anzeige die statuten—
der vertragsmäißg festgesetzte vegelmäßige Dauer der Lehrzeit ver—
längert werden. Eine Verlängerung der Lehrzeit tritt ferner dann
ein, wenn der Lehrling die vorgeschriebene Lehlingsprüfung (Gesellen—
prüfung) vor Beendigung der Lehrzeit nicht bestanden hat.

Diie Dauer der im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ver—
längerten Lehrzeit darf jedoch in keinem Falle mehr als ein halhes
Jahr betragen.“

(Mit Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht im Ein—
bernehmen mit dem Handelsminister und dem Minister für öffent—
liche Arbeiten vom 9. August 1912, 3. 24. 993/XVIII ex 1911, an
alle politischen Landesbehörden wurden Bestimmungen herausgege—
ben betreffend die Gleichwertigkeit der Privathandelsschulen mit dem
Forkbildungsschulunterrichte füͤr Handlungslehrlinge. Auch der Erlaß
des Ministers für Kultus und Unterricht im Einvernehmen mit den
beteiligten Ministern vom 25. Feber 1011, Zahl 16.246 betrifft die
Fortbildungsschulpflicht der Handlungslehrlinge; beide Erlässe sind
abgedruckt in Ausgabe der „Gewerbeordnung“ in Gesetzessammlung
Stiepel, Reichenberg.)

Der Lehrling erhält gemäß 8 104 G.O. im Falle der ordnungs—
mäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses, wenn der Lehrherr einer
Genossenschaft angehört, von der Genossenschaftsvorstehung einen
Lehrbrief; bei handwerksmäßigen Gewerben, jedoch nur im Falle
erfolgreich abgelegter Gesellenprüfung den Gesellenbrief. Der Titel
Geselle wird nur durch die erfolgreiche Ablegung der Gesellenprüfung
erworben; der nur mit Lehrbrief ausgestattete Hilfsabeiter heißt Ge—
hilfe. Die Gewerbegenossenschaften haben nach F 104 b G.O. Vor—
sorge zu treffen, daß alle in handwerksmäßigen Gewerben verwen—
deten Lehrlinge sich am Ende der Lehrzeit einer Gesellenprüfung
uinterziehen konnen, welche den Nachweis zu erbringen hat, daß der
Lehrling sich die im betreffenden Gewerbe erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten angeeignet hat. Bezüglich der in analogen Fabriks—
betrichen und in keiner Genossenschafl angehörigen handwerksmäßigen
Gewerbebetrieben beschäftigten Lehrlinge hat die Gewerbebehörde diese
Vorsorge zu treffen. Die Gesellenprüfung wird vor einer genossen—
schaftlichen Prüfungskommission abgelegt, welche aus einem Vor—
itzenden und mindestens zwei, höchstens vier Beisitzern, besteht. Der
Vorfiende wird von der Gewerbebehörde nach Einvernehmung der
Handels- und Gewerbekammer, des etwa bestehenden Genossenschafts—
derbandes und der betreffenden Genossenschaften auf drei Jahre be—
stellt, von den Beisitzern wird ein Mitglied aus der Zahl der min—
destens vier Jahre un Gewerbe lätigen efellen, die übrigen aus der

17
        <pb n="185" />
        Mitte der mindestens drei Jahre im Gewerbe selbständig tätigen Ge—
werbeinhaber bestellt (durch die Genossen schaftsvorstehung nach je
einer von der Genossenschaftsversammlung und bezüglich der Gesel—
len von der Gehilfenversammlung für dre Jahre anzulegenden Na—
mensliste von Fall zu Fall). Für Lehrlinge bezüglich derer, wie frü⸗
her erwähnt, die Gewerbebchoͤrde wegen der Gesellenprüfung Vor—
sorge zu treffen hat, hat sie auch nach Anhörung der Handels⸗ und
Bewerbekammern die Prüfungskommissionen unter sinngemäßer Be⸗
rücksichtigung der eben erwähnten Bestimungen zu bestellen. Die Ko—
sten der Prüfung werden von der Genossenschaft getragen, welcher auch
die Prüfungstaren zufließen. Der nähere Vorgang bei der Prüfung
und die weiteren Einzelnheiten werden durch Prüfungsordnungen
geregelt, welche nach 8S 1040 G.O. nach den verschiedenen Kategorien
der handwerksmäßigen Gewerbe von der politischen Landesbehörde
über Antrag der Genossenschaften und nach Anhörung der Handels—
und Gewerbekammer sowie des etwo bestehenden Genossenschaftsver—
bandes erlassen werden. Die Prüfungsordnungen für jene Lehrlinge,
bezüglich derer wegen der Prüfung die Gewerbebehörde vorzusorgen
hat, werden nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammer, welche
auch die Kosten der Prüfungen trägt und die Prüfungstaxen erhält,
von der politischen Landesbehörde erlassen. Die näheren Bestimmun—
gen über die Anmeldung zur Prüfung, Ausstellung des Zeugnisses,
erwaigen Wiederholung derselben usw. krifft 8 104 0 G. O. Der Han⸗
delsministererlaß vom 7. Okotber 1907, 3. 30788 ex s007 (abgedruckt
in Gewerbeordnung, Stiepel) regelt die Durchführung der Gefellen—
prüfungen bei handwerksmäßigen Gewerben. Nach 8 8 dieser Verord⸗
nung besteht die praktische Prüfung aus der Anfertigung eines Ge⸗
jellenstückes und der Arbeitsprobe, bei jenen handwerksmäßigen Ge⸗
werben, in denen die Anfertigung eines Gesellenstückes technisch mög⸗
lich ist. Durch die theoretische Prüfung soll nach 8 11 der Vog. der
Nachweis erbracht werden, daß der Prüfling über den Wert, die Be⸗
schaffung, Aufbewahrung, Verwendung und Behandlung der in seinem
Gewerbe zur Verarbeitung gelangenden Roh- und Hilfsstoffe, über
die Merkmale ihrer guten und schlechten Beschaffenheit und Behand—
lung der in diesem Gewerbe zur Verwendung kommenden Werkzeuge
und Maschinen genügend unterrichtet ist. Sie beginnt in der Regel mit
einer Besprechung des Gesellenstückes und der Arbeitsprobe und soll
sich ferner auf die Ermittlung der notwendigen Kenntnisse im Lesen,
Schreiben, Rechnen und Zeichnen erstrecken. Liegt seitens des Prüf⸗
lings ein Zeugnis über die erfolgreiche Zurücklegung einer gewerb⸗
lichen Fortbildungsschule vor, so kann von der Prufung aus den letzt⸗
erwähnten allgemeinen Schulkenntnissen abgesehen werden.

17
        <pb n="186" />
        Dem zZitierten Handelsministerialexlasse vom 7. Oktober 1907,
3. 30. 783 sind angeschlossen: Muster J. Gesellenprüfungsordnung, für
Prüfungen bei Genosfenschaften. Muster II. Gesellenpruͤfungsordnung
ür von der Gewerbebehörde gebildete Gesellenprüfungskommissionen.
Muster III. Verzeichnis von in einzelnen Handwerken üblichen Lehr⸗
ingsarbeiten. (Meisterprüfungen. Im 8 114 à G.-O. sind Meister—
hrüfungen vorgesehen. Der Handelsminisfter kann nach dieser Gesetzes—
selle solchen Genossenschaften, welche ihren Obliegenheiten auf dem
Sebiete der Heranbildung des gewerblichen Nachwuchses mit Erfolg
nachkommen, nach Einvernehmung der Handels- und Gewerbe—
ammer und des etwa bestehenden Genossenschaftsverbandes das Recht
inräumen, im Statute Vorsorge für die Abnahme von Meisterprü—
sungen für ihr Gewerbe zu treffen. Die Genossenschaften haben in
diesem Falle besondere Prüfungsordnungen, welche der Genehmi—
zung durch die politische Landesbehörde bedürfen, zu beschließen. Der
handelsminister kann nach Einvernehmung der Handels- und Ge⸗
verbekammer, des etwa bestehenden Genossenschaftsverbandes und
der betreffenden Genossenschaften auch einzelnen Anstalten, welche ver⸗
möge ihrer Einrichtung Gewähr für eine fachlich entsprechende Vor—
nahme der Meisterprüfungen bieten, das Recht zur Abhaltung dieser
Prüfungen für bestimmte handwerksmäßige Gewerbe unter gleich⸗
zeitiger Vorschreibung der Prüfungsordnung, im Verordnungswege
verleihen. Insoferne dieses Recht fachlichen Lehranstalten verliehen
vird, hat die bezügliche Verordnung im Einvernehmen mit dem Mi—
nister für Kultus und Unterricht zu ergehen. Die erfolgreiche Ab—
legung der Meisterprüfung beretchigt im Falle der selbständigen Aus—
iübung des Gewerbes zur Führung des Titels eines geprüften Meisters
des betreffenden Gewerbes.“ Der 81144 G. O. trifft dann bezüglich
der Meisterprüfungen noch nähere Bestimmungen und bestimmt auch,
daß fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser gesetzlichen Bestimmungen
durch den Handelsminister im Verordnungswege nach Anhörung der
interessierten Korporationen vorgeschrieben werden kann, im allgemei⸗
nen oder für bestimmte Teile des Geltungsgebietes der G.O., daß in
Allen oder in bestimmten handwerksmäßig betriebenen Gewerben nur
solche Gewerbetreibende Lehrlinge halten dürfen, welche die Meister—
drüfung mit Erfolg abgelegt haben. Durch diese Verordnung werden
sedoch dereits vorhandene Meisterrechte nicht berührt.“ (Diese Ver—
rdnung, durch welche das Recht Lehrlinge zu halten auf geprüfte
Meister beschrankt wird, ist bis nun nicht erschienen!) Das Handels—
ministerium hat mit Erlaß vom 28. Dezember 1907, 3. 40211
oX 1907 Vorschriften bezüglich der fakultativen Meisterprüfungen her—
ausgegeben unter Anschluß eines Musters der Meisterprüfungsord—
nung für Genofsenschaften; ferner wurde einer ganzen Reihe von Ge—
— 178 —
        <pb n="187" />
        nossenschaften das Meisterprüfungsrecht verliehen und ebenfalls einer
aroßen BZahl von „Anstalten“, sowohl Gewerbeförderungsanstalten
als auch staatlichen und nichtftaatlichen gewerblichen Lehranstalten.
Das Recht der Abhaltung von Meisterprüfungen besitzen in Brünn:
Die Sechische und deutsche Sektion des mährischen Landesamtes für
Gewerbeförderung, die Lehranstalt für Tertilindustrie, die sechische und
deutsche Staatsgewerbeschule, die Frauengewerbeschule für Weißnähen
und, Kleidermachen des Frauenerwerbvereines und des Vereiues
Vesna“, für das Gewerbe des Kleidermachens durch Frauen, auf
Frauen- und Kinderkleidermachen beschränkt. In dem das Meister⸗
prüfungsrecht verleihenden Erlasse des Handelsministeriums sind
sene Gewerbe, für welche dieses Recht verlichen wird, aufgezählt. Das
Handelsministerium hat auch besondere Meisterprüfungsverordnungen
für Gewerbeförderungsanstalten und für gewerbliche Lehranstalten
herausgegeben. Bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen kann sich
der, Gewerbetreibende, welcher sich der Meisterprüfung unterziehen
wwill, die Prüfungskommission wählen. (Die Verordnungen und Mei—
sterprüfungsordnungen sind abgedruckt in Gewerbeordnung⸗Stiepels
Gesetzsammlung.)

Die Pflichten des Lehrherren ergeben sich aus den
srüher erwähnten, hier in Betracht keommenden Momenten. Da das
Lehrverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, wird der Lehrherr den Lehr⸗
ling angemessen dem Zwecke des Lehrverhältnisses zu beschäftigen
— DDDDDDD
es sich hier auch um ein Pflege- und Schutzverhältnis handelt, wird
er Vorsorge zu treffen haben für das körperliche, geistige und sittliche
Wohl seines Schützlings. Der Lehrherr wird sich immer vor Augen zu
halten haben, daß er ein sehr verantwortungsvolles Amt, eine soziale
Mission übernimmt und daß er durch eine schlechte Lehrlingsaus⸗
bildung seinen ganzen Stand schädigen würde, denn ein schlecht aus⸗
gebildeter Lehrling kann nie ein tüchtiger gewerblicher Gehilfe werden,
am wenigstens ein tüchtiger „Meister“ Den Lehrherren soll mit allen
Hilfsarbeitern und besonders mit dem Lehrlinge ein Band der Soli—
darität verbinden, gehören doch der gewerblichen Genossenschaft des
Meisters, deren Mitglied er ist, gemaͤß &amp; 106.G. O. auch die Hilfs
arbeiter desselben an als „Angehörige“ der Genossenschaft. Hier ist
zu bemerken, daß nach 8 115 G.O. die Genossenschaflen berechtigt
sind, Aufnahme- und Freisprechgebühren, die von den Lehrlingen zu
entrichten sind, statutenmäßig vorzuschreiben und einzuheben. Voq ist
im, Statute Vorsorge zu treffen, daß mittellose Lehrlinge von diesen
Gebühren durch die Genossenschaft befreit werden können. Für die
richtige Abfuhr der erwähnten Gebühren an die Genossenschaft haftet
der Lehrherr. Die Festsezung der Höhe der Gebühren unterliegt der
        <pb n="188" />
        Benehmigung der politischen Landesverwaltung. Der Ertrag der Lehr—
lingsgebüͤhren ist mindestens zur Hälfte zu solchen Zwecken zu ver—
wenden, welche der Ausbildung der Lehrlinge oder sonstigen Interes—
sen derselben, mit Ausnahme der Krankenversicherung, zu gute
ommen.
Die „Pflichten des Lehrherren“ regelt der 8 100 der Gewerbe—
ordnung, wie folgt: Der Lehrherr hat sich die gewerbliche Ausbil—
dung des Lehrlings angelegen sein zu lassen und ihm die erforder—
liche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienst—
leistungen (8 76) nicht zu entziehen.

Ihm bzw. seinem Stellvertreter obliegt die Uberwachung der
Sitten und der Aufführung des minderjährigen Lehrlings in und
außer der Werkstätte; er hat denselben zur Arbeitsamkeit, zu guten
Sitten und zur Erfüllung der religiösen Pflichten zu verhalten; er
hat ferner jede Mißhandlung desselben zu unterlassen, ihn gegen
solche von Seike der Arbeits-und Hausgenossen zu schützen und da—
für Sorge zu tragen, daß dem Lehrlinge nicht Arbeitsverrichtungen,
wie Transportierung von Lasten u. dgl., in einer solchen Art und
Dauer zugewiesen werden, daß sie seinen physischen Kräften nicht
angemessen sind.

Der Lehrherr bzw. sein Stellvertreter ist weiter verpflichtet,
jenen Lehrlingen, welche den gewerblichen Fortbildungs- oder einen
anderen mindestens gleichwertigen Unterricht noch nicht erfolgreich
absolviert haben, die zum Besuche der im 8 90 b, alinea 8, erwähn—
ten Anstalten erforderliche Zeit bis zur vollständigen Erreichung des
Lehrzieles einzuräumen, sie zum Besuche dieser Schulen zu verhalten
uind die Uberwachung des regelmäßigen Schulbesuches durch An- und
Abmeldung der Lehrlinge bei der Schulleitung zu ermöglichen.

J mgalle der Erkrankung oder des Entlaufens des minder—
jährigen Lehrlings und bei anderen wichtigen Vorkommnissen hat
der Lehrherr die Eltern, Vormünder oder sonstigen Angehörigen
desselben sowie die Genossenschaft hievon sofort zu benachrichtigen.

Wenn der Lehrherr durch sein Verschulden eine mehr als
latägige Verzögerung der Aufdingung oder Freisprechung des Lehr—
sinas herbeiführt. begebt er eine Übertretung der Gewerbeordnung.
In Angelegenheit des Besuches der gewerblichen Fortbildungs—
chulen ist der am 1. Mai 1926 in Kraft getretene Erlaß des Ministe—
tiums für Schulwesen und Volkskultur, im Einvernehmen nmiit dem
Handelsministerium, vom 15. März 1986, 3. 16.881, von besonderer
WR Die hauptsächlichen Bestimmungen desselben sind fol—
gende:
        <pb n="189" />
        Vom Besuche der zuständigen allgemeinen und fachlichen Fort—

bildungsschule können befreit werden;

l. Lehrlinge, welche die Unterrichtssprache nicht in dem Aus—

maße beherrschen, wie es zu einer erfolgreichen Teilnahme am
Unterrichte nötig ist; die Leitung der betreffenden gewerb—
lichen Fortbildungsschule (Lehrlingsschule) ist berechtigt, sich
hievon in geeigneter Weise zu überzeugen.
Lehrlinge, welche nachweisen, daß sie leichter eine gewerbliche
Fortblidungsschule eines anderen als jenes Schulsprengels
besuchen können, in dem sich die Betriebsstätte des Arbeit—
gebers befindet, u. zw. in der Regel eine Schule gleicher Or—
ganisation, wie die Pflichtschule, wenn der gesetzliche Ver—
treter des Lehrlings, ferner der Lehrherr und die Leitungen
beider in Betracht kommenden Schulen hiemit einverstan—
den sind. Die Zustimmungserklärung des Lehrherren muß
die Verpflichtung enthalten, daß er auch für den Besuch der
Schule in einem anderen Sprengel die ihm durch 8 100,
Abs. 8, Gewerbeordnung, bzw. 8 140, Abs. 3, des Gewerbe—⸗—
gesetzes für die Slowakei und Karpathorußland auferlegten
Pflichten übernehme.
II. Vom Besuche der allgemeinen gewerblichen Fortbildungsschule
(Allgem. Lehrlingsschule) können befreit werden;
a) Ohne Prüfung:

1. Lehrlinge, welche die ganze Mittelschule oder eine ihr

zleichgestellte Schule absolbiert haben. (Reqg.Vda. Slg.
167/1919.)
Lehrlinge, welche eine Fachschule absolviert haben, deren
Abgangszeugnis den Nachweis der ordentlichen Been—
digung des Lehrverhältnisses in einem anderen als dem
Gewerbe ersetzt, das er jeht erlernt.

Nach Ablegung einer Prüfung aus allen Gegenständen, die

durch den Lehrplan für die allg. gewerblichen Fortbildungs⸗

bildungsschulen (allg. Lehrlingsschulen) vorgeschrieben sind:

1. Lehrlinge, welche sechs Klassen einer Mittelschule oder
zwei Jahrgänge einer der Obermittelschule gleichgestellten
Anstalt mit Erfolg besucht haben;

2. Lehrlinge, welche den Nachweis der Absolvierung einer
mindestens zweijährigen Privatfachschule erbringen;

3. Lehrlinge über 25 Jahre.

III. r Besuche der fachlichen Fortbildungsschulen können befreit
werden:
        <pb n="190" />
        a) Vollständig die unter J. angeführten Lehrlinge;

d) nach Ablegung einer Prüfung aus den Fachgegenständen die
unter II. a angeführten Lehrlinge;
Nach Ablegung einer Prüfung aus allen Gegenständen, die
durch den Lehrplan für die betreffende fachliche Fortbil—
dungsschule vorgeschrieben sind, die unter II. b angeführten
Lehrlinge.

5)

IV. Die mit einem 5 K-Stempel versehenen Ansuchen um Erleich—
terungen im Sinne dieses Erlasses müssen spätestens binnen
einem Monate nach Ablauf des für die betreffende Schule fest—
gesetzten letzten Einschreibungstermines bei der Schulleitung
eingebracht werden, die bestätigt, daß sich der Bewerber zur Ein—
schreibung angemeldet hat, und die dann das Ansuchen dem vor—
gesetzten Inspektor der gewerblichen Fortbildungsschulen (Lehr—
lingsschulen) zur weiteren Amtshandlung übersendet. Bis zur
Enlscheidung über das Ansuchen ist der Bewerber verpflichtet.
die Schule ordnungsmäßig zu besuchen.

Der zitierte Ministerialerlaß enthält weiters Bestimmungen über
die Ablequng der Prüfungen usw. und bestimmt, daß in allen Fällen,
auf die sich die angegebenen Grundsätze nicht beziehen, das Ansuchen
urch Vermittlung der Schulleitung und des zuftändigen Inspektors
an das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur einzusenden
ist, das im Einvernehmen mit dem Handelsministerium entscheidet.
Dieser Erlaß ist veröffentlicht auch in den Mitteilungen des Deut—
chen Hauptverbandes der Industrie, Jahrgang 1926, Folge 34.
Seite 624.)

Bezüglich der Verpflichtung des Lehrherren, dem Lehrling die
zum Besuche der gewerbl. Fortbildungsschule erforderliche Zeit zu
ßewähren, hat sich das Minssterium für soziale Fürsorge mit Erlaß
bom September 1925, 8. 5602, dafür ausgesprochen, daß die durch
einen Lehrling in der Fortbildungsschule verbrachte Zeit in die acht—
stündige Arbeitszeit einzurechnen ist. Das genannte Ministerium
begrütder seine Ansicht damit, daß die theoretische Ausbildung des
dehrlings in der gewerblichen Fortbildungsschule einen noxwendigen
Bestandieil der praktischen Erlernung des Gewerbes (8 97 G. O.) bil—
det und infolgedessen in die achtstündige Arbeitszeit einzurechnen ist.
Diese Ansicht findet ihre Stütze auch im 81 des Arbeitszeitgesetzes, der
von der wirklichen Arbeitszeit“ spricht. Die nach den Bestimmungen
der G.O. vorgeschriebene Zeit der theoretischen Weiterbildung habe
innerhalb dieser gesetzlichen Maximalarbeitszeit zu erfolgen. Dafür
spreche guch, daß der Lehrherr gemäß 8 100, Abs. 3. G.O. verpflichtet
ist, dem Lehrlinge die zum Besuche der Fortbildungsschule erforder⸗
177

12
        <pb n="191" />
        liche Zeit einzuräumen. (Die Zentrale der ösl. Handelskammern ver—
tritt in dieser Frage einen gegenteiligen Standpunkt, siehe Mitteilun—
gen des deutschen Hauptverbandes der Industrie, J. 1926, Folge
Nr. 4. Eine Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes ist bis
nun in dieser Rechtsfrage nicht erflossen.)

Die Beendigung des Lehrverhältnisses er—
folgt normaler Weise durch Ablauf der Dauer des Vertragsverhält⸗
nisses, welche nach 8F 99, Punkt 4, G.O., im Lehrvertrage enthalten
sein muß; der Lehrvertrag erlischt ferner nach F 103 G.H. nicht nur
durch das Aufhören des Gewerbebetriebes des Vehrherren oder durch
den Tod des Lehrlings, sondern auch durch den Tod des Lehrherren,
ferner durch des letzteren Abtreten vom Gewerbe, endlich durch die ein—
getretene Unfähigkeit des einen oder des anderen, die eingegangenen
Verpflichtungen zu erfüllen; das Lehrverhältnis wird ferüer beendet
durch Rücktritt vom Lehrvertrage, durch vozeitige Auflösung des Lehr⸗
verhältnisses und durch Kündigung, letztere in den im Gesetze vor⸗
zesehenen Fällen. Die Lehrzeit, für die im Lehrvertrage Bestunmun—-—
gen zu treffen sind, darf nach ß8 98 à G. O. im allgemeinen bei nicht
fabriksmäßigen Gewerben nicht weniger als zwei und nicht mehr als
vier Jahre; bei fabriksmäßigen Gewerben jedoch nicht weniger als
zwei und nicht mehr als drei Jahre betragen; innerhalb dieser Zeit—
zrenzen hat die Festsetzung der Lehrzeit durch das Genossenschaäfts—
statut bzw. durch den Lehrvertrag zu erfolgen. Für einzelne nicht
fabriksmäßig betriebene freie Gewerbe kann der Handels—
minister nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammer im
Verordnungswege die Lehrzeit auf ein Jahr herabsetzen. Hat
der Lehrling einen Teil der Lehrzeit bereits bei einem Lehrherrn
zurückgelegt, so ist im Falle des ordnungsmäßigen Übertriltes zu
einem anderen Lehrherrn dieser Teil der Lehrzeu in die Gesamt⸗
dauer der Lehrzeit einzurechnen. Nach Ablauf der Lehrzeit ist
das Lehrverhältnis automatisch zu Ende. Durch einseitigen Rücktritt
dom Lehrvertrage kann das Lehrverhältnis nach 8S 99 à G. O., wenn
bei der Aufnahme des Lehrlings keine längere Probezeit bedungen
wurde, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit von
jedem der beiden Teile aufgelöst werden. Die Probezeit darf drei
Monate nicht überschreiten und ist in die Lehrzeit einzurechnen.

Die G.O. kennt auch eine vorzeitige Auflösung des Lehrver⸗
hältniltnisses und zählt im 8F 101 tarativ die Fälle auf. in denen das
Lehrverhältnis vor Ablauf der bedungenen Dauer sogleich aufgelöst
verden kann. Es kann dies geschehen in folgenden Fällen:

J. Von Seite des Lehrherrn:

Wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der Lehrling zur Er—

lernung des Gewerbes untauglich ist;

a)
        <pb n="192" />
        wenn der Lehrling sich einer der im 8 82, lit. d, e, f᷑ und g rück—
sichtlich der Hilfsarbeiter bezeichneten Handlungen zu Schulden
kommen läßt. (8 82 bezeichnet die Gründe für die sofortige Ent—
lassung eines Hilfsarbeiters);
wenn der Lehrling mit einer abschreckenden Krankheit behaftet
ist oder über drei Monate durch Krankheit an der Arbeit ver—
hindert ist;
wenn der Lehrling durch längere Zeit als einen Monat gefäng—
lich angehalten wird.
II. Von Seite des Lehrlings bzw. seiner gesetzlichen Vertreter:
Wenn der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehr—
derhältnisse nicht verbleiben kann;
wenn der Lehrherr die im obliegenden Pflichten gröblich ver—
nachlässigt, den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen
Handlungen zu verleiten sucht oder, sei es das Recht der väter—
lichen Zucht selbst mißbraucht, sei es den Lehrling gegen Miß—
handlungen von Seite der Arbeits- und Hausgenossen zu
schützen unterläßt:
wenn der Lehrherr durch mehr als einen Monat gefänglich an—
gehalten wird oder auch bei kürzerer Zeit, wenn nicht für den
Lebensunterhalt des Lehrlings gesorgt ist;
wenn dem Lehrherrn durch Straferkenntnis das Gewerbe zeit—
lich eingestellt wird;
wenn der Lehrherr mit seiner Gewerbeunternehmung in eine
andere Gemeinde übersiedelt; doch muß die Lösung des Verhält—
nisses binnen zwei Monaten nach der Übersiedlung stattfinden.
Die G.O. spricht im 8 102 auch von einer „Kündigung“ des
Lehrverhältnisses, der zitierte Paragraph führt auch den Titel Kün—
digung“, beim Lehrverhältnisse, dessen Dauer im Lehrvertrage im
orhinein genau festgesetzt ist, wird im vorhinein nicht an die Mög—
ichkei gedacht, das Lehrverhältnis früher enden zu lassen, bevor der
eabsichtigte Erfolg, die praktische Erlernung des Gewerbes, nicht voll
rreicht ist, gerade im Hinblick auf diesen beabsichtigten Zweck wird,
ine entsprechende Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrbertrag in
lussicht genommen. Die Gründe, welche bei einem gewöhnlichen
Arbeiteberhalinsse die Möglichkeit einer Kündigung vrechtfertigen,
legen beim Lehrverhältnisse nicht vor. Es kann sich daher auch hier
nicht um eine „Kuündigung“ im normalen Sinne handeln, sondern
ur um ein vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses aus Anlaß
esonderer im Gesetze vorgesehener Umsiande; im vorliegenden Falle
im eine gewisse Abschwächung der im F 1016G.O. geregelten sofor—
igen Auflösung des Lehrverhältnisses. In diesem Sinne gestattet der

3)

— 179 —

—
        <pb n="193" />
        3 102 G. O. gegen eine vierzehntägige Kündigung die Lösung des
Lehrverhältnisses seitens des Lehrlings bzw. seines gesetzlichen Ver—
treters, wenn durch eine vom Lehrlinge bzw. dessen gesetzlichen Ver—⸗
tkreter abgegebene Erklärung nachgewiesen wird, daß der Lehrling
seinen Beruf ändert oder zu einem wesentlich verschiedenen Gewerbe
übergeht oder wenn derselbe von seinen Eltern wegen eingetretener
Veränderung ihrer Umstände zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer
Wirtschaft oder ihres Gewerbes benötigt wird. In einem solchen Falle
soll binnen einem Jahre nach Auflöfung des Lehrverhältnisses ein
solcher Lehrling in demselben Gewerbe oder einem diesem Gewerbe
analogen Fabriksbetriebe nicht beschäftigt werden. Wenn der Lehrherr
seine Zustimmung verweigert, so ist es dem Lehrling bzw. dessen ge⸗
setzlichen Vertreter freigestellt, die Entscheidung des zur Austragung
von Streitigkeiten aus dem Arbeits-, Lehr- oder Lohnverhältnisse ge⸗—
setzlichh berufenen Instanz anzurufen, welche in rücksichtswürdigen
Fällen die fehlende Zustimmung ersetzen kann. Der 8 102 à dehnt das
Recht der 14tägigen Kündigung des Lehrvertrages seitens des Lehr⸗
lings bzw. seines gesetzlichen Vertreters auch auf den Fall aus, wenn
vor der im 8 102 bezeichneten Instanz in unzweifelhafter Weise dar⸗
getan wird, daß sich der Lehrherr dem Lehrling gegenüber eine dauernd
harte oder ungerechte Behandlung zu Schulden kommen ließ, ohne daß
sich diese Behandlung als Mißhandlung darstellt, welche nach 8 101,
Punkt 2, lit. b, den Lehrling zur sofortigen Auflösung des Lehrver—
hältnisses berechtigen würde. Auf diesen Fall finden die weiteren Be—
stimmungen des 8 102 G.O. keine Anwendung. (Beschränkung der
Verwendung des Lehrlings binnen einem Jahre.) Aus den vor—
stehenden Ausführungen ist ersichtlich, daß Fälle eintreten können,
in denen das Lehrverhältnis ohne Verschulden des Lehrlings vor—
zeitig, also vor Erreichung des beabsichtigten Erfolges, der praktischen
Erlernung des Gewerbes, aufgelöst wurde und es entspricht der Billig—
keit, daß in einem solchen Falle für den Lehrling Vorsorge getroffen
wird. Gemäß 8 103 à G.O. ist es in einem solchen Falle Aufsgabe der
Genossenschaft, welcher der Lehrling angehört, für die weitere Unter⸗
bringung des Lehrlings bei einem anderen zur Genossenschaft ge—
hörigen Lehrherrn tunlichst Sorge zutragen. Es ist dann bei Abschluß
des neuen Lehrvertrages die bereits zurückgelegte Lehrzeit entsprechend
einzurechnen. Die Genossenschaft ist ferner verpflichtet, in den nach
den 88 101, 102, 102 à und 108 eintretenden Fällen, wenn die Er—
klärung des gesetlichen Vertreters des minderjähriden VLehrlings nicht
rechtzenig zu beschaffen ist, diese Erklärung zu ersetzen. Rach 8.10*
G.S. hal der Lehrherr dem Lehrling bei Auftösung des Lehrverhäl⸗
nisses ein Zeugnis über die zugebrachte Lehrzeit, sein Betragen wäh⸗
rend derselben und die gewonnene Ausbildung im Gewerbe auszu⸗

*
        <pb n="194" />
        tellen. Bei ordnungsmäßiger Beendigung des Lehrverhältnisses stellt
die Genossenschaft, der der Lehrherr angehört, einen Lehrbrief aus;
bei handwerksinähigen Gewerben im Falle erfolgreich abgelegter Ge⸗
ellenprüfung, den Gesellenbrief. Jeder Teil haftet für den dem an—
deren Vertragsteile durch vertrags- oder gesetzwidriges Verhalten zu—
gefügten Schaden, für den minderjährigen Lehrling wird unter Um—
ständen auch eine Haftung des Vaters eintreten.

—
        <pb n="195" />
        III. Teil. Arbeiterschutzrecht.
8 13. Allgemeines.
Unter Arbeiterschutz verstehen wir den Inbegriff der den physi⸗
schen und moralischen Schutz der Arbeiter bezweckenden staatlichen
Maßnahmen. Der Staat kann aus öffentlichem Interesse nicht zu—
lassen, daß sich das Arbeitsverhältnis ganz nach dem Belieben der
beiden Vertragsparteien, des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers,
gestaltet, sondern er hat im Hinblick darauf, daß sich die Arbeitskraft,
welche der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrage gegen Entgelt zur Ver⸗
fügung stellt, von der Person des Trägers derselben nicht trennen
läßt und daher im Arbeitsverhältnisse der Arbeiler mit seiner ganzen
Persönlichkeit beteiligt ist, ein bedeutsames Interesse daran, daß die
persönlichen Güter des Arbeiters, dessen Arbeitskraft doch einen wert⸗
vpollen Teil des Nationalvermögens darstellt, im Arbeitsverhältnisse
keinen Schaden leiden. Während der Arbeitsvertrag das privatrecht—
liche Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt
und die Grundlage dieses Rechtsverhältnisses der Arbeitsbertrag ist,
aus welchem für den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer Rechte
und Pflichten erstehen, beruh der Arbeiterschutz auf zwingenden Vor⸗
schriften des Staates, welche kein Rechtsverhältnis zwischen Arbeit—⸗
nehmer und Arbeitgeber schaffen, welche dem Arbeitnehmer auch keinen
persönlichen, subjektiven Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ein—⸗
haltung dieser Vorschriften gewähren, fondern welche ein direktes
Rechtsverhältnis zwischen Staat und Arbeitgeber schaffen. Der Staat
schränkt im Arbeiterschutzrechte die Freiheit des Arbeitgebers in der
Gestaltung des Arbeitsverhältnisses Lin, sichert die Erfüllung dieser
Vorschriften durch Bestellung eigener staatlicher Organe und fiellt die
Nichterfüllung derselben unter Strafe. Der Arbeitgeber hätte in seinem
wirtschaftlichen Interesse nur die tunlichste Ausnützung der Arbeits⸗
kraft des Arbeitnehmers ins Auge zu fassen, der Staat hat ein Inter⸗
esse daran, daß ihm diese Arbeitskraft unlichst fange erhalten bleibt
und daß die persönlichen Güter des Trägers der Arbeitskraft tunlichst
vor Schädigungen bewahrt bleiben. Thorold Rogers sagte einst: „Die
Unternehmer wollen die Arbeit so billig als moͤglich echalten, es Ist
199
        <pb n="196" />
        Aufgabe des Staates, dafür zu sorgen, daß sie sie nicht so billig ex—
halten, daß die Zukunft der Rasse gefährdet wird.“

Durch den Abschluß des Arbeitsvertrages entsteht zwischen dem
Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer das privatrechtliche Arbeitsver—
hältnis; gleichzeitig gelangt sozusagen automatisch auf Grund der Be—
stimmungen des Arbeiterschutzrechtes zwischen dem Staate und dem
Arbeitgeber ein öffentlichrechtliches Verhältnis zur Entstehung; der
Arbeiterschutz ist jedoch keinesmegs ein Bestandteil des Arbeitsver—
trages, zumal er doch ohne Bestand eines Arbeitsvertrages Pflichten
hegründen kann und einen ganz anderen, vorwiegend durch das öffent—
liche Interesse diktierten Inhalt hat, als der Arbeitsvertrag, nämlich
die Fürsorge des Staates für seinen als Arbeitnehmer beschäftigten
Bürger. Wenn die aus dem Arbeitsvertrage sich ergebenden Pflichten
nicht erfüllt werden, so hat sich der an deren Erfüllung interessierte
Veiragsteil, dem ja aus dem Arbeitsvertrage ein subjektiver Rechts—
anspruch zusteht, zur Verwirklichung desselben an die zuständige Ge—
richtsstelle zu wenden; im Falle der Nichterfüllung der Pflichten des
Arbeiterschuützrechtes kann sich der Arbeitnehmer, für den das Arbeiter-
schutzrecht, wie früher bemerkt, übehaupt kein Rechtsverhältnis schafft,
nicht direkt an den betreffenden Arbeitgeber halten, sondern er muß
sich an das Organ der staatlichen Gewerbeinspektion wenden.

Bezüglich der Berechtigungdes Staates,die Frei—
heit in der Gestaltungsdes Arbeitsverhältnisses
zu Gunsten des einen Vertragschließenden einzu—
schränken, also zur Herausgabe von Vorschriften des Arbeiter-
schutzrechtes glauben wir, uns den Anschauungen Paulsens („System
der Ethik mit einem Umriß der Staats- und Gesellschaftslehre“,
Berlin, bei W. Hertz, 1897) anschließen zu sollen. Paulsen formuliert
Umfana und Grenzen der Staatstätigkeit folgendermaßen:

„J. Die Staatstätigkeit ist um so notwendiger, je unmittelbarer
ein Tätigkeitsgebiet für das Leben der Gesamtheit Wichtigkeit hat und
je weniger durch spontane Tätigkeit der einzelnen oder ihrer freien
Vereiniqungen eine befriedigende Lösung der Aufgaben gesichert ist.

2. Die Staatstätigkeit ist um so möglicher, je mehr es sich um
gleichartige und unpersönliche, kontrollierbare und erzwingbare Dinge
handelt; umgekehrt: je persönlicher und individualisierter, je weniger
dem Zwang und der Kontrolle zugänglich ein Tätigkeitsgebiet ist, desto
mehr entzieht es sich der öffentlichen Regelung.“

Das moderne Industriesystem hat für den Staat und für die
Volkswirtschaft ohne Zweifel auch sehr günstieg Folgen, aber es ist
auch die Quelle sehr dbedeutender Gefahren für weite Schichten der
menschlichen Gesellschaft, die auszuschließen weder in der Macht und
188
        <pb n="197" />
        Möglichkeit der einzelnen diesen Schichten angehörigen Personen, noch
der Vereinigungen derselben ift. (Gefundheitlich und moralische Schä—
digungen, besonders bei dem jugendlichen Nachwuchs und dem weib—
lichen Geschlechte zu nennen!) Nur der Staat erscheint zuständig, hier
einzugreifen. Wie weit dabei der Staat gehen darf, wird von der wech—
selnden Meinung über das Wesen des Staates und dessen Zwecke und
über die individuelle Freiheit abhängen.

Maßnahmen des Arbeiterschutzrechtes haben, was die hi st o⸗
rische Entwicklung des Arbeiterschutzes anbetrifft,
immer bezüglich des Schutes der Kinder und Jugendlichen zuerst ein⸗
gesetzt. Es ist dies kein Zufall, sondern darin begründet, daß die
maschinelle Betriebsweise bezüglich der manuellen Körperkraft und
der fachlichen Ausbildung und Kenntnisse meistens viel geringere An—
forderungen stellt als die handwerksmäßige und daß ferner gerade
bei der Textilindustrie, wo in den ersten FJahrzehnten der Entwicklung
derselben besonders in England massenhaft Kinder und Frauen be—⸗
schäftigt wurden, die besondere Geschicklichkeit und Fingerfertigkeit,
über welche diese verfügen, eine Rolle spielen. So wurde das erste
Arbeiterschutzgesetz in England, dessen Verhältnisse in Friedrich Engels
einen gewandten Darsteller und Kritiker fanden (Friedrich Engels:
„Die Lage der arbeitenden Klassen in England“, Leipzig, 1845), im
Jahre 1802 erlassen, als „Gesetz zur Bewahrung der Gesundheit und
Moral der Lehrlinge in den Baumwollfabriken“. Dieses Gesetz ent—
hielt unter anderem auch die Bestimmung, daß die aus den Arbeits—
äusern der englischen Großstädte der Industrie zugewiesenen Armen⸗
kinder nicht mehr wie bis dahin nachts und nicht länger als zwölf
Stunden beschäftigt werden dürfen. In England wirkte auf dem Ge⸗
biete des Arbeiterschutzes und namentlich de⸗ Schutzes der Kinder und
Jugendlichen besonders erfolgreich Robert Owen (177 11858), wel⸗
her als Leiter bzw. Besitzer großer Textilbetriebe die Verhältnisse in
Lancashire, wo sie wahrhaft berüchtigt waren, und in Glasgow gründ⸗
lich kennen lernte. Owen wandte sich auch an die in Aachen versammel⸗
ten Vertreter der Heiligen Allianz, im Jahre 1918, mit der dringen⸗
den Bitte, gegen die aus der Industrialisierung entstehenden Gefahren
Maßnahmen anzuregen. England führte auch als erster Industrie—
staat im Jahre 1883 besondere staatliche Aufsichtsbeamte ein, im
Jahre 1844 wurde die Frauenarbeit geregelt, im Jahre 1878 wurde
an Stelle der zersplitterten Einzelgesete ein einbeitliches Fahriks und
Werkstättengesetz geschaffen.

In Preußen fand über Veranlassung des damaligen Unter⸗
richtsministers von Altenstein bereits im Jahre 1824 eine Enquete
zur Schaffung eines Schutzes der Fabrikskinver in den Industrie⸗
gegenden statt, die jedoch nur zur Folge hatte, daß man sich nunmehr
        <pb n="198" />
        im den sehr vernachlässigten Schulbesuch dieser Kinder mehr be—
kümmerte. Im Jahre 1828 erstattete Generalleutnant von Horn an
König Friedrich Wilhelm III. einen Landwehrgeschäftsbericht, in dem
darauf hingewiesen wurde, daß die Rheinprovinz infolge zu weit gehen—
der Ausnützung der jugendlichen Arbeitskräfte in den Fabriken und
der hiedurch bedingten körperlichen Entartung der Bevölkerung nicht
nehr imstande sei, das erforderliche Truppenkontingent aufzuhringen.
Erst im Jahre 1839 wurde unterm 9. März ein „Regulativ über die
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ erlassen. In Fabriken,
Berg⸗, Hütten- und Pochwerken wurde durch dieses Regulativ die Be—
schäftigung von Kindern unter 9 Jahren überhaupt verboten, die
Arbeitszeil von Jugendlichen zwischen O—16 Jahren auf zehn Stun—
den beschränkt, Pausen wurden eingeführt, Nachtarbeit und Sonn—
tagsarbeit verboten und der gesetzliche Schulbesuch vorgeschrieben. Die
tatsächliche Durchführung dieses Regulativs, welche sehr viel zu wün—
schen übrig ließ, wurde erst im Jahre 1853 sichergestellt durch Einfüh—
rung einer allerdings nicht obligatorischen, sondern nach Vorhanden-
sein eines Bedürfnisses einzurichtenden, also einer fakultativen
Fabriksaufsicht. (Gesetz vom 16. Mai 1853.) Die Gewerbeordnung
für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 beschäftigte sich
ebenfalls mit den erwähnten Schutzmaßnahmen, derzeit gilt diese Ge—
verbeordnung nach vielfachen Ergänzungen für das ganze Deutsche
Reich mit Ausnahme von Helgoland.
In sterreich wurden unter Kaiser Josef II. Vorschriften über
die Regelung der gewerblichen Kinderarbeit herausgegeben, die bald
dergessen waren. Im Jahre 1842 erschienen nunmehr präziser abge—
faßle neue Bestimmungen und die Gewerbeordnung vom 20. Dezem—
ber 1859 hat vollständigere Bestimmungen gebracht, so wurden Kin—
der unter 10 Jahren von der gewerblichen Arbeit ausgeschlossen,
Jugendliche bis 16 Jahre besonders geschützt, indem die Nachtarbeit
für diese berboten und die Arbeitszeit für Jugendliche im Alter von
14216 Jahren auf 12 Stunden beschränlt wurde. Später erschien
dann das Gesetz vonm 17. Juni 1883 über die Gewerbeinspektoren und
die übrigen Gesetze, welche noch zur Besprechung kommen werden.
In Frankreich erschien im Jahre 1841 ein Kinderschutzgesetz
uind im Jahre 1848 ein Maximalarbeitsgesetz, beide Gesetze blieben
inwirksam; erst 1874 wurde die Arbeit von Kindern unter 12 Jahren
derboten, die Arbeit Jugendlicher eingeschränkt und eine Fabriks—
inipektion eingeführt.
In der kéechoslovakischen Republik kennen wir nur eine Art
des Arbeiterschutzes, nämlich den staatlichen Arbeiterschutz;
ur die durch staatliche Gesetze und staatliche Vorschriften aufgestellten
Vestimmungen sind Quellen des Arbeiterschutzes. In Deutschland be⸗
Kk—
        <pb n="199" />
        steht nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung inso—
ferne ein Arbeiterschutz der Träger der Unfallversicherung, der Berufs—
genossenschaften, als diese gesetzlich zur Erlassung von Unfallver—
hütungsvorschriften berechtigt— find. In Deutschland gibt es also einen
staatlichen und einen berufsgenossenschaftlichen Arbeiterschutz. (Es sei
hier verwiesen auf das Werk Jahresbericht der gewerblichen Berufs⸗
genossenschaften über Unfallverhütung für 1924“*al⸗ zweites Bei⸗
heft der Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1925,
188 Seiten, 85 RM., Verlag Julius Springet, Berun Webey

Da der Arbeiterschutz den Zweck hat, den Arbeitnehmer gegen
solche Gefahren zu schützen, welche für ihn aus dem Arbeitsberhälinisse
entstehen koͤnnen, so můssen für den Arbeiterschutz, was dessen Inhalt
betrifft, alle für das Arbeitsverhältnis relevante Tatsachen in Betracht
kommen und der Arbeiterschutz muß sich auf alle diese Tatsachen be—
ziehen. Der staatliche Arbeiterschutz wird also zur Betätigung kommen
schon bezüglich der konkreten Verhältnisse der Stätte und der Art des
Betriebes, zumal der Arbeitnehmer, wie früher bemerkt, als Träger
de Arbeitskraft mit seiner ganzen Persönlichkeit in das Arbeitsver—
hältnis eintritt und nicht in der Vage ist, sich dem Einflusse der kon⸗
kreten Bedingungen der Betriebsstätte und der Belriebsart zu ent—⸗
ziehen; diese Anwendungsart des staatlichen Arbeiterschutzes bildet
den Betriebsschutz. Der Arbeiterschutz wird sich ferner zu erstrecken
haben auf die Arbeitszeit: Arbeitszeitschutz; auf die sogenannten
Formalien des Arbeitsvertrages als Arbeitsordnung, Kündigung,
Arbeitshuch, Lohnbuch usw.: Vertragsschutz.

Dabei muß unterschieden werden zwischen dem Arbeiterschutze
im allgemeinen, welcher allen Arbeitnehmern gegenüber besteht, und
einem „erhöhten Arbeiterschutz“, welcher im Hinblick auf persfoönliche
Eigenschaften gewisser Arbeitnehmer diesen zukommt; der erhöhte
Schutz, ein höheres Maß staatlicher Fürsorge, ommt zu den Kindern,
Jugendlich und Frauen. Man wird dann von einem Kinderschutz,
Schutz der Jugendlichen und Frauenschutz zu sprechen haben; dieser
erhöhte Arbeiterschutz der genannten Personen wird noch besonders
„Personenschutz“ genannt. (Da doch jeder Arbeiterschutz ein Personen⸗
schutz ist, so soll mit dieser besonderen Bezeichunng „Personenschutz
gesagt werden, daß gewisse Personen wegen ihrer persönlichen Eigen—
schaften einen über den norimalen Arbeiterschutz hinausgeheuden
Schutz benötigen und genießen.)
Das Arbeiterschutzrecht wird endlich auch Bestimmungen zu ent—
halten haben, welche die tunlichst eimvandfreie Durchführung der
aatlichen Fürsorge des Arbeiterschutzes ficherstellen, über Drgane zur
Uberwachung dieser Durchführung, über die Miltel, um die Dutch⸗
        <pb n="200" />
        führung, wenn es nötig ist, zu erzwingen und über die im Bedarfs
falle zu verhängenden Strafen.

(Aus der reichen Literatur sei als führendes Werk erwähnt:
„Handbuch des Arbeiterschutzes und der Betriebssicherheit“ von
Dr. Friedrich Syrup, Präsident der Reichsarbeitsverwaltung, Berlin,
8 Bände 1900 Seiten, 1800 Abbildungen, Verlag Reimar Hobbing,
Berlin S. W. 61, Preis 80 M.; 8. Band erschienen 1928. — Im
l. Bande wird der Arbeiterschutz und die Betriebssicherheit im allge—
meinen behandelt; im 2. u. 8. Bande bezüglich der einzelnen In—
dustrien und Gewerben. Das Handbuch will als Grundlage er—
schöpfender Aufklärung über die Gefahrenquellen und die Mittel, den
Gefahren vorzubeugen, dienen; die Erörterung des Produktions—
prozesses und aller hier in Betracht kommenden Umstände durch Dar—
stellungen von Sachverständigen sichert dem Handbuche die Erreichung
der gesteckten Ziele.)
8 14. Der Betriebsschutz. — J. Nach der Gewmerbeordnung.
1

„Der Lohnarbeiter verkauft an den Unternehmer auf die Dauer
des Arbeitstages nicht nur ein bestimmtes Quantum Muskeln,
Energie oder mechanischer Geschicklichkeit, sondern tatsächlich seine
Existenz. Eine überfüllte und schlecht ventilierte Werkstätte erschöpft
seine Energie, Kanalgas oder giftige Rohmaterialien untergraben
seine Gesundheit, schlecht konstruierte Anlagen oder unvollkommene
Maschinen verstümmeln ihn oder machen sogar seinem Leben ein
Ende; eine rohe Umgebung macht sein Leben brutal und erniedrigt
seinen Charakter. Wenn er aber Arbeit annimmt, so verpflichtet er
sich stillschweigend dazu, jede Maschine zu besorgen, jedes Material zu
gebrauchen, sede Atmosphäre zu erdulden, der er in der Werkstätte
seines Arbeitgebers begegnet, wie feindlich sie auch immer seiner Ge—
sundheit oder Sicherheit sein mögen.“

Mit diesen Worten will Webb (Theorie und Praxis der Gewerk—
vereine, Band 1) sagen, daß der Arbeiter im konkreten Falle mit
seinen persönlichen Gütern im Arbeitsverhälinisse ohne Beschränkung
den Einflüssen der Betriebsstätte und der Betriebsart ausgesetzt ist
und gegen die Schäden, die ihm daraus drohen, nichts tun kann. Der
Staaf wird für die persönlichen Güter des Arbeiters, für Leben, Ge—
sundheit, Sittlichkeit umsomehr eintreten müssen, als die große Wich—
tigkeit solcher Maßnahmen, die oft auch eine persönliche Belästigung
des Arbeiters mit sich bringen, für diesen nicht so in die Augen sprin—
gen als beispielsweise Aktionen, die eine Verkürzung der Arbeitszeit
oder eine Erhöhung des Lohnes bezwecken. Der Betriebsschutz, durch
welchen dem Arbeitgeber in erzwingbarer Weise die Verpflichtung auf—
erlegt wird, in seinem Betriebe die zur Abwendung oder doch zur tun—
187
        <pb n="201" />
        lichsten Herabminderung der in Rede stehenden Gefahren erforder—
ichen Maßnahmen zu treffen, wird teils für alle Produktionseinrich—
tungen ein gleicher, ein allgemeiner sein, teils ein nach den verschiede—
nen Produktionseinrichtungen verschiedener; neben den generellen
Vorschriften werden individualisierende in Betracht kommen, die auf
die besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse Rücksicht nehmen. J

Nach dem alIgemeine Betriebsschutz hat der Arbeit—
gerber schon nach 8 1157 a. b. G. „die Dienstleistuügen so zu regeln
und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Raäume
und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß Teben und
Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienst-
leistung möglich ist, geschützt werden.

Ist der Dienstnehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers
aufgenommen, so hat dieser in Ansehung des Wohn- und Schlaf—
raumes, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit die
mit Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des Dienst-
nehmers erforderlichen Anordnungen zu treffen.“

Die diesbezüglichen Verpflichtungen der der Gewerbeordnung

unterstehenden Arbeitgeber regelt der 874 der Gewerbeord—
nungz; er laute „Vorsorge für Hilfsarbeiter“.
1. Jeder Gewerbeinhaber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle
jene sanitären Vorkehrungen zu treffen und alle sonstigen Einrich—
tungen, insbesondere auch bezüglich der Arbeitsräume, Maschinen und
Werkgerätschaften herzustellen und zu erhalten, die bei dem Betriebe
seines Gewerbes mit Rücksicht auf dessen Beschaffenheit oder die Art
der Betriebsstätte zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der
Hilfsarbeiter erforderlich sind.

2. Demgemäß hat der Gewerbeinhaber Sorge zu tragen, daß
Masjchinen, Werkseinrichtungen und ihre Teile derart abgefriedel
ader mit solchen Schutzvorrichtungen versehen werden, daß eine Ge—
fährdung der Arbeiter bei umsichtiger Verrichtung ihrer Arbeit nicht
leicht bewirkt werden kann.

3. Auch gehört zu den Obliegenheiten des Gewerbeinhabers,
dafür Vorsorge zu treffen, daß die Arbeilsräume während der ganzen
Arbeitszeit nach Maßgabe des Gewerbes möglichst licht, rein und
staubfrei erhalten werden, daß die Arbeitsräume, Arbeitsstätten und
Arbeitsstellen erforderlichenfalls eine ausreichende künstliche Beleuch⸗
tung erfahren, ferner daß die Lufterneuerung immer der Zahl der
Arbeiter und den Beleuchtungsvorrichtungen entspeche sowie der nach—
teiligen Einwirkung schädlicher Ausdünstungen entgegenwirke und
daß überhaupt die Verfahrens. und Betriebsweise in einer die Ge—
undheit der Hilfsarbeiter tunlichst schöonenden Art eingerichtet sei.
        <pb n="202" />
        4. Gewerbeinhaber, die ihren Hilfsarbeitern Wohnungen über—
lassen, haben nicht minder dafür Sorge zu tragen, daß diesem Zwecke
nur solche Räumlichkeiten gewidmet werden, deren Benutzung die kör—
berliche Sicherheit, die Gesundheit oder Sittlichkeit der Hilfsarbeiter
nicht gefährdet und bei denen, soferne es die örtlichen Verhältnisse zu—
lassen, gesundes Trink- und Nutzwasser in entsprechender Menge ge—
liefert erscheint.

3. Schließlich sind die Gewerbeinhaber verpflichtet, bei der Be—
schäftigung von Hilfsarbeitern bis zum vollendeten 18. Jahre und
bon Frauen und Mädchen überhaupt die durch deren Alter oder Ge—
schlecht gebotene Rücksicht auf die Sittlichkeit zu nehmen.“

Zu diesem 8 74 der Gewerbordnung ist zu bemerken, daß Ab⸗
satz 1 den Arbeitgeber verpflichtet, die dort vorgeschriebenen Vorkeh—
rungen und Einrichtungen nicht nur herzustellen, sondern auch „zu
erhalten“, daß der Absatz 2 auch eine gewisse Mitwirkung der im Be—
triebe beschäftigten Arbeiter fordert, indem er eine „umsichtige Ver⸗
richtung ihrer Arbeit“ verlangt und daß der Absatz 8 die Einrichtung
der Verfahrens- und Betriebsweise „in einer die Gesundheit der Hilfs⸗
abeiter tunlichst schonenden Art“ vorschreibt. Unter den Worten „tun⸗
lichft schonenden Art“ wird zu verstehen sein, daß auf den Charakter,
auf die Natur des Betriebes Rücksicht zu nehmen ist und daß die der—⸗
arlige Einrichtung der Verfahrens- und Betriebsweise insoweit zu er—
folgen hat, als es innerhalb der Grenzen der technischen und wirt—
schaftlichen Möglichkeit gelegen ist.

Sehr groß ist das Gebiet des durch den Verord—
nungsweg geschaffenen Arbeiterschutzes; die ein—
zelnen Verordnungen beziehen sich auf bestimmte Zweige der Pro⸗
duklion oder auf bestimmte Gefahrenquellen. Es besteht, jedoch auch
eine sehr inhaltsreiche, nicht bloß auf bestimmte Produktionszweige
oder Gefahrenquellen beschränkte Arbeiterschutzoderordnung, die Mini—
fleriabperocdnung (Verordnung des Leiters des Handelsimnisteriums
im Einvernehmen mit dem Minister des Innern) vom 28. November
1905. R-G.Bl. Nr. 176. Diese Ministeralverordnung sagt in ihren
ersten Worten, daß sie erlassen wurde auf „Grund des 874 des Ge—
sehes vom 8. März 1885, R.G.Bl. Nr. 22 (Gewerbeordnung)“. Man
müßte nach diesen Worten annehmen, daß diese Ministerialverord⸗
nung eine Durchführungsverordnung zu 8 74 der G.O. wäre. Diese
Annuhme trifft aber nicht zu. Der zitierte 574 G.O. enthält keine
Ermachtigung der Regierung zur Herausgabe einer Durchführungs—
verorduuug zu dieser Gesetzesstelle, die Verordnung wendet sich über⸗
haupt nich direkt an die interesfierten Parteien, und enthält. auch
leinerlei Strafbeftimmungen für den Fall der Übertretung, ferner
gelten ihre Bestimmungen nur für solche Betriebe, welche nach dem
100
        <pb n="203" />
        Inkrafttreten derselben, dem 1. Jänner 1906, neu errichtet werden,
vährend der zitierte 8S 74 G.O. auch für die bereits bestehenden Be—
friebe zu Recht besteht. Diese ebenso wichtige wie inhaltsreiche Minmi—
terialverordnung vom 28. Ropembes 1905, R.G.Bl.
Nr. 176, ist eben keine Durchführungsverordnung, überhaupt keine
VBerordnung im juristischen Sinne, soudern ein Normale, eine Amts—
instruktion für die behördlichen Organe. In diesem Sinne äußert sich
auch über den Charakter dieser Ministerialverordnung der Sektious
hef des Ministeriums für sogßiale Fürsorge Jakob Sousek in seinem
Werke „Stätni péce, Bezpecnost nämeedu pràce, dle platnych
predpist Ceskosovensku“ (Die staatilche Fürsorge, Die Sicherheit
der VLohnarbeit nach den geltenden Vorschriften der Sechoslovakei),
Prag 1928, Solc aà Simacek, Seite 44 und 71. Sousct sagt: „Der
juristische Charakter der bisherigen Durchführungsverordnungen zu
dem 8 74 der G.«O. ist verschieden. Die Ministerialverordnung vom
28. November 1905, R. G.Bl. Nr. 176, ist keine rechtliche Verord—
nung, welche die Parteien bindet, sondern eine interne normative
Vorschrift für die untergeordneten Amter, eine Verwaltungsinstruk⸗
tion (vgl. Zolger, Osterr. Verordnungsrecht Seite 48). Diese Verord⸗
nung gibt, ähnlich wie die ungarische Verordnung 3. 17.0041 aus
dem Jahre 1001, den Behörden allgemeine Grundsätze und verpflichtet
nur die entscheidenden Organe der Gewerbebhörden und die Faͤch—
organe, welche bei diesen Amtshandlungen mitwirken, indem sie dabei
die Gewerbeinspektionsorgane miteinbezieht. Es ist dies die Aus—
übung einer amtlichen Befugnis einer Zentralbehörde über die unter—
geordneten, welche durch den Diensteid verpflichtet sind, diese Vor—
schriften zu beobachten. Die Verpflichtung dieser Organe zur Beobach⸗
ung der Verordnung beruht auf dem dienstlichen Gehorsam und eine
Nichtbefolgung kann an dem ungehorsamen Organe im Disziplinar—
wege verfolgt werden.“ An einer anderen Slelle sagt Sousek im
selben Sinne: „Gerade weil die Ministerialberordnung vom 28. No—
vpember 1905, R.G.Bl. Nr. 176, die Parteien nicht binden wollte,
sondern nur als eine Information für die Behörden gedacht war,
wurde mit dem Durchführungserlasse vom 88. Dezember 1905,
3. 65. 027, den Behörden aufgetragen, daß sie nach Bedarf befugt
sind, Verfügungen herauszugeben, welche weiter gehen, als die allge⸗
neinen Schutzvorschriften.“ (Seite 71) Dieser juristische Charakler
der zitierten Ministerialverordnung als einer nicht die interessierten
Parteien, sondern die Behörden bindende Verfügung wird in der
Praxis entsprechend zu würdigen sein. Die Ministerialverordnung
oom 28. Rovember 1905, R.G. Bl. Nr. 176, ist, wie früher bemerki,
sehr inhaltsreich. Nach 81 der Verordnung sind ihre Vorschriften zu
veobachten „bei gewerblichen Betriebsanlagen um Sinne des 8 25 der

X
        <pb n="204" />
        Sewerbeordnung, welche nach dem Beginne der Wirksamkeit dieser
Verordnung der Genehmigung unterzogen werden.“ Nach 8 25 G.O.
ist die Genehmigung „der Betriebsanlage bei allen Gewerben not—
vendig, welche mit besonderen, für den Gewerbebetrieb angelegten
Feuerstätten, Dampfmaschinen, sonstigen Motor oder Wasserwerken
betrieben werden oder welche durch gesundheitsschädliche Einflüsse,
durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Gerüch
oder durch ungewöhnliches Geräusch die Nachbarschaft zu gefährden
oder zu belästigen geeignet sind. Vor erlangter Genehmigung dürfen
diese Betriebsanlagen nicht exrichtet werden.“ Die Ministerialverord—
nung enthält zwei Paragraphe; der erste Paragraph umfaßt in elf
Abschnitten 106 Punkte mit Vorschriften über Schutzmaßnahmen
usw.; der Paragraph 2 bestimmt den Beginn des Inkrafttretens mit
Jaͤnner 1906
Abschnitt J (Punkte 1 bis 27), Arbeitsräume, behandelt: Raum—
derhältnisse, bauliche Boeschaffenheit, Verkehrswege, Belichtung und
Beleuchtung, Beheizung. Ventilation. Instandhaltung und Um—
wehrung.

Abschnitt II (Punkte 28—48), Dampfkesselanlagen, behandelt:
Kesselhaus, Dampftessel, Dampfleitungen.

Abschnitt III (Punkte 4455). Krafmaschinenanlagen: Maschi—
nenhaus, Motoren.

Abschnitt IV (Punkte 5664): Transmissionen.
Abschnitt V (Punkte 65—271): Arbeitsmaschinen und Werks—
einrichtungen.

Abschnitt VI Punkte 72-82): Aufzüge, Hebezeuge, Schlaa—
und Fallwerke.

Abschnitt VII (Punkte 83-88): Transporteinrichtungen.

Abschnitt VIII (Punkte 8)91): Lagerräume.

Abschnitt IX (Punkte 92 97): Schusbehelfe.

Abschnitt X (Punkte 98—- 101): Wasser, Wasch-⸗, Bade- uud
Garderobe raume.
Abschnitt XI (Punkte 102 106): Aborte.
Auf Grund der Ministerialverordnung vom 23. November
toos, ReG. Vi. Her. 176 schreiben dann die Gewerbebehörden bei Ge—
migung von Betriebsanlagen gemäß des 8 25 G. O. für einzelne

etriebe besondere Verpflichtungen des Arbeitsgebers vor. Es bestehen
ud wie später besprochen wird, für einzelne Produktionszweige beson—
dere unter Strafe gestellte Schutzvorschriften. Die Strafbestimmun—-
jen sind im 8 133 dder G. O. enthalten. Diese Gesetzesstelle lautet:
101
        <pb n="205" />
        „Jeue Gewerbetreibenden, welche den Anordnungen über die zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter erforderlichen
Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume, Maschinen und Werk—
gerätschaften entgegenhandeln, bei der Beschäftigung von Hilfs—
arbeitern bis zum vollendeten 18. Jahre und von Frauenspersonen
überhaupt die gebotene Rücksicht auf die Sittlichkeit gröblich außeracht
lassen, die Vorschriften über die tägliche Arbeitszeit, die Nachtarbeit,
die Sonntags- und die Ersatzruhe der Hilfsarbeiler verletzen oder die
Bestimmungen über die Vohnzahlungen nicht befolgen, hat eine Geld—
strafe von 20 bis 1000 Käzu treffen.“

Diese Strafbestimmungen gelten selbstverständlich für
alle Gewerbetreeibende (nicht etwa nur für die Gewerbetreibenden mit
im Sinne des 8 25 G.O. konsenspflichtigen Betriebsanlagen!). Die
Gewerbebehörde kann endlich, wenn es unmöglich ist, von dem Arbeit—
geber die Durchführung der Arbeiterschutzvorschriften zu erzwingen, zu
dem äußersten Mittel der 8 133 b der G.O. greifen, zur Entziehung
der Gewerbeberechtigung. Nach 8 183 b G. O. sind namlich „mit der
Entziehung der Gewerbeberechtigung für immer oder auf bestimmte
Zeit zu bestrafen. Gewerbetreibende, welche ungeachtet vorausgegan—
gener wiederholter Bestrafungen einer Übertretung der auf die Aus—
übung ihres Gewerbes bezüglichen Vorschriften schuldig befunden wer—
den“. Hier kommt auch in Betracht die Bestimmung des 8 139 G. O.
nach welcher die Entziehung der Gewerbeberechtigung selbständig für
eine bestimmte Zeit oder auf immer zu verfügen ist, „bei konzessionier⸗
ten Gewerben, insbesondere wenn der Gewerbetreibende nach wieder⸗
holter schriftlicher Warnung sich Handlungen zu schulden kommen
läßt, durch welche das gesetzliche Erfordernis der Verläßlichkeit beein—
trächtigt erscheint“.

Wie früher bemerkt, erscheint es notwendig für bestimmte Grup⸗—
pen gleichartiger oder ähnlicher Betriebe; für Betriebe, welche ein—
zelnen Produktionszweigen angehören, für Betriebe mit gewissen Ge—
fahrenquellen besondere Arbeiterschutzvorschriften herausßugeben, mit
Bedachtnahme auf die hier vorliegenden besonderen Verhältnisse und
Bedürfnisse. Der Gesetzgebung die Erlassung dieser Schutzvorschriften
zu überweisen, erscheint im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Ver—
hältnisse untunlich und so wird der Verordnungsweg ergriffen müssen;
wenn aber auf Grund eine Verordnung durch längers Zeit bezüglich
des Arbeitsschutzes bei einem bestimmten Produktionszweig oder bei
Betrieben mit einer bestimmten Gefahrenquelle hinreichende Erfah—
rungen gesammelt sind, wird es des öfteren möglich sein, nom Ver⸗
ordnungswege auf den Weg der Gesetzgebung überzugehen. In medi—
zinischer Hinsicht werden bei der Hexausgabe der Arbeiterschutzvor—
schriflen die Lehren der Hygiene zů bexücsichtigen sein, denn nach

B
        <pb n="206" />
        Flügge ist: „die Hygiene derjenige Teil der medißinischen Wissenschaft,
velcher sich mit der gewohnheitsmäßigen Umgebung des Menschen be—
chäftigt und diejenigen Momente in derselben zu entdecken sucht, welche
säufiger und in erheblicherem Grade Störungen im Organibmus zu
»ranlafsen oder die Leistungsfähigkeit herabzuüsetzen imstande ist.“ In
Neser Hinsicht sei auch Abel ‚Grundriß der Hygiene“ (Berlin, Verlag
Siegfried Seeinann, 1920, siebentes Kapitel: „Gewerbehygiene,
Seite 110, und achtes Kapitel: Arbeiterversicherung, Soziale Hygiene,
Seite 122) sowie auf die ganz ausgezeichnete und erschöpfende Arbeit
on Koelsch „Arbeit bzw. Beruf in ihkem Einfluß auf Krankheit und
Sterblichkeit“ in dem Sammelwerke Mosse-Tugendreich (1913 bei Leh—
nann in München, Seite 155 bis 283) verwiesen. Die letztzitierte
Arbeit behandelt: Berufsauslese, Die Arbeit“ als Krankheitsursache:
krmüdung, Nachtarbeit, Frauen- und Kinderarbeit, Die spezifischen
Herufsschaͤdlichkeiten und Unfälle, Die Kriterien der beruflichen Er—
rankungsstatistik, Organerkrankuüngen, Folgen der Frauenarbeit.
Spezielle Morbiditäts- und Mortalilätsstatistik. Schlußwort.
Der 8 744 der Gewebeordnung gibt der Regierung eine Gene—
ralvollmacht zur Erlassung von Arbeiterschutzvorschriften auch „für
inzelne Arten von Gewerben, gewerblichen Verrichtungen und Ver—
ahren“. Diese auf Grund des F 740 G. O. herausgegebenen Ver—
ordnungen sind im Gegensatze zu der früher charakterisierten soge—
nannten allgemeinen Verordnung vom 28. November 1905, R.G.—
Bl. Nr. 176, juristisch wirkliche Verordnungen, von denen Sousek
agt: „Ganz anderer Natur ist der rechtliche Charakter der übrigen zu
74 G. O. herausgegebenen Verordnungen. Diese Verordnungen
venden sich mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar an die Par—
seien und fordern ihre sofortige Befolgung ohne vorhergehende Erin—
nerung der Behörden und vorhergehende Entscheidung. Die Aufgabe
der Behörden besteht hauptsächlich in der Aufsicht über die automa—
tische Erfüllung der Vorschriften. Der letztere Vorgang ift der allein
richtige.“ (a. a. O., Seite 45.) Der 8 743 G.O. lautefß:
1. „Der Handelsminister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit
em Minister des Innern nach Anhörung der Handels- und Gewerbe—
ammern zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen im Ver—
rdnungswege allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und
der Gesundheit der Hilfsarbeiler zu erlassen sowie hinsichtlich ein—
zelner Arten von Gewerben, gewerblicher Verrichtungen und Ver—
ahren besondere Vorschriften solcher Al zu treffen. In diesen Vor—
hriften können insbesondere, soweit bestimmte gesundheitsgefährliche
vewerbe oder gewerbliche Verrichtungen in Betracht kommen, die Ge—

193 —

19
        <pb n="207" />
        verbeinhaber auch allgemein verpflichtet werden, die Hilfsarbeiter einer
beriodischen ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen.
2. Derartige Vorschriften finden auf bestehende, bereits geneh⸗
migte Anlagen nur insoferne Anwendung, als die dadurch bedingten
Anderungen der Anlage ohne Beeinträchtigung der durch den Konsens
erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Be—
seitigung von das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter offenbar
gefährdende Mißstände handelt oder daß die gestellten Anforderungen
ohne unverhältnismäßigem Kostenaufwand und ohne größere Be⸗
triebsstörung durchführbar sind. Diese Beschränkung gilt auch für
bestehende Betriebe, insoweit in Bezug auf ihren Standort auf Grund
der 88 13 oder 28 vom Standpunkte der Sicherheits-, Gesundheits-⸗,
Feuer- oder Verkehrspolizei bestimmte Anforderungen getroffen wor—
zden sind.“

Mit Kundmachung des Handelsministeriums vom 18. Mai
1900, R.G.-Bl. Nr. 80 wurde eine Unfallverhütungskom—
mission errichtet und deren Statut genehmigt. Nach 8 1 des Sta—
tutes joll die Unfallverhütungskommission das beratende und begut—
achtende, fachtechnische Organ der Regierung in allen Angelegenheiten
scin, welche auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter
in den gewerblichen sowie in denjenigen anderen Betrieben Bezug
haben, die laut der Gesetze betreffend die Unfallversicherung der Arbei⸗
ter rücksichtlich der daselbst beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeam—
ten der Versicherungspflicht unterliegen. Insbesondere gehört zum
Wirkungskreise der Unfallverhütungskommission die Erstatlung von
Butachten zum Zwecke der Erlassung von allgemeinen oder für ein—
zelne Betriebskategorien auszustellenden besonderen Vorschriften über
Vorkehrungen und Einrichtungen, welche zum Schutze des Lebens und
der Gesundheit der Arbeiter in den Betriebsstäten, an den Werksvor—
richtungen, den Maschinen und Werksgerätschaften zu treffen und zu
beobachten sind. Nach 8 2 des Statutes besteht die Unfallverhütungs—
kommission aus dem Zentralgewerbeinspektor und aus 16 bis 20
ordentlichen Mitgliedern, welche auf die Dauer von drei Jahren
ernannt werden und den nachgenannten Kreisen zu entnehmen sind:
a) industrielle Technik; b) Hygiene; c) Vertreter der Arbeiterunfall⸗
dersicherungsanstalten; d) Unternehmer und Versicherte der gewerb⸗
lichen sowie der sonstigen unfallversicherungspflichtigen Betriebe. Auf
die gleiche Funktionsdauer werden auch 10 Ersatzmänner ernannt. Die
Kommission wählt aus ihrer Mitte deun Vorsitzenden und dessen Stell—
bertreter. Nach 8 7 ist die Kommission im allgemeinen verpflichtet—
das fachmännische Gutachten über die ihr vom Minister vorgelegten,
in den Bereich ihrer Wirksamkeit fallenden Fragen abzugeben; es steht

194 —
        <pb n="208" />
        hr auch das Recht zu, Vorschläge über Angelegenheiten, welche im Be—
reiche ihrer Wirksamkeit liegen, aus eigener Initiative zu erstatten.

Die Unfallverhütungskommission ist berechtigt, zum Zwecke der
Vorberatung einzelner Verhandlungsgegenstände Fachkomittes zu bil—
den; der Kommission können über ihren Antrag zu den Komiteesitzun—
jen und zu den Kommissionssitzungen von Fall zu Fall Spezialfach—
nänner als Experten mit beratender Stimme zugezogen werden. Den
nteressierten Ministerien bleibt es vorbehalten, zu jeder Sitzung der
dommssion selbst oder eines Fachkomitees Vertreter mit beratender
Stimme zu entsenden; die betreffenden Ministerien sind von dem
Stattfinden der Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung zu ver—
ständigen. Die Kaznleigeschäfte der Kommission besorgt das Zentral—
gewerbeinspektorat; die Protokolle der Unfallverhütungskommission
ind der Fachkomitees gelangen in dessen Wege an das Handelsmini—
sterium.
(In diesem Zusammenhange sei der Herausgabe der „Chronik
der Unfallverhütung“ durch das Internationale Arbeitsamt (Schrif—⸗
tenvertriebsabteilung) in Genf gedacht. Diese Zeitschrift, deren erstes
Heft im April 1025 erschien und welche jeden zweiten Monat erscheint,
soll das Bedürfnis nach einem geeigneten Organe zum gegenseitigen
Erfahrungstausch auf dem Gebiete der Unfallverhütung befriedigen,
zumal Fortschritte auf dem Gebiete der Unfallverhütung nur das
Ergebnis einer intensiven Zusammenarbeit aller interessierten Kreise
sein können und für ein solches Zusammenarbeiten ein Organ der
rwähnten Art eine Notwendigkeit darstellt. Das Internationale
Arbeitsamt veröffentlicht ferner alle drei Monate die Bibliographie
der Gewerbehygiene, und derzeit das Werk „L'Hygiene Du Travail“,
eine Enzyklopadie, welche die Hygiene, Pathologie und soziale Für—
orge vom wirtschaftlichen und beruflichen Gesichtspunkte behandelt.)

Die österreichische Regierung hat bei der Herausgabe von Schutz-
bverordnungen wiederholt die Mitwirkung der Unfallverhütungskom—
mission in Anspruch genommen und hat diese Kommission eine
ersprießliche Tätigkeit entfaltet; in der öechoslovakischen Republik
wurde die Unfallverhütungskommission bis nun nicht aktiviert.

Von der Generalklausel des 8 744 G.O. wurde reichlich Ge—
brauch gemacht.
Sondervorschriften für bestimmte Gewerbe
und Industriezweige auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes
ind im nachstehenden angeführt; nach einer übersichtlichen Zusammen-
tellung Lambergs (in der kommentierten Ausgabe des Betriebsaus—
schußgesetzes. 1988 bei Stiepel, Reichenberg, Seite 80 bis 84).
— 1958
        <pb n="209" />
        Anstreichergewerbe: Gesetz vom 12. Juni 1924, Slg.
Nr. 187, betreffend den Arbeiterschutz im Anstreicher- Lacser- und
Malergewerbe:
Azetylen: Min.Vdg. vom 10. September 1912, R.G.Bl.
Nr. 185, betreffend die Herstellung und Verwendung von Azetylen
und den Verkehr mit Karbid,
Bierausschank: Min.Vdg. vom 18. Oktober 1897, R.G.
Bl. Nr. 237, betreffend die Verwendung von Druckapparaten bei
gewerbsmäßigen Ausschank des Bieres

Bleihältige Farben: Min.Vdg. vom 26. April 1909,
RG.Bl. Nr. 63, betreffend die Beschränkung der Einfuhr und des
Verkehres mit bleihältigen Farben und Kitten;

Bleihütten: Min.Vdg. vom 22. Juli 1908, R.G.Bl.
Nr. 180, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der hach dem a.
B. G. errichteten Blei- und Zinkhuͤtien;

Buchdruckereien: Min.Vdg. vom 28. August 1911, R.-
G.⸗Bl. Nr. 169, womit besondere Vorschriften zum Schuͤtze des Lebens
und, der Gesundheit der Hilfsarbeiler in gewerblichen Betrieben
erlassen werden, in welchen Buch-, und Steindruckerei- sowie Schrift⸗
gießereiarbeiten vorgenoinmmen werden;

Dampfkessel: Gesetz vom 7. Juli 1871, R-G.Bl. Nr. 112,
hetreffend die Erprobung und periodische Untersuchung der Dampf—
kessel; Min.Vdg. vom 1. Oklober 1875, R.G.⸗Bl. Nr. 130, betref—⸗
fend die Sicherheitsvorkehrungen gegen Dampfkesselexplosionen, ab—
geändert durch die Min.Vog. dom vö. Juli 1877, R.G.Bl. Nr. 78,
und die Min-Vdg. vom 15. Juli 1891, R.G.Bl. Nr. 108, betref⸗
fend den Nachweis der Befähigung zur Bedienung und Überwachung
don Dampfkesseln sowie zur Bedienung von Dampfmaschinen,. Loko—
motiven und Dampfschiffsmaschinen:

Gas: Min.Vdq. vom 18. Juli 1006, R.G.Bl. Nr. 176, mit
welcher Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instand—
haltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung von brenn—
baren Gasen erlassen werden (Gasrequlativ);

Hochbauten: Min.Vdg. vom 7. Feber 1907, R.G.Bl.
Nr. 24, mit welcher Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und
zum Schutze der Gesundheit der Arbeiter bei der gewerbüichen Aus—
führung von Hochbauten erlassen werden;

Karbid, siehe Azetylen;

Lackierergewerbe, siehe Anstreichergewerbe;

90
        <pb n="210" />
        Lebensmittel: Min.Vdg. vom 17. Juli 1906, R.G.Bl.
Rr. 142, über die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen
Stoffen bei Erzeugung von Lebensmiteln und Gebrauchsgegeustänven
sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und
Bebrauchsgegenständen;

Lehmgruben, siehe Steinbrüche;

Malergewerbe, siehe Anstreichergewerbe;

Mineralöle: Min.Vdg. vom 28. Jänner 1901, R.G.Bl.
Nr. 12, betreffend den Verkehr mit Mineralsblen;

Papierfabrikation: Min.Vdg. vom 25. Septeniber
1911, R-G.-Bl. Nr. 199, mit welcher Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit der bei der Vapierfabrikation beschäftigten
Arbeiter erlassen werden;

Regiebauten von Eisenbahnen: Gesetz vom
28. Juli 1902, R.G.Bl. Nr. 156, betreffend die Regelung des Arbeits—
verhältnisses der bei Regiebauten von Eisenbahnen und in den Hilfs—
anstalten derselben verwendeten Arbeiter;

Sandgruben, siehe Steinbrüche;

Schottergruben, siehe Steinbrüche;

Schriftgießereien, siehe Buchdruckereien;

Sodawassererzeugung: Min.Vdg. vom 29. Novem—
ber 1910, R.G.-Bl. Nr. 212, mit welcher das Gewerbe der Soda—
wassererzeugung an eine Konzession gebunden wird:

Sprengstoffe: Min.Vdg. vom 2. Juli 1977, R.G.Bl.
Nr. 68, abgeändert durch die Min--Vdg. vom 22. September 1883,
R.G.Bl. Nr. 156, betreffend gewerbliche und sicherheitspolizeiliche
Bestimmungen für die Erzeugung von Sprengmitteln und den Ver—
kehr mit solchen; Gesetz vom 27. Mai 1885, R. G.Bl. Nr. 184, betref—
fend Anordnungen gegen den gemeingefährlichen Gebrauch von
Sprengstoffen und die gemeingefährliche Gebarung mit denselben;
Min.Vog. vom 4. August 1885, R.G.-Bl. Nr. 135, und vom 19. Mai
1899, ReG.Bl. Nr. 95, mit welchen auf Grund dieses Gesetzes An—
ordnungen in Betreff der Sprengstoffe bzw. in Betreff des Verkehres
mit sprengkräftigen Zündungen erlassen werden; Min.Vdg. vom
40. Mai 1890, R.G.Bl. Nr. 96, betreffend den Verkehr mit Sicher⸗
heitssprengpräparaten, welche dem Pulvermonopole unterliegen;

Steinbrüche: Min.-Vdg. vom 20. Mai 1908, R.G.Bl.
Nr. 146, mit welcher Vorschriften fuͤr den gewerbsmäßigen Betrieb von
Steinbrüchen von Steinbrüchen, Lehm-, Sanad- und Schottergruben
erlassen werden;
        <pb n="211" />
        Zellusoid: Min.Vdg. vom 15. Juli 1908, R.G.Bl.
Nr. 168, betreffend den Verkehr mit Zelluloid, Zelluloidwaren und
Zelluloidabfällen;

Zinkhütten, siehe Bleihütten;

Zuckerfabrikation: Min.Vdg. vom 22. August 1911,
R.«G.«Bl. Nr. 172, womit Vorschriften zum Schutze desa Lebens und
der Gesundheit der bei der Zuckerfabrikation beschäfligten Arbeiter
getroffen werden;

Zündwaren: Min.Vdg. vom 17. Jänner 18858, R.G.Bl.
Nr. 8, durch welche zum Schutze der bei der Erzeugung von Phosphor—⸗
zündwaren beschäftigten Personen bezüglich der in den Betriebsan—
lagen erforderlichen Einrichtungen und Vorkehrungen Anordnungen
getroffen werden; Gesetz vom 13. Juli 1909, R. GBl. Nr. 119, be⸗
treffend die Herstellung von Zündhölzchen und anderen Zündwaren.

Es wäre hier noch anzuführen der 8 34 der Regierungsver⸗
ordnung vom 17. Dezember 1920, Slg. Nr 667, betreffend die Ver—
gebung staatlicher Lieferungen und Arbeiten.

Zu dem früher zitierten 8S 74 4 G.O. ist zu bemerken, daß im
Absatze 2 dieses Paragraphen ein Unterschied zwischen bereits bestehen⸗
den und bereits genehmigten Betriebsanlagen und zwischen neu zu
errichtenden und erst dem Genehmigungsverfahren gemäß 8 25 G. O.
zu unterziehenden Betriebsanlagen gemacht wird; in der Regel finden
die auf Grund des 8 740 G.O. herausgegebenen Arbeiterschutzvor⸗
schriften auf bereits bestehende und genehmigte Anlagen keine An—
wendung, nur ausnahmsweise kommen sie bei Vorhandensein der in
8744, Absatz 2, präzise genannten Voraussetzungen zur Anwendung
(in diesem Sinne auch Sousek, a. a. O. Seite 649).

Die früher zitierten Arbeiterschutzfperordnungen enthalten die
dahingehende Strafbestimmung, daß die Übertretung der Bestimmun—
gen, insoferne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz oder unter die
Strafbestimmungen der Gewerbeordnung fallen, gemäß der Mini⸗
sterialberordnung vom 30. Septembe r1857, R.-G.Bl. Nr. 198, mit
Geldstrafen von 2 bis 200 Koder mit Arrest von sechs Stunden bis
zu vierzehn Tagen geahndet wird.

Nach 8 74b G. O. ist „den Gewerbeinhabern für die Durch—
führung der auf Grund der 88 74 und 74 à zu erlassenden behördlichen
Anordnungen eine angemessene Frist zu gewähren“. Dem Gewerbe⸗

inahber steht gemäß des 834 G. O. gegen eine Entscheidung der Ge—
werbebehörde über gewerbliche Betriebsanlagen, die ihm samt deren
Gründen zu erteilen ist, binnen 14 Tagen der Rekurs an die höhere
Instanz offen, der Rekurs ist bei der politischen Behörde, welche in

498
        <pb n="212" />
        erster Instanz das Erkenntnis gefällt hat, schriftlich oder mündlich ein—
ubringen und der rechtzeitig ergriffene Rekurs hat aufschiebende Wir—
kung. Gegen die Entscheidung der Gewerbebehörde II. Instanz steht
— 8 146 G.O. binnen vier Wochen der Rekurs an die Oberbehörde
offen.

Sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als die Bestimmungen
der auf Grund des 8 740 G.«O. erflossenen Ministerialverordnungen
beschäftigen sich mit der Betriebsstätte (F 74 spricht von den Arbeits—
räumen!), als auch mit den Einrichtungen des Betriebes, so spricht
3.74 von Maschinen, Werkgerätschaften, der 8 740 von Verfahren;
die Vorschriften betreffen teils den hygienischen, teils den technischen
Betriebsschutz. Damit diese Vorschriflen praktisch werden, ist notwen—
dig, daß die im Betriebe beschäftigten Arbeiter die durch den hygieni—
schen und technischen Arbeiterschutz vorgesehenen Einrichtungen und
Vorschriften auch benützen bzw. befolgen; es wird hier nicht übersehen
werden dürfen, daß viele Vorschriften für den Arbeiter eine persönliche
Belästigung darstellen und daher nichts anderes übrig bleibi, als auch
für die Arbeiter zwingende Vorschriften zur Beobachtung derselben zu
erlassen.

Der 874c G.«O. schreibt daher vor:

„In den im Sinne des 8 744 erlassenen Vorschriften können
den Arbeitnehmern gewisse, zum Schutze ihrer körperlichen Sicherheit
und Gesundheit dienende Verhaltungsmaßregeln auferlegt werden.
Zuwiderhandlungen gegen solche Vorschriften oder gegen einzelne der—
selben werden nach Maßgabe der Bestimmungen des X. Hauptstückes
an Geld bis zu 10 K, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest im Höchst—
ausmaße von 24 Stunden bestraft.“

Zu 8 74 b, betreffend die behördlichen Anordnungen an den In—
haber eines einzelnen Betriebes, bemerkt Sousck (a. a. O. Seite 71)
zutreffend: „Die individuellen Anordnungen der Behörden müssen
präzise sein, Experimente dürfen nicht vorgeschrieben werden, die indi—
diduellen Anordnungen müssen gut überlegt sein, weil sie in dem Be—
triebe für die Zeit seines Bestehens nur einmal verwirklicht werden
können. Ein einmal erteilter Auftrag kann spöter nicht willkürlich ge—
ändert werden, nur ausnahmsweise, wenn im Laufe der Zeit die Pro—
duktionstechnik bedeutende Forrschritte gemacht hat, so daß die frühe—
ren Verfügungen sich als ganz wertlos erwiesen, kann verlangt werden,
daß die Partei den neuen Anforderungen der Zeit entspricht und an—
gemessen für den Schutz der Arbeiterschaft Vorsorge trifft.“

Bezuüglich der hygienischen Erwägungen, welche für
die Schaffung des Arbeiterschutzes in Betracht kommen, sei auf die
nachstehenden Ausführungen von Koelsch in dem von Mosse und
— 199 —
        <pb n="213" />
        Tugendreich herausgegebenen Standardwerk „Krankheit und soziale
Lage“, Seite 157189, verwiesen; die lauten:

Eingehende Würdigung verdienst zunächst die Arbeit an sich.
Während einerseits ein gewisses Maß körpelicher und geistiger Arbeit
zur vollen Entwicklung ünd Erhaltung der Gesundheit notwendig ist,
machen sich anderseits bei exzessiver Betätigung in jeder der beiden
Richtungen sowie bei Fehlen ausgiebiger Ruhezeiten, tiefgreifende
Störungen geltend. Die körperliche Leistungsfähigkeit hängt zunächst
ab vom Querschnitt der bewegten Muskulatur, von dem Willenimpul—⸗
sen, wodurch der Muskel zur Tätigkeit gereizt wird, dann von der
Energie, mit welcher der auftretende Ermüdungsschmerz überwunden
wird. Dieser Leistungsfähigkeit müssen das Quantum der Arbeit und
die Arbeitsdauer angepaßt sein; die Arbeitsintensität, d. h. das Ver—
hältnis der verausgabten Energie zur Zeitdauer der Verausgabung
darf ein gewisses Maß nicht überschreiten. Darin liegt die Kunst des
Arbeitens, in der Zeiteinheit nicht mehr Energie auszugeben, als der
Organismus ohne Schädigung zu leisten imstande ist (Roth). In
gleicher Weise ift der Rhythmus der Arbeit, das Verhältnis zwischen
Kontraktion des Muskels und Ruhe, von maßgebender Bedentung.
Intensität und Rhythmus müssen unterstützt werden von der UÜbung,
wodurch einerseits die Muskulatur erftarkt, anderseits unnötige Milß—
bewegungen unbeteiligter Muskelgruppen verhindert werden, wodurch
Gehirn, Nerven und Muskulatur in gewisse Bahnen sich einschleifen
und somit eine Arbeitsersparung begünstigen.

Die bewunderungswürdigen Fortschritte der Maschinentechnik,
die Vertiefung unseres Wirtschaftslebens, Konkurrenzmanöver und
Jollpolitik haben Intensität und Rhythmus der Arbeit, gleichzeitig
aber aust damit die Abnützung der menschlichen Arbeitskraft in der
Neugzeit außerordentlich gesteigert. Beide Fakloren hängen — außer
in den kleinen Handwerksbetrieben — jetzt meist nicht mehr von dem
Willen des Arbeiters ab, sondern von Akkord und Maschine; diese be⸗
stimmen die Größe des Kraftaufwandes, die Raschheit der Bewegun⸗
zen, die Ruhezeit und Arbeitsdauer (Roth). Damit verursachen sie
aber auch den vorzeitigen Aufbrauch der Körperenergie, also den Zu⸗
stand der Ermüdung. Die Leistung wird kleiner, der Willensimpuls
zur weiteren Tätigkeit immer mühevoller, andere Muskelgruppen
greifen mit ein; Zittern, Schwitzen mit Rötung des Gesichtes schließ⸗
lich heftiger Schmerz sind die äußeren Zeichen der Ermüdung, welcher
bei weiterer forcierter Arbeit die Erschoͤpfung folgt. Von der primär
befallenen Muskelgruppe greift sie auf entferntere Muskelgruppen
über, dann auf das Zentralnervensystemn. In derselben Weise erfolgt
bei geistiger Arbeit die Ermüdung nicht nur der nervösen Elemente,
sondern auch des ganzen Körpers mit Einschluß der Muskulatur.
        <pb n="214" />
        Die Übermüdung kann wohl durch Energie und „Spaunung“
relativ hinausgeschoben werden, doch folgt dann um so rascher die Er—
schöpfung mit ihren vielfachen Symptomen: allgemeine Ernährungs—
störungen (Anämie), Reaktionen einzelner Ogane und Muskel—
gruppen, besonders des Herzmuskels, Herabsetzung der Widerstands—
kraft gegen Unfälle, Gift und Infektionsstoffe. Die geistige Über—
arbeitung charakterisiert sich besonders durch Überempfindlichkeit gegen
iußere Reize (Schall, Licht usw.), durch Schlaflosigkeit, Angstzustände,
Appetitstörungen u. a., kurz durch die vielseitigen Symptome der Ner—
dosität und Neurasthenie. Diese Folgen der Ubermüdung treten um
so früher ein, je anftrengender und gesundheitsschädlicher die Arbeit
ist, je jugendlicher und weniger widerstandsfähig der Körper ist, je un—
Jünstiger die sonstigen Arbeitsbedingungen und die soziale Lage sind

Als die physiologischen Grundlagen der Ermüdung müssen wir
teils Strukturveränderungen im Muskel- und Nervengewebe, teils
die Ansammlung toxischer Verbrauchsstoffe in der grauen Substanz
der Großhirnrinde und im Muskel, vielleicht auch das Aufzehren einer
Nnergetischen Substandz in diesen Geweben annehmen.
Der Moment, in welchem die Arbeit beginnt, Körper oder Geist
zu schädigen, kann wohl nie allgemein festgelegt werden; es wird sich
nie verhüten lassen, daß der eine eine relativ, der andere eine absolut
schwere Arbeit sich aufgebürdet hat, daß der dritte zwar nicht unter
ener im energetischen Sinne erschöpfenden, aber doch durch zu lange
Dauer ermüdenden Arbeit zu leiden hat. Denn die Toleranz der Arbeit
wird von einer Reihe von individuellen Faktoren beeinflußt: Alter,
Konstitution und Lebensführung, Energie und geistiger Spannkraft.
Nicht zum wenigsten ist die pfychische Konstitution, die Stimmung,
auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit von Einfluß. Wäh—
rend man bei guter Stunmung leicht fortkommt, geht bei schlechter
Stimmung die Arbeit nicht von der Hand, tritt die Ermüdung viel
früher ein — ein Moment von nicht zu unterschätzender Bedeutung
besonders für die gewerblichen Arbeiter; denn mancherlei Sorgen und
Unzufriedenheiten lähmen die Arbeitskraft und benötigen viel ener—
uschere Willensimpulse. Weiterhin wirken bekanntermaßen diese
Stimmungen unter Unterständen empfindlich auf Appetit, Verdauung
und körverliche Widerstandskraft.
Die Schädigungen der körperlichen und geistigen Ubermüdung
verden behoben durch rechtzeitige und genügend lange Pausen; letztere
nüssen befonders für die geistige Anstrengung ausreichend sein, da
Nachwirkungen nicht so schnell zurückgehen, als die der körper—
ichen.
        <pb n="215" />
        8 15. Der Betriebsschutz. II. Außerhalb der Gewerbeordnung.
Das Handlungsgehilfengesetz ex 1910 regelt
den Schutz der ihm unterliegenden Personen im 8 18, welcher den
Titel: „Fürsorgepflicht“ führt; diese Gesetzesstelle schließt sich in der
Formulierung dem 8 74 an. Der 8 18 lauei.
„Der Dienstgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle jene Ein—
richtungen bezüglich der Arbeilsräume und Gerätschaften herzu⸗
stellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit
der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
der Dienstnehmer erforderlich sind.
Wenn dem Dienstnehmer vom Dienstgeber Wohnräume über—
sassen werden, dürfen zu diesem Zwecke keine gesundheitsschäd⸗
ichen Räumlichkeiten gewidmet werden.
Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß, soweit es die Art der
Beschäftigung zuläßt, die Arbeitsräume während der Arbeits⸗
zeit licht, rein und staubfrei gehalten werden, daß sie im Winter
geheizt und ausreichend Sitzplätze zur Benutzung für die Dienst—
nehmer in den Arbeitspausen vorhanden sind.
Der Dienstgeber hat jene Maßnahmen zur Wahrung der Sitt—⸗
lichkeit zu treffen, die durch das Alter und Geschlecht der Diensft—
nehmer geboten sind.“
Der Motivenbericht zu 8 18 der Regierungsvorlage vom Jahre
1907 bemerkt zutreffend, daß die Bestimmungen des 8 18, besonders
der ersten drei Absätze, sich eigentlich von selbst verstehen, die Aufnahme
in das Gesetz sei nichtsdestoweniger von Wichtigkeit, „da sie dadurch
zu privatrehtlichen Vertragspflichten gegenüber dem Dienstnehmer ge—
macht werden, was namentlich für die Vertragslösung wegen Ver—
letzung dieser Verpflichtungen und für Schadenersatzausprüche des
Angestellten von Wichtigkeiet ist'. Die Beftinmnung des dritten Ab—
satzes bezüglich der Sitzgelegenheiten wurde über cine Anregung des
volkswirtschaftlichen Ausschusses des Abgeordnetenhauses aufgenom—
men, welcher sie durch das Bedürfnis rechtfertigte, dem ermüdeten
Körper Gelegenheit zur Erholung zu geben, und durch die Erfahrun⸗
gen, die namentlich, soweit das weibliche Hilfspersonal in Betracht
kommt, gezeigt haben, daß die Uebranstrengung durch das foriwäh—
rende Stehen von schädlichen Folgen für wichnge Organe des Körpers
begleitet ift.
2, Das Gütexbegmtengesetz ex 1914 beschäftigt sich

im 8 17 mit diesem Gegenstande; nachstehend dessen Worilaut
„Der Dienstgeber ist verpflichtet, bezüglich der von ihm beizu⸗
stellenden oder beigestellten Arbeitszäume und Gerätschaften sowie der
A
        <pb n="216" />
        Regelung der Arbeit auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß Leben und
Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienst—
leistung möglich ist, geschützt werden.“
3. Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die
nicht dem Güterbeamtengesetze unterliegen, genießen, da besondere Be—
stimmungen bezüglich des Betriebsschutzes in der Landwirtschaft mit
Ausnahme der gleich zu besprechenden Unfallverhütungsvorschriften
nicht bestehen, den Schutz des früher im Wortlaut mitgeteilten 8 1157
des a. b. G. und, soweit sie dem Gesinde angehören, der Dienstboten—
ordnungen; von diesen ist im Absatze 6 die Rede. In Deutschland be—
steht eine Landarbeiterordnung, welche jedoch keine Bestimmungen
über Betriebsschutz enthält, sondern nur Vertragsrecht; ein gesetzlicher
Betriebsschutz besteht nicht, von großer Bedeutung sind jedoch die Un—
fallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossen—
schaften. In Hsterreich sind analog der reichsdeutchen Landarbeiter—
ordnung durch die Bundesländer, in deren Kompetenz dieser Gegen⸗
stand fällt, Landarbeiterordnungen erlassen worden, welche die Dienst—
berhältnisse der Landarbeiter regeln; so für Niederösterreich mit dem
Landesgesetze vom 22. März 1921, L.-G.-Bl. Nr. 240. Nach der nieder—
zsterreigischen Landarbeiterordnung sind Landarbeiter solche Per—
sonen, welche sich vertragsmäßig für einen Zeitraum von mindestens
sechs aufeinanderfolgenden Tagen zur entgeltlichen Verrichtung der im
en einer Länd- oder Forsiwirtschaft üblichen Arbeiten ver—
pflichten.
Von Bedeutung sind die von den politischen Landesbehörden in

Böhmen, Mähren und Schlesien erflossenen Verordnungen zum Schutze
gegen Unfälle bei landwirtschaftlichen Maschinen; es sindn dies: für
Böhmen die Verordnung vom 12. März 1907, L.G.«Bl. Nr. 83; für
Mähren die Verordnung vom 28. Dezember 1910, L.G.-Bl. Nr. 2
für Schlesien die Verordnung vom 2. März 1911, L.«G.«Bl. Nr. 13.
diese Verordnungen wurden von den politischen Landesverwal tungen
im Einvernehmen mit den Landesausschüssen herausgeben.
Die Verordnung des Statthalters für Mähren vom 28. Dezem—
der 1910, L.-G.Bl. Nr. 2, aus 19811 besteht aus drei Abschnitten. Der
Abschnitt J umfaßt einen allgemeinen und einen besonderen Teil, es
verden konstruktive Vorschriften allgemeiner Art und solche für die
einzelnen Maschinen gegeben. Der II. Teil bringt Vorschriften über
die Bedienung der landwirtschaftlichen Maschinen, wieder in einem all—
gemeinen und einem besonderen Teile. Der III. Abschnitt enthält die
Strafbestimmungen.

Es mögen hier nur einige Bestimmungen aus der mährischen
Verordnung herausgehoben werden.

2038
        <pb n="217" />
        8 1, Punkt 1, sagt: „Alle landwirtschaftlichen Maschinen müssen
mit den in dieser Verordnung bezeichneten Schutzvorkehrungen ver—
sehen sein; es ist daher ratsam, schon beim Einkaufe der Maschinen
dafür zu sorgen, daß diese Schutzeinrichtungen vorhanden sind.“

8 10, Punkt 1: „Dem Arbeitgeber ist verboten bei landwirt—
schaftlichen Maschinen zu beschäftigen: Personen, die jünger sind als
15 Jahre, epileptische, geisteskrame, schwachsinnige, mit körperlichen
Fehlern behaftete und nicht vollkommen nüchterne Personen.“

810, Punkt 2: „Besonders gefährliche Arbeiten dürfen in der
Regel Frauenspersonen nicht anver raut werden, weil deren nicht an⸗
liegende Kleidung die Unfallsgefahr erhöht

8 19: „Für die genaue Einhaltung dieser Vorschriften sind die
Eigentümer der landwirtschaftlichen Maschinen oder ihre Vertreter
Pächter, Beamte, Schaffer, andere Aufsichtsorgane) verantwortlich.
Hat der Eigentümer oder dessen Vertreter die Maschine mti Schutzein⸗
richtungen versehen und deren Benützung angordnet, sind für die
ordentliche Benützung derselben und für die Beobachtung der Vor—
ichriften für die Bedienung der Maschinen die betreffenden Angestell⸗
ten und Arbeiter verantwoͤrtlich.“

820: „Die Nichtbeobachtung dieser Vorschriften, soweit sie nicht
unter das allgemeine Strafgesetz fällt, wird durch die politischen Be⸗
hörden nach der Ministerialverordnung vom 380. September 18857,
R.⸗G.Bl. Nr. 198, bestraft mit einet Geldstrafe von 2—200 Reoder
mit Arrest von 6 Stunden bis 14 Tage.“

Diese Verordnungen sind ohne Zweifel sehr gut gemeint, sie sind
auch zweckentsprechend aͤbgefaßt, zumal ja vor Herausgabe derselben
die interessierten landwirtschaftlichen Fachorgansationen gehört wur⸗
den, deren Erfolge sind jedoch deshalb nur bescheidene, da keine Spezial⸗
behörden, wie dies beim Gewerbe durch die Gewerbeinspektion der Fall
ist, deren Durchführung sicherstellt. Es wird bet Durchführung dieser
landwirtschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften zumeist auf die Mit
wirkung der. Gemeindevorstände aukommen und diese können sich
schwer dem Einflusse ihrer Umgebung entziehen.

4. In dex Heimarbeit sind Angelegenheiten des Betriebs⸗
schutzes geregelt ducch das Gesetz vom 12. Dezember 1919, Slg. Nr. 209.

Als, die Sechoslovatische Regierung verhältnismäßig bald nach
der Gründung des Staates daran ging, der gesetzlichen Regelung der
Arbeits- und Lohnverhältnisse in der Heimarbeit, die tatsächlich drin⸗
gend notwendig war, näherzutreten, fand sie aus dem alten fterreich
ein reiches und wertvoells Material über diefen Gegenstand vor. Schon
im Jahre 1898 wurde eine parlamentarische Gewerbeenquete über die
        <pb n="218" />
        heimarbeit durchgeführt, im Jahre 1896 veranlaßte das österreichische
Handelsministerium die Handels- und Gewerbekammern zur Samm—
ung und Vorlage von diesbezüglichem Material, bei der Betriebs—
zählung vom 8. Juni 1902 wurden mittelst eigener Heimarbeiter—
arten die Zahl der Betriebe, in denen Heimarbeiter beschäftigt wur—
den und die Zahl der Heimarbeiter erhoben, nachdem bereiis im Jahre
1900 auf Grund besonders durchgeführter Erhebungen der dreibän—
dige Bericht der Gewerbeinspektoren über die Heimarbeit in Österreich
erschienen war. (Der erste Band behandelt die Heimarbeit in Böhmen.
der II. Band die Heimarbeit in Mähren, Schlesien und in den
arpatenländern, der III. Band die der übrigen Kronländer.) Das
im Jahre 1898 gegründete arbeitsstatistische Amt hatte über Anregung
der Arbeitervertreter des Arbeitsbeirates, welcher einen eigenen Heim—
arbeiterausschuß wählte, mehree Enqueten durchgeführt, so über die
Verhältnisse in der Kleider- und Wäschekonfektion, über die Verhält—
nisse im Schuhmachergewerbe. Auch wertvolle schriftstellerische Arbeit
lag vor, so ist besonders zu nennen: Schwiedland, Kleingewerbe und
Hausindustrie in Osterreich, Leipzig 1803, H. Herz behandelte in einer
1904 in Brünn erschienen Arbeit: Die Heimarbeit und der Notstand
der Heimarbeiter in der mährischen Textilindustrie.

Die Ergebnisse der Heimarbeiterzählung bei der Betriebszählung
dom 3. Juni 1902 wiesen auf die besondere Bedeutung dieser Frage
für die Sudetenländer hin.

Es wurden gezählt 8356. 995 Betriebe, in denen Heimarbeiter
beschäftigt waren, und 463. 5336 beschäftigte Personen. Wenn diese
dahl, die aus verschiedenen Gründen die Wirklichkeit nicht ganz traf.
derglichen war mit der mit 26,630. 000 anzunehmenden Gesamtbe—
oölkerung sterreichs, so geht schon daraus hervor, welch verhältnis—
mäßig großer Bevölkerungsteil in Heimarbeit stand. Von der ge—
nannten Zahl der Betriebe und beschäftigten Personen entfielen

Betriebe mit tätigen

Personen
151. 666 211.497
119.663 140. 338

Textilindustrie
Bekleidungsindustrie
„Industrie von Holz-, Flecht—
und Schnitzwaren
uuf die Industrie von Stein-, Erd—
und Glaswaren
dauf die Metallindustrie

34616

46. 580
13. 794 20. 194
1223835 15.362
. Aus den vorstehenden Ziffern ist die besondere Bedeutung der
deimarbeit für die Textilindustrie zu beachten, welche an erster Stelle
teht; hier kommen besonders in Betracht die Leinen- und Tuch—
veberei. die Spitzenklöppelei und Strickerei. Die genannten Industrien
26 —
        <pb n="219" />
        haben in den Sudetenländern ihren Sitz. Nach der Textilindustrie
kommt, was die Stellung zur Heimarbeit betrifft, die Bekleidungs—
industrie; die Kleiderkonfetkion b3zw. die Heimarbeit in der Kleide—
konfektion hat in Proßnitz ihren Hauptsitz im Zählungsjahre fanden
rund 12. 000 Personen in der Proßnitzer Herrenkonfeklon Beschäf⸗
tigung, von diesen entfielen ungefähr 5000' auf Familienmitglieder.
Auch in der nordböhmischen Glasindustrie ist die Heimarbeil von Be—
deutung. (Es verdient hervorgehoben zu werden, daß der jetzige Bun—
despräsident der Republik sterreich im Jahre 1906 eine Arbeil ver—
äffentlichte „Die Heimarbeit in Österreich“. Vericht, erstattet der inter—
nationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz von Dr. Michael
Heinisch. Schriften der österreichischen Gesellschaft für Arbeiterschuß,
10. Heft, bei Franz Deutike, Wien 1906.)
Die Regelung des Bekriebsschutzes ist in der Heimarbeit durch
die spezifische Stellung des Heimarbeiters, welche früher besprochen
wurde, und die Schwierigkeiten in der Kontrolle der Durchführung des
Schutzes sehr erschwert. Das Gesetz vom 12. Dezember 1919, 6Slsg.
Nr. 29, sucht dieser Schwierigkeiten durch besondere Bestimmungen
über * Träger des Betriebsschutzes und Kontrollevorschriften Herr
zu werden.
Zunächst gibt das Gesetz Definitionen für die Begriffe: Heim—
arbeiter, Zwischenmeister, Werkstatigehilfen, Unternehmer, Mittelper—
sonen. Gemäß 8 2 gelten als:
„a) Heimarbeiter jene Personen, die, ohne ein Gewerbe im Sinne der

Gewerbeordnung zu betreiben, außerhalb der Betriebsstätte ihrer
Arbeitgeber, in der Regel in ihren Wohnstätten mit der Herfiel⸗
lung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt werden;
Zwischenmeister (Zwischenunternehmer, Stückmeister) die Ge—
werbetreibenden jener Erzeugungszweige, deren Waren im Wege
der Heimarbeit hergestellt werden, wenn sie im Auftrage von
Unternehmern auf, Lager mit der Herstellung oder Bearbeitung
dieser Waren beschäftigt sind; dabei ist es ohne Bedeutung, ob sie
die zu verarbeitenden Stoffe zur Gänze oder teilweise selbst bei⸗
stellen und ob sie nebenbei auch für einen Kundenkreis arbeiten;
Werkstattgehilfen jene gewerblichen Hilfsarbeiter (F 78 der Ge—
werbeordnung), die von den Zwischenmeistern oder den Unter—
nehmern in ihrem Betriebe beschäftigt werden;
Unternehmer (Erzeuger, Händler, Verleger) jene Personen, die
Waren durch Zwischenmeister oder durch Heimarbeiter, sei es un—
mittelbar, sei es unter Verwendung von Mittelspersonen her⸗
stellen lassen;

5
        <pb n="220" />
        Mittelspersonen (Faktorxen) jene Personen, deren sich die Unter—
nehmer bei ihrem Verkehre mit den Heimarbeitern oder Zwischen—
neistern bedienen.“

Die näheren Bestimmungen darüber, wer nach den besonderen
Lerhältnissen eines Erzeugungszweiges im Sinne des 8 2 in eine der
Kategorien a), b), c), d), e) fällt. sollen nach 8 8 im Verordnunas—
wege erlassen werden.

Das Heimarbeitergesetz schreibt nun im Abschnitt II „Evidenz
der Heimarbeit“ und III „Bekanntgabe der Lohn- und Arbeitsbedin—
gungen, Lieferungsbücher“ bestimmte Kontrollemaßnahmen vor.

1. Pflicht, die Erzeugungsweise der Heimarbeit der örtlich zu—
ständigen Gewerbebehörde anzuzeigen; diese Pflicht obliegt den Unter—
nehmern, aber auch den Mittelspersonen und jenen Zwischenmeistern,
— oder Werkstattaehilfen beschäftigen. (F.4 des Ge—
eßes.

2)

2. Pflicht zur Führung von Verzeichnissen über die Arbeit—
nehmer und Mittelspersonen, obliegt allen Unternehmern, Zwischen—
meistern und Mittelspersonen. Dieses Verzeichnis, bezüglich dessen die
näheren Bestimmungen im Verordnungswege zu erfolgen haben (er—
solgt durch die Durchführungsverordnung vom 26. November 1920,
Slg. Nr. 628), muß übersichtlich und in ständiger Ubereinstimmung
mit den Tatsachen geführt werden, für die Ausübung der Gewerbe—
aufsicht, die Durchfuͤhrung der Sozialversicherung der Arbeiter und
für die Statistik der Heimarbeit die erforderlichen Grundlagen bie—
ten und muß der Gewerbebehörde, der Gewerbe- und Sanitätsinspek—
ion sowie den zuständigen Krankenkassen auf Verlangen vorgelegt
werden. (8 5.)
3. Pflicht zur Bekanntgabe der Lohn- und Arbeitsbedingungen
an Heimarbeiter und Werkstattgehilfen; obliegt den Unternehmern
und Mittelspersonen, welche Arbeiten unmittelbar an Zwischen meister
oder Heimarbeiter vergeben sowie Zwischenmeistern, welche Arbeiten
an Werkstattgehilfen und Heimarbeitern vergeben; diese im Gesetze
näher genannten Lohn- und Arbeitsbedingungen sind in der erfor—
derlichen Anzahl von Ausfertigungen der Gewerbebehörde vorzulegen
und eine von dieser beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Ausfer—
tigung ist fortlaufend durch Anschlag in den Räumen, in denen die
Arbeit vergeben, die bestellte Ware abgeliefert wird oder die Lohnaus—
zahlung erfolgt, ersichtlich zu machen. Der gleiche Vorgang ist bei einer
Anderung dieser Bedingungen einzuhalten. Dabei hat die Gewerbe—
— D
qungen mit den in Geltung stehenden Satzungen oder mit dem ver—
einbarten Tarifvertrage in Einklang stehen. (8 6.)

207 —
        <pb n="221" />
        4. Pflicht zur Ausfolgung eines Lieferungsbuches, besteht für
den, der Arbeiten unmittelbar aͤn Zwischenmeister oder Heimarbeiter
dergibt, er hat diesen auf seine eigenen Kosten ein Lieferungsbuch mit
den im Gesetze näͤher genannten Inhalt einzuhändigen; das Liefe—
rungsbuch ist vom Arbeitnehmer zu verwahren und der Gewerbe—
behörde, dem Gewerbeinspektor oder der zuständigen Krankenkassa
auf Verlangen zur Einsicht vorzuweisen. (8 7.) Nach 8 8 ist der Mi—
aister für soziale Fürsorge ermächtigt, unter besonderen Umständen
Ausnahmen von den Vorschriften der 88 6 und 7 zu bewilligen.

Das Heimarbeitergesetz schützt aber die Heimarbeiter mit Rück—
sicht auf ihre wirtschaftliche Schwöche nicht nur durch die in den 88 47
genannten Maßnahmen, sondern auch durch Festsetzung von Mindest—
löhnen für die Heimarbeiter und die Werkstattgehilfen, sowie von Min—
destpreisen für die von den Zwischenmeiftern“ und von den Heim—
arbeitern an die Unternehmer oder Mittelspersonen zu liefernden
Waren; sowie dur chdie Aufstellung von Heimarbeitsordnungen.

Der Minister für soziale Fürsorge hat nämlich nach 89 für
jeden Erzeugungszweig der Heimarben eine Zentralkommisffion zu
errichten, festzusetzen, was in den Bereich des betreffenden Erzeugungs⸗
weiges gehört und nach Lage der Vehältnisse den Sitz dieser Koͤmmis—
sion zu bestimmen. Die Zentralkommission besteht aus wenigstens
neun Mitgliedern und neun Ersatzmännern, die bom Minister für
soziale Fürsorge nach Einholung von Vorschlägen der zuständigen
Interessentenorganisationen ernaunt werden; ein Drittel aus Ver—
tretern der Unternehmer des betreffenden Erzeugungszweiges, ein
Drittel aus Vertretern der Heimarbeiter desselben Erzeugungszwei⸗
ges und ein Drittel aus Personen, die ohne einer der beiden genann—

ten Gruppen anzugehören, die erforderlichen Kenntnisse und Fahig⸗
keiten zur Beurteilung der Absatz- Vohn⸗- und Arbeitsverhältnisfe des
betreffenden Erzeugungszweiges besitzen. Der Vorsitzende der Kom—
mission wird vom Minister für soziale Fürsorge ernannt aus der Reihe
der der dritten Gruppe angehenrenden Mitglieder, je ein Stellver—
kreter des Vorsitzenden wird aus der ersten und zweiten Gruppe von
— gewählt. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt vier
Jahre.

Bis nun wurden folgende Zentralheimarbeitskommissionen
erritchet:

a) Für die Textilezreugung, Kundmachung des Ministeriums für
soziale Fürsorge vom 29. März 1921, Slg. Nr. 187
r de Kleider⸗ und Wäscheerzengung, K. vom 81. Mai 1921, Slg.
Jer. 210;

c) für die Glaswarenerzeugung, K. vom 28. Juli 1921, Slg. Nr. 283;

2
        <pb n="222" />
        d) für die Erzeugung von Perlmutterwaren, K. vom 14. Oktober
1921, SElg. Nr. 375;

) für die Erzeugung von Schuhwaren, K. vom 12. November 1021,
Slg. Nr. 421.
Gemäß des 8 14 hat nun die Zentralheimarbeitskommission die
Aufgabe a) rechtsverbindlich für ihren Erzeugungszweig Mindestlöhne
für die Heimarbeiter und die Werkstattgehüfen sowie Mindeftpreise
ür die von den Zwischenmeistern und von den Heimarbeitern an die
Unternehmer oder Mittelspersonen zu liefernden Waren festzusetzen,
wobei die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse und die gegen—
seitige Konkurrenz der verschiedenen Gebiete des Erzeugungszweiges
zu berücksichtigen ist; b) an das Ministerium für soziale Fürsorge in
allen Fragen, welche die Lohn- und Arbeitsverhältnisse ihres Erzeu—
gungszweiges berühren, Gutachten zu erstatten und Anträge zu stellen.
Außerdem können von den Zentralkommissionen auch die sonstigen
Arbeits- und Lieferungsbedingungen geregelt werden. Nach 8 18 wer
den dann die vom Ministerium fuͤr soziale Fürsorge genehmigten Be—
schlüsse über die eben erwähnten Gegenstände, welche von der Zentral—
fommission öffentlich kundzumachen sind, soferne sie keine andere Be—
timmung über einen späteren Beginn ihrer Wirksamkeit enthallten,
einen Monat nach der Verlaubtarung im Amtsblatie in Kraft treten,
aAls Heimarbeitsordnung (Satzungen) bezeichnet. Die Satzungen sind
für alle Unternehmer, Mittelspersonen und Zwischenmeister des be—
trefffenden Heimarbeitszweiges in der Richtung verbindlich, daß sie
hren Arbeitsnehmern, ausgenommen den im 8 21 bezeichneten Fall
Bestehen eines Tarifvertrages, der aber von jedem Vertragsteile nach
Erlassung von mit dem Tarifvertrage in Widerspruche stehenden
Satzungen sechswöchentlich gekündigt werden kann.), keine ungünsti—
Jeren Bedingungen stellen dürfen, als durch die Satzungen fesigesetzt
sind. Die eben erwähnten Bestimmungen sinden auch auf die Auf
hebung oder Abänderung von geltenden Satzungen Anwendung.
Durch den Minister für soziale Fürsorge können für Heim—
arbeitszweige, für die bereits eine Zentralkommission besteht, nach
Maßgabe der Verbreitung der Erzeugung in den einzelnen Gegenden
distriktskommissionen errichtet werden, deren örtlicher und sachlicher
Virkungskreis vom Minister bestimmt wird; bei -der Zusammen-—
tzung und Funktion dieser Kommissionen haben die diesbezüglichen
heftimmungen über die Zentralkommissionen mit dem Unlerschiede
inngemäße Anwendung zu finden, daß die Ernennung der Mitglieder,
der Ersatzinänner und des Vorsitzenden der politischen Behörde I. In—
tanz, in deren Amtssprengel die Diftriklskommission ihren Siß hat,
obliegt. An den Verhandlungen der Difiriktskommissionen koͤnnen
der Vorsitzende der zuständigen Zentralkommission und die von ihm
209 —

14
        <pb n="223" />
        begeichneten Mitglieder der letzteren jederzeit mit beratender Stimme
teilnehmen.

Es kommt hier zu beachten, daß die Errichtung der Zentral—
heimarbeitskommissionen gemäß 8 9 des Heimarbeitergesetzes eine
Pflicht des Ministers für Sozialfuͤrsorge iss, dagegen die Errichtung
don Distriktsheimarbeitskommissionen nach dem Wortlante des 8 220
dem Ermessen des Ministers anheimgestellt ist.

Der Minister für soziale Fürsorge hat mit Kundmachung vom

17. Jänner 10282, 3. 670 E die Errichtung von Diftriktsheimaiskom—
missionen für die Textilerzeugung augeordnet; es wurden acht Di—
striktsheimarbeitskommissionen errichtet, die Distriktskommissionen
bis 5 mit dem Sitze in Böhmen in Asch, Neudeck, Rumburg, Rot⸗
Kosteletz, Wamberg, die Distriktskommissionen 6 bis 8 mit dem Sitze in
Mähren bzw. Schlesien in Zwittau, Iglau, Freudenthal. Die Aufgaben
der Distrifkskommissionen find in den 88 28 und 24 umschrieben. Der
824 regelt das Vergleichs- und schiedsgerichtliche Verfahren; da die
Disstriktskommissionen auch zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten
aus Arbeits- und Lohnverhältnissen ihres Erzeugungszweiges und
Sprengels gesetzlich zuständig sind. Über diesen Teil der Aufgaben der
Distritkskommissionen und ebenso über die Aufgaben der Zentralkom⸗
missionen, über Beschwerden gegen die Erkenntnisse der Distrikts⸗
kommissionen zu entscheiden, wird bei Eröterung der Gerichtsbarkeit
in Arbeitsstreitigkeiten zu sprechen sein. Sonst haden nach 8 23 die Di⸗
striktskommissionen der zuständigen Zentralkommission Anträge hin—
sichtlich der Satzungen zu stellen, fie sind berufen, in allen Fragen,
welche die Regelung der Heimarbeit ihres Erzeugungszweiges berüh—
ren, Gutachten und Vorschläge an die zuständig— Zentralkommission
sowie an die Behörden und die beteiligten Zwangsinteressentenver⸗
bände ihres Sprengels zu erstatten. Die Kommissionen sind berech⸗
tigt, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Erhebungen
oorzunehmen. Der Vorsitzende hat alle Beschlüsse sowie auch die in der
Minderheit gebliebenen Anträge unverzüglich der zuständigen Zentral⸗
kommission zur Kenntnis zu bringen.

Von besonderer Wichtigkeit sind die den VI. Abschnitt des Ge—
setzes bildenden „Besonderen Schutzvorschriften“. Dieselben lauten:

„8 80. Mit Ausnahme der Mitglieder der eigenen Familie dür⸗
fen Heimarbeiter in ihren Wohnungen oder Werkstätten weder Hilfs
arbeiter noch Lehrlinge für sich beschäftigen.

831. Im Verordnungswege sind für die einzelnen Erzeugungs⸗
zweige der Heimarbeit besondere Vorschriften über die Einrichtung der
Werkstätten und die Erzeugungsweise zu erlassen; erforderlichemalls
kann die Erzeugung bestimmter Waren im Wege der Heimarbeit oder

214
        <pb n="224" />
        die Verwendung von Stoffen hiebei verboten werden, wenn sich aus
deren Verarbeitung in der Heimarbeit eine Gefährdung der Gesund—
heit der Heimarbeiter und ihrer Familien oder der Gesundheit der Ver—
braucher der Erzeugnisse ergibt. Durch Verordnung kann festgesett
nerden, daß für die Beobachtung dieser Vorschriften der Unternehmer
haftet, gleichgiltig, ob er die Arbeit unmittelbar oder mittelbar durch
3wischenmeister oder Mittelspersonen an Heimarbeiter vergibt.

8 31. Der Gewerbeinspektor übt die Aufsicht über das Arbeits—
derhältnis der Heimarbeiter und über alle Räumlichkeiten, in denen
Erzeugnisse der Hausindustrie hergestellt werden, die Arbeit verdeben
und abgeliefert wird.“
Die früher besprochenen Bestimmungen der 88 6 und 7 des Ge—
etzes sind insoferne zwingendes Recht, als Vereinbarungen mit ungün—
stigeren Bedingungen, als jene sind, die ihm gemäß der 886 und7
bekanntgegeben wurden, ohne rechtliche Wirksamkeit sind und der
Arbeitnehmer ist berechtigt, vom Arbeitgeber den Ersatz des ihm dar—
uus entstandenen Schadens zu begehren. Auch bei Verletzungen der
geltenden Satzungen, Tarifverträge, Vergleiche, schiedsgerichtlichen Er—
kenntnisse der Distriktskommissionen hat der Arbeitgeber dem Arbeit—
nehmer den Schaden zu ersetzen und haftet in diesem Falle mit den
don ihm verwendeten Mittelpersonen gemeinsam und zur ungeteilten
Hand. Solche Schadenersatzansprüche müssen im Wege der Klage bei
dem ordentlichen Gerichte längstens binnen einem Jahre nach dem
Tage der Kenntniserlangung über den Schaden und den Schädiger
geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verjährt ist. (8 83.
Der Abschnitt VIII enthölt die Straf- und Schlußbestimmun—
gen. Die Strafgewalt wird von der politischen Behörde erster Instanz
gehandhabt, die verhängten Geldstrafen fließen für Zwecke der sozialen
Fürsorge in den Staatsschatz; bei wiederholten Verurteilungen kann
als Straffolge die Ausschließung von der Ausüübung der Unternehmer—
oder Vermittlertätigkeit ausgesprochen werden.
Die Durchführungsverordnung zum Heimarbeitergesetz ist, wie
bereits erwähnt, unter dem 26. November 1920, SElgqg. Nr. 628,
erflossen.
5. DasHausbesorgergesetzvomso. Jänner 1920,
Slg. Nr. 82, regelt die Rechtsverhaͤltnisse der Hausbesorger. „Haus—
besorger (Hausverwalter, Pförtner) im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen männlichen oder weiblichen Geschlechtes, welche vom Haus—
igentümer oder seinem Stellvertreter mit der Beaufsichtigung des
Hauses, Aufrechterhaltung der Reinlichkeit und Ordnung in demselben
ind der Verrichtung anderer auf die Hausobsorge bezüglichen Arbei—
ten betraut wurden“ (nach 81 des Gesetzes). Die Hausbesorger unter—
— 211

41*
        <pb n="225" />
        liegen nicht den Bestimmungen der Gesindeordnung; dem Gesetze
unterstehen nicht solche Personen, welchen solche Arbelen in Gebaͤuden
übertragen werden, die ausschließlich für öffentliche Amter und An—
stalten bestimmt sind, wenn die betreffenden Personen Staats- oder
öffentliche Angestellte sind. Die 88 5 und 6 regeln die Obliegenheiten
des Hausbesorgers näher. Dem Hausbesorger ist eine passende, lichte
und zum ordentlichen Gebrauche geeignete Wohnung von womöglich
zwei Räumlichkeiten (Zimmer und Küche) in der Nähe des Haus—
tores einzuräumen. Wuͤrden ihm der Bauordnung, den polizeilichen
oder hygienischen Vorschriften widersprechende Lokalitäten angewiesen,
kann er das Hausbesorgerverhältnis sofort zur Auflösung bringen und
Schadenersatz (8 14) verlangen.“ (8 8.) Die sonstigen Rechte des Haus⸗
besorgers, als das Recht auf Ersatz der Barauslagen, der bedungene
oder ortsübliche Lohn, Gebühr für jede Haustoroͤffnung, welche sich
nach der für die ganze Gemeinde durch die für dieselbe zuftändige Po—
lizeiverwaltung genehmigten Hausordnung richteit, eventuell Gebuͤhr
für die Überlassung des Haustorschlüssels, sind im 8 9 geregelt. Nach
3. 10 kann das Hausbesorgerverhältnis von beiden Teilen durch auf
ein Vierteljahr im voraus in den üblichen Fristen für Mietverkräge
zegebene Kündigung gelöst werden, wenn nicht eine längere Kündi—
zung gelöst werden, wenn nicht eine längere Kündigungsfrist verein—
bart wurde; die Kündigung kann gerichtlich beim Bezirksgericht, in
dessen Sprengel sich die Wohnung befindet oder außergerichtlich er⸗
folgen. Wurde Kündigungsfrist vereinbart und ist sie nicht für beide
Teile gleich oder die gesetzliche, so gilt die längere oder die gesetzliche
Frist. Gegen die Kündigung können binnen 8 Tagen Einwendungen
bheim Bezirksgericht erhoben werden; hierüber wird nach Analogie
des Bestandverfahrens mit den dorti bestimmten Fristen verhandelt
und entschieden. Dies gilt auch von der außergerichtlichen Aufkün—
digung. (8 10.) Der Hausbesorger kann auch wichtigen Gründen ohne
Kündigung entlassen werden, er kann auch aus wichtigen Gründen
vorzeitig das Verhältnis lösen. Ob wichtige Gründe vorliegen, beur⸗
teilt im Strittfalle das Gericht. Der 8 18 zählt narrativ fünf Ent—
lassungsgründe (Rücktrittsgründe für den Hausherren), der 8 18
narrativ vier Austrittsgründe (Rücktrittsgründe für den Hausbesor—
ger) auf; über den Schadenersatz bei unbegründeter vorzeitiger Ver—
tragsauflösung, dessen Verjährung und über Dienstzeugnisse gelten
die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über
den Dienstvertrag. Nach 8 15 können die Rechte, welche dem Haus⸗
besorger nach 86, Abs. 2, 88 8, 10, 11 und 14 zustehen, durch Abrede
weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Alle Streitigkeiten
wischen dem Hauseigentümer, ünd Hausbesorger obliegen der Ent⸗
scheidung der ordentlichen, nach dem Gesetze über die Gerichtszustän⸗

412
        <pb n="226" />
        digkeit berufenen Gerichte. Der Krankenversicherung unterliegen
Hausbesorger, „soweit sie nicht Hausbesorgearbeiten nur als Neben—
beschüftigung oder gelegentlich besorgen.“ (8 17.) Der Wortlaut des
317 deckt sich mit dem Wortlaute des 8 2 des Sozialverficherungsge—
setzes für die Arbeitnehmer vom 9. Oktober 1924, Slg. Nr. 221, nach
welchem die dort genannten Personen in dem Falle versicherungs—
pflichtig sind, wenn sie die Arbeiten und Dienst nicht als Nebenbe—
schäftigung oder gelegentlich verrichten. Kollektivperträge, welche im
Rahmen dieses Gesetzes zwischen den Organisationen der Hauseigen-
kümer und jenen der Hausbesorger abgeschlossen wurden, sind für
beide Teile verbindlich, wenn sie beiderseits den Organisationen ange—
hören. welche den Vertrag abschlossen. (8 18.)

6. Die Dienstbotenordnungen. Diese beziehen sich
auch auf die Dienstverträge von Dienstboten, die sich ausschließlich
oder vorwiegend für landwirtschaftliche Arbeiten verdingen. Der Be—
griff des Gesindes ist beschränkt auf solche Personen, welche im Haus—
halte oder in der Wirtschaft mit Diensten niedrigerer Art beschäftigt
sind, zu denen sie sich für eine längere ununterbrochene Zeit verpflich—
ten und welche in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenom—
men wurden. (Siehe 8 17, Absatz 1, der Prager Gesindeordnung;
16, Abs. 1, der böhmischen Gesindeordnung; 8 17, Abs. 1, der mäh
rischen Ges.O.; 8 16, Abs. 1, der schlesischen Ges. O.; 88 2 und 80
der ungarischen Gesindeordnung vom Jahre 1866.) Es sei hier die
Dienstbotenordnung für Mähren erwähnt, das Gesetz vom 2. Mai
1886, L.-G.Bl. Nr. 53. Zunächst ist zu bemerken, daß mit dem Ge—
setze vom 17. Oktober 1919, Slg. Nr. 571, Art. I, e—n, jene Bestim—
mungen der Dienstbotenordnungen aufgehoben wurden, welche sich
auf die Verpflichtung des Dienstboten beziehen, mit einem Dienst—
botenbuche versehen zu sein und die Ausstellung und Behandlung
dieser Ausweise regeln. In der mährischen Dienstbotenordnung sind
dies die Bestimmungen der 88 34 bis einschließlich 80. Es soll hier
nicht auf die Einzelnheiten der Dienstbotenordnung näher eingegan—
gen werden; es muß aber gesagt werden, daß manche Bestimmung
derselben weniger geeignet erscheint, ein Arbeitsverhältnis rechtlich
zu regeln, bei dem es sich um zwei gleichberechtigte Vertragsparteien
handelt, als ein Hörigkeitsverhaltnis zu schaffen. Dabei soll billiger—
weise zugegeben werden, daß durch die Aufnahme eines Arbeitneh—
mers in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers immer eine größere
bersönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bewirkt
vird, als dies ohne diese Voraussetzung bei einem freieren und loseren
Arbeisverhaltnis der Fall ist. Gleichwohl geht es nicht an, Bestim—
mungen gesetzlich festzulegen, die für den Arbeitnehmer einfach ent—
würdigendb sind!
        <pb n="227" />
        So bestimmt der 8 15 der mährischen Dienstbotenordnung vom
2. Mai 1886:

„Ohne Vorwissen und Bewilligung des Dienstgebers darf der
Dienstbote seine Kleidungs- und Wäschestücke und sein sonstigen Hab—
seligkeiten außer dem Haͤuse, wo er dient, nicht aufbewahren.

Er muß sich die Durchsicht seiner Truhen, Koffer und sonstigen
Behältnisse von Seite des Dienstgebers ohne Angabe eines Grundes
in seiner und eines unbefangenen Zeugen Gegenwart gefallen lassen.“

Auch der 8 16 ist nicht uninteressant, er lautet:

„Der Dienstbote ist bei seinem Austritte verpflichtet, alles, was
ihm zur Aufsicht, Besorgung und Verwahrung übergeben oder sonst
anvertraut wurde, dem Dienstgeber ordenilich zurückzustellen und auf
Verlangen desselben die Gegenstände, die er als sein Eigentum mit
sich nimmt, vor deren Wegbringung in seiner und eines unbefan—
genen Zeguen Gegenwart in Augenschein nehmen zu lassen.

Fiür Abgänge oder durch Verschulden des Dienstboten entstau—
dene Beschädigungen ist der Dienstgeber Ersatz zu fordern und bis
zur Austragung der Sache einen entsprechenden Teil des Lohnes des
Dienstboten zurückzubehalten berechtigt.“

Es muß wohl zugegben werden, daß besonders die Bestim⸗
mungen des Absatzes 2 des 8 15 mit einer modernen Regelung des
Arbeitsverhältnisses gar nichts zu tun hat! Wenn man sich diese Ge—
setzesstelle, die doch erst aus dem Jahre 1886 stammt, vor Augen
hält, kann man Anton Menger schwer widersprechen, wenn er sagt,
daß sich keine Erscheinung in unserer bürgerlichen Gesellschaft so sehr
der Sklaverei und der Veibeigenschaft nähert als das Gesindeverhält⸗
nis und daß kein Teil unseres Privatrechtessystems so sehr zurückge—
hieben ist und so sehr an die Leibeigenschaft und an ühnliche gewalt⸗
ätige Herrschaftsverhältnisse der feudalen Gesellschaftsordnung er⸗
innert, wie das Gesinderecht. (Das bürgerliche Recht und die vesib—
losen Voltsklassen. Seite 164 und 178.)

Der 8 18 bestimmt, daß der Dienstgeber dem Dienstboten nicht
mehr und schwerere Arbeiten aufbürden darf, als dersfelbe nach seinen
Kräften zu leisten vermag, und der 8 20 schreibt vor, daß die Kost,
wo sie gebührt, gesund und hinreichend sein muß. Dagegen hält es
die mährische Dienstbotenordnung für überflüssig, fich auch um die
Wohnung des Arbeitnehmers zu kümmern und dafür zu sorgen, daß
auch bei diesem so wichtigen Teile der Pflichten des Dienstgebers eine
Gefährdung der persönlichen Güter des Dienftboten, der Gesundheit.
der Arbeitskraft und der Sittlichkeit hintangehalten wird. Auffaällig
ist auch, wie verschieden die Bestimmungen der mährischen Dienst⸗
botenordnung die Ehre des Dienstgebers und die Ebre des Dienst—
        <pb n="228" />
        hoten werten. Der 8 27 zählt jene Gründe taxativ auf, aus welchen
der Dienstgeber den Dienstboten ohne Aufkündigung sofort entlafsen
kann; der 8 28 jene Gründe, aus welchen der Dienstbote den Dienst
or der Zeit ohne Aufkündigung verlassen kann. Während nun nach
327, Abs. 3, der Dienstgeber den Dienstboten sofort ohne Kündigung
ntlassen kann, wenn er den Dienstgeber oder dessen Angehörige oder
den aufgestellten Aufseher über das Dienstpersonale durch Schimpf—
und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt, kann in
ihnlich liegenden Fällen der Dienstbote nach 8 28, Abs. Dden Dienst
nur dann vor der Zeit ohne Aufkündigung verlassen, wenn der
Dienstgeber den Dienstboten mißhandelt, dessen Leben oder Gesund—
heit gefährdet. Die im 8 27, Abs. 8, genannten „Schimpf- und
Schmaͤhworte oder ehrenrührige Nachreden“ berechtigen den Dienst—
boten nicht, auch wenn diese ehrenrührigen Nachreden seine Ehre auf
das tiefste verletzen, ohne Kündigung sofort zu gehen. Nach 8 42 sind
Streitigkeiten zwischen Dienstgeber und Dienstboten, welche aus dem
Dienstverhältnisse hergeleitet werden und während des Dienstverhält—
nisses oder innerhalb 80 Tagen nach Auflösung desselben angebracht
werden, vom Gemeindevorsteher, in Städten mit eigenem Statute
—BDDD——
Frist erhobene Streitigkeiten gehören zur Amtshandlung der Ge—
richtsbehörde. Nach 8 48 sind die angedorhten Strafen mit Geld oder
im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arreststrafe bis
zur Dauer von 48 Stunden zu vollziehen, die Geldstrafen fließen in
die Gemeindekassa für Armenzwecke.
7. Nach dem Bergrechte. Das allgemeine Berggesetz vom
28. Mai 1854, R.G.Bl. Nr. 146, schreibt im 8 170 vor:
„Jeder Besitzer eines Freischurfes oder verliehenen Berabaues
ist verpflichtet, denselben bauhaft zu erhalten.

Zur Bauhafthaltung wird erfordert, daß der unternommene
Tag- oder Grubenbau:
a) gegen jede Gefahr für VPerson und Eigentum möglichst gesichert

sei und

b) den Vorschriften gemäß in stetem Betriebe erhalten werde.“

Mach g 22 wird ein ausschließliches Recht auf ein bestimmtes
Schurffeld erft erworben, wenn der Schürfer der Bergbehörde den
Punkt anzeigt, an welchem er einen Schurfbau zu beginnen und das
Schurfzeichen zu setzen beabsichtigt. Von dem Zeitpunkte angefangen,
als diese Anzeige bei der Bergbehörde einkommt, hat der Schurfer für
den angezeigten Punkt die ausschließliche Befugnis des Schürfens,
d. i. einen Freischurf.)
        <pb n="229" />
        Die Bestimmung des zitierten 8 170, Punkt a, wird näher aus—
geführt im 8 171, dessen Wortlaut nachfolgt:
„Anter die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln (8 170, lit. a)
gehört insbesondere:
a) die verläßliche Einfriedung aller Tageinbaue gegen das Hinein—
stürzen von Menschen und Tieren;

die zureichende Versicherung brüchiger oder bruchgefährlicher

Grubenbaue jeder Art;

die angemessene Unterbühnung über 18 Meter tiefer Fahr⸗

schächte, die gehörige Versicherung der Fahrten (Leitern, Slie⸗

gen, Tretten), die tägliche Unterfuchung und Versicherung der

Fahrkünste und Fahrmaäschinen;

die Beseitigung solcher Werkzeuge, deren Anwendung die Sicher⸗

heit der Arbeiter wesentlich gefährdet;

die besondere Aufmerksamkeit auf brandgefährliches Gruben⸗

gefälle und die unverzügliche Anwendung der Brandversiche—

rungs- oder Löschungsvorkehrungen;

) die Vorsorge für eine entsprechende Wetterführung;

8) die Anwendung bewährter, gehörig versorgter Sicherheitslam—⸗
in Gruben mit schlagenden Weitern.“

Die Bergbehörde hat im Falle der Wahrnehmung eines sicher⸗
heitswidrigen Zustandes, nach Umftänden mit Zuziehung von Kunst⸗
sachverständigen, die Art der Abstellung desselben und die Frist zur
Vornahme der letzteren zu bestimmen vder diese nötigenfalls auch so—
gleich auf Kosten des Bergwerksbesitzers anzuordnen. (8 1738.)

Für den Betriebsschutz beim Bergbaue ist auch das Gesetz vom
31. Dezember 1808, R.-G.Bl. Nr. IW 1894, womit Bestimmungen
über die Aufstellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern beim
Bergbaue getroffen werden, von Wichtigkeit, da die nach diesem Ge—
setze zu bestellenden Betriebsleiter, welche die im 8 2 des Gesetzes vor—
geschriebene Qualifikation haben müssen, nach 8 4 mit dem Berg—
wverksbesitzer für die Beobachtung der hinsichtlich des Bergbaubetriebes
bestehenden Gesetze und Verordnungen verantwortlich sind. Erwäh—
nenswert ist die Bestimmung des 8 190, nach der jeder Bergbauunter⸗
nehmer verpflichtet ist, sobald er don Unglücksfällen in benachbarten
Bergwerken Keuntnis erhält, alle seine verfügbaren Arbeiterkräfte,
soweit es ohne Gefährdung seines eigenen Berahaues möglich ist,
gegen mäßige Vergütung anzubieten.

Sehr groß ist die Zahl der auf diesem Gebiete erlassenen Ver⸗
ordnungen, dieselben sind in der Manzischen Ausgabe des Allge—
meinen Berggesetzes (Manzsche Verlags⸗und Universitätsbuchhand⸗

3
        <pb n="230" />
        ung, Wien) im Abschnitte V, Bergpolizeiliche und andere einschlägige
borschriften, aufgenommen. Es werden dort unterschieden:

Allgemeine Bergpolizeiverordnungen.

Verordnungen, zum Schutze der Oberfläche im Interesse der

persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehres.

Verordnungen zur Sicherung gegen Wasser- und Schwimm—

sandeinbrüche.

Verordnungen und Instruktionen zur Sicherung der Fahrung.

Verordnungen und Instruktionen betreffend die Verhütung

und Bekämpfung von Schlagwetter- und Kohlenstaubexplo—

sionen, Schacht- und Grubenbränden.

Verordnungen und Erlässe betreffend die Sprengmittel und

die Sprengarbeit.

Verordnungen und Instruktionen betreffend den Betrieb von

Maschinen und Taganlagen.

8. Verordnungen betreffend den Arbeiterschutz.

9 Verordnung des Ackerbauministeriums vom 15. Oktober 18097,
3. 9302, betreffend den Schutz der Kunst- und historischen
Denkmale.

Die Vollzugsvorschrift zum Berggesetze vom 25. September
1854 bezeichnet im 8 93 die Versicherung der Bergbaue und des Be—
triebes derselben gegen Gefährdung von Menschenleben als eine vor—
zügliche Pflicht eines jeden Bergwerksbesitzers

„Die Pflicht der Bergbehörden ist es (sagt die Vollzugsverord—
nung im 8 93), nicht nur so oft sich ihnen die Gelegenheit hiezu dar—
bietet, ihre volle Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, ob in ihrem
Amtsbezirke diesen Vorschriften in genügender Weise nachgekommen
werde, sondern sich auch durch verläßliche Erkundigungen in die dies—
fällige Kenntnis zu setzen.“

Die Sicherstellung der Durchführung der Vorschriften des Ar—
beiterschutzes beim Bergbaue wird im 8 19, im Abschnitte IV, Berg—
verkinspektion, exörtert werden. (Die das Bergwesen betreffenden,
12b Oktober 1918 bis Ende März 1921 in der Sammlung der öechosl.
Sesetze und Verordnungen veröffentlichten Vorschriften, finden sich in
Band XXIII der Stiepelschen Gesetzsammlung sStiepel, Reichenberg.
1921] zusammengestellt.)

Statistik. Im Jahre 1928 betrug die durchschnittliche An—
ahl der in den Bergbaubetrieben der Republik beschäftigten Arbeiter
282.456; die Anzahl der verfahrenen Schichten 28,430 702; auf einen
Arbeiter entfallen durchschnittlich 282 verfahrene Schichten.
217
        <pb n="231" />
        .Die früher erwähnte Anzahl der beschäftigten Arbeiter verteilt
sich auf: J
Grubenarbeiter: 85. 186, und zwar:
Häuer ....
Fördererr..
sonstige erwachsene Grubenarbeiter.
jugendliche Grubenarbeiterr
Tagarbeiter: 87.270, und zwar:
erwachsene Tagarbeiter 32. 809. 6
jugendliche Tagarbeiter 878.
Frauen .. 8.587.2
zusammen. 122.458.9
(Quelle: Statistisches Handbuch der Republik, II, Seite 577.

8 16. Arbeitszeitschutz.
lJ. Allgemeines.

Für den Schutz der Arbeitszeit sprechen hygienische und allge—
meinkulturelle Gründe; die Erhallung der Gesundheil, die Notwen—
digkeit, die verbrauchten Kräfte zu ersetzen, die Erwägung, daß es un—
bedingt notwendig ist, zu vermeiden, daß sich der Arbeiter an körper—
licher und geistiger Kraͤft vollkommen ausgibt und dafür zu sorgen,
daß dem Arbeiter auch für sein Familienleben, für die geistige Er—
holung, für seine Bildung, für die Teilnahme am öffentlichen Leben
angemessene Zeit gelassen werden muß; die Erwägung, daß infolge
der fortschreitenden Spezialisierung die beruflichẽ Tätigkeit vieler
Arbeiter immer mehr an anregender Abwechslung verliert, immer
eintöniger wird und daher auch für eine angemessene Unterbrechung
dieser Tätigkeit zu sorgen ist, werden hier ensscheidend sein. Eine Be⸗
schränkung der Freiheit in der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses
wird aus diesen Erwägungen heraus in der Richtung erfolgen müssen,
daß eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers geschaffen
wird, die von ihm beschäftigten Arbeiter nicht über eine bestimmte Zeit
zu beschäftigen und daß diese Verpflichtung, welche dem zwingenden
Rechte angehört, unter Strafe gestellt wird Das Recht des Arbeits—
zeitschutzes wird sich mit dieser Verpflichtung des Arbeitgebers zu be⸗
schäftigen haben; bestimmte Abschnitte der Arbeitszeit werden hier in
Betracht kommen: der Arbeitstäg (Tagesschu'ß) und die Woche
GBochensgsch u tz), Wenn durch ein Geset oder durch eine auf Grund
gesetzlicher Ermächtigung erlassene Verordnung die zulässige Maximal—
dauer der Arbeit an einem Arbeitstage feftgesetzt wird so daß der
        <pb n="232" />
        Arbeitgeber über diese Maximaldauer den Arbeitnehmer nicht beschäf—
tigen darf, spricht man von einem „Marimalarbeitstage“.

Innerhalb der Arbeitstags-Beschäftigung wird dann die Arbeit
angemessen verteilt und es werden in dieselbe angemessene Ruhe—
pausen eingelegt werden müssen. Die Regierung des neugeschaffenen
sechossowakischen Staates fand bezüglich der Regelung der Arbeitszeit
die Bestimmungen des 8 96à der Gewerbeordnung vor. Nach dieser
Gesetzesstelle durfte „In fabriksmäßig betriebenen Gewerbeunterneh—
mungen für die gewerblichen Hilfsarbeiter die Arbeitsdauer ohne Ein—
rechnung der Arbeitspausen nicht mehr als höchstens 11 Stunden bin—
nen 24 Stunden betragen“. Der Handelsminister war ferner nach
Z96a G.O. ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des
Innern und nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammern für
solche Gewerbekategorien, welche mit Rücksicht auf die nachgewiesenen
besonderen Bedürfnisse eine Verlängerung der Arbeitszeit bedurften
eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit im Verordnungswege um
eine Stunde vorzuschreiben; es bestand also der elfstündige Arbeits—
tag, mit einer eventuellen Überstunde. Allerdings war der elfstündige
Arbeitstag durch Kollektivverträge schon vielfach unterbrochen und eine
kürzere tägliche Arbeitszeit vereinbart. Beim Bergbaue bestand eine
neunstündige, im Bedarfsfalle bis um drei Überstunden erweiterungs-
fähige Arbeitszeit.

Am Vortage der Ankunft des Professors Masaryk in Prag hat
die éechossovakische Nationalversammlung einmütig zu Ehren und zur
Begrüßung des Gründers der Republik und ihres ersten Präsidenten
das Gesetz über die achtstündige Arbeitszeit, das
—D

Der Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses der Nationalver—
sammlung, vom 16. Dezember 1918 schloß mit den Worten: „Eine
intensive achtstündige Arbeit gibt mehr, als eine noch so lange
Arbeit eines erschöpften Menschen. Nur ein gesunder Mensch, wel—
chen die Arbeit nicht ertötet, sondern freut, kann intensiv arbeiten.
Tragen wir dazu bei, daß die Arbeit dem Menschen zur Freude
werde.“

Die Söechoslowakische Republik ist durch Schaffung des Gesetzes
über die achtstündige Arbeitszeit den Beschlüssen der ersten Tagung
der Internationalen Arbeitsorganisation, der internationalen
ArbeitskonferenzinWashingtonimOktober 1919
zuvorgekommen; dies umsomehr, als die früher erwähnten Bestim—
mungen des 8 96 a der G.O. sich nur auf die Arbeiterschaft in fabriks—
mäßig betriebenen Gewerbeunternehmungen bezog, während für die
übrigen Kategorien von Arbeitnehmern derartige Vorschriften über—
haupt nicht bestanden haben.
        <pb n="233" />
        Die Tagesordnung der ersten Arbeitskonferenz in Washington
var bereits in den Friedensverträgen festgesett. Die Beschlüsse der
Konferenz über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Be—
trieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich sind von
überragender sozialpolitischer Bedeutung!

Die Sechoslowakische Republik hat das Ubereinkommen von Was⸗
dington bezüglich der achtstündigen Arbeitszeil ratifiziert am
24. August 1921; es wurde kundgemacht unter Nr. 80 der Samm—
liung der Gesetze und Verordnungen der Republik.

J (Das Gesetz über den achtstündigen Arbeiterstag der Republik
Osterreich datiert vom 17. Dezember 1919, St.G.-Nr. 5881.)

Beim internationalen sozialistischen Kongresse in Marseille, im
August 1925, erstattete der Verireter Englands Tom Shaw, der seiner⸗
zeitige Präsident der Kommiffion für den Achtstundentag, einen sehr
interessanten Bericht über den gegenwärtigen Stand
der Achtstundentagbewegung, dem wir folgende Daten
entnehmen.

Als die Tagung von Washington den Beschluß über den Acht—
stundentag faßte, nahm man an, daß sämtliche Staaten ehestens den
Beschluß ratifizieren werden. Diese Erwartungen sind nun nicht erfüllt
worden. Vor allen hat England dies noch nicht getan, das gleiche gilt
bon Deutschland. Der Sturz der Arbeiterregierung Mac Donald in
England hat die Bestrebungen auf Ratifizierung in England gehemmt.
Von den Industriestaaten der Welt ist nur die ẽechossowakische Re—
publik dem Übereinkommen von Washington bedingungslos beigetre⸗
ten, daneben die industreill nur weniger entwickelten Staaten Bul⸗

garien, Griechenland, Indien, Rumänien und Litauen; Ssterreich und
Italien haben bedingungsweise zugesftimmt, in Belgien, Chile, Süd—
lawien, Spanien, Schweden, Britisch-Kolimbien ist die Gesetzgebung
angeblich gleichwertig der Washingtoner Vereinbarung. Frankreich
hat sich bereit exrklärt, dem Ubereinkommen beizutreten, enn dies auch
seitens Deutschland geschieht. Ungarn will die Genehmigung erwä⸗
gen, sobald es dessen wirtschaftliche und —D
ten. In der Schweiz gilt der Achtstundentag bzw. es gilt dort ein
Gesetz über die Achtundvierzigstundenwoche, aber es gilt nicht für die
kleine Industrie und die Eisenbahnen. Dänemark und Kanada erwä—
gen den Beitritt zum Übereinkommen, Neuseeland und Australien
—DDDD— Konventionsbestimmungen entsprechende
Arbeitszeit, in den Vereinigten Staaten soll etwa die Häaͤlfte der
Arbeiterschaft nur 48 Stunden in der Woche oder weniger arbeiten.
Wenn Deutschland und England die Washingtoner Vereinbarung
akzeptieren würden, würde sich nach Ansicht Tom Shaws kein einziger
Industriestaat von einiger Bedeutung weigern dies zu tun.

322.
        <pb n="234" />
        In Deutschland verweist man vielfach auf die Unmöglichkeit, dem
Wereinkommen beizutreten, solange auf Deutschland noch die Wie—
dergutmachungsleistungen lasten. Nach Kaskel (Arbeitsrecht, Seite
168) war ein allgemeiner maximaler Arbeitstag in Deutschland vor
dem Kriege im Parlamente von den verschiedenen Fraktionen bean—
tragt, als Achtstundentag im sozialdemokratischen Parteiprogramme
berlangt, gesetzlich aber nicht eingeführt worden. Erst durch den Auf—
ruf des Rates der Volksbeauftragten wurde er als Achtstundentag
berheißen und als solcher durch die Demob.Verordnung vom 28. No—
dember 1918 (mit Ergänzung vom 17. Dezember 1918) für Arbei—
ter, vom 18. März 1919 für Angestellte, durchgeführt. Daneben
bestand außerhalb des Demobilisierungsrechtes ein besonderer Maxi—
malarbeitstag für Arbeiter in Bäckereien nach der Verordnung vom
28. November 1918 und für Bergarbeiter untertags auf Grund des
Besetzes vom 17. Juli 1922. Gegen die starre Durchführung des Acht—
tundentages setzten indessen, nach Kafkel, heftige Angriffe der Arbeit—
geber ein und auch die Gewerkschaften erklärten sich infolge der wirt—
schaftlichen Krise im Jahre 1928 im Interesse der Steigerung der Pro—
duktion zu Konzessionen bereit. Demgemäß erfolgte eine Neuregelung
durch die (auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember
1928 erlassenen) Verordnung vom 21. Dezember 1923. Inhaltlich
zält sie zwar am Achtstundentage fest, durchbricht ihn gber durch zahl—
reiche Ausnahmen zugunsten des Zehnstundentages. Formell hält sie
die Verordnungen über die Arbeitszeit der Arbeiter bzw. Angestellten
dom 28. November 1918 bzw. vom 18. März 1919 aufrecht, verändert
sie aber vielfach und ergänzt sie durch Zusätze. Völlig aufgehoben ist
ediglich das Gesetz über die Arbeitszeit im Bergbau unter Tage, dessen
Inhalt aber teilweise in die neue Verordnung über die Arbeitszeit
aufgenommen ist. Dagegen ist die Verordnung über die Arbeitszeit in
Bäckereien und Konditoreien unverändert aufrecht erhalten, und
ferner die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten durch eine besondere
Verordnung vom 18. Feber 1924 neu geregelt. In England hat sich
das Unterhaus am 1. Nai 1925 mit der Frage der Ratifigierung des
Achtstundentags-Ubereinkommens von Washington beschäftigt; das
Unterhaus hat mit 223 gegen 128 Stimmen den Gesetzentwurf der
Arbeiterpartei, die Konvention zu akzeptieren bzw. ihr die Geltung
anes Gesetzes zu geben, abgelehnt. Der Arbeitenminister Sir Arthur
Steel sprach sich in seiner im Namen der Regierung abgegebenen Er—
lärung sehr scharf gegen den Gesetzentwurf, aus; er erklärte aber seine
Bereilwilligkeit mit den Regierungen der uüͤbrigen Länder in Fühlung
zu treten, um sich darüber zu beraten, was unternommen werden
önnte. In Frankreich befaßte sich die Kammer am 8. Juni 1925 mit
diesem Gegenstande. Der Antrag der Regierung ging dahin, daß
221

—
        <pb n="235" />
        Frankreich das Üübereinkommen erst dann zur Geltung bringen soll,
bis dies auch Deutschland tun wird. Die Sozialisten beantragten die
Streichung dieses Vorbehaltes, dagegen sprach sich der Arbeitsminister
aus, und das Washingtoner Übereinkommen wurde dann mit dem
erwähnten Vorbehalte gebilligt. Bei der Debatie wurde von verschie—
denen Seiten an die seitens der dechoslowakischen Republik bedin—
zungslos erfolgte Annahme des Washingtoner Achtstundentagabkom—
mens hingewiesen.

Im Sinne der früher erhähnten Erklärung des Arbeitenmini—
siers hat die englische Regierung mit einer Reihe von Staaten in die—
ser Frage Fühlung genommen und bei der Ende Jänner 1986 statt—
gefundenen Sitzung des Verwaltungsrates des zwischenstaatlichen
Arbeitsamtes in Genf gab der Vertreler Englands eine Aufklärung
über die geplante Taqguüg der Arbeitsminister von Amerika, Deutsch—
land, England und Frankreich wegen der gleichzeitigen Genehmigung
des Washingtoner Abkommens über die achtstündige Arbeitszeit; die
englische Regierung habe veranlaßt, daß diefe Tagung in der nächsten
Zeit stattfinden könne.

Diese zwischenstaatliche Konferenz hat in der Zeit vom 14. bis
19. März 1926 in London stattegfunden, es nahmen daran teil die
Arbeitsminister Deutschlands, Englands, Frankreichs, Belgiens und
Italiens, ferner der Direktor des Internatidnalen Arbeitsantes Tho⸗
mas. Als Ergebnis dieser Konferenz, welche weitere Fortschritte in
Angelegenheit der Ratifizierung des Washingtoner Arbeitszeitüberein⸗
kommens erzielen sollte, ist eine authentische Auslegung einer Anzahl
bisher umstrittener Begriffe des genannten UÜbereinkommens zu ver—⸗
zeichnen. Der wesentliche Wortlaut ist folgender:

Art. 1. Es besteht Eimnverständnis darüber, daß das Überein—
kommen auf alle gewerblichen Betriebe anzuwenden ist, gleichviel wie
groß die Zahl der beschäftigten Personen ist, ausgenommen die in
Art. 2 bezeichneten Familienbetriebe. Es besteht Einverständnis dar—
über, daß der Dienst der Post, des Telegraphen- und des Telephon⸗
wesens im eigentlichen Sinne nicht unter das Übereinkommen fällt,
daß aber Bau- ,Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten hinsichtlich
der Post-, Telegraphen- und Telephonanlagen darunter fallen.

Art. 2. Es besteht Einverständnis darüber, daß Arbeitszeit die
Zeit ist, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung
steht und daß sie nicht die Ruͤhepausen umfaßt, während deren der
Arbeitnehmer nicht zur Verfügung des Arbeilgebers steht und die
gemäß Art. 8 bekannt gemacht sein müssen.

Art. 5. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmun—
jen des Art. 5 auf das Baugewerbe angewendet werben können.

2
        <pb n="236" />
        Art. Ga. Der Ausdruck Arbeitsbereitschaft darf nicht zu weit
uusgelegt werden. Er findet nur Anwendung auf Pförtner, Wächter,
Feuerwehrleute und andere Arbeitnehmer, deren Arbeit nicht der
Bütererzeugung im engeren Sinne dient und deren Beschäftigung
hrer Art nach lange Zeitabschnitte umfaßt, in denen von den Arbei—
ern weder eine wirkliche Arbeit, noch eine angestrengte Aufmerksam—
keit verlangt wird, sondern während deren sie an ihrem Platze blei—
ken müssen um im Bedarfsfalle eingreifen zu können.

Art. 6b. Es besteht Einverständnis darüber, daß es zur Zu—
tändigkeit der Gesetzgebung jedes Landes gehört, für die nach Art. 6b
zu leistenden überstunden eine Höchstzahl festzusetzen.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Verpflichtung, die
das Übereinkommen zur Zahlung eines Lohnzuschlages ausspricht,
sich lediglich auf die im Art. 6b vorgesehenen Ergünzungsstunden
bezieht.
Es besteht Einverständnis darüber, daß der Mindestbetrag für
den Lohnzuschlag von 255, der in Art. 6 vorgesehen ist, zwingend
orgeschrieben ist.
Woche von 5 Tagen.
Um die Arbeitszeit in einer Woche auf 5 Tage oder in zwei Wo—
hen auf 11 Tage verteilen zu können, ist es zulässig, einen Plan über
einen längeren Zeitraum als die Woche in ähnlicher Weise aufzu—
stellen, wie die in Art. 53 vorgesehen ist. Dabei wird vorausgesetzt, daß
Fe durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden in der Woche nicht über—
chreitet.

Es besteht Einverständnis darüber, daß Arbeit über 48 Stun—
den wöchentlich hinaus, die ihrer Art nach an dem wöchentlichen Ruhe—
—
lübereinkommens fällt), entweder als Arbeitszeit, die unter die lan—
desgesetzlichen Vorschriften über den wöchentlichen Ruhetag fällt oder
als Arbeitszeit, die unter die Bestimmungen des Art. 6 fällt. au
behandeln ift.

Wöchentlicher Ruhetag.

Eisenbahnen.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Eisenbahnen unter
das Übereinkommen fallen. Soweit Art. 5 und Art. 6 a für die Be—
dürfnifse der Eisenbahnen nicht genügen, können die notwendigen
Äberstunden nach Art. 6 b zugelaffen werden.
228—
        <pb n="237" />
        Nachholung ausgefallener Arbeitszeit.

Es besteht Einverständnis darüber, daß, wenn die Staaten die
Nachholung der infolge von Feiertagen ausgefallenen Arbeitszeit über

48 Stunden wöchentlich hindus gestatten, diese Arbeitszeit unter die
durch Art. 6 vorgeschriebene Höchstzahl von Überstunden fällt und daß
für sie der in diesem Artikel vorgeschriebene Überstundenzuschlag
bezahlt werden muß. Ausgenommen ist die Nachholung allgemeiner
nationaler Feiertage und bezahlten Urlaubes.

Art. 14, Abs. 1. Es besteht Einverständnis darüber, daß jede
Regierung den Art. 14 in seinem Worilaut in die Landesgesetzgebuͤng
aufnimmt.

Abs. 2. Ferner ist man darüber einig (von Seiten des Vertre—
ters von Großbritannien nur vorläufig), daß von Art. 14 nur im
Falle einer Krise Gebrauch gemacht werden darf, die die nationale
Wirtschaft so stark trifft, daß die Lebensmöglichkeilen der Bevölkerung
bedroht sind. Dagegen kann eine Wirtschafts- oder Handelskrise, die
nur einzelne Wirtschaftszweige betrifft, nicht als eine Gefährdung der
Staatssicherheit angefehen werden und daher die Außerkraftseßung
des ratifigzierten Abkommens nicht rechtfertigen.

Die Regierung unseres Staates wird nun zu prüfen haben, ob
nicht diese authentische Auslegung, wenn in Einzelnheiten das Gesetz
über den Achtstundentag mit ihr nicht übereinstimmt, den Anlaß zu
einer Novellierung desselben zu geben haben wird.

Im Herbste 1926 erfolgte die Ratifikation des Washingtoner
Arbeitszeitübereinkommen durch Belgien. In Frankreich, wo die Kam⸗
mer im Jahre 1925 das Übereinkommen mit dem Vorbehalte ratifi⸗
ziert hatte, daß es in Frankreich erst dann in Kraft trete, bis es von
Deutschland vatifiziert worden ist, fügte der Senal einen zweiten Vor⸗
behalt hinzu, der als weitere Voraussetzung die Ratifizierung durch
Großbritannien fordert. Die Kammer beriet am 20. Nat 1987 hier⸗
über und verabschiedete die Konvention mit diesen zwei Vorbehalten.
Der sozialistische Antvag auf Streichung des Vorbehaltes betreffend
Großbritanniens wurde mit 555 gegen 150 Stimmen abgelehnt.

In Großbritannien steht die Frage der Ratifizierung des Über⸗
einkommens nicht günstig. Für die englische Regierung gab in der
Sitzung des Verwallungsrates des Internationalen Arbeitsamtes am
2. Februar 1928 der Velegierte Bellerxton die Erklärung ab, daß sie
nicht in der Lage ist, das Washingtoner übereinkommten über den
Achtstundentag zu ratifizieren. Er begründete diesen Standpunkt da⸗
mit, daß das Ubereinkommen den Notwendigkeiten des industriellen
Lebens in der Nadneen nicht genügend Rechnung trage. Zur
Zeit der Abfassung des Übereinkommens hdabe man noch nicht genü⸗—
        <pb n="238" />
        gende Erfahrungen mit dem kuzren Arbeitstage unter den heutigen
industriellen Verhältnissen gehabt und so sei es unvermeidlich gewesen,
daß das Übereinkommen den gegenwärtigen Verhältnissen' der In⸗
dustrie nicht entspreche.

In, Prag, wo der erste Präsident der Republik, Masaryk, wel—
her als Universitätsprofessor die Forderung nach dem Achtstunden—
tag stets entschieden vertreten hatte (siehe S. G. Mafaryt, Den bo
din präce. O boji hospodafskeém a Socialnim vydani Knihovniéka
Casu 1905. Praha). nach seiner Rückkehr in die Heimat als erstes
Gesetz das Gesetz über den Achtstundentag unterschrieben hatte, wurde
von dem internationalen KoöngressesfürSozialpostitit, iun
Oktober 1924, nachstehende Resolution über den Acht—
ttundentag angenommen:

„In Erwägung, daß der Achtstundentag den Gesundheitszu—
stand der Arbeitnehmer gehoben, ihr Familienleben günstig beein—
flußt, ihnen größere Möglichkeiten zu allgemeiner und beruflicher Aus—
bildung gewaͤhrt, das Gefühl ihres Eigenwertes verstärkt und ihnen
o als Bürger und Produzenten erhöhte Bedeutung verliehen hat.

in Erwägung, daß nachweißlich der Achtstundentag, weit ent—
fernt, die Produktion automatisch zu vermindern, sie sogar zu stei—
gern geeignet ist, besonders dort, wo sie mit einer methodischen Arbeits—
arganisation und einer Vervollkommnung der Arbeitsmittel Handein
dand geht,

in Erwägung, daß der soziale Wert des Achtstundentages ein so
überwiegender ist, daß die Schwierigkeiten politischer, wirtfschaftlicher
oder finanzieller Natur es nicht zu rechtfertigen vermöchten, in ein—
zelnen Ländern Maßregeln zu ergreifen, welche die Gefahr mit sich
brächten, daß die allgemeine Anwendung des Achtstundentages auf—⸗
gegeben und so soziale Kämpfe verursacht würden, fordert der Kon—
greß, in der Üüberzeugung, daß die Aufrechterhaltung des Achtstunden—
tages in allen Ländern am besten durch eine internationale vertrag⸗
liche Bindung der Regierungen gewährleistet wird, die sofortige und
orbehaltlose Ratifikation des Washingtoner Übereinkommens durch
alle Staaten, die Mitglieder der internationalen Arbeitsorganisation
sind
Er fordert ferner die Einführung einer entsprechenden Gesetz—
gebung in den übrigen Staaten.
Der Kongreß empfiehlt, die Vorteile des Achtstundentages durch
ternationale Übereinkünfte, mit den nötigen Anpassungen auf alle
Arbeiter zu erftrecken, nachdem Erhebungen über die besten Mittel
zur Verwirklichung einer solchen Erweiterung ihres Geltungsbereiches
aufgestellt worden sind.

14
        <pb n="239" />
        Ebenso verlangt er, daß durch ein internationales Abkommen,
die Höchstzahl der Überstunden, der wöchentliche Ruhetag und die
Urlaube für die Arbeiterschaft geregelt werden.“

Es wäre dringend zu wünschen, besonders vom Standpunkte
der Gleichhaltung der Bedingungen für den internationalen Wett—
bewerb, daß die in der Resolution aufgestellten Forderungen nach
internationalen Vereinbarungen bald Verwirklichung finden mögen!

3 16II. Der achtstündige Maximalarbeitstag (und Überstunden).
Das Gesetz vom 19. Dezember 1918, Sbig. Nr. 91, über die
achtstündige Arbeitszeit bestimmt in dem die Aufschrift

„Dauer der Arbeitszeit“ führenden 8 1 folgendes.

8 1. (N In der Gewerbeordnung unterworfenen oder gewerbsmäßig
betriebenen Unternehmungen darf die wirkliche Arbeitszeit
der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden
innerhalb 24 Stunden oder höchstens 48 Stunden in der
Woche betragen.

Diese Vorschrift gilt auch für Unternehmungen, Betriebe
und Anstalten, die vom Staate, von öffentlichen oder pri—
baten Verbänden, Fonds, Vereinen und Gesellschaften be—
trieben werden, gleichviel, ob ste auf Gewinn berechnet sind
oder einen gemeinnützigen oder wohltätigen Charakter
haben.
Dieselbe Bestimmung gilt auch für Bergbaubetriebe (Gru—
ben, Kokswerke, Rostöfen und Hochöfen) unter und auf der
Erdoberfläche. Das Ein- und Ausfahren gilt im Sinne des
37 als Hilfsarbeit, doch darf dadurch die Schicht nicht um
mehr als eine halbe Stunde verlängert werden, vom Ein⸗
fahren des ersten bis zum Ausfahren des letzten Arbei—
ters derselben Schicht an gerechnet. Bei Arbeiten, die bei
andauernd hoher Temperatur, uͤngenügender Lüftung und
bei Wasserzufluß verrichtet werden, kann die Bergbehörde
nach Anhörung der Vertrauensmänner der Arbeiter und
der Betriebsleitung die Arbeitszeit derart entsprechend ver—⸗
kürzen, daß sie mi der Zeit der Ein- und Ausfahrt sieben
Stunden nicht übersteigt.

Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt auch für in land— und
forstwirtschaftlichen Unternehmungen regelmäßig beschäf⸗
ligte Personen, welche außerhalb des Haushaltes des Wirt—
schaftsbesitzers wohnen und Tag-, Wochen- oder Monats⸗
sohn beziehen.

(9
        <pb n="240" />
        Der Minister für soziale Fürsorge kann im Einvernehmen
mit den beteiligten Ministern einzelnen Gruppen von Un—
ternehmungen, namentlich Transport- und landwirtschaft—
lichen Unternehmungen, auch eine andere als die im Ab—
jatze 1 genannte Regelung der Arbeitszeit bewilligen, wenn
sie in einem Zeitraume von vier Wochen im ganzen 192
Stunden nicht übersteigt.
Das Ministerium für soziale Fürsorge hat mit Erlaß vom
21. März 1919, G.B. 4751/17T7cc19 an alle Amter der politischen
Verwaltung Vorschriften über die Auslegung der Bestimmungen über
die achtstündige Arbeitszeit herausgegeben, die im Nachstehenden be—
rücksichtigt werden.

8)

Der Geltungsbereich des achtstündigen Maxi—
malarbeitstages umfaßt, indem über die nur für „gewerb—
liche Betriebe“ erfolgte Regelung der Arbeitszeit im Washingtoner
UÜbereinkommen hinausgegangen wird, alle Zweige der Lohnarbeit,
den Bergbau, die Landwirtschaft und die Dienstverhältnisse der in den
Hauswirtschaften beschäftigten Perosnen; das Gesetz regelt die Arbeits—
zeit aller Arbeitnehmer, also nicht nur der Arbeiter im engeren Sinne,
sondern auch der Beamten, der manuellen und geistigen Arbeiter
ahne Rücksicht auf ihre Rangstufe. Das Oberste Gericht hat allerdings
in seiner Entscheidung vom 17. Juni 1926, Ry II- 109/26, ausge—
sprochen, daß das Gesetz über die achtstünidge Arbeitszeit sich auf solche
Arbeitnehmer, die eine Aufsichts- oder leitende Stellung bekleiden,
nicht bezieht. Gegenstand des Rechtsstrittes war die Forderung des
Betriebsleilers einer Ziegelei auf nachträgliche Bezahlung der von
ihm während der Dienstzeit geleisteten Überstunden, die er nach Auf—
lösung des Dienstverhältnisses erhob. Das Oberste Gericht wies die
Klage im Instanzenzuge ab, mit nachstehender Begründung: „Gemäß
X LB. 1, Gesetz vom 19. Dezember 1918, Slg. Nr. 91, wird zwar in
der Richtung kein Unterschied gemacht und auch aus dem Motiven—
berichte (Druͤck 234) erhellt, daß des Schutzes des Gesetzes alle gegen
Entgelt aufgenommenen Personen teilhaftig sind. Dies kann jedoch
nur für Personen gelten, deren tägliche Arbeitsleistung nach dem Cha—
rakter der Beschäftigung auf eine bestimmte Anzahl von Stunden
beschränkt ist und beschränkt sein kann. Bezüglich ihrer gilt das an—
geführte Gesetz Slg. 91/1918, daß die tägliche Arbeitszeit nicht mehr
als 8 Stunden täglich oder 48 Stunden wöchentlich betragen darf,
es sich nun um manuelle oder geistige Arbeiter handelt. Daher hätte
auch ein technischer Beamter Anspruch auf besondere Entlohnung für
die über die 48stündige Arbeitszeit geleistete Arbeiten, wenn seine täg—
liche Arbeitszeit zeitlich, z. B. nach Schichten, zum Ausdruck kommt.
227 —

45*
        <pb n="241" />
        Sofern es sich aber um eine Person handelt, die im Unterneh—
men die verantwortliche Stellung eines Organes einnimmt. dem es
obliegt, das ganze Unternehmen zu leiten, zu führen und zu ver—
walten, dessen Tätigkeit auch nicht nach ihrein Charakter auf Stunden
beschränkt sein kann und sich auch, da sie auf einem besonderen Ver—
trauen beruht, nicht kontrollieren läßt, können Leistungen über die
achtstündige Arbeitszeit nicht als besondere Leistungen über die vor—
geschriebene Zeit angesehen werden, die besonders zu entlohnen wären.
Mit Rücksicht auf diesen besonderen Charakter der Beschäftigung wird
gefordert, daß sich eine Person mit einer solchen Stellung im Be—
triehe ihrer Stellung vollkommen widmet und es pflegt darnach auch
die, Entlohnung festgesetzt zu sein, die das Entgelt für jedwede Tätig—
keit in sich schließt.“ Wie die angeführten Entscheidungsgründe selbst
betonen, macht weder das Gesetz in seinem klaren Wortlaut noch der
Motivenbericht bezüglich jener Personen, welche des Schutzes des Ge—
setzes teilhaftig sein sollen, irgend einen Unterschied und der 81,
Absatz 1 des Gesetzes spricht ganz allgemein und präzis von der „wirk—
lichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer“!

Die Dauer der „wirklichen“ Arbeitszeit, also der Arbeitszeit
ohne Arbeitspausen ist grundsätzlich auf 8 Stunden festgesetzt. Ein
genaues Ausmaß beinhaltet die Vorschrift, nach welcher die Arbeits—
zeit innerhalb einer Woche 48 Stunden nicht überschreiken darf.
Innerhalb dieser Grenzen kann die Arbeit auf die einzeknen Wochen—
tage nach Vereinbarung mit der Arbeiterschaft beliebig verteilt wer—
den, so daß zum Zwecke der Verkürzung der Arbeitszeit an einzelnen
Wochentagen, z. B. am Samstag, an den übrigen Wochentagen auch
länger als acht Stunden täglich gearbeitet werden darf. Da als gesetz⸗
liche Arbeitszeit die wirkliche, die tatsächliche achtstündige Arbeiiszeit
festgesetzt ist, so können also in diese Arbeitszeil die im 8 3 des Ge⸗
setzes vorgesehenen gesetzlichen Arbeitspausen nicht eingerechnet wer—
den. Dies schließt natürlich nicht aus, daß die Parteien die Einrech—
nung der Pausen in die Arbeitszeit oder überhaupt deren Verkürzung
unter acht Stunden vereinbaren können.

In der Land- und Forstwirtschaft fallen unter das Gesetz erstens
nur „regelmäßig“ beschäftigte Personen; zweitens nur solche regel—⸗
mäßig beschäftiglke Personen, „welche außerhalb des Haushaltes des
Wirtschaftsbesitzers wohnen und Tag-⸗, Wochen- oder Mongatslohn
beziehen.“ Außerhalb der gesetzlichen Regelung bleibt also das im
Haushalte des Wirtschaftsbesitzers wohnende landwirtschaftliche Ge—
sinde und die im Haushalte lebenden mithelfenden Familienmit⸗
glieder. Unter das Gesetz fällt nicht die Heimarbeit, soferne sie sich
nicht als eine Fortsetzung der Werkstattarbeit darstellt; unter das Ge⸗
setz fallen ferner nicht die bei staatlichen „Amteru“, welche öffentlich⸗

IA
        <pb n="242" />
        cechtliche, staatliche Aufgaben erfüllen beschäftigten Personen, da der
2. Absatz des 81 nur von „Unternehmungen, Betrieben und An—
stalten“ spricht, welche verwaltungsrechtlich immer von den vom
Staate in Ausübung des staatlichen Hoheitsrechtes betriebenen
„Amtern“ zu unterscheiden sind.

Der 5. Absatz des 8 1erteilt dem Minister für soziole Fürsorge
die Ermächtigung im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern
für jene Beschäfligungszweige, welche regelmäßig infolge eigentüm—
lichen Arbeitsvorganges allzulange Arbeitsperioden aufweisen, so daß
sich die 48stündige Arbeitszeit nicht gut auf eine Woche verteilen läßt,
eine Arbeitseinteilung auf Grundlage eines vierwöchentlichen Zeit—
raumes unter der Bedingung zu bewilligen, daß die Arbeitszeit in
diesem Zeitraume 192 Stunden nicht übersteigt.

Um eine Umgehung des Gesetzes durch Mitgabe von Arbeit nach
Hause an die Arbeitnehmer unmöglich zu machen, untersagt der 88
des Gesetzes dem Arbeitgeber, „dem in seinen Betriebe beschäftigten
Arbeitnehmer zwecks Verlängerung der im 81 bestimmten Arbeitszeit
Arbeit nach Hause mitzugeben. Eine Ausnahme ift bloß laut 86 (also
im Falle einer erteilten Bewilligung zur Überzeitarbeit) gestattet.“

Die Regierung hat mit Verordnung vom 1. Dezember 1921,
Slhg. Nr. 499, auf Grund des 81Abs. 53 des in Rede stehenden Ge—
setzes die Arbeitszeitin den Apotheken in der Weise ge—
regelt bzw. die Einteilung der Arbeitszeit in der Art gestattet, daß eine
bdierwöchentliche Periode der Regelung zugrunde gelegt wird, die Ge—
amtarbeitsdauer aber in dieser Periode 192 Arbeitsstunden nicht
ibersteigen darf. . . .. Ferner hat die Regierung mit Verordnung
bom 18. Juni 1919, Slg. Nr. 822 auf Grund des Ermächtigungsge—
setzes vom 24. Juli 1917, R.G.Bl. Nr. 307, für die Dauer der gegen—
wärtig herrschenden außerordentlichen Verhältnisse die Wirksamkeit
des Gesetzes über den Achtstunden-Arbeitstag „für die Bediensteten
der Post-Telegraphen- und Telephonämter bis auf
Widerruf eingestellt, und awar in dem Umfange. wie es das Staats—
interesse erheischt.“

Zu einer ausnahmsweisen, zeitweilige Regelung der
Arbeitszeit im Buchdruckergewerbe bot dem Mini—
sterium für Soziale Fürsorge Anlaß, die Durchführung. der Wahlen
in beide Häuser der Nationalversammlung im Jahre 1925. In Er—
vägung des öffentlichen Interesses an der rechtzeitigen Fertigstellung
der Kandidatenlisten und anderer Drucksorten für die genannten
Wahlen hat das Ministerium für Soziale Fürsorge im Einbernehmen
mit dem Ministerium des Innern mit Kundmachung vom 28. Okto—
ber 1925, Nr. 214 (kundgemacht im 90. St. S. G. V. am 26. Oklober
1925) verfügt, daß „auf Grund des 8 6, Abs. 4 des Gesetzes vom

29090
        <pb n="243" />
        19. Dezember 1918, Slg. Nr. 91, über die achtstündige Arbeitszeit, in
Buchdruckereien bei der Herstellung amtlicher Wahldrucksorten ohne
Rücksicht auf die dort angegebene Einschränkung über die Zeit ge—
arbeitet werden kann und daß es auf Grund des Ärt. 1II des Gefetes
pom 16. Jänner 1895, R.GBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der
Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe und auf Grund des
Z8 des Ges. Art. 11I1/1801 über die Sonntagsruhe bei gewerblichen
Arbeiten gestattet ist, diese Arbeiten auch an Sonntagen vorzunehmen.“
In dieser Kundmachung, deren ausnahmsweise Regelung für die
Zeit vom 1. bis 15. November 1925 gilt, und welche sich auch auf die
mit, den angegebenen Buchdruckerarbeiten verbundenen dringenden
Buchbinder und Expeditionsarbeiten erstreckte, wurde aus den glei—
chen Gründen auf Grund der Bestimmung des 8 9, Abs. 3 des Gesetzes
Slg. Nr. 91/1918 gestattet, Frauen über 18 Jaähren bei diesen Arbei—
ten im Buchdruckergewerbe auch bei Nacht zu verwenden.

Das Gesetz führt einen allgemeinen achtstündigen Arbeitstag
ein, als einen normalen Maximalarbeitstag, dessen Dauer durch
private Parteienvereinbarung zwar verkürzt, aber nicht verlängert
werden darf.

Unter besonderen Umständen kann jedoch diese gesetzlich zuge—
lassene Arbeitszeit über die normale Arbeitszeit hindusgehen oder
hinter derselben zurückbleiben. Einen Fall der durch die Behörde zu
erfolgenenden Kuͤrzung der normalen Arbeitszeit sieht der Absatz 8
des 81 vor.

Die Verlängerungder Arbeitszeit ist möglich und
zulässig durch Bewilligung der Überzeitarbeit und außerdem in einigen
im Gesetze selbst besonders bezeichneten Fällen.

Nach 8 6, Absatz 3 des Achtstundentages gelten „diese außer—
ordentlichen Arbeitsstunden als Überstunden und müssen besonders
entlohnt werden.“ In dem vom Gesetze ausdrücklich genannten Fällen
kann eine Verlängerung der täglichen achtstündigen Arbeitszeit durch
ine einseitige Erklärung des Arbeitsgebers erfolgen; in allen anderen
Fällen nur durch Bewilligung von Überstunden durch die gesetzlich
dazu berufene Behörde. Diese Materie ist geregelt in den 8816 üͤ.7
des Gesetzes.

Über einseitige Erklärung des Arbeitsgeée
bers, also ohne behördliche Bewilligung, können Überstunden gemächt
werden: Bei dringenden Arbeiten, namentlich bei Reparaturen, wenun
Leben, Gesundheit und das öffentliche Interesse gefährdet sind, jedoch
bloß für die aus technischen Gründen unumgänglich notwendige Über—
gangszeit und soferne sie in der üblichen Arbeilszeit nicht durchführ⸗
bahr sind. Falls diese Arbeiten länger als drei Tage dauern, sind sie
dem Gewerbeinspektorate zu melden. — Hilfsarbeiten, die der Erzeu⸗
        <pb n="244" />
        gung notwendig vorausgehen, oder ihr folgen, wie z. B. das Heizen
der Kessel, das Reinigen der Betriebslokalitäten, das Füttern des
Viehes u. a., auch wenn sie die übliche für den Betrieb festgesetzte
Arbeitszeit überschreiten. Als solche Hilfsarbeiten gelten auch die not—
wendige Dienstübergabe bei denjenigen Gruppen von Arbeiten, bei
denen es im Interesse der Kontinuität notwendig ist, wenn es der
ununterbrochene Gang der Erzeugung oder des Dienstes erfordert.

UÜberstunden für gewisse Gruppen von Arbeitnehmern in für
den öffentlichen Bedarf bestimmten Unternehmungen können zuge—
lassenwerden, wenn der Arbeitnehmer zwar länger an dem Dienst—
orte (in Bereitschaft) weilt, seine tatsächliche Arbeit jedoch nicht mehr
als sechs Stunden täglich erfordert. Diese Verlängerung wird bloß
dann zugelassen, wenn die zwischen den Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern darüber vereinbarten Kollektivperträge vom Minister für
soziale Fürsorge im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern ge—
nehmigt worden sind. In Eisenbahnunternehmungen entscheidet über
diese Regelung der Arbeitszeit der Eisenbahnminister nach voraus—
Jegangener Einholung eines Gutachtens der Vertreter der Arbeit—
nehmer.“

Nur auf Grund behördlicher Bewilligung
können Überstunden gemacht werden an folgenden Fällen: Wenn der
regelmäßige Betrieb durch Elementarereignisse oder durch Unfälle ge—
stoͤrt worden ist, oder im öffentlichen Interesse oder aus anderen
dringlichen Gründen ein erhöhter Arbeitsbedarf eingetreten ist und
andere Maßnahmen nicht getroffen werden können. (8 6, Absatz 1.)
Bei der Erteilung einer solchen Bewilligung ist noech dem früher
zitierten Ministerialerlasse vom 21. März 1919 zu erwägen, ob dem
erhöhten Bedarf von Arbeit durch Vermehrung der Arbeiterzahl auf
die Weise Rechnung getragen werden kann, daß in zwei Schichten ge—
arbeitet wird. Insbesondere muß auf die Verhäͤltnisse in den Saison—
Jewerben, Baugewerben, Ziegeleien und vor allem in der Landwirt—
schaft und im Bergbau Rücksicht genommen werden.

Bezüglich der Entlohnung der UÜUberstunden hat das
Oberste Gericht wiederholt entschieden, daß (Uberstundenarbeit nach
d6, Abs. 3 des Achtstundentaggesetzes besonders zu entlohnen ist),
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Verzicht auf diese
Entlohnung nichtig und für den Arbeitnehmer unverbindlich bleibt,
ob dieser Verzicht ausdrücklich oder stillschweigend (durch konkludente
Handlungen), im Vorhinein vor Leistung der Überstunden oder dar—
nach erfolgt ist. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtes ist jede
Vereinbarung des Arbeitnehmers bei der Aufnahme in die Arbeit
oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeit—
geber bzw. Verzichtes auf Entlohnung der Überstunden ungiltig. Ein

231
        <pb n="245" />
        Verzicht auf die Entlohnung der Überstunden könne rechtswirksam
erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. — Dagegen hat
das Oberste Gericht eine Pauschalierung der Entlohnung der über—
stunden als zulässig erklärt; mit Erkeuntnis vom 80. Juni 1927,
v IIAAMxσ (peröffentlicht auch in den Mitteilungen des Deutschen
Hauptverbandes der Industrie, 1928. Folge 6.Seile 121). Es genügt,
nach diesem Erkenntnisse, wenn sich die Parteien dessen bewußt sind,
daß der vereinbarte Lohn auch die Entlohnung für die die achtstündige
Arbeitszeit übersteigende Arbeitszeit in sich schlißt. Gleichgiltig ist es
dabei, ob die die achtstündige Arbeitszeit übersteigende Arbeitszeit mit
oder ohne Zustimmung des Gewerbeinspektorates vom Arbeitgeber
festgesetzt würde. Nach den hier in Betracht kommenden gesetzlichen
Bestimmungen erlischt das Recht auf Entlohnung der Überstunden
erst durch Verjährung, und zwar nach drei Jahren

Sehr zu berücksichtigen ist, daß das Gesetz im Absatze 1 des 86
ausdrücklich sagt, daß die Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorhan—
densein der im Gesetze verlangten Voraussetzungen bewilligt werden
„kann“. Nach dem Wortlaute des Gesetzes hat demnach der Arbeit—
geber auch bei Bestand der gesetzlichen Voraussetzungen keinen recht—
lichen Anspruch auf Bewilligung von Überstunden.

In diesem Sinne hat auch das Oberste Verwaltungs—
gericht mit dem grundsätzlich sehr wichtigen Erkenntnifse
bom 16. Juni 1025, 3. 9791 (mit den interessanten Entscheidungs—
zründen veröffentlicht in Nummer 18 des Prager Archives für Gesetz⸗
gebung und Rechtsprechung, Jahrgang 1925, Seite 1120) seine Rechts
anschauung dahin ausgesprochen, daß die Partei keinen Rechtsanspruch
auf Bewilligung von Überstundenarbeit im Sinne des 86, Abs. 1
des Gesetzes vom 19. November 1918, Slqg. Nr. 91. über die achtftün—
dige Arbeitszeit hat.

In den Entscheidungsgründen wird zunächst ausgeführt, daß
eine Wendung, wie sie im Gesetze gebraucht ist, „kaun bewilligt
verden“, an sich nicht die Auslegung ausschließt, daß aus einer
derartig formulierten Norm zugleich auch für die Partei ein mit jener
Berechtigung der Behörde korrespondierender subjektiver Rechtsan⸗
pruch erwächst, so daß nur durch eine sorgfältige Prüfung sowohl des
Wortlautes der einschlägigen Vorschriften in ihrem Zusammenhange
als auch der die Regelung der bezüglichen Materie beherrschenden Ge⸗
samtendenzen ein verlößliches Urleil darüber gewonnen werden kaun,
ob das Gesetz den Parteien einen subjektiven Anspruch verleihen wollte
oder nicht. Für das Oberste Verwaltungsgericht waren nun dafür,
daß es zur Anschauung kam, daß der Partei ein subjektives Recht auf
Bewilligung der Verlängerung der Arbeitszeit nicht zufteht, mehrere
Erwägungen maßgebend. Zunächst die Rücksicht auf die deutlich im

—R
        <pb n="246" />
        Besetze zutage tretende sozialpolitische Tendenz, die Verlängerung der
Arbeitszeit über das geseßliche Ausmaß hintanzuhalten, es müsse an—
genommen werden, „daß das Gesetz hier nicht die Absicht gehabt hat,
die Giltigkeit jenes Prinzipes durch irgendwelche Vorbehalte zugunsten
der Arbeitgeber einzuschränken, sondern daß es nur denBehörden das
Recht wahren wollte, unter beftimmten Voraussetzungen und mit
einer zeitlichen Beschränkung in einzelnen Fällen eine Dispens von
der Einhaltung dieses Grundsatzes zu erteilen.“ Das Oberfte Verwal—
tungsgericht beruft sich ferner darauf, daß der 86, Absatz 1, die Er—
teilung der Bewilligung der Überstunden für die der Gewerbeinspektion
interstehenden Unternehmungen „den Gewerbeinspektoren, somit
Organen der Staatsverwaltung überläßt, die nicht olIs normale In—
tanzen zur Entscheidung über subjektive Rechte der Parteien berufen
ind; ein Instanzenzug gegen Aussprüche dieser Organe ist demzufolge
auch nicht allgemein geregelt, und das Gesetz Nr. 91 v. J. 1918 selbft
regelt diesen Instanzenzug ebenfalls in keiner Weise.“ Weiters berufen
sich die Entscheidungsgründe darauf, daß mit der Bewilligung der
Verlängerung der Arbeitszeit für die einzelnen Kategorien der uünter—
nehmungen „nicht eine einzige Behörde“ betraut ist, sondern bei ge—
verblichen Unternehmungen der Gewerbeinfspektor, sonst das Revier—
dergamt, das Eisenbahnministerium, die Gemeindevorstehung, die
politische Verwaltung erster Instanz, „auch aus dieser Kompetenz⸗
regelung ist zu folgern, daß es nicht in der Absicht des Gesetzgebers
gelegen war, die Bewilligung der Ausnahmen von der gescklichen
Arbeitszeit als ein Judizieren über subjektive Parteiansprüche auszu—
bauen, sondern daß der Gesetzgeber bestimmte öffentliche Organe ge—
nählt hat, von denen er annehmen konnte, daß sie am besten mit den
Verhälinissen der einzelnen Unternehmungen oder jener Kategorie
ertraut sind, und diesen als den geeignetsten die Erteilung der
Dispens von der strengen Vorschrift des Gesetzes anvertraut hat.
darin kann auch eine gewisse Erklärung dafür gefunden werden, daß
das Gesetz von einem Instanzenzuge oder von einem Verfahren unter
Hinzuziehung der Parteien überhaupt keine Erwähnung macht, da
S offenbar von der Auffassung ausgeht, daß die Bewilligung gemäß
86, Abs. 1 eben nur eine bloße Ausübung einer bestimmten behörd—
ichen Amtsgewalt ist, der als Kehrseite kein subjektives Recht der
arten gegen dessen Verletzung sie Beschwerde führen könnte, gegen—
bersteht.“

J Ih smaß der Überstunden: In einem Kalenderjahre
önnen im ganzen höchstens für 20 Wochen Uberstunden bewilligt
perden, für Jede Woche je 12 Überstunden, also im ganzen höchstens
240 Uberstunden; die Überstunden werden wochenweife bewilligt. Die
bewilliglen Überstunden müssen in den 20 Kalenderwochen, für die sie
ewilligt wurden, aufgebraucht werden.

R
        <pb n="247" />
        Behördekompetenz für Überstunden: Für die Dauer von höch—
stens vier Wochen im Jahre ist für die Bewilligung von Überstunden
für die der Gewerbeinspektion unterliegenden Unternehmungen zu—
ständig der Gewerbeinspektor, Bergbaubetriebe das Revierbergamt,
für Eisenbahnarbeiten das Eisenbahnministerium, für die land und
forstwirtschaftlichen Unternehmungen die Gemeindevorstehung und
für die übrigen Unternehmungen, Betriebe und Anstalten die poli—
tische Verwaltung 1. Instanz.

Überstunden über die Dauer von vier Wochen hinaus bis zu
zwei Stunden täglich für die Dauer von längstens 16 Wochen kann
unter den gesetzlichen Voraussetzungen bewilligen, den Bergbaube—
trieben die Berghauptmannschaft, für Eisenbahnarbeiten das Eisen—
bahnministerium, den land- und forstwirtschaftlichen Unternehmungen
die politische Verwaltung 1. Instanz und den übrigen Unternehmun—
gen, Betrieben und Anstalten die politische Verwaltung 2. Instanz.

Um Überstunden wird für den ganzen Betrieb einzureichen sein,
wenn tatsächlich der ganze Betrieb Überstunden machen soll, sonst
genügt Überstunden für die Betriebsabteilungen zu erbitten, in denen
latsächlich mit Überstunden gearbeitet werden soll; da mit den Über—
stunden erst nach Erteilung der behördlichen Bewilligung begonnen
werden darf, wird um diese rechtzeitig einzureichen sein!

Ein vom deutschen Hauptverband der Industrie im Einver—
nehmen mit dem Gewerbeinspektorate herausgegebenes, sehr praktisch
zufammengestelltes Merkblatt bezüglich der Uberstunden eupfiehlt
den Unternehmungen, welche Überftunden bewilligt erhielten, den Tag
des Beginnes und der Beendigung der Überstunden dem Gewerbe—
inspektorate und der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen, der
letzteren unter Mitteilung von Datum und Zahl der Überstundenbe—
willigung; ferner für den Fall, als die Überstunden vor dem bewilligten
Endtermine eingestellt wurden, dies sofort dem Gewerbeinspektorate
zu melden, unter Angabe der Gründe, aus welchen die bewilligten
berstunden nicht voll aufgebraucht wurden; die Unternehmung kann
dann, damit die nicht aufgebrauchten, aber bewilligten Überstunden
nicht verfallen, um Aufschub der noch nicht aufgebrauchten überstunden
bei jener Behörde, die sie bewilligt hat, ansuchen.

Das erwähnte „Merkblatt“ enthält in Abschnitt X auch eine
Anleitung darüber, was das Gesuch um Bewilligungder
überstunden enthalten muß, die dahin geht:

1. Es muß ordnungsmäßig gestempelt sein.

2. Es muß die Zahl der im Gesamtbetriebe beschäftigten Arbeiter
und Meister enthalten (Angestellte sind nicht anzuführen), und
zwar getrennt, die männlichen und weiblichen.
        <pb n="248" />
        3. a Es muß angegeben sein, ob in dem ganzen Betriebe oder in
welcher Betriebsabteilung Uberstunden gemächt werden sollen. In
letzterem Falle ist auch die Zahl der in der betireffenden Betriebs—
abteilung Beschäftigten, wieder getrennt männlich und weiblich,
anzugeben.

Es ist anzuführen, ob alle Arbeiter des Betriebes bzw. der Be—
triebsabteilung zu Überstunden herangezogen werden sollen und
wie viele (wieder getrennt männlich und weiblich).
Die normale wöchentliche Arbeitseinteilung vor der Bewilligung
der Überstunden sowie ihre beabsichtigte Einteilung im Falle der
Überstundenbewilligung, beidemale mit Angabe der Ruhepausen.
Die Zahl der täglich bzw. in einer Woche zu leistenden Über—
stunden, sowie die Dauer in Wochen, während welcher mit Über—
stunden gearbeitet werden soll.

b. Die möglichst ausführliche Begründung, warum um Üüberstunden
angesucht wird.

Die Begründung muß nach besonderen Betriebsverhält—
nissen verfaßt sein, es läßt sich nur eine allgemein geltende
Richtschnur dafür geben, welche individuelle Anderungen und
Ergänzungen in jedem einzelnen Falle wird erfahren müssen.

Nun folgen die häufigsten Gründe für die Notwendigkeit
von Überstunden. Falls nur für eine Betriebsabteilung einge—
reicht wird, ist anzuführen, daß ihre normale Produktion nicht
ausreicht, um den übrigen Abteilungen nachzukommen.

Bei Elementarereignissen und Unfällen, wie z. B. Über⸗
schwemmung, Maschinenbruch.

Beim Vorliegen eines öffentlichen Interesses, z. B. Mili—
tärlieferungen, ist dies in der Begründung ebenfalls ausdrücklich
dervorzuheben.

3

(N. B. Wenn in einem Kalenderjahre bereits zum zweiten Male
oder öfter um die Bewilligung von Überstunden angesucht wird, also
sbesondere bei allen Gesuchen an die politische Landesverwaltung,
sind zu Beginne des Gesuches genau Datum und Geschäftszahl der im
aufenden Jahre erteilten Überstundenbewilligungen sowie die bewil—
ligende Behörde anzugeben. Nach den derzeitigen Vorschriften müssen
ßesuche um Überstunden mit einem 5-RK-Stempel verfehen werden,
jede Beilage mit einen 1 K-Stempel für jeden Bogen.)

In der Frage der Überstunden hat das Oberste Gericht im
Urteile bom 28. September 1926, Rv. 84/26 folgende wichtige Rechts-
drundsätze ausgesprochen:

—
        <pb n="249" />
        Die Einteilung der vom zuständigen Gewerbeinspektorate bewil—
ligten Überzeil braucht nicht im Einvernehmen mit der Arbei—
berschaft zu erfolgen. Diese Uberzeit kann vielmehr vom Arbeit—
geber frei nach eigenem Ermessen dem Bedarfe der Produktion
entsprechend aufgeteilt werden.

Die Weigerung, eine derart vom Unternehmer verteilte Über—

zeit zu verfahren oder der Nichtantritt bildet einen Entlassungs—

grund nach 8 82f G.O. (unbefugtes Verlassen der Arbeit).

Es bedeutet keine Verletzung des 8-Stundentaggesetzes, wenn

an einzelnen Tagen der Woche mehr als 10 Stunden gearbeitet

wird, nur darf die Gesamtsumme der in der Woche verfahrenen

Arbeitsstunden (mit Ausnahme der Überstunden) nicht mehr

als 48 Stunden betragen.

(Dieses Urteil samt Entscheidungsgründen ist auch veröffent—
licht in den Mitteilungen des deutschen Hauptverbandes der Indu—
strie, 1926, Folge 44, Seite 831.)

Der Arbeitgeber, welcher in Verletzung der gesetzlichen Bestim—⸗
mungen Arbeitnehmer über die zulässige Dauer beschäftigt, ist straf—⸗
bar, und zwar nach 8 13 des Gesetzes, welcher lautet:

„Übertretungen dieser Bestimmungen werden von den poli⸗
tischen Behörden J. Instanz bzw. von den Revierbergämtern mit
Geldstrafe bis zu 2000 R, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest
bis zu drei Monaten bestraft. Wiederholt sich die Übertretung und
Bestrafung, so kann eine Geldbuße bis 5000 Keoder eine Arrest⸗
strafe bis zu sechs Monaten verhängt werden.“

Die gesetzliche Regelung der Arbeitszeit gehört, wie früher
betont, dem öffentlichen Rechte an und schafft nur eine Verpflichtung
des Arbeitgebers gegenüber dem Staate; die Verpflichtung des Arbeit—⸗
nehmers zur Arbeit, zur Leistung der Überstunden, die Art der Ent—
lohnung der Üüberstunden gehört dem privatrechtlichen Arbeitsvertrage
an; allerdings wird der Arbeitgeber wohl annehmen, daß der Arbeit—
nehmer sich zur Leistung der gesetzlich zulässigen bzw. behördlich bewil⸗
ligten Überstunden verpflichten will, soweit nicht das Gegenteil ver⸗
traglich vereinbart ist (so auch Kaskel, Arbeitsrecht, Seite 178).

Im Hinblick auf die Tatsache, daß die Leistung von Üüberstun—
den immer eine Erweiterung des gesetzlichen Achtstundentages bedeutet,
ist die Forderung, daß auch die grundfätzlichen Bestimmungen über
die Bewilligung von Überstunden durch internationale Vereinbarun—
gen geregelt werden soll, gerechtfertigt, da ohne solche internationale
Vereinbarungen über die höchstzulässige Arbeitszeit illusorisch werden
kännten!

3
        <pb n="250" />
        In der, Durchführungsverordnung vom 11. Jänner 1919, Slg.
Nr. 11, sind im Arlikel Jauf Grund des 81, Abs. 5 des Gesetzes jene
Gruppen von Betrieben aufgezählt, bei welcher auch eine andere als
die im 1. Absatze des 81des Gesetzes vorgefsehene Regelung der
Arbeitszeit bewilligt wird, unter der Bedingung, daß die Arbeitszeit
Zeitraume von 4 Wochen im ganzen 192 Stunden nicht über
steigt.
Statistik der Uberstundenarbeit im Jahre
1926. (Nach den Mitteilungen des Statistischen Staatsamtes, Jahr—
gang 1927, Nummer 16.) In der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezein-
her 1926 wurden durch Gewerbeinspektorate und politische Behörden
J. und II. Instanz 8346 Bewilligungen in 8626 Betrieben für 177.877
lberstunden Arbeitende, d. 202 von der Gesamtzahl von 610. 048
in diesen Betrieben beschäftigten Personen, in der Gesamtdauer von
2276. 046 Arbeitsstunden erteilt. Während des Jahres wurden
,141. 980 UÜberstunden benütt, 10.660 Slunden blben überhaupt
unbenützt und 128. 406 Stunden wurden in den Monaten Rovember
und Dezember 1926 zwar bewilligt, jedoch mit Gültigkeit erft vom
1. Jänner 1927. Von der angeführten Zahl der Bewilligungen wur—
den 2242 durch Gewerbeinspektorate, 1083 durch politische Behörden
II. Instanz und 21 durch politische Behörden J. Instanz erteilt. (Die
durch die Bergämter erteillen Bewilligungen wurden selbständia ver
arbeitet und sind hier nicht enthalten.

Im Jahre 1926 nahmen die Bewilligungen von Überstunden—
arbeit stark ab (1925: 4163 Bewilligungen für 244.775 über die Zeit
Arbeitende, für 14,505. 292 Arbeitsstunden; 1924: 8544 Bewilliqun-—
gen für 217. 838 Personen und für 10,767. 822 Arbeitsstunden). Diese
Abnahme der Bewilligungen zeigt sich besonders in den Monaten
Jänner bis Seplember der Reft des Jahres fleht wiedes im Zeichen
der Zunahme. Die zitierte Veröffentlichung des Statistischen Staats—
amtes enthält zwei sehr instruktive Tabellen. Tab. J. Überstunden im
Jahre 1926 nach Gewerbeklassen und Monaten, Tab. IN. Aberstunden.
arbeit für das Jahr 1926 nach den Gauen und Ländern.

Es entfielen auf

Böhmen: Bewilligungen 2050, mit über die Zeit Arbeiten-
den 102.246, für Arbeitsstunden 5.006.418;

— Mähren und Schlefien: Bewilligungen 1097, mit über
die Zeit Arbeitenden 66. 029, für Arbeitsstunden 8,56217773

Slowakei: Bewilligungen 183, mit über die Zeit Arbeiten-—
den 8608, für Arbeitsftunden zodb 38,

Karpathorußland: Bewilligungen 16, mit über die Zeit
Arbeitenden 824) für Arbeitsflunden hog

227 —
        <pb n="251" />
        Wenn für das Jahr 300 Arbeitstage mit täglich 8 Arbeits—
stunden angenommen werden, so hätte nach den bewilligten Über—
stunden die Überstundenarbeit beschäftigt

im Jahre 1928
1924
1925
1926
Von der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in Betrieben, denen Be—
willigungen erteilt wurden, sind Frauen an der Überstundenarbeit
mehr beteiligt, als die Männer. Dieses Übergewicht erklärt sich durch
die starke Teilnahme der Frauen an Überstundenarbeit in der Textil—
industrie, denn die in diesem Fache Überstunden arbeitenden Frauen
erzielen volle 81.29 sämtlicher Überstunden leistenden Personen und
36.35 der Gesamtzahl der im Laufe des Jahres in allen Fächern der
Industrie Überstunden arbeitenden Frauen.
Die meisten Bewilligungen finden wir im Gaue Brünn (16135
aller Bewilligungen) und zwar überwiegend für die Textilindustrie,
ferner im Gau Böhmisch-Leipa (9. 125) und Jung-Bunzlau (885),
gleichfalls für die Textilindustrie und endlich in Prag (8.63) für die
Maschinenindustrie und das graphische Gewerbe. Nach den einzelnen
Ländern entfällt auf Böhmen 6185, auf Mähren und Schlesien
32.88, auf die Slovakei 545, auf Karpatorußland 053 aller er⸗
reilten Bewilligungen. Die größte Zahl der Bewilligungen erfolgte
im Nopember, die kleinste im Mai.

Im Jahre 1926 wurden durch die Bergämter 49 Bewilligungen
für 46 Betriebe mit der Gesamtzahl 20.531 Arbeitnehmern in der Ge⸗
samtdauer von 94.251 Stunden erteilt. An der bewilligten Üüber—
stundenarbeit nahmen 1580 Arbeitnehmer teil. Von der Gesamtzahl
der Bewilligungen wurden 12 für Gewinnung und Verladung von
Braunkohle, 6 von Steinkohle, 6 für Kohlensortierung, 4 für Blei⸗
und Silbererzgewinnung, 1 für Blei- und Zinkerzgewinnung, 5 für
Gewinung und Brennen von Eisenerz, 1 für Radiumerzeugung, 7 für
Hilfsarbeiten und 7 für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ge—
wonnen.
Statistische Ubersichten über die Überstundenarbeit nach den
einzelnen Produktionszweigen und nach Monaten, bringen auch die
zpraävy Narodut Banky Ceskoslovensté; das Feberheft 1028
(Seite 28) dieser Zprävy bringt eine solche übersichtliche Darstellung
für die Jahre 1926 und 1027.

—
        <pb n="252" />
        8 16. III. Arbeitspausen.

Die hygienische Begründung der Arbeits—
dausen, welche den Arbeitstag unterbrechen müssen und welche
auch deshalb geregelt werden müssen, da ohne eine solche Regelung
der in den ganzen Arbeitstag hineingelegt Achtstundentag dadurch
illusorisch gemacht werden könnte, daß die Arbeitspausen willkürlich
festgesetzt werden könnten, ist in den von der Arbeitsgemeinschaft der
reichsdeutschen Gewerbeäörzte im Jahre 1924 veröffentlichten Leit—
ätzen über Einhaltung von Arbeitspausen gegeben. Im Hinblick auf
die Wichtigkeit dieser Leitsätze folgen dieselben im Wortlaute.

AÄrztliche Leitsätze über Einhaltung von Arbeitspausen:

„G. Jede längere Arbeit — körperliche oder geistige — muß
onrch Ruhepausen unterbrochen werden; wenn dies nicht geschieht,
steigt die Ermüdung unverhältnismäßig rasch an, während sich die
Leistungsfähigkeit erheblich vermindert. Die Notwendigkeit der Ruhe—
pausen ist durch wissenschaftliche Untersuchungen und vraktische Er—
ahrungen begründet.

2. Die entsprechenden Ruhepausen müssen in den Arbeitsgang
elbst eingeschaltet werden. Es ist unphysiologisch, die Ruhepausen
vährend der Arbeit fortfallen zu lassen in der Annahme, sich nach
Arbeitsschluß genügend ausruhen zu können. Zeitpunkt der Pausen—
einschaltung und Dauer der Pausen hängen von der Eigenart und
Dauer der Arbeit ab; sie müssen sich oft auch nach äußeren Umständen
Zuasverbindungen usw.) richten.

3. Normalerweise nimmt die Leistungsfähigkeit um die Mittags—
zeit ab; die physiologische Kurve der Tagesleistung zeigt hier eine
Senkung, welche diese Zeit als die naturgemäße Hauptruhezeit er—
scheinen läßt, bestimmt zur Ruhe und Nahrungsaufnahme (geteilte
Arbeitszeit). Für diese beiden Zwecke ist eine tatsächliche Ruhepause
on mindestens einer Stunde notwendig, vorausgesetzt, daß der Ar—
beiter keine weiten Wege zwischen Arbeitsstätte und Eßstätte zu machen
hat. Sind größere Wege zwischen Arbeitsplatz und Eßplatz ( Wohnung)
zurückzulegen, so muß die Pause entsprechend verlängert werden. Dies
gilt auch für Giftarbeiter zwecks genügender Reinigung und Kleider—
wechsels.

Für Arbeiter, welche infolge zu weiter Entfernung die Mahl—
zeiten nicht zu Hause einnehmen können, sind Aufenthaltsräume in
möglichster Nähe der Arbeitsstätte bereitzustellen; die wohnliche Aus—
tattung derselben trägt wesentlich zur Erholung bei.

4. Die ungeteilte (englische) Arbeitszeit ist ein Produkt der
Großstadtbildung. Gewissen äußeren Vorzügen stehen erhebliche
arbeitsphysiologische Nachteile gegenüber, welche diese Gliederung der
        <pb n="253" />
        Tagesarbeit keineswegs als die einzig richtige erscheinen lassen. Die
grundnlegende Voraussetzung für die ungeleilte Arbeitszeit ist ein
nahrhaftes Frühstück vor Arbeitsbeginn und eine kleine Pause um
die Mittagszeit, in welcher ein zweites Frühstück möglichst mit einem
warmen Gericht (Tee, Suppe) eingenommen werden soll.

5. Außer der Hauptpause sind noch gewisse Nebenpausen not—
wmendig. Derartige kurze Arbeiltsunterbechungen oder verlangsamun—
gen ergeben sich bei manchen Arbeitsprozessen von selbst. Wo dies
nicht der Fall ist, soll vormittags und nächmittags je eine kurze (10
bis 15 Minuten) Pause eingeschaltet werden. Lage und Tauer dieser
Zwischenpausen ist von den besonderen Arbeitsbedingungen abhängig—
Frühzeitiger Arbeitsbeginn und weite Anmarschwege machen z. B.
eine frühere und längere Vormittagspause nötig. Unter Umständen
können auch die sogenannten „Kurßstunden“ (je 50 Minuten Arbeit
und 10 Minuten Pause) zweckmößig sein.

6. Die in der Neuzeit eingebürgerte Gepflogenheit, die Arbeits—
pausen möglichst zu verkürzen oder gar wegfallen zu lassen, wider⸗
spricht allen Grundsätzen der Arbeitsphysiologie und bedeutet Raub—
bau an der Arbeitskraft. Dies gilt sowohl für den erwachsenen ge—
sunden Arbeiter, als auch in noch höherem Grade für Schwächliche
und Kränkliche, für Frauen und Jugendliche.

7. Beachtung der vorstehenden arbeitsphysiologischen Grund—
sätze erhält die Arbeitskraft, steigert die Gesamtleistung und verlän—
gert die Erwerbsfähigkeit.

Nichtbeachtung für zu ungenügendem Ausgleich der Arbeits—
ermüdung, zu vorzeitiger Erschöpfung, zum Raubbau am wertvollsten
Gute des Arbeiters, seiner Arbeitskraft.

Die deutschen Gewerbeärzte erachten es als ihre Pflicht, auf die
Beachtung dieser arbeitsphysiologischen Grundsätze warnend hinzu—
weisen. Es ist aber auch Pflicht der Arbeiter selbst und ihrer Vertreter,
einer unvernünftigen Kürzung oder gar neinem Wegfallen der
Arbeitspausen nachdrücklich entgegenzutreten.“

Die „Arbeitspausen“ sind im Gesetze über die achtstündige
Arbeitszeit in den 883 bis 53 geregelt.

Nachstehend der Wortlaut der 88 3—5:

8 3. () Die Einteilung der Arbeitszeit, und zwar sowohl die
der Tages- als auch der Wochenarbeit, wie auch die Festsetzung einer
fixen Arbeitspause, wird dem Übereinkommen zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern überlassen.

(2) Es muß jedoch längstens nach fünf Stunden ununterbroche⸗
ner Arbeit eine Pause von mindestens einer Viertelstunde gewährt
werden. Jugendliche Arbeitnehmer bis zum Alter von 18 Jahren

2
        <pb n="254" />
        dürfen jedoch nicht länger als 4 Stunden ununterbrochen arbeiten.
Diese Pausen können bei Arbeitnehnern, die älter als 18 Jahre sind,
entfallen, wenn bei regelmäßigem Gange der Erzeugung emsprechende
Ruhepausen gesichert sind.

84. () Einmal wöchentlich muß den Arbeitnehmern eine un—
unterbrochene Pause von mindestens 38 Stunden gewährt werden.

) Diese Pause fällt in Betrieben, in denen die Erzeugung ohne
echnische Schwierigkeiten unterbrochen werden kann, in der Regel auf
den Sonntag, wenn das Gesetz über die Sonntagsruhe keine Aus—
aahmen gestattet.

() Weitere Ausnahmen von der 8stündigen Arbeitsruhe wer—
den für ununterbrochen arbeitende Betriebe zugelassen, wenn die Ab—
lösung der Arbeiter (Wechsel der Nacht- und Tagschicht) anders nicht
nöglich ist und der Betrieb aus technischen Gründen oder ohne wesent—
iche Störung der Erzeugung nicht unterbrochen werden kann und
der notwendigen Bedienung und Aufsicht bedarf. In solchen Fällen
bird die im 81 festgesetzte tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit ver—
ängert, es müssen jedoch die Schichten so verteilt werden, daß die
32stündige Arbeitsruhe bei jedem Arbeitnehmer immer wenigstens
jede dritte Woche auf einen Sonntag fällt.

() Jene Stunden, um welche beim Ablösen der Arbeiter die
vöchentliche Arbeit von 48 Stundnen überschritten wird, gelten als
berstunden.

(5) Die in den vorstehenden Absätzen erwähnten Ausnahmen
bewilligi einzelnen Kategorien von Unternehmungen der Minister
für soziale Fuüͤrsorge im Einverständnisse mit den beteiligten Ministern.
. 85. () Die im 8 4 erwähnte ununterbrochene Pause beginnt
lür in Fabriken beschäftigte Frauen schon am Samstag fpätestens
um 2 Uhr nachmittags.

(? Der Minister für soziale Fürsorge kann im Einvernehmen
it den beteiligten Ministern innerhalb der Grenzen der vorgeschrie—
enen wöchentlichen Arbeitszeit bestimmte Ausnahmen von dieser Be—
timmung für jene Kategorien von Unternehmungen gestatten, in
denen die Mitarbeit der Frauen für den ungestörten Gang des Be—
riebes unerläßlich ist. J

Die im Sinne des 8 4, Absatz 5, vorgesehenen Verfügungen des
Ninisiers für soziale Fürsorge sind im Artikel II der Durchführungs—
drordnung vom 11. Jänner 1919, Sgl. Nr. 11, erflosen; die im
Absatz 2, vorgesehrnen Verfügungen im Artikel III diejer Durch-
ührungsverordnung.

d . Während die Festsetzung der fixen Arbeitspausen der freien
bereinbarung überlassen ist, ist die Vorschrift des 2. Absatzes des 88,
2442 —

16
        <pb n="255" />
        daß längstens nach 5 Stunden ununterbrochener Arbeit eine Pause
von mindestens einer Viertelstunde gewährt werden muß, zwingen—
des Recht, eine verbindliche Vorschrift, welche durch Parleienberein—
barung nicht abgeändert werden darsf. Diese Pausen von mindestens
einer Viertelstunde dürfen nur bei solchen über 18 Jahren alten
Arbeitnehmern entfallen, denen bei regelmäßigem Gange der Er—
zeugung entsprechende Ruhepausen gesichert sind, dies wird meist der
Fall sein bei Heizern- bei dem Bedienungspersonal der Dampfkessel
und anderen Motoren, bei Walzern in Walzwerken, Färberei—
arbeitern, in Bleichereien, Papierfabriken, Mühlen u. dgl. In Unter—
nehmungen, in denen gesundheitsschädliche Stoffe verwendet werden
und infolgedessen das Essen in den Werkstätten verboten ist, da dieses
Verbot aus Gesundheitsrücksichten notwendig ist, weil sich der Arbeiter
vor dem Essen ordenktlich reinigen muß, wird eine besondere Regelung
erfolgen müssen; die Gewerbebehörden werden nach Anhörung der
Sanitätsorgane und Gewerbeinspektoren im einzelnen Falle beson—
dere Vorschriften zu erlassen haben.

Die im 8 4 vorgeschriebene wöchentliche ununterbrochene Arbeits—
pause von mindestens 32 Stunden, welche „unbedingt“ gewährt wer—
den muß, also zwingend vorgeschrieben ist, deckt sich regelmäßig mit
der Sonntagsruhe; die bisherigen Vorschriften über die Sonntags—
ruhe bleiben mit Ausnahme der nunmehr gegenstandslosen Bestim—
mungen über die Ersatzsonntagsruhe in Geltung; auch das Gesetz vom
14. Jänner 1910, R.-G.-Bl. Nr. 19, über den Ladenschluß in Handels—
gewerben bleibt in seiner Wirksamkeit unberührt. Diese 32stündige
Pause soll nach dem zweiten Absatze des 84 „in der Regel“ auf den
Sonntag fallen. Ausnahmen werden dann zulässig sein, die 82stün—
dige Pause wird dann auf einen Wochentag verlegt werden können,
wenn die Erzeugung wegen technischer Schwierigkeiten nicht unter—
brochen werden kann, so auch bei landwirtschaftlichen Arbeiten zut
Saat- oder Erntezeit, im Eisenbahndienst usw., besonders auch, wenn
die Ablösung der Arbeiter (Wechsel bei Nacht- und Tagschicht) anders
nicht möglich ist. Damit die 82stündige Pause jeder der drei Schichten
wenigstens jede dritte Woche auf einen Sonntag fällt, kann der
Schichtwechsel auf die Art eingeführt werden, daß der einen Schicht
von Samstag auf Sonntag eine 82stündige Ruhe gewährt wird und
jede der übrigen zwei Schichten in dieser Zeit 16 Stunden ohne Unter—
brechung arbeitet; die Ruhepause dieser zwei Schichten wird dodurn
in der betreffenden Woche auf 24 Stunden herabgesetzt und die Arbeit
aller Schichten von 48 auf 56 Stunden verlängert. Die ohne Unter—
brechung betriebenen Unternehmungnen, in denen die eben erwähnte
Regelung der Arbeitszeit erfolgen kann, sind, wie bereits früher er—
wähnt, im Artikel II der Durchführungsverordnung aufgezählt.
        <pb n="256" />
        Die im 8 5 enthaltene, Bestimmung, daß die ununterbrochene
g32stündige Pause für Frauen bereits Samstag spätestens um 2 Uhr
nachmittags zu beginnen hat, gilt nach dem Wortlaute dieser Gesetzes—
stelle nur für „Fabriken“, also nicht für das Kleingewerbe, für Han—
delsgewerbe und für die der Gewerbeordnung nicht utnerliegenden
Beschäftigungen.

8 16. IV. Nachtarbeiten.
Die Nachtarbeiten sind geregelt in den 88 8 und 9; deren Wort—
laut folgt:
„S 8. () In der Nacht, d. i. in der Zeit von 10 Uhr abends bis
5 Uhr früh, zu arbeiten, ist bloß ununterbrochen im Betriebe stehen—
den Unternehmungen gestaktet, in denen aus tiechnischen Gründen die
Erzeugung nicht unterbrochen werden darf.

(2) In den übrigen Unternehmungen wird Nachtarbeit wäh—
rend der genannten Zeit bloß in solchen Fällen gestattet, wo es das
öffentliche Interesse oder der regelmäßige Bedarf der Bevölkerung er—
fordert. Der Minister für soziale Fürsorge wird im Einvernehmen
mit den beteiligten Ministern darüber besondere Vorschriften erlassen.

() Für vorübergehende Arbeiten zur Nachtzeit, die durch eine
dringende Reparatur der Betriebseinrichtung bei eingetretenen Stö—
rungen hervorgerufen worden sind, bedarf es keiner besonderen Be—
will iqung, wenn der regelmäßige Gang des Betriebes sonst für län—
gere Zeit gefährdet wäre.
8 9. () Zur Nachtarbeit können bloß männliche Arbeitnehmer,
die älier als 10 Jahre alt sind, herangezogen werden. Frauen dürfen
bei Nachtarbeit nicht beschäftigt werden.

(2) Der Minister für sogiale Fürsorge hat mit Zustimmung der
beteiligten Ministerien jene Kategorien von Unternehmungen und
Betrieben zu bezeichnen, in welchen bei Verarbeitung von, Rohmate—
rialien oder Stoffen, die sehr schnell der Verderbnis anheimfallen,
ältere als 18jährige Frauen ausnahmsweise und vorübergehend auf
kürzere Zeit zur Nachtarbeit zugelassen werden.

(2) Ferner kann der Minister für soziale Fürsorge gemeinsam
mit den beteiligten Ministern ausnahmsweise bestimmten Gruppen
hon Unternehmungen gestatten, ältere als 18jährige Frauen in der
Nacht von 10 Uhr abends bis 5 Uhr früh zu beschäftigen, wenn es
der ununterbrochene Dienst im Betriebe oder eine besondere Rücksicht
auf die offentlichen Interessen erfordert und die Arbeit der Frauen
in verhälinismäßig wenig anstrengenden Leistungen besteht. Die er—⸗
teilte Bewilligung muß im Betriebe kundgemacht werden.“
8*
19
        <pb n="257" />
        Die im 8 8, Absatz 2, vorgesehene Verfügung des Ministers
für soziale Fürsorge ist im Artikel IV der Durchführungsverordnung
erfolgt; die im 8 8, Abs. 2, vorgesehen Verfügung im Ärtikel V.

AUber die in den 88 8 und 9 behandelte Beschränkung der Be—
schäftigung von Frauen bei Nachtarbeiten und von Jugendlichen bei
solchen Arbeiten wird bei Erörterung des wegen perfönlicher Eigen—
schaften den Frauen, Kindern und Jugendlichen zukommenden er—
höhten Schutzes gesprochen werden; es werden daher die 88 10 und I1,
welche „Jugendliche Arbeitnehmer“ betreffen, hier nur der Vollstän—
diakeit halber angeführt:

58 10. In den im 8 1 genannten Unternehmungen dürfen Kin—
der, die den obligaten Schulbesuch nicht vollendet und das 14. Lebens⸗
jahr nicht erreicht haben, gegen Entlohnung nicht beschäftigt werden.

11. 6). Jugendliche männliche Arbeitnehmer bis zu 16 Jah⸗
ren und weibliche bis zu 18 Jahren dürfen nur bei leichteren Arbeiten,
die ihrer Gesundheit nicht schaden und ihrer körperlichen Entwicklung
nicht hinderlich sind, verwendet werden.

() Für Arbeiten unter der Erde einschließlich der Räumungs—
8 beim Grubenbau dürfen nur männliche Arbeiter verwendet
erden.“
Es steht fest, daß die Nachtarbeit große Schädigungen der Ge—
sundheit mit sich bringt; sie ist daher tunlichst einzuschränken und,
wenn sie schon aus Gründen technischer Natur und aus Rücksicht auf
die internationale Konkurrenz nicht ganz entbehrt werden kann, sind
alle nur möglichen Kautelen zu schaffen, daß ihre schädlichen Folgen
wenigstens auf das tunlichste Mindestmaß reduziert werden.

Über die Nachtarbeit äußert sich Koelsch (Mosse und Tugend—
reich, „Krankheit und soziale Lage“, Seite 159) wie folgt: „Die
physiologische Erholungszeit ist der Schlaf; während des gesunden
Schlafes geschieht die Eliminierung der angesammelten Ermüdungs—
stoffe aus dem Körper am vollkommensten, der Körper erwacht mit
dem Gefühle körperlicher und geistiger Frische und vollkommener
Leistungsfähigkeit. Diese für den Organismus unbedingt notwendige
Regeneration im normalen Schlaf findet aber tagsüber nicht im
vollen Umfange statt. Der in der Nacht entzogene Schlaf kann aller⸗
dings am Tage nachgeholt werden, doch bedarf der Körper am Tage,
um dieselbe Frische wie nach einem ausreichenden Nachischlafe zu er—
langen, einer längeren Ruhezeit, da der Schlaf am Tage infolge des
Tageslärmes und Tageslichtes, im Sommer auch infolge der hoͤheren
Lufstwärme, nicht so tief wie in der Nacht ist.“ (Gutachten des Reichs—
gesundheitsamtes.) Fortgesetzte Nachtarbeit ist demnach die Quelle
empfindlicher gesundheitlicher Beeinträchtigung und vorzeitiger Er—
        <pb n="258" />
        schöpfung. Schon das Wachsein an sich bedeutet eine „Arbeitsleistung“
und beschleunigt die Muskelermüdung. (Rubner).“
Der 8 8 schränkt die Zulässigkeit der Nachtarbeit ein auf die

ununterbrochen im Betriebe stehenden Unternehmungen“. Zu diesen
gehören grundnsätzlich jene ohne Unterbrechung betriebenen Unter—
nehmungen, denen nach der Ministerialverordnung vom 12. Septem—
ber 1912, R.G.-Bl. Nr. 186, die Sonntagsarbeit gestattet ist; für die
übrigen Unternehmungen gelten die Bestimmungen des Absaäatzes 2
des 8 8. Zu bemerken wäre, daß nach dem früher zitierten Artikel IV
der Durchführungsverordnung zu jenen Betrieben, denen die Nacht—
arbeit gestattet ist, auch „Die Druckereien der Tagesblätter“ und die
Zeitungsexpeditionen gehören und daher auch der Druck und die Ab—
fertigung der selbständigen Montaasblätter durch Nachtarbeit er—
folgen kann.
Für das Bäckergewerbe wurde die Nachtarbeit mit dem Erlasse
des Ministeriums für soziale Fürsorge im Einvernehmen mit dem
Handelsministerium vom 7. Mai 1927 auf Grund des früher zitier—
ten 8 8 des Achtstundentaggesetzes in der Weise geregelt, daß in den
Bäckereien für die Arbeit am Brottisch die Nachtarbeit ab 4 Uhr
morgens gestattet ist; für die der Erzeugung notwendigerweise voran—
gehenden oder folgenden Arbeiten gelten die Vorschriften des 87 des
Achtstundentaggesetzes. — Das Oberste Verwaltungsgericht hat jedoch
mit Entscheidung vom 18. Jänner 1928 die Beschwerde eines Bäcker—
meisters abgewiesen, der wegen einer Übertretung des Achtstunden-
aggesetzes verurteilt worden war, da er die Vorbereitung des Teiges vor
5Uhr morgens aufnehmen ließ. In der Begründung wird die strenge
Auslegung des 8 8 des zitierten Gesetzes verteidigt, wornach in der
Nacht, das ist in der Zeit von 22 bis 5 Uhr jede Arbeitsleistung,
Hilfs⸗ oder Vorbereitungsarbeiten verboten sind, soweit nicht die Vor—
aussetzungen der Artikel 153 des 8 8 3utreffen.

816. V. Die Arbeitszeit der in Haushaltungen beschäftigten Personen.
8 12. (7) Im Haushalte des Arbeitgebers beschäftigten und
guf längere Zeit als auf.J Monat gedungenen oder zu persönlichen
Diensten bestimmten Personen (einschließlich der sogenannten Depu—
tatnehmer) gebührt innerhalb 24 Stunden eine Erholung von
128 Stunden, wovon wenigstens 8 Stunden auf die ununterbrochene
Nachtruhe und wenigstens eine halbe Stunde auf die Mittagspause
entfallen muß.

(2) Dasselbe gilt von Personen, die für unregelmäßig statt-
findende und wenig anstrengende Dienstleistungen, als für Aufsicht

245
        <pb n="259" />
        und Bewachung der Häuser, Unternehmungen und für Hütung der
Tiere aufgenommen werden

() Ausnahmen von der Nachtruhe werden bloß in vereinzelten
unregelmäßig auftretenden dringenden Fällen gestattet. Schwere
Arbeit darf von 9 Uhr abends bis 5 Uhr früh nicht verrichtet werden.

(9 Die Einteilung der Arbeitszeit wird der freien Vereinbarung
der Parteien überlassen. Aber wenigstens einmal in der Woche muß
den Arbeitnehmern eine ungestörte 18stündige Ruhepause gewährt
werden, die in der Regel auf den Sonntag zu fallen hat.

Während dieser Ruhepause ist bloß die Erledigung von unauf—
schiebbaren Arbeiten im Haushalte oder in der Landwirtschaft erlaubt,
worbei darauf zu achten ist, daß dem Arbeitnehmer ein freier Sonn⸗
tagnachmittag gesichert werde. Wenn es notwendig ist, am Sonntage
zu arbeiten, muß eine entsprechende Ersatzruhepause an einem Wo—
chentage gewährt werden.

() Vorstehende Bestimmungen beziehen sich nicht auf Personen
die zur Aushilfe, zur Pflege von Kranken, zu einer Arbeit im Haus—⸗
halte und zur Feldarbeit aufgenommen wurden. wenn diese Aushilfe
nicht länger als sechs Tage dauert.“

Die Bestimmungen des 8 12 gelten für alle in „Haushaltun—
gen“ welcher Art immer beschäftigten Personen, ohne Unterschied, wer
bder Vorstand der Haushaltung im konkreten Falle ist. Diese Bestim⸗
mungen haben daher auch Giltigkeit füůr die bei der Landwirtschaft, im
Gewerbe und in der Industrie, in privaten Haushaltungen, privaten
oder öffentlichen Anstalten angestellten Personen, die in der Haus—
haltung beschaͤftigt sind. Der früher zitierte, an die politischen Behör—
den gerichtete Erlaß des Ministeriums für soziale Fürsorge vom
21. März 1919, G.3. 4751/1I1I119 weist darauf hin, daß unter die
Bestimmungen des J. Absatzes des 8 12 namentlich folgende Ange⸗
stelltengruppen fallen: Das Gesinde, landwirtschaftliche Deputat—
nehmer, selbständige Viehfütterer, die Heizer in Haushaltungen und
Anstalten, Liftboys, das Bedienungspersonal bei Beleuchtungsein—
richtungen, die Kutscher, Wagen- und Kraftwagenführer solcher Wa—
gen, die dem persönlichen Bedarfe des Unternehmers oder seiner An—
gestellten dienen, Hilfskräfte in Ställen, Dienstboten und Diener,
Hedienerinnen, Hotelzimmermädchen, Köchinnen, Ammen, Erziehe—
rinnen, Hauslehrer, Gesellschafterinnen. Aufsichtspersonen. Schul⸗
diener usw.

Unter die Bestimmungen des 2. Absatzes des 8 12 sind nach dem
zitierten Ministerialerlaß insbesondere zu rechnen: Die Angestellten
der privaten Wach- und Schließgesellschaften, Nachtwächter, selbstän⸗
dige Stallwächter, Portiers, Hausmeister, Berufsfeuerwehrmänner
usw.
        <pb n="260" />
        N])ach 8.14 des Gesetzes darf in Betriceben, in denen nach diesem
Gesetze die Arbeitszeit verkürzt wird, aus diesem Grunde der auf
Grund der Arbeitszeit bemessene Lohn nicht herabgesetzt werden.

8 16. VI. Sonn- und Feiertagsruhe.
Daß an Sonntagen alle gewerbliche Arbeit zu ruhen hat, wie
der Artikel J des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, R.G.-Bl. Nr. 21
und des Gesetzes vom 18. Juli 19050, R-G.Bl. Nr. 125, vorschreibt
durch diese Gesetze wurde der z 75 der G.«O. geündert und an dessen
Stelle treten die Bestimmungen der Artikel J bis XIV) findet in
religiösen, hygienischen und kulturellen Erwägungen seine Begrün—
dung. Schon die Babylonier, welche dem Sternenglauben huldigten,
hatten religiöse Ruhetage, fünf im Monate. In der mosaischen Ge⸗
setzgebung ist der wöchentliche Ruhetag eingeführt worden und die
Fuͤlturvölker folgten in ihrer Gesetzgebung diesem Beispiele. Zuerst
varen gewiß religiöse Gründe die maßgebenden, es handelte sich um
eine objektive Sicherung der Feier der Sonntage und Festtage und
um ein Verbot alles diese Feier während des Gottesdienstes aber auch
vährend des sonstigen Tages störenden. Später traten wohl hygie⸗
nische und kulturelle Gründe für die Festlegung der Sonntagsruhe in
den Vordergrund. Der im Jahre 1882 in Genf abgehaltene interna—
tionale hyglienische Kongreß sprach sich in sehr überzeugender Weise
für die Sonntagsruhe aus. „Der menschliche Organismus ist so ein—
Jerichtet, daß er von sieben Tagen je einen zur Erholung von leib—
licher und geistiger Arbeit bedarf. Der wöchentliche Erholungstag ist
den Menschen uniso notwendiger, je anstrengeuder oder je einför—
miger die Arbeit und je mehr dieselbe mit gesundheitsschädlichen Ein—
flüssen verbunden ist. Der Mangel des wöchentlichen Ruhetages schä⸗
digt auf mancherlei Weise Gesundheit und Arbeitskraft und führt
allmählich zu unheilbarem Siechtum, zu früher Erwerbsunfähigkeit
und vorzeitigem Tode. Außerdem wird durch unausgesetzte Arbeit der
Trunksucht Vorschub geleistet, die öffentliche Sicherheit im Verkehrs⸗
dienste beeinträchtigt und das Familienleben gestört. DTamit der
öffeuntliche Ruhetag seiner hygienischen Bestimmung entspreche, genügt
es nicht, daß der Arbeiter an irgend einem von den sieben Tagen seine
Arbeit einstelle, sondern es muß dieser Erholungstag so viel als mög—
lich für alle gleichzeitig und dadurch auch äußerlich ruhiger und stillex
sein, als alle anderen Tage. Dieser Tag muß wirklich der Wiederher—
stellung der verbrauchten Kraft gewidmet und deshalb Körper und
Geift anders beschäftigt werden, als während der Arbeitstage, in
reinerer Luft, reinexer Kleidung und Wohnung. „Bei Regelung der
Zonntagsruhe wird die Gesetzgebung einerseits dem tatsüächlichen Be—
        <pb n="261" />
        dürfnisse nach Sicherstellung der Sonntagsruhe Rechnung tragen
müssen, aber anderseits auch dem aus wirtschaftlichen und sonstigen
Gründen sich ergebenden Bedürfnisse nach Schaffung von Ausnahmen
von der gesetzlichen Sonntagsruhe, welche Ausnahmen allerdings auf
das unbedingt notwendige Maß werden beschränkt bleiben müssen.
Die zu schaffenden Ausnahmen von der Sonntagsruhe, welche nach
Artikel IIJ spätestens um 6 Uhr morgens eines jeden Sonntages, und
gleichzeitig für die ganze Arbeiterschaft jedes Betriebes zu beginnen
und mindestens 24 Stuurden zu dauern hat, werden zweierlei Art sein:
solche Ausnahmen, welche dem Arbeitgeber durch gesetzliche Ermäch—
tigung berechtigen, bei Vorhandensein gewisser Tatbestände ohne wei—
teres den Arbeitnehmer zu beschäftigen und solche Ausnahmen, welche
erst durch behördliche Maßnahmen entweder generell oder in bestimm⸗
ten Einzelfällen die Beschäftigung des Arbeitnehmers zulassen. Die
Ausnahmen der ersten Art sind geregelt im Artikel III. Nach Artikel
III sind nämlich von der in den Artikeln Jund iI verfügten gesetz⸗
lichen Sonntagsruhe ausgenommen:
Die an den Gewerbelokalen und Werksvorrichtungen vorzuneh—
menden Säuberungs- und Instandhaltungsarbeiten, durch
welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines frem⸗
den Betriebes bedingt ist und welche ohne wesentliche Störung
des Betriebes oder ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der
Arbeiter an Wochentagen nicht verrichtet werden können;
2. die erforderliche Bewachung der Betriebsanlagen;
3. die Arbeiten zur Vornahme der Inventur, und zwar einmal
im Jahre;
unaufschiebbare Arbeiten vorübergehender Natur, welche ent⸗
weder aus öffentlichen, insbesondere sicherheitspolizeilichen Rück
ichten oder in Notfällen vorgenommen werden müssen;
die persönlichen Arbeiten des Gewerbeinhabers, insoweit die—
selben ohne Verwendung eines Hilfsarbeiters und nicht öffent⸗
lich vorgenommen werden.
Der Arbeiter an Sonntagen zu Arbeiten im Sinne der Punkte
1· verwendende Arbeitgeber ist nach Art. IV verpflichtet „ein Ver—
zeichnis anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonntag die Na—
men der beschäftigten Arbeiter, der Ort und die Dauer ihrer Beschäf⸗
tigung sowie die Art der vorgenommenen Arbeit einzutragen ist. Die⸗
ses Verzeichnis ist auf Verlangen der —0
werbeinspektor vorzulegen“. Bei im Art. III, Punkt 3 und 4 genann⸗
ken Arbeiten hat der Gewerbeinhaber überdies vor Beginn derselben
von deren Vornahme die Anzeige an die Gewerbebehörde zu erstatten,
welche zup rüfen hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vor—

448
        <pb n="262" />
        nahme dieser Arbeiten vorhanden sind; diese Auzeigen sind stempel—
rei. Wenn die Notwendigkeit des Beginnes oder der Fortsetzung einer
solchen Arbeit erst am Sonntage einitritt, so muß diese Anzeige späte—
stens sofort nach Beendigung derselben an die Gewerbebehoͤrde erstat—
tet werden.

Wenn bei den im Art. UII, Punkt 1, 2, 4 genannten Arbeiten
der Arbeiter am Besuche des Vormittagsgottesdienstes verhindert ist,
hat der Gewerbeinhaber ihm am nächstoflgenden Sonntage hiezu freie
Zeit zu lassen; wenn diese Arbeiten länger als drei Stunden dauern,
ist diesen Arbeitern mindestens eine 2ftündige Ruhezeit am darauf—
folgenden Sonntage oder, wenn dies mit Rücksicht auf den Betrieb
nicht möglich ist, au einem Wochentage oder je eine sechsstündige Ruhe—
zeit an zwei Tagen der Woche zu gewähren (Art. V).

Die Ermächtigung zur Erteilung genereller Ausnahmen von der
Sonntagsruhe enthält Artikel VI. Nach Artikel VIift der Handels⸗
minister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern ermächtigt:

Beie inzelnen Kategorien von Gewerben, bei denen ihrer Natur
nach eine Unterbrechung des Betriebes oder ein Aufschub der
betreffenden Arbeit untunlich oder bei denen der Betrtieb an

Sonntagen im Hinblick auf die täglichen oder an Sonntagen

besonders hervortretenden Bedürfnisse der Bevölkerung oder des

äffentlichen Verkehres erforderlich ist, die gewerbliche Arbeit auch
an Sonntagen im Verordnungswege zu gestatten.

In gleicher Weise kann solchen Produktionsgewerben, deren

Arbeitsprozeß nach der Natur des Betriebes auf eine bestimmte

Zeitperiode beschränkt ist und bei denen wegen Gefahr des raschen

Verderbens der Rohstoffe ein Aufschub der betreffenden Arbei—

ten untunlich erscheint (sogenannte Kampagnebetriebe), für eine

in diese Periode fallende Anzahl von Sonntagen die Sonn—
tagsarbeit zugestanden werden.

Die Sonntagsarbeit ist immer auf die „mit dem eigentlichen
inunterbrochenen Betriebe zusammenhängenden“ bzw. auf „die in
der Verordnung ausdrücklich gestatteten Arbeitsleistungen zu beschräu—
en, wogegen alle anderen Arbeiten, wie Vorbereitunge- oder sonstige
Neben- und Hilfsarbeiten zu ruhen haben“.

Die betreffenden Bestimmungen sind in die Arbeitsordnung auf⸗
zunehmen bzw. an geeigneter Stelle in den Arbeitsräumen in der
landosüblichen Sprache anzuschlagen

Soferne bei den im früher genannten Punkte 1 erwähnten „Be—
iürfnisgewerben“ und „Sonntagsgewerben“ vorwiegend örtliche Ver⸗
hältnifse in Betracht koimmen, kaͤnn nach Art. VII die Erteilung der
Bewilligung zur Arbeit den politischen“ Tandesbehörden übertragen
verden.
        <pb n="263" />
        Die folgenden Artikel regeln die Sonn tagsarbeit im
Handelsgewerbe; von besonderer Wichtigkeit ist der Ar—⸗
tikel IX.

Artikel IX lautet:

Im Handelsgewerbe ist die Sonntagsarbeit für den Betrieb
desselben hoͤchstens in der Dauer von vier Stunden gestattet, welche
durch die politischen Landesbehörden nach Anhörung der Handels⸗ und
— — enschaften
und des Ausschusses der Gehilfenversammlungen festzusetzen sind.
Diese Festsetzung kann für verschiedene Zweige des Handels und für
einzelne Gemeinden oder Gemeindeteile verschieden erfolgen.

In gleicher Weise können die politischen Landesbehörden das
Ausmaß der beim Handelsgewerbe zulässigen Sonntagsarbeit unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auch unter die im ersten
Absatze bezeichnete Maximaldauer herabsetzen und eventuell die Sonn⸗
agsarbeit für das ganze Jahr oder bestimmte Zeitabschnitte desselben
oöllig ausschließen.

An einzelnen Sonntagen, an welchen besondere Verhöltnisse
einen exweiterten Geschäftsverkehr erfordern, wie zur Weihnachtszeit,
an den Festtagen der Landespatronc u. dal. kann eine Vermehrung
der Stunden, während welcher der Betrieb der Handelsgewerbe statt⸗
finden darf, durch die politischen Landesbehörden nach Anhörung der
betreffenden Gemeinden, Genossenschaften und des Ausschusses der
Gehilfenversammlungen bis zu acht Stunden zugestanden werden.
Ebenso kann von den politischen Landesbehörden in Berücksichtigung
besonderer örtlicher Verhältnisse, wie zum Zwecke des Verkaufes vont
Devpotionalien au Wallfahrtsorten, dann von Lebensmitteln in Aus—
flugsorten, auf Bahnhöfen u. dgl. nach Anhörung der betreffenden
Gemneinden, Genossenschaften und des Ausschufses der Gehilfenver—⸗
sammlungen eine Vermehrung der Stunden, wahrend welcher der Be⸗
rich der Handelsgewerbe stattfinden darf, Für alle Sonntage oder für
die Sonndage bestimmter Jahreszeiten oder sonstiger Zeitabschnitte
bis zu acht Stunden zugestanden werden.

Endlich kann von der politischen Landesverwaltung für jene
Orte mit weniger als 6000 Einwohner, welche von der Bevölkerung
der Umgebung behufs Deckung ihrer Bedürfnisse aufgesucht werden,
eine Vermehrung der Stunden, während welcher der Betrieb der Han⸗
delssgewerbe stattfinden darf, für alle Sonndage oder für die Sonn⸗
tage bestimmter Jahreszeiten bis zu 6 Stunden zugestanden werden.

An den Sonntagen ist den Arbeitern mit Berücksichtigung ihret
Konfefsion die zum Besuche des Vormittagsgottesdienstes nötige Jeit
einzuräumen.
        <pb n="264" />
        In den Stunden, währeud welcher die Sonntagsarbeit für den

handelsbetrieb nicht gestattet ist, müssen die Eingaungstüren zu den
ür den Verkehr mit dem Publikum bestimmten Geschäftslokalitäten
geschlossen gehalten werden.
Wenn mit einem Handelsgewerbe in gemeinsamer Betriebs—
stätte noch ein anderes, hinsichtlich der Sonntagsruhe abweichend ge—
regeltes Gewerbe betrieben wird, so hat, falls die Einrichtung der Be—
triebsstätle nicht eine die Einhaltung der betreffenden Sonntagruhe—
vorschriften verläßlich verbürgende räumliche Scheidung der einzelnen
Betriebe ermöglicht, bezüglich des gesamten Betriebes die strengere
Ruhevorschrift zu gelten.

Die Kontor- und Büroarbeit kann an Sonntagen höchstens für
zwei Vormittagsstunden und nur dann gestattet werden, wenn jedem
einzelnen Angestellten mindestens jeder zweite Sonntag zur Gänze
freigegeben wird. Die Festsetzung dieser Stunden, welche für verschie⸗
dene Zweige des Handels und für einzelne Gemeinden oder Gemeinde⸗
eile derschieden sein kann, erfolgt durch die politischen Landesbehör—
den gemäß den Bestimmungen des ersten Absatzes.

In gleicher Weise können die politischen Landesbehörden das
Ausmaäß der in den Kontors und Büros Zzulässigen Sonntagsarbeit
unier Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auch unter die im
borherigen Absatze bezeichnete Maximaldauer herabsetzen und eventuell
die Sountagsarbeit für das ganze Jahr oder bestinimte Zeitabschnitte
desselben voͤllig ausschließen.

In jenen Handelsgewerben, in denen das Personal an Sonn—
lagen lünger als 3 Stunden verwendet wird, ist diesem Personale im
Wege der Abwechslung jeder zweite Sonntag ganz frei zu geben oder,
falls dies nicht durchführbar ist, ein halber Wochentag als Ruhetag
einzuräumen (Art. X); schon aus Rücksicht auf die Verhinderung
emer unlauteren Konkurrenz und auf die tunlichste Gleichstellung der
Konkurrenzbedingungen ist die Bestimmung des Artikels XI erfolgt,
daß, soweit nach Art. IX der Betrieb der Handelsgewerbe an Sonn⸗
tagen zu ruhen hat, auch jene Inhaber von Handelsgeworben, welche
keine Arbeiter beschäftigen, den Geschäftsbetrieb nicht ausüben bzw.
die Eingangstüren zu den für den Verkehr mit dem Publikum be—
timmten Geschäftslokalen nicht offenhalten dürfen. Die Vorschriften
über die Sonntkagsruhe im Handelsgewerbe finden auch auf den dem
Produktionsgewerbe zustehenden Verschleiß seiner Waren, soweit die—
ser Verschleiß nicht auf Grund der Artikel VIJ bzw. VII besonders ge—
regelt wird, ferner auf Feilbieten im Umherziehen (8 60 G.O.) und
auf den Marktverkehr Anwendung. (Artikel XII.)
lam— Die Artikel XIIa bis XIV (Schlußartikel) folgen im Wort—

—XX
        <pb n="265" />
        Art. XIIa. Die politischen Landesbehörden sind ermächtigt, die
an Sonntagen zulässigen Kontor- und Bureauarbeiten sowie hinsicht—
lich der Handelsgewerbe (Artikel IX, vorletzter und letzter Absatz) auch
für alle anderen Gewerbe besonders zu regeln.

Art. XIIb. Die auf Grund dieses Gesetzes bezüglich der Sonn—
tagsruhe für die Handelsgewerbe im allgemeinen oder für bestimmte
Handelszweige bzw. Warenkategorien in den einzelnen Gemeinden
oder Gemeindeteilen erlassenen Vorschriften haben auch auf den Be—
trieb des Hausierhandels Anwendung zu finden.

Art. XIII. Die von den politischen Landesbehörden im Grunde
der Artikel VII, VIII und LX erlassenen Vorschriften sind am
Schlusse eines jeden Vierteljahres dem Handelsminister zur Kennt—
ris zu bringen, welcher im Einvernehmen mit den beteiligten Mini—
ltern Abänderungen dieser Vorschriften verfügen kann.

Art. XIV. An den Feiertagen ist den Arbeitern mit Verücksich—
rigung ihrer Konfession die zum Besuche des Vormittagsgottesdien—
stes nötige Zeit einzuräumen.

An Durchführungsverordnungen zu den eben zitierten gesetz—
lichen Bestimmungen sind anzuführen: Der Durchführungserlaß des
Handelsministeriums vom 28. August 1905, 3. 45.098, N. S. 6016;
die Regierungsverordnung vom 21. März 1919, Slg. Nr. 150, über
die Wiedereinführung der Sonn- und Feiertagsruhe (während des
Krieges waren die Vorschriften über die Sonn- und Feiertagsruhe
außer Kraft gesetzt); die Verordnung des Handelsministers im Ein—
vernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Kul—
ius und Unterricht vom 24. April 1895, R.G.-Bl. Nr. 58, in der
Fafsung der Minist.Wogn. vom 11. Aug. 1895, 10. April 18097,
4. Mai 18098, 8. April 1804, 20. Aug. 1904, 5. Mai 1906, 12. Sept.
1912 und vom 13. Sept. 19138, R.G.Bl. Nr. 208, dieser Ministerial⸗
derordnung ist ein ausführliches Verzeichnis als Beilage beigegeben.
in welchem die Gewerbe angeführt sind, bei welchen die Sonntags—
arbeit gestattet ist (unter Beschränkung auf die näher bezeichneten
Arbeitsberrichtungen und Zeitausniaße) und die Art der Ersatzruhe
für die an Sonntagen in diesen Gewerben länger als 8 Stunden be—
schäftigten Arbeiter. (Die angezogenen Verordnungen sind aufgenom—⸗
men in der Ausgabe „Gewerbeordnung“, Stiepel, Reichenberg.

Mit Gesetz vom 28. April 1805, R.G.Bl. Nr. 60, wurde die
Sonntagsruhe auf den Hausierhandel ausgedehnt; dieses Gesetz zähll
nur vier Paragraphe und gibt zu einer Bemerkung keinen Anlaß.

Im Hinblick auf den Umstand, daß nach Artikel XIV des Sonn-
tagsruhegesetzes an den kirchlichen Feiertag beziehuugsweise bezůglich
des Ruhens der Arbeit an solchen in Kollektivperträgen Bestimmütn⸗
2592
        <pb n="266" />
        zen enthalten sind und Verhandlungen zwischen den Parteien statt—
finden, um Vereinbarungen zu erzielen, sei in diesem Zusammen—
hange des

Gesetzes über die Feiertage und die Gedenktage
der sechoslovakischen Republik vom 8. April 1025, Ssa.
Nr. 65, gedacht. welches am 15. April 1925 kundgemacht wurde. Diesca
Gesetz unterscheidet zwischen „Feiertagen“ und „Gedenktagen der decho—
lovakischen Republik“. Nach 81 gelien als „Feiertage“ vorbehaltlich
der Bestimmung des 8 4 des Gesetzes bzw. es haben für diese Tage
die bisherigen Vorschriften über die Feiertage zu gelten, in Hinkunft
folgende Tage: der 1. Jäner, 6. Jänner, Christi Himmelfahrl, Frou—
leichnam, 20. Juni, 15. August, 1. Rovember, 8. Dezember und
25. Dezember.

Der 8 2 zählt die Gedenktage der Sechoslovakischen Republik auf.
es sind dies: der 5. Juli, der 28. September, der 6. Juli, der 1. Mai
und der 28. Oktober als Staatsfeiertag gemäß dem Gesetze vom
14. Oktober 1919, Slg. Nr. 556.

Der 8 3 des Gesetzes lautet:

Für den 28. Oktober gelten alle Bestimmungen über die
Sonntage.

Die politischen (polizeilichen) Behörden J. Instanz können nach
den örtlichen Verhältnissen für die öffentlichen Behörden, Anstalten.
Unternehmungen und Schulen sowie für die Schulen mit Öffentlich—
ee Bestimmungen behufs würdiger äußerer Feier dieses Tages
erlassen.

Die Nichtbefolgung dieser Bestimmungen wird von den politi—
schen (polizeilichen) Behörden J. Inftanz (administrativen Polizei⸗
obrigkeiten) mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Keoder mit Arrest
WVerschließung) bis zu einem Monate bestraft. Eine uneinbringliche
Geldstrafe ist in eine angemessene Arrest- (Verschließungs) Strafe
umzuwandeln.

Die Geldstrafen fließen dem Staatsschatze zu.“

8 4. Für die übrigen Gedenktage sowie für die im 8 1 aufge—
zählten Tage gelten die Vorschriften über die Sonntage, soweit es sich
um die Berechnung von Fristen handelt, und ferner finden auf sie die
destimmungen über die Sonntagsruhe Anwendung, soweit es sich
im die öffentlichen Behörden, Anstalten, Unternehmungen und öffent.
lichen Schulen sowie um die Schulen mit Öffentlichkeilsrecht handelt.
die Regierung kann durch Verordnung für öffentliche Unternehmun—
sen im Interesse ihres ungestörten Betriebes NAusnahmen festseten.

8 5. Sämtliche bisherigen Bestimmungen über die Feiertage
werden, soweit sie mit diesem Gesetze nicht im Einklange stehen, ebenso
bie die Bestimmungen über die Normatage aufgehoben.
        <pb n="267" />
        Unberührt bleiben die Bestimmungen des Artikels 13 des Ge—
setzes dom 25. Mai 1868, R.G.Bl. Nr. 40, und 8 19 des Ges.Art.
LIII, 1868.

Der im 8 5 des Feiertagsgesetzes zitierte Artikel 13 des Gesetzes
vom 25. Mai 1868, R-G.-Bl. Nr. 40, lautet:

Niemand kann genötigt werden, sich an den Feier— und Fest⸗
kagen einer ihm fremden Kirche oder Religionsgesellschaft der Arbeil
zu enthalten.

An Sonntagen ist jedoch während des Gottesdienstes jede nicht
dringend notwendige öffentliche Arbeit einzustellen.

Ferner muß an den Festtagen was immer für einer Kirche oder
Religionsgesellschäaft während des Hauptgottesdienstes in, der Nähe
des Gotteshauses alles unterlassen werden, was eine Störung oder
Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnte.

Dasselbe ist bei den herkömmlichen feierlichen Prozessionen —X
den Plaähen und in den Straßen au beobachten, durch welche sich der
Zug bewegt.“

Der ungarische Gesetzes-Artikel LIII, 1868, der bezüglich des
8 19 im 8 5 des Feiertagsgesetzes ebenfalls zitiert wird, enthält ana—
loge Bestimmungen.

Sonntagsruhebeim Bergbau—, Der 84 des Gesetzes
bom A. Juni 1884, R.G.Bl. Nr. 115, schreibt vor, daß an Sonu⸗
tagen die Arbeiten bei dem Bergwerksbetriebe zu ruhen haben. Aus⸗
genommen sind nur diejenigen Arbeiten, welche ihrer Natur nach
eine Unterbrechung erleiden dürfen oder welche nur zu einer Zeit, wo
der Betrieb ruht, vorgenommen werden können, z3. B, die Wasser⸗
haltung, Wetterführung, der Betrieb der Schmelz⸗, Rost⸗ und Koks⸗
öfen, die Grubenwache und die Arbeiten im schwimmenden Gebirge
veiter die Grubensäuberungs- sowie Instandhaltungsarbeiten ob
ice oder ober Tags, dann der Betrieb der Salzsudhütten nebst den
damit zusammenhängenden Arbeiten, endlich mit Zustimmung der
Bergbehörde auch unaufschiebbare Verladungsarbeiten. Die Sonntags
ruhẽ hat spätestens Sonntag, 6 Uhr früh, und zwar für die gesamte
Mannschaft gleichzeitig, zu beginnen und volle 24 Siunden von ihrem
Beginne an zu dauern. —

85 des a. B. G. sagt: In Fällen dringender Gefahr für de

Sicherheit des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums finden die
Befummungen der 8883 und 4 keine Anwendung. (83 beirifft die
Schichtdauer.)

817. Vertragsschutz.
Clara pacta, boni amici· gt. klare Verträge, gute Freunde
Wenn irgendwo, so gilt dieses alte Wort hier, wo es sich um die Fest
setzung der Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern handelt, deren
        <pb n="268" />
        inziges Eigentum meist ihre Arbeitskraft ist, die ihnen die Grund—
age ihrer wirtschaftlichen Existenj ist; um die Festsetzung von Arbeits—
bedingungen, die für die persönlichen Güter des Arbeitnehmers von
chensolcher Wichtigkeit sind, als für die wirtschaftliche Seite des Arbeits-
berhältnisses. Bei Arbeitnehmern, welche Mitglieder einer Fachorgani—
setion sind, wird diese für eine klare und die Interessen der Arbeits
nehmer berücksichtigende Abfassung der Arbeitsbedingungen sorgen,
bei unorganisierten Arbeitnehmern wird die Abfassung der Arbeits⸗
bedingungen durch die Äbereinkunft der beiden Vertragsparteien direkt
besorgt und nur zu oft kann von einer solchen Abfassung eigentlich
aicht recht gesprochen werden, zumal die Arbeitsbedingugen in solchen
Fällen nur mündlich und formlos vereinbart werden und sehr oft
qur die Festsetzung des Lohnes, deren Wichtigkeit dem Arbeitnehmer
am meisten in die Augen springt, genau erfolgt, wãhrend andere sehr
wichtige Arbeitsbedingungen oft entweder ganz unbesprochen bleiben
oder doch über dieselben eine nicht wünschenswerte Unklarheit herrscht.
Der Staat ist, wie früher bemerkt, an einer klaglosen Gestaltung des
Arbeitsverhälinisses interessiert, er wird daher auch der Festsetzung
der Arbeitsbedingungen sein Interesse entgegenbringen muͤssen. Der
Weg, den der Staat hiebei beschreitet, kann verschieden sein; er wird
focbern können, daß bei Abschlüß eines Arbeitsvertrages gewisse Be⸗
fimmungen, die Regelung gewisser Fragen, den Inhalt des Arbeits-
hertrages bilden muß; er wird aber auch fordern könen, daß bestimmte
don ihm präßzisierte Arbeitsbedingungen in den einzelnen Arbeitsver—
hältnifssen Geltung erhalten und in die Arbeitsverträge aufgenommen
derden. Im letzteren Falle wird der Staat durch öffentlich-rechtliche
Vorschriften auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses durch Vorschrei—
bung positiver Arbeitsbedingungen Einfluß nehmen. In kleineren
Betrieben, bei einer kleineren Arbeiterzahl, wo zwischen dem Arbeit—
geber und dem Arbeitnehmer entweder gar keine oder nur veeinzelt
Zwischenpesonen eingeschoben sind und ein unmittelbarer Verkehr
Wwischen den beiden Vertragsparteien daher leicht stattfinden kann und
uͤblich ist, wird die Notwendigkeit einer schriftlichen Niederlegung der
aus dem Arbeitsverhältnisse sich ergebenden gegenseitigen Rechte und
Pflichten weniger in Erscheinung treten als in größeren Betrieben
dlt anderen Verhältnissen. Diese schriftliche Festsetzung der Arbeits⸗
bedingungen bezweckt die Arbeitsordnuug“, von welcher bereits
früher (8 1. Quellen des Arbeitsrechtes) die Rede war. Das Gesetz
hat dafür zu sorgen, daß eine Arbeitsordnung in allen Betriehen, wo
dies nolwendig ust, vorhanden ist; daß der notwendige Inhalt der
Arbeitsordnung in ihr enthalten ist und. daß sie in angemessener
Weise den Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht wird. Sie ist den
Hilfsarbeitern bei ihrem Eintritt zu verlautbaren und in den Arbeits—

256
        <pb n="269" />
        —D—
ordnung spätestens acht Tage bevor sie in den Arbeitslokalen
angeschlagen wird, vorzulegen ist, ist in der Lage, die Beseitigung
gesetzwidriger Bestimmungen, welche sich in derselben eventuell
porfinden, zu verfügen und gibt erst nach Prüfung der Arbeits—
ardnung, wenn sie keinen Anlaß zum Einschreiten mehr hat,
ihr Visum. In den betriebsausschußpflichtigen Betrieben (nach 81
des Betriebsausschußgesetzes ex 1921 sind dies die selbständig er—
verbstätigen Betriebe, in denen dauernd mindestens 30 Arbeiter be—
schüftig sind und die wenigstens ein halbes Jahr seit Aufnahme der
Erzeugung bestehen) gehört zu den Aufgaben des Betriebsausschusses
auch die Mitwirkung bei der Vereinbarung der Arbeitsordnungen, in—
soweit sie nicht durch den zwischen den Fachorganisationen verein—
barten Kollektivvertrag festgesetzt wurden (8 8, Abs. a).

(Nach der deutschen Gewerbeordnung, 88 183h und 134a, ist
eine Arbeitsordnung in jedem Betriebe zu erlassen, in dem in der
Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt sind. Von besonderer
Bedeutung sind die Bestimmungen der 88 1144 und 114b der deut—
schen Gewerbeordnung. Darnach kann der Bundesrat für bestimmte
Gewerbe Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben und die zur Aus—
führung erforderlichen Bestimmungen erlassen. In die Lohnbücher
oder Arbeitszettel sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevoll—
mächtigten Betriebsbeamten einzutragen: 1. der Zeitpunkt der Über—⸗
tragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit, bei Akkordarbeit die
Stückzahl; 2. die Lohnsätze; 3. die Bedingungen für die Lieferung
von Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten; 4. der Zeitpunkt der
Ablieferung sowie Art und Umfang der abgelieferten Arbeit; 5. der
Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge; 6. der
Tag der Lohnzahlung. Soweit der Bundesrat solche Bestimmungen
über die Vorschreibung von Lohnbüchern und Arbeitszettel nicht er—
läßt, kann die Landeszentralbehörde oder nach Anhörung beteiligter
Gewerbetreibender und Arbeiter die zuständige Polizeibehörde die—
selben durch Polizeiordnung verfügen. Solche Lohnbücher und Arbeits—⸗
zettel sind deshalb von Wichtigkeit, weil sie die wichtigeren Bedingun⸗—
gen des Arbeitsverhältnisses enthalten. Das Lohnbuch und der Ar—
hbeitszettel sind vom Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und
dem Arbeiter sofort nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragun—
gen kostenfrei auszuhändigen. Die Eintragungen sind von dem Arbeit-⸗
geber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unter⸗
zeichnen. Der Bundesrat kann bestimmen, daß die Lohnbücher in der
Betriebsstätte verbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen,
daß die Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen diese Maßnahmen
erheischt. Den beteiligten Arbeitern ist Gelegenheit zu geben, sich vor

—35
        <pb n="270" />
        Erlaß dieser Bestimmung zu äußern. Wenn nicht vom Bundesrate
ainders bestimmt wird, sind die Eintragungen mit Tinte zu bewirken.
Von Bedeutung ist ferner die Bestimmung des 8 184, Abs. 2, daß in
Betrieben, in denen in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter be—
chäftigt werden, den Arbeitern bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein
chriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den Be—
rag des verdienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorgenom—
nenen Arten der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen ist.)

Das Gesetz schützt ferner die den gesetzlichen Bestimmungen ent—
sprechende Erfüllung des Arbeitsvertrages, so durch die Vorschriften
über die Lohnzahlung in den 88 78, 78a, 78b, 78 c, 78 d, 78 e der
G.O. (besprochen in 8 8, Pflichten des Arbeitgebers). Den Zwang
zur Herausgabe von Lohnbüchern und Arbeitszettel, wie sie in der
deutschen Gewerbeordnung vorgesehen sind, kennt unsere G.O. nicht.
Das Gesetz über die Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse in
der Heimarbeit vom 12. Deßember 1919, Slg. Nr. 29 ex 1820, schreibt
m 86 die Bekanntgabe der Lohn- und Arbeitsbedingungen an die
Werkstattgehilfen bzw. an die Heimarbeiter vor. Nach 8 14 dieses Ge—
etzes werden durch die Zentralkommissionen mit Rechtsverbindlichkeit
für den ihnen zugewiesen Erzeugungszweig für die Heimarbeiter und
Werkstattgehilfen Mindestlöhne sowie Mindestpreise für die von den
Zwischenmeistern und von den Heimarbeitern an die Unternehmer
der Mittelspersonen zu liefernden Waren festgesetzt. Es ist also im
heimarbeitergesetze ein besonderer Lohnschutz der Heimarbeiter vor—
gesehen.
8 18. Der erhöhte Schutz.
(Schutz der Kinder, Jugendlichen und Frauen.)
1. Abschnitt: Allgemeines.

Im Hinblick auf ihre persönlichen Eigenschaften benötigen und
genießen gewisse Personen einen über das Maß des ndrmalen Arbeiter—
schutzes hinausgehenden Schutz; diese Personen sind Kinder, Jugend—
iche und Frauen. Der Staat hat diesen Personen gegenüber noch be—
sondere Pflichten. Die Kinder und Jugendlichen sind dem, Staate das
künftige Geschlecht, seine künftigen Buͤrger; die Frauen sind die Er—
neuerinnen der Menschheit. Der Staat muß schon im Interesse der
Aufzucht einer gesunden Rasse diesen Versonen seine besondere Für—
orge zuwenden und alles tun und nichts unterlassen, damit eine
Degenerierung der Bevölkerung vermieden wird. Es muß die Stellung
und der Beruf der Frau als Mutter und Gattin, ihre Aufgaben in
der Hauswirtschaft ebenso berücksichtigt werden, wie bei den Kindern
und Jugendlichen deren schonungsbedürftiges Alter und die notwen—
        <pb n="271" />
        dige allgemeine und fachliche Ausbildung. Bei diesen Personen werden
auch Rücksichten auf die Sittlichkeit und auf die für die Erziehung
maßgebenden Momente mitzusprechen haben. Da sich die schädlichen
Einwirkungen der modernen Produktionsweise zuerst bei der Arbeit
dieser Personengruppen gezeigt hat, ist die Entwicklung des Arbeiter—
schutzes auch von den Maßnahmen von Angehörigen dieser Gruppen
ausgegangen. Uber die für den Schutz der Frauen, Kinder und
Jugendlichen sprechenden hygienischen Momente äußert sich Koelsch
(im Samanelwerke Mosse-Tugendreich, Seite 164) in folgender Weise:
„Das Weib liefert durchschnittlich nur 066 bis 0.7 der Arbeitskraft
des Mannes; auch bei gleichem Körpergewicht ist die Muskulatur
minderwertiger entwickelt. Aus diesen pysiologischen Gründen kann
der Arbeiterin von vornherein nur ein geringeres Maß von Arbeit
zugeteilt werden, als dem männlichen Arbeiter. Auf stärkere Inan—
spruchnahme reagiert der weibliche Körper bald mit den Zeichen der
bermüdung. So fand Roth bei 110 ist gleich 755 von 145 in einem
Sanatorium untergebrachten Arbeiterinnen verschiedener Berufe als
Ursache von Anämie, Chlorose, Neurasthenie u. ä. die Überarbeitung.
Aber selbst bei mäßiger Inanspruchnahme ist eine übermäßige An—
forderung an die körperliche Leistungsfähigkeit nicht ausgeschlossen,
weil die Frau neben der gewerblichen Arbeit auch noch das Haus—
wesen mitversehen muß, waͤhrend ihr Körper durch die physiologischen
Funktionen der Menstruation, der Schwangerschaft und des Still—⸗
geschäftes außerordentlich in Anspruch genommen wird. Zwar
scheiden viele Arbeiterinnen — sei es infolge Verheiratung, sei es
nfolge Unlust am Fabriksbetriebe — aus der Arbeit frühzeitig aus,
zu einer Zeit, wo schwerere berufliche Schädigungen sich noch
hicht ausgebildet haben; immerhin ist die Zahl der verheirateten
Frauen noch groß genug, welche wegen der Teuerung aller
Lebensbedürfnisse gezwungen sind, an der Seite des Mannes mit—
zuverdienen oder als Alleinstehende oder Witwen sich selbst zu
ernähren. Nach vielfachen Erfahrungen ist der weibliche Körper weni—
ger wiederstandsfähig gegen die verschiedenen krankmachenden Ein—
flüsse. Dies gilt zunächst für die körperlich arbeitenden Frauen, Tag—
löhnerinnen, Fabriksarbeiterinnen und dergleichen, deren erhöhte
Krankheitsziffer zum Teil auf die Folgen mangelhafter Schonung
während der Menstruation und nach der Entbindung zurückgeführt
werden muß. Auch die höherstehenden weiblichen Berufe, Lehrerin—
nen, Telephonistinnen, Büroangestellte usw. haben erwiesenermaßen
eine höhere Erkrankungs- und Sterblichkeitsziffer wie die männ—
lichen Berufskollegen; im allgemeinen ist dieselbe von der gesteigerten
Disposition zu Erschöpfungszuständen und vernösen Störungen, zu
Zlutkrankheilen, Tuberkulose und Unterleibsleiden abhängig. Außer—

258 —
        <pb n="272" />
        dem rächt sich die Gesundheitsschädigung der Mutter auch an der
Nachkommenschaft, besonders bei gewerblichen Vergiftungen; Fehl—
geburten, Totgeburten, lebensschwache oder degenerierte Kinder, große
Sterblichkeit im ersten Lebensjahre sind die Folge. Wenn man auf
1000 Geburten im Mittel 33 Totgeburten rechnet, hat man bei schäd—
lichen Betrieben oft 150 bis 170 zu erwarten. (Rubner.) Ebenso
bedenklich ist die Kinderarbeit, sei es in Heimarbeit oder Gewerbe. Die
Beschäftigung in geschlossenen Räumen, in zusammengekauerter, mo—
notoner Arbeitsstellung, die geistige und körperliche Uberanstrengung
stören das normale Wachstum, begünstigen Knochen- und Organver—
bildungen und Verminderung der Widerstandskraft, während die man—
gelnde Erfahrung und Unbesonnenheit die Unfallsgefahr erhöht. Die
Kinderarbeit ist nicht nur unhygienisch, sondern auch aus anatomisch—
physiologischen Gründen unrationell; denn die Kinder haben prozen—
rual eine viel weniger ausgebildete Muskulatur. Leistungsfähigkeit
und Muskelkraft gehen nicht dem Alter paralell; ein Vierzehnjähriger
hesitzt fast nur die Hälfte der Kraft eines Zwanzigjährigen. Die Ge—
fahr der Übermüdung mit allen ihren Folgen ist daher bei Unkenntnis
oder Nichtberücksichtigung dieser physiologischen Tatsache in umso
höherem Maße gegeben.“

Das éechoslowakische Recht kennt einen erhöhten Schutz für Kin—
der, darunter versteht es Knaben und Mächden vor dem vollendeten
14. Lebensjahre; für Jugendliche, das sind Personen bis zu 16 Jah—
ren und für Frauen; bei den Frauen wird im Ausmaße des erhöhten
Schutzes ein Unterschied gemacht zwischen Frauen bis zu 18 Jahren
und solchen über diese Altersgrenze, eine Differenzierung zwischen
verheirateten und ledigen Arbeitnehmerinnen findet nicht ftatt.
. Der erhöhte Betriebsschutz.

A. Für Kinder. Für die Erreichung eines gesetzlichen Kinder—
schutzes hatte sich in Hsterreich in besonders anerkenneuswerter Weise
die Lehrerschaft eingesetzt. Ein Wiener Lehrer, Siegmund Kraus, ver—
weist in dieser Hinsicht in seiner in den Wiener Staatswissenschaftlichen
Studien (herausgegeben von Bernatzik und Philippovich, bei Deu—
ticke in Wien, fünfter Band, drittes Heft, 1904) erschienenen gründ—
lichen Arbeit „Kinderarbeit und gesetzlicher Kinderschutz in österreich“
auf die freiwillige „Mitarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, welche
inmitten des Kampfes um die Besserung ihrer materiellen Lage, in—
mitten des Kampfes um die Wahrung ihrer staatsbürgerlichen Rechte
des Elends der Kinder nicht vergaßen, die sie unterrichteten. Sie haben
die Kinder aufgesucht in den Werkstätten, sie haben sie beobachtet bei
ihrer Arbeit im Elternhause, auf dem Felde, im Walde, in den
Straßen der Stadt.“ Mit Recht weist Kraus darauf hin, daß die Ent—

259

15*
        <pb n="273" />
        wicklung des gesetzlichen Kinderschutzes im engsten Zusammenhange
mit der Entwicklung der Schulgesetzgebung steht. Schon der allgemeine
Unterrichtszwang enthält eine Schutzmaßregel. Die Arbeitszeit des
arbeitenden Kindes wird durch den Unterrichtszwang eingeschränkt
und die mit der Aufsicht über dessen Durchführung betrauten Behör—
den werden auch immer dafür einstehen, daß die Heranziehung der
Schulkinder zur Arbeit tunlichst hintangehalten wird, da sonst ein
gedeihlicher Unterricht in Frage gestellt wird
Die älteste den Schutz der Kinder bezweckende Maßnahme war
unter Josef II. eine allerhöchste Entschließung vom 20. November 1786,
sie bestimmte zum Schutze der „Fabrikskinder“. Die Mädchen und
Knaben müssen in den Schlafzimmern vollkommen abgesondert sein,
es darf in einem Bett niemals mehr als ein Kind liegen und nicht, wie
es bisher geschehen ist, auch zwei und drei; die Kinder sind wöchent⸗
lich wenigslens einmal durch Waschen und Kämmen zu reinigen, es
muß den Kindern alle acht Tage frisch gewaschene Wäsche gegeben wer—
den und schließlich sollen allmonatlich die Bettstätten gereinigt und
die Leintücher durch neugewaschene ersetzt werden. Ein Hofkanzlei—
dekret vom 18. Feber 1787 traf Verfügungen bezüglich des Schul⸗—
unterrichtes und der Arbeitszeit der Fabrikskinder. Diese Kinder
sollten darnach teils in den Abendschulen, teils an Sonn- und Feier⸗
lagen von dem Ortsseelsorger und Schullehrer den unentbehrlichsten
Unñterricht gegen Bezahlung des Fabriksinhabers und der Eltern
erhalten. „Auch ist darauf zu sehen, daß solche Kinder vom Antritte
des sechsten Jahres die Schule sehr fleißig besuchen und vor dem An—
kritte des neunten Jahres nicht ohne Not zur Fabriksarbeit auf—
genommen werden.“ Ein allerhöchstes Reskript vom 10. Jänner 1790
vendet sich gegen die körperliche Mißhandlung von Kindern. Diese so
bescheidenen Vorschriften fanden wenig Beachtung, trotzdem die poli⸗
tischen Landesbehörden deren Befolgung wiederholt einschärften. Das
Hofkanzleidekret vom 11. Juni 1848 brachte strengere Bestimmungen.
In Zukunft sollten in der Regel Kinder erst nach dem 12. Lebens—
sahre zur regelmäßigen Arbeit aufgenommen werden dürfen, nur aus⸗
nahmsweise nach vollendetem 9. Lebensjahre, wenn sie einen wenig⸗
stens dreijährigen Schulunterricht bereits genossen haben und, wenn
für eine angemessene Fortsetzung des Religions- und Schulunterrich⸗
ses der Kinder, solange sie im schulpflichtigen Alter stehen, gesorgt
vird. Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäädigungen wird für Kin—
der von 9 bis 12 Jahren eine tägliche Maximalarbeitszeit von
10 Stunden, für Kinder von 12 bis 16 Jahren eine Maximalarbeits⸗
zeit von 12 Stunden täglich festgesetzt. Diese Arbeitszeit muß immer
durch eine mindestens einstündige Ruhepause unterbrochen sein; die
Rachtarbeit, d. i. die Arbeit von 9 Uhr abends bis 5 Uhr früh ist vor
        <pb n="274" />
        zurückgelegtem 16. Lebensjahre verboten. Die Fabriksbesitzer haben
ferner Verzeichnisse über die bei ihnen beschäftigten Personen unter
18 Jahren zu führen. Die Durchführung dieses Dekretes ließ zu wün—
schen übrig. In mancher Hinsicht ließ man Bestimmungen desselben
fallen oder schwächte sie ab. So bestimmte ein Ministerialerlaß vom
31. August 1851, daß nur in besonderen Ausnahmsfällen Kinder
unter neun Jahren zur Fabriksarbeit zugelassen werden, wenn die
Eltern unter berückfichtigungswerten Umständen darum ansuchen.
Während früher immer von einem vorangegangenen dreijährigen
Unterrichte die Rede war, sagt der zitierte Ministerialerlaß, es sei
schon im Hinblick auf das zarte jugendliche Alter der Kinder auf
tinem vorangegangenen einjaͤhrigen Schulbesuch der Kinder zu be—
stehen.“ Erst die mit kaiserlichem Patent vom 20. Dezember 1859 ver⸗
sautbarte Gewerbeordnung enthielt einige neue Bestimmungen zum
Schutze der Kinder. In Gewerbsunternehmungen mit mehr als
20 Arbeitern dürfen nach derselben Kinder unter 10 Jahren gar nicht.
Kinder von 10 bis 12 Jahren nur gegen Beibringung eines über
Ansuchen des Vaters oder Vormundes vom Gemeindevorstande aus—
gefertigten Erlaubnisscheines verwendet werden und zwar zu solchen
Arbeiten, welche der Gesundheit nicht nachteilig sind und die körper⸗
ische Entwicklung nicht hindern. Auch die Sicherstellung des Schul—⸗
unterrichtes und Regelung der Arbeitszeit war vorgesehen. Von Be—
detuung für die Entwickluüng des Kinderschutzes war das Erscheinen
des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1860, welches im 8 60 die
Verhältnisse in den Fabriksschulen regelte. Mit Gesetz vom 5. März
1885 kam es dann zur Novellierung der Gewerbeordnung, welche
auch den Kinderschutz berührte. Zu bemerken ist, daß im Jahre 1900
seitens der statistischen Zentralkommission in Wien ein nicht geglück—
er Versuch unternommen wurde, anläßlich der statistischen Aufnahme
der Volksschulen Hsterreichs die Anzahl der exwerbst ä⸗
tigen Kinder zu ermitteln; das Ergebnis dieser Erhebung war
lückenhaft und unzuverlässig. Nach der Erhebung wären in Ssterreich
nur 31.781 Schulkinder gewerblich beschäftigt gewesen. Im Jahre
1808 waren ähnliche Erhebungen in Deutschland angeordnet worden,
welche bei einem Bevölkerungsstande von 5525 Millionen Menschen
eine Zahl von 532.288 außerhalb der Fabriken gewerblich tätigen
Kinder unter 14 Jahren ergab. Wenn man die früher erwähnte öster⸗
reichische Zahl von 51.781 gewerblich tätigen Schulkinder mit der
reichsdeutschen Zahl von 582.288 vergleicht und berücksichtigt, daß auf
diesem Gebiete die Verhältnisse in Osterreich zum mindesten nicht
zünstiger lagen als in Deutschland, so wird man nicht im Zweifel
ein üder den geringen Wert der österreichischen Erhebung von 1900
Die Zahl der gegen Entgelt in der Landwirtschaft oder anderweitig
261
        <pb n="275" />
        berwendeten Kinder betrug nach dieser Ermittlung 103.010)1. Im
Jahre 1908 hat das arbeitsstatistische Amt im österreichischen Han—
delsministerium eine Erhebung über die Kinderarbeit durchgeführt,
deren Ergebnis aus der solgenden Tabelle hervorgeht.

Von den arbeitenden Schulkindern
sind beschäftigt:

Schultinder Knaben
in in 4

cen . cheen .

Zahlen o Zahlen o

Mädchen
in
ahiohiten
Zahlen a

Nur in einem Arbeitszweige

und zwar im Haushalt

in der Landwirtschaft

in der Industrie, einschl. Gewerbe
und Heimarbeit

im Gast⸗ und Schankgewerbe
im Handel und Verkehr

als Austräger, Laufbursche u. dal.
mit sonstiger Beschäftigung
msombinationen mehrerer Arbeits⸗
zweige

82.719
27. 268
35.5638

558
18.4
238

46. 420
8 6654
25. 956

4— 36.299
11.11 18.609
332 9.407

51.7
26.5
13.34

153521 10.6
880 0.6
1379 0.9
1. 908 1.3
405! 0.23

8568 11
676 0.9
8961 1.1
1.82 1.7
32831 0.4

6.948 9.9
204 0.8
483 0.7
5561 0.8
8210.1
4426 81.678 40.6 38.971 48.38
Summe 148868 1001 78008 100 70.70100
Nach den Familienverhältnissen der Schulkinder ergibt sich fol—
gende Tabelle. (Finfluß der Familienverhältnisse, ob die Kinder ehe—
slich oder unhehelich sind, ob die Eltern leben oder nicht.)

Von deu in die Erhebung einbezogenen
Schulkindern sind

a) ehelich ·.
hiervon mit lebenden Eltern
halbverwaist.
„ganz verwaist
b) unehelich ·
hiervon mutterlos8

Summe

Schultinde
hiervon arbeitende
in absolnten

Zahlen nep

nüberhaupt

396.679
346. 645
46. 643
4. 491
21.712
2336

137.380346
116.9566 3838
18. 364 899
1.866 415
8.088 8778
1139 48*8

418.8391 1453. 474

448

I.
        <pb n="276" />
        Die Sechoslowakische Republik hat sich bald nach ihrer Grün—
dung mit dem Schutze der Kinder beschäftigt.

Der 8 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1918, Slg. Nr. ONei,
über die achtstündige Arbeitszeit (besprochen in 8 16, Der Arbeits-
schutz, J. Abschnitt) hat bereits für die im 81 des Gesetzes genannten
Unternehmungen die Beschäftigung gegen Entlohnung der Kinder,
die den obligaten Schulbesuch nicht vollendet und das 14. Lebensjahr
nicht erreicht haben, verboten; es sei hier darauf hingewiesen, daß
dieses Verbot auch für die in land- und forstwirtschaftlichen Unter—
nehmungen regelmäßig beschäftigten Kinder (nach Absatz 4 des 8 1)
zilt, aber nur insoferne, als diese „außerhalb des Haushaltes des
Wirtschaftsbesitzers wohnen und Tag-, Wochen- oder Monatslohn
beziehen.“
Das Gesetz vom 17. Juli 1919, Slg. Nr. 420, ist aus—
schließlich der Kinderarbeit gewidmet. (In Deutschland ist die Kin—
derarbeit in gewerblichen Betrieben geregelt durch das Gesetz vom
30. März 10903. Auch hier sind die Verdienste der Lehrerschaft um
das Zustandekommen dieses Gesetzes hervorragende; besonders ver—
dient genannt zu werden Konrad Agahd, Lehrer in Rirdorf bei Ber—
lin, Verfasser des Buches „Kinderarbeit und Gesetz gegen die Aus—
nutzung kindlicher Arbeit in Deutschland“ bei Gustav Fischer in Jena,
1902. In Österreich erfloß das Gesetz über die Kinderarbeit vom
19. Dezember 1918, St.G.Bl. Nr. 141, welches sich nicht auf die
gewerbliche Kinderarbeit beschränkt, sondern auf die gesamte Kinder—
arbeit erstreckt.)

Wie der 8 10 des Gesetzes über die achtstündige Arbeitszeit, so
erklärt auch der 81 des Gesetzes über die Kinderarbeit als Kinder,
Personen vor dem vollendeten 14. Lebensjahre, diese dürfen nach 81
unbeschadet weitergehender Beschränkungen in an deren gesetzlichen
Bestimmungen, nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes
beschäftigt werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen eigenen und frem—
den Kindern; als eigene Kinder gelten Kinder, die mit dem Arbeit—
geber im gemeinsamen Haushalte leben und mit ihm bis zum dritten
Grade verwandt oder verschwägert oder von ihm als Wahlkinder oder
Pflegekinder angenommen oder seine Mündel sind, alle übrigen Kin—
der gelten im Kinne des Gesetzes als fremde Kinder (8 8). Als Kin—
derarbeit im Sinne des Gesetzes gilt die entgeltliche Oder die, wenn
auch nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung von Kin—
dern zu Arbeiten jeglicher Art. Als Kinderarbeit gilt nicht die Fe—
schäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichtes
der der Erzichung erfolgt; ferner nicht die Heranziehung von Kin—
dern zu vereinzelten Leistungen und nicht die Beschäftigung eigener
Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von gerin—
2683 —
        <pb n="277" />
        ger Dauer im Haushalte. (8 2.) Die Veschäftigung von fremden Kin—
dern mit den im 8 2 genannten Leistungen wird also als Kinderarbeit
anzusehen sein!
Die Beschränkung der Kinderarbeit wird nun eine verschiedene
sein nach 8 10 des Achtstundenzeitgesetzes und nach 8 4 des Kinder—
arbeitgesetzes. In den im 8 1 des erstgenannten Gesetzes aufgegzähl—
ten Unternehmungen, darunter also besonders in den der Gewerbe—
ordnung unterworfenen oder gewerbsmäßig betriebenen Unterneh—
mungen, bei Bergbaubetrieben, unter und auf der Erdoberfläche, ist
die Beschäftigung von Kindern vor dem vollendeten 14. Lebensjahre
gegen Entlohnung bedingungslos verboten. Der 8 4 des Kinder—
arbeitsgesetzes erlaubt grundsätzlich die Verwendung oder sonstige Be—
schäftigung von Kindern nur insoweit „als sie dadurch in ihrer Ge—
sundheit nicht geschädigt, in ihrer körperlichen und geistigen Entwick—
lung oder in ihrer Sittlichkeit nicht gefährdet und in der Erfüllung
hrer Schulpflicht nicht behindert werden“; verbietet aber die Verwen—
dung von Kindern zur Arbeit nur vor dem vollendeten 10. Lebens—
jahre und läßt die Verwendung von Kindern nach dem vollendeten
10. Lebensjahre in der Landwirtschaft und im Haushalte zu leichten
Arbeiten zu. In den im 8 1 des Achtstundenzeitgesetzes genannten
Unternehmungen ist demnach der Kinderschutz ein ungleich weitgehen—
derer als bei der Verwendung von Kindern in anderen Unterneh—
mungen. Die Verwendung von Kindern an Schultagen (nicht länger
als 2 Stunden, nicht vor dem Vormittagsunterrichte und nicht in den
dem Nachmittagsunterrichte unmitelbar vorangehenden 2 Sunden)
und an schulfreien Tagen (nicht länger als 4 Stunden, in der Land—
wirtschaft und im Haushalte nicht länger als 6 Stunden), die Ruhe
zur Nachtzeit, regelt F 5, Ausnahmen für unaufschiebbare Arbeiten
borübergehender Natur 8 6. Von besonderer Wichtigkeit ist ein dem
Gesetze angeschlossenes Verzeichnis von Betriebsstätten, in denen gemäß
87 Kinder überhaupt nicht zur Arbeit verwendet oder sonst beschäftigt
werden dürfen; der Minister für soßiale Fürsorge kann dieses Ver—
zeichnis ergänzen und andere weitergehende Beschränkungen der Arbeit
und sonstigen Beschäftigung von Kindern verfügen. In diesem Ver—
zeichnisse sind angeführt J. Verbotene Betriebsstfätten, II. Verbotene
Beschäftigungen. Den Lohnschutz fremder Kinder regelt der 8 9 in
der Weise, daß in Anrechnung auf den Geldlohn bloß Wohnung, Klei—
dung, Lebensmittel und Schulrequisiten zugewendet werden dürfen;
der angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten nicht übersteigen.
Geistige Getränke dürfen als Entgelt Kindern nicht verabreicht wer—
den, geistige Getränke und Tabak dürfen während oder anläßlich der
Arbeit überhaupt nicht gegeben werden. J
        <pb n="278" />
        Die Verwendung fremder Kinder zur Arbeit ist gemäß 8 11 der
Bemeindebehörde des Wohnsitzes desjenigen, der die Kinder verwen—
det, unter Angabe der Art des Betriebes und der Verwendung der
Kinder sowie deren Arbeitsstätte anzuzeigen. Die Gemeindebehörde
hat darüber Vormerke zu führen. Der Arbeitgeber hat ein richtiges
Verzeichnis der verwendeten Kinder zu führen zur Einsicht durch die
berufenen Aufsichtsorgane.

Nach 8 12 hat derjenige, welcher fremde Kinder zur Arbeit ver—
wenden will, vorher bei der Gemeindebehörde für jedes Kind eine be—
sondere Arbeitskarte anzusprechen, welche nach Anhörung des gesetz—
lichen Vertreters des Kindes und der zuständigen Schulleitung von
der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes des Kindes kosten- und
stempelfrei auszufolgen ist; höchstens für ein Jahr, dann Erneuerung
notwendig. Bei Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung
des Kindes zu der betreffenden Arbeit ist auf Kosten des Arbeitgebers
die amtsärztliche Untersuchung des Kindes anzuordnen. Die Arbeits—
karte ist zu verweigern, wenn die Arbeit nach dem Gutachten des Arztes
oder der Schulleitung für die Sittlichkeit, die körperliche oder geistige
Entwicklung des Kindes schädlich oder wenn eine derartige Gefähr—
dung mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers zu befürchten ist.
Uber Beschwerden gegen eine solche Verweigerung entscheidet die der
Gemeindebehörde vorgescetzte politische Behörde endgiltig. Die näheren
Bestimmungen bezüglich der Arbeitskarten, die der Arbeitgeber wäh—
rend des Arbeitsverhältnisses aufbewahren und den berufenen Auf—
sichtsorganen vorweisen muß, werden im Verordnungswege durch den
Minister für soziale Fürsorge erlassen.

Die Beobachtung der Vorschriften des Gesetzes über die Kin—
derarbeit wird durch die politischen Behörden erster Instanz zu über—
wachen sein, auch sollen eigene Inspektionsorgane bestellt werden, wel—
chhen vor allem die Beaufsichtigung jener Betriebe obliegt, in denen
Kinder zur Arbeit verwendet werden. Die Organisationen für Kin—
derschutz. und Jugendfürsorge sind ebenfalls hexanzuziehen; die Ge⸗
meindebehörden, Schulleitungen und Vormundschaftsräte sowie die
Gewerbeinspektorate sind verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungs—
kreises alle Aufsichtsorgane des Jugendschutzes bei der Exfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen. Die näheren Bestimungen über die Durch—
führung werden vom Minister für soziale Fürsorge erlassen.

Ubertretungen des Gesetzes werden nach 8 14 von den politischen
Behörden mit Geldstrafen bis zu 1000 Kcoder mit Arrest bis zu
3 Monaten, die gesetzwidrige Verwendung eigener Kinder mit Verweis,
dei erschwerenden Umständen mit Geldstrafen bis zu 300 Koder, mit
Arrest bis zu 14 Tagen bestraft. Dabei kann für eine bestimmte Zeit
oder für immer die Verwendung fremder Kinder untersagt werden;

26
        <pb n="279" />
        Übertretungen dieses Verbotes werden bestraft. Von jeder Bestrafung
wegen einer Übertretung des Gesetzes ist die Vormundschaftsbehörde
des gefährdeten Kindes zu benachrichtigen (8 14). Die Geldstrafen sind
der Gemeinde des Aufenthaltsortes des Verurteilten zur Verwendung
für Zwecke der öffentlichen Jugendfürsorge zuzuweisen (8 15). Die
Verjaͤhrung tritt bei Übertretungen des Gesetzes in sechs Monaten
ein (8 16).

Im 8 17 wird der Minister für soziale Fürsorge ermächtigt, Ver—
einbarungen mit anderen Staaten zu treffen, um die Anwendung der
Vorschriften dieses Gesetzes im Auslande sicherzustellen.

Zu erwähnen wäre noch die Bestimmung des 8 60b der G.O.
nach welcher die Verwendung von Kindern unter vierzehn Jahren
zu den in den 88 60 und 60 a erwähnten Feilbietungen (Feilbieten im
Umherziehen und Feilbieten von Brot und sonstigen Bäckerwaren von
Haus zu Haus oder auf der Straße) verboten ist.

Auf der internationalen Arbeitskonferenzdes Völ—
kerbundes in Washington (vom 29. Oktober bis 29. No—
— —
Mindestalters von Kindern für die Zulassung zu induftriellen Arbei—
den angenommen, welcher auf Grund des Beschlusses der National—
persammlung der öechoslowakischen Republik vom 1. März 1921 durch
die Ratifikaslonsurkunde vom 30. April 1921 genehmigt wurde; nach
Einhaltung der vorgeschriebenen Formalitäten hat der ratifizierte
Vertrag fuͤr die Republik internationale Wirksamkeit erlangt. Der
Artikel 2 verbietet die Beschäftigung von Kindern bis zu 14 Jahren
bei industriellen Arbeiten, der Artikel 5 gestattet die Zulassung von
Kindern im Alter von mehr als 12 Jahren nach Beendiaung der
Volksschule.

Bezüglich der Berwendung von Kindernbeiland—
wirtschaftlhichen Maschinenbetrieben sei darauf ver—
wiesen, daß nach 8 7 des Gesetzes über die Kinderarbeit ex 1919 die
Heranziehung von Kindern zu den in dem dem Gesetze beigeschlossenen
Verzeichnisse verbotenen Beschäftigungen bedingungslos verboten ist
und daß nach diesem Verzeichnisse zu den verbotenen Beschäftigungen
gezählt werden: Bedienung von Kraftmaschinen sowie aller mit Mo—
loren betriebenen Arbeitsmaschinen, Transmissionen und Aufzüge.
Bedienung manuell betriebener Maschinen mit Ausnahme gewöhn⸗
licher Handspulwinden, Spulräder, Haspelwinden und Spinnumaschi⸗
nen für die Kunstblumen- und Wattefrüchteerzeugung. Beschäftigung
bei Göpeln und gleichartigen gefährlichen Triebmaschinen und Ein—
richtungen. Beschaͤftigung bei Stroh- und Futterschneidemaschinem
Dreschen. Mähen. Es kann also keinem Zweifel unterliegen, daß nach
dem geltenden Gesetze die Beschäftigung von Kindern bis zu 14 Jabh⸗

KB8
        <pb n="280" />
        ten bei landwirtschaftlichen Maschinen, ob sie nun mit einem Motor
betrieben werden oder mit der Hand, verboten ist. Im Jahre 1904
habe ich eine kleine Arbeit veröffentlicht (Die Unfälle von Kindern bei
landwirtschaftlichen Maschinenbetrieben. Separatabdruck aus dem
Jahresberichte des Vereines deutscher Juristen in Brünn), in der auf
Grund eines reichen bei den Arbeiterunfallversicherungsanstalten ge—
sammelten Materiales und namentlich auf Grund der Erfahrungen der
Brünner Anstalt in den Jahren 1890 bis 1901 ein düsteres aber
wahrheitsgetreues Bild über die schweren Schäden, welche Kinder im
zarten Alter bei diesen Betrieben erlitten haben, geboten wurde; unter
Vorlage einer ziemlich reichen Statistik über die Zahl der zu Unfällen
gekommenen Kinder, Geschlecht, Alter, Dienstesverhältnis, Verwen—
dung und Folgen der Verletzung. Am Schluß der Arbeit stellte ich das
Verlangen, es muß „ein absolutes, gesetzliches Verbot der Verwen—
dung von Kindern bei allen landwirtschaftlichen Maschinen mit oder
ohne Motorbetrieb gefordert werden, dessen Beobachtung durch ent—
sprechende Strafbestimmungen und Kontrollmaßregeln sicherzustellen
ist“. Das Gesetz über die Kinderarbeit, welches am 28. Juli 1919
kundgemacht wurde, steht bereits über sechs Jahre in Wirksamkeit. Es
väre sehr zweckmäßig und wünschenswert, wenn das Ministerium für
soziale Fürsorge eine Erhebung über die tatsächliche Beobachtung der
gesetzlichen Beftimmungen bezüglich der Heranziehung der Kinder zu
Arbeiten bei landwirtschaftlichen Maschinenbetrieben, über die von
Kindern bei solchen Arbeiten erlittenen Verletzungen und über die aus
Anlaß solcher Unfälle durchgeführten Strafamtshandlungen veran—
lassen würde; die Arbeiterunfallversichernnasanstalten wären zu die—
sen Erhebungen heranzuziehen.

B. Für Jugendliche. Unter jugendlichen Hilfsarbeitern
werden im Sinne des 8 93 der G.O. Hilfsarbeiter nach vollendetem
14. bis zum vollendetem 16. Lebensjahre zu verstehen sein. Gewerbe—
inhaber, welche jugendliche Hilfsarbeiter beschäftigen, haben ein Ver—
zeichnis derselben zu führen, welches Namen, Alter, Wohnort dieser
Hilfsarbeiter und den Namen sowie den Wohnort ihrer Eltern bzw.
Vormünder, dann die Ein- und Austrittszeit zu enthalten hat. Die—
* Verzeichnis ist der Gewerbehörde auf Verlangen vorzulegen. (8 96,

O.)
Bei jugendlichen Hilfsarbeitern wird bei der Beurteilung, zu
welchen Arbeiten deren Verwendung als zulässig zu erklären ist, auf
den Umstand Rücksicht zu nehmen sein, daß es sich um in der Ent—
wicklung begriffene Personen handelt und daher die Möglichkeit jeder
diese Entwicklung schädigenden Einflußnahme hintangehalten werden
muß; diesen Personen wird eine Arbeit, welche die Kräfte eines voll—
entwickelten Menschen erfordert, nicht zumuten sein; auch dafür wird
        <pb n="281" />
        zu sorgen sein, daß diese Jugendlichen genug Zeit für den Besuch der
vorgeschriebenen fachlichen Schulen haben und daß sie diesem Unter—
richt in einer derartigen körperlichen und geistigen Verfassung bei—
wohnen können, daß ein ersprießlicher Erfolg desselben zu erwarten
ist; auch die Rücksichten auf die Sittlichkeit werden zu beobachten sein.
Nach 8 960b G.«O. dürfen jugendliche Hilfsarbeiter zwischen
dem vollendeten 14. und dem vollendeten 16. Jahre nur zu leichteren
Arbeiten verwendet werden, welche der Gesundheit dieser Hilfsarbeiter
nicht nachteilig ist und deren körperliche Entwicklung nicht hindern.
Der 8 11 des Gesetzes über die achtstündige Arbeitszeit ex 1918
enthält eine der eben genannten analogen Bestimmungen; jugend—
liche männliche Arbeitnehmer bis zu 16 Jahren und weibliche bis zu
18 Jahren dürfen nur bei leichteren Arbeiten, die ihrer Gesundheit
nicht schaden und ihrer körberlichen Entwicklung nicht hinderlich sind,
verwendet werden.
C. Für Franen. Die Stellung der Frau als Gattin, Mut—
ter, ihre Aufgaben in der Hauswirtschaft, die Besonderheiten des weib—
lichen Organismus, die Rücksichten, die auf ihre Ehre und Sittlich—
keit zu nehmen sind, werden einen erhöhten Schutz für die weiblichen
Arbeitnehmer notwendig machen, der ein allgemeiner Schutz für alle
weiblichen Arbeitnehmer und ein besonderer Schutz der Frauen in
einer beftimmten Zeit vor und nach der Niederkunft, also ein Wöch—
nerinnenschutz sein wird.

Für gewisse Arbeiten werden Frauen überhaupt nicht berwen—
det werden dürfen. So kann nach 8 60b der G.O. die Verwendung von
weiblichen Personen unter 18 Jahren zu den in den 88 60 und 604
G.eO. erwähnten Feilbietungen (Feilbieten im Umherziehen und
Feilbieten von Brot und sonftigen Bäckerwaren von Haus zu Haus
oder auf der Straße) von der Gewerbebehörde eingeschränkt oder unter—
sagt werden.

Nach 8 11 des Gesetzes über die achtstündige Arbeitszeit dürfen
jugendliche weibliche Arbeitnehmer bis zu 18 Jahren nur bei leich⸗
leren Arbeiten, die ihrer Gesundheit nicht schaden und ihrer körper—
lichen Entwicklung nicht hinderlich sind, verwendet werden. Nach Ab⸗
satz 2 des zitierten 811 dürfen „Für Arbeiten unter der Erde ein
schließlich der Räumungsarbeiten beim Grubenbau nur mannliche
Arbeiter vexrwendet werden“

Den Wöchnerinnenschutz regelt der 894 der Gewerbe
ordnung. Der 5. Absatz des 8 94 lautet „Wöchnerinnen dürfen erst
nach Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Niederkunft zu regelmäßigen
gewerblichen Beschäftigungen verwendet werden“. In Anbetracht der
gFesundheitlichen Schädigungen, die den zin den letzten Wochen der

—*
        <pb n="282" />
        Schwangerschaft stehenden Frauen und deren Kindern aus schwerer
Arbeit in dieser Zeit drohen, wird die Arbeitsenthaltung in den letzten
Schwangerschaftswochen und eine mehrere Wochen dauernde Schonung
nach der Entbindung verlangt werden müssen. Schon der inter—
nationale Kongreß für Hygiene vom Jahre 1900 hat die Forderung
aufgestellt, daß jede Arbeiterin Anspruch auf Ruhe während der letzten
drei Monate der Schwangerschaft habe. Die gleiche Forderung erhob
der Kongreß für Geburtshilfe und Frauenheilkunde in Nantes im
Jahre 1901. Als erster Staat hat die Schweiz im Jahre 1877 einen
Mutterschutz eingeführt, indem gesetzlich bestimmt wurde, daß der
Wöchnerinnenschutz auf acht Wochen, wovon zwei auf die Zeit vor der
Entbindung fallen dürfen, auszudehnen sei; bei dem Wiedereintritt
der Wöchnerin in die Fabrik müssen nachweislich sechs Wochen seit der
Niederkunft verstrichen sein. Im Jahre 1878 folgte dem Beispiele der
Schweiz das Deutsche Reich, dann Ungarn, Osterreich, Belgien und
die Niederlande. Auf der internationalen Arbeiterschutzkonferenz in
Berlin, auf der 15 Staaten vertreten waren, wurde einstimmig be—
schlossen, daß Wöchnerinnen erst nach Ablauf von, vier Wochen nach
hrer Niederkunft beschäftigt werden dürfen. Dieser Beschluß hatte
entfprechende gesetzliche Maßnahmen in einer Reihe von Staaten zur
Folge. Der Mutterschutz ist derzeit in der Schweiz und in Deutschland
am meisten fortgeschritten. Nach 8 137 der deutschen Gewerbeordnung
dürfen „Arbeiterinnen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen
während acht Wochen nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist
an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs
Wochen verflossen sind“. Diese Schutzzeit von acht Wochen ist zwar
länger als die im 8 94 unserer Gewerbeordnung vorgesehene Schutz-—
zeit vonn, sechs Wochen nach der Niederkunft“, aber der 8 137 der
deutschen Gewerbeordnung gilt nur für solche Betriebe, in denen in
der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, während der
8 94 unserer G.O, für alle gewerblichen Betriebe gilt. Der Wöchne—
innenschutz ist auch vom rassenhygienischen Gesichtspunkte aus hon
der allergroͤßten Wichtigkeit, denn das werdende Kind wird am besten
geschützt, wenn man die Mutter schützt. Ein entsprechender Schutz
bew eine entsprechende Schutzfrist nach der Entbindung soll nament—
lich der Mutter die Möglichkeit bieten, den hygienischen Anforderun—
gen der Säuglingspflege und Säuglingsernährung zu entsprechen,
dag am allerbesten, wenn die Mutter dazu fähig ist, durch das
Stillen des Säuglings geschieht. „Tatsache ist, daß die Brusternäh—
rung gerade unter ungünstigen hygienischen Verhältnissen der armen
hevolkerung wie ein Talisman das Kind schützt und es Schädlichteiten
spielend überwinden läßt, denen künstlich Genährte nur Zu leicht
liegen“, fagle Professor Escherich-Wien in einem am vierten inter—
        <pb n="283" />
        nationalen Kongresse für öffentliche und private Armenpflege in
Nailand (im Jahre 1906) erstatteten Referate über Kindersterblich—
keit. Die Brustkinder haben eine beinahe fünfmal kleinere Sterblich—
keit als Flaschenkinder. Bei armen Leuten sterben beinahe eben so⸗
wenig Brustkinder wie bei reichen. Dei Sterblichkeit der reichen Fla⸗
schenkinder ist größer als die der armen Brustkinder. Da die Saͤug—
lingsfürsorge die Sterblichkeit bedeutend herabsetzen kann, also am
Volksvermögen spart, ist die Säuglingsfürsorge auch eine eminente
Staatspflicht. Escherich wies in seinem Referate mit Recht darauf
hin, daß es in letzter Linie nur eine Geldfrage ist, die Möglichkeit das
Kind an der Brust zu ernähren oder ihm eine Amme oder tüchtige
Pflegerin zu verschaffen, und daß daher der Mutter die wirtschaftliche
Möglichkeit geboten werden muß, den Erfordernissen der Säuglings—
oflege Rechnuig zu tragen. Die vermögenslose Mutter, welche den
arbeitenden Schichten angehört, wird diese Möglichkeit nur dann
haben, wen ihr für die Zeit der durch die Ernährung und Pflege des
Kindes bewirkten Arbeitslosigkeit eine ausreichende geldliche Ünter—
stützung zu teil wird. Der Motivenbericht zur öechossowakischen Regie—
rungsvorlage über die Versicherung der Arbeitnehmer, Druck Nr. 4186,
sagt von Deutschland: „Besonders sorgfältig und in einem derart
ausgedehnten Maße wie in keinem anderen Staate ist die Unterstützung
vährend der Mutterschaft ausgebaut. Hauptsächlich durch das Ge—
setz vom 29. Juli 1921 wurden die bezüglichen Bestimmungen der
Reichsversicherungsordnung derart abgeändert und ergänzt, daß keine
bermögenslose Frau während der Zeit der Entbindung und des
Wochenbettes ohne materielle Hilfe belassen wird.“
Der 8 95 unseres Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Oktober
1924, Slg. Nr. 221, gewährt den weiblichen Versicherten Mutter—
ssch u tz, und zwar:“
1. Unentgeltliche Hilfe durch Geburtsassistentinnen und im — Be—⸗
darfsfalle — ärztliche Hilfe (Geburtshilfe);
eine Geldleistung in der Höhe des Krankengeldes sechs Wochen
vor der Niederkunft und sechs Wochen nach der Niederkunft,
sofern die Versicherte nicht ohnedies Anspruch auf Krankengeld
hat und sofern sie nicht Lohnarbeit verrichtet; die Zeit, während
welcher die Versicherte diese Leistung vor der Riederkunft
bezieht, kommt bei der Berechnung der Schutzfrist nach 8 97,
Abs. 4 und 5, nicht in Anschlag;
außerdem eine Geldleistung in der Höhe des halben Kranken—
geldes an Mütter, die ihre Kinder selbst stillen (Stillprämien),
bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Niederkunfi.
Die Bestimmungen der 83. 1 beziehen sich auch auf die Fälle von
Abortus.

23?66
        <pb n="284" />
        Die unter Z. 1 angeführte Leistung ist auch der Ehegattin des
Versicherten zu gewähren, und zwar auch dann, wenn der Gatte inner—
halb neun Monate, von der Niederkunft zurückgerechnet, gestorben ist.

Die Sechossowakische Regierung hat bereits in Jahre 1921 dem
Parlamente einen Gesetzentwurf (Drucksache 20600) vorgelegt, zu dem
Zwecke um den Rechtszustand in der öechoslowakischen Republik dem
im Jahre 1919 in Washington beschlossenen Übereinkommen betref—
fend die Beschäftigung der Frauenvorund nach der
Niederkunft anzugleichen. Im Frühjahr 1926 hat nun die Re—
gierung einen neuen, inhaltlich dem früher erwähnten Entwurfe glei—
hen Entwurf den wirtschaftlichen Organisationen zur Begutachtung
übermittelt. Das früher erwähnte Übereinkommen über die Beschäf—
tigung der Frauen vor und nach der Niederkunft wurde ratifiziert in
Buͤlgarien, Griechenland, Italien, Rumänien, Estland; Durchfüh—
rungsmaßnahmen sind im Zuge in Brasilien, Chile, Dänemark,
Frankreich, Norwegen, Polen, Portugal. Von besonderer Wichtigkeit
ist die Befiimmung des Artikels 4 des in Rede stehenden Übereinkom—
mens, welche lautet: „Verläßt eine Frau gemäß Absatz à und b von
Artikel 3 (sechs Wochen vor und sechs Wochen nach der Niederkunft)
dieses Ubereinkommens ihre Arbeit oder bleibt sie ihr während län—
gerer Zeit infolge einer Kranukheit ferne, die durch ärztliches Zeugnis
als Folge ihrer Schwangerschaft oder Niederkunft erklärt worden ist
und die sie zur Wiederaufnahme der Arbeit unfähig macht, so darf
der Arbeitgeber ihr weder während der Abwesenheit noch auf einen
solchen Zeitpunkt kündigen, daß die Kündigungsfrist während ihrer
Abwesenheit abläuft, soferne letztere nicht eine von der zuständigen
Behörde des Landes festzusetzenden Höchstdauer überschreitet.“ Diese
Bestimmung enthält eine sehr einschneidende Beschränkung des Kün—
digungsrechtes des Arbeitgebers.

Der Wortlaut des vorgelegten Entwurfes ist folgender:

8 1. In der der Gewerbeordnung unterliegenden oder gewerbs—
mäßig betriebenen Unternehmungen, dann in Berg- und Hütten—
werken sowie in den Verkehrsunternehmungen ohne Unterschied, ob
es sich um ein öfentliches oder ein privates Unternehmen handelt, dür—
fen die daselbst beschäftigten Frauen durch 6 Wochen nach der Nieder—
kunft bei der regelmäßigen Lohnarbeit nicht beschäftigt werden.

Weist eine in den angeführten Unternehmungen beschäftigte
Frau durch ein ärztliches Zeugnis nach, daß sie die Niederkunft vor—
eh innerhalb 6 Wochen erwartet, so kann sie die Arbeit unter—

rechen.
Das gleiche Recht der Unterbrechung steht auch den in den land—
und forstwirtschaftlichen Unternehmungen regelmäßig beschäftigten
271
        <pb n="285" />
        Frauen sowie solchen Frauen, welche in der Hauswirtschaft des Arbeit—
gebers beschäftigt sind und wohnen, durch 6 Wochen nach der Geburt
zu.

82. Im Laufe der in dem vorhergehenden Paragraphen an—
geführten Fristen darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau oder
Wöchnerin nicht aus der Arbeit entlassen, es sei denn, daß es sich um
eine bloke Saisonbeschäftigung handelt.

Ist die Frau nach Ablauf dieser Frist auch weiterhin infolge
einer Erkrankung, bezüglich welcher durch ärztliches Zeugnis nach—
gewiesen ist, daß sie aus ihrer Schwangerschaft oder aus der Nieder—
kunft entstanden ist, zur Rückkehr in die Arbeit unfähig, so darf sie
der Arbeitgeber auch im Laufe weiterer 6 Wochen aus der Arbeit nicht
entlassen.

Jede Mutter (8 1), welche ihr Kind selbst stillt, hat im Laufe
der Arbeitszeit Anspruch auf zwei Arbeitspausen von je einer halben
Stunde, damit sie ihr Kind stillen kann, und zwar einschließlich der
im 8 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1918, Slg. Nr. 91, über die
atchstündige Arbeitszeit angeführten Pausen.

8 3 enthält die Strafbestimmungen.

Zum zweiten Absatze des 82 der Regierungsvorlage wäre fol—
gendes zu bemerken. „Die einzige natürliche Nahrung für den Säug—
ling, wenigstens während des ersten Lebenssemesters, ist die Mutter—
milch“ sagt Professor Bessau-Leipzig im Lehrbuch der Kinderheilkunde,
herausgegeben von Feer-Zürich (bei Gustav Fischer in Jena, 1922,
Seite 28). Da die außerhäusliche Erwerbstätigkeit der Mutter einen
erheblichen Anteil an der Stillnot, an der Verbreitung der künstlichen
Ernährung und daher mittelbar an der hohen Säuglingssterblichkeit
hat, was namentlich für städtische und industrielle Verhältnisse gilt,
so ist die vorgeschlagene Bestimmung, da sie geeignet ist, die Tren—
aung von Mutter und Kind nach Möglichkeit zu verhindern, zu
begrüßen; die in Aussicht genommene Maßnahme wird übrigens nur
dann durchführbar sein, wenn die stillende Mutter in der Nähe der
Arbeitsstätte wohnt. Von großem Werte ist hier die Einrichtung von
Stillstuben, Nebenräumen in größeren Betrieben, in denen die Kin⸗
der während der Pausen die Brust der Mutter erhalten können. In
Feers Kinderheilkunde sei hier besonders auf das Kapitel Mortalität
und Morbidität (Seite 67276) verwiesen, welche eine reiche Statistik
bringt und auf die Besprechung der öffentlichen Prophylaxe (Seite
3184). Siehe auch Finkelstein „Lehrbuch der Sänglingskrank—
heiten“ (Berlin 1924, bei Julius Springer); J. Abschnitt, Absatz B:
Die Nahrung der Säuglinge, Seite 132839. — Absatz —D): Die Praxis
der natürlichen Ernährung, S. 5275. Finkelstein weist darauf hin,
        <pb n="286" />
        daß 70.5-80 aller Todesfälle, im Säuglingsalter mittelbar oder
inmittelbar dem Verzicht auf die Mutterbrust zur Last fallen“.
—
Seiteé 52.)
III. Der erhöhte Arbeitszeitschus.

A. Fürr Kinderz; wurde bei Besprechung des Gesetzes über
die achtstündige Arbeitszeit erwähnt.
B. Für Jugendli,he. Bezüglich der Arbeitspausen ent—
hält der 8 8, Absatz 2, des Gesetzes über die achtstündige Arbeitszeit
die Vorschrift, daß, während sonst längstens nach 5 Stunden ununter—
brochener Arbeit eine Pause von mindestens einer Viertelstunde ge—
währt werden muß, jugendliche Arbeitnehmer bis zum Alter von
18 Jahren nicht länger als 4 Stunden unnnterbrochen arbeiten
dürfen. w
Nach 89 des zitierten Gesetzes können zur Nachtarbeit bloß
männliche Arbeitnehmer, die älter als 16 Jahre sind, herangezogen
werden. Dieses Verbot der Verwendung Jugendlicher unter 16 Jah—
ren zur Nachtarbeit gilt bedingungslos und ausnahmslos: natürlich
nur für die im 8 1 genannten Betriebe.

Die Beschränkung der Beschäftigung jugendlicher Personen er—
folgt nicht nur, um Schäden für ihre körperliche Entwicklung hintan—
zuhalten, sonder auch um ihnen die für ihre fachliche Fortbildung,
fur den Besuch der allgemeinen Fortbildungsschulen oder Fachschulen
erforderliche Zeit zu gewähren; in dieser Hinsicht ist der Schutz der
Kinder und der Jugendlichen auch ein Bildungsschutz. Es kommen
hier die Bestimmungen der 88 94 und 100 G.O. in Betracht. Dar⸗
Lach ist dbei Jugendlichen die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht
sicherzustellen und gehört es zu den Pflichten des Lehrherrn, jenen
Lehrlingen, welche den gewerblichen Fortbildungs- oder einen anderen
midestens gleichwertigen Unterricht noch nicht erfolgreich absolviert
haben, die zum Besuche der allgemeinen gewerblichen Fortbildungs⸗
schulen sowie der fachlichen Fortbildungsschulen erforderliche Zeit bis
zur vpollständigen Erreichung des Lehrzieles einzuräumen, sie zum
esuche dieser Schulen zu verhalten und die Uberwachung des regel—
mäßigen Schulbesuches durch die An- und Abmeldung der Lehrlinge
bei der Schulleitung zu ermöglichen. In den arbeitsotdnungspflich⸗
ligen Betrieben hat nach 8 88 à G.O. die Arbeitsordnung auch Be—
stimimungen zu enthalten über die Art und Weise, wie die jugend—
ichen Hilfsarbeiter den vorgeschriebenen Schulunterricht genießen.

C. Für Frauen. Die im 8 4 des Gesetzes über die achtstün—
dige Arbeitszeit vorgeschriebene ununterbrochene Pause von 32 Stun—
den. die einmal wöchentlich den Arbeitnehmern unbedingt gewährt

278
        <pb n="287" />
        werden muß, beginnt nach 8 3 des Gesetzes „für in Fabriken beschäf—
tigte Frauen schon am Samstag, spätestens um 2 Uhr nachmittags.
Der Minister für soziale Fürsorge kann im Einvernehmen mit den
beteiligten Ministern innerhalb der Grenzen der vorgeschriebenen
wöchentlichen Abeitszeit bestimmte Ausnahmen von dieser Bestim—
mung für jene Kategorien von Unternehmungen gestaätten, in denen
die Mitarbeit der Frauen für den ungestörten Gang des Betriebes
unerläßlich ist“; dies ist im Artikel III der Durchführuüngsverordnung
vom 11. Jänner 10919, Slg. Nr. 11, geschehen.

Der 8 9 des zitierten Gesetzes erklärt: „Frauen dürfen bei
Nachtarbeit nicht beschäftigt werden.“ Der Minister für soziale Für—
sorge hat jedoch nach 89 mit Zustimmung der beteiligten Ministerien
jene Kategorien von Unternehmungen und Betrieben zu bezeichnen,
in welchen bei Verarbeitung von Rohmaterialien oder Stoffen, die
sehr schnell der Verderbnis anheimfallen, ältere als 18jährige Frauen
ausnahmsweise und auf kürzere Zeit zur Nachtarbeit Zugelassen
werden; geschehen mit Artikel Vüder Durchführungsverordnung.

Ferner ist auf dem gleichen Verordnungswege, gemäöß 89,
Abs. 3, zulässig zu gestatten, bestimmten Gruppen von Unternehmun—
gen, ältere als 18jährige Frauen in der Nacht von 10 Uhr abends bis
5 Uhr früh zu beschäftigen, wenn es der ununterbrochene Dienst im
Betriebe oder eine besondere Rücksicht auf die öffentlichen Interessen
erfordert und die Arbeit der Frauen in verhältnismäßig wenig an—
strengenden Leistungen besteht. Die erteilte Bewilligung muß im Be—
triebe kundgemacht werden.

Frauen unter 18 Jahren dürfen nach 8 11 nur bei leichteren
Arbeiten, die ihrer Gesundheit nicht schaden und ihrer körperlichen
Entwicklung nicht hinderlich sind, verwendet werden.

Auf der Konferenz der internationalen Arbeitsorganisation
in Washington (Oktober und November 1919) wurde auch ein Ver—
trag betreffend die Nachtarbeit der Frauen angenommen, welcher auf
Grund des Beschlusses der öécchoslovakischen Nationalversammlung
vom 1. März 1921 durch die Ratifikationsurkunde vom 80. April
1921 genehmigt wurde. Nach Artikel 8 dieses Vertrages dürfen
Frauen ohne⸗, Unterschied des Alters in öffentlichen oder privaten
industriellen Unternehmungen oder in zugehörigen Zweigstellen nicht
beschäftigt werden, mit Ausnahme von Betrieben, in denen ausschließ—
lich Mitglieder einer und derselben Familie beschäftigt sind. Diese Be⸗
stimmungen finden jedoch nach Arlikel 4 keine Anwendung: a) im
Falle höherer Gewalt, wenn in einer Unternehmung eine nicht vor—
herzusehende Störung vorübergehenden Charäkters eintritt; by in
dem Falle, wo es sich um die Verarbeitung von Rohstoffen oder Halb—
        <pb n="288" />
        fabrikaten handelt, die einer sehr raschen Veränderung unterliegen,
wenn es notwendig ist, diese Stoffe vor unvermeidlichem Verderben
zu bewahren.

Die öechoslovakische Regierung hat im Frühjahr 1926 einen
Besetzentwurf über die Nachtarbeit Jugendlicher
vorgelegt, durch welchen einem in Washington im Jahre 1919 abge—
schlossenen ÜUbereinkommen über diesen Gegenstand Rechnung ge—
tragen werden soll. Dieses Ubereinkommen wurde bis nun ratifiziert
in: Bulgarien, Dänemark, Estland, Griechenland, Großbritannien,
Indien, Italien, Rumänien, Schweiz; zur Ratifizierung wurde es
dem Parlamente unter anderen empfohlen in Deutschland, ster—
reich, Frankreich.

Der in Rede stehende Entwurf hat folgenden Wortlaut:

3 1. In den der Gewerbeordnung unterliegenden oder gewerbs—
mäßig ausgeübten Unternehmungen, ferner in Berg- und Hütten—
sowie auch in Transportunternehmen, ohne Unterschied, ob es sich um
ein öffentliches oder um ein privates Unternehmen handelt, dürfen
Arbeitnehmer bei der Nachtarbeit, d. i. in der Zeit von der 10. Stunde
ibends bis zur 5. Stunde früh, bloß nach ihrem vollendeten 18.
Lebensjahre beschäftigt werden.

8 2. Ausnahmsweise können in nachstehenden Unternehmen bei
der Nachtarbeit jugendliche Arbeitnehmer, welche ihr 16. Lebensjahr
vollendet haben, bei solchen Arbeiten beschäftigt werden, welche ihrer
Natur nach nicht unterbrochen oder nicht durch erwachsene Personen
besorgt werden können, und zwar: a) in Eisen- und Stahlwerken, in
welchen Flamm- oder Regenerativöfen verwendet werden, ferner
beim Galvanisieren von Blech und Draht (ausgenommen Werkstätten
zur Reinigung von Metallfertigerzeugnissen oder -Halberzeugnissen;
b) in Glasfabriken; c) in Papierfabriken; d) in Zuckerfabriken zur
Erzeugung der Rohware; e) in Golderzschmelzen.

8 3. Wenn das öffentliche Interesse wegen besonders wichtiger
Umstände es erfordern sollte, kann das Ministerium für soziale Für—
sorge im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien das Nacht-—
arbeitsverbot für jugendliche Arbeiter im Alter von 1618 Jahren
auf eine unbestimmte Zeit entweder zur Gänze oder für gewisse Zweige
oder Unternehmen aufheben.

Z4 enthält Strafbestimmungen.

Der Deutsche Hauptverband der Industrie wendet sich in einem
Butachten (teilweise veröffentlicht in Nr. 21 der „Mitteilungen“ vom
27. Mai 1926) gegen den Entwurf; es wird hier darauf hingewiesen,
daß in den kontinuierlichen Betrieben bestimmte ständige Arbeiter—
partien zu Gruppenakkord arbeiten, welche aus älteren Arbeitern für

—

275
        <pb n="289" />
        die schwereren Arbeiten und jugendlichen Arbeitern für die leichteren
Arbeiten zusammengesetzt sind, welche leichtere Arbeiten eine größere
körperliche Beweglichkeit und Elastizität erfordern und daß infolge
der Erhöhung des Verbotsalters von 16 auf 18 Jahren eine Beschäf—
tigung von Arbeitern bis 18 Jahren in kontinuierlichen Betrieben
überhaupt unmöglich wäre, was auf den heutigen Stand der Arbeits—
losigkeit ungünstig einwirken würde. Ferner wird bemängelt, daß die
Aufzählung der Ausnahmen in 8 2 geradzu willkürlich ist, da bei—
spielsweise die Porzellanindustrie neben der ihr bezüglich des tech—
nischen Produktionsprozesses vollkommen gleichartigen Glasindustrie
nicht genannt ist; auch der Kohlenbergbau könne auf die Einstellung
der Bergarbeiter von 16 Jahren ab nicht verzichten.
IV. Abschnitt. Der erhöhte Vertragsschutz.

Jugendliche Personen werden in der Regel über eine viel ge—
ringere geschäftliche Erfahrung verfügen, als andere; das Gesetz wird
ihnen daher auch einen höheren Vertragsschutz zubilligen müssen.

Das Gesetz trifft zunächst dafür Vorsorge, daß solche Gewerbe—
mhaber, welche nicht geeignet erscheinen, Lehrlinge oder jugendliche
Hilfsarbeiter zu halten, solche nicht halten dürfen bzw. daß ihnen das
Recht, Lehrlinge bzw. jugendliche Hilfsarbeiter zu halten, entzogen
wird. (Näheres hierüber im 8 19. Vollzug der Vorschriften des
Arbeiterschutzrechtes. Abschnitt: Strafen und Zwangsmittel.) J

Führ Lehrlinge, welche nur solche Gewerbeinhaber halten dür—
fen, welche die im 898 G.O. erwähnten Eigenschaften besitzen, ist in
8 99 G.O. eine besondere Form für den Abschluß des Lehrvertrages
vorgeschrieben, die schriftliche Form.

Es wird hier auch die Frage der Zweckmäßigkeit der Arbeits—
bücher für Jugendliche zu besprechen sein.

Durch das Gesetz vom 17. Oktober 1919, Slg. Nr. 571, wurden
die 88 79 (Ausweis), 80 (Arbeitsbücher) und 81 (Zeugnis) der Ge—
werbeordnung aufgehoben. Der aufgehobene 8 805 hatte bezüglich
der Arbeitsbücher für jugendliche Hilfsarbeiter die besondere Be—
stimmung enthalten, daß diese den Namen und Wohnort des gesetz
lichen Vertreters des Hilfsarbeiters und die Zustimmung des gesetz⸗
lichen Vertreters zur Eingehung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses,
dann eine Auskunft über die Schulverhältnisse und insbesondere über
die erworbene Schulbildung des Hilfsarbeiters enthalten. Die Ein—
richtung des Arbeitsbuches hat namentlich in Anton
Menger und Philippovich strenge Kritiker gefunden. Der erstere er—
klärt das Dienstboten- und das Arbeitsbuch als den einzigen Fall,
wo über die Erfüllung privatrechtlicher Verträge unter öffentlicher
        <pb n="290" />
        Autorität ein Register geführt wird und wo die einfache Verletzung
einer Vertragspflicht für das Fortkommen des Arbeiters kaum ge—
ringere Folgen nach sich zieht, als bei anderen Bevölkerungsschichten
eine kriminelle Bestrafung. Dazu kommt noch, daß die Eintragungen
in das Buch auf Grundlage der Aussagen des anderen Vertragsteiles,
venngleich unter polizeilicher Kontrolle, erfolgen. (Anton Menger,
Das bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen, Seite 158.)
Philippovich bemängelt an dem Arbeitsbuche, daß es Gelegenheit zu
Nachforschungen und Vermutungen über die Gründe des Aufhörens
eines früheren Arbeitsverhältnisses bietet, daß bei dessen Verlust Miß—
rauen entsteht und daß die Arbeitsbücher Vereinbarungen der Unter—
nehmer gegen die Arbeiter, Proskriptionen, Kennzeichnungen miß—
tiebiger Arbeiter erleichtern. Die Arbeitsbücher nötigen die Arbeiter
zu Zeitverlusten durch unnötige Gänge bei den Behörden, geben die
Möglichkeit zu Chikanen und positiven Schädigungen (Zuruͤckhalten,
verlieren, Kennzeichnen der Arbeitsbücher). Die Arbeitsbücher sind
iur ein Mittel der Polizeikontrolle, der kein anderer Staatsbürger
interworfen ist. (Philippovich, Grundriß der politischen Okonomie,
I. Band, Seite 168.) Das Ministerium fuͤr soziale Fürsorge hat seine
Anschauung bezüglich des Arbeitsbuches und der neuen Arbeitsnach⸗
veise in dem Erlasse vom 26. April 1924, 3. 8111,D),2 über die
Fragebogenaktion, wie sich die Einführung von Bür gerlegiti—
nationen und des Zeugnisses der Arbeitgeber als Arbeitsnach—
veis bewährt, in klarer Weise gekennzeichnet. (Veröffentlicht im
Amtsblatt des genannten Ministeriums, Jahrgang V, Nr. 2, Seite
79.) Nach diesein Erlasse hält das Ministerium für soziale Fürsorge
zarxan feft, daß als neuer Arbeitsnachweis die Bürgerlegitimation
uind die Arbeitszeugnisse verwendet werden sollen. Es heißt in dem
Frlasse: „Das Ministerium für soziale Fürsorge denkt nicht an die
Feuerliche Einführung von Arbeits- und Gesindebüchern, weil die Vor⸗
teile, auf welche in den Berichten einzelner politischer Bezirksverwal⸗
lüngen verwiesen wird, die sonstigen Nachteile und Mängel der
Arbeitsbücher aufwiegen, welche die Herausgabe des oben erwähnten
Gesebes veranlaßt haben. Das hiesige Ministerium denkt ebensowenig
in ne neue Regelung der neuen Arbeitsnachweise, weil es den Nach-
weis mit den Buͤrgerlegitimationen und dem Arbeitszeugnis für aus—
reichend erachtet und dafür hält, daß er sich beim guten Willen und
Verfländnis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einleben wird.“ In
dem Erlasse wird auf die Zweckmäßigkeit der mit der Regierungsver—
ardnung vom 8. August 1919, Slg. Nr. 481, eingeführten Bürger⸗
legitimationen — weil mit Photographie versehen — als wichtigen
Arbeitsnachweis, soweit es sich um die Feststellung der Identität und
der Personaldaten des Legitimationsssinhabers handelt und auf die
        <pb n="291" />
        Wichtigkeit einer sorgfältigen Aufbewahrung aller Arbeitszeugnisse
perwiesen. (Da, wie früher bemerkt, auch der 5 81 der G.O. betrefend
das Zeugnis, aufgehoben ist, so kann ein Zeugnis derzeit nur im
Sinne des 8 1168 des a. b. G. dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Dauer und Art der
Dienstleistung schriftlich ausgesiellt werden. Während des Dienstver—
hältnisses ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen auf seine Kosten
ein solches Zeugnis auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen
im Zeugnisse, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen
Stellung erschwert wird, sind unzulässig.)

Die früher erwähnten kritischen Bemerkungen Mengers und
Philippovichs über das Arbeitsbuch, die grundsählicher Natur sind,
sind zutreffend; immerhin sprechen bei minderjährigen Personen ge—
wichtige Gründe für dessen Beibehaltung. Der gesetzliche Vertreter
des Minderjährigen hatte eine gewisse Mitwirkung bei der Eingehung
eines neuen Arbeitsverhältnisses gesichert und daraus erwuchs dem
Minderjährigen ein Schutz gegenüber dem Arbeitgeber. Das Arbeits—
verhältnis Minderjähriger fordert überhaupt im eigenen Interesse
derselben eine schärfere Kontrolle, die bei Bestand des Arbeilsbuches
leichter möglich ist. In Deutschland ist nach F 107 der Gewerbeord—
nung das Arbeitsbuch bei minderjährigen Personen vorgeschrieben.
In Betracht kommt auch, daß gewiß einzelne Arbeitszeugnisse viel
leichter in Verlust geraten können, als ein Arbeitsbuch, welches eben
Buchform trägt. Die Bürgerlegitimationen werden nach 83 der
früher zitierten Regierungsverordnung nach Sicherstellung der Iden—
tität der Person und der erforderlichen Daten von der politischen Be—
hörde J. Instanz des ordentlichen Wohnsitzes des Einschreiters aus⸗
gestellt; dort, wo staatliche Polizeibehörden bestehen, von diesen. Die
Bürgerlegitimationen sind nach 84 amtliche Urkunden, deren Fäl—⸗
schung und Mißbrauch nach dem Strafgesetze bestraft wird, sie werden
den Parteien über mündliches oder schriftliches Ansuchen gegen Er—
jatz der Barauslagen ausgestellt; die Legitimation sowie die schrift—
lichen Ansuchen um dieselbern sind stempelfrei. Die Gütigkeit der
Legitimation ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt. Verlust der
Legitimation ist sofort jener Behörde, die sie ausgestellt hat, anzu⸗
zeigen; diese kann jederzeit eine neue ausstellen. In Böhmen, Mähren
und Schlesien trat die Regierungsverordnung über die Bürgerlegiti—
mationen am 1. Mai 1920 in Kraft; in der Slowakei und in Kar—⸗
patorußland am 83. November 1021.

Hier ist zu erwähnen der durch die Kundmachung des Ministers
des Innern vom 15. Dezember 1926, Slg. Nr. 225, geschaffene
Staatsbürgerschaftsnachweis. (Kundmachung, veröffent
licht im Prager Archiv, 1926, Nr. 18, Seite 932.) Nach 81 dieser

— 2
        <pb n="292" />
        Kundmachung hat „jeder Staatsbürger der éechoslovakischen Repu—
brik das Recht, zu verlangen, daß ihm als Nachweis der Staats-
bürgerschaft eine Bescheinigung nach dem angeschlossenen Muster aus—
gestellt werde“. In den historischen Ländern wird diese Bescheinigung
bon der politischen Bezirksverwaltung, für in Städte mit eigenem
Statute zuständige Personen von der politischen Landesverwaltung
ausgestellt. (8 2.) In dem Gesuche hat der Gesuchsteller auzuführen;
Vor⸗ und Zunamen; Beschäftigung (Beruf) und den Wohnsitz; Tag,
Monat und Jahr, Ort und den politischen Bezirk der Geburt; die
inländische Gemeinde, in der er das Heimatrecht besitzt, unter Angabe
des Zeitpunktes und des Grundes der Erwerbung. (8 3.) Ist der Ge—
suchsteller verheiratet, so ist in dem Gesuche auch der Namen der Ehe—
gattin, Tag, Monat, Jahr und Ort ihrer Geburt sowie Zeitpunkt
und Ort der Eheschließung anzuführen. — Besitzt der Gesuchsteller
minderjährige Kinder, so sind auch deren Namen sowie Tag, Monat,
Jahr und Ort der Geburt anzuführen. (8 5.) Die in dem Gesuche an—
geführten Daten sind im Interesse einer beschleunigten Erledigung
mit öffentlichen Urkunden zu belegen, als Geburtschein, Trauschein,
Heimatschein. (8 6.)
3 19. Vollzug der Vorschriften des Arbeiterschutzgesetzes.
I. Allgemeines.

Aus öffentlichen Rücksichten erläßt der Staat Arbeiterschutzvor—
schriften; dieselben schaffen, wie früher bemerkt wurde, kein beson—
deres Rechtsverhältnis zwischen den Arbeitnehmern, deren Interessen
durch diese Vorschriften so lebhaft berührt werden, und dem Staate,
sondern ein Verhältnis zwischen den Arbeitgebern und dem Staate;
sie schaffen Verpflichtungen des Arbeitgebers dem Staate gegenüber.
Der einzelne Arbeitnehmer hat kein individuelles persönliches Recht
auf Erfuͤllung dieser Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeber, er hat
diesem gegenüber keinen klagbaren Anspruch auf den Vollzug dieser
Vorschriften, sondern kann sich bei Nichtbeobachtung derselben durch
den Arbeitgeber nur an die staatlichen Organe wenden, damit diese
Abhilfe veranlassen. Auch der Betriebsausschuß kann in betriebsaus—
schußpflichtigen Betrieben nicht direkt zum Zwecke der Durchführung
der Arbeiterschutzvorschriften im eigenen Wirkungskreise Maßnahmen
lreffen sondern muß sich an die zuständigen staatlichen Stellen wen—
den, wenn die Betriebsleitung seinen Vorstellungen kein geneigtes
Ohr leiht. Nach 8 8 des Betriebsausschußgesetzes ex 1921 gehört es
auch zu den Aufgaben des Betriebsausschusses „die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Schutz der Arbeitnehmer, ins—
desondere hinsichtlich des Schutzes gegen Unfälle, der gesundheitlichen
        <pb n="293" />
        Vorkehrungen im Betriebe, der Versicherung der Arbeitnehmer zu
überwachen, die Betriebsleitung auf wahrgenommene Mängel auf—
merksam zu machen und die zuständigen slatlichen Behörden anzu—
rufen, sich auch durch ein hierzu bestisanmtes Mitglied des Betrichs—
ausschusses an allen damit zuͤsammenhängenden, don behördlichen
Aufsichtsorganen im Betriebe gepflogenen Erhebungen und kommu
sionellen Verhandlungen zu beteiligen“.

Dabei hat gewiß der Arbeitnehmer an der Durchführung der
Arbeiterschutzvorschriften ein rechtliches Interesse, wolches beispiels⸗
weise dann praktische Bedeutung erlangt, wenn infolge Nichtbeobach—
tung einer Arbeiterschutzvorschrift der Arbeiter einen Schaden erleidet,
der Richter wird dann ein Verschulden des Arbeikgebers annehinen
und daraus die Konsequenzen ziehen.

Der Siaat, welcher die Vorschriften des Arbeiterschutzrechtes
durch seine Gesetzgebung erläßt, ist auch an deren Erfüllung im höch—
iten Grade interessiert und hat die Pflicht durch seine Organe dafür
zu sorgen, daß diese Vorschriften auch durchgeführt werden. Je fom—
plizierter die Verhältnisse des wirtschaftlichen Lebens werden und je
komplizierter und zahlreicher die Arbeiterschutzvorschriften werden,
desto mehr wird die Entwicklung dazu drängen, daß für die Zwecke der
Uberwachung des Vollzuges derfelben seitens des Staates eigene staat—
liche Organe geschaffen werden. In der öechoslowakischen Republik
besteht nur eine staatliche Aufsicht der Durchführung des Arbeiter—
schutzrechtes.

II. Die Gewerbeinspektion.

Das Bedürfnis nach Bestellung eigener staatlicher Organe zur
UÜherwachung der Durchführung der Arbeiterschutzvorschriften machte
sich zuerst in England geltend, wo ja auch die erften gefetzlichen Schutz—
borschriften geschaffen wurden; seit 1884 besteht dort die Fabriks—
inspektion, welche dann im Jahre 1878 auch auf Werkstötlen dus—
gedehnt wurde. Die staatlichen Aufsichtsbeamten führen in den ver—
schiedenen Staaten verschiedene amtliche Titel, so Gewerbeinspektoren,
Fabriksinspektoren, Gewerberäte. Staatliche Aufsichtsbeamte wurden
dann bestellt: in Frankreich 1874, in der Schweiß 1877, im Deutschen
Reiche 1878, in Sstexreich 1888, in Ungarn und Rußland 1884 in
Italien 1886, in Belgien 1880. In Deutschland wurde erstmals in
Preußen durch das Gesetz vom 16. Mai 1858 eine Fabriksinspektion
eingeführt, allerdings nur fakultativ, soweit sich dazu ein Bedürfnis
ergeben würde; in der Gewerbeordnung vom Jahre 1869 wurde das
Institut der Fabriksinspektoren insoferne berücksichtigt, als dort, wo
die Aufsicht über die Durchführung der Schutzbestimmungen für Ju⸗
gendliche eigenen Aufsichtsbeamten übertragen war, denselben bei
Ausübung dieser Aufsicht die amtlichen Befugnisse der Ortspolizei⸗
        <pb n="294" />
        ꝛchörden zustehen sollten. Die Novelle vom Jahre 1878 machte die
Fabriksinspektion obligatorisch, die Novelle vom 4. Juni 1891 erwei—
erte die Aufgaben der Aufsichtsbeamten. Derzeit ist maßgebend der
189 b der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. Die Aufsicht über
die Durchführung der Arbeiterschutzvorschriften ist nach dem 8 180b
der deutschen Gewerbeordnung „ausschließlich oder neben den brdett
lichen Polizeibehörden besonderen bon den Landesregierungen zu er—
ennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung
dieser Aufsicht alle amtlichen Beugfnisse der Ortspoligeibehörden, ins—
esondere das Recht zur jederzeitigen Revision der Anlagen zu“. Die
Aufsichtsbeamten sind also in Deutschland nicht Reichssbeamte, son—
dern Beamte der Einzelstaaten. Auf dem Gebiete der Unfallverhütung,
zuf welchem, wie früher erörtert die Träger der Unfallversicherung,
die Berufsgenossenschaften, Unfallverhütungsvorschriften. zu erlassen
efugt sind, wirken neben den staatlichen Muffichtsbeautten die tech⸗
nischen Revisionsbeamten der Berufsgenossenschaften. Es sind näimn⸗
lich nach 8 875 der Reichsversicherungsordnung die Berufsgenofsen—
chaften „berechtigt und auf Verlangen des Reichsversicherungsamtes
nerpflichtet, technische Aufsichtsbeamte in der erforderlichen Zahl an—
ustellen, um die Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften zu
iberwachen und von den Einrichtungen der Betriebe Kenntnis zu
nehmen, soweit dies für die Ingehörigkeit zur Genossenschaft oder für
die Einschätzung in die Gefahrklasse von Bedentung ist. Als solche
Beamte können auch Personen angestellt werden, die früher dem ver
icherten Betriebe als Arbeiter angehört haben“. Das Verhältnis zwi—
schen den staatlichen Aufsichtsbeamten und den technischen Revisions—
beamten der Berufsgenossenschaften ist durch entsprechende Vorschrif—
ten geregelt. In österreich ist die Gewerbeinspektion derzeit durch
das Bundesgesetz vom 14. Juli 1921, St.G. Bl. Nr. 402 geordnet.

In der öcchoslowakischen Republik ist maßgebend das Gesetß vom
17. Juni 1883, R.G.Bl. Nr. 117, betreffend die Bestellung von
Geworbeinspektoren.
Die Aufgaben der Organe der Gewerbeauf—
sichtt sind nach diesem Gesetze J. gegenüber den Arbeitgebern und
Arbeitnehmern die Überwachung der gesetzlichen Vorschriften betref—
fend 1. die Vorkehrungen und Einrichtungen, welche die Gewerbein—
—DD
in den Arbeitsräumen als in den Wohnräumen, falls sie solche bei—
stellen, zu treffen verpflichtet sind; 2. die Verwendung von Arbeitern,
die tägliche Arbeitszeit und die periodischen Arbeitsunterbrechungen;
2. die Führung von Arbeiterverzeichnissen und das Vorhandensein
on Dienstordnungen, die Lohnauszahlungen und Arheiterausweise;
. die gewerbliche Ausbildung der jugendlichen Hilfsarbeiter; II. gegen—
        <pb n="295" />
        über den Gewerbebehörden bei der Handhabung der einschlägigen Be—
stimmugnen der Gewerbeordnung die Tätigkeit als beaufsichtigendes,
berichtendes und beratendes Fachorgan, als begutachtendes Fachorgan
bei den Gesuchen um Genehmigung von Betriebsanlagen oder von
Anderungen an bereits genehmigten, insoweit hiebei Ruͤcksichten auf
das Leben und die Gesundheit der Arbeiter in Frage kommen, III. fie
iollen bemüht sein, sowohl den Arbeitgebern als den Arbeitnehmern
gegenüber eine Vertrauensstellung zu gewinnen, welche sie in den
Stand setzt, zur Erhaltung und Anbahnung guter Beziehungen zwi—
schen den beiden Kategorien beizutragen; sie sollen die Gewerbeinhaber
in der Erfüllung der Anforderungen, welche das Gesetz an dieselben
stellt, taktvoll unterstützen und zwischen den Interessen der Gewerbe—
inhaber einerseits und der Hilfsarbeiter anderseits auf Grund ihrer
fachlichen Kenntnisse und amtlichen Erfahrungen in billiger Weise
vermitteln; IV. sie haben über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmun—
gen an den Handelsminister im Wege der vorgesetzten Landesbehörde
ausführliche Berichte alljährlich zu erstatten, welche auch Aufschlüsse
über die von den Arbeitern in der Ausführung ihrer Vienstverrich—
tungen erlittenen Unglücksfälle und die Ursachen derselben, sowie
etwaige Vorschläge über die im Interesse der Industrie einerseits und
der Arbeiter anderseits zu treffenden legislativen und administrativen
Maßregeln zu enthalten haben.

Neben den vorerwähnten, den Organen der Gewerbeinspektion
nach dem Gewerbeinspektorengesetze zukommenden Aufgaben sind den⸗
selben in einzelnen Spezialgesetzen noch andere Aufgaben übertragen.
So sind nach 828 des Unfallversicherungsgesetzes die Arbeiterunfall⸗
versicherungsanstalten berechtigt, an den zuständigen Gewerbeinspektor
das Ersuchen zu richten, daß er den versicherungspflichtigen Betrieb
an Ort und Stelle besichtigt und hat der Gewerbeinspektor diesem
Ersuchen mit tunlichster Beschleunigung zu entsprechen; auf diese Be⸗
sichtigungen finden die Bsteimmungen des Gewerbeinspektorengesetzes
volle Anwendung. Der Gewerbeinspektor hat über die von ihm ge—
machten Wahrnehmungen unmittelbar an die Versicherungsanstalt
die entsprecherden Mitteilungen zu richten. Der Gewerbeinspektor ist
ferner nach der die Einreihung der unfallversicherungspflichtigen Be—
kriebe in Gefahrenklassen und die Feststellung der Prozentsätze der
Gefahrenklasse betreffenden Ministerialberordnung bei der Einreihung
der Betriebe in die Gefahrenklassen und Gefahrenprozentsätze seitens
der Arbeiterunfallversicherungsanstalt nach Tunlichkeit heranzuziehen.
Nach 8 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1918, Slg. Nr. 9, über die
achtstündige Arbeitszeit ist ferner der zuständige Gewerbeinspektor
zur Erteilung der Bewilligungen für die Verlängerung der Arbeits—
zeit durch Überstunden bis zur Dauer von vier Wochen im Jahre
(höchftens um 2 Stunden täglich) zuständig.
        <pb n="296" />
        Die vielfachen Aufgaben, mit denen die Organe der Gewerbe—
nspektion betraut sind, exfordern gründliche rechtliche und hygienische,
technische und volkswirtschaftliche Kenntnisse; sie stellen aber auch an
den Charakter dieser Organe weitgehende Anforderungen. Der Dienft
bei der Gewerbeinspektion gehört entschieden zu den schwierigsten in
der öffentlichen Verwaltung.
Was die Organisation der Gewerbeinspektion
betrifft, so kann diese entweder territorial erfolgen, so daß für alle
Betriebe eines bestimmten Territoriums ohne Unlerschied der Art umd
des Produktionszweiges ein Organ mit Hilfskräften betraut wird
oder nach Fachgruppen der Betriebe. Bei uns ist die territoriale Or—
ganisation die Regel; nach 8 4 des Gesetzes bleibt es jedoch dem Han—
delsministerium vorbehalten, einzelne Industriezweige von der Auf—
sicht der Gewerbeinspektion jener Bezirke, in welchen die einschlägigen
Unternehmungen sich befinden, auszuschließen und unter die Aufsicht
bdon Spezialgewerbeinspektoren zu stellen, deren Tätigkeit sich auf meh—
rere Länder erstrecken kann. Die Gewerbeinspektoren und ein Zen—
tralgewerbeinspektor werden vom Handelsminister im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern ernannt; die Gewerbeinspekloren
unterstehen der politischen Landesbehörde, in deren Sprengel ihr
Amtsgebiet liegt. Die Gewerbeinspektoren haben nach 8 14 während
hrer Amtsführung den Charakter von Staatsbeamten und unter—
iegen den für Staatsbeamte im allgemeinen bestehenden Dienstvor—
schriften. Zum Gewerbeinspektor kann nur derjenige ernannt werden,
welcher den erforderlichen Grad fachlicher Bildung besitzt und der im
betreffenden Inspektionsbezirke üblichen Sprachen mächtig ist (8 15).
Die Gewerbeinspektoren sind durch ihren Amtseid zur Geheimhaltung
der zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse
zu verpflichten, namentlich haben sie über die ihnen von den Gewerbe—
unternehmern als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Ver—
fahrungsweisen und etwaigen Eigentümlichkeiten des Betriebs das
strengste Geheimnis zu bewahren (8 16). Ein Gewerbeinspektor, der
dieser Vorschrift zuwiderhandelt, mächt sich, insoferne nicht die stren—
geren Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes zur Anwendung
kommen, eines Vergehens schuldig und wird mit Arrest von drei Mo—
naten bis zu zwei Jahren bestraft. Die Anwendung der Disziplinar-
vorschriften wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

Das Gesetz muß dafür sorgen, daß der Gewerbeinspektor nach
jeder Richtung vollkommen unabhängig und unbeeinflußt ist. Ein
Gewerbeinspektor darf daher ein gewerbliches Unternehmen, sei es
eine Fabrik oder eine Werkstätte, weder auf eigene Rechnung oder als
Stellvertreter betreiben, noch an einem solchen Unternehmen irgend—
wie beteiligt sein oder als Betriebsleiter, Mechaniker, Werkführer, In—
        <pb n="297" />
        genieur usw. in Verwendung stehen (817). Die Gewerbeinspektoren
zürfen ferner für ihre Amtshandlungen weder von den Gewerbein—
habern noch von den Hilfsarbeitern eine wie immer geartete Vergü—
ung annehmen und haben die ihnen von denselben angebotene Gast—
reundschaft abzulehnen (8 18). Die Gewerbeinspektoren dürfen end—
lich nicht mit ihrem Wirkungskreise fremden Aufgaben beauftragt und
insbesondere nicht von der Finanzverwaltung nach irgend einer Rich—
tung hin in Anspruch genommen werden (8 19). Den Gewerbeinspek—
ioren steht das Recht nicht zu, in die Geschäftsbücher, Betriebsaus—
weise, Korrespondenzen u. dgl. der Gewerbeinhaber Einsicht zu nehmen.

Mit Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen
mit dem Ministerium des Innern vom 14. März 1890, R.G.Bl.
Ier. 42, wurde die Bestellung von Gewerbeinsepktorassistenten als
Hilfskräfte zur Unterstützung der Gewerbeinspektoren im Rahmen
des Gewerbeinspektorengesetzes vorgesehen; diese Gewerbeinspektor—
assistenten werden vom Handelsminister im Einvernehmen mit dem
Pinister des Innern ernannt, sind dem Gewerbeinspektor, welchem
si zur Dienstleistung zugewiesen sind, unmittelbar unterstellt und üben
chre amtlichen Funktionen im Namen, über Auftrag und nach den
Weisungen des ihnen vorgesetzten Gewerbeinspektors aus. Das Ge—
werbeinspektorengesetz findet auf die Gewerbeinspektorassistenten sinn—
gemäß Anwendung; sie legen den Diensteid ab und erhalten für ihre
Amitsführung eine vom Landeschef alljährlich zu erneuernde Legiti—
mationskarte.

Ende 1926 betrug die Anzahl der territorialen Gewerbeinspek—
torate 29, jene der der Spezialinspektorate 8 (letztere sind das Ge—
verbeinspektorat für den Bau der Wasserstraßen in Prag und die
Spezialgewerbeinspektorate für die Bauarbeiten in Brünn und in
Prag). In Prag haben ihren Sitz das Zentralgewerbeinspektorat, das
Gewerbeinspektorat für den Bau der Wasserstraßen, das Gewerbein—
pektorat für die Bauarbeiten und die Gewerbeinspektorate Prag J.,
Prag II. und Prag III. In Brünn haben ihren Amtssitz das Ge⸗
werbeinspektorat für die Bauarbeiten, das Gewerbeinspektorat
Brünn Jund Brünn II. Die Gesamtzahl der Organe der Gewerbe—
inspektion betrug Ende 1923 78 Aufsichtsbeamte. 6 Bauinspiaienten
und 7 Assistentinnen.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Gewerbeinspektoren liegt in
der fortlaufender Revision der Gewerbeunterneh—
mungen, welche ihrer Aufsicht unterstellt sind, um sich von den
hren Wirkungskreis berührenden Verhältnissen derselben eingehende
Kenntnis zu verschaffen. Nach 8 8.ist dem Gewerbeinspektor, sobald
er sich als solcher durch Vorzeigung einer vom Landeschef ausgestell⸗
tent, alljährlich zu erneuernden; Legitimationskarte beim Gewerbe—
        <pb n="298" />
        inhaber oder dessen Stellvertreter ausgewiesen hat, der Eintritt a
sämtliche Arbeitsräume und Arbeiterwohnungen jeder seiner Aufsich
unterliegenden Gewerbeunternehmung jederzeit, in der Nacht jedoch
nur während des Betriebes, gestattet. Der Gewerbeinhaber oder dessen
Stellvertreter sind berechtigt, den Gewerbeinspektor bei der Inspektion
zu begleiten. Der Gewerbeinspektor hat die Befugnis, jede Person,
welche im Gewerbeunternehmen beschäftigt ist, auch die Gewerbe—
inhaber oder deren Stellvertreter, überall, wo der Arbeitsbetrieb de—
betreffenden Unternehmens stattfindet, über die in seinen Wirkungs—
kreis einschlagende Angelegenheiten, nötigenfalls ohne Zeugen, jedoch
tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vernehmeu. Über Verlangen
des Gewerbeinspektors sind die Gewerbeinhaber oder deren Stellver—
treter verpflichtet, die auf ihre Betriebsanlage bezüglichen Genehmi—
zungsurkunden nebst den dazu gehörigen Plänen oder Zeichnungen
— DDDD
dem Gewerbeinspektor den Eintritt in die zu inspigierenden Lokalitäten
derweigert, sich der von ihm verlangten Aussage entzieht und andere
davon abhält, falsch aussagt oder andere zu einer falschen Aussage
zu bewegen sucht, endlich wenn der Gewerbeinhaber oder sein Stell-
vertreter die auf ihre Betriebsanlage bezüglichen Genehmigungs-
urkunden, Pläne oder Zeichnungen vorzuweisen verweigert, so macht
sich der Betreffende, soferne nicht der Tatbestand einer nach dem all—
gemeinen Strafgesetz zu ahndenden Handlung vorliegt, einer Über—
tretung schuldig und wird von der Gewerbebehörde nach Maßgabe der
Vorschriften der Gewerbeordnung bestraft.
Der Gewerbeinspektor hat, wenn er in einem Gewerbeunter—
nehmen eine nicht gehörige Beobachtung der in seinen Wirkungskreis
fallenden Bestimmungen findet, die sofortige Abstellung derartiger
Gesetzwidrigkeiten oder Übelstände vom Gewerbeinhaber zu verlangen
und im Weigerungsfalle die Anzeige an die zuständige Gewerse—
behörde behufs Einleitung der ordentlichen Amtshandlung zu er⸗
statten (89). Über eine solche Anzeige haben die Gewerbebehörden ihre
Verfügungen dem Gewerbeinspektor mitzuteilen, welchem freisteht,
gegen die Entscheidungen der J. und II. Jüstanz Einspruch zu erhebeu;
die Angelegenheit muß dann zur höheren Entscheidung vorgelegt wer—
den (8 10). Üüber Antrag des Gewerbeinspektorates hat die Gewerbe—
behörde das Recht, wenn die Gesundheit der Arbeiter durch die Art
und Weise ihrer Verwendung oder durch das in der Betriebsanlage
übliche Betriebsverfahren gefährdet zu sein scheint, zu den erforder—
lichen Untersuchungen Ärzte, Chemiker und andere Sachverständige
beizuziehen, deren Bezahlung dem Gewerbeinhaber obliegt, wenn das
Vorhandensein der vom Gewerbeinspektor vermuteten Übelstände kon—
statiert wird (8 11).
        <pb n="299" />
        Statistik der Gewerbeinspektion (nach dem Ende
Dezember 1927 erschienenen Berichte über die amtliche Tätigkeit der
Gewerbeinspektorate im Jahre 1926; 2präva o ũuredui cinnosti
zivnostenskvych inspektorü v roce 1926, Praha 1927, näkladem
vlassstnim, v Praze II. Spalenäà 15). Nach dem allgemeinen Berichte
des Zentralgewerbeinspektors amtierten im Jahre 1926 209 territoriale
und 83 Spezialinspektorate; den Dienst versahen beim Zentralinspek—
torate 4 Beamte; bei den Inspektoraten 78 Inspektionsbeamte, 6 In—
spizienten und 7 Assistentinnen. Der Umfang der äußeren und schrift—
lichen Tätigkeit der Inspektorate ist in den Tabellen A, B. C und D
dargestellt (Seite 511).

Im ganzen wurden durchgeführt 30.872 Inspektionen in 28. 196
gewerblichen Betrieben; von diesen wurden besichtigt 26.001 einmal,
1792 zweimal und 353 dreimal oder öfters. Von den Inspektionen
wurden durchgeführt 532 in der Nacht und 150 an Sontagen. Außer
den gewerblichen Betrieben wurden noch 26 andere Betriebe besucht,
einschließlih 7 Lehrwerkstätten und ferner wurden besucht 1028
Arbeitsstätten von Heimarbeitern. Die inspigierten gewerblichen Be—
triebe beschäftigten im ganzen 871.866 Arbeiter. Von der zitierten
Anzahl der inspizierten gewerblichen Betriebe unterlagen 28.470 der
Unfallversicherung, 7739 derselben waren fabriksmäßige und 8945 der
Betriebe arbeiteten ohne Motor. Es wurden also in der ganzen Re—
publik besucht 290 der unfallversicherungspflichtigen Betriebe und
5729 der fabriksmäßigen Betriebe.

Die Inspektorate erhielten 12.174 Einladungen zur Teilnahme
—
ladungen fanden eine schriftliche Erledigung. Auf den MAußendienst
wurden verwendet 9428 Reisetage und zwar 6988 außerhalb des
Sitzes des Inspektorates und 2445 am Sitze der Ätmer. Die schrift—
liche Tätigkeit weist 160.004 behandelte Einlaufstücke auf; Gutachten,
Außerungen und Berichte wurden 25.624 erstattet. Auf Grund der
Inspektionstätigkeit wurden in 83095 Fällen Betriebsunternehmer
schriftlich aufgefordert, vorgefundene Übelstände und Gesetzwidrigkeiten
zu beseitigen. Gemäß des früher zitierten 89 des Gesetzes über die
Gewerbeinspektion wurden 996 Anzeigen wegen 1488 übertretungen
erstattet.

Sehr groß war der Parteienverkehr; er erforderte im Berichts—
jahre 25. 128 Verhandlungen. Unternehmer und deren Organisationen
wandten sich in 15.670 Fällen und zwar 6052mal schriftlich, 5296
telephonisch und 3422 mündlich an die Inspektorale. Der Verkehr mit
den Arbeitnehmern und deren Organisationen erforderte 9458 Ver—
handlungen, von denen 1514 schriftlich, 2800 telephonisch und 5144
mündlich abgewickelt wurden.
        <pb n="300" />
        Der Bericht enthält drei sehr wertvolle Tabellen: E. Unfälle in
gewerblichen Betrieben, die im Jahre 1926 den Gewerbeinspekloraten
gemeldet wurden (Seite 89). F. Gesetzwidrige Beschaͤftigung von durch
das Gesetz geschützten Personen und zwar gesondert nach dem Ge—
schlechte dieser Personen (Seite 46). G. Ubersicht der im Jahre 1926
beiwilligten Überzeitarbeit nach den Gewerbsarten (Seite 56-657).

Der Bericht bringt am Schlusse den Personalstand der Gewerbe—
insepktorate; ausgewiesen für das Zentralgewerbeinspektorat im Mi—
nisterium für Soziale Fürsorge und für die einzelnen Inspektorate
(Seite 447 453). Ein sorgfältig gearbeiteter Inder erleichtert die
Benützung der sehr instrüktiven Bexichtes.
III. Strafen und Zwangsmittel.

Um die Durchführung der Bestimungen des Arbeiterschutz—
rechtes, wenn es nötig ist, dem Arbeitgeber gegenüber zu erzwingen,
bestehen Zwangsmittel, welche teils dem allgemeinen Verwaltungs—
verfahren, teils dem Arbeiterschutze als besondere Zwangsmittel an—
gehören. Die Zwangsmittel des allgemeinen Verwaltungsverfahreus
sttehen den Verwaltungsbehörden, welche mit der Durchführung des
Arbeiterschutzrechtes betraut sind, natürlich nach Maßgabe der beste—
henden Vorschriften zur Verfügung. Der 8 152 G. O. erklärt, daß bei
Vollziehung der Straferkenntnisse und sonstigen Anordnungen die
Behörde berechtigt ist, die zur Sicherung des Erfolges nötigen Maß—
regeln zu ergreifen und zählt einige solcher Maßregeln narrativ auf:
Beschlagnahme von Waren und Werkzeugen, Außerbetriebsetzung von
Maschinen, Schließung von Betriebsstätten.

Zu den Zwangsmitteln, welche besondere Zwangsmittel des
Arbeiterschutzes sind, gehören a) die Entziehung des Rech—
tes Lehrlinge zu halten, b) die Entziehung der Gewerbe—
berechtigung.

Nach 8 98 G.O. dürfen jene Gewerbeinhaber, welche wegen
eines Verbrechens überhaupt oder wegen eines aus Gewinnsucht be—
gangenen oder gegen die öffentliche Sicherheit gerichteten Vergehens
oder einer derlei Übertretung verurteilt wurden, Lehrlinge weder
aufnehmen noch die bereits aufgenommenen Lehrlinge länger behal—
ten. Nach derselben Gesetzesstelle kann weiters solchen Gewerbein—
habern, welche sich grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anver—
trauten Lehrlinge schuldig gemacht haben oder gegen welche Tatsachen
vorliegen, welche sie in sittlicher Beziehung zum Halten von Lehrlin—
gen ungeeignet erscheinen lassen, für immer oder auf bestimmte Zeit
das Recht VLehrlinge zu halten entzogen werden, womit der Zwang,
die bereits aufgenommenen Lehrlinge zu entlassen verbunden ist;
insbesondere kann dies dann geschehen, wenn aus dem Ergebnisse der

*
        <pb n="301" />
        Lehrlingsprüfung (Gesellenprüfung) hervorgeht, daß der Lehrherr
an dem nichtentsprechenden Erfolge des Lehrlings schuld trägt. Die
Entziehung des Rechtes Lehrlinge zu halten, wormit, pie bemerkt der
Zwaͤng verbunden ist, die bereus aufgenommenen Lehrlinge zu ent—
lassen, erfolgt durch eine Entscheidung der Gewerbebehörde, welche
her die Genossenschaft, welcher der Lehrhert angdehört. anzuhören
at.

Die Entziehung des Rechtes, jugendliche Hilfsarbeiter zu halten,
kann durch die Gewerbebehörde als administratibe Verfügung, erfol—
gen nach 8 98 G.O. und nach 8 188 G.O. Im ersteren Falle kann
die Gewerbebehörde solchen Gewerbeinhabern, welche Lehrlinge be—
schäftigen, die gleichzeitige Haltung jugendlicher Hilfsarbeiter über
Antrag der betreffenden Genossenschaft oder des Gewerbeinspektorates
dann untersagen, wenn durch die Haltung der jugendlichen Hilfs—
arbeiter die für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften umgangen
werden. Nach 8 138 kann die Entziehung des Rechtes jugendliche
Hilfsarbeiter zu halten gegen Gewerbetreibende verhängt werden,
welche sich grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten
jugendlichen Hilfsarbeiter schuldig gemacht haben oder gegen welche
Tatsachen vorliegen, welche sie in sittlicher Beizehung zum Halten
jugendlicher Hilfsarbeiter ungeeignet erscheinen lassen,

Das geltende Recht kennt die Entziehung des Rechtes Lehrlinge
bzw. jugendliche Hilfsarbeiter zu halten nicht nur als eine admini—
strative Verfügung, sondern auch als eine Strafe, welche bei Vorhan—
densein eines bestimmten Tatbestandes zu verhängen ist; im Sinne
des 8 131d und zwar für immer oder auf bestimmte Zeit. Diese
Strafe hat nach 8 1333 321 treffen:—
„a) Gewerbetreibende, welche den Vorschriften über die Verwendung
der Kinder vor vollendetem 12. Lebensjahre in Gewerbebetrie—
ben überhaupt bzw. der Kinder vor vollendetem 14. Lebens—
jahre in Fabriksbetrieben oder den Vorschriften über die Art und
die Dauer der Verwendung der jugendlichen Hilfsarbeiter zwi⸗
schen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 14. Lebens—
jahre wiederholt zuwiderhandelz;z;

Bewerbetreibende, welche die Anordnungen über die Nichtver—
wendung jugendlicher Hilfsarbeiter in bestimmten gefährlichen
r gesundheitsschädlichen gewerblichen Verrichtungen außeräacht
assen;
Gewerbetreibende, welche den Vorschriften über die Nachtarbeit
jugendlicher Hilfsarbeiter wiederholt entgegenhandeln;

27)]
        <pb n="302" />
        Gewerbetreibende, welche ungeachtet vorausgegangener wieder—
holter Bestrafung die Vorschriften über die Aufnahme von Lehr⸗
ingen verletzen, eine mehr als 14tägige Verzögerung der Auf—
dingung oder Freisprechung ihrer Lehrlinge verschulden oder
hren Lehrlingen die zum Besuche der im 8 99 b, Abs, 8, er⸗
vähnten Lehraänstalten erforderliche Zeit vorenthalten.“

Die Entziehung der Gewerbeberechtigung, wo—
mit, wenn es nölig erscheint, die behördliche Einstellung des Betrie—
bes verbunden ist, kann ebenfalls erfolgen entweder als eine admini—
strative Verfügung oder als Strafe.

Nach 8 189 G.O. hat die Entziehung der Gewerbeberechtigung
als administrative Verfügung zu erfolgen in Vollziehung der Straf—
erkenntnisse, mit welchem dieselbe wegen einer durch die allgemeinen
Straf- oder Steuergefetze verpönten Handlung von der betreffenden
Behörde ausgesprochen wurde. Sie ist ferner als administrative Ver—
fügung auch selbständig für eine bestimmte Zeit oder auf immer zu
berfügen:

a) Wenn der Gewerbetreibende wegen einer der, im 8 5 erwähnten
Handlungen (wegen eines Verbrechens— überhaupt, wegen eines
us Gewnnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit began⸗
genen Vergehens oder wegen einer solchen Übertretung oder
degen des im 8 486 St.-G. bezeichneten Vergehens, desgleichen
pegen Schleichhandels oder wegen schwerer Gefällsübertretung)
erurteilt worden ist und unter den gegebenen Umständen von
dem Fortbetriebe des Gewerbes Mißbrauch zu besorgen wäre;
bei konzessionierten Gewerbeen, insbesondere, wenn der Ge⸗
derbetreibende nach wiederholter schriftlicher Warnung sich
Handlungen zuschulden kommen läßt, durch welche das gesetz⸗
iche Erfordernis der Verläßlichkeit beeintraͤchtigt erscheint.“
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist auch im 8 131e als

Strafe vorgesehen und es sind mit der Entzlehung für immer oder
— bestrafen:

a) Gewerbetreibende, welche ungeachtet vorausgegangener wieder⸗
holter Bestrafungen einer Übertretung der auf die Ausübung
hres Gewerbes bezüalichen Vorschriften schuldig befunden wer—
den;
gewerbetreibende, welche nachgewiesenermaßen ein einem an—
deren Gewerbetreibenden strafweise entzogenes Gewerbe antre⸗
len, um der Fortführung dieses Gewerbes durch den Straffäl⸗
ligen Vorschub zu leisten, wenn sie die gleiche Übertretung
hegehen, um derentwillen über den Geschäftsvorgänger die Ge⸗
verbeentziehung verhängt worden ist;

d)

— 28
        <pb n="303" />
        Gewerbetreibende, welche in der Absicht, die Gewerbebehörde
über den Mangel des Befächigungsnachweises zu täuschen, ein
zu den handwerkmäßigen Gewerben zählendes Gewerbe als ein
fabriksmäßig betriebenes Unternehmen anmelden und dasselbe
in der Folge im Umfange eines Handwerkes ausüben.“

Die bei Übertretungen der Vorschriften des Arbeiterschutzrechtes
zu verhängenden Strafen sind enthalten in der Gewerbeordnung
und in den einzelnen Spezialgesetzen und Schutzverordnungen. Spe—
zielle strafbare Tatbestände führt der 8 188 G. O. an:

„8 133. Eine Geldstrafe von 20 bis 1000 Kehat zu treffen:

Diejenigen, welche den Anordnungen über die Aufnahme, Ver—

wendung und Behandlung der Gehilfen und Lehrlinge zuwider—

handeln;

jene Gewerbetreibende, welche den Anordnungen über die zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter erfor—

derlichen Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume, Maschinen

und Werkgerätschaften entgegenhandeln, bei der Beschäftigung
don Hilfsarbeitern bis zum vollendetem 18. Jahre und von

Frauenspersonen überhaupt die gebotene Rücksicht auf die Sitt—

lchkeit gröblich außerachtlassen, die Vorschriften über die täg—

liche Arbeitszeit, die Nachtarbeit, die Sonntags- und die Ersatz⸗
ruhe der Hilfsarbeiter verletzen oder die Bestimmungen über die

Lohnzahlungen nicht befolgen.“

Bei der Strafbemessung ist auf die Erschwerungs- und Milde—
rungsumstände sowie auf die Größe des mit der Übertretung beabsich—
tigten Vorteiles oder zugefügten Nachteiles Rücksicht zu nehmen
(8134). In der Regel sind Geldstrafen zu verhängen, bei besonders
erschwerenden Umständen oder wenn zu wiederholtenmalen verhängte
Geldstrafen fruchtlos geblieben sind, kann auf eine Arreststrafe erkannt
werden; im Falle des Zahlungsunvermögens ist bei Geldstrafen diese
in eine Arreststrafe umzuwandeln, wobei für je 10 K Geldstrafe ein
Tag Arrest zu berechnen ist. Doch darf die Dauer des Arrestes drei
Monate nicht übersteigen (8 185).

Wenn ein Gewerbe durch einen Stellvertreter oder Pächter
betrieben wird, so sind die Geld- und Arreststrafen gegen den Siell—⸗
bertreter oder Pächter zu verhängen. Der Gewerbeinhaber ist aber
nach 8 187 neben dem Stellpbertreter strafbar, wenn die Übertretung
mit seinem Vorwissen begangen ist oder wenn er bei der nach den Ver⸗—
hältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei
ber Auswahl oder der Beaufsichtigung des Stellvertreters es an der
erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. Wenn nach dem Gesetze die
Entziehung der Gewerbeberechtigung einzutreten hätte, so findet diese

—X
        <pb n="304" />
        nur dann statt, wenn die Übertretung mit dem Vorwissen des Ge—
erbeinhabers begangen wurde und derselbe in der Lage war, die
Ubertretung hintanzuhalten.

Die in den früheren Ausführungen erwähnten Arbeiterschutz-
verordnungen berufen sich bezüglich der Bestrafung der Ubertretungen
der Verordnung auf die Ministerialverordnung vom 80. September
1857, R.G.Bl. Nr. 198, und stellen nach dieser Ministerialverord⸗
nung Geldstrafen von 2 bis 200 Koder Arreststrafen von 6 Stunden
bis zu 14 Tagen in Aussicht, soferne die UÜbertretung nicht unter das
aͤllgemeine Strafgesetz oder die Strafbestimmungen der Gewerbeord⸗
nung fallen. Nach dieser Ministerialverordnung sind nämlich: „Alle
Handlungen und Unterlassungen, welche durch die bestehenden Gesetze
Her von den Behörden innerhalb ihres Wirkungskreises erlassenen
Verordnungen zwar im Allgemeinen als strafbar, oder doch aus poli—
zeilichen oder anderen öffentlichen Rücksichten als gesetzwidrig erklärt
sind, ohne daß in den darüber erlassenen Vorschriften eine bestimmte
Strafe dagegen verhängt erscheint insoferne das allgemeine Straf—⸗
gesetzbuch auf dieselben keine Anwendung leidet“ mit dem früher
erwaͤhnten Strafsatze zu ahnden.

Untersuchung und Strafe jener Übertretungen der G.O., welche
nicht nach dem allgemeinen Strafgesetze zu behandeln sind, erlischt nach
8 140 G.O. durch Verjährung, wenn der Übertreter binnen sechs Mo—
Jaten, vom Tage der begangenen Übertretung, nicht in Untersuchung
gezogen worden ist. Die zur Durchführung der Bestimmungen des
Arbeiterschutzrechtes zuständigen Behörden sind die Gewerbebehörden
Ind die Gewerbeinspektorate, die letzteren innerhalb des ihnen gesetzlich
zugewiesenen Wirkungskreises. Das Arbeiterschutzrecht bestimmt, daß
uͤnter gewissen Voraussetzungen die Gewerbebehörden mit anderen
Organen das Einvernehmen zu pflegen haben, so mit den Handels—
und Gewerbekammern, oder andere Organe zu hören haben, wie be—
sonders die Genossenschaften. Nach 8 141 haben die Gewerbebehörden
(politischen Verwaltungsbehörden) in Orten, wo eigene staatliche Po—
zeibehörden bestehen, in Fällen, wo Rücksichten auf die öffentliche
Sscherheit, Sittlichkeit und Ordnung zur Erwägung kommen, mit
den staͤatlichen Polizeibehörden das Einvernehmen zu pflegen. Das
Verfahren in Straffällen ist gemäß 8 147 in der Regel mündlich. Über
die Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, in dieses die Ent—
scheidung eingetragen und der Vartei bekanntgegeben. Auf ihr, Ver—
langen oder wenn sie abwesend ist, wird die Entscheidung samt den
Houvben auch schriftlich eröffnet. Bezüglich des Verfahrens werden
die Vorschriflen der Ministerialverordnungen pom 5. März 1808.
RAG. Bl.“ Nr. 34 und vom 83. April 1855, R.G.-Bl. Nr. 61, zu be⸗
rücksichtigen sein. (Verfahren bei Strafsachen in der Regel mittelst

24
        <pb n="305" />
        eines Strafregisters, welches zwölf Rubriken enthält, nur bei beson—
ders verwickelten Fällen, welche eine ausführlichere Aufnahme der
Verhandlung notwendig machen, ein Protokollverfahren, welches sich
jedoch — nur auf die Erhebung der wesentlichen Umstände zu
beschränken hat. Nach Beendigung der Strafverhandlung ist den hie—
bei Beteiligten auf Verlangen statt des Urteiles ein Auszug aus dem
Strafregister auszuhändigen. In Rekursfällen ist der Rekursbehörde
der bezügliche Bogen des Strafregisters im Original mit den etwaigen
dazugehörigen Akten vorzulegen. Die Behörden haben „sich gegen—
wärtig zu halten, daß in der Beschleunigung des Verfahrens die
Grundbedingung für die Aufrechterhaltung des Ansehens des ver—
letzten Gesetzes und der Wirksamkeit der verhängten Strafe liege.“)
Unter Umständen kann die Gewerbebehörde ohne vorherige Durch—
führung eines förmlichen Strafverfahrens wegen einer Übertretung
der Gewerbeordnung mit einer „Strafverfüquna“ gemäß
8 147 à der G.O. vorgehen.

Wenn nämlich von einer öffentlichen Behörde oder einer der im
868 des Strafgesetzes erwähnten Personen auf Grund ihrer eigenen
dienstlichen Wahrnehmung eine Üübertretung der Gewerbeordnung
angezeigt wird, so kann nach 8 147 à G.O. die Gewerbebehörde, inso—
ferne sie eine Geldstrafe von höchstens 80 Knzu verhängen findet, die
verwirkte Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch eine Straf—⸗
verfügung festsetzen. In dieser Strafverfügung muß die Beschaffen—
heit der strafbaren Handlung sowie die Zeit und der Ort ihrer Bege—
hung, der Name der Person oder Behörde, welche die Anzeige erstattet
hat, die Straffestsetzung unter Anführung der Strafbestimmung, auf
welche sich dieselbe gründet und endlich die Belehrung enthalten sein,
daß es dem Beschuldigten freisteht, wenn er sich durch die Strafver—
fügung beschwert finden sollte, innerhalb einer achttägigen Frist von
der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen
bei der Gewerbebehörde schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und
zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen,
daß aber, falls in dieser Frist ein Einspruch nicht erfolgt, die Straf⸗
verfügung in Rechtskraft übergehen und gegen ihn vollfstreckt würde.
Wenn dann in der achttägigen Frist der Einspruch erhoben wird, so
kritt das ordentliche Verfahren ein.

Rekurse in Gewerbestrafsachen müssen binnen 14 Tagen nach
der Intimation bei der Gewerbebehörde J. Instanz eingebracht wer⸗
den. Die rechtzeitige Einbringung des Rekurses hat aufschiebende Wir⸗
kung, doch bleibt eine allenfalls verfügte Einstellung des Gewerbes
aufrecht (8 148). Der Oberbehörde stehl das Recht zu, aus rücksichts⸗
würdigen Gründen Strafen zu mildern und nachzusehen (8 149). Man
muß unterscheiden das drdentiche Milderuünasrecht
        <pb n="306" />
        und das Außerordentliche Milderungsteecht. Das er—
stere besteht in dem Rechte, die Strafe unter die Mitte eines Straf—
jatzes bis zum zulässigen Strafminimum auszumessen; das ordent—
iche Milderungsrecht steht auch der erkennenden ersten Instanz zu.
Die erste Instanz darf aber nie unter das gesetzlich zulässige Straf—
minimum gehen. Das außerordentliche Milderungsrecht besteht in
dem Rechte, die Strafe auch unter dem gesetzlich zulässigen Strafmini—
num auszumessen; dieses Recht steht nur den höheren Instanzen zu.
Bezüglich der Bestimmungen über den Rekurs und das außerordent—
liche Strafmilderungs- und Nachsichtsrecht sind die Vorschriften der
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 831. Jänner 1860,
RG.Bl. Rr. 81, maßgebend. Nach 8 4 dieser Ministerialverordnung
kann die Behörde erster Instanz die Milderung oder Nachsicht der
Strafe bei besonders rücksichtswürdigen Umständen bei der politischen
Tandesstelle von Amts wegen beantragen. Nach g darf die politische
dandesstelle die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe nicht
herschärfen; sie kann bei Zusammentreffen überwiegender Milderungs⸗
gründe über Antrag der ersten Instanz oder über Ansuchen der Par⸗
ei, das inerhalb der gesetzlichen Rekursfrist eingebracht sein muß, die
Geld- und Axreststrafen unter das mindeste gesetzliche Ausmaß herab—
setzen bei Presseübertretungen, bei allen anderen übertretungen aber
die Strafen, mit Ausnahme jener des Verfalles von Waren, Feil⸗
schaflen oder Geräten, des Verlustes eines Gewerbes oder anderer
Rechte und Befugnisse und der Abschaffung aus sämtlichen Kron⸗
fändern mildern oͤder ganz nachsehen. Die gänzliche Nachsicht der Geld—
und Arxreststrafen bei Presseübertretungen und überhaupt die Milde⸗
rung und Nachsicht der Strafen, welche früher genannt wurden und
der Kompetenz der politischen Landesstelle entzogen sind, darunter
die Rachsicht des Verlustes eines Gewerbes sind dem Ministerium
vorbehalten. Der Mangel eines modernen Polizeistrafverfahrens bzw.
ner diesbezůglichen gesetlichen Regelung macht sich in der Praxis
immer fühlbarer. Es werden die Bestimmungen und Grundsätze der
Strafprozeßordnung per analogiam zu Anwendung gebracht, wenn
n den fuͤr das Strasverfahren der politischen Behörden derzeit noch
geltenden veralteten Vorschriften eine Lücke gefunden wird. Daß diese
analoge Anwendung auch zulässig ist, wurde sowohl in einzelnen
Fällen, als auch in normativen Erlässen wiederholt von den hoͤheren
Justanzen ausgesprochen (siehe die kaiserliche Verordnung vom
20. Jum 1858). Gegen ein in zweiter Instanz bestätigtes oder gemil—
dertes —— findet ein weiterer Rekurs nicht statt; nach
8 150 G.O.
Die Verwendungder Geldstrafen regelte der 8 151
G. O. Darnach flossen die Geldstrafen der zuständigen Krankenkasso

— 293 —
        <pb n="307" />
        zu; die Einbringung der Strafgelder erfolgt nach Absatz 1 dieser Ge—
setzesstelle im administrativen Exekutionswege. Nun hat das Ministe—
rium für Schulwesen und Volkskultur im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Industrie, Handel und Gewerbe eine Kundmachung
pom 11. Dezember 1926, Slg. Nr. 258, betreffend die Errichtung des
Fonds der gewerblichen Fortbildungsschulen (Lehrlingsschulen) und
dessen Statut erlassen. (Kundgemacht am 81. Dezember 1926, auch
veröffentlicht im Prager Archiv, Jahrgang 1926, Nr. 18, Seite 938.)
di zitierte Kundmachung, welche auf Grund des 8 151 G.O. erfloß,
autet:

8 1. Der Fonds heißt: „Fonds der gewerblichen Fortbildungs⸗
schulen (Lehrlingsschulen)“.

Der Fonds ist eine juristische Person.

Verwaltung des Fonds.

z 2. Der Fonds wird vom Ministerium für Schulwesen und
Volkskultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie,
Handel und Gewerbe verwaltet.
Einnahmen des Fonds.

8 3. In den Fonds fließen die auf Grund der 88 181, lit. b)-
182 und 183 der GeO. bzw. auf Grund der 88 226, lit. b), 227 und
228 des Gewerbegesetzes für das Gebiet der Slowakei und Karpato—
rußlands von den Gewerbebehörden J. Instanz für Übertretungen der
Gewerbeordnung bzw. des Gewerbegesetzes für das Gebiet der Slo—
wakei und Karpatorußlands verhängten Geldstrafen.

Die Art, wie die Strafen zu entrichten und an den Fonds ab⸗
zuführen sind, wird vom Ministerium für Schulwesen und Volks—
kultur bestimmt. n

Aufgaben des Fonds.

8 4. Aus den Mitteln des Fonds werden vom Ministerium für
Schulwesen und Volkskultur im Einvernehmen mit dem Ministe—
rium für Industrie, Handel und Gewerbe in erster Reihe Unterstützun⸗
gen zur Beschaffung eigener Gebäude der gewerblichen Fortbildungs⸗
schulen (Lehrlingsschulen) und in aweiter Reihe zur Einrichtung der⸗
selben gewährt. 3*

Zu einem anderen Zwecke dürfen die Mittel des Fonds nicht ver—
wendet werden.

Verwaltungsauslagen.
8 8. Die mit der Verwaltung des Fonds verbundenen Auslagen
werden aus den Mitteln der Fonds gedeckt.
Weirksamkeitsbegiin.
86. Die Wirksamkeit des Fonds beginnt am 1. Jänner 1927.

— 204 —
        <pb n="308" />
        Das Berggesetz bestimmt im 8 172, daß alle Vergehen und
Ubertretungen gegen die Sicherheit der Personen und des Eigentums
durch Außerachtlassung der nötigen Vorsichten in Bergwerken an dem
Schuldtragenden, es möge dieses der Eigentümer, ein Beamter oder
ntergebener sein, nach den Bestimungen des allgemeinen Strafgesetz-
buches (88 385, 8336 lit. g, 481, 482, 458, 459) zu bestrafen sind. Der
8 240 enthält bezüglich der verabsäumten Sicherheitsvorkehrungen
heim Bergbau folgende Bestimmung: „Gegen Bergwerksbesitzer, welche
den Vorschriften des 8171, über Sicherheitsmaßregeln beim Bergbau—
betriebe nicht genüge leisten, hat die Bergbehörde, auch wenn denselben
kein persönliches, zum Verfahren nach den allgemeinen Strafgesetzeen
geeignetes Verschulden zur Last fällt, eine Strafe von 20200 Rin
wiederholten Fällen aber bis 400 Kezu verhängen und bei Gefahren
von größerem, aus fortgesetzter oder ausgedehnter Vernachlässigung
entstandenem Umfange nach Umständen auf die Entziehung der Berg—
bauberechtigung zu erkennen.“ Ferner enthalten Strafbestimmungen
der 8 248 für die unterlassene Abrechnung mit dem Arbeiterpersonale
und die verbotene Aufnahme von Arbeitern ohne Entlaßschein, Geld—
strafe von 10 bis 155 K und der 8 249 wegen der unterlassenen An—
zeige von Unglücksfällen; Geldstrafe von 20 bis 200 Ku(nach 8 222
sind bei in dieser Gesetzesstelle näher gekennzeichneten gefährlichen
Freignissen im Bergbaubetriebe durch die Bergbehörde, in der Regel
mit Beiziehung der politischen Behörde, die erforderlichen Sicherheits—
maßregeln anzuordnen, nach 8 228 ist jeder Werkleiter oder dessen
Stellvertreter verpflichtet, Ereignisse dieser Art der nächstgelegenen
rolitischen oder Bergbehörde sogleich anzuzeigen.)

Die Sicherstellung des Vollzuges der von den Bergbehörden in
Ausübung der Oberaufsicht über den Bergbaubetrieb getroffenen An—
ordnungen wird nach 8 224 zu erfolgen haben, durch Verhängung an—
gemessener Geldstrafen; eventuell, wenn die Unfähigkeit des Werks—
leiters die Sicherheit oder den Fortbestand des Bergwerkes gefährdet
bis zur Behebung dieses Übelstandes durch den Bergwerksbesitzer, durch
Aufftellung eines sachverständigen Werksleiters auf Gefahr und Ko—
sten des Besitzers.
IV. Abschnitt. Die Bergwerksinspektion.

Gemäß des 8 220 des Allgem. Berggesetzes haben zufolge der
den Bergbehörden zustehenden Oberaufsicht über den Bergbaubetrieb
dieselben „uͤber die Erfüllung der Pflichten zu wachen, welche das
Berggesetz den Bergbauunternehmern auferlegt und in allen Fällen
einzuschreiten, in welchen die Erhaltung des Bergbaues oder dessen
Beziehungen zu öffentlichen Rücksichten besondere Vorkehrungen
erfordern““ Der 8 221 verpflichtet die Bergbehörden, alle Bergwerke

295 —
        <pb n="309" />
        des Bezirkes von Zeit zu Zeit durch Abgeordnete untersuchen und sich
über den Befund Bericht erstatten zu lassen und alle Verfügungen zu
erlassen, welche erforderlich sind, um die Befolgung der Vorschriften
des Berggesetzes zu sichern. In sehr eingehender Weise beschäftigt sich
mit der den Bergbehörden obliegenden Bergwerksinspektion die Ver—
ordnung des Ackerbauministeriums vom 17. Oktober 1895, Nr. 158
R.«G.-Bl. Der Inspektionsdienst der Revierbeamten hat sich nach die—
jer Verordnung besonders angelegentlich mit der Sicherheit im Berg—
werksbetriebe zu befassen (Abschnitt J. B.). In den 88 15 bis 28 sind
besonders jene Umstände ausdrücklich erwähnt, welche die Sicherheit
der Arbeiter am häufigsten und vorwiegend beeinflussen. Es sind dies:
8 15. Die Sicherheit der Fahrung und Förderung ober und unter
Tags. 8 16. Die Sicherheit auf den einzelnen Arbeitsorten, insbeson—
dere in den Abbauen. 8 17. Die ausreichende Bewetterung der Grube
und die entsprechende Wetterführung in derselben. 8 18. Sicherheit
gegen Grubenbrände. 8 19. Die Sicherheit gegen Entzündung von
Schlagwettern und Kohlenstaub. 8 20. Die Sicherheit bei der Ver—
wendung von Sprengmitteln. 8 21. Die Sicherheit gegen Wasserein—
brüche. 8 22. Die Sicherheit beim Betriebe von Maschinen. 8 28. Die
Sicherheit auf den Werksplätzen und Halden sowie in den Aufberei—
tungs-Hütten- und anderen Werksanlagen. Der Inspektionsdienst
der Revierbeamten hat weiters besondere Aufmerksamkeit zuzuwen—
den, nach Abschnitt J D der Verordnung, den Arbeiterverhältnissen.
(88 28-36.) Die genaue Beobachtung der bestehenden Vorschriften
ist zu überwachen.

Der Revierbeamte hat ein Befahrungsbuch zu führen, in welches
er nach Abschnitt JI E der Verordnung bei jeder Befahrung des Berg—
werkes den Tag derselben und seine Bemerkungen über den Betriebs—
zustand nebst seinen allfälligen, die Abstellung von Mängeln betreffen—
den Anordnungen einzutragen hat. Art und Weise der Führung des
Befahrungsbuches ist näher umschrieben. Der Abschnitt 11 der, Ver—
ordnung regelt den Inspektionsdienst der Berghanptmannschaäften,
welche die genaue Beobachtung der im Abschnitte J der Verordnung
den Revierbeamten hinsichtlich der Bergwerksinspektionen gegebenen
Direktiven unausgesetzt zu überwachen haben.
        <pb n="310" />
        IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht.
820. Allgemeines.
Si licet parva componere magnis — wenn es erlaubt ist,
kleines mit großem zu vergleichen, so kann gesagt werden, daß das
Verhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber als Träger arbeits—
rechtlicher Rechtsperhältnisse und zu dem Unternehmer als Träger
wirtschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse, mit dem Verhältnisse des
Staates zu seinen Bürgern gewisse Ähnlichkeiten aufweist. Unter
Staat verstehen wir die Vereinigung der auf dem Staatsterritorium
wohnhaften und in einer Gemeinde dieses Territoriums beheimateten
Menschen unter einer höchsten Gewalt. Zu den Begriffsmerkmalen
des Staates gehören das Staatsterritorium, die Menschen und eine
höchste Gewalt. Die Staatsverfassung ist der Inbegriff der die Ein—
richtungen des Staates regelnden Bestimmungen.

Der Unternehmer vereinigt, wie in der „Einleitung“ näher
ausgeführt wurde, Produkitonsmittel und Arbeitskräfte mittelst
seiner Vermögensmacht oder seines Kredites, erhält sie während der
Dauer der Produktion vereinigt und bestimmt die Richtung ihrer Ver—
wendung persönlich oder unter Leitung eines Dritten. Der Arbeit—
nehmer stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft gegen Entgelt zur
Verfügung. Das Arbeitsverhältnis der in einem Betriebe beschäftig—
ten Arbeitnehmer, welche unter der obersten Leitung des Arbeitgebers—
Unternehmers tätig sind, das Verhältnis der Arbeitnehmer, das
Verhältnis des Arbeitgebers, wird eine Regelung bedürfen, welche für
den Betrieb eine ähnliche Bedeutung haben wird, wie die Verfassung
für einen Staat; auch in diesem Sinne kann von einer Arbeitsver—
fassung gesprochen werden und von einem Arbeitsverfassungsrecht, als
Inbegriff der die Verfassung der Arbeitgeberschaft und Arbeitnehmer—
schaft regelnden rechtlichen Vorschriften. Es kommt hier zur Er—
wägung, daß beim freien Arbeitsvertrage im konkreten Falle die Ver—
einbarung der Arbeitsbedingungen theoretisch zwar durch Verhand—
lkungen zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeit—
nehmer erfolgt, jedoch praktisch die Verhältnisse ganz aänders liegen.
Schon für die Arbeitnehmer in demselben Betriebe werden seitens des
297
        <pb n="311" />
        Arbeitgebers die gleichen Grundsätze für die Vereinbarung der
Arbeitsbedingungen zur Anwendung kommen; in gleichartigen Be—
rieben werden die gleichartigen Verhältnisse Juch die Anwendung
gleicher Grundsätze für die Gestaltung des Acbeitsverhältnisses mit
sich bringen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verden an der Aufstel⸗
uag solhher Grundsaͤtze ein lebhaftes Interesse haben und dieses führt
sie, besonders die Arbeitnehmer, welche einzeln kaum in der Lage sind,
auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen einen Einfluß zu üben,
zum Zusammenschlusse, zur Bildung von Organisationen, welche ge⸗
srennt die Arbeitgeber- bzw. die Arbeitnehmerinteressen vertreten. Es
tritt so die organisierte Arbeitgeberschaft und die organisierte Arbeit⸗
nehmerschaft in Erscheinung.

Das Arbeitsverfassungsrecht wird sich zu beschäftigen haben mit
den Rechtsbeziehungen dieser Organisationen und ihrer Mitglieder
nach allen Richtüngen, also mit den rechtlichen Beziehungen der Mit⸗
glieder innerhalb der Vereinigung, mit der rechtlichen Stellung der
Vereinigung gegenüber den Mitgliedern und mit der rechtlichen Stel⸗
lung der Vereinigungen untereinander und zum Staate. Kastel
Arbeitsrecht, Seite 282) hält die Organisationen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, wie sie sich in Beruf und Betrieb gebildet haben, für
Organisationen des öffentlichen Rechtes und begründet diesen Stand⸗
puñtkt überzeugend, wie folgi: „Denn einmal erfolgt der Zusammen⸗
schluß, auch soweit er freiwillig stattfindet, durch die einzelnen Mit⸗
glieder nicht in ihrer Eigenschaft als Einzelpersonen, sondern auf
Grund ihrer sozialen oder beruflichen Zugehörigkeit. Ferner hat der
Staat die so gebildeten Verbände nicht nur anerkannt, sondern mit
der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut und vielfach geradezu in
den Organismus der Staalsverwaltung und ihrer behördlichen
Slellen eingegliedert. Sodann erkennt der Staat diese Verbände im
Art. 165 R. V. als die berufene Vertretung ihrer Mitglieder an, 90
darüber hinaus als die berufene Vertretung eines ganzen Berufs⸗
standes, auch soweit der einzelne Berufsangehörige gar nicht zu den
Mitgliedern gehört, und zwar vielfach sogar ohne Rücksicht auf den
Willen dieser Mitglieder bzw. Nichtmitglieder. Und endlich verleiht
dar State den Verbanden eine meht oder minder ausgebildete
Zwangsgewalt über die Mitglieder oder duldet wenigstens die Aus⸗
übung einer solchen. Sind aber die Verbände der Arbeilgeberschaft
und Arbeitnehmerschaft als solche Gemeinschaften des öffentlichen
Rechtes, so gehören auch die Rechtsnormen, welche die Verfassung
dieser Verbände regeln, dem öffentlichen Rechte an.“

Der Zusammenschluß von Arbeitgebern und von Arbeitnehmern
zu Interessengemeinschaften ist gewiß so alten Datums, als solche
Initeressen selbst; solange Arbeitsverhältnisse bestehen, solange dürf⸗
        <pb n="312" />
        ien auch Bestrebungen zum Zusammenschluß bei Arbeitgebern und
Arbeitnehmern bestanden und zu solchen Gemeinschaften geführt
—D
Herrschaft des mißtrauischen Absolutismus nicht möglich, wenn es
diesem auch nicht gelang, das sich immer mehr steigernde Bedürfnis
nach Organisation ganz zu unterdrücken. Dazu kam, daß die in—
dustrielle Entwicklung in Üsterreich um die Mitte des vorigen Jahr—
hundertes noch nicht weit gediehen war. Erst nach der Schaffung der
Verfassung vom Jahre 1867 wurde eine moderne Entwicklung von
Organisationen möglich. Das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember
1867, R.G.«Bl. Nr. 142, erklärte im Artikel 12: „Die österreichischen
Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu
bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze ge—
geregelt“; in Ausführung dieses Artikels des Staatsgrundgesetzes er—
schienen dann das Gesetz vom 15. November 1867, R.G.Bl. Nr. 134,
über das Vereinsrecht und das Gesetz vom 15. November 1867,
R.G.Bl. Nr. 185, über das Versammlungsrecht und endlich das
Gesetz über das Koalitionsrecht vom 7. April 1870, R.G.Bl. Nr. 48.
Diese Gesetze ermöglichten trotz ihrer Dürftigkeit die Bildung von
Organisationen und es setzte alsbald in dieser Hinsicht eine lebhafte
Tätigkeit ein. Die Verfassungsurkunde der éechoslovakischen Republik
behandelt in den 88 113 und 114 die Preßfreiheit, Versammlungs—
und Vereinsrecht. Von dem im 8 114 der Verfassungsurkunde eben—
falls genannten Koalitionsrechte wird später die Rede sein.

Die in der öechoslovakischen Republik tätigen Gewerkschaften
und die gewerkschaftliche Bewegung erhielt durch das am 1. April 1925
erfolgte Inkraftreten des Genter Systems bei der Arbeitslosenunter—
stützung nach dem Gesetze vom 19. Juli 1921, Slg. Nr. 267, eine be—
deutende Förderung (nach 8 2 dieses Gesetzes besitzen Anspruch auf
den Staatsbeitrag zur Arbeitslosenunterstützung nur die Mitglieder
einer Arbeitnehmer-Fachorganisation), stehen in enger Fühlung mit
politischen Parteien. Es kommen hier hauptsächlich in Betracht: Die
dechossovakische Fachvereinigung, in Fühlung mit der öechischen sozial⸗
demokratischen Partei, die esl. Arbeitergemeinde: éösl. Sozialisten—
partei, der Deutsche Gewerkschaftsbund: deutsche sozialdemokratische
Arbeiterpartei, die Reichsgesamtfachkommission der ösl. christlich
sozialen Arbeiterschaft: die ösl. christlich-soziale Partei, der inter—
nationale Gesamtfachverband: kommunistische Partei, Reichsvereini—
gung der deutschen Gewerkschaften: deutsche nationalsozialistische
Partei; es sind dies die wichtigsten Gewerkschaftszentralen. 4

Die Organisation der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmer—
schaft geht vor sich nach Berufen, nach Wirtschaftszweigen, was bei den
freiwilligen Organisationen meistens der Fall ist, oder nach Betrieben,

233
        <pb n="313" />
        velche Art der Organisation für das Betriebsausschußgesetz in Be—
tracht kommt. ee
8 21. Koalitionsfreiheit.
Unter Koalition versteht man eine (in irgend welcher
Form) zum Zwecke der Beeinflussung der Arbeitsbedingungen erfol⸗
gende Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern. Das Recht
er Menschen, sich zusammenzuschließen, ist, um ein Wort aus Goethes
Faust zu gebrauchen, ein Recht, „das mit uns geboren ist“; es ist ein
elbstverständlicher Ausfluß der Handlungsfreiheit der Menschen.
Das Koalitionsrecht im objektiven Sinne, der Inbegriff der das Recht
der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer zum Abschlusse bzw. zum Ein—
gehen einer solchen Vereinigung, kann daher nicht so aufgefaßt werden.
als daß es erst notwendig wäre, eine solche Freiheit, Koalitionen ein⸗
zugehen, gesetzlich zu schaffen, sondern das Koalitionsre cht im
bjektiven Sinne wird sich mit den Zwecken, welchen Koalitionen
dienen sollen, mit den Mitteln, welche zur Erreichung dieser wecke
Verwendung finden, mit Mißbräuchen der Koalitionsfreiheit zu be⸗
schaͤftigen haben; wenn die Zwecke und Mittel nach der Rechtsord⸗
rung nicht zulässig sein sollten. Das Koalitionsrecht im su b⸗
jekniven Siune ist die Freiheit des einzelnen Arbeitnehmers baw.
oͤlrbeitgebers zum Beitritte zu einer Koalition.

Heute besteht darüber kein Zweifel, daß bei der Begründung des
Arbeitsverhältnisses auf dem freien Arbeitsvertrage die Koalitions⸗
freiheit eine Selbstverständlichkeit ist und die Kogalitionsverbote mit
der Einführung der Gewerbefreiheit und der exwähnten moödernen
Gestaltung des Arbeitsverhältnisses keine Berechtigung haben. Anders
war es zu einer Zeit, in der die Arbeitsbedingungen durch die Behör⸗
ben festgesetzt wurden, so zur Zeit des Zunftsystemes und in denen
haher ein Zusammenschluß zum Zwecke der Beeinflussung, der Ver⸗
besferung der Arbeitsbedingungen daher als ein Vorgehen gegen die
Obrigkeit aufgefaßt wurde; man sprach damals von „Gesellenaufstän⸗
den“, von „Zusammenrottungen“. Mit dem Aufhören der Festsekung
der Arbeitsbedingungen durch die Obrigkeit hörte auch die eben er—
waͤhnte Auffassung von auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen
gerichteten Vereinigungen auf; immerhin verzögerten politische Wir⸗
fungen, die man von der Aufhebung der Beschränkungen. der
Kodlitionsfreiheit der Arbeitnehmer befuͤrchtete, und Widerstände der
nternehmer vielfach die völlige Beseitigung der Beschränkungen der
Koalitionsfreiheit, So erfolgte die Aufhebung der Koalitionsverbote
uüberall später als die Annahme des Grundsatzes des freien Arbeits⸗
bertrages und meist nach langen Käümpfen.

z33hB
        <pb n="314" />
        Vielfach jedoch zog die Gesetzgebung auch aus der Aufhebung
des Koalitiousberbotes nicht die vollen Konsequenzen, sondern be—
reitete der vollen Koalitionsfreiheit Schwierigkeiten. Die Aufhebung
der Koalitionsverbote erfolgte zuerst in England 1824 (in dem Trade—
Union-Act von 1871 wurden die Gewerkschaften als gesetzlich zulässig
exklärt und daher als nicht strafbat anerkannt; nach dem Conspiracy—
act vom 18. August 1875 sind alle Handlungen zur Förderung der
Koalitionszwecke gesetzlich zulässig und daher straffrei, für die nicht
das Gesetz ausdruͤcklich das Gegenteil feststellt), in Frankreich im
Jahre 1864 (hier sind die allgemeinenen Strafbestimmungen gegen
die Koalitionen durch das Gesetz vom 25. Mai 1864 beseitigt worden,
die Koalitionen blieben von da an noch insoweit beschränkt, als das
Vereins- und Versammlungsrecht Beschränkungen enthielt. Jeder
Verein mit mehr als 20 Mugliedern und jede öffentliche Versanm—
lung bedurfte damals polizeilicher Genehmigung. Erst ein Gesetz vom
21. März 1884 bracht die Bestimmung, daß Fachvereine der Unter—
nehmer und Arbeiter desselben Beruses oder verwandter Berufs—
zweige zur ausschließlichen Förderung und Verteidigung von wirt—
schaftlichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder kaufmännischen
Interesfen einer polizeilichen Genehmigung nicht bedürfen und nur
Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde unter Vorlage des Statutes
und Bekantgabe der Mitglieder des Vorstandes, welche Franzosen im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein müssen, erforderlich ist), in
Deuischland erfolgte die Aufhebung durch die Gewerbeordnung vorm
21. Juni 1869, welche zunächst für den norddeutschen Bund galt und
spüter zum Reichsgesetze erhoben wurde und die grundiätzliche An—
erkennung der Koalitionsfreiheit enthielt.

Die Koalitionsfreiheit ist notwendig für Arbeitnehmer und für
Arbeitgeber; sie ist aber für die Arbeitnehmer notwendiger und un—
entbehrlicher, da die Arbietgeber wegen ihrer geringeren Zahl und
größeren wirtschaftlichen Kraft auch ohne eine nach außen hervor—
kretende Vereinigung, ohne daß es eines förmlichen vereinsmäßigen
Zusammenschlusses bedürfte, sich leichter über Maßnahmen zur Wah⸗
rung der Arbeitgeberinteressen verständigen können.

In Ästerreich erfolgte die Aufhebung des Koalitionsverbotes
durch das Gesetz vom 7. April, 1870, Nr. 48 R.eG.Bl., welches,
da es sehr oft zitiert wird (und auch in der Republik Osterreich noch
in Kraft steht), im Wortlaute folgt.

8 1. Die Bestimmungen der 88 479, 480 und 481 des allge—
meinen Strafgesetzes vom 27. Mai 1852, Nr. 117 R.G.Bl., treten
außer Wirksamkeit.

8 2. Verabredungen von Arbeitgebern (Gewerbsleuten, Dienst—
gebern, Leitern von Fabriks-, Berabau-, Hüttenwerks-, landwirtschaft⸗
        <pb n="315" />
        lichen oder anderen Arbeitsunternehmungen), welche bezwecken, mit⸗
telst Einstellung des Betriebes oder Entlassung von Arbeitern diesen
eine Lohnverringerung oder überhaupt ungünstigere Arbeitsbedingun⸗
gen aufzuerlegen;

sowie Verabredungen von Arbeitnehmern (Gesellen, Gehilfen,
Bediensteten oder sonstigen Arbeitern um Lohn), welche bezwecken,
mittelst gemeinschaftlicher Einstellung der Arbeit von den Arbeit-
gebern hoͤheren Lohn oder überhaupt günstigere Arbeitsbedingungen
zu erzwingen; endlich alle Vereinbarungen zur Unterstützung der⸗
jenigen, welche bei den erwähnten Verabredungen ausharren, oder
zur Benachteiligung derjenigen, welche sich davon lossagten, haben
keine rechtliche Wirkung.

8 3. Wer, um das Zustandekommen, die Verbreitung oder die
zwangsweise Durchführung einer der im 8 2 bezeichneten Verabredun⸗
gen zu bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Ausführung
Hres freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch
Mitlel der Einschüchterung oder Gewalt hindert oder zu hindern sucht,
ist, soferne seine Handlung nicht unter eine strengere Bestimmunaga des
Sirafgesetzes fälli, einer Übertretung schuldig und von dem Gerichte
mit Arrest von 8 Tagen bis zu 3 Monaten zu bestrafen.

8 4. Die in den 88 2 und 83 enthaltenen Bestimmungen finden
auch auf Verabredungen von Gewerbsleuten zu dem Zwecke, um den
Preis einer Ware zum Nachteile des Publikums azu erböhen, An—
wendung.

8 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in
Wirksamkeit. Mit dem Vollzuge sind die Minister der Justia, des
Handels und des Innern beauftragt.

Camuzzi (Grundzüge des österreichischen Arbeitsrechtes, Doktor
Siegfried Camuzzi, Wien 1925, Verlag der Zeitschrift „Die In—
dustrie“) bemerkt von diesem sogenannten Koglitionsgesetze mit Recht,
daß es richtig heißen sollte: „Gesetz über die Rechtsunwirksamkeit von
Koalitionen“, das Gesetz hebt einerseits das im österreichischen Straf⸗
gesetz bestandene Verbot von Koalitionen der Arbeitgeber oder Arbeit⸗
nehmer auf, stellt jedoch andererseits jedem Koalitionsteilnehmer den
Rücktritt von der Koalition frei und läßt weder Klage noch Einrede
aus der Koalition zu. Die Koalition ist demnach zwar straffrei, aber
auch bar jedes Rechtsschutzes. Dieses sogenannte Koalitionsgesetz vom
Jahre 1870 versagt tatsächlich für die von den koalierten Arbeitneh⸗
mern bzw. Arbeitgebern abgeschlossenen Verträge die rechtliche Wir—
kung, so daß aus der Koalitionsfreiheit keine rechtlichen Konsequenzen
gezogen werden.

Es sei hier bemerkt, daß Vereine, Organisationen der Arbeit⸗
geber bzw. der Arbeitnehmer welche eine Beeinflussung der Arbeits⸗

309
        <pb n="316" />
        bedingungen bezwecken, den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unter—
liegen wie andere Vereine und daß daher auch auf sie das Gesetz vom
15 Mai 1869, Nr. 66, womit auf Grund des Artikels 20 des Staats-
—D— Befug⸗
nisse der verantwortlichen Regierungsgewalt zur Verfügung zeitwei—
liger und örtlicher Ausnahmen von den bestehenden Gesetzen bestimmt
verden, Anwendung finden können. Nach 8 1 des zitierten Gesetzes
sönnen nämlich im Falle eines Krieges sowie wenn der Ausbruch krie—
gerischer Unternehmungen unmittelbar bevorsteht, dann im Falle
nexer Unruhen sowie wenn in ausgedehnter Weise hochverräterische
oder sonst die Verfassung bedrohende oder die persönliche Sicherheit ge⸗
faͤhrdende Umtriebe sich offenbaren, zeitweilig und örtlich Ausnahms—
anordnungen zur Handhabung der Polizei- und Strafgewalt mit ver—
bindender Kraft erlassen werden. Nach 8 6 des Gesetzes können diese
Ausnahmsanordnungen auch die Suspension des Artikels 12 des
Slaatsarundgesetzes dom 21. Dezember 1867, R.-G.«Bl. Nr. 142, be⸗
kreffen, womit für das Vereins- und. Versammlungsrecht die in dieser
Gesetzesstelle näher geschilderten Wirkungen verbunden sind.

Die Sechoslowakische Verfassungsurkunde
nahm zum Koalitionsrechte im 8 114 Stellung; dieser bestimmt:

„(N Das Koalitionsrecht zum Schutze und zur Unterstützung der
Arbeins Angestellten) und Wirtschaftsverhältnisse wird gewähr⸗
leistet.

(2) Alle Handlungen von Einzelpersonen oder Vereinigungen, die
als vorsätzliche Verletzung dieses Rechtes erscheinen, sind ver—
boten.“

Zunächst sei darauf hingewiesen, daß der Artikel 159 der deut—
schen Reichsverfassung vom 11. August 1919 das Koalitionsrecht in
ganz gleichem Sinne regelt, wie der 8 114 der echossowakischen Ver—⸗
fassungsurkunde.

der Artikel 159 der Verfassung des Deutschen Reiches lautet:

„Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der
Arbeits und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle
Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen welche diese
Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.“

Der 8 114 der öechoslowakischen Verfassungsurkunde „gewähr—
leistet“ das Koalitionsrecht zum Schutze und zur Unterstützung der
Arbeits⸗(Angestellten⸗ und Wirtschaftsverhältnisse, beseitigt also alle
Veschrͤnkungen des Koalitionsrechtes und diese Gewährleistung ge⸗
winnt dadurch, daß sie in die Verfassungsurkunde aufgenommen er—
scheint, an Bebeutung. Alle Handlungen, die als vorsätzliche Verletzun⸗
gen dieses Rechtes erscheinen, erklärt der 8114 für verboten. Mit Recht
303
        <pb n="317" />
        betont Kaskel bei Besprechung des früher zitierten Artikels 159 der
deutschen Reichsverfassung (Arbeitsrecht, Scite 283), daß die Vereini⸗
zungsfreiheit nicht nur die positipe Freiheit des Beitrittes zu einer
Koalition umfaßli, sondern auch die sogenannte „negative Koalitions—
freiheit“, d. h. die Freiheit einer Koalition fern zu bleiben. Kaskel be—
lont zutreffend, daß die sogenannte Absperrungsklausel bei Tarif⸗
vertraͤgen, wornach die Zuläͤssigkeit der Beschäfügung oder die Ge—
währung bestimmter Begünstigungen (Soziallohn, Urlaub) nur auf
organisierte Arbeitgeber oder Ardeitnehmer (allgemeine Organisa—
tionsklausel) oder auf Mitglieder einer bestimmten Organisation (be⸗
schränkte Organisationsklausel) beschraͤnkt wird, gegen die negative
oalitionsfreiheit verstoßt, da eine solche Bestimmuͤng den Zweck ver⸗
folgt, Nichtorganisierte oder aunderweitig Organisierte zum Beitritt zu
iner Organisation zu bestimmen. Von diesem Gesichtspunkte aus
heben auch die Bestimmungen des Gesetzes,vom 19. Juli 1921, Slg.
Ner. 267, betreffend den Staatsbeitrag zur Unterstützung Arbeitsloser,
insoferne sie die Gewährung des Slactsbeitrages auf organisierte Mit—
Id iner Arbeunehmerfachorganisation beschränken. zu Bedenken
Anlaß.

Ein weiteres Ausführungsgesetz zum 8 114 der sechosslowakischen
Verfassungsurkunde ist nicht erschienen. Es erfloß das Gesetz vom
12. August 1921, Slg. Nr. 809, gegen die Nötigung und zum Schutze
der Versammlungsfreiheit, aber dieses Gesetz beschränkt sich darauf, im
87, Abs. 2, zu bestimmen, daß, der 8 8 des Koalitionsgesetzes aufge—
hoben wird und im Abs. 8 zu bestimmen, daß, insoweit der 84 des
Koalitionsgesetzes ex 1870 sich auf diese aufgehobenen Bestimmun—⸗
gen beruft an deren Stelle der 81 dieses Gesetzes (des Gesetzes vom
72. Augusi 1921)) tritt. Die Giltigkeit des Koalitionsgesetzes ex 1920
ist im uͤbrigen nicht aufgehoben. In der Praxis wird dies allerdings
nicht von besonderer Bedeutung sein, denn in krimineller Beziehung
wird heute ausnahmslos nur der 8 1 und der 8 2 des Gesetzes vom
i2. August 1021) tritt. Die Gültigkeit des Koalitionsgesetzes ex 1870
Terror genannt wird, zur Anwendung gebracht und die strafgericht—
aihe Seite ist in dieser Rechtsfrage die weitaus wichtigere für die
Praxis.
Dem Gesetze gegen den Terror kommt eine große Bedeutung
zu; für die Frage des Koalitionsrechles find die 88 1, 8. 8 desselben
bon Belang; sie lauten:

1. () Wer jemanden (dessen Familie, Angehörigen oder eine
unter dessen Schut stehende Person) mißhandelt oder ihm einen Nach—
leil an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder Erwerb zufügt oder
ihm mit einem solchen Nachtell droht, oder wer wissentlich eine jeman—
imiitelbat drohende Notlage ausnützt oder seine Stellung als
        <pb n="318" />
        Beamter, Lehrer, Seelsorger oder Arbeitgeber dazu benützt um wider—
rechtlich von jemandem eine Leistung, Unterlassung oder Duldung zu
erzwingen, macht sich unbeschadet der Strafbarkeit der Handlung nach
anderen Strafbestimmungen einer Nötigung schuldig.

(2) Ein Streik oder eine Aussperrung kann nicht als Nachteil
in Sinne des erften Absatzes angesehen werden, es wäre denn, daß
ie gegen einzelne Arbeitnehmer aus nationalen, relidiösen oder vpoli—
ischen Beweggründen gerichtet wären.

8 2. (2) Die Nötigung wird als Übertretung von den Gerichten
mit Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft.

(2) Wurde die strafbare Handlung mit Anwendung einer Waffe
begangen, so wird sie als Vergehen mit strengem Arrest von einem bis
u sechs Monaten bestraft.

8 3. Ist aus der strafbaren Handlung ein Schaden am Ver—
mögen oder am Erwerb entstanden, so kann das Gericht neben der
Freiheitsstrafe auf Antrag des Geschädigten zur Befriedigung seiner
privatrechtlichen Ansprüche nach freiem Ermnlessen eine Geldentichä—
digung bis zum Betrage von 5000 K auferlegen.

(Die 88 4 und 5 des Gesetzes beziehen sich auf den Schutz der
Versamlungsfreiheit.)

Die Rechtslage ist die, daß der 858 des Koalitionsgesetzes ex 1870
(Strafbestimmungen) aufgehoben ist und an dessen Stelle der 8 1 des
Gesetzes gegen den Terror ex 1921 getreten ist; insoweit der 8 4 des
Koalitionsgesetzes sich auf dessen 8 83 beruft, tritt an Stelle des 88
des Koalitionsgesetzes der 81 des Terrorgesetzes; sonst bleiben die Be—
stimmungen der 88 2 und 4 des Koalitionsgesetzes in Kraft. Die krimi—
nellen Bestimmungen des Terrorgesetzes werden später gewürdigt wer—
den.
8 22. Die Berufsvereine.
Die Tatsache des gleichgerichteten wirtschaftlichen Interesses, die
Crkenntnis der Gemeinsamkeit der wirtschaftlichen Interessen führte
die Arbeitnehmer einerseits, die Arbeitgeber andererseits zur Bildung
on Organisationen, welche Interessenvertretungen sein sollen und
Interessentenvereinigungen darstellen; bei den Arbeitnehmern tritt
hiezu noch die Erwägung, daß im modernen Industriesysteme der ein—
zelne Arbeitnehmer kechnisch, sozial und wirtschaftlich als Individuum
nicht gegeben ist, nur im Rahmen einer Gesamtheit vorkommt und
auch nur im Rahmen einer Gesamtheit zur Wirksamkeit und zur Ver—
wirklichung seiner Ansprüche gelangen kann.

Beurfsvereine sind dauernde Organisationen von Arbeitgebern
oder von Arbeitnehmern, deren Hauptzweck die Beeinflussung der Ge—
staltung der Arbeitsverhältnisse ist; dabei ist der Begriff „Beeinflus—
305
21
        <pb n="319" />
        sung der Arbeitsverhältnisse“ im weiten Sinne zu nehmen, denn die
Bedingungen, unter denen ein Arbeitnehmer arbeitet, sind von weit—
gehendsten Einfluß auf seine ganze Existenz und so werden hier die
rechtlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Grundlagen der
Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen.

Die Brufsvereine gliedern sich in fachlicher, örtlicher, persönlicher
und oft auch politischer Beziehung; nach Berufszweigen (z. B. Verein
der Wollindustriellen, Verband der Leinenindustriellen usw.); nach
Territorien, auf die sich die Tätigkeit eines Berufsvereines erstreckt;
nach der Beschäftigungsart der Arbeitnehmer (3. B. Verein der Werk—
meister und Industriebeamten). Oft sind die Berufsvereine zu Spitzen-
organisationen zusammengeschlossen, deren Mitglieder selbst nur Or—
ganisationen sind.

Die Berufsvereine sind einerseits, wie früher bemerkt, Verbände
des öffentlichen Rechtes, anderseits sind sie Vereine im Sinne der gel—
tenden Bestimmungen des Vereinsrechtes, derzeit des Gesetzes vom
15. November 1867, R.G.«Bl. Nr. 134, über das Vereinsxecht; sie
sind nicht politische Vereine im Sinne des zweiten Abschnittes dieses
Gesetzes, es sei denn, daß sie Zwecke verfolgen und eine Tätigkeit ent—
wickeln, die sie zu politischen Vereinen machen. Die Satzungen der Be—
rufsvereine werden also den Bestimmungen des 834 des Vereinsgesetzes
entsprechen und daher auch Bestimmungen enthalten müssen über den
Zweck des Vereines, die Mittel hiezu und die Art ihrer Aufbringung;
übher die Organe der Vereinsleitung, die Erfordernisse gültiger Be—
schlußfassungen, Ausfertigungen und Bekanntmachungen, die Vertre—
tung des Vereines nach außen. Nach den Satzungen des Vereines wird
dann dessen Verpflichtungsfähigkeit zur beurteilen sein.

Die Mittel zur Erreichung der Zwecke eines Berufsbereines wer—
den nur aus den Kreisen der dem Berufsvereine angehörigen Interes—
senten aufzubringen sein. Die Berufsvereine der Arbeitnehmer wer—
den Gewerkvereine, Gewerkschaften, Arbeiterfachvereine, Arheiter—
berufsvereine genannt.

Die größte deutsche Arbeitnehmerzentrale und eine-der größ—
ten Arbeitnehmerzentralen ist der Allgemeine deutsche Gewerkschafts—
bund in Berlin.

Die Satzungen des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes
sagen über die MAufgaben der Gewerkschaften: „Die Lage
der Arbeiter und Arbeiterinnen dauernd im Inleresse der Volksgesund—
heit zu heben, ist die Aufgabe der Gewerkschaften. Sie kaͤmpfen für die
vollige Gleichstellung der Arbeiterklasse mit den übrigen schaffenden
Gliedern des Volkes. Die Gewerkschaften wollen den Wert und das
Recht der Arbeit im Staat zur vollen Geltung bringen, auch die Güte
der Arbeit pflegen und die Freude an der Arbeit mehren helfen. Sie

300 —
        <pb n="320" />
        wollen die geistige Fortbildung in der Arbeiterschaft fördern und die—

ser den Genuß der höchsten Kulturgüter erschließen. Solange der Staat

und die Gemeinden nicht eine ausreichende Fürsorge für die Erwerbs—

unfähigen, Erwerbsbeschränkten und Erwerbslosen durchgeführt

haben, pflegen die Gewerkschaften ihre eigenen Unterstützungseinrich—

ungen als notwendige soziale Selbsthilfe“. Die „Gewerkschaftlichen

Grundsätze“ des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes (verein⸗

bart uach Ermächtigung des 10. Kongresses der Gewerkschaften

Deutschlands in Nürnberg am 2. Jänner 1920) enthalten über Zu⸗

sammensetzung, Zweck Und Mittel der Arbeitnehmer—

gewerkschaften sehr wichtige Bestimmungen. Nach denselben

soll eine Arbeitnehmergewerkschaft bestehen aus den Arbeitnehmern

es betreffenden oder verwandten Berufes. Arbeitgeber oder deren

Vertreter dürfen dieser Arbeitnehmergewerkschaft nicht angehören.
Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn es sich um bisherige Mit—
glieder der betreffenden Gewerkschaft handelt, die inzwischen Arbeit⸗
jeber oder Arbeitgebervertreter geworden sind und ihre Mitgliedschaft
der Arbeunehmergewerkschaft nicht aufgeben wollen. Diesen außer⸗
ordeutlichen Miigliedern darf weder Sitz noch Stimme in den leiten⸗
den, örtlichen, bezirklichen oder zentralen Instangen der Arbeitnehmer—⸗
gewerkschaft zugebilligt werden. In Abstimmungen innerhalb der
Ortsgruppe, der sie angehören, dürfen fie nicht keilnehmen. Arbeit—
geber, die als solche aufgenommen wurden, müͤssen entfernt werden.
dDer Zweck einer Arbeilnehmergewerkschaft ist die Verbesserung der
Tohn und Arbeitsbedingungen und die Hebung der wirtschaftlichen,
sopzialen und rechtlichen Lage der Arbeitnehmer des betreffenden Be—
rufes. Zur Erreichung des Zweckes der Arbeitnehmergewerkschaft kom—
en in Betracht: a) Verhandlungen mit den Arbeitgebern und den
Abschluß von kollektiven Lohn- und Arbeitsverträgen. b) Die Arbeits⸗
mederlegung (der Streik), wenn die Verhandlungen zu keinem an—
nehmbaren Ergebnis führen. Den Mitgliedern ist Strefunterstützung
zu zahlen. Die Unterstützung, die auch im Falle diner Aussperrung
Dder Maßregelung der Mitglieder zu zahlen ist, muß in den Satzun⸗
gen der Arbeitnehmergewerkschaft festgelegt —
und fachliche Ausbildung der Mitlgieder. d) Rechtsschutz und Unter—
stützungseinrichtungen. e) Sicherung der Arbeitnehmerrechte durch die
Gesetzgebung. Die finanziellen Mittel zur Durchführung des Zweckes
der Moeitnehmergewerkschaft sind durch Beiträge der Mitglieder auf—
zubringen. Die Arbeitnehmergewerkschaft darf keine Zuwendung ma—
eeller Art von Unternehmern oder Unternehmerorganisationen an—
nehmen. Die Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer—
organisationen der Beamten, Angestellten und Arbeiter staatlicher und
kommunaler Betriebe.
397

4
        <pb n="321" />
        Für die Gewerkschaftsbewegungindersechoslo—
wakischen Republik ist die Bestimmung des Artikels J,
Punkt 2, der Satzungen des Internationalen Gewerkschaftsbundes
bon Bedeutung, welche lautet: „Aus jedem Lande kann nur eine Lan—
deszentrale zugelassen werden.“ Nun befteht für jene Gewerkschaften,
welche im Sinne des Artikels J, Punkt 1, der erwähnten Satzungen
in ihren Satzungen die Taktik und Ziele des internationalen Gewerk—
schaftsbundes anerkennen, in der Republik eine deutsche Gewerkschafts—
zentrale: der Deutsche Gewerkschaftsbund in der Cechoslowakei und
die Scechossowakische Fachvereinigung. Aus den Bestimmungen des
Art. J, Punkt 2, über die Zulässigkeit nur einer Landeszentrale er—
gaben sich daher für die hiesigen Verhältnisse Schwierigkeiten, welche
man bei Verhandlungen in Prag, im Oktober 1924, in der Weise zu
bereinigen suchte, daß die einheitliche Gewerkschaftsbewegung in der
echoslowakischen Republik eine Gewerkschaftszentrale nach der zitierten
Bestimmung der Satzungen des Internationalen Gewerkschaftsbun—
des repräsentieren soll und mit den Aufgaben dieser Zentrale für den
noch genau zu umschreibenden Wirkungskreis die Cechische Gewerk—
schaftszentrale betraut wird, zu welchem Behufe die der Reichenberger
deutschen Gewerkschaftskommission angeschlossenen Verbände unter
noch zu vereinbarenden Bedingungen durch die Gewerkchsaftskommis—
sion Reichenberg der Sechischen Gewerkschaftszentrale beitreten. Die
beiden Verbände, die deutsche und Söechische Gewerkschaftszentrale, wer—
den ihre Selbstverwaltung behalten, jedoch werden mit den bisher in
der cechischen Zentrale vertretenen Verbänden gemeinsame Ausschüsse
gebildet, welche nicht nur die Fragen des einheitlichen Vorgehens in
wirtschaftlichen und sozialpolitischen Aktionen lösen, sondern auch über
die Bedingungen verhandeln werden, welche zur endgültigen Ver—
schmelzung der verwandten Verbände zu erfüllen sind.
Über diesen Gegenstand wurde im Jänner 1926 zwischen den
beiden Zentralen in Prag verhandelt, die Verhandlungen wurden im
Sommer 1926 fortgesetzt und kamen am 20. Februar 1927 zum Ab—
schlusse. Der Abschluß der von Oudegast geführten Verhandlungen
erfolgte in dem Sinne, daß die in der Reichenberger Zentrale vertre—
tenen Verbände durch deren Vermittlung kollektiv in der éechossowa—
kischen Gewerkschaftsvereinigung vertreten sein werden und daß diese
die gemeinsame Gewerkschaftszentrale repräsentieren wird.

Bezüglich der Unterstützungen der Gewerkschaften ist noch zu
bemerken, daß die wichtigste derselben jene für den Fall der Arbeits—
losigkeit ist und daß „Rechtsansprüche“ auf die Unterstützungen nicht
gewährt werden (in der Regel). Im Hinblick auf die Bestimmungen
des 82 des Gesetzes vom 19. Juli 1921, Slg. Nr. 267, betreffend den
Staatsbeitrag zur Unterstützung Arbeitsloser wird jedoch seitens der

3008 —
        <pb n="322" />
        Gewerkschaften, welche für ihre Mitglieder den Staatsbeitrag anspre—
chhen, diesen ein Rechtsanspruch auf die Arbeitslosenunterstützung ein—
zuräumen sein.

Durch dieses Gesetz werden den Gewerkschaften wichtige Auf—
gaben übertragen, indem sie im Sinne desselben, nach 8 8, den
Staatsbeitrag dem Arbeitslosen gleichzeitig mit der eigenen Arbeits—
losenunterstüßzung auszahlen auf Rechnung des Staatsschatzes; nach
z3 muß jedoch der Arbeitslose Anspruch auf die gewerkschaftliche
Arbeitslosenunterstützung besitzen. Den Gewerkschaften werden auch
in anderen Gesetzen Aufgaben übertragen, welche eine wichtige Mit—
wirkung bei der staatlichen bzw. öffentlichen Verwaltung darstellen.
So sind nach 8 11 des Sozialversicherungsgesetzes ex 1924 durch die
üolitischen Behörden zweiter Instanz die Werte der Naturalbezüge
durch Kundmachung bis Ende jedes Jahres verbindlich zu bestimmen
nach Anhörung von Vertrauensmännern der Versicherlen und der
Arbeitgeber, insbesondere der Vertreter der Gewerkschaftszentralen.

Die Arbeiterberufsvereine haben sich am frühesten und am
neisten, und zwar von politischen Einflüssen unabhängig in Großz—
hritannien entwickelt unier dem Namen Trade Unions. Die Einfüh—
rung der Koalitionsfreiheit im Jahre 1824 förderte mächtig die Ent—
wicklung dieser Organisationen, es kam zu mancherlei Störungen in
der Enlwicklung, so durch die „Chartistenbewegung“ in den dreißiger
und vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts, endlich setzte sich der
Gedanke der beruflichen Zusammenfassung der Arbeiter zu großen
Verbänden, wie dies zuerst bei den Maschinenbauern im Jahre 1851
berwirklicht wurde, mit Erfolg durch. Im Jahre 1869 erfloß ein
provisorisches Gesetz zum Schutze des bis dahin ungeschützten Ver—
nogens der Gewerkvereine gegen Diebstahl und Unterschlagung und
im Jahre 1871 kam es zur gesetzlichen Anerkennung der Gewerk⸗
hereme durch den Trade-Unions-Act. Im Jahre 1899 entstand die
straff organisierte General Federation of Trade Unions, die Zentral⸗
organisation der englischen Gewerkvereine. Nach England ist die ge—
werkschaftliche Entwickkung in den Vereinigten Staaten von Nord—
amerita am meisten fortgeschritten; Deutschland steht bezüglich der
gewerkschaftlichen Entwicklung an dritter Stelle, es übte auf die Ent—
wicklung in Veutschland das englische Vorbild den größten Einfluß
aus. Die ersten deutschen Vereine in dieser Richtung waren der Tabak—
arbeilerpberein, begründet im Jahre 1865 und der Verband der
deutschen Buchdrucker, begründet 1866.

Statistik der Arbeitnehmergewerkschaften, in
der sechossobakischen Republik, nach dem Stande vom 31. Dezember
1926 (nach einer Veröffentlichung in den Mitteilungen des Statisti—⸗
schen Statsamtes der ess. Republik, Jahrgang 1927, Nr. 70-79).

— 309 —
        <pb n="323" />
        ber die in der Republik bestehenden Gewerkschaften nach ihrer Zu—
gehörigkeit zu den einzelnen Gewerkschaftszentralen und über die
p F angehörenden Gewerkschaften gibt nachstehende Tabelle
Aufschluß:

Gewerkschaftszentralen
Summe der Gewerkschaften ohne
Gewerkschaftszeutrale

I. Odborové Sdrukeni Geskoslovenskée

2. Ceskoslovenskb Obec Délhnieka

3. 6s1. riöska veodboroyé komise
krestsog.
Odborovs ustredi , Osl. svaz uredn.
a zrizen. organisaci;
Republikúnské ustredi zaméstna-
aeeck.. —
ssdrudeni Slov. Odborovyeh orga-
nisacii. .
Narodni sdruzeni odborovyeh or-
ganisacĩ 828

8. Vysokoskolskfs sras

9. Gechoslopv. Gew. ohne G.⸗zentrale

10.

Oechoslowakische Gewerkschaften
Zentralgewerkschaftskommission des
Deutschen Gewerkschaftsbundes
Reichsvereinigung der deutschen Ge—
werkschaften. —
12. Verband d.christlichen Gewerkschaften
18. Verband der Deutschen Staatsan—
gestelltenvereinigungen.
Deutsche Gewerkschaften ohne G.—
zentralee.

14

J Deutsche Gewerkschaften —W —
15. Internat. allgewerkschaftlicher Verhb.
—E—— Gewerkfchaften .
Mewerkschaften zusammen..

Zahl der

Verhalt niszahl
der Mitglieder
der Zentrale u.
der Gewerksch
hne Z zur
Sesamtin Ider
Ordanisationen

Gewerk⸗ ditglieder
schaften Mits

51
66

389. 807
290. 441

20.338
17.238

—24

1607.787

6. 45

59

89 07383

5. 33

56.900

3.535
51.488

28. 621
9.611

170.5978

3. 08

3
27
128

1.71
0 58
1023

71

1.113756

68 44

25

204.577

12.24

6
9

51. 724
20277

3.10
1291

12

5. 545

0. 33
168.862 2.92

.211 8330988018.80

1711865009 11.76
2 16 d0
509 1671250

Die zitierte Arbeit des Stat. Staatsamtes bringt ein übersicht⸗
liches Tabellenwerk über die Mitgliederzahl, Gliederung, Presse,
Namen und Anschriften der Gewerkschaften.)

— 140 —
        <pb n="324" />
        In Angelegenheit der Anlage einer Sta tistikder Arbeit—
zeberorganssationen in der ösl. Republik hat der Ausschuß
für Sozialstatistik des Stat. Staatsamtes in der Sitzung vom 7.IV.
1925 folgenden Beschluß gefaßt: „Vom Stat. Staatsamte ist im
J. 1985 für das Gebiet der ganzen ösl. Republik eine Statistik der
Organisationen der Arbeitgeber nach dem Stande vom 31. XII. 1924
durchzuführen. — Alle Arten von Arbeitgeberorganisationen (ausge—
rommen Genossenschaften) sind auf Grund des 8 6 des Gesetzes vom
28. Jänner 1919, Slg. Nr. 49, über Ersuchen des Stat. Staatsamtes
derpflichtet, unverzüglich, genau und wahrheitsgetreu dem vom Aus—
schuß fuͤr Sozialstatistik des Stat. Staatsamtes genehmigten Frage—
bogen auszufuͤllen und den ausgefüllten Fragebogen ehestens an das
Slat. Staatsamt einzusenden. Die Arbeitgeberorganisationen sind
verpflichtet, ihre Angaben im Fragebogen nach Bedarf zu erläutern,
richtig zu stellen oder zu ergänzen. — Die Ergebnisse der Erhebung
sind in den Mitteilungen oder in einer anderen Veröffentlichung des
Stat. Staatsamtes zu veröffentlichen, und zwar unter Angabe des
Ramens der Organisationen, ihrer Anschrift, des Titels, der von ihr
herausgegebenen Zeitschriften, deren Anschriften und Erscheinens—
häufigkeil.“ — Im Sinne dieses Beschlusses wurde im Spätherbste
925 dine Erhebung durchgeführt nach dem Stand vom, 831.XII. 1924.
Die Durchführung der Erhebuug ist gewiß in jeder Hinsicht wünschens—
wert; ihre Ergebnisse werden Interesse finden.
3 23. Organisation des Betriebes. Allgemeines.
In der Einleitung wurde erörtert, daß derjenige, welcher Pro—
duktionsmittel und Arbeiterkräfte mittelst seiner Vermögensmacht
oder seines Kredites vereinigt, sie während der Dauer der Produktion
bercinigt hält und die Richtung ihrer Verwendung perfönlich oder
unter Leitung eines Dritten bestimmt, Unternehmer ist; die vom
Unternehmer vorgenommene Vereinigung produktiver Kräfte, als
selbständige Einheit gedacht, wird als Unternehmung bezeichnet. Die
Person des Unternehmers und die von ihr bestimmte Richtung der
Verwendung der vereinigten produktiven Kräfte werden die Tätig—
keilen, welche von den Arbeitskräften verrichtet werden, zusammen—
halten; der subjektive Wille des Unternehmers ist entscheidend. Es
durde auch wiederholt darauf hingewiesen, daß der „Unternehmer“
der Traäger der wirtschaftsrechtlichen Begiehungen, der „Arbeitgeber“
der Träger der arbeitsrechtlichen Beziehungen ist; die „Unterneh—
aung“ bedeutet die wirtschaftliche Seite, der „Betrieb“ die organisa—
torische Seite.

Ddie Einstellung aller Verrichtungen auf eine bestimmte Rich—
tung, auf einen bestimmten Zweck, den eben der Unternehmer be—
        <pb n="325" />
        stimmt, bedeutet die Organisation eines Betriebes. Die Organisation
des Betriebes wird für das Arbeitsrecht daun vou Bedeutung, wenn
das Rechtsverhältnis der Arbeitnehmer hinsichtlich der den Zwecken
des Betriebes dienenden Verrichtungen eine Regelung erfährft. Eine
gesetzlich erfolgende Betriebsorganisation wird Leine Rechtsgemein—
schaft zwischen Unternehmer und der im Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmer bewirken, wohl aber eine Rechtsgemeinschaft für die
im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, die als „Arbeitnehmer—
schaft“ zu einer rechtlichen Einheit zusammengeschlossen werden. Für
diese rechtliche Einheit der „Arbeitnehmerschaft“ werden dann Organe
zu schaffen sein, welche für sie in Ausübung eines öffentlich-rechtlichen
Amtes innerhalb der vom Gesetze gezogenen Schranken als Vertreter
zu fungieren berufen sind, die der organisierten Arbeitnehmerschaft
zustehenden Rechte auszuüben haben!
Ansätze zu einer Betriebsorganisation gab es bereits seit Jahr—
zehnten. In den sechziger Jahren des vorigen Jahrhundertes wurden
in Deutschland vielfach Arbeiterausschüsse geschaffen, die dann auch
it österreichischen Fabriksbetrieben, nicht zu häufig, zu finden waren.
Diese Arbeiterausschüsse sollten den Unternehmer in der Verwaltung
der auf, das Arbeitsverhältnis bezüglichen Angelegenheiten unter—
stützen, ihm Gelegenheit geben, die Wünsche und Beschwerden der
Arbeiter kennen zu lernen, beosnders bezüglich der für die Arbeiter
bestimmten Wohlfahrtseinrichtungen, der Handhabung der Fabriks⸗
ordnung, Durchführung der Krankenversicherung u. dgl. und über—
haupt eine größere persönliche Fühlungnahme zwischen der Arbeiter—
schaft und dem Unternehmer ermöglichen, welche in größeren Betrieben
sonst nur schwer zu erreichen ist. Der Inhalt der Aufgaben solcher frei—
willig vom Arbeitgeber zugelassenen Arbeiterausschüfse, die aber auch
oft in Kollektivperträgen vorgesehen waren, hing vom Willen des
Arbeitgebers bzw. bei Kollektivverträgen von der Regelung durch diese
ab. Die Mitglieder der Arbeiterausschüsse wurden entweder gewählt
von der Arbeiterschaft oder teils von dieser gewählt, teils vom Unter⸗
nehmer in den Arbeiterausschuß berufen. In Deulschland erfloß erst
im Jahre 1891 durch die Novelle zur Gewerbeordnuug eine gesetzliche
Bestimmung bezüglich der Arbeiterausschüsse, welche Unternehnrern
solcher Betriebe, wo Arbeiterausschüsse bestehen, für die Durchführung
anderer gesetzlicher Bestimmungen Erleichterungen gewähren. In
Osterreich hatte man im Jahre 1891. die Absicht, die Trrichlung von
Arbeiterausschüssen für Fabriken obligatorisch zu machen, eine Eu⸗
quetekommission des Abgeordnetenhauses beschäftigte fich sehr ein⸗
gehend mit dieser Frage, aber zu einer gesetzlichen Regelung kam es
nicht. Während des Weltkrieges hatten in Österreich in jenen In—
dustriebetrieben, welche mit der Herstellung von Kriegsmaäterial be—
— 319
        <pb n="326" />
        schäftigt waren, Fabriksausschüsse in der Form der Beschwerdekom—
nisstonen eine Exweiterung ihrer Aufgaben bzw. ihrer Befugnisse er—
fahren. In Rußland schuf die Revolution „Betriebsräte“, welche im
Jahre 1917 von dem Regime der Bolschewiken geschaffen, politische
Organe waren, welche in den ersten Jahren nach dem Umsturz in
Rußland ohne die erforderliche Schulung, Erfahrung und Disziplin
die Wirtschaftsbetriebe leiteten; man kebrte aber später im Hinblick
auf, die gemachten Erfahrungen zur individuellen Führung der Be—
triebe zurück. In England beschäftigte sich eine im Jahre 1916 einge⸗
etzte parlamentarische Kommission unter Teilnahme von Sachver—
tändigen aus den Kreisen der Ärbeitnehmer und Arbeitgeber mu der
Frage der dauernden Besserung des Verhältnisses zwischen diesen
beiden Interessentengruppen behufs Produktionssteigerung; nach
hrem Vorsitzenden Whitley genannt, gab diese Kommission Whitley
Neports hexaus; der dritte Bericht der Kommission vom 18. Oklober
1917, betrifft ausschließlich die Frage der Errichtung von Betriebs
ausschüssen. Dieser Bericht sagt? „Unseres Erachtens sollten die Be—
triebsräte regelmäßig und wenigstens alle 14 Tage zusammenkommen.
Stets müßte der Gedanke des Aufschwunges der Industrie, in welcher
sie arbeiten, im Vordergrunde stehen. Verbesserungsanträge aller Art
sollten willkommen sein und offen verhandelt werden. Praktische An—
träge sind von allen Gesichtspunkten aus zu untersuchen. Es ist hier
ein unbenützter Reichtum konstruktiver Fähigkeiten vorhanden, weiche
den gleichen Wert für die Industrie, wie für den Staat haben, und
welche bloß auf die Gelegenheit zur Geltendmachung und auf die
Mittel zu ihrer Aufdeckung warten. Die alten und neuen Probleme
finden ihre Lösung in dem Zusammenarbeiten von Wissen, Erfah—
rung und guten Willen. Die Betriebsausschüsse würden ihr Haupiziel
derfehlen, wenn sie bloß der Schlichtung ftrittiger Fragen dienten.“

In Österreich kam es zum Betriebsrätegesetz voin 15. Mai 1919
mit Wirksamkeit vom 24. Juli 1919; in Deutschland zum Betriebs—
rätegesetz vom 4. Feber 1920 mit Wirksamkeit vom 9. Feber 1920.

Die bechoslovakische Gesetzgebung zeitigte auf diesem Gebiete:
das Gesetz vom 25. Februar 1920, Slg. Nr. 148; betreffend die Be—
teiligung der Arbeitnehmer beim Bergbaue an der Werksverwaltung
und deren Anteil am Reingewinne; das Gesetz vom 25. Februar 1920
Slg. Nr. 144, über die Betriebs- und Revierräte beim Bergbau, und
das Gesetz vom 12. August 1921, Slqa. Nr. 380, über die Betriebs—
ausschüsse.
8 24. Organisation des Betriebes beim Bergbau.
Die beiden Gesetze, welche die Organisation des Betriebes beim
Bergbau betreffen, das Gesetz vom 25. Feber 1920, Slg. Nr. 143, und

31.
        <pb n="327" />
        das Gesetz vom 25. Februar 1920, Slg. Nr. 144, sprechen vom „Berg—
bau“, vom „selbständigen Bergbaubetrieb“. Es muß daher hier daran
erinnert werden, daß (der 8 181 des allgemeinen Berggesetzes) die
Bergwerksverleihung den Besitzer derselben zugleich be—
rechtigt:
a) zum weiteren Aufschluß der Minerallagerstätten und zum Ab—
baue der Mineralien innerhalb seines Feldes Stollen, Schächte,
Gruben- und Tagbaue zu treiben;
zur Gewinnung, Förderung, Aufbereitung und Zugutebringung
der Mineralien, zur Wetterführung (Zuleitung zum Atnien
tauglicher Luft) und Wasserhaltung (Entleerung der Gruben—
baue von den Wässern), Vorrichtungen, Maschinen und Werk—
stätten jeder Art zu errichten, unter welche letztere insbesondere
Schmelzöfen, Amalgamierwerke, Quickmühlen, Erzröste, Koks—
öfen, Extraktions- oder Laugwerke, Kristallisationswerke und
die Erzmühlen und Quetschwerke, Pochwerke, Schlemmwerke,
die Bergschmieden zu rechnen sind;
zum Betriebe seiner Werksanlagen (lit. b) Teiche, Wasserwehren
Wasserleitungen herzustellen;
zum Ab- und Zugange für Menschen und Tiere und zur Zu- und
Ablieferung der Bergwerkserfordernisse und Erzeugnisse Wege,
Stege, Brücken und Eisenbahnen, zum Abstürzen der geförderten
Mineralien Haldenplätze anzulegen;
zum Schutze der Bergbaue, der Maschinen, Materialien und Er—
zeugnisse und zur Unterkunft der Arbeiter, Aufseher und Werks—
leiter unter Beobachtung der bestehenden Gesetze und Vorschrif—
ten Gebäude aufzuführen;
in seinen Werkstätten die zum Bergwerksbedarfe erforderlichen
Handwerke durch eigene Arbeiter zu betreiben;
das eigene Arbeiterpersonale, jedoch ohne gewerbsmäßigen Ge—
winn, mit den nötigen Lebensmitteln zu versehen.

Das Gesetz vom 25. Feber 1920, Slg. Nr. 148, betreffend die
Beteiligung der Arbeitnehmer beim Bergbaue an der Werksverwaltung
und deren Anteil am Reingewinne, schreibt für Bergbaue mit Aus—
nahme der Hochöfen, auf die das Gesetz über die Betriebs- und Re—
vierräte beim Bergbaue Anwendung findet, zum Zwecke der Teil⸗
nahme der Arbeitnehmer an der Verwaltung der Unkternehmung und
der Geltendmachung des Rechtes auf einen Anteil am Reingewinne,
wenn die Unternehmung ständig mehr als 100 Personen beschäftigt.
die Errichtung eines Werksbeirates vor. Bei Unter—
nehmungen, die als Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Allien. Gesellschaften mit b. 8. crrichtet sind, bei denen ein Verwal—

314
        <pb n="328" />
        tungs- oder Aufsichtsrat besteht, müssen zu den Sitzungen dieser Ver—
waltungsorgane, insoferne 5 sich um Bergbauangelegenheiten handelt,
die Arbeitnehmervertreter, Werksbeirate mit beratender Stimmeé
geladen werden, dasselbe çi für Sitzungen der Direktionsräte der
Bewerkschaften.

Die Aufgaben des Werksbeirates bestehen in der
ziffermäßigen Feststellung des Gewinnanteiles der Arbeitnehmer im
Sinne des 8 12 dieses Gesetzes (hierüber wurde gesprochen im 8 8. Die
Pflichten des Arbeitgebers, bei Erörterung des Systemes der Gewinn—
beteiligung.) und in der Entgegennahme a) der vom Unternehmer
vorzulegenden vierteljährlichen Berichte über den Geschäftsgang der
Unternehmung, b) des Jahresberichtes über das abgelaufene Ge—
schäftsjahr, c) der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, d) des
Antrages auf Verteilung des Reingewinnes; die Sub a—d) erwähnten
Berichte und Anträge hat der Unternehmer vorzulegen (83). Um die
Erfüllung der Bestimmungen auf Vorlage der genannten Berichte
icherzustellen, verpflichtet das Gesetz jede Bergbauunternehmung auf
vorbehaltene Mineralien zur Führung ordentlicher Bücher im Sinne
des Artikels 28 des Handelsgesetzes und zur Verfassung einer jähr—
lichen Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (8 12).

Der Werksbeirat ist in der Weise organisiert, daß er 7 Mitglieder
zählt, von denen 2 auf die Arbeiterschaft und 1 auf die Angestellten
entfällt, die übrigen vom Unternehmer ernannt werden; auf jedes
Mitglied entfällt ein Ersatzmann. Die Vertreter der Arbeitnehmer im
Werksbeirate und ihre Ersatzmänner werden von allen Betriebsräten
eventuell von den Angestellten eines Unternehmens nach einer Wahl—
ordnung gewählt oder entsendet, welche im Verordnungswege hinaus—
gegeben wird (nach 8 5, in der durch das Gesetz vom 12. August 1921,
Slig. Nr. 335, novellierten Fassung). Die Funktionsperiode dauert
zwei Jahre; die Mitgliedschaft ist Ehrenamt, verpflichtet zur Einhal—
lung vollkommener Verschwiegenheit, bei sonstiger zivilrechtlicher Haf—
tung, Ausschluß aus dem Werksbeirat und Verlust der Wählbarkeit
in denselben für die nächsten zwei Funktionsperioden. Die Mitglieder
erhalten nur den Ersatz der baren Auslagen und des unvermeidlichen
Verdienstentganges; die Höhe dieser Auslagen bestimmt der Werks—
beirat, sie werden vom Unternehmer getragen. Die Wahlordnung be—
züglich der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner erfließt im
Verordnungswege, die Wahl der Arbeiter- und Angestelltenvertreter
wird abgesondert durchgeführt.

In den Werksbeirat sind nur Arbeitnehmer derselben Unter—
nehmung wählbar, welche wenigstens zwei Jahre in den Betrieben der
Unternehmung und 4 Jahre beim Bergbaue des betreffenden Revieres
beschaftigt waren, älter als 80 Jahre und im Besitze des Gemeindewahl—⸗
— 315 —
        <pb n="329" />
        rechtes sind; die Wahl kann von dem Gewählten abgelehnt werden.
Der Werksbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der Vor—
sitzenderstellbertreter wird von den Vertretern der Arbeitnehmer allein
gewählt; die Sitzungen finden regelmäßig einmal vierteljährlich statt
und werden vom Vorsitzenden einberufen. Beschlußfähig ist der Werks—
beirat, wenn alle Mitglieder ordnungsmäßig eingeladen wurden und
mindestens vier anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei Stim—
menagleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetze ist unter dem
23. März 1921, Slg. Nr. 114, erschienen; die Wahlordnung mit Re—
gierungsverordnung vom 25. November 1921, Elg. Nr. 427.

Das Gesetz vom 25. Februar 1920, Slg. Nr. 144, regelt die
Betriebs- und Revierräte beim Bergbaue.
Für jeden selbständigen Bergbaubetrieb, mit Ausnahme der
Hochöfen, der mindestens 20 Arbeiter beschäftigt und mindestens ein
halbes Jahr betrieben wird, ist ein Betriebsrat zu bilden (8 1).

Aufgaben des Betriebsrates sind:

Die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung und

Durchführung der bergpolizeilichen, gesetzlichen Bestimmungen

oder der behördlichen Anordnungen über Arbeiterschutz und Be—

triebshygiene und der Handhabung der Arbeitsordnung sowie
de Teilnahme an den beaüalichen kommissionellen Amtshand—
ungen.

Die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung des Betrie—

bes.

Die Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Lehn—

und Gehaltsverträge.

Die Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung der Disziplin.

Die Vermittlung bei Beschwerden.

Die Mitwirkung bei Arbeiterentlassungen.

Die Verwaltung oder Mitwirkung bei der Verwaltung von Wohl⸗

fahrtseinrichtungen für die Arbeitnehmer.

Die Einsichtnahme in die Jahresbilanz respektive den Rechnungs⸗

abschluß der Unternehmung (8 2).

Der Betriebsrat darf in die Administration und in den Betrieb
des Werkes durch selbständige Verfügungen nicht eingreifen (8 8); die
Zahl der Mitglieder des Betriebsrates (für jedes Mitglied wird ein
Ersatzmann gewählt) richtet sich nach der Zahl der beschäftigten Arbeit⸗
nehmer, die Angestellten der Betriebe entsenden in einen fünfgliedrigen
Betriebsrat einen Vertreter und für je weitere volle 5 Mitglieder je
einen Vertreter.

318
        <pb n="330" />
        Bezüglich der Organisationdes Betriebsrates ist
zu bemerken, daß dessen Mitglieder bzw. Ersatzmänner in direkter,
geheimer Wahl und zwar in Betrieben mit mehr als 100 Arbeit—
nehmern nach dem Grundsatze der verhältnismäßigen Vertretung
gewählt werden. Die Wahl der Angestelltenvertreter erfolgt gesondert.
Aktives Wahlrecht haben die zur Zeit der Wahlausschreibung bereits
3 Monate im Betriebe beschäftigten, über 18 Jahre alten, im Genusse
der bürgerlichen Rechte stehenden Arbeitnehmer; das passive Wahl—
recht setzt den Besitz des Gemeindewahlrechtes, Vollendung des 24. Le—
bhensjahres und den Umstand voraus, daß ein Arbeitnehmer wenig—
stens 6 Monate im Betriebe und 83 Jahre beim Bergbaue im Reviere
beschäftigt ist. Die Wahl wird geleitet durch eine über Vorschlag der
Bergwerksorganisationen vom zuständigen Revierbergamte ernannten
3—gliedrigen Wahlkommission, gegen die Art der Wahlen und deren
Ergebnisse ist Beschwerde beim Revierbergamte binnen 8 Tagen zu—
läsfig, dessen binnen 8 Tagen zu erfolgende Entscheidung ist endgiltig.
Die Funktionsdauer des Betriebsrates beträgt 2 Jahre, wenn aber
zwei Drittel der Wahlberechtigten dessen Rücktritt verlangen, ist der—
selbe binnen 14 Tagen nach Stellung des Antrages vom Revierberg-
Imte aufzulösen und gleichzeitig die Neuwahl auszuschreiben. Die Funk—
lion eines Mitgliedes endet sonst durch Austritt aus der Beschäftigung
im Betriebe und durch Verlust der Wählbarkeit.

Die Mitgliedschaft im Betriebsrate ist ein Ehren—
amt, es gebührt bloß eine Entschädigung für den unvermeidlichen
Verdienstentgang. Von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen
des 811, welche den Schutz der Mitglieder des Betriebsrates bezwecken:
Der Betriebsinhaber oder dessen Bevollmächtigte dürfen die Arbeiter
ind Angestellten bei der Ausübung des Wahlrechtes und in ihrer Tä⸗
tigbeit als Mitglieder des Betriebs— und Revierrates weder beschrän⸗
ken noch benachleiligen. Die Mitglieder des Betriebs- und Revierrates
können während ihrer Amtierung nur mit Zustimmung des Schie ds⸗
gerichtes aus dem Dienste entlassen werden; diese Zustimmung ist
aber in folgenden Fällen nicht erforderlich; wenn ein Mitglied des
hetriebs⸗ oder Revierrates wegen eines Verbrechens, eines Vergehens
gder einer Übertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche
Sittlichkeit rechtskräftig verurteilt wurde, ferner wenn es seinen
Arbeitgeber, dessen Vertreter oder Familien mitglied oder seinen
Arbeitsgenossen schlecht behandelt, insbesondere die Freiheit seiner
sberzeugung bedroht, endlich, wenn es die letzaenannten Personen
gröblich beleidigt hat.“

Der Betriebsrat richtet sich nach einem vom Revierrate beschlos⸗
senen Statute, das nach einem vom Ministerium für öffentliche Arbei—
en herausgegebenen Musterstatute verfaßt ist; Beschlüsse werden mit
— 317 —
        <pb n="331" />
        Stimmenmehrheit gefaßt und von der Betriebsleitung durchgeführt,
bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Nach 8 14 entsen⸗
det in den Betriebsrat die Betriebsleitung einen technischen und einen
kommerziellen Beamten als Berater. Wo die Angestellien keinen ge—
wählten Vertreter besitzen, entsenden sie aus ihrer Mitte wenigstens
einen dieser Berater. Bei gemeinsamen Beratungen des Betriebsrates
und der Betriebsleitung fuͤhrt der Betriebsleiter den Vorsitz; der Be—
triebsrat selbst wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit einen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Betriebsrat ist berechtigt,
seinen Beratungen Vertreter der Fachorganisationen und Sachverstän—
dige beizuziehen.

Der Rebierrat wird für den Bezirk eins Revierbergamtes
durch die Betriebsräte eines geschlossenen Bergbaubezirkes gewählt;
die Zahl der Mitglieder desselben richtet sich nach der Zahl der Arbeit—
nehmer, von dieser Zahl gehört ein Fünftel den Angeftellten. Der Re—
vierrat wird auf zwei Jahre nach den Grundsätzen der verhältnis—
mäßigen Vertretung gewählt, die Durchfühung der Wahl obliegt dem
Reviebergamte wie bei den Betriebsräten, der Revierrat wählt aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Das passive
Wahlrecht ist das gleiche wie in die Betriebsräte, doch kann ein Viertel
der Mitglieder aus Nichtwählern und zwar aus Vertretern der Fach—
organisationen der Arbeiter und Angestellten bestehen.

Nach 8 19 sind die Aufgaben des Revierrates fol—
gende:

Die Erteilung von Richtlinien für das ganze Revier bei der

Durchführung der Aufgaben der Betriebsräte;

die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Betriebsleitung

und dem Betriebsrate;

die Mitwirkung bei der Erlassung einer einheitlichen Arbeits—

ordnung für das ganze Revier; die Erlassung oder Abänderung

von Dienst- oder Arbeitsordnungen ist nur nach Zustimmung
des Revierrates zulässig;
die Mitwirkung beim Abschlusse von kollektiven Lohn- oder

Ine toverivodten und die Überwachung der Einhaltung der—

selben;

die Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung;

e ihwirhuma bei der Preisbestimmung uünd Verteilung der

ohle; —
die Entscheidung über die Verwendung des dem Revierrate füt
gemeinnützige Zwecke der Arbeitnehmer zugewiefenen Anteiles
am Reingewinne (8 12 des Gesetzes betreffend die Beteiligung
der Arbeitnehmer beim Bergbaue au der Werksverwaltung und
deren Anteil am Reingewinne);

— 318 —
        <pb n="332" />
        3. die wenigstens einmal jährlich stattfindende Berichterstattung
über ihre Wirksamkeit und das finanzielle Ergebnis ihrer Ge—
arung.

Als besondere Sektion wird beim Revierrate ein Angest eUl⸗
denrat errichtet, der bei einer Anzahl von bis 15.000 Arbeitnehmern
3. bei einer größeren Anzahl 6 Mitglieder zählt. Dieser Rat entsendet
in den Revierrat, die den Angestellten gebührenden Mitglieder (ein
Fünftel der Mitglieder des Revierrates) und hat folgende Aufgaben:

1. Die Vermittlung bei Beschwerden der Angestellten;

2. die Mitwirkung bei der Entlassung von Angestellten;

3. die Verwaltung oder Mitverwaltung von Wohlfahrtseinrichtun—

gen für die Angestellten;

die Mitwirkung beim Abschlusse von Kollektivverträgen der An—

gestellten und die Uberwachung der Einhaltung derselben.

Die Kosten der Revier-und Betriebsräte und der
ron denselben gegründeten Einrichtungen werden in der Weise gedeckt,
daß vom Revierrate Umlagen beim Vergwerksbetriebe festgesetzt wer—
dců, deren Höhe von der zuständigen Berghauptmannschaft bestätigt
wird und welche durch Abzug vom Lohne oder Gehalte eingehoben
verden. Der Werksbesitzer haftet für die richtige Abführung der ein—
gehobenen Umlagen (5 20). Das Statut des, Revierrates wird nach
nem vom Minssterium für soziale Fürsorgẽ herausgegebenen Mu—
fterstatute verfaßt. Die Revierräte sind als Beirat bei allen den Berg⸗—
hbau betreffenden Gesetzesvorschlägen einzuvernehmen. Nach 8 20 wird
der Betriebsrat aufgeloͤst: 1. Weun die Zahl der Arbeitnehmer des Be—
riebes dauernd unter 20 sinkt; 2. wenn der Betrieb aufgelassen wird.
Wird der Betriebsrat infolge Betriebseinstellung aufgelöst, so geht
sein Vermögen auf den Revierrat über. Wird ein Betrieb mit einem
enderen zu einem ganzen vereinigt, so wird das Vermögen der beiden
Vetriebsrate vereinigt (8 25). Die Aufsicht über die Betriebs- und Re⸗
hierraͤte steht den Bergbehörden zu. Die Wahlordnung für die Be—
riebs und Revierräte wurde erlassen mit Regierungsverordnung vom
18. Mal 1920, Slg. Nr. 358; das Musterstatut für die Revierräte mit
Regierunasverordnung vom 26. September 1920. Slig. Nr. 554.
3 25. Organisation des Betriebes, durch Betriebsausschüsse.
Der Motivenbericht zur Regierungsvorlage NXr. 2177 betreffend
die Betriebsräte (der Regierungsentwurf gebrauchte die Bezeichnung
Belriebsräte“, dieselbe wurde jedoch fallen gelassen und der Ausdruck
Belriebsausschüsse“ für das Gesetz gewählt) bemerkt uüber die Bedeu—
lung der Betriebsräte: „Die Betriebsräte bedeuten die Gesetzwerdung,
die duf alle großen und mittleren Betrieben erfolgte Verallgemeine—

—318
        <pb n="333" />
        rung und Erweiterung der Rechtsbefugnis der heutigen Vertrauens—
männerausschüsse sowie der Abreitere und Beamtenfabriksausschüsse,
welche beinahe in allen unseren größeren Industrie- und Handels⸗
unternehmungen eingeführt und laängft eingelebt sind. Der Krieg hat
manches politische Unrecht beseitigt und hat den demokratischen Prin—
zipien im politischen Leben zum Durchbruch verholfen. Die Entfal—
tung wirklicher politischer Demokratie erfordert dann auch die Besei—
tigung des wirtschaftlichen Absolutismus in den Betrieben und dessen
allmählichen Wandel durch konstitutionelle Betriebsschöpfungen, in wel—
hen alle an der Erzeugung Beteiligten einen bestimmten Einfluß auf
die Betriebsleitung ausüben können. Die heutigen Arbeitnehmer be—
ginnen als Folge des Zeitgeistes unter der Regelung des Arbeitsver—
hältnisses nicht nur die Bestimmung der Arbeitz- und Lohnbedin—
zungen zu verstehen, sondern gleichzeitig auch die Regelung der Teil—
nahme an der Leitung des Betriebes, in dem sie arbeiten. Sie wünschen
in dem Unternehmen, in dem sie beschäftigt sind, nicht mehr eine bloße
lebendige Maschine zu sein, welche für Lohn mechanisch die zugewie—
sene Arbeit ausführt, vielmehr wünschen sie ihr bisheriges Lohnver—
hältnis in ein Mitarbeiterverhältnis zu verwandeln, podurch sie einen
weiteren Ausblick auf das Werksgeschehen erreichen und mit Hilfe
ihres Einflusses auf die Leitung die intellektuelle Beziehung eines Ge—
sellschafters gewännen. Die Arbeiterschaft erkennt, daß allmähliche
Sozialisierung und wirtschaftliche Demokratie beinahe dasselbe sind
und ruft nach dem konstitutionellen Fabriksbetriebe, in welchem als
endliches Ziel die Selbstverwaltung der Arbeit verwirklicht, und wo
die Unternehmungen in Produktionsgenossenschaften verwandelt wür—
den, in welchen alle Bediensteten keine Lohnarbeiter, sondern Teil—
haber des Unternehmens, in dem sie arbeiten, wären. In den Be—
triebsräten sieht die heutige Arbeiterschaft ein Mittel ihrer Schulung
zu höheren wirtschaftlichen Verwaltungsfunktionen, zur wirtschaflichen
Verantwortlichkeit und Reife der arbeitenden Massen, welche Errun—
genschaften zur Steigerung des allgemeinen Wohlstandes und zur Er—
möglichung sozial gerechterer Formen des Unternehmertums nötig
sind. Die Regierung entspricht mit ihrem Entwurfe dem allgemeinen
Wunsche der Arbeiterschaft, jedoch ist sie hiebei, wie der Entwurf selbst
beweist, sich der Notwendigkeit wirtschaftlicher Vorsicht in der heutigen
Zeit der Absatzkrise bewußt. Der Entwurf ist aber der Ausdruck der
Anschauung, daß gerade in der Zeit wirtschaftlicher Schwierigkeiten
oziale Reformen nicht hinausgeschoben werden dürfen, vielmehr ist
gerade mit ihrer Hilfe der gesunde Optimismus der breiten Volks—
—— welcher die heutigen Veschwerden überwinden hilft, zu
tärken.“

4*8
        <pb n="334" />
        Voraussetzungen für die Errichtung, eines
Betriebsausschusses sind: Das Vorhandensein eines selb—
tändigen, erwerbstätigen Betriebes, eine Mindestzahl von 30 im Be—
triebe dauernd (ganzjährig) beschäftigten Arbeitnehmern und die Tat—
sache, daß der Betrieb wenigstens ein halbes Jahr seit Eröffnung der
Produktion besteht. Der Betrieb muß „erwerbstätig“, das heißt auf
Gewinn angelegt sein; wer Eigentümer oder Teilhaber des Betriebes
ist, ist gleichgültig. Das Gesetz sieht die Errichtung eines Betriebsaus—
schusses unter den im Gesetze genannten Voraussetzungen vor, diese
Bestimmung ist zwingendes Recht, also der Parteienvereinbarung eut—
rückt, doch besteht für die Arbeitnehmerschaft eines Betriebes kein ge—
setzliher Zwang zur Wahl eines Betriebsausschusses; wenn sie vom
Wahlrechte keinen Gebrauch macht, kommt eben ein Betriebsausschuß
nicht zustande; allerdings hat jeder einzelne Arbeitnehmer den recht—
lichen Anspruch auf dessen Errichtung! Bie dem Betriebsausschusse zu—
gewiesenen Aufgaben können aber nur von ihm und nicht von irgend
Aner anderen Körperschaft durchgeführt werden. Nicht als „Arbeit—
nehmer“ im Sinne des 81 des B.A.G., also nicht in die früher er—
wähnte Zahl 80 einrechenbar sind: Lehrlinge, Privatbedienstete des
Unlernehmers, Heimarbeiter (nur dann als „Arbeitnehmer“ anzu—
sehen, wenn sie ständig für den gleichen Betrieb arbeiten), nicht auf
Grund eines freien Arbeitsvertrages arbeitende Personen, wie Sträf—
linge und Zwänglinge, nicht „im“ Betriebe, sondern außerhalb des
Betriebes beschäftigte Arbeitnehmer. Betriebsausschüsse sind zu wäh—
len nur in „Erzeugungsbetrieben“, so entschied das Oberste Verwal—
dungsgericht im Jahre 1924, daß für die Versicherungsanstalten keine
Betriebsausschüsse zu wählen sind (Entscheidung vom 15. Jänner 1924,
3. 20785), nachdem es sich bezüglich der Banken Ende 1923 im glei⸗
Hen Sinne ausgesprochen hat.
„Unter Betrieb im Sinne des Gesetzes wird jede Wirtschaftsein—
heit verstanden, die sich in der Leitung oder Buchführung von anderen
Wirtschaftseinheiten desselben Unternehmens uͤnterscheidet.“ (81,
Abs. 2.) Das Oberste Verwaltungsgericht legt den Begriff „Wirt—
schaftseinheit“ so aus, daß dieser Begriff mit dem Begriffe des selb⸗
taͤndigen Wirtschaftssubjettes nicht uͤbereinstimmt. (Erkenntnis vom
29. Jaͤnner 1924, 3. 1504.) In der Entscheidung vom 17. März 1924,
3.4666, erkannte es ferner, daß dem Begriffe der Wirtschaftseinheit
zuch die Unterstellung unter eine für mehrere Betriebe gemeinsame
gentralleitung nicht entgegensteht. Das Erkenntnis vom 10. Mai 1924,
3.12.829, erblickt schließlich in einer Wirtschaftseinheit eine derartige
Gesamtheit von Erzeugungsmitteln, „die an und für sich eine einheit—
liche geschlossene Produktionsorganisation darstellt, ohne Rücksicht dar—
auf, db das betreffende Ganze unter einer eigenen Firma betrieben

J
        <pb n="335" />
        wird und nach außen dritten Personen gegenüber als ein selbftän—
diges Rechtssubjekt auftritt. Hierbei ist (wie bereits früher bemerkt
wurde) gleichgültig, ob der Betrieb einer juristischen Person öffentlichen
oder privaten Rechtes gehört; so Erkenntnis vom 27. Mai 1924,
3. 9471. Im Erkenntnisse vom 25. November 1924, 3. 20. 887 sprach
das Oberste Verwaltungsgericht aus, daß es zum Begriffe der Wirt—
schaftseinheit genügt, wenn das betreffende Obejekt für den eigenen
Bedarf seine eigene Buchführung hat.

In die Mindestzahl von 30 Arbeitnehmer, welche Voraussetzung
für die Errichtung eines Betriebsausschusses ist „werden bloß für
Saisonarbeiten aufgenommene Arbeitnehmer nicht eingerechnet. Bau—
arbeiten gelten aber nicht als Saisonarbeiten im Sinne dieses Ge—
setzes“ (F1, Abs. 8). Auf Bergbauunternehmungen erstreckt sich das
B.- A.«G. nicht, zumal die Betriebsorganisation beim Bergbaue, wie
früher erörtert, bereits durch andere Gesetze geregelt war. In Eisen—
bahnunternehmungen behalten die bisherigen Vertraueusmänneraus—
schüsse weiter ihre Funktionen. Wo sie bisher nicht errichtet sind, wer—
den sie nach den bei den Staatsbahnen geltenden Grundsätzen errichtet.
Die Regierung wird ermächtigt, die Wirksamkeit des B.-A.«“G. auf
andere Unternehmungen von juristischen Personen des öffentlichen
Rechtes auszudehnen (8 2).

Die ZahlderzubildendenBetriebsausschüsse
hängt davon ab, ob unter den Arbeitnehmern des Betriebes, wenn
die Angestellten oder die Arbeiter in der Gesamtzahl der Arbeitnehmer
dic Minderheit bilden, diese Minderheit wenigstens 20 Wahlberech—
tigte, von denen mindestens 8 wählbaär sind, zählt. In diesem Falle
sind selbständige Angestellten- und Arbeiterausschüsse zu errichten,
sonst ist für jeden Betrieb ein Betriebsgausschuß zu errichten. Wenn
nur ein Betriebsausschuß zu errichten ist, da die in Rede stehende Min—
derheit geringer ist als 20 (bzw. 3), muß wenigstens ein Mitglied des
B.⸗A. aus der Gruppe der Minderheit gewählt werden (8 7). Unter
„Angestellten“ sind jene Personen zu verstehen, welche nach dem Pen—
sionsversicherungsgesetze der Pensionsversicherungspflicht unterliegen
oder ihr unterliegen würden, wenn nicht Gründe für die Ausnahme
don der Versicherungspflicht gemäß dieses Gesetzes (derzeit nach 32
P.V.«G.) vorliegen (8 8). UÜber die Frage, wer zur Entscheidung zu—
ständig ist, ob ein Arbeitnehmer „Angestellter“ nach dem B.A.G. ist,
gibt der Erlaß des Ministeriums für soziale Fürsorge vom 27. Fe⸗—
bruar 1922, 3. 53016/E/22 Aufschluß, er bestimmt: „Zur dortigen An—
frage wird mitgeteilt, daß als Angestellter jene Person zu verstehen
ist, welche gemäß der Bestimmung des 8 8 des B.A.G. der Pensious—
versicherung nach 8 1 des Gesetzes vom 5. Feber 1920, Slg. Rr. 89
unterlieat, und welche zur Zeit der Wahlkundmachung tatsächlich bei
        <pb n="336" />
        irgendeinem Pensionsinstitut bereits versichert ist. Diese Auslegung
wird zu dem Zwecke veröffentlicht, damit sich die Wahlausschüsse bei
der Zusammenftellung der Wählerverzeichnisse darnach richten.“ Hier
wird der 8 73 des Pensionsversicherungsgesetzes in Betracht kommen,
nach welchem die Versicherungspflichtigen bei dem Versicherungsträger
angzuielden sind, binnen 14 Tagen, und der Versicherungsträger den
Empfang jeder Meldung sowohl dem Dienstgeber als auch dem Dienst⸗
nehmer innerhalb 14 Tagen zu bestätigen hat. In dem zitierten Mini—
sterialerlasse ist die Frage nicht geklärt, ob es genügt, daß die Meldung
des für versicherungspflichtig gehaltenen Angestellten durch den Dienst⸗
geber erfolgte und der Empfang der Meldung durch den Versicherungs⸗
kräger bestätigt wurde oder ob die eingetretene Rechtskraft des Be—
scheides des Versicherungsträgers über die Versicherungspflicht erfor⸗
derlich ist. Genau genommen sollte die Rechtskraft der erwähnten
Bescheide maßgebend sein; in der Praxis begnügt man sich mit dem
latsächlichen Vestande der Versicherung. Bei Bestand von mehreren
Betriebsausschussen in einer Unternehmung treten, diese zu gemein⸗
samen Beratungen zusammen, um die Rechte gemäß 8 6 auszuüben
und die gemeinsamen Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten bzw.
zu erledigen. Diese Beratungen können nur außerhalb der regel—
mäßigen Arbeitszeit stattfinden. Die Organisierung und der Wirkungs⸗
freigz“ dieser gemeinsamen Vertretung wird im Verordnungswege
geregelt (5 9). Es handelt sich hier um gemeinsame Beratungen meh—
Rrer Betriebsausschüsse, die in verschiedenen Betrieben einer Unter⸗
nehmung bestehen, nicht um gemeinsame Beratungen 4weier Grup—
penausschüsse eines und desselben Betriebes.

DeWahl des Betriebsausschusses, er zählt in
Betrieben mit 30 bis 60 Arbeitnehmern drei Mitglieder, mit 61 bis
00 Arbeitnehmern vier Mitglieder; auf je weitere 100 Arbeitnehmer
bis zu 400 entfällt je ein weiteres Mitglied, von 401 bis zu 1000
Arbeitnehmern auf je weitere 200 und von 1001 bis zu 4000 auf je
deuere 500 und bei mehr als 4000 Arbeitnehmern auf je weiteve
zweitausennd je ein weiteres Mitglied des Betriebsausschusses; der
A. kaun aber höchstens 20 Mitglieder zählen. Der Berechnung der
wahlberechtigten Arbeitnehmer ist die Zahl der Arbeitnehmer am Tage
der Wahlausschreibung zugrunde zu legen. Für jedes Mitglied wird
ein Ersatzmann gewählt, der das Mitglied im Verhinderungsfalle
bertritt. (F 10.) Gewählt wird in unmittelbarer geheimer Wahl nach
dem Grundsatze der verhältnismäßigen Vertretung. Die näheren Be⸗
stümmungen über die Art der Wahlen haben nach 8 11 des Gesetzes
im Verordnungswege zu erfolgen. Die Wahlordnung ist als Artikel II
in der Durchfuͤhrungsberordnung erschienen. Die Zusammensetzung
des Wahlausschusses und die Art seines Verfahrens ist in dieser ge—
regelt.
—— 394 —
        <pb n="337" />
        Das Wahlrecht in den Betriebsausschuß haben na— 13 des
B.-A.«G. alle Personen: sws
a) die in dem Betriebe gegen Lohn oder Gewalt als in ihrem Haupt—
berufe beschäftigt sind,
b)soferne sie zur Zeit der Ausschreibung der Wahl drei Monate in

der Unternehmung beschäftigt waren (nicht erforderlich drei—
monatliche Beschäfligung in dem Betriebe, dessen B.A. gewählt
wird, sondern bei der Unternehmung überhaupt, wenn zuch in
einem anderen Betriebe derselben!),
das 20. Lebensjahr erreicht haben (die deutsche Übersetzung „er—
reicht“ deckt nicht den authentischen cechischen Text; erforderlich
ist die Vollendung des 20. Lebensjahres am Tage der Wahl—
ausschreibungl),
und nicht durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil wegen
eines solchen Verbrechens, eines solchen Vergehens oder einer
solchen Übertretung verurteilt worden sind, wegen deren nach
den geltenden Bessimmungen der Verlust des Gemeindewahl—
rechtes eintritt (die Gemeindewahlordnung enthalt das Gesetz
vom 28. März 1920, Slg. Nr. 168, und das Gesetz vom 14. Juli
1922, Slg. Nr. 258, Stiepels Gesetze Sammlung, Folge 88).

Das Wahlrecht steht unter den angeführten Bedingungen auch
den Bürgern fremder Staaten, die den Angehörigen der Sechoslovaki—
schen Republik dasselbe Recht gewähren, zu, wenn fie in dem betreffen⸗
den Betriebe bereits wenigflens ein Jahr beschäftigt sind. (Erforderlich
bereits erfolgte einjährige Beschäftigungsdauer im Betriebe, für den
gewöhlt wird, einjährige Beschäftigungsdauer bei der Unternehmung
genügt nicht! In Deuslschland und Osterreich sind nach dem Erlasse
des Ministeriums für soziale Fürsorge vom 11. März 1922 Zahl
1644D/1922 die Voraussetzungen der Reziprozität gegeben; da dort
Ausländer das aktive Wahlrecht haben, sind die Staatsbürger beider
Staaten auch hierlands bei diesen Wablen im Besitze des aktiven
Wahlrechtes.)

Das passive Wahlrecht, die Wählbarkeit in den Betriebsaus⸗
schuß, haben nach 8 14 B. A.G. Angehörige der Gechoslovakischen Re—
publik, welche am Wahltage:

a) das 26. Lebensjahr vollendet haben und zur Zeit der Aus—
schreibung der Wahl in der betreffenden Unternehmung wenig⸗
stens 12 Monate ununterbrochen beschäftigt sind. Befindet sich
aber in dem Betriebe nicht eine genügende Anzahl von Arbeit—
nehmern, die in dem Betriebe so lange beschäfligt sind, so sind
Arbeitnehmer, die in dem Betriebt wenigstens 6 Monate
arbeiten, wählbar. Für Saisonbetriebe kann vie Regierung

434 —.
        <pb n="338" />
        jelbst von dieser Bestimmung im Verordnungswege eine Aus—

nahme verfügen (der Unterschied zwischen Beschäftigung „in der

Unternehmung“ und „im Betriebe“ zu beachten!);

in dem betreffenden gewerblichen Fache oder in dem betreffen⸗

den Berufe bereits wenigstens drei Jahre arbeiten (bei welcher

Art von Unternehmen, 'ob bei Erwerbsunternehmen oder bei

einem anderen Unternehmen die Arbeit im Berufe durch wenig⸗

stens drei Jahre erfolgte, ist gleichgültig).

Ausländer sind nur dann wählbar, wenn der Heimatstaat
unseren Angehörigen das gleiche Recht gewährt und wenn sie
sonst den Bedingungen des 8 14 entsprechen. (Nach deutschem
Rechte sind nur deutsche Staatsbürger wählbar, nach österreichi-
ichem auch Ausländer.)

Heimarbeiter sind vom aktiven und passiven Wahlrechte ausge⸗
schlossen, wenn sie nicht ständig für einen Betrieb arbeiten. (8 15.)
Gesetzliche Ablehnungsgründe fuͤr die Wahl sind: a) die Vollendung
des 60. Lebensjahres, b) der Umstand, daß der Gewählte in der vor—
angegangenen Wahl Mitglied des B.A. war; nach 8 24 der Durch—
führungsverordnung hat der Gewählte, dem die Wahl sofort nach der
Wahl bekanntzugeben ist, binnen drei Tagen zu erklären, ob er die
Wahl aus einem gesetzlichen Ablehnungsgrunde ablehnt; tut er dies
nicht innerhalb dieser Frist, so gilt er als gewählt. Wurde seine Ab—
lehnung anerkannt, so tritt der Ersatzmann an seine Stelle. (Der
Wahlausschuß verlautbart öffentlich im Betriebe die Namen der ge—
wählten Mitglieder und Ersatzmänner und zeigt sie binnen 8 Tagen
schriftlich der Betriebsleitung an.)

Nach 8 17 werden die Wahlen von einm Wahlausschusse durch—
geführt, dessen Zusammensetzung sowie die Art seines Verfahrens im
Verordnungswege geregelt werden Die Wahl ist wenigstens 14 Tage
dorher mittels Kundmachungen im Betriebe auf einem Zeitpunkt, in
dem nicht gearbeitet wird, auszuschreiben. (5 17.) Der Wahlausschuß
nimmt über das Ergebnis der Wahl ein Protokoll auf. Die Namen
der Gewählten sind sofort nach der Stimmzählung im Betriebe zu
derlautbaren und dem Unternehmer schriftlich bekannt zu geben.
(8 18.) Gegen die Art der Durchführung der Wahl und das Ergebnis
kenn jeder Wahlherechtigte sowie der Unternehmer binnen acht Tagen
nach der Verlautbarung des Ergebnisses die Beschwerde an die Schieds⸗
kommission einzubringen, die längstens binnen 14 Tagen endgültig
entscheidet. (F 19.) (Mur die im J 19 genannten Versonen sind zur
Anfechtung der Wahl berechtigt!)

Bezüglich der Eümrichtung des Betriebsagusschus—
jes verweisen wir, was die Bildung besonderer Angestelltenausschüsse
und die Anzahl der Mitglieder des B.A. betriefft, auf das früher Ge—

42
        <pb n="339" />
        sagte. Der B.A. wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Mit—
gliedschaft im B.A. beginnt unmittelbar nach erfolgter Wahl durch
Annahme der Wahl bzw. durch Verstreichenlassen der dreitägigen Frisft
zur Geltendmachung eines gesetzlichen Ablehnungsgrundes. Das éönde
der Mitgliedschaft kann normaler Weise nur der Ablauf dieser ein—
jährigen Funktionsperiode sein; unter Umständen kann das Ende der
Mitgliedschaft aber auch bereits früher erfolgen. Hier wird zu unter⸗
scheiden sein zwischen dem Ausscheiden einzelner Mitglieder des B. M.,
in welchem Falle die übrigen Mitglieder desselben ihre Funttion
weiter versehen und der Auflösung des ganzen B.A., wodurch die
Funktion aller Mitglieder desselben ein Ende nimmi.

Eine Niederlegung des Mandates eines Mitgliedes eines B.A.
kennt unser Gesetz nicht (im Gegensatze zum deutschen Gesetze, nach
welchem weder eine Pflicht zur Annahme, noch eine solche zum Bei—
behalten dieses Amtes besteht, weshalb dasselbe auch jderzeil nieder—
gelegt werden kann). Aus 8 16 des Gesetzes, welches die Ablehnung
der Wahl wegen Vollendung des 60. Lebensjahres zuläßt, folgern wir
die Berechtigung eines Milgliedes eines B. Al, nach Vollendung des
60. Lebensjahres die Mitgliedschaft im B.A. niederzulegen.

Im übrigen endet die Funktion eines einzelnen Mitgliedes
eines B.⸗A. nach 8 21 in folgender Weise:

a) durch Auflösung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses in dem
Betriebe (zur Kündigung des Arbeitgebers ist in diesem Falle
nach 8 22, Abs. 2, die Zustimmung der Schiedskommission er—
forderlich);
durch Verlust der Wählbarkeit (Voraussetzung des passiven
Wahlrechtes ist Besitz des aktiven Wahlrechtes, durch Verluft des
aktiven Wahlrechtes endet somit ebenfalls die Funktion);
durch über schriftliche Beschwerde des Unternehmers oder der
Hälfte der wahlberechtigten Arbeitnehmer gefälltes Erkenntnis
der Schiedskommission, daß das Mitglied des B.A. seine Pflich⸗
ten nicht erfüllt oder sie gröblich verletzt oder daß es die ihm
durch Abs. 6 des 86 auferlegte Verschwiegenheitspflicht verletzt
habe. Ein nach dieser Bestimmung ausgeschloffenes Milglied
verliert die Wählbarkeit in den BeA. für die nächsten wei
Wahlperioden.

Im Falle der Beendigung der Funktionsdauer durch Auf⸗
lösung des Arbeitsverhältnisses und durch Verlust des Wahlrechtes
kritt der Verlust der Mitgliedschaft im B.A. automatisch, ipso iure
ein⸗ wenn eben der Tatbestand gegeben ist, an den das Geseb diesen
Verlust knüpft; im Falle der Nichterfüllung der Pflichten oder deren
gröblicher Verletzung dagegen schrebit das Geset ein förmliches Ver⸗
sahren vor. Diese Bestimmung des 8 21C ist fuͤr die Mitaleder des

9
        <pb n="340" />
        B.A. auch eine Schutzbestimmung, denn der Unternehmer kann die
Enthebung eines solchen nur unter Benützung dieser Bestimmungen
erreichen, also nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens. Dieser
8 21 und der 8 20, welcher die Auflösung des ganzen B.-A. regelt,
garantiert, wie die Motive zur Regierungsvorlage sagen, dem B.A.
und seinen einzelnen Mitgliedern „eine bedeutende Unabhängigkeit und
Stabilität während der Wahlperiode aufwärts und abwärts, was un—
ausweichlich ist, wenn die Betriebsräte, zum Unterschiede von den
heutigen Fabriksausschüssen, eine bestimmte Autorität nach beiden
Seiten haben sollen und falls ihnen die zeitliche Möglichkeit garantiert
werden soll, sich mit ihren sozialen und wirtschaftlichen Aufgaben be—
kannt zu machen, sich einzuarbeiten und diese vom Gesichtspunkte wirk—
licher Volkswirtschaft auszuüben.“

Die Mitgliedschaft sämtlicher Mitglieder des B.A. erlischt mit
Ablauf der einjährigen Funktionsperiode; in diesem Falle bleiben
aber die Mitglieder bis zu dem Zeitpunkte in Funktion, in dem ihre
Nachfolger rechtskräftig gewählt sind. Die Mitgliedschaft sämtlicher
Mitglieder erlischt ferner durch die Auflösung des ganzen B.⸗A. auf
Grund des 8 20 durch Erkenntnis der Schiedskommission. Nach dieser
Gesetzesstelle „kann“ der B.A. über schriftliche Beschwerde mittels
Erkenntnisses der Schiedskommission aufgelöst werden, wenn er seine
Pflichten gröblich verletzt hat. In diesem Falle „kann“ die Schieds—
kommission die Auflösung verfügen, sie muß es aber nicht. Nach 8 20
„muß“ die Auflösung ausgesprochen werden, wenn der B.A. bereits
mindestens drei Monate tätig ist und zwei Drittel der zu seiner Wahl
berechtigten Arbeitnehmer schriftlich seinen Rücktritt verlangen; in
diesein Falle sind die Neuwahlen für den Rest der Wahlperiode binnen
14 Tagen nach der Auflösung des B.A. durchzuführen. Eine Neuwahl
ist auch durchzuführen, wenn die Zahl der Mitglieder des B.A. samt
den Ersatzmännern unter die Hälfte gesunken ist. Die im 8 20 vorge—
sehene Beschwerde wegen gröblicher Pflichtverletzung kann (das Gesetz
jsogt nicht ausdrücklich, wer zur Einbringung derselben legitimiert ist!)
jedenfalls von allen im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmern und von
dem Unternehmer eingebracht werden, zumal alle diese Personen an
der Tätigkeit des B-.A. interessiert sind nicht aber von außerhalb des
Betriebes stehenden Personen.

Die persönliche Stellung der Mitglieder des
B.-A. ist in der Weise geregelt, daß die Mitgliedschaft eine Ehrenfunk—
tion ist; die Mitglieder haben Anspruch auf den Lohn oder Gehalt für
die Zeit, während der sie in der Arbeitszeit ausnahmsweise und un—
ausweichlich für den B.⸗A. tätig sein muüßten. (8 22, Abs. 1.) Zum
Ersatze des Lohnes oder Gehaltes ist der Arbeitgeber verpflichtet; das
Mitglied des B.A. hat grundsätzlich seine Tätigkeit außerhalb der

327
        <pb n="341" />
        Arbeitszeit auszuüben, nur „ausnahmsweise und unausweichlich“ in
der Arbeitszeit; ob diese Voraussetzungen im konkreten Falle vor—
liegen, ist quastio facti, muß nach den Umständen des Einzel—
falles beurteilt werden. Zuständig zur Entscheidung über diese Frage
ist die Schiedskommission nach 826 B.-A.G.

Den, Mitgliedern des B.A. muß, um ihr Mandat ausüben zu
können, ein enntsprechendes Maß Unabhängigkeit und cn Schulz
gegen beliebige Entlassung seitens des Unternehmers garantiert wer—
den, dies geschieht im 8 22, Abs. 2: „Die Betriebsleitung darf die
Arbeitnehmer in der Ausübung des Wahlrechtes und in ihrer Tätig—
keit als Mitglieder des B.A. nicht beschränken. Insbesondere dürfen
Mitglieder des Betriebsausschusses nur mit Zustimmung der Schie ds⸗
kommission entlassen werden. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich,
menn ein Mitglied des B.A. aus Gründen entlassen wurde, die den
Arbeitgeber zur augenblicklichen Entlassung des Arbeitnehmers nach
82 der G.O. voni Jahre 1885 oder nach dem Handlungsgehilfeuge—
setze vom Jahre 1910 oder nach den analogen, in der Sowakel und
Karbpatorußland geltenden Gesetzen berechtigen.“

Die hier vorgesehene Beschränkung des Kündigungsrechtes des
Arbeitgebers bezieht sich nur auf „Mitglieder“ des B.⸗A.; auf einen
Ersatzmann nur dann, wenn er z. B. infolge des dauernden Aus—
scheidens eines Mitgliedes durch Tod oder Sienstesqustritt dauernd
Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des B.-A. erwirbt; diese Be—
schränkung des Kündigungsrechtes bezieht sich ferner nur auf „Mit—⸗
glieder“, nicht auf Wahlwerber. (Erkenntuis des Obersten Berwöl—
tungsgerichtes vom 4. November 1922, 3. 12. 298,22.) Will ein Arbeit⸗
geber von dem Kündigungsrechte einem Mitgliede des B.A. gegen—
über Gebrauch machen, ist es seine Sache, die von dem Gesetze der—
langte Zustinimmung der Schiedsokmmission einzuholen, die Kün—
digung kann dann erst nach Erteilung dieser Zustimmung rechtswirk⸗
sam sein. Der im 8 22, Abs. 2, vorgesehene Schutz bezieht sich nur auf
die Kündigung, nicht auf andere Maßnahmen des Arbeitgebers, 3. B.
nicht auf eine anderweitige Diensteinteilung. Wenn der Arbeitgeber
ein Mitglied des B.-A. aus einem Grunde entlassen hat, der, wenn er
wirklich besteht, nach den gesetzlichen Bestimmungen den Arbeitgeber
zur augenblicklichen Entlassung des Arbeitnehmers berechtigt, so kann
der Arbeitnehmer, der das Vorhandensein eines solchen Entlassungs⸗
grundes bestreitet, mit Klage das Gewerbegericht in Anspruch nehmen,
wenn seiner Klage stattgegeben wird, so wird die erfolgte augenblick⸗
liche Entlassung rechtsunwirksam.

Nachdem die Miiglieder des B.A. in Ausübung ihres Mandates
einen genaueren Eniblick in die Verhältnisse eines Betriebes gewinnen,
bestimmt für sie der 8 8, Abs. 3, eine erhöhte Schweigepflicht: „Alle
        <pb n="342" />
        Mitglieder des B.-A. sind verpflichtet, über Geschäfts- und Produk—
tionsgeheimnisse und darüber, was ihnen ausdrücklich als verltraulich
der Unternehmer über die Verhältnisse im Unternehmen mitgeteilt
hat. vollkommene Verschwiegenheit zu bewahren.“ Diese Schweige⸗
pflicht gilt selbstverständlich auch für die Ersatzmänner, die ja im Falle
der Vertretung eines Mitgliedes auch Rechte und Pflichten eines solchen
erwerben. Auch der 8 6, Abs. 6, schreibt den Delegierten des B.A. im
Verwaltungsrat und in der Generalversammlung von Aktiengesell—
schaften und anderen im 8 6 näher bezeichneten Unternehmungen eine
Schweigepflicht vor: „Sie sind verpflichtet, dolikommene Verschwiegen⸗
heit über das, was ihnen in Ausübung dieser Ttäigkeit ausdrücklich
als vertraulich bezeichnet wurde, zu bewahren.“ Die Verletzung dieser
Schweigepflicht durch ein Mitglied des B.A. stellt eine Ubertretung im
Sinne des 8 28 des B. A.-G. dar und wird mi einer Geldstrafe bis
zu 2000 K, im Falle deren Uneinbringlichkiet mit Arrest längstens
bis zu einem Monate bestraft. Hat das Miiglied des B. M. diese Ver—
letzung der Pflicht zur Verschwiegenheit in gewinnsüchtiger Absicht ge—
tan oder um den Unternehmer zu schädigen, so kann ex mit Arreft bis
3u 6 Monaten bestraft werden, Der allfällige Gewinn verfällt zu
Gunsten des Staates nach Deckung des Schadenersatzes. (Nach 8 30
hat das Ministerium für soziale Fürosrge Geldstrafen und verfallenen
Gewinn für soziale Zwecke in den Gebieten, aus deuen sie gezahlt
wurden, zu verwenden.) Das Strafpverfahren ist von der politischen
Behörde J. Instanz bloß auf Antrag des Unternehmers einzuleien
und ist einzustellen, wenn der Unternehmer seinen Antrag widerruft.

Organe des B.A. sind der Vorsitzende, der Vorfitzendestell—
vertreter und der Schriftführer; diese Funktionäre werden vom B.A.
aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen einer
wenigstens ein Drittel der Mitglieder bildenden Minderheit Aist. der
Vorsitzendestellvertreter aus der Minderheit zu wählen. (8 10, Abs. 53.)
Zu diesen Ämtern können nur Mitglieder des B.A. gewählt werden,
nicht Ersatzmänner. Der Vorsitzende vertritt den B.A. nach außen,
Zustellungen haben an ihn zu erfolgen, bei seiner Verhinderung an
einen anderen der Funktionäre. Die Beschlußfähigkeit des B.A. ist
gegeben, „wenn alle Mitglieder und der Unternehmer zu der Sitzung
schriftlich mit Angabe der Verhandlungsordnung, geladen wurden
und die Mehrheit der Mitglieder erschienen ist“. (8 W, Aös. 1.). Nach
diesem Wortlaute des Gesetzes ist zu schließen, daß nur die nach dem
Gesetze einzuladenden Personen bexechtigt sind, an den Sitzungen des
B.eA. teilzunehmen. Da die Verhandlungsordnung mitzuteilen ist,
macht die Außerachtlassung dieser Bestimmung und auch der anderen
Vorschriften des 8 28, Abs. 1, gefaßte Beschlünse ungültig. Der B.⸗A.
faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stiminengleichheit

228
        <pb n="343" />
        zilt der Antrag als abgelehnt. Über die Verhandlungen wird ein
Protokoll geführt, das von allen Anwesenden unterschrieben wird.
Der Unternehmer hat das Recht, eine Abschrift des Protokolles üder
die Sitzung zu verlangen. Der Unternehiner ist berechtigt, an den
Sitzungen des B.A. entweder selbst oder durch seinen Verireler tei-
zunehmen. (8 28.) Der B.A. kann, wenn er der Betriesleitung die
Abhaltung einer Beratung 24 Stunden vorher anzeigt, verlangen,
daß ihm zu diesem Zwecke eine passende Räumlichkeit angewiefen wird.
(8 24, Abs. 1.) Der B.A. kann nur von Fall zu Fall die Zuweisung
eines Lokales für eine Sitzung verlangen, nicht die dauernde Zu—
weisung eines solchen. Beheizung, Beleuchtung und die unbeditgt
nötige Einrichtung des Lokales sind dabei inbegriffen.

Die Kosten der Tätigkeit des B. A. werden, soweit die Tätigkeit
durch das B.A.G. begründet ist, durch einen Beitrag gedeckt, der vom
B.⸗A. beschlossen wird und von dem die Hälfte von den Arbeitnehmern
und die Hälfte von dem Unternehmer getragen wird. Der Unterneh—
mer oder ein Drittel der Arbeitnehmer können gegen einen solchen
Beschluß die Beschwerde an die Schiedskommission einbringen. Die
Beiträge werden durch den Unternehmer analog wie die Beiträͤge zur
Arbeiterkrankenversicherung eingehoben und an den B.A. abgeführt.
(8 24, Abs. 2u. 8.) Die Einhebung der Umlage ist nur für solche Bar—
auslagen zulässig, die bereits „entstanden“ sind, es dürfen also Bei—
träge nur für entstandene Barauslagen, also nur pro praetersto,
nicht pro futuro beschlossen werden. Der Schlüssel, nach dem diese Um—
lagen zwischen dem Unternehmer und der Arbeitnehmerschaft aufzu⸗
teilen sind, ist im Gesetze bestimmt, je zur Hälfte; den Schlüssel, wie
die auf die Arbeitnehmerschaft entfallende Hälfte auf die einzelnen
Arbeitnehmer aufzuteilen ist, beschließt der B.A.; die Form, wie die
Arbeitnehmerbeiträge durch den Unternehmer von den Arbeitnehmern
eingehoben werden, ist analog der Form der Einbebung der Beiträge
zur Arbeiterkrankenversicherung.

Es wird hier noch die Aufhebung des B.A. zu erwähnen sein.
Diese tritt nach 8 25 ein: a) wenn die Zahl der Arbeitnehmer im Be—
triebe durch drei Monate unter 30 sinkt; b) wenn der Betrieb auf
längere Zeit als auf einen Monat seine Tätigkeit einstellt. Nimmt der
Betrieb die Produktion wieder auf, so wird sofort ein neuer Betriebs⸗
ausschuß gewählt. Wenn der in 8 25 erwähnte Tatbestand, an den die
Aufhebung eines B.⸗A. geknüpft ist, gegeben ist, tritt die Aufhebung des
B.⸗A. ipso jure, automatisch, ein. Da das Gesetz ausdrücklich auch hier
von der „Produktion“ spricht, d. i. von der Herstellung weiterer
Fabrikate, von der technischen Vorbereitung der Ware für ihre Weiter⸗
veräußerung, so ist unter Einstellung des Betriebes nicht das voll⸗
kommene Aufgeben des Unternehmens zu verstehen, sondern nur die
Einstellung der eben charakterisierten „Produktion“.

2230
        <pb n="344" />
        Aufgaben der Betriebsausschüsse. Die Motive
der Regierungsvorlage weisen darauf hin, daß der B.A. soziale und
wirtschaftliche Aufgaben zu erfüllen hat, daß es der erfte voltswirt
schaftliche Zweck der B.-A. ist, die Arbeiterschaft der Produktion und
dem Unternehmertum überhaupt näher zu bringen. Die Beiriebs—
leitung soll mit dem B.-A. nicht nur über Fragen aus dem Arbeifs
verhältnisse verhandeln, wo der Arbeitgeber und seine Bediensteten
einander als Parteien gegenüberstehen, sondern sollen gemeinfam als
Mitschöpfer und Mitarbeiter desselben Unternehmens und derselben
Wirtschaftseinheit bei Beratungen über den Aufschwung und die Ver—
bollkommnung des Unternehmens in Verkehr treten. Die Arbeitneh-
mer, insbesondere die Arbeiter, sollen im Wege des B. A. herange⸗
zogen und so gleichzeitig zur Beteiligung an der Werksleitung erzogen
werden. Die Motive weisen dabei besonders auf den „beratenden
Charakter“ der B. A. hin, welcher ebensowenig, wie seine einzelnen
Mitglieder in die Leitung und den Betrieb durch selbständige Nnord—
nungen eingreifen darf, und der alle Aufgaben derart zu vollziehen
hat, daß der Gang des Betriebes nicht beeinträchtigt wird. das be—
deutet, daß insbesondere die Arbeitnehmer eds Betriebes während der
Arbeitszeit durch die Tätigkeit des B. A. oder seiner einzelnen Mit—
glieder nicht gestört oder aufgehalten werden sollen.

Die Aufgaben der B.-A., übertragen durch das Gesetz, stellen
für den B.A. zugleich Rechte und Pflichten dar; sie werden besorgt
durch den gesamten Betriebsausschuß; durch gemeinsame Sitzungen
des Angestellten- und Arbeiterausschusses in Betrieben, wo solche Aus—
schüsse gesondert zu errichten sind; durch Delegierte des B.A. in den
im Gesetze bestimmten Fällen. Die im Gesetze dem B.A. zugewiesenen
Aufgaben können durch Parteienvereinbarung nicht eingeschränkt
werden, denn die gesetzlichen Bestimmungen sind zwingendes Recht,
wohl aber können sie durch Parteienvereinbarung erweitert werden.

Der 8 83 des B.A.G. regelt die „Aufgaben der Betriebsaus—
schüsse“ wie folgt:
() Die Betriebsausschüsse sind berufen, die wirtschaftlichen,
jozialen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betriebe
wahrzunehmen und zu fördern, namentlich haben sie:

a) auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsverträge und -Ord—
nungen zu achten, bei Vereinbarung von Arbeitsordnungen
mitzuwirken, insoferne dieselben nicht durch einen zwischen den
Fachorganisationen vereinbarten Kollektinvertrag festgesetzt
werden;

b) nach Bedarf durch ein hiezu bestimmtes Mitglied des Betriebs—
ausschusses unter Beteiligung des Vertreters des Betriebes in

— 44841
        <pb n="345" />
        die vom Betriebe geführten Lohn- und Zahlungslisten Einsicht
zu nehmen. Handelt es sich um Listen, die Angeftellte betreffen,
so kann zu dieser Aufgabe nur ein Angestellter berufen werden;
unter Mitwirkung der Fachorganisationen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer Nachträge zu den zwischen den angeführlen Orga⸗
nisationen vereinbarten Kollektivvertraͤgen zu vereinbaren, so—
veit dies die Kollektivverträge zulassen;

porzusorgen, daß die bei den Schiedsorganen vereinbarten Ver—
gleiche, fowie auch die Erkenntnisse der Schiedskommifsfionen
durchgeführt und eingehalten werden;

auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über den
Schutz der Arbeitnehmer namentlich bezüglich des Schutzes gegen
Unfälle, bezüglich der sanitären Vorkehrungen im Betriebe, der
Versicherung der Arbeitnehmer zu achten, die Betriebsleitung
auf wahrgenommene Mängel aufmerksam zu machen und die
zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden anzurufen, sich auch
durch ein hiezu bestimmtes Mitglied des Betriebsausschusses
an allen hiermit im Zusammenhange stehenden Erhebungen
und kommissionellen Verfahren, die von behördlichen Au fsichts⸗
organen im Betriebe gepflogen werden, zu beteiligen;

) bei Aufrechterhaltung von Zucht und Ordnung im Betriebe, bei
einem Disziplinarverfahren mitzuwirken und für ein gutes
Verhältnis zwischen der Betriebsleitung und den Arbeitnehmern
oder auch zwischen den Arbeitnehmern im Betriebe unter ein—
ander Sorge zu tragen. Namentlich auch unparteisch Streitig⸗
keiten, die wegen Zugehörigkeit zu bestimmten konfessionellen,
politischen oder Fachorganifaionen entstehen, beizulegen;
auf beratende Weise bei einer Kollektiventlassung von Arbeit⸗
nehmern wegen außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegenen
Ursachen sowie auch bei einer Entlassung von einzelnen, laͤnger
als drei Jahre im Betriebe arbeifen Arbeitnehmern folgender—
maßen mitzuwirken:

2)

35)

Eine Entlassung (Kündigung) eines Arbeiters oder Ange—
stellten, der wenigstens drei Jahre ununterbrochen im Unter—
nehmen beschäftigteist, hat die Betriebsleitung sofort dem B.A.
mitzuteilen, der, falls er die Entlassung (Kündigung) offenbar
unbegründet findet, die Sache binnen drei Tagen mit seinem
Gutachten der Schiedskommission vorlegen kann, welche binnen
weiteren 7 Tagen endgültig entscheidel Solange die Schieds⸗
kommission nicht entschieden hat, ift anzunehmen, daß der be⸗
treffende Arbeiter oder Angestellte sich auf Urlaub befindet.

Findet die Schiedskommission:
        <pb n="346" />
        daß der Arbeiter oder Angestellte entlassen wurde, offen—
sichtlich wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu
irgend einer politischen oder Fachorganisation, nationalen
oder konfessionellen Organisation oder wegen der politischen
oder fachlichen, nationalen oder konfessionellen mit der
Tätigkeit im Betriebe nicht im Zusammenhange stehenden
Tätigkeit des Arbeiters oder Angestellten oder dexen recht—
lichen Folgen,
daß der Arbeiter oder Angestellte entlassen wurde, weil er
iich weigerte, dauernd Arbeiten anderer Art, als für die er
in die Beschäftigung aufgenommen wurde, zu leisten, oder
daß die Entlassung des Arbeiters oder Angestellten eine
ungerechte, durch sein Verhalten oder die Verhältnisse des
Betriebes unbegründete Strenge offenbart, namentlich mit
Rücksicht auf das Alter des Arbeiters oder Angestellten, auf
die Dauer seiner Beschäftigung im Betriebe sowie auf seine
Familien- und Vermögensverhältnisse,

so hat die Schiedskommission zu erkennen, daß der Arbeitgeber

derpflichtet ist:

aa)

20)

entweder den Arbeiter oder Angestellten unter den frühe—
ren Bedingungen zugleich mit dem Ersatze für den inzwischenr
entgangenen Verdienst wieder in die Arbe zu nehmen oder sich
um eine andere Beschäftigung für ihn in demselben Fache und
Orte mit einem annähernd gleichen Verdienste zu kümmern
oder dem Arbeiter oder Angestelllen cine Abfertigung in der
Höhe des ein- bis vierwöchentlichen Lohnes zu geben, den die
Schiedskommission mit Bedachtnahme auf die lit. cc) angeführ—
ten Verhältnisse bestimmt.

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf einen
Arbeiter oder Angestellten, der sich einer Handlungsweise schuldig
gemacht hat, wegen der das Arbests- oder Dienstverhältnis ohne
Kündigung nach den Bestimmungen des g 82 der Gewerbeord⸗
nung vom Jahre 1885 und des 827 des Gesetzes über die Hand—
sungsgehilfen vom Jahre 1920“ oder ähnlicher bisher in der
Slowakei und Karpatorußland geltenden Gesetze abgebrochen
werden kann;

ln) die zum Wohle der Arbeitnehmer bestimmten Einrichtungen zu
verwalten oder mitzuverwalten, falls dies nicht durch die Statu—
ten oder Stiftungsurkunden, die bis zum Jahre 1681 erlassen
wurden, ausgeschlossen ist;

ch) Vorschläge zur Verbesserung des Betriebes, namentlich Vor⸗
schläge zur Vervollkommnung der lechnischen Einrichtung des

333
        <pb n="347" />
        Betriebes und des Arbeiterschutzes, der Arbeitsmethoden und

dergleichen zu erstatten.

) Der Betriebsausschuß und die einzelnen Mitglieder desselben
dürfen nicht in die Leitung und Durchführung des Betriebes mit selb—
ständigen Anordnungen eingreifen und haben sie sämtliche ihnen nach
den Bestimmungen des 8 3 zuflehenden Aufgaben so zu erfüllen, daß
der Gang des Betriebes keinen Schaden erleidet. Sitzungen des B. A.
können nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, in Ausnahms⸗
fällen und mit Zustimmung der Betriebsleitung auch während der
Arbeitszeit abgehalten werden.

() Alle Mitglieder des B.A. sind verpflichtet, über Geschäfts⸗
und Produktionsgeheimnisse und darüber, was ihnen ausdrücklich als
bertraulich der Unternehmer über die Verhältnisse im Unternehmen
mitgeteilt hat, vollkommene Verschwiegenheit zu bewahren.“

Die im vorstehenden 8 8 genannten Aufgaben der Betriebsaus—
schüsse obliegen einem jeden in einem betriebsausschußpflichitgen Be—
triebe errichteten Betriebsausschusse; in den 88 5 und b des B.A.G.
sind Rechte genannt, welche gruudsätzlich auf Betriebe einer bestimmten
Art eingeschränkt sind. Der 8 5 regelt das Recht auf Vorlage des
Rechnungsabschlusses und der Bilanz; der 86 das Recht auf Entsen—
dung von Delegierten in die Sitzungen des Verwaltunas. und Auf⸗
sichtsrates.
Zu 83, Abs. 18 wird bemerkt, daß dem Arbeitgeber die Wahl
überlassen bleibt, für welche der drei hier genaunten Atlen der Sanie⸗
rung einer unbegründeten Entlassung (Zurücknahme des Arbeitneh⸗
mers, Besorgung einer anderen Beschäfligung, Abfertigung) er sich
entscheidet; in diesem Sinne äußerte sich aud das Ministerium für
soziale Fürsorge in einer an das Handelsminifterium gerichteten Note
vom, 15. Februar 1922, Nr. 772/). Zu 8 3, Abs. 2, verweisen wir
auf die Strafbestimmung des 8 28, Ms. 3, nach welcher ein Mitglied
des B.A., das durch eine selbständige Anordnung in die Leitung oder
den Betrieb des Unternehmens derart eingreift, daß hiedurch eine
ernste Störung des Betriebes oder ein bedeulender maleriellet Schaden
bewirkt wurde, einer Übertretung schuldig wird und mit einer Geld—
strafe bis zu 2000 K und im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest in
der Dauer von längstens einem Monget bestraft wird.

Das Gesetz muß dafür Vorsorge treffen, daß der B.A. seinen
Aufgaben entsprechen kann, wofür er verschiedene Unterlagen benö⸗
tigt; es geschieht dies durch die Verpflichtung des Arbeitgebers: a) dem
Vorsitzenden des B.A. oder seinem Stellvertreter Abschriften der
Arbeitsverträge und -ordnungen sowie auch alle weiteren Anderungen
derselben zuzustellen; b) ihn von einem komissionellen Verfahren
        <pb n="348" />
        oder von der Ankunf teines Aufsichtsorganes (8 3, lit. e) zu verstän—
digen; c) wenigstens einmal innerhalb dreier Monate in eiuer Sitzung
des Betriebsausschusses Bericht über den Geschäfts- und Verwaltungs⸗
stand des Betriebes, über seine Leistungsfähigkeit und über die Ab—
sfichten für die Zukunft zu erstatten.

Bemerkenswert ist die Stellung der Gewerkschaften zur Einrich—
tung der Betriebsausschüsse (in Deutschland Betriebsräte genannt).
Die Beschlüsse des elften Kongresses der Gewerkschaften Deutschlauds
(1. Bundestag des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes, ab—
gehalten zu Leipzig von 19. bis 24. Juni 1920) äußern sich hiezu in
folgender Weise: „Die Gewerkschaften als die Grundlage der Arbeiter—
bewegung, überhaupt zählen zu ihren Organen auch die gewählten
Betriebsräte mit ihren gesetzlichen Aufgaben. Die Betriebsräte köunen
daher nicht als solche die Forderungen und Ziele der Arbeitnehmer zur
Durchführung bringen. Hierdurch ist die Stellung der Betriebsrate
innerhalb der Arbeiterbewegung gegeben. In den Gewerkschaften ist
der Einfluß der Betriebsräte in dem Maße gesichert, in welchem sich
die Betriebsräte als Gewerkschaftsfunktionäre bestätigen.“ Seitens der
Vorstände des Allgemeinen deutschen Gewerkschaftsbundes und des
Allgemeinen freien Angestelltenbundes wurden auf einer am 5. Juli
1920 abgehaltenen Konferenz „Richtlinien für die örtliche Zusammen-
fassung der Betriebsräte“ aufgestellt, welche vom 1. Reichskongresse
der Betriebsräte Deutschlands, abgehalten vom 5. bis 7. Oktober 1920,
zum Beschlusse erhoben wurden. Dieser Zusammenschluß bezweckt nach
den Richtlinien die Verwirklichung der wirtschaftlichen und sozialen
Aufgaben der auf Grund des Betriebsrätegesetzes gewählten Betriebs—
räte.
Um, wie die Motive zur seinerzeitigen Regierungsvorlage sagen,
die Arbeitnehmer möglichst genau in den wirtschaftlichen Stand'der
Unternehmung einzuweihen, ist für größere Unternehmungen, bei
denen vorausgesetzt werden kann, daß sie die beschwerlichen Anfangs—
phasen ihrer Entwicklung bereits überstanden haben, nämlich für Un—
lernehmungen, die Handelsbücher führen und wenigstens 300 Arbeit—
nehmer beschäftigen, bestimmt, daß der Betriebsausschuß verlangen
kann, „daß ihm alljährlich eine Abschrift des Rechnungsabfchluffes des
Unternehmens für das verflossene Geschäftsjahr, und zwar das Bi—
lanzkonto bzw. das Gewinn- und Verlustkonto, und zwar spätestens
binnen 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgelegt werde“.
G5.) Das Recht des B.A. zur Entsendung von Telegierten in die
Sitzungen des Verwaltungs- und Aufsichtsrates regelt der 86 „im Be—
streben, den Arbeitnehmern eine bestimmte Kontrolle und dadurch eine
Übersicht und im gewissen Maße Einfluß auf die Leitung des Unter—
nehmens zu sichern“. (Motive.) Dieses Recht steht dem B. A. zu n

33.
        <pb n="349" />
        Unternehmungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital wenig—
stens 1,000. 000 K beträgt, mit Ausnahme von Unternehmungen, die
Aufgaben politischer Gesellschaften oder Parteien, kultureller oͤder ge⸗
meinnütziger Organisationen gewidmet sind“. Die Entsendung von De—
legierten hat zu erfolgen in die Sitzungen des „Verwaltungs- und
Aufsichtsrates“; der Gesetzgeber hat offenbar an die Sitzungen des
Vorstandes“ gedacht, von dem in den Art. 209 und 227 des HGandels
gesetzbuches die Rede ist, das Gesetz gebraucht aber den Ausdruc „Ver⸗
waltungsrat“. Dem Vorsitzenden des B.A. ist jede ordentliche Sitzung
dieser Ogane zugleich mit deren Programme anzuzeigen. der Bo
hat das Recht in die Sitzungen seinen Delegierten zu entsenden, der
jedoch nur ein Mitglied des B.A. sein kann und wenigstens 80 Jahre
alt und mindestens8 Jahre im Betriebe beschäftigt sein muß. In
Unternehmungen bis 1000 Arbeitnehmer sind ꝰ Delegierte zu entsen—
den, von 1001 bis 8000 drei und in den übrigen über 8000 Arbeit
nehmer zählenden Unetrnehmungen vier Delegierte. Sind in einem
Betriebe mindestens 50 Angestellte, so ist in der angeführten Zahl der
Delegierten auch ein Angestellter zu entsenden. Die Generalversamm—
lung ist auf gleiche Weise zu beschicken. Die Delegierten des BeN. in
Verwaltungsrate und in der Generalversammlung haben kein Sunn—
recht, sie haben keinen Anspruch auf eine Entlohnung, bloß auf die
Barauslagen und den eingebüßten Lohn, insoferne sie durch die Sitzung
des Verwaltungsrales oder durch die Generalversammlung verhindert
waren. Sie sind verpflichtet vollkommene Verschwiegenheit über das,
was ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit ausdrückth als vertraulich
bezeichnet wurde, zu bewahren.

Außerordentliche Sitzungen des Verwaltungsvates, in denen bloß
über finanzielle und persönliche Fragen der Betriebsleitung verhandell
wird, müssen nicht dem Betriebsausschuß angezeigt werden, da sie ohne
dessen Delegierte abgehalten werden nnen (8 6).

Das Gesetz sorgt für die Sicherstellung der Efüllung der dem
Unternehmer bzw. der Betriebsleitung obliegenden Pflichten durch ent—
prechende Strafbestimmundgen. Nach 8 29, Abs. 1, macht sich
der Unternehmer oder sein Vertreter, welcher den Betriebsausschuß
absichtlich in der Erfüllung seiner Aufgaben hindert und nicht die ihm
in diesem Gesetze, namentlich aber im 84 Abs. b) und 0) auferlegten
Pflichten GVerpflichtung der Betriebsleitung zur Verständigung des
Vorsitzenden des B.⸗A. von einem kommissionellen Verfahren oder von
der Ankunft eines Aufsichtsorganes. Verpflichtung zur Berichterstat⸗
tung wenigstens alle drei Monalte über den Geschäfts⸗ und Verwal⸗
lungsstand des Betriebes, über seine Leistungsfähigkeit und über die
Absichten für die Zukunft) erfüllt, einer Übertretung schuldig und
338 —
        <pb n="350" />
        wird mit einer Geldstrafe bis zu 10. 000 Kim Falle der Uneinbring—
lichkeit oder Wiederholung der Tat mit Arrest in der Dauer von läng⸗
stens einem Monate bestraft. (EGs muß besonders auf die Bestimmung
hungewiesen werden, daß bei Wiederholung der Tat, wenn ein diese
Art der Bestrafung rechtfertigender Tatbeftand vorliegt, sofort auf
Arreststrafe erkannt werden kann! Nach 829, Abs. 2, macht sich der
Unternehmer oder sein Vertreter, der in dem vorgelegten Rechnungs⸗
bschlusse für das verflossene Geschäftsjahr in dem Bilanzkonto, dem
Bewinn- und Verlustkonto (83 5) Angaben macht, die mit dem Origi⸗
nale dieser Berichte im Widerspruche sind, einer Übertretung schuldig
und wird mit einer Geldstrafe bis zu 50. 000 K, im Falle der Uneim
bringlichkeit oder der Wiederholung mit Arreft bis zu 6 Monaten
bestraft. Bezüglich der Arreststrafe bei Wiederholung der Tat gilt das
früher Gesagte. Das Strafverfahren ist von der politischen Behörde
erster Instanz bloß auf Antrag des Betriebsausschusses einzuleitfen und
einzustellen, sobald der B.eA. seinen Antrag widerruft. Nach 8 80 be—
gründen die früher erwähnten, von Mitgliedern eines B.A. gesetzten
strafbaren Handlungen die Pflicht zum Schadenersatze, der im Rechts—
wege anzustreben ist. Von Bedeutung sind die Vorschriften des 8 27,
nach welchen alle Eingaben und Schriftftücke, die die Täligkeit der Be—
triebsausschüsse und der Schiedskommissionen berühren, ftembel- und
gebührenfrei sind.

Die im 8 26 geregelte Schiedskommission wird bei Besprechung
der „Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse“ behandelt werden.

Auf dem von 2. bis 6. Oktober 1924 in Prag abgehaltenen
Internationalen Kongresse für Sozüalpolitif
erstatteten Dr. Karl Renner und Dennison Referate über „Die Be—
triebsräte“. Dieser Kongreß nahm zu dieser Frage in der im Wort—
laute folgenden Resolution Stellung:

„Eine wichtige Tatsache beherrscht das moderne soziale Leben.
Die Arbeiter werden sich immer mehr des Wertes der manuellen und
geistigen Arbeit im Wirtschaftsleben bewußt. Aus diesem Grunde ist
s wichtig, das von den Gewerkschaften schon seit langer Zeit und
erfolgreich verfochtene Recht auf Vertretung aller Interessen der Arbei⸗
terschaft gesetzlich zu sichern und zu schützen und in der Organisation
des Friedens zu berücksichtigen.

Es ist notwendig, allen arbeitenden Menschen in allen Zweigen
des Wirtschaftslebens: in Produktion, Handel, Verkehr und Landwirt—
schaft, auf Organisation und Verwaltung der Wirtschaft Einfluß ein—
uräumen. Wenn nur Arbeit die Wirtschaft retten kann, so bedarf die
Wirtschaft arbeitsfreudiger, an ihrer Täligkeit, in der Produktion und
in ihrem Berufe interessierter Abeitskräfte.

27

29
        <pb n="351" />
        Von diesen Erwägungen ausgehend, begrüßt der Kongreß mit
Freude und Genugtuung die in mehreren Laͤndern Europas einge—
führte und nunmehr schoͤn bewährte Betriebsräteverfassung. Handein
Hand mit der Gewerkschaftsbewegung vermögen die Betriebsräte den
arbeitenden Menschen ihre sozialen Rechte zu sichern und dem Wirt⸗
schaftsleben eine neue schöpferische Kraft dieuftbar zu machen.

Der Internationale Kongreß für Sogialpolitik steht auf dem
Standpunkt, daß es zweckmäßig sei, die Arbeiter sowohl im Rahmen
hres Berufes als auch ihres Landes zur Mitarbeit an der methodischen
Betriebsführung im Interesse einer Hebung der Produktion heranzu⸗
ziehen. Er verlangt daher, daß in den Unternehmungen auf gesetz—
lichem Wege und uͤnter Andassung an die besonderen Verhältnisse der
inzelnen Länder Vertretungen der Arbeiter und Angestellten geschaf⸗
fen werden, mit der Aufgaͤbe, im Einvernehmen mit den Gewerk—
chaften über die Ausführung der Arbeitsverträge zu wachen und aän
der Ausarbeitung und Einhaltung der Fabriksordnungen in allen
Fragen mitzuwirken, die sich insbesondere auf die Festsetzung der
Ruhepausen, der Urlaube und der Ferien, auf die Einhaltung der Min—
destlöhne, die in den Tarifverträgen festgelegt sind, auf die Methoden
und Lohnzahlung, auf Maßnahmen der Hygiene, der Unfallverhütung
und Berufserkrankung, auf die technische Einrichtung und Verbesse⸗
pan der Betriebe und auf die industrielle und technische Eratehung
eziehen.

Der Kongreß ist der Auffassung, daß neben der Schaffung die—
ser Einrichtung auch eine Zusammenarbeit der Gewerkschaften und
Organisationen der Unternehmer in wichtigen Fragen der Sozial- und
Wirtschaftspolitik gefördert werden sollte. Für diesen Zweck koͤnnte die
Schaffung von eigenen Körperschaften unter Berücksichtigung der Be—
triebsräte vorgesehen werden, deren Aufbau, Zusammenseßzung und
Wirkungskreis sich nach den besonderen Verhältnissen der einzelnen
Länder richten müßte.“
        <pb n="352" />
        V. Teil.
streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse.
z 26. Fachgerichte und Schiedsstellen.
l. Abschnitt. Allgemeines.

Bei der Vielseitigkeit des Arbeitsverhältnisses bietet dieses zahl—
reiche Möglichkeiten zur Entwicklung von Rechtsstreitigkeiten. Diese
Rechtsstreitigekiten werden zwar in großer Zahl vorkommen, jedoch
meistens gewisse Typen aufweisen und nicht sehr tief gehen. Im Hin—
blick auf die persönlichen Verhältnisse der als Parteien beteiligten
Arbeitnehmer und im Interesse des sozialen Friedens wird es notwen—
dig sein, diese Rechtsstreitigkeiten tunlichst rasch und billig zu erledigen
und zur Ordnung derselben sachkundige Beisitzer aus den Kreisen der
Strittparteien heranzuziehen, weil hiedurch einerseits mit den Ver—
hältnissen vollkommen vertraute Personen für das Verfahren gewon—
nen werden und weil ferner dadurch das Vertrauen der Interessenten
zur Rechtsprechung gestärkt wird, wenn sie wissen, daß bei der Zusam—
mensetzung des rechtsprechenden Organes auf diese Umstände Rück—
sicht genommen wird. Gerade die Zuziehung von Vaienbeisitzern wird
aber auch die Bestellung eines unabhängigen, objektiven Vorsitzenden
notwendig erscheinen lassen. Paritätische Zusammensetzung und Be—
stellung eines unparteiischen Vorsitzenden werden die charakteristischen
Merkmale der mit der Rechtsprechung über Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnisse zu betrauenden rechtsprechenden Organe seia.
Wegen der Eigenart der hier in Betracht kommenden Verhöältnisse und
Streitfälle, und um eine Überlastung der ordentlichen Gerichte, welche
diesen eigenartigen Verhältnissen und Streitfällen immerhin ferner
stehen, zu vermeiden, wird von der Übertragung dieser Streitigkeiten
aus dem Arbeitsverhältnisse an die ordentlichen Gerichte abzusehen und
die Errichtung von Fachgerichten und Schiedsstellen vorzuziehen sein.
Das Bedürfnis nach der Einführung solcher Einrichtungen hat sich
mit der Einführung der Ordnung des Arbeitsverhältnisses auf Grund
des freien Arbeitsvertrages mit der wachsenden Zahl der Klasse der

346

22*
        <pb n="353" />
        freien Lohnarbeiter eingestellt bzw. immer mehr geltend gemacht. Die
Materien, mit denen sich diese rechtsprechenden Organe zu beschaͤftigen
haben, gehören dem Arbeitsvertragsrechte und dem Arbeiterverfas—
sungsrechte an, während Streitigkesten aus dem Arbeiterschutzrechte,
welches ein Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und deiu Staat⸗
begründet, im Verwaltungsverfahren auszutragen sind. Das formale
Berfahren bei diesen rechisprechenden Organen wird ein durch Gesetz
oder Statut geregeltes, ordnungsmäßiges Verfahren sein, welches die
tunlichsten Garantien für eine einwandfreie Rechtsprechung gibt, haben
doch diese Organe talsächlich Recht zu sprechen. In Osterreich beftanden
auf diesem Gebiete vor dem Kriege die schiedsgerichtlichen Ausschüsse der
gewerblichen Genossenschaften und die Gewerbegerichte; in der bechoflo⸗
wakischen Republik setzle auch hier bald nach Schaffung des Staates
eine fruchtbare gesetzgeberische Tätigkeit ein.
II. Abschnitt. Die schiedsgerichtlichen Ausschüsse
der Genossenschäften.
Zu dem im 8 114 der Gewerbeordnung geregelten reichen Wir—
kungskreis der gewerblichen Genossenschaften gehört auch die Bildung
eines schiedsgerichtlichen Ausschusses zut Austragung der zwischen den
Genoffenschaftsmitgliedern und ihren Hilfsarbeitern aus dem Arbeits⸗,
Lehr- und Lohnverhältnisse entstehenden Streitigkeiten. „In den Wir—
kungskreis des schiedsgerichtlichen Ausschusses gehört die Austragung
bon Streitigkeiten aus dein Arbeits-— dehr- und Lohnwerhältnisse.“
(8 124 G. O.) Die Errichtung eines solchen schiedsgerichtlichen Aus—
schusses obliegt der Genossenschaft“, diese Bestimmung ist also zwin—
gendes Recht. Die wichtigsten näheren Bestimmungen über diesen Aus—
schuß hat ein besonderes von der politischen Landesbehörde zu geneh—
migendes Statut zu enthalten, so die Anzahl der Mitglieder des Aus—
schusses, die näheren Bestimmungen über die Wahl derselben, über die
Dauer und Reihenfolge ihrer Funktion, über die Wahl des Obmannes
und seines Stellvertreters und über die Dauer der Funktion dieser
letzteren. Das Gesetz begnügt sich vorzuschreiben, daß der Ausschuß
paritätisch zusammengesetzt sein muß aus einer gleichen Anzahl von
Hewerbeinhabern und Gehilfen und die Wahl des Obmannes und
seines Stellvertreters zu regeln (F 182). Ein Zwang der Parteien, sich
der Rechtsprechung des schiedsgerichtlichen Ausschusses zu unterwerfen
besteht nicht. „Die Kompetenz dieses Ausschusses wird dadurch be—
gründet, daß beide Streitteile sich demselben schriftlich unterwerfen.
Wird der Ausschuß ohne solche vorherige Unterwerfung von einer
Partei angerufen, so wird dessen Zuständigkeit dadurch begründet, daß
die Gegenpartei insolge der an sie ergangenen Vorladung vor dem
Ausschusse erscheint und dessen Zuständigkeit anerkennt.“ (8 122.) Die
        <pb n="354" />
        Austragung der Rechtsstreitigkeiten kann durch den schiedsgerichtlichen
Ausschuß erfolgen entweder im Wege eines Vergleiches oder durch Er—
kenntnis. Zur rechtswirksamen Abschließung eines Vergleiches ist außer
dem Obmanne oder dessen Stellvertreter noch die Gegenwart von zwei
Schiedsrichtern exforderlich, von denen einer den Gewerbeinhabern, der
andere den Gehilfen angehört. Die abgeschlossenen Vergleiche sind in
ein Protokoll einzutragen, das von beiden Streitteilen zu unter—
schreiben und wovon auf Verlangen derselben eine schriftliche Ausfer—
tigung zu erfolgen ist. Die Erkenntnisse (Entscheidungen) sind in der
Anwesenheit des Obmannes und von vier Schiedsrichtern, letztere pari—
tätisch zusammengesetzt, nach Klarstellung der Sachlage und Prüfung
cller erforderlichen Beweismittel zu fällen. Die Entscheidungen erfol—
gen durch Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit wird jene Ansicht
zum Beschlusse erhoben, welcher der Obmann beitritt. Die Vergleiche
und Entscheidungen werden im Verwaltungswege vollzogen.

Die Entscheidungen sind durch Überreichung einer Klage vor dem
ordentlichen Richter innerhalb der Frist von acht Tagen vom Tage der
Kundmachung der Entscheidung anfechtbar und hat die den Rechtsweg
betretende Partei innerhalb dieser Frist die Überreichung der Klage
vor dem Ausschusse auszuweisen; die vorläufige Vollziehung der Ent—
scheidung wird aber durch deren Anfechtung nicht aufgehalten. Das
Verfahren des schiedsgerichtlichen Ausschusses wird durch das früher
erwähnte Statut geregelt; in demselben kann auch bestimmt werden,
ob und in welcher Höhe den fungierenden Gehilfen Präsenzgelder aus
dem Vermögen der Genossenschaft gewährt werden. Die Wahl der
Mitglieder des schiedsgerichtlichen Ausschusses aus dem Stande der
Gehilfen gehört nach 8 120b, Punkt c) der G.O. in den Wirkungs—
kreis der Gehilfenversammlung.

Das Gesetz vom 27. November 1806, R.G.-Bl. Nr. 218 betref—
fend die Einführung von Gewerberichten bestimmt un 8 8, Abs. 3:
Die freiwillige Unterwerfung unter die schiedsgerichtlichen Ausschüsse
ber Genossenschaften (8 192 der G.O.) bleibt unberührt“, so daß die
schiedsgerichtlichen Ausschüsse der gewerblichen Genossenschaften auch
fernerhin aufrechterhalten werden.

III Abschnitt. Die Gewerbegerichte.
Allgemeines und geschichtliches. Die hier in Be—
tracht kommenden rechtsprechenden Organe führen den Namen „Ge—
werbegericht“, „Conseil de prudhommes“, „Collegio dei probi
viri“. Der erste conseil de prudhommes wurde am 18. März 1806
in Lyon zur Schlichtung kleinerer Streitigkeiten zwischen Fabrikanten
und Arbeitern beziehungsweise zur Entscheidung durch richterliches

341
        <pb n="355" />
        Urteil errichtet. Nach dem Muster von Lyon wurde dann in Frank—⸗
reich in zahlreichen Orten ein solcher conseil de prudhiommes errichtet.
Zahlreiche Gesetze und Verordnungen sorgten für die Ausgestaltung
dieser Einrichtung. Diese conseils de uinome ve, auch im
linksrheinischen Teile der Rheinprovinz und in Belgien eingeführt; so
in Aachen bereits im Jahre 1808. In Deulschland wurden solche Fach⸗
gerichte dann auch in den rechtsrheinischen Gebieten errichtet, so im
Jahre 1840 in Elberfeld, Barmen, Solingen, Remscheid. Es erfolgte
in Preußen das Gesetz vom 2. Februar 1849 betreffend die Errichtung
von Gewerbegerichten, welches jedoch wegen schwerer Mängel keine Be—
deutung erlangen konnte; ebenso erging es dem sächsischen Gesetze vom
15. Oktober 1861. Nach der Gewerbeordnung für den Norddeutschen
Bund vom Jahre 1869 kamen zur Entscheidung in Arbeitsstreitig-
leiten in erster Linie die Gemeindebehörden in Betracht, nach deren
Entscheidung ebentuell die ordentlichen Gerichte; die Entscheidung
konnte durch Ortsstatut anstatt den Gemeindebehörden besonderen
Schiedsgerichten übertragen werden. Ferner wurden im Jahre 1881
die Innungsschiedsgerichte zur Arbeitsgerichtsbarkeit herangezogen.
Erst das Reichsgesetz vom 29. Juli 1890 ermöglichte die zahlreiche Ein—
führung eigentlicher Gewerbegerichte, welche nun die wichtigsten Trä—
ger der Arbeitsgerichtsbarkeit wurden; derzeit gilt das Gewerbegerichts—
gesetz in der Fassung vom 14. Jünner 188280. In der Schweißg wurde
seit Beginn der achtziger Jahre durch die kantonale Gesetzgebung den
Gewerbegerichten Aufmerksamteit zugewendet; solche wurden errichtet
unter anderem in Genf 1882, Basel 1889, Bern 1890, Luzern 1893.
In Italien wurden durch Gesetz vom 25. Juni 1808 die Kollegien dei
brobi viri eingeführt, uͤnter Anlehnung an das französische und
deutsche Vorbild. In Deutschland wurde im Sommer 1933 dem vor⸗
läufigen Reichswirtschaftsraie und dem deutschen Reichsrate der Ent—
wurf eines Arbeitsgevrichtsgesetzes vorgelegt. Nach dem nunmehrigen
Gesetze liegt die Gevichtsbarkeit an Arbeitssachen ob den Arbeitsgerichts⸗
behörden, als solche fungieren: Die Arbeitsgerichte, die Landesgerichte,
das Reichsarbeitsgericht. Diese Arbeitsgerichtsbehörden wären unter
Ausschluß der ordentlichen Gerichte ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes zuständig in Streitigkeiten aus dem Arbeilsver—
hältnisse. Ihre Zuständigkeit kann durch eine Vereinbarung, daß die
Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten in Arbeitssachen durch ein
Schiedsgericht erfolgen soll, ausgeschlossen werden; der Schiedsspruch
hat unter den Parleien dieselben Wirkungen wie ein rechiskräftiges
Urteil des Arbeitsgerichtes. Die Kosten der Arbeitsgerichte und der
Landesarbeitsgerichte trägt das Land, die Kosten des Reichsarbeits⸗
gerichtes das Reich. Vor den Arbeitsgerichten sind Rechtsanmalte aus⸗
geschlossen, vor den Landesarbeitsgerichten und vor dern Reichsgerichte

2
        <pb n="356" />
        müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten werden. Den
wirtschaftlichen Vereinigungen vom Arbeitgebern und Arbeitneh—
mern ist insoferne ein Einfluß eingeräumt, daß vor dem Landes—
arbeitsgerichte die bevollmächtigten Vertreler solcher Vereinigungen
als Prozeßvertreter zugelassen werden und daß die Beisitzer der Arbeits
gerichte auf Vorschlag dieser wirtschaftlichen Vereinigungen vou der
höheren Verwaltungsbehörde berufen werden; dabei sind als Arbeit—
geber bzw. Arbeitnehmerbeisitzer auch die bevollmächtigten Vertreter
der Vereinigungen zugelassen.

In Ostereich wurden im Jahre 1869 nach dem Muster der im
Westen Europas bestehenden Einrichtungen, insbesondere der fran—
zösischen conseils des prud'hommeés und ihrer rheinischen Nachbil—
dungen Gewerbegerichte eingeführt, durch das Gesetz hom 14. Mai 1869,
R.G.-Bl. Nr. 63. Vieses Gesetz hat nur sehr geringe praktische Be—
deutung erlangt; es kam zur Errichtung von Gewerbegerichten in
Brünn für die Textilindustrie (1869) und die Metallindustrie (1874),
in Wien für die Maschinen- und Metallwareninduftrie (1877), in
Bielitz für die Textilindustrie (1872) und in Reichenberg für die Tex—
tilindustrie (1878), das Reichenberger Gewerbegericht konnte jedoch
nicht in Tätigkeit treten, weil die Wahl des Obmnaunes und seines
Stellvertreters nicht zustande kam. Die Gewerbegerichte in Brünn,
Wien und Bielitz haben sich bald eingelebt und bewährt. Aber die
schweren Mängel des Gesetzes verhinderten eine kräftigete Entwicklung
der im Wesen guten und gesunden Einrichtung. Im Gesetze fehlten
Bestimmungen, wer tatsächlich die Kosten zu tragen hat; es war die
Zuständigkeit der Gewerbegerichte auf fabriksmäßige Betriebe de—
schränkt; der Charakter des Gesetzes war nicht ausschließend, sondern
nur fakultativ; das Verfahren war mangelhaft geregelt; die Art der
Bestellung des Obmannes und seines Stellverkreters war in der Weise
unglücklich geregelt, daß diese Funktionäre Unternehmer und Arbeiter
(nach 8 24) „in abgesonderten Wahlgängen mittelst absoluter Stim—
menmehrheit aus ihrer Mitte wählen“ sollten. Es konnte bei dem
zwischen den beiden Interessentengruppen bestehenden Mißtrauen
manchen Ortes, so in Reichenberg, eine Wahl nicht zustande kommen;
die Verhältnisse drängten nach der Herauziehung einer außerhalb der
beiden Interessentengruppen stehenden Persönlichkeit, in erster Linie
eines richterlichen Beamten, zum Amteé des Vorsitzen den des Gewerbe⸗
gerichtes. So kam es unter dem Drucke der Verhältnisse zum Gesetze
bom 27. November 18906, R.G.Bl. Nr. 218, betreffend die Einfüh—
rung von Gewerbegerichten und die Gerichtsbarkeit in Streitigkeiten
aus dem, gewerblichen Arbeits-, Lehr- und Lohnverhältnisse. Dieses
Gesetz hesteht in der Cechossowakischen Republik in Geltung. In der
Republik Ofterreich sind die Gewerbegerichte derzeit geregelt durch das
        <pb n="357" />
        Bundesgesetz vom 5. April 1922, B.G.Bl. Nr. 229. Mit Verordnung
vom 14. Oktober 1922, B.G.Bl. Nr. 803, wurde eine Geschäftsord
nung der Gewerbegerichte erlassen, mit der Verordnung vom 3. Oktober
1922, B.G.Bl. Nr. 737, die Ernennung der Beisitzer und deren Stell—
oertreter geregelt. In Hsterreich bestehen derzeit drei Arten von in
Arbeitssachen rechtsprechenden Organen. Es sind dies die schiedsgericht⸗
lichen Ausschüsse bei den gewerblichen Genossenschaften, im Sinne der
88 122 und 123 der Gewerbeordnung (besprochen im II. Abschnitte
des 8 26), die Gewerbegerichte und die nach dem Gesetze vom 18. De—
zember 1919, St.G.Bl. Nr. 16 ex 1920 errichteten Einigungsämter.
Die Gewerbegerichte sind nach 851 des österreichischen Gewerbegerichts
gesetzes zuständig zur Entscheidung von „Rechtsstreitigkeiten aus dem
Arbeits- oder Vienstverhälntisse zwischen Arbeitgebern und ihren
Arbeitnehmern (Angestellten und Arbeilern jeder Art, Praktikanten
und Lehrlingen) sowie zwischen Arbeitnehmern desselben Betriebes“,
die Einigungsämter dagegen nach 81des Einigungsämtergesehes „Zur
Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse, zur Rege—
lung des Arbeitsverhältnisses und zur Förderung der kollektiven
Arbeitsverträge“. Auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete sind
die Einigungsämter nicht Gerichte, wie es die Gewerbegerichte sind,
sondern Schlichtungsstellen. Nach dem öfterreichischen Betriebsröätegesetz
steht den Einigungsämtern im Sinne der dort begründeten Zuftän—
digkeit allerdings eine rechtsprechende Tätigkeit zu. Die Kompetenz von
Einigungsämtern und Gewerbegerichten ist in Camuzzis „Grundzüge
des österreichischen Arbeitsrechtes“ näher erörtert (Seite 92 u. f.).
Gewerbegerichte nach dem Gew erbegerichts—
gese tze vom 27. November 1896, R.-G.Bl. Nr. 218 wurden errichtet
im Gebiete der Länder der heutigen Republik, in Brünn (1898), in
Reichenberg (1898), in Mährisch-Ostrau (4899), Mähr. Schönberg
800), Prag (1900), Pilsen (1900), Teplitßz (18005, Nuffig boα
Jägerndorf (1900), Sternberg (1905), Proßniß (1907).
An Verordnungen bezüglich der Gewerbegerichte sind erflossen:
Die Ministerialverordnung vom 17. Juni 1898. R.G.Bl.
Nr. 96, betreffend die Geschäftsordnung der Gewerbegerichte und die
Geschäftsbehandlung bei diesen Gerichten.
Die Ministerialverordnung vom 28. April 1808, R.G.Bl.
Nr. 56, betreffend die Durchführung der Wahlen der Beisitzer und Er⸗
satzmänner der Gewerbegerichte und Berufungsgerichte —
sung der Min.Vdg. vom 22. August 1908, RG.Bl. Nr. 181).
Min.Vdg. vom 2. Juli 1911, R.-G.-Bl. Nr. 132, betreffeud den
Ausweis über die Wahlen J
Min.Vdg. vom 8. November 1910, R.G.Bl. Nr. 108, über die
Bildung einer neuen Wahlgruppe bei den Gewerbegerichten.
        <pb n="358" />
        Min.«Vdg. vom 28. April 1898, R.G.«Bl. Nr. 5, über die Her⸗
anziehung der Beisitzer und Ersatzmänner zu den Sitzungen.

Min.Vdg. vom 21. März 1900, R.G. Bl. Nr. 62, betreffend die
Auslosung der ausscheidenden Beisitzer und Ersatzmänuter,

Min.“Vdg. vom 5. August 1903, R-G. Bl. Rr. 168, betr. die
Entschädigung der Gewerbegerichtsbeisiher aus dem Stande der Arbeit—
nehmer für den Verdienstentgang.

Reg.⸗«Vdg. vom 15. Juli 1920, Slg. Nr. 489, betr. Festsetzung
der Iatschädigung für den Verdienstentgang der Beisiter der Gewerbe,
gerichte.
Errichtung, Wirkungskreis und Zusammen—
setzung. Die Errichtung eines Gewerbegerichtes ersolgt durch eine
vom Justizministerium im Einvernehmen mit den betesligten Mini—
sterien zu erlassende, im Reichsgesetzblatt kundzumachende Verordnung,
welche den Sprengel des Gewerbegerichtes sowie den Umfang seiner
Zuständigkeit bezeichnet (88 2 und 8).

Das Gewerbegericht ist sachlich zuständig zur Austragung von
gewerblichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern und Ärbei—
tern, ferner zwischen Arbeitern desselben Betriebes uutereinander.
Die sachliche Zuständigkeit kann sich auf alle Unternehmungen, auf
welche die Gewerbeordnung Anwendung findet sowie auf die im Ar—
tikel V, lit. 1 (die Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen)
und im Artikel VIII des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung
om 20. Dezember 1859, R.G.Bl. Nr. 227 (Monopole und Regalien
des Staates sowie der in einigen Kronländern noch in Kraft stehenden
Propinations- und Mühlenrechte, dann Regalbenefizien) bezeichneten
Unternehmungen beziehen. Auf Streitigkeiten zwischen dem ÄArar und
den in militärischen Etablissements oder sonst von der Milikärver—
waltung beschäftigten Arbeitern erstreckt sich die Zuständigkeit der Ge⸗
werbegerichte nicht ( 1). Die Zuständigkeit des Gewerbegerichtes
schließt die Zuständigkeit der politischen Behörden sowie der ordent⸗
lchen Gerichte, für den Sprengel des betreffenden Gewerbegerichtes,
aus; die streitenden Teile können auf die Zuständigkeit des Gewerbe
gerichtes nicht verzichten (83, Abs. 2).

Die Tätigkeit des Gewerbegerichtes ist eine rechtsprechende, eine
begutachtende und beantragende.

Das Gewerbegericht ist bezüglich der rechtsprechenden Tätigkeit
sachlich zuständig, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
in:
a) Lohnstreitigkeiten;
b) Streitigkeiten über den Antritt, die Fortsetzung und Auf—
lösung des Arbeits- oder Lohnverhältnisses; X—
        <pb n="359" />
        2)

Streitigkeiten über Leistungen und Entschädigungsansprüche
aus dem Lehr- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere nuch wegen
Lohnabzügen und einer bedungenen Konventionalsftrafe;
Streitigkeiten über die Aushändigung oder den Inhalt des
Arbeitsbuches oder Zeugnisses, insbesondere auch über Entschä⸗
digungsansprüche der Hilfsarbeiter wegen nicht rechtzeitiger Nus—
händigung des Arbeitsbuches, wegen Verweigerung der vor—
schriftsmäßigen Eintragungen in dasselbe und wegen unzuläs—
siger Eintragungen und Anmerkungen (8 80, lit. g der G.O.);
Streitigkeiten aus der Angehörigkeit an Pensions- oder anderen
Unterstützungskassen, soferne nicht die Schiedsgerichte der Un—
fallversicherungsanstalten oder die Schiedsgerichte der Kranken—
kassen oder andere statutenmäßige Schiedsgerichte einzutreten
haben;

Streitigkeiten wegen der Kündigung, der Räumung und des
Mietzinses von Wohnungen in Arbeiterhäusern, deren Benützung
vom Dienstgeber dem Arbeiter ohne oder gegen Entgelt gewährt
wird:

Streitigkeiten über Ansprüche, welche auf Grund der Üüber—
nahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Un—
ternehmers gegeneinander erhoben werden (8 4).

1)

)

2)

Das Gewerbegericht ist ferner Berufungsinstanz gegen Entschei—
dung der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der gewerblichen Genossenschaf—
ben (88 122 un dI28 der G.O.) in Streitigkeiten, welche zur sachlichen
Zuständigkeit der Gewerbegerichte gehören, können die Entscheidungen
der genannten Ausschüsse nur mehr vor dem Gewerbegerichte angefoch—
—D— —
gerichtes befindet (8 85).

Das Gewerbegericht ist endlich verpflichtet, auf Ansuchen der
Landesbehörden Gutachten über gewerbliche Fragen zu erstatten. Zur
Vorbereitung oder Abgabe solcher Gutachten können besondere Aus—
schüsse aus der Mitte des Gewerbegerichtes gebildet werden; wenn es
sich dabei um Fragen handelt, die die Interessen von Unternehmern
und Arbeiter berühren, müssen diese Ausschüsse paritätisch zusammen—
gesetzt sein, sie tagen unter der Leitung des Vorsitzenden des Gewerbe—
gerichtes. Das Gewerbegericht ist auch berechtigt, in gewerblichen Fra—
gen, welche die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Betriebe berüh—
ren, Anträge an die Landesbehörde zu richten (8 36).

Als Parteien kommen für das Gewerbegericht in Betracht die
Unternehmer und die Arbeiter;: als Arbeiter im Sinne des Gesetzes
gelten nach 8 5:
        <pb n="360" />
        a) Werkmeister, Werkführer, Vorarbeiter;
b) alle im gewerblichen Betriebe beschäftigten Hilfsarbeiter ein—
schließlich der Taglöhner (V., it. d des Kundmachungspatentes

der G.O.);

Personen, welche außerhalb der Betriebsstätte gegen eine Ent—

lohnung mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Rohstoffen

oder Halbfabrikten für Unternehmer befchäftigt sind;

bei Handelsgewerben alle zu kaufmännischen Diensten verwen—

dete Personen.

Falls die sachliche Zuständigkeit eines Gewerbegerichtes sich auch
auf gewerbliche Streitigkeiten zwischen Handelstreibenden und ihren
Bediensteten erstreckt, ist für diese Streitigkeiten eine besondere Abtei—
lung des Gewerbegerichtes zu bilden. Für diese Abteilung hat die Wahl
eemtter getrennt von den anderen Wahlkörpern zu geschehen

821).

Das Gewerbegericht ist zusammengesetzt aus einem unparteiischen
Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen der eine ein Unternehmer,
der andere ein Arbeiter sein muß; der Vorsitzende sowie dessen Stell⸗
vertreter müssen für das Richteramt befähigte richterliche Beamte sein
und werden vom Justizminister ernannt. Deren Bezüge werden vom
Justizministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien
don Fall zu Fall bestimmt. Die Beisitzer und Ersatzmänner werden je
zur Hälfte von den Unternehmern und von den Arbeitern in abge-
sonderten Wahlkörpern aus ihrer Mitte gewählt (8 7).

Wahlberechtigt sind die Inhaber jener Gewerbe, deren Betriebs⸗
stätte sich im Sprengel des Gewerbegerichtes befinden und auf die sich
die Zuständigkeit desselben erstreckt 3zw. sämtliche in diesen Betrieben
beschäftigte männliche und weibliche Arbeiter, die über 20 Jahre alt
sind und mindestens seit einem Jahre im Julande in Arbeit stehen;
Lehrlinge sind nicht wahlberechtigt. Ausgeschlossen vom aktiven Wahl—
rechte ist, wer unter Kuratel steht oder über dessen Vermögen der Kon—
kurs exöffnet ist, so lange das Konkursverfahren dauert; ferner, wer
sich in strafgerichtlicher Untersuchung, unter Auklage oder Strafe befin—
det oder wer infolge einer Verurteilung nach dem Gesetze von der Wahl⸗
— DDDDD
Ausschließung dauert (8 8).

Wählbar ist jeder männliche, aktiv wahlberechtigte, dreißig Jahre
alte und eigenberechtigte Staatsbürger; ausgeschlossen vom passiven
Wahlrechte ist, wer nach den bestehenden Gesetzen wegen einer straf—
gerichtlichen Verurteilung zu einer Anstellung bei Gericht nicht zuge—
sassen werden darf, Die Wahl kann abgelehnt, bzw. das angetreteire
Amt kann zurückgelegt werden, aus folgenden Gründen:

447
        <pb n="361" />
        wenn er über 60 Jahre alt ist;

pen er an einem. die Amtsführung hindernden Gebrechen

eidet;

wenn er unmittelbar in der letzten Wahlperiode als Beisitzer des

Gewerbegerichtes fungiert hat;

wenn er nicht im Sprengel des Gewerbegerichtes wohnt.

Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet der Gerichtshof,
in dessen Sprengel der Sitz des Gewerbegerichtes liegt, endgültig (8 9).
Die Durchführung der Waählen ist im 8 10 des Gesetzes und in
der Min.Vdg. vom 22. August 1908, R.G.«Bl. Nr. 181, geregelt.

Die Kosten des Gewerbegerichtes trägt der Staat;
die Gemeinde, in der das Gewerbegericht seinen Sitz hat bzw. wenn sich
der Sprengel des Gewerbegerichtes auf mehrere Gemeinden erstreckt;
diese Gemeinden tragen die mit der Beschaffung der mit der notwen—
digen Einrichtung versehenen Amtslokalitäten, deren Beheizung, Be—
leüchtung und der Beschaffung der sonstigen sachlichen Erfordernisse
verbundenen Auslagen (8 6).

Die Beisitzer und Ersatzmänner haben Anspruch auf Ersatz der
angemessenen baren Auslagen. Die Arbeiterbeisitzer erhalten überdies
für ihre jedesmalige Funktion eine rücksichtlichihrer Höhe im Verord—
nungswege festzuftellende Entschädigung. Die Funktionsdauer der
Beisitzer und Ersatzmänner währt vier Jahre, nach je zwei Jahren schei—
det eine gleiche Anzahl aus beiden Wahlkörpern aus, es ist dann eine
Ersatzwahl einzuleiten. Beisitzer sind wegen Säumnis in der Erfül—
lung ihrer Pflichten vom Vorsitzenden zu einer Ordnungsstrafe bis
zu 400 Kcfür jeden Fall sowie in den Ersatz der verursachten Kosten
„uverurteilen (8 16); sie sind im Falle des Verlustes der Wählbar—
keit oder wegen grober Verletzung der Amtspflichten vom Gerichtshofe
erster Instanz, dessen Präsident über den Vorsitzenden des Gewerbe—
gerichtes und dessen Stellvertreter das Aufsichtsrecht ausübt, des
Amtes zu entheben (88 17 und 18).

Auf das Verfahren vor Gewerbegerichten finden, soweit
das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die für das bezirksgerichtliche
Verfahren in Bagatellsachen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßz⸗
ordnung Anwendung (8 29). Vie örtliche Zuständigkeit ist in der Weise
geregelt/ daß zur Verhandlung und Entscheidung der Streitsache mit
Ausschluß aller anderen Gerichtsstände dasjenige Gewerbegericht zu⸗
staͤndig isi, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte befindet oder wenn
im 853, iit. c) bezeichnete Personen in Frage kommen, das Gewerbe⸗
gericht, in dessen Sprengel die Arbeit zu leisten ist oder die Auszahlung
des Lohnes zu geschehen hat. Das Gewerbegericht hat seine Zuständig⸗
en do wegen dahrzünchmen (S 28) dDie Parteien konnen sich

3.
        <pb n="362" />
        durch Angehörige, Geschäftsführer oder Angestellte als Bevollmäch—
tigte vertreten lassen. Die Vertretung durch Berufsgenossen ist zu—
lässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Partei am Erscheinen ge—
3 ihre Angelegenheiten selbst zu vertreten nicht imstande
i ).
Das Verfahren ist in den 88 26 bis 31 näher geregelt. In
Streitsachen bis zu 100 Käentscheidet das Gewerbegericht endgültig;
gegen das Urteil ist nur zulässig die Berufung wegen Nichtigkeits-
gründen (8477 der 3.P.O.). Über diese entscheidet der Gerichtshof
J. Instanz (8 80). In Streitsachen über höhere Beträge kann die Ent—
scheidung des Gewerbegerichtes mittels der Berufung angefochten wer—
den, welche binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen vor dem
Gewerbegerichte zu Protokoll zu erklären oder schriftlich einzubringen
ist und über welche der Gerichtshof J. Instanz, in dessen Sprengel
das Gewerbegericht seinen Sitz hat, endgültig entscheidet. Für das Be—
rufungsverfahren finden die Bestimmungen Anwendung, welche in
der 3.P.O. für das Verfahren vor dem Gerichtshof J. Instanz gege—
ben sind, eine Vertretung durch Advokaten ist jedoch nicht geboten
(F 831). Das Rechtsmittel der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage
findet im Verfahren vor Gewerbegerichten nicht statt (8 82). Auf
Grund rechtskräftiger Urteile und vor dem Gewerbegerichte geschlos—
jenen Vergleiche findet Exekution statt, das Gewerbegericht hat hiezu
den Parteien auf Verlangen die Rechtskraft des Urteiles zu bestätigen.
Die Exekution ist bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel der
Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und in Ermanglung
eines solchen bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel das Gewerbe—
—RDDD
der Exekutionsordnung durchzuführen (8 38).

Eingaben an das Gewerbegericht, Ausfertigungen desselben so—
wie aufgenommene Protokolle sind stempel- und gebührenfrei. Wird
der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, so wird keine Gebühr
eingehoben. Die Urteile der Gewerbegerichte unterliegen den für die
Schiedsgerichte in dem Gesetze vom 29. Feber 1864. R.-G.Bl. Nr. 20,
fesigeseßten Gebühren (8 34
Statistik über die Tätigkeit der Gewerbegerichte im Jahre
1925 (nach den Mitteilungen des Statistischen Staatsamtes, Jahr—
gang VIII. 1927, Nummer 1 -2

Die Gesamtzahl der im Jahre 1925 bei den Gewerbegerichten
in den Oberlandesgerichtssprengel Prag und Brünn anhängigen Kla—
gen betrug 5904, hievon waren neu zugewachsen 5822; von den anhän—
gigen Klagen wurden erledigt 5816, d. i. 98.55. Bei den neu zugewach—
senen (58802) Klagen standen auf Seite des Klägers:
        <pb n="363" />
        Arbeitgeber.... . .Bin Prozenten 49
Gehilfe oder Arbeiter 98 .4
Lehrlinge .. 17

Der Streitgegenstand gemäß 8 4 des Gewerbegerichtsgesetzes
betraf hauptsächlich folgende Gegenftäude: Den Lohn 2186 Fälle; den
Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
2129; Leistungen oder Entschädigungsansprüche aus dem Arbeitsver-
hältnisse 2816.

Bei den neu zugewachsenen Klagen belief sich der eingeklagte
GBeldbetrag

his 300 æ... Bin 2288 Fällen,
über 300 bis 1000 x. 1880
über 1000 kKk.. 4 1664 er

Aus diesen Zahlen geht hervor, daß die Streitsachen bei den
Bewerbegerichten auch im Hinblick auf die verhältnismäßige Höhe des
eingeklagten Geldbetrages von Bedeutung sind.

Von den 3816 erledigten Klagen wurden erledigt:

Durch Endurteil, auf Grund von Versäumnis, Verzicht,

Anerkenntnis.. .. 554

b) durch anderes Endurteil. 1178
c) durch Vergleich. .. 1748
d) auf andere Weise. 238341
Von der Gesamtzahl der Erledigungen entfallen in Prozenten
auf die Erledigung:
a) 95,
b) 202,
c) 3011,
d) 40.2.

Mit Rücksicht auf die durch die Einführung der Gewerbegerichte
beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens find die Daten über die
Dauer des Verfahrens bei den durch Urbeil oder Vergleich erledigten
Klagen interessant. Von 100 durch Urteil oder Vergleich erledigten
Klagen waren solche, bei denen das Verfahren dauerte

Tag .. 9.5*8*,
2 bis 8 Tage 20.15,
4 bis 7 Tage
über 7 Tage
1V. Abschnitt. Schiedskommission der Metall—
industrie.

Mit Gesetz vom 5. Dezember 1919, Slg. Nr. 655, 8 I, wurde die

Errichtung einer Schiedskommission zur Regelung des Dienstverbält⸗
        <pb n="364" />
        nisses der Angestellten der Metallindustrie vorgeschrieben; ihre Auf—
gabe ist nach 87 „bei der Schlichtung von aus dem Dienswerhältnisse
der Angestellten der Metallindustrie entstandenen Streitigkeiten zu
vermitteln oder den Streit durch ein Erkenntnis zu entsche den“.

Die Schiedskommission besteht aus 9 Mitglieder, für diese sind
auch Ersatzmänner zu bestellen. Drei Vertreter der Arbeiigeber werden
———
teiligten Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagenen Personen; drei
Vertreter der Angestellten vom Minister für soziale Fuürsorge aus den
von den beteiligten Angestelltenvereinigungen vorgeschlagenen Per—
sonen, je eine unparteiische Person wird vom Meiinister für soziale
Fürsorge, vom Minister für Industrie, Handel und Gewerbe und vom
Minister für öffentliche Arbeiten ernant. Der Vorsitzende und dessen
Stellvertreter wird vom Minister für soziale Fürsorge aus den un—
parteiischen Personen, die keiner der beiden anderen Gruppen ange—
hören dürfen und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur
Beurteilung der Verhältnisse in der Metallindustrie besitzen, ernannt;
beide Funktionäre werden vom Minister für soziale Fürsorge in Ange—
lobung genommen, die anderen Mitglieder der Kommission vom Vor—
sitzenden. Das Amt eines Mitaliedes (Ersatzmannes) ist ein Ehren—
amt (88 2 und 83).

Jene Minister, welche die Mitglieder bzw. Ersatzmänner ernen—
nen, können solche bei Pflichtenvernachlässigung oder bei Verlust des
Wahlrechtes in die Gemeindevertretung des Amtes entheben.

Die Beschlußfähigkeit ist bei Anwesenheit aller 9 Mitglieder oder
deren Ersatzmänner gegeben; die Beschlüfsse werden mit einfacher Stim—
menmehrheit gefaßt, der Vorsitzende stimmt nur bei Stimmengleich—
heit. Uber den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung sowie über
das Ergebnis der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen. Wenn
der Kommission die gütliche Beilegung der Angelegenheit nicht gelingt,
so hat sie im mündlichen Versahren die Parteien (die Vertreler der
beteiligten Organisationen), nach Bedarf Zeugen und Sachverständige,
denen sie ein Gelöbnis abnehmen kann, einzuvernehmen; Zeugen und
Sachverständige können durch Ordnungssträfen bis zu 500 Kevon der
Kommission zum Erscheinen gezwungen werden (8 8).

Die Kommission entscheidet über die zulässige Zahl von Bevoll—
mächtigten, welche die Parteien vertreten, es steht ihr auch die Prü—
fung der Gültigkeit ihrer Vollmachten zu. Die Parteien müssen ferner
Personen binnen einer festzusetzenden Fristnamhaft machen, denen das
Erkenntnis zuzustellen ist, sonst bestimmt die Kommission diese Per—
sonen aus den Parteien. Für eine ordnungsmäßig geladene, zur Ver—
handlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienene Partei wird
von der Kommission auf Kosten der Partei ein Kürgator bestellt, und

*
        <pb n="365" />
        Kurator und Partei neuerlich zur Verhandlung mit der Androhung
vorgeladen, daß bei derselben das Erkenntnis auch bei Nichterscheinen
der Partei gefällt werden wird. Die Verhandlung vor der Kommis—
sion ist nicht öffentlich Für das Verfahren vor der Kommission sind
die Bestimmungen über das Verfahren vor den Gewerbegerichten sinn—
gemäß anzuwenden — 9).

Von besonderer Wichtigkeit sind die Bestimmungen des 8 10:
Nach durchgeführtem Verfahren fällt die Schiedskommission das Er—
kenntnis, das vom Vorsitzenden dem Minsterium für soziale Fürsorge
zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Genehmigung kann nur dann
versagt werden, wenn das Erkenntnis gesetzlichen Bestimmungen.
widerstreitet.

Das genehmigte Erkenntnis wird von der Schiedskommission
öffentlich kundgemacht; das Erkenntnis tritt für alle Arbeitgeber und
Angestellten, auf die es sich bezieht, einen Monat nach Zustellung seiner
Ausfertigung an die Vertreter der Parteien in Wirksamkeit, falls es
nicht eine andere Bestimmung über den Beginn seiner Wirksamkeit
enthält. Die Ausfertigung des Erkenntnisses muß die Namen der Mit—
glieder der Kommission und der beteiligten Parteien oder deren Ver—
treter enthalten.

Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für einen
von den Parteien etwa abgeschlossenen Vergleich.

Die Wirksamkeit der Kommission endigt, wenn das Dienstver—
hältnis durch einen rechtskräftigen Vergleich oder ein rechtskräftiges
Erkenntnis geregelt ist.“

Der Vergleich oder das Erkenntnis tritt an Stelle des Dienst—
vertrages zwischen den Arbeitgebern und Angestellten, auf die sich der
Vergleich oder das das Erkenntnis bezieht, sofern der Dienstvertrag für
die Arbeitnehmer nicht günstiger ist (8 12).

Alle Verhandlungen und Urkunden betreffend die Wirksamkeit
der Schiedskommission sind stempel- und gebührenfrei (8 18). Die ver—
hängten Geldstrafen fließen in den Staatsschatz für Zwecke der sozialen
Fürsorge; sie werden von der volitischen Behörde erster Instanz ein—
getrieben (8 12).

Im 8 14 wird der Minister füsrsoziale Fürsorge ermächtigt, im
Einvernehmen mit den beteiligtett Ministern im Verordnungswege die
Wirksamkeit dieses Gesetzes „von Fall zu Fall auch auf Streitigkeiten
auszudehnen, die in Hinkunft aus dem Dienstverhältnisse zwischen
Arbeitgebern und Angestellten der Metallindustrie entstehen solllten“.
V. Die Distriktskommissionen, nach dem Heim—

arbeitergesetze ex 10919.

Nach den Bestimmungen des 8 24 des Gesetzes vom 12. Dezem—

ber 1919, Slg. Nr. 29, ex 1920, über die Regelung der Arbeits- und

4352
        <pb n="366" />
        Lohnverhältnisse in der Heimarbeit sind die Distriktskommissionen (be—
stehen aus wenigstens 9 Mitgliedern, vom Minister für soziale Für—
iorge ernannt auf vier Jahre nach Einholung von Vorschlägen der
zuständigen Interessenorganisation; ein Drittel aus den Vertretern
der Unternehmer, ein Drittel aus den Vertretern der Heimarbeiter, ein
Drittel aus Personen, welche, ohne einer der genannten zwei Gruppen
anzugehören, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beur—
teilung der Absatz-, Lohn- und Arbeitsverhältnisse des betreffenden
Erzeugungszweiges besitzen. Der Vorsitzende wird vom Minister für
soziale Fürsorge aus der dritten Gruppe ernannt, von der Kommis—
sion selbst wird aus jeder der zwei anderen Gruppen ein Stellvertreter
des Vorsitzenden gewählt), „berufen, bei Streitigkeiten aus Arbeits—
und Lohnverhältnissen ihres Erzeugungszweiges und Sprengels zwi—
schen einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern oder
zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern eine
zütliche Verständigung anzubahnen oder den Streit mittels Erkennt—
nisses zu entscheiden“.

Der Wirkungskreis der Distriktskommissionen auf diesem Ge—
biete ist ein zweifacher: ein vergleichender und ein rechtsprechender,
erkennender.

In der ersten Richtung wird über Antrag einer Partei oder der
Gewerbebehörde oder des Gewerbeinspektors für die Distriktskommis—
sion deren Vorsitzender allein tätig, indem er die Beilegung des Strei—
tes durch einen Vergleich versucht und zu diesem Zwecke die Varteien
ader ihre Vertreter sowie allenfalls auch Auskunftspersonen einver—
nimmt und den Streitfall und die strittigen Fragen möglichst klarzu—
stellen bemüht ist. Kommt ein Vergleich zustande, so ist sein Inhalt
unter Anführung des Namens des Vorsitzenden der Kommission und
der beteiligten Parteien oder deren Vertreter in ortsüblicher Weise zu
deröffentlichen (8 25, H. A.G.). Wenn das vom Vorsitzenden allein
durchgeführte Vergleichsverfahren zu keinem Vergleiche führt, kommt
es zum schiedsgerichtlichen Verfahren durch die Kommission selbst, der
Vorsitzende beruft die Kommssion zur Verhandlung; die Kommission
hat nun im mündlichen Verfahren die Parteien oder deren Vertreter,
nach Bedarf Zeugen und Sachverständige, deren Erscheinen durch Ord—
nungsstrafen erzwungen werden kann, und denen beim Erscheinen ein
Gelöbnis abgenommen werden kann, einzuvernehmen, den Streitfall
eingehend zu verhandeln und nach Abschluß des Beweisverfahrens das
Erkenntnis zu fällen (5 26).

Uber die Zulassung von Bevollmächtigten zur Verhandlung, Be—
stellung von Personen für den Empfang des Erkenntnisses, Bestellung
eines Kurators und Rechtsfolgen bei Nichterscheinen bei der Verhand—
fung enthält der 827 Vorschriften, welche den früher besprochenen Be—

458

28
        <pb n="367" />
        stimmungen des 8 9 über die Schiedskommission der Metallindustrie
»ollkommen gleichen; neu ist hier nur die Bestimmung, daß bei der
Verhandlung, welche mit Ausschluß der Offentlichkeit stattfindet, bloß
drei Vertrauensmänner jeder Partei anwesend sein können.

Den Parteien ist nach Abschluß des schiedsgerichtlichen Verfah—
rens ein schriftliches Erkenntnis mit dem Bemerken zuzustellen, daß
sie binnen 14 Tagen nach dem Tage der Zustellung gegen das Erkennt—
nis bei der Distriktskommission die Beschwerde au die zuständige Zen—
tralkommission einbringen können (5 28, Abs. 1). Wenn eine Be—
schwerde nicht eingebracht wird, tritt das Erkenntnis in Rechtskraft,
es wird von der Distriktskommission in analoger Weise wie ein Ver—
gleich veröffentlicht.

Der Vorsitzende der Distriktskommission hat über jeden erzielten
Vergleich und jedes gefällte Erkenntnis an die zuständige Zentral—
kommission zu berichten. Die im Wirkungskreise der Distriktskommis—
sion gelegenen Gemeinden sind über Verlangen der Koinmission ver—
oflichtet, die Vergleiche, Erkenntnisse und Entscheidungen durch An—
ichlag an der Gemeindetafel zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

VI. Die Lohnschiedsgerichte beim Baugewerbe.

Zuerst durch das Gesetz vom 11. März 1921, Slg. Nr. 100 über
die Baubewegung errichtet, blieben die Lohnschiedsgerichte beim Bau—
zewerbe auch nach den späteren Gesetzen bestehen; derzeit gilt für sie das
II. Hauptstück des Gesetzes vom 28. März 10928, Slg. Nr. 48, über die
Baubewegung, welches Hauptstück nach 8 79 des Gesetzes seine Wirk—
samkeit verliert mit 831. Dezember 1989.

Solche Lohnschiedsgerichte bestehen nach 8 12 in Prag für Böh—
men, in Brünn für Mähren und Schlesien, in Preßburg für die Slo—
makei und in Uzhorod für Karpathorußland.

Nach 8 18 des Gesetzes ist das Lohnschiedsgericht berufen „zur
Auslegung der kollektiven Arbeitsverträge, zur Entscheidung von Kol—
lektivstreitigkeiten, die aus einem kollektiven Arbeitsvertrage entstan—
den sind und zur Festsetzung der Arbeits-, insbesondere der Lohnbedin—
zungen, soweit dies nicht in dem Kollektivvertrage geschehen ist. Die
Interessentenorganisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind ver—
xflichtet, alle aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnisse entstehenden
Kollektivstreitigkeiten dem Lohnschiedsgerichte vorzulegen, wenn sie
alle Mittel erschöpft haben, die der Kollektivvertrag für die Erledigung
der Streitigkeiten festsetzt. Befindet sich einer der Teile in Streik oder
Aussperung, so entscheidet das Lohnschiedsgericht über die kollektive
Arbeitsstreitsache nur in dem Falle, wenn sich ihm beide Teile durch
schriftliche Erklärung unterwerfen. Die Zuständigkeit der Gerichte zur
Entscheidung der aus dem Arbeitsverhältnisse entstandenen Streitig—
        <pb n="368" />
        keiten wird nicht geändert“. Nach dieser Gesetzesstelle bezieht sich also
die Zuständigkeit der Lohnschiedsgerichte nur auf die im 8 12 genann—
ten Unternehmungen, das ist auf die Baugewerbe und jene Unter⸗
nehmungen, die Baumaterial erzeugen und befördern und nur auf die
kollektive Regelung der Arbeits- und Dienstverhältnisse, keineswegs
aber auf das individuelle Arbeitsverhältnis zwischen den einzelnen
Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber. Es werden hier die zwischen den
Berufsorganisationen abgeschlossenen Kollektivverträge von besonderer
Bedeutung sein! (Näheres über die Auslegung des 8 183 siehe in Ku—
bista, Vorstand der Sektion für Bau— und Wohnungswesen im Mini—
fterium für soziale Fürsorge in Prag. Kommentar zum Gesetze über
die Baubewegung. Prager Archiv, J. 1928, Nr. 4, Seite 223 und 224.)

Zu 8 18, Abs. 8 (bez. Streik und Aussperrung) führt Kubista
aus: „Ein Kollektivarbeitsvertrag wird als aufgehoben angesehen,
wenn die Organisation der Arbeitgeber die Aussperrung oder die Or—
ganisation der Arbeitnehmer den Streik mit der Absicht und zu dem
Zwecke der Beseitigung des Kollektivvertrages erklärt, allerdings so—
erne dem der Inhasft .des Kollektivvertages nicht im Wege steht
Wurde die Aussperung oder der Streik verkündet, dann hat das
Schiedsgericht nicht die Grundlage, die der gültige Kollektivpertrag bil⸗
det, zu seiner Auslegung, zur Entscheidung der aus ihm entstandenen
Kollektivstreitigkeiten oder zur Festsetzung der Arbeitsbedingungen,
soweit dieselben in ihm nicht geregelt sind.“

Bezüglich der Organisation des Lohnschiedsgerichtes bestimmt
der 8 14, daß der Vorsitzende, ein Berufsrichter und sein Stellver⸗
reter (auch Berufsrichter) vom Ministerium für soziale Fürsorge im
Fiuvernehmen mit dem Justizministerium ernannt wird; die Bei—
fitzer werden über Aufforderung des Ministeriums für soziale Für—
sorge von den Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf
hrei Jahre ernanni. Nach 8 16 wird das Lohnschiedsgericht „vom Mini⸗
frerium für soziale Fürsorge, so oft es dies für notwendig erachtet oder
bom Vorsitzenden des Gerichtes auf Ansuchen der Interessenorgani⸗
sation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einberufen“; nach 8 17 ent⸗
scheidet es in einem Senate, der aus dem Vorsitzenden und aus je
wei Beisitzern aus der Gruppe der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
besteht. Bei den Verhandlungen vor dem Lohnschiedsgerichte können
sich nach 8 21 die Parteien auf ihre Kosten „durch nicht dem Advoka—
teustande angehörende Machthaber vertreten lassen, die sich vor Beginn
der Verhandlung mit einer ordnungsmäßigen Vollmacht auszuweisen
haben“. Gegen das Erkenntnis des Vohnschiedsgerichtes ist kein Rechts⸗
ittel zulässig (F 28, Abs. 2). Nach 8 24 ersetzt der Vergleich oder das
Frkennimis des Lohnschiedsgerichtes den Kollektivvertrag und bindet
Ae beleiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn für sie nicht be—

355 —

28*
        <pb n="369" />
        sonders abweichende Bestimmungen vereinbart wurden. Nach 8 236 sind
„alle Verhandlungen und Urkunden betreffend die Wirksamkeit der
Lohnschiedsgerichte, stempelfrei und gebührenfei“. Das Verfahren ist
in den 88 184 geregelt.

Der Bericht des sozialpolitischen Ausschusses des Abgeordneten—
hauses bemerkt bezüglich der Lohnschiedsgerichte beim Baugewerbe fol⸗
gendes: „Nach längerem Schwanken einiger Opposilionsparteien, was
für eine Stellung zu dieser Institution einzunehmen sei, neigte die
Meinung der aus Vertretern der Regierungsmehrheit und der Oppo⸗
sition zusammengesetzten Mehrheit des sozialpolitischen Ausschusses der
auch von der Regierung geteilten und unlerstützten Ansicht zu, daß die
dohnschiedsgerichte troß einiger ihrer in der Natur der Sache und der
Unvollkommenheit unserer Rechtsordnung auf dem Gebiete der Kol—
lektivperträge liegenden Mängel Institutionen sind, die sich im ganzen
bewährt haben und es liegt kein Grund vor, sie nicht wieder zu er⸗
neuern.“ (Druck des Abgeordnetenhauses Nr. 851; siehe auch Prager
Archiv, 1927, Nummer S5, Seite 278.)
VII. Die Schiedskommissionen nach dem Betriebs—
ausschußgesetze ex 1021.

Die nach dem Gesetze über die Betriebsausschüsse vom 12. August
1921, Slg. Nr. 880, zu errichtende Schiedskommission besteht aus
ß Mitgliedern; Vorsitzender ist ein in gewerblichen Sachen bewander—
ter Berufsrichter, der vom Vorsitzenden des zuständigen Gerichtshofes
ernannt wird; falls im Orte kein Gericht ist, kann auch ein anderer
öffentlicher Beamte zum Vorsitzenden ernannt werden. Die politische
Bezirksverwaltung ernennt einen Beisitzer als fachmännischen Sach—
verständigen aus der Reihe der öffentlichen, sozialpolitisch oder volks—
wirtschaftlich tätigen Beamten und ernennt weiter je zwei Verktreter
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Grund des Vorschlages der
zuständigen Fachorganisationen.

Der Vorsitzende der Schiedskommission kann nach Bedarf auch
mehrere gleichartig zusammengesetzte Senate bilden; die Bildung des
Senates ist ihm vorbehalten. Zur Verhandlung hat der Vorsitzende
immer, soweit möglich, diejenigen Senatsmitglieder zu laden, die dem
gleichen oder einem verwandten Berufe oder gleichen Gruppen ange—
hören, um deren Streit es sich handelt. (Unter Gruppe wird die Gruppe
der Arbeiter und Angestellten zu verstehen sein.)

Von besonderer Wichtigkeit sind die Bestimmungen über die Zu⸗
ständigkeit der Schiedskommission. Lamberg (Kommentierte Ausgabe
des B.⸗A.«G., 1928 bei Stiepel) gibt hierüber nachstehende, sehr über⸗
sichtliche Zusammenstellung:
        <pb n="370" />
        II.

Die Zuständigkeit der Schiedskommission erstreckt sich:
Hrtlich auf jene Betriebe, welche im Sprengel der Schiedskom—
mission gelegen sind. Besteht jedoch für mehrere örtlich getrennte,
aber nicht selbständige Betriebe desselben Unternehmens ein Be—
triebsausschuß nach 8 1, Abs. 2, so ift jene Schiedskommission
ärtlich zuständig, in deren Sprengel sich die gemeinsame Leitung
oder Buchführung für alle diese Betriebe befindet.
Sachlich auf die im 8 26 taxativ aufgezählten Entscheidungen
bzw. Verfügungen, und zwar:
Zur Entscheidung:
gemäß 8 1, Abs. 1, Dchfodg., darüber ob die Voraus—
etzungen für die Errichtung eines B.A. gegeben sind;
zemäß 8 3, lit. g) des Gesetzes über die Beschwerde des
B.⸗A. wegen Kündigung bestimmter Arbeitnehmer unter
gewissen Voraussetzungen;
jemäß 8 19 des Ges. über die Beschwerde gegen die Art
der Durchführung der Wahl oder deren Ergebnis;
gemäß 8 20, Abs. 2, des Ges. Auflösung des ganzen B.A.
vegen gröblicher Pflichtverletzung über schriftliche Be—
schwerde des Unternehmers oder eines Arbeitnehmers oder
unter gewissen Bedingungen bei einem aualifiaierten
MNißtrauensvotum;
zemäß 8 21, Abs. 1, lit. c), Absetzung eines einzelnen B.⸗
AM.-Mitgliedes über schriftliche Beschwerde des Unterneh—
mers oder der Hälfte der Arbeitnehmer wegen Nichter—
füllung oder gröblicher Verletzung der Pflichten;
gemäß 8 24 des Ges. über Beschwerden gegen den Be—
schluß auf Einhebung von Beiträgen zur Deckung der aus
der Tätigkeit des B-A. entstandenen Barauslagen;
7. von Streitigkeiten zwischen Gruppen von Arbeitnehmern;
8. von Streitigkeiten zwischen einer Gruppe von Arbeitneh-
mern und dem Unternehmer;
von Streitigkeiten zwischen dem B.A. und dem Unter—
nehmer;
ad 7, 8 und 9: Die Zuständigkeit der Schiedskommission ist
aber nur dann gegeben, wenn diese Streitigkeiten entweder
die sub 126 genannten Angelegenheiten oder Stritte über
dergimtans der Pflichten und Rechte der Mitalieder des
B.A. sind.

3.

B.

Zur Erteilung der Zustimmung zur Kündigung eines B.A.⸗
Mitgliedes gemäß 8 22, Abs. 2.

3057
        <pb n="371" />
        III. Beschwerdelegitimation.
Aus den Ausführungen über die sachliche Zuständigkeit
der Schiedskommission ist zu entnehmen, wer zur Einbringung

von Beschwerden legitimiert ist. Mit Ausnahme der zub .

Punkt 1, 8 und 4 genannten Fälle kann dies nemals ein ein—

zelner Arbeitnehmer sein.

In allen Fällen, wo der B.A. zur Erhebung der Be—

schwerde legitimiert ist, bedarf es zur Erhebung derselben eines

formellen Sitzungsbeschlusses und die schriftliche Beschwerde
muß vom Vorsitzenden bzw. von seinem Stellbertreter ge⸗
fertigt sein.

Die Erkenntnisse der Schiedskommissionen, die von der politi⸗
schen Behörde mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen sind, sind
ebenso wie die vor ihnen abgeschlossenen Veraleiche gerichtlich volsf—
streckbar.

Bei mutwilliger Prozeßführung kann die Schiedskommission der
obsiegen den Partei auf deren Antrag den Ersatz der Kosten zuerkennen.

Das Verfahren vor der Schiedskommission wird im Verord—
nungswege geregelt (geschehen im Artikel IV der Durchführungsver—
ordnung vom 29. Dezember 1921, Slg. Nr. 2er 1922, welcher die Ge⸗—
schäftsordnung der Schiedskommission enthält.

Uber den Charakter der Schiedskommissionen, darüber ob sie
Verwaltungsbehörden sind oder Schiedsgerichte, gehen die Judikaturen
des Obersten Verwaltungsgerichtes und des Obersten Gerichtes aus—
einander. Das Oberste Verwaltungsgericht hat in wiederholten Ent—
scheidungen (so in den Entscheidungen vom 4. November 1928, Zahl
12.228/22, vom 20. November 1928 3. 18. 921/22, und mit besonders
ausführlicher Begründung vom 19. Dezember 1922, 3. 19. 448) seine
Rechtsanschauung dahin ausgesprochen, daß die Schiedskommisfsionen
Verwaltungsbehörden sind. Aus dieser Ansicht ergeben sich bezüglich
der Möglichkeit der Überprüfung der Erkenntnisse der Schiedskommis—
sionen wichtige Konsequenzen, die das Oberste Verwaltungsgericht in
semnem Erkenntnis vom 20. November 1922, 3. 13. 921/22, in der Weise
gezogen hat, daß es erklärte, daß in dem Falle, als der Stritt, der
durch das Erkenntnis der Schiedskommissson fseine Lösung findet,
irgend ein öffentliches Interesse zum Gegenstande hat, das Oberste
Verwaltungsgericht kompetent ist, während in dem Falle, als die
durch das Erkenntnis gelöste Frage eine privatrechtliche Frage ist, die
Überprüfung des Erkenntnisses den ordentlichen Gerichten einzu—⸗
räumen wäre. Im Gegensatze zu der eben erwähnten Rechtsanschauung
des Obersten Verwaltungsgerichtes, daß die Schiedskommissionen Ver⸗
waltungsbehörden sind, haf nun das Oberste Gericht mit Entscheidung

44
        <pb n="372" />
        bom 18. November 1924, R. I 988/24,0/021c, erkannt, daß die
Schiedskommissionen des B. A.«G. keine Verwaltungsbehörden, son—
dern Schiedsgerichte seien. Wenn diese Rechtsanschauung akzeptiert
würde, ergebe sich daraus, daß die Erkenntnisse der Schiedskommis—
sionen des B.A.G. keiner weiteren Überprüfung fähig wären, daß
auch die Entscheidungen derselben über privatrechtliche Ansprüche durch
die ordentliche Gerichte nicht überprüft werden dürfen!
Der 8 105 der öcchoslovakischen Verfassungsurkunde bestimmt
nun: „In allen Fällen, wo eine Verwaltungsbehörde nach den hier—
über erlassenen Gesetzen über privatrechtliche Ansprüche enischedet,
steht es der durch die Entscheidung betroffenen Partei frei, nach Er—
schöpfung der Rechtsmittel Abhilfe im Rechtswege zu suchen. — Die
näheren Bestimmungen trifft ein Gesetz.“ Das Oberste Gericht sprach
nun in seinem früher zitierten Erkenntnisse vom 18. November 1924,
3. 988/24, auch aus, daß die Handhabung des 8 105 der Verfassungs—
urkunde vor Verlautbarung des erwähnten Durchführungsgefetzes uͤn—
möglich sei. Daraus würde sich ergeben, daß, wenn datsäöchlich die
Schiedskommissionen nicht Verwaltungsbehörden, sondern Schiedsge—
richte wären, alle Erkenntnisse des Obersten Verwaltungsgerichtes nach
dem B.A.⸗G. zu Unrecht erflossen wären, da bei Rcchtigkeit dieser
Rechtsanschauung die Zuständigkeit des Obersten Verwaltungsgerich—
tes nicht gegeben wäre. Diese prinzipiell sehr wichtige Angelegenheit
wurde nun vor den Kompetenzkonfliktsenat gebracht, welcher mit feinem
Urteile vom 25. Mai 1925, 3. 8337/25, im Gegensatze zu der Entschei—
dung des Obersten Gerichtes vom 18. November 1924, R. I 988/24,
ausgesprochen hat, daß die Schiedskommission nach dem Betriebsgus—
schußgesetze eine Verwaltungsbehörde ist, gegen deren über privatrecht—
liche Ansprüche ergangenen Erkenntnisse die ordentlichen Gerichte heute
schon — also vor Erlassung eines Durchführungsgesetzes zu 8 105 der
Verfassungsurkunde — angerufen werden können. In der UÜrteilsbe—
gründung befaßt sich der Kompetenzkonfliktsenat sehr eingehende mit
der Rechtsfrage und kommt zum Schlusse, daß die Schiedskommission
eine Verwaltungsbehörde ist. Die Begründung sagt weiter: „An diesem
rechtlichen Charakter der Schiedskommission, als einer Verwaltungs—
behörde, wird durch den Umstand nichts geändert, daß die Schieds—
kommission ausnahmsweise in einem einzigen Falle, nämlich in dem
im 8 38 zit. Ges. (Betriebsausschußgesetßz) angeführten Falle, auch
dazu berufen ist, über privatrechtliche Ansprüche — endguͤltig — zu
judizieren. Diese Tätigkeit stellt eben nur eine Ausnahine von der
Regel dar. Aus diesem angeführten Umstande kann auch nicht gefol—
gert werden, daß die Schiedskommission, wenn sie gemäß 888 zit.
Ges. über einen privatrechtlichen Anspruch entscheidei, in dieser Ange—
legenheit die Funktion eines Schiedsgerichtes ausüben würde.“ Die

—18—
        <pb n="373" />
        Begründung sagt weiter, wenn das Erkenntnis der Schiedskommission
eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über einen privatrecht⸗
lichen Anspruch ist, „steht die AUberprüfung dieses Erkenntnisses der
Schiedskommissfion ausschließlich den ordentlichen Gerichten gemäß
8 105 Verfassungsurkunde zu“ Das Durchführungsgesetz zu F 1035
der Verfassungsurkunde ist bereits erflossen, Gesetz vom 15. Oktober
1925, Slg. Nr. 217, welches in 88, Grundlagen des Arbeitsrechtes,
unter „Zivilgerichtliche Anfechtung von Verwaltungsakten“, be—
sprochen wurde.

Die Frage der rechtlichen Natur der Schiedskommissionen nach
dem B.A.«“G. wurde zuerst von Dr. Grohmann untersucht: Brünne;
Juristenzeitung vom 15. November 1928 . 166 Prager Juri⸗
stische Zeitschrift vom Jänner 1925. Dr. Katzer behandelte den Gegen—
der Prager Juristischen Zeitschrifi im Feber und Oktober
1925.

In bemerkenswerter Weise hat das Oberste Verwaltungsgericht
auch über den Chrakter der Beschlüsse des Betriebsausschusfes gegen⸗
über dem Arbeitgeber abgesprochen; mit Erkenntnis pom 15. Septem⸗
ber 1924, 3. 3054,0/825, erkannte nämlich das Oberste Verwaltungs—
gericht, daß die erwähnten Beschlüsse nicht den Charakter amtlicher,
der Rechtskraft fähiger Entscheidungen haben, sondern nur Partei—
erklärungen sind. Erft nach Erklärung der Schiedskommission, daß der
Beschluß des B.-A. gesetzlich begründet ist, kann die Vollstreckbarkeits
klausel der politischen Behörde erwirkt werden und erst dang liedt ein
Exekutionstitel vorß.
VIII. Die Bergbauschiedsgerichte.

Diese Materie war früher geregelt durch das Gesetz vom 25. Feber
1920, Slg. Nr. 145 (mit Durchführungsverordnung vom 12. Ottober
1620, Slg. Nr. 569) und ist derzeit geregelt durch das Gesetz vom
3. Juli 1924, Slg. Nr. 170, mit Durchführunasverordnund vom
26. Jänner 1925, Slg. Nr. 18.

Das Gesetz über die Bergbauschiedsgerichte vom 8. Juli 1924,
Elg. Nr. 170, enthält drei Artikel. Artikel II ist derzeit gegenstands—
los, Art. III betrauüt mit der Durchführung den Minister für öffentliche
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministern der Justiz, für In—
dustrie, Handel und Gewerbe und dem Minifter für soziale Fürsorge.
Artikel Jbringt in 18 Paragraphen den neuen Gesetzestext, der an die
Stelle des bisherigen Gesetzes vom 25. Feber 1920 tritt; die im folgen—
den zitierten Paragraphe gehören dem Artikel Tades Gesebes dom
3. Juli 1924, Slg. Nr. 170, an.

Bergbauschiedsgerichte bestehen an den Sitzen der Revierräte
beim Bergbau, und zwar in: Prag, Pissen, Trautenau, Brüx, Karls—

B330 —
        <pb n="374" />
        bad, Böhmisch-Budweis, Mährisch-Ostrau, Brünn und Bratislava; in
Prag besteht ein Oberbergbauschiedsgericht. Die Auslagen für die
nötigen Räumlichkeiten und Kangzleierfordernisfe dieser Gerichte werden
zu gleichen Teilen von den Revierräten und den Berawerksbesitzern des
betreffenden Bezirkes gedeckt.
Der 8 2 sichert den Bergbauschiedsgerichten die aus schlie ß—
liche Zuständigkeit zu
a) über Berufungen des Betriebsrates oder der Betriebsleitung
des Bergwerksbesitzers) gegen den Ausspruch der Revierräte in
Streitigkeiten zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebs—
rate (8 19 des Gesetzes vom 25. Feber 1980, Sig. Nr. 144 über
die Betriebs- und Revierräte beim Bergbau);
über Beschwerden des Betriebsrates (Angestelltenrates beim
Revierrate) gegen die strafweise Entlassung eines Arbeitnehmers
aus der Arbeit ohne Kündigung mit Ausnahme der Fälle der
Entlassung gemäß 8 202 des allgemeinen Berggesetzes, wenn sie
ohne Zustimmung des Betriebsrates (Angeftelltenrates beim
Revierrate) erfolgt ist;
über Beschwerden der Arbeitnehmer gegen eine Entlassung aus
der Arbeit ohne Kündigung, zu der es ohne Zustimmung des
Betriebsrates (Angestelltenrates beim Revierrale) gekommen ist,
oder gegen die Verhängung von Disziplinarftrafen;
über Gesuche der Betriebsleitung um Auflösung des Arbeits—
oder Dienstverhältnisses eines Mitgliedes des Betriebs oder
Revierrates (Angestelltenrates beim Revierrate) und eines Er—
satzmannes eines sochen, ausgenommen die im 8 11 des Gesetzes
Slg. Nr. 144/1920 angeführien Fälle;
über Berufungen der Arbeitnehmer bzw. der Betriebsleitung
des Bergwerkbesitzers) gegen den Ausspruch des Betriebsrates
Angestelltenrates beim Revierrate) in Streitigkeiten über Lohn
und Gehalt und über die Auflösung des Arbeits- oder Dienft
oerhältnisses;
über Klagen der Arbeitnehmer in Streitigkeiten über Lohn und
Gehalt und über die Auflösung des Dienst- oder Arbeitsver—
hältnisses, wenn der Betriebsrat (Angestelltenrat beim Revier—
rate) binnen 15 Tagen nach Einbringung des Gesuches keine
Entscheidung in der Sache selbst getroffen hat oder wenn die
Betriebsleitung (der Bergwerksbesitzer), ohne die Berufung an
das Schiedsgericht ergriffen zu haben, die ihr (ihm) durch den

Ausspruch des Betriebsrates (Angestelltenrates beim Revier—
rate) auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt.

4)

4
— —
        <pb n="375" />
        Das Bergbauschiedsgericht entscheidet ausschließlich auch in Lohn—
und Gehaltsangelegenheiten, Disziplinarbeschwerdesachen und über die
Entlassung von Arbeitnehmern von Betrieben, bei denen kein Betriebs—
rat besteht.

Die Zusammensetzung des Bergbauschiedsge—
richtes ist in der Weise geregelt, daß es aus zwei Vertretern der
Unternehmer besteht, aus zwei Vertretern der Angestellten, zwei Ver—
tretern der Arbeiter und einem Vorsitzenden, der ebenso wie sein
Stellvertreter von den Beisitzern gewählt wird; Vorsitzende kann nur
ein Berufsrichter des Sprengels sein, für den das Schiedsgerichter—
richtet ist. Wenn eine einmuͤtige Wahl nicht zustande kam, so wird
der Vorsitzende vom Minister für öffentliche Arbeiten im Einverneh—
men mit dem Justizminister bestellt, welchem in jedem Falle die Be—
stätigung der Wahl zusteht. Beim Bergbauschiedsgerichte fungiert als
ständiger fachlicher Beirat ein Vertreter des Revierbergamtes.

Die einzelnen Fälle werden von paritätischen Senaten entschie—
den, die aus je 2 Beisitzern von jeder beteiligten Gruppe zusamimen—
gesetzt werden, die Zusammensetzung der Senate obliegt dem Vor—
sitzenden.

Die Beisitzer werden von den zuständigen Organisationen vor—
geschlagen und vom Minister für öffentliche Arbeiten bestätigt, der
den Vertreter des Revierbergamtes ernennt. Wenn die zufländige
Organisation nicht binnen 14 Tagen nach erfolgter Aufforderung
einen Vorschlag für die Ernennung der Beisitzer erstattet, so ernennt
der Minister für soziale Fürsorge die auf die betreffende Organisa—
tion entfallende Zahl von Beisitzern (nach 8 3),

Bezüglich der persönlichen Stellungder Beisitzer
ist zu bemerken, daß dieselben und auch deren Ersatzmänner auf vier
Jahre bestellt werden; sie geloben in die Hände des Vorsitzenden, daß
sie ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen ausüben und das Amts-
geheimnis wahren werden; das Amt ist ein Ehrenamt und haben die
Beisitzer bloß Anspruch auf Vergütung der wirklichen Auslagen und
des allfälligen Verdienstentganges. Die Auslagen der Arbeitnehmer—
Beisitzer werden von dem zustaͤndigen Revierrate, jene der Arbeit—
geber-Beisitzer von deren Organisation vergütet. Die Vergütungen
der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreter, der Richter des Oberschiedsge⸗
richtes und der ständigen fachlichen Beiräte zahlt der Staat. Eine Eñt⸗—
hebung von Beisitzern vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode
hat durch den Minister fü öffentliche Arbeiten zu erfolgen bei dauern⸗
der Vernachlässigung der Pflichten oder Verlust des Wahlrechtes in
die Gemeindevertretung, ferner, wenn sich die Beschäftigung eines
Beisitzers derart ändert, daß er nicht mehr berufen ist, die betreffende
Gruppe zu vertreten oder wenn der Beisitzer aufhört, Mitglied der

39
        <pb n="376" />
        Fachorganisation zu sein, die ihn vorgeschlagen hat; in den beiden
setztgenannten Fällen erfolgt die Enthebung nach Auhörung der zu⸗
ständigen Organisation. Daäs Gesetz eñthält, um die freie Ausübung
der Funktion eines Arbeitnehmerbeisitzers sicherzustellen, entsprechende
Schutzbestimmungen. Der Betriebsinhaber oder dessen Bevollmäch—
tigter darf die Arbeiter und Angestellten in ihrer Taäligkeit als Bei—
sitzer des Schiedsgerichtes oder Oberschiedsgerichtes weder beschränken,
noch benachteiligen; ferner können die Beisitzer des Schiedsgerichtes
und Oberschiedsgerichtes während der Dauer ihrer Funklion ur mit
Zustimmung des Schiedsgerichtes bzw. des Oberschiedsgerichtes qus
dem Dienste entlassen werden. Nicht erforderlich ist diese Zustimmung
in folgenden Fällen: wenn ein Beisitzer des Schiedsgerichtes oder des
Oberschiedsgerichtes wegen eines Verbrechens, eines Vergehens oder
einer Übertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sitt—
lichkeit verurteilt worden ist, ferner wenn er seinen Arbeitgeber, dessen
Stellvertreter oder Familienmitgiled oder einen Arbeitsgenossen miß—
handelt, namentlich die Freiheit seiner Uberzeugung bedroht hat, end—
lich, wenn er die letzterwaͤhnten Personen groͤblich beleidigt hat. (F 14.)

Für das Verfahren vor den Schiedsgerichten gelten, soweit

dieses Gesetz nichts besonderes anführt, die Vorschriften der am Sitze
des Schiedsgerichtes erster Instanz geltenden Zivilprozeßordnung.
8 16.)
Die Verhandlungen vor dem Schiedsgerichte und dem Ober—
schiedsgerichte ist stempel- und gebührenfrei. (8 18.) Die Verhandlung
vor dem Schiedsgerichte ist öffentlich. Die Entscheidung erfolgt mi
absoluter Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Gerichtes. Der Vor—
sitzende stimmt zuletzt. Der Vertreter des Revierbergamtes darf bei
der Abstimmung nicht anwesend sein. (3 8.) Die Vertretung der
Parteien vor dem Schiedsgericht ist zulaͤssig durch Berufsgenossen
oder Bevollmächtigte der zuständigen Fachorganisationen, deren Ge—
schäftsführer oder Angestellte, die Vertretung durch Berufsadvokaten
ist nicht zulässig. ( 9)

Berufungen, Beschwerden, Gesuche und Klagen sind beim
Schiedsgerichte schriftlich und zwar in Fällen, in denen nach den
geltenden Vorschriften keine schriftliche Entscheidung oder Mitteilung
erlassen werden muß, längstens binnen 30 Tagen nach Eintritt des
angefochtenen Ereignisses; Berufungen und Beschwerden längstens
binnen 15 Tagen von der Zustellung der angefochtenen Entscheidung
oder Mitteilung einzubringen. (F 6) Die vom Vorsitzenden sogleich
nach der geheimen Beratung öffentlich kundzumachende Entscheidung
ist schriftlich auszufertigen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und
den Parteien spätestens binnen 8 Tagen zuzustellen; die Entscheidung
ist mit Gründen zu versehen und hal in diesen den strittigen Tatbe—
        <pb n="377" />
        stand kurz zu schildern. Das Gericht kann auch aussprechen, ob die
Entscheidung im Betriebe oder in den Zeitungen öffentlich kundge—
macht werden soll. Die schriftliche Ausferligung der Entscheidung hat
die Rechtsbelehrungsklausel zu enthalten, der Vorsitzende hat auch
nach Verkündigung der Entscheidung den Parteien Rechtsbelehrung
über die Rechtsmittel zu erteilen. (8 10.)

Das Rechtsmittel der Berufung an das Oberschiedsgericht kann,
soferne der Wert des Streitgegenstandes 100 Köübersteigt, binnen
15 Tagen vom Tage der Zustellung eingebracht werden, aus folgen—
den Gründen: daß die Entscheidung der Aktenlage widerspricht, auf
einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht oder daß
das Verfahren an einer Nichtigkeit oder einem Mangel leidet, die eine
unrichtige Entscheidung in der Sache verschuldet haben. Uber die Be—
rufung entscheidet das Oberschiedsgericht endgültig. (5 11.)

Das Oberbergbauschiedsgericht besteht aus drei vom Minister
für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Justizminister be—
stellten Berufsrichtern, von denen einer den Vorsitz führt und aus
zwei Beisitzern, je einem aus jeder beteiligten Gruppe; die Beisitzer
und die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern werden vom Mini—
ster für öffentliche Arbeilen auf Vorschlag der zuständigen Fachorga—
nisationen ernannt. (8 12.)

Die Berufungen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes
müssen in 2 Ausfertigungen bei jenem Gerichte eingebracht werden,
das in erster Instanz entschieden hat. Verspätet eingebrachte Berufun⸗
gen sind von dem Schiedsgerichte J. Instanz zurückzuweisen. Über die
Berufung entscheidet das Oberschiedsgericht in nicht öffentlicher
Sitzung ohne vorherige mündliche Verhandlung, kann jedoch, wenn
es erforderlich ist, eine mündliche Verhandlung anordnen; für diese
gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Schiedsgerichte
mit der Abweichung, daß die Parteien durch Adpokaten vertreten sein
können.

Rechtskräftige Urteile der Schiedsgerichte und des Oberschieds—
gerichtes sowie bei ihnen abgeschlossene Vergleiche werden durch ge—
richtliche Exekutionen vollzogen. (F 18.).

Ordnungsstrafen für mutwillige Prozeßführung, die Aufrecht—
erhaltung der Ordnung durch den Vorsitzenden bei der mündlichen Ver—
handlung, Ordnungsstrafen und Kostenersatz für bzw. durch ihre

Amtspflichten vernachlässigende Beisitzer sind im 8 18 vorgesehen.

Eine sehr bemerkenswerte Bestimmung enthält der 2. Absatz
des 8 15, die lautet: „Ist durch das Nichterscheinen von Beisitzern die

Verhandlung des Gerichtes unmöglich gemacht worden, so bestimmt
der Vorsitzende eine neue Tagsatzung, bei der dann der Vorsitzende

—
        <pb n="378" />
        mit jenen Beisitzern, die erschienen sind, beim Oberschiedsgericht der
Vorsitzende mit den Berufsrichtern entscheidet. In der Einladung ist
auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.“

Diese Bestimmung verstößt gegen den vom Gesetzgeber mit Recht
in diesem Gesetze verwirklichten Grundsatze der Heranziehung von
Vertretern der Unternehmer, Angestellten und Arbeiter zur Recht—
sprechung; der Gesetzgeber wollte durch deren Heranziehung das gericht⸗
liche Verfahren den Parteien näher bringen und den Gerichten die
Mitwirkung von mit den Verhältnissen in jeder Richtung vertrauten
Personen sichern. Durch die zitierte Bestimmung des 8185, Abs. 2,
wird nun eine Partei für die Vernachlässigung der Amtspflichten
eines Beisitzers oder auch dafür, daß ein solcher ohne Pflichtenbernach—
lässigung aus zwingenden Gründen nicht erscheinen konnte, geftraft,
indem in einem solchen Falle auf die dem Gesetze (8 8, Abf. 1) voll-
kommen entsprechende Zusamensetzung der Señate, ja beim Ober—
schiedsgerichte eventuell uͤberhaupt auf die Mitwirkung der Laienbei—
sitzer verzichtet wird. Dieser Ausweg aus den Schwierigkeiten, die sich
manchmal der Bemühung entgegenstellen, dem Gesetze entsprechend
zusammengesetzte Senate zustandezubringen, ist zwar einfach, wäre
aber besser vermieden worden und auch zu vermeiden gewesen.

8 27. Arbeitskämpfe. Allgemeines
Wenn in Angelegenheit der Gewinnung eines Einflusses auf
wunschgemäße Gestaltung des Arbeitsverhältnisses eine Vertrags—
partei im Wege des Verhandelns oder durch Anrufung einer Stelle,
die zur Anbahnung eines Vergleiches oder zur Herausgabe einer
Entscheidung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse berufen
ist, nicht das gewünschte Ziel: die Vereinbarung günstigerer Arbeits-
bedingungen, erreicht, so kann diese Vertragspartei den Versuch
unternehmen, zu diesem Ziele durch andere Miltel zu gelangen, nicht
durch die bisher angewendeten friedlichen Mittel, sondern durch
Kampfmittel. Das Ziel wird das gleiche bleiben: Das Zustande
kommen einer Vereinbarung über günstigere Arbeitsbedingungen;
die Mittel aber, die zur Erreichung dieses Zieles dienen sollen, werden
nicht Mittel sein, welche beim friedlichen Verhandeln in Betracht
kommen, sondern Mittel, welche für die Erzwingung der aufgestellten
Forderungen zweckdienlich erschienen.

Im Vorstehenden wurde der Ausdruck „Vertragspartei“ in dem
Sinne gebraucht, daß als solche immer eine Mehrzahl von Interessen—
ten, von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, in Betracht kommt, denn
Kampfmittel, von denen hier die Rede sein soll, werden immer von
einer Mehrzahl von Beteiligten auf Grund gegenseitiger Verstän—

365
        <pb n="379" />
        digung in Anwendung gebracht, gewöhnlich von Organisationen, und
Streitigkeiten, um die es sich hier handellt, sind Streitigkeiten einer
Mehrzahl und nicht eines einzelnen Interessenten. Bei diesen Arbeits-
kämpfen kommen zwei Seiten zu berücksichtigen: die Seite der Arbeit—
geber und die Seite der Arbeitnehmer. Auf Seite der Arbeitgeber
kann sowohl der einzelne Arbeitgeber, als ein Berufsverein von
Arbeitgebern zu Kampfmaßnahmen schreiten; auf Seite der Arbeit—
nehmer werden fast ausschließlich die Berufsvereine, die Gewerkschaf—
ten, für die Einleitung von Kampfmaßnahmen in Betracht kommen.
Betriebsausschüsse werden schon im Hinblick auf die Bestimmungen
des 8 8, lit. e, des B. A.-G. welche ihnen vorschretben, bei der Auf—
rechterhaltung der Disziplin und Ordnung im Betriebe mitzuwirken
und für ein gutes Verhältnis zwischen der Betriebsleitung und den
Arbeitnehmern oder auch zwischen den Arbeitnehmern unlereinander
Sorge zu tragen, hier nicht in Frage kommen können.) Die Kampf—
mittel bezwecken, auf die Gegenpartei einen Druck auszuüben,
um so die Annahme der Forderungen durchzusetzen; der Erfolg
dieses Druckes, dieses Kampfes, wird ausschließlich von Qualität
und Quantität dieser Kampfmittel, ausschließlich davon abhän—
zen, welcher Kampfteil der stärkere ist. Die Kampfmittel werden
selbstverständlich nicht persönlicher Natur sein können und dürfen,
sondern rein wirtschaftlichen Charakters sein müssen, zumal der
Kampf auf einem wirtschaftlichen Gebiet ausgetragen wird. Der
Kampf wird kein wilder, außerhalb jeder Form stehender sein können,
sondern er wird sich innerhalb gewisser Formen, innerhalb gewisser
Kampfregeln, abspielen, die teils dem Gewohnheitsrechte, zum größe—
ren Teile aber den Satzungen der Berufsvereine angehören; der
Staat wird sich im allgemeinen in den Kampf nicht einmischen, son—
dern nur die öffentlichen Interessen zu vertreten haben, so besonders
durch Sicherstellung der Arbeit in den „gemeinnötigen Betrieben“
von denen noch die Rede sein wird, und dafür zu sorgen haben, daß
die öffentliche Ordnung nicht gestört wird. Die Rechtsquellen, die für
das Recht der Arbeitskämpfe in Frage kommen, sind unter solchen
Umständen vorwiegend Satzungen der Organisationen der Arbeit—
geber und Arbeitnehmer, gewohnheitsrechtliche Ubungen, nur im be—
scheidenen Maße staatliche Gesetze und Verordnungen. Die Satzungen
der Gewerkschaften und deren Zentralverbände enthalten faft aus—
nahmslos Vorschriften über die Führung von Lohnbewegungen und
Unterstützungen von Streiks. Im folgenden werden die Vorschriften
des größten deutschen Zentralverbandes, des Allgemeinen Deutschen
Gewerkschaftsbundes in Berlin, zitiert werden; es sind dies die „Ge—
werkschaftlichen Grundsätze“, vereinbart nach Ermächtigung des zehn—
ten Kongresses der Gewerkschaften Deutschlands zwischen den Vor—
ständen des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Allge—
        <pb n="380" />
        meinen freien Angestelltenbundes, des Deutschen Gewerkschaftsbundes
und des Gewerkschaftsringes Deutscher Arbéiter-, Angestellten- und
Beamtenverbände am 2. Jänner 1920 und die „Regeln für die Füh—
rung von Lohnbewegungen und Streiks in gemischten Betrieben“,
laut Ermächtigung des elften Gewerkschaftskongresses zu Leipzig be—
schlossen von der 2. Sitzung des Bundesausschusses am 80. Sepiember
1922. (Erschienen unter dem Titel „Satzungen und Richtlinien des
Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes Berlin 1925, Verlags-
gesellschaft des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes, Berlin
S. 14, Inselstraße 6.) UÜbungen für die Führung von Arbeitskämpfen,
welche dem Gewohnheitsrechte angehören, waren besonders in den
Anfängen der Entwicklung der gewerkschaftlichen Bewegung von
großerer Bedeutung, spielen aber derzeit bei fortgeschrittener saßungs—
mäßiger Regelung dieser Materie eine geringere Rolle. Von staat—
lichen Gesetzen und Verordnungen werden für das Gebiet des Rechtes
der Arbeitskämpfe in Betracht kommen als Rechtsquellen Bestim—
mungen des bürgerlichen Rechtes und des Strafrechtes, die Bestim—
mungen von Spezialgesetzen, so des Gesetzes vom 12. August 1921,
Slg. Nr. 809, gegen die Nötigung und zum Schutze der Versamm—
lungsfreiheit, des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 19. März
10923, Slg. Nr. 50. Da der Staat, wie früher beinerkt, im allgemeinen
sich einer Einmischung in Arbeitskämpfe enthalten soll, werden auch
solche gesetzliche Bestimmungen, die eine einseitige Begüustigung einer
Kampfpartei in einem Arbeitskampfe ausschließen sollen, in Betracht
kommen. So regelt der 85 des Gesetzes vom 19.VII. 1921, &amp;lg.
Nr. 267, die Auszahlung des Staatsbeitrages zur Arbeitslosenunter⸗
stützung der Arbeitnehmerfachorganisationen bei einem Streik oder
einer Aussperrung in der Weise, daß er bestimmt, daß keinen An—
spruch auf den Staatsbeitrag besitzen, „Personen, die streiken oder
bon der Arbeit ausgesperrt sind, während der Dauer des Streiks
oder der Aussperrung“. Bei gesetzlicher Regelung der Arbeitsvermiti—
lung wird die Frage des Betriebes des Arbeitsnachweises während
der Dauer von Arbeitskämpfen zu behandeln sein.

Die hier zur Erörterung stehenden Kampfmittel sind: Der
Streik, die Aussperrung und der Bopkott.

8 28. Der Streikf—
Der Streik GAusstand) ist die zur Erzwingung günstigerer
Arbeitsbedingungen, vorzeitig, kündigungslos, ohne zum kündigungs—
losen Verlassen der Arbeit berechtigt zu sein, erfolgte gemeinsame
Niederlegung der Arbeit durch eine Mehrheit von Ardeitnehmern.
Schäffer-Scheerbarth definieren den Streik als „die gemeinschaftliche,
ordnungsmäßig organisierte Arbeitsniederlegung durch eine Mehr—
7
        <pb n="381" />
        zahl von Arbeitnehmern mit dem Zweck, günstigere Arbeitsbedingun—
gen zu erlangen und mit der Absicht, später die Arbeit wieder aufzu⸗
nehmen“. ( Schäffer-Scheerbarth, „Arbeitsrecht“, Seite 140.5 In
Arten des Streiks unterscheiden Schäffer-Scheerbarth nach der Art
der Leitung: den organisierten und den wilden Streik; nach der Zahl
der Teilnehmer: den Vollstreik und Teilstreik; nach dem Zwedt: den
wirtschaftlichen und politischen Streik; nach der Art der Durchfüh⸗
rung: den offenen und den versteckten Streik, d. i. die passive Resistenz.
Der Streik bedeutet nicht die automatische Auflösung des Ar—
beitsverhältnisses, denn der Streikende stellt durch den Streik nur
seine Vertragsleistung: die Arbeit, ein, verlangt uud erhäslt nicht die
Vertragsleistungen des Arbeitgebers, insbesondere den Arbeitslohn
und überläßt es dem Arbeitgeber, aus seinem Verhalten die Kon—
sequenzen zu ziehen; erst, wenn der Arbeitgeber, für den die in dieser
Form erfolgte Niederlegung der Arbeit einen gesetzlichen Grund zur
sofortigen, kündigungslosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar—
stellt, von seinem Rechte Gebrauch macht und das Arbeitsverhältnis
aus diesem Grunde für gelöst erklärt, hat das Arbeitsverhältnis sein
Ende gefunden. Das Ministerium für soziale Fürsorge hat sich in
mer Krankenversicherungssache mit dem Erlasse vom 14. April 1922
3. 3692/F. 22, dieser Rechtsanschauung angeschlossen, es heißt dort in
der Begründung, daß „der Streik ein tatsächliches, wenn auch unge—
setzliches Ausscheiden bzw. Verlassen des Arbeitsverhältnisses ist und
demnach ein eigenmächtiges Verlassen der Arbeit seitens der Arbeiter—
schaft darstellt und daß durch die seitens des Unternehmers erfolgte
Abmeldung das Arbeilsverhältnis gemäß 8 81 des Krankenversiche—
rungsgesetzes beendet ist“. Der Unternehmer wird in einer klaren,
keinen Zweifel offen lassenden Form auszusprechen und zu verlaut—
baren haben, daß er, von seinem gesetzlichen Rechte Gebrauch macht
und das Arbeitsverhältnis ohne Kuͤndigung für aufgelöst erklärt.
Der Begriff des Streikes fordert nach der früher
gegebenen Definition mehrere Merkmale. Zunächst ist es ein ent⸗
scheidendes Merkmal, daß die Niederlegung der Arbeit „vorzeitig,
ohne gesetzlichen Grund, welcher eine sofortige Niederlegung der Arbeit
rechtfertigen würde,“ erfolgt. Daß jeder Arbeitnehmer berechtigt ist,
das Arbeitsverhältnis, wenn es ihm beliebt, zur rechtmäßigen Loͤsung
zu bringen bzw. die Arbeit vor Ablauf der vertragsinäßigen Zeit und
ohne Kündigung zu verlassen, wenn ein gesetzlicher Gruͤnd vorliegt,
der ihn hiezu berechtigt, ist eine Selbstverständlichkeit und ergibt sich
aus der Handlungsfreiheit des Menschen. Es wäre gewiß möglich,
daß eine Mehrzahl von Arbeitern dem Arbeitgeber unter Verabredung
gemeinsam kündigt, in der Absicht, zur Erzielung besserer Arbeitsbe⸗
dingungen auf den Arbeitgeber einen Druck auszuüben; es ist auch

4
        <pb n="382" />
        möglich, daß besonders zur Zeit einer günstigen Konjunktur, eines
zuten Geschäftsganges, wo es dem Arbeitgeber schwer oder unmöglich
ist, sich entsprechenden Ersatz zu beschaffen, diese Absicht Erfolg haben
kann, ein solcher Vorgang würde jedoch keinen Streik darstellen, denn
es fehlt das Kriterium, daß die Arbeitsniederlegung vorzeitig und
ohne gesetzlichen Grund vor sich gegangen ist. Zu einer derartigen
Arbeitsniederlegung kommt es übrigens meistens schon deshalb nicht,
weil der Unternehmer während der Kündigungszeit meist in der Lage
väre, entsprechende Gegenmaßnahmen zu kreffen und so die Verwirk-
lichung des durch die Arbeitsniederlegung beabsichtigten Druckes zu
verhindern. Die Arbeitsniederlegung muß ferner durch eine Mehr—
zahl von Arbeitnehmern erfolgen, die Arbeitsniederlegung einzelner
Arbeitnehmer ist kein „Streik“, die Zahl der Streikenden wird so
groß sein, daß eben die Ausübung des Druckes auf die Gegenseite
überhaupt eine Aussicht auf Erfolg hat. Die Arbeitsniederlegung muß
ferner eine gemeinsame sein, die die Arbeit niederlegenden Arbeitneh—
mer müssen von dem Bewußtsein einer sie verbindenden gemeinsamen
Absicht erfüllt sein und in diesem Sinne handeln. Die Niederlegung
der Arbeit muß endlich zu dem Zwecke der Erringung günstigerer
Arbeitsbedingungen geschehen, wenn der Streik eine Beeinflussung der
Gestaltung des Arbeitsverhältnisses zu Gunsten der Arbeitnehmer
im Sinne einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen bezweckt, ist er
ein Angriffsstreik; ein Streik, der eine vom Arbeitgeber beabsichtigte
Verschlechterung der Arbeitsbedingungen abwehren soll, ist ein Ab—
wehrstreik. Von einem Streike im Sinne des Arbeitsrechtes kann nur
dann gesprochen werden, wenn der Streik als Kampfmittel wirtschaft—
lichen Charakters verwendet wird, als eine Maßnahme wirtschaftlicher
Art. Wenn ein Streik aus politischen Gründen veranstaltet wird, ist
er keine Maßnahme wirtschaftlicher Art und soll auch keinen Druck
der Arbeitnehmer auf den Unternehmer bezwecken, sondern er ist eine
Maßnahme politischer Art und bezweckt meist einen Druck auf die
geseßzgebenden Gewalten, kommt also für das Arbeitsrecht nicht in
Betracht. Der „Generalstreik“ wurde bis nun als politische Maß—
nahme verwendet, um einen Druck auf die gesetzgebenden Gewalten
auszuüben. So wurde am 15. April 1902 in Belgien der General—⸗
treik ausgerufen, um das allgemeine Wahlrecht zu erzwingen, er
hrach in sich zusammen wegen finanzieller Erschöpfung. In Schweden
wurde zu dem gleichen Zwecke und mit demselben Mißerfolge am
15. Mai 1902 der Generalstreik proklamiert. Die Anwendung des
Streikes als Kampfmittel setzt immer voraus, daß die übrigen Mittel.
die zur Erreichung des Streikzieles zur Verfügung stehen, bereits er—
schöpft sind.

Av
        <pb n="383" />
        Der Streik ist ein ungesetzliches Verlassen des Arbeitsverhält—
nisses und als solches prwatrechtlich unzulässig; da jedoch der Bruch
eines privatrechtlichen Vertrages wohl Anspruch auf Haftung und
Schadenersatz für den anderen Vertragsteil begründet, aber strafrecht—
lich nicht strafbar ist, kann von einer kriminellen Strafbarkeit des
Streikes keine Rede sein. Mit Recht sagt zur Frage der Strafbarkeit
des Streikes Philippovich: „Mit demselben Rechte müßte auch eine
Bestrafung der zahlreichen Vertragsverletzungen gefordert werden,
welche im Gebiete des Warenverkehres vorkommen, wo durch Nicht—
lieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung oder andere als vertrags—
mäßige Lieferung von Waren oft dem anderen Kontrahenten ein
empfindlicher Schaden zugefügt wird, während beim Kontraktbruch
des Arbeiters in den meisten Fällen nicht einmal das Entstehen eines
Schadens nachgewiesen werden kann. In den wenigen Fällen, in
welchen etwa von einer ernsthaften Schädigung durch einen unvorher—
gesehenen Austritt der Arbeiter aus der Arbeit gesprochen werden
kann — beim Massenstreik — ist aber tatsächlich die Durchführung
der Kontraktbruchstrafe ohnedies nicht möglich. Es wird daher mit
vollem Rechte die Bestrafung des Kontraktbruches der Arbeiter von
der überwiegenden Mehrheit aller Volkswirte und Rechtspolitiker ab—
gelehnt.“ (Grundriß der politischen Okonomie, II. Band, Seite 145.)

Voraussetzung zur Eröffnung eines Strei—
kes ist die vorherige Erschöpfung der friedlichen Mittel, welche der
Erreichung des Streikzweckes dienen können. Die früher genannten
gewerkschaftlichen Grundsätze des Allgemeinen Deutschen Gewerk—
schaftsbundes führen unter den Mitteln und Zwecken der Arbeit—
nehmergewerkschaft auch an: „Die Arbeitsniederlegung (der Streik),
wenn die Verhandlungen zu keinem annehmbaren Ergebnis führen.
Den Mitgliedern ist Streikunterstützung zu zahlen. Die Unterstützung,
die auch im Falle einer Aussperrung oder Maßregelung den Mis—
gliedern zu zahlen ist, muß in den Satzungen der Arbeitnehmerge—
werkschaft festgelegt werden.“ Die Regeln für die Führung von Lohn—
bewegungen und Unterstützung von Streiks in gemischten Betrieben
(des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes) sagen: „Die Ar—
beitsniederlegung ist nur als letztes und äußerstes Mittel zur Errin—
gung besserer Lohn- und Arbeitsbedingungen oder zur Abwehr von
Verschlechterungen anzuwenden. Vor einer Arbeitseinstellung sind
alle Verhandlungsmöglichkeiten zu erschöpfen.“ Vor der Arbeitsnieder—
legung muß in jedem Falle unter den beteiligten Arbeitern innerhalb
ihrer örtlichen oder bezirklichen Organisatibvnen eine Abstimmung
stattfinden; vor der Abstimmung hat die Leitung des Verbandes das
letzte Verhandlungsergebnis bekanntzugeben und die geltenden Be—
stimmungen über die Durchführung und Unterstützung des Streiks

— 1274
        <pb n="384" />
        mitzuteilen. Bei Streiks, die nicht nach diesen Richtlinien eingeleitet
und nicht von dem Verbandsvorstand genehmigt sind (also nicht „ge—
werkschaftliche“ Streiks sind), wird die Unterstützung des Verbandes
bersaat.
Bei Vohnbewegungen, die mehrere Gewerkschaften umfassen oder
in ihrem Verlaufe voraussichtlich in Mitleidenschaft ziehen können, ist
es Pflicht der beteiligten Gewerkschaften, sich rechtzeitig vorher gegen—
seitig zu verständigen oder über deren Durchführung zu einigen. Bei
gemeinsamen Lohnbewegungen obliegt dann die Führung der mit der
Mehrheit der Mitglieder beteiligten Gewerkschaft; sonst ist nach 8 38
der Satzungen des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes die
Führung der Lohnbewegung und demzufolge die Beschaffung der
Mittel zur Unterstützung der beteiligten Mitglieder die eigene Auf—
gabe jeder Gewerkschaft. Die führende Gewerkschaft hat die Verpflich—
tung, in der in den Regeln vorgesehenen Weise mit den beteiligten Ge—
werkschaften zusammenzuwirken.

Die Ausführung des Streikbeschlusses erfolgt durch formlose
Niederlegung der Arbeit, die Streikenden verlassen die Arbeit bzw.
kommen an einem von der Streikleitung bestimmten Tage nicht mehr
in die Arbeit. Eine Ausnahmsbehandlung erfahren Betriebe, die als
„gemeinnötig“ anerkannt werden, „Notarbeiten“

Als „gemeinnötig“ gelten nach den in Rede stehenden Bestim—
mungen solche Betriebe, deren Stillegung durch Arbeitseinstellung die
Lebensinteressen der Allgemeinheit und auch der gesamten Arbeiter—
schaft in Gefahr bringt. Insbesondere kommen in Betracht die Ver—
sorgung der Bevölkerung mit Wasser, die Kanalisation, das öffent—
liche Gesundheitswesen, das Bestattungswesen, die öffentliche Verwal—
tung, die Sozialversicherung, der Eisenbahnverkehr und der Kohlen-—
bergbau. Die endgültige Feststellung der gemeinnötigen Betriebe für
jede den früher genannten Zentralverbänden angeschlossene Gewerk-
schaft erfolgt einvernehmlich durch deren Vorstände, Streitfälle sind
durch den Bundesausschuß zu entscheiden. Jede Gewerkschaft hat für
r Organisationsgebiet ein Verzeichnis der bei Arbeitsniederlegungen
in Frage kommenden Notarbeiten, deren Ausführung in jedem Falle
derlangt werden muß, aufzustellen und dem Vorstande des Zentral—
berbandes einzureichen. Jede Gewerkschaft nimmt für ihre Mitglieder
die bindende Verpflichtung auf, daß die vom Verbandsvorstand bezeich—
neten resp. im Einzelfall angeordneten Notarbeiten auszuführen sind.
Mitglieder, die sich weigern die angeordneten Notarbeiten zu über—
nehmen und auszuführen, haben keiner Anspruch auf irgendwelche Ge—
werkschaftsunterstüßzung aus zentralen oder örtlichen Mitteln. Die
Verweigerung von Notarbeiten hat als grobe Schädigung der gewerk—
schaftlichen Interessen zu gelten.
371 —
        <pb n="385" />
        Die Streikunterstützung wird, wie früher bemerkt, aus
den Mitteln jeder Gewerkschaft aqufzubringen sein. Nach 8 88 der
Satzungen ist es daher auch Pflicht jeder einzelnen Gewerkschaft, sich
bei der Beschlußfassung über Arbeitseinstellungen immer im Rahmen
der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit zu halten. Wenn jedoch
die Weiterführung eines Streikes oder die Abwehr einer Aussperrung
im Interesse aller Gewerkschaften nötig ist, aber infolge ihres Um—
fanges oder aus anderen Ursachen nur mit außerordentlichen Mitteln
möglich ist, so kann die beteiligte Gewerkschaft die Hilfe des Bundes
anrufen. Der Antrag ist an den Bundesvorstand zu richten (8 89).
Erste Voraussetzung der Gewährung der Unterstützung durch den
Bund ist, daß die Gewerkschaft bei Einleitung des Kampfes die gebo—
tene Vorsicht geübt und die gewerkschaftlichen Regeln beachtet hat; fer—
ner muß die Gewerkschaft vor der Jnanspruchnahme der Bundeshilfe
die eigenen Mitglieder zu angemessenen Extrabeiträgen herangezogen
haben, ihre Unterstützungssätze müssen sich in den allgemein üblichen
Grenzen halten und insbesondere mit den eigenen Mitgliederbeiträgen
im Einklang stehen, und endlich muß die Gewerkschafl dem Bundes—
porstand das Mitbestimmungsrecht über alle taktischen Maßnahmen
und über die Leitung des Kampfes bis zu seiner Beendigung ein—
räumen. Die Satzungen des Gewerkschaftsbundes regeln die Form der
Entscheidung über die Bundeshilfe und die Art der Aufbringung der
finanziellen Mittel für dieselbe. Streikunterstützungen wird auch aus—
gezahlt an Mitglieder, die wegen Verweigerung von Streikarbeit ent—
lafsen werden, wenn sich diese vorher mit ihrer zuständigen Verbands—
vertretung in Verbindung gesetzt und deren Zustimmung zu der
Arbeitsverweigerung erlangt haben. Auch solche Mitglieder erhalten
Streikunterstützung, welche durch einen Streik, an dem sie selbst nicht
beteiligt sind, an der Fortsetzung ihrer Arbeit gehindert werden oder
welche durch Teilstreik eines anderen Berufes im gleichen Betrieb
arbeitslos werden, wenn ihnen wegen besonderer Umstände Streik-
unterstützung zugebilligt wird.

Die Beendigung des Streikes wird durch Abschluß einer Gesamt—
vereinbarung erfolgen; nach den in Rede stehenden Streikregeln berei—
tet den Abschluß derselben eine „Verhandlungskommission“ vor, welche
die Verhandlungen führt. Der Inhalt der Vereinbarung wird von
dem Erfolge der Streikenden abhängen; die Frage der Wiederauf—
nahme der Streikenden, des Ausschlusses von Maßregeln werden hie—
bei von besonderer Wichtigkeit sein. J

Bei der Vielseitigkeit des Arbeitsverhältnisses sind auch die
Ursachen, aus welchen es zu Streiks kommt, sehr verschiedenartig.
Vei der überragenden Bedeutung der Lohnfrage spielt diese hier eine
große Rolle sowohl bezüglich der eigentlichen Lohnhöhe, als auch be—

34372
        <pb n="386" />
        züglich der Bezahlung der Überstunden, der Nebenarbeiten, der Lohn—
berechnung. Auch Fragen, welche die Arbeitszeit betreffen, waren frü—
her oft Anlässe zu Streiks. Personalfragen, so die Forderung nach
Wiedereinstellung entlassener Arbeiter, nach Entlassung mißliebig ge—
wordener Vorgesetzter kommen hier ebenfalls in Betracht. J

Jeder Streik bedeutet für beide Interessentengruppen die Ge—
fahr schwerer Verluste, schwerer Nachte ile, die nicht nur materiel—
ler Natur sind.

An nachteiligen Wirkungen für den Unternehmer seien genannt:
Störung der Kontinuität des Betriebes; Verschlechterung der Be—
triebsführung durch die Notwendigkeit, ungeschulte, mindergeschulte
oder überhaupt minderwärtigere Arbeitskräfte einzustellen; oft Un—
möglichkeit, den Betrieb im bisherigen Umfange aufrechtzuerhalten
eventuell Notwendigkeit, den Betrieb überhaupt, wenigstens zeitweise
stille zu legen; Unmöglichkeit, die übernommenen Lieferungen frist—
gzerecht effektuieren zu können; Gefahr, Absatzgebiet und Kunden zu
herlieren; Schädigungen an Material: Verlust an Zinsen für Kapital
u. a.

An nachteiligen Wirkungen für die Arbeitnehmer wären unter
anderem anzuführen: Verlust an Lohneinkommen, wenn erwogen
wird, daß bei den im Jahre 19283 in der öechoslowakischen Republik
durchgeführten Streiks (225 Streiks) von 181.287 Streikenden
4,468.8041 Arbeitstage versäumt wurden, so ist die Bedeutung des
Lohnentfalles durch die Streiks in die Augen springend. Die ungün—
stige Beeinflussung des Arbeitsmarktes und die Möglichkeit der Ver—
schiebungen in den Absatzverhältnissen, die Störungen der Produktion,
schädigen die Volkswirtschaft und damit auch die Lage der Arbeiter—
schaft. Besonders bei längerer Dauer eines Streikes, wenn die Streik—
unterstützungen geringer werden, wird die Lebenshaltung der Arbeit—
nehmer verschlechtert, was wieder auf die gesundheitlichen Verhältnisse
einen ungünstigen Einfluß nimmt.

Zu vergessen ist ferner nicht, daß durch die Streiks, besonders bei
längerer Dauer eine Atmosphäre der Verbitterung und der Leiden—
schaftlichkeit geschaffen wird, die dem notwendigen friedlichen Zusam—
menarbeiten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, dem sozialen Frie—
den wenig zuträglich ist. Je länger ein Streik dauert und je größer
der Umfang desselben ist, desto größer ist auch die Gefahr, daß die
Bewegung die gesetzlichen Bahnen verläßt, daß es zu Ausschreitungen
und Unruhen, zur Störung der Ordnung und Ruhe kommt.

Aus diesen Umständen ergibt sich für jene Faktoren, die auf
Seite der direkt interessierten Parteien die Verantwortung tragen, die
dringende Pflicht, sich der Schwere der Verantwortung voll bewußt zu
sein!
        <pb n="387" />
        Die Interessenten an einem Streik sind aber nicht allein die
unmittelbar beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Berlepsch sagt
darüber zutreffend folgendes: „Die Interessenten an einem Streif
oder an einer Aussperrung sind längst nicht mehr nur die streikenden
Unternehmer und Arbeiter, sondern zahlreiche andere treten hinzu:
die Konsumenten, deren wirtschaftlicher Haushalt erschwert und ver—
teuert wird, die Gewerbe, die indirekt betroffen werden, wie die Schank—
wirte beim Brauerstreik, die Eisen-, Stein- und Holzindustrie bei der
Aussperrung im Baugewerbe, die ganze Exportinduftrie beim Ruhen
der Arbeit auf den Werften, alle Gewerbe fast ohne Ausnahme beim
Streik der Kohlen-Bergarbeiter, die Kaufleute infolge der verminder—
ten Kaufkraft und endlich nicht am wenigsten die Gemeinde und der
Siaat. Es ist eine vielköpfige Persönlichkeit, die in ihrer wirtschaftlichen
Existenz und in der Erfüllung notwendiger Funktionen durch die
großen Störungen in der Gütererzeugung bedroht wird, ohne direkt
an diesen beteiligt zu sein. Will man den Interessen dieser vielköpfi—
gen Menge einen Namen geben, so nenne man sie das gemeine Wohl.
Sie haben kein besonderes Recht zur Geltendmachung und zum Schutze
ihrer Ansprüche, nicht das Recht der juristischen Person, nicht das der
Vereine und Gesellschaften, sie haben nur einen Beschützer, den beru—
senen Wahrer des gemeinen Wohles: den Staat.“ (Berlepsch, Sozial—⸗
hpolitische Erfahrungen und Erinnerungen, Seite 130.)

Berlepsch, der Gründer der Gesellschaft für soziale Reform (be—
gründet am 6. Jänner 1901 in Berlin) und bis Ende Jänner 1920
erster Vorsitzender derselben war und speziell auf dem in Rede stehen—
den Gebiete eine reiche Erfahrung besitzt, macht in der zitierten Arbeit
auch sehr beachtenswerte Vorschläge, um die vorhandenen Lücken im
Einigungswesen zu beseitigen; er schlägt die Schaffung eines Reichs—
einigungsamtes vor, dessen Hauptaufgabe die Vermittlung bei Strei—
ligkeiten im Arbeitsverhältnis größeren Umfanges wäre, für deren
Beilegung keine andere private oder gesetzlich geordnete Instanz vor—
handen oder mit Erfolg zu vermitteln in der Lage ist. Für die Ein—
richtung und Gebahrung dieses Reichseinigungsamtes stellt Berlepsch
sieben gründlich ausgedachte Grundsätze auf. (Berlepsch, Seite 140 bis
1475
Der Ende 1921 unter dem Titel „Vergeudung in der Industrie“
erschienene Bericht der in den Vereinigten Staaten von Nordamerika
zur Untersuchung der Produktionsverhältnisse in sechs großen In—
dustrien eingesetzten Kommission weist im Detail auf die großen Er—
sparungsmöglichkeiten durch Einheitstypen, verbesserte Arbeitspro—
zesse, Vermeidung von Streiks und möglichst gleichmäßiger Arbeits—
verteilung hin. Der geistige Führer und Organisator der Rationali—
sierung in Amerika, Herbert Hoover, hat „zu Ausmerzung der Ver—
        <pb n="388" />
        schwendung“ ein ganzes „Rationalisierungsprogramm“ aufgestellt
(im Jahre 1921), welches 11 Forderungen enthält. Von diesen sind
hier von Interesse, Punkt 10, Einrichtung des Schiedswesens im Han—
del; 11. Desgleichen im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitneh—
mer. (Siehe Mitteilungen des deutschen Hauptverbandes der Indu—
strie, 1928, Folge 9, Seite 194.) Ferner sei hier verwiesen auf „Wirt—
schaftlichkeitslehre systematische Darstellung und Begründung aller
Arten der Rationalisierung“ von Dr. Rudolf Kobatsch (Verlag der
zsterr. Staatsdruckerei, 1928, Wien J., Seilerstätte 24, Preis S. 8.20).
Hier wird auch die „soziale Rationalisierung“ die Möglichkeit der Bes—
sergestaltung des persönlichen Arbeitsverhältnisses besprochen; unter
anderem wird erörtert: Kollektivverträge, Schieds- und Schlichtungs—
wesen, Mitbestimmung und Mitbeteiligung (Gewinn- und Kapital—
beteiligung) der Arbeitnehmer.

Es mögen hier zwei Mittel erwähnt werden, welche auf der
Arbeitgeberseite versucht werden, um die nachteiligen Wirkungen der
Streiks für diese Seite abzuschwächen: es sind dies die „Streikklausel“
und die „Streikversicherung“.

Die „Streikklausel“ ist eine Bestimmung in den Liefe—
rungsverträgen, welche unter gewissen Umständen einen Streik als
eine höhere Gewalt, als vis maior, erklärt, und den durch einen Streik
in Verzug mit der Lieferung kommenden Lieferungspflichtigen, dem
eine Verlängerung der Lieferungspflicht bewilligt wird, von den ver—
tragsmäßigen Folgen des Lieferungsverzuges befreit. Es können für
eine solche Streikklausel natürlich nur solche Streiks in Betracht kom—
men, welche ohne eigene Schuld des betreffenden Unternehmers zum
Ausbruche gekommen sind; diese Frage wird von Fall zu Fall zu ent—
scheiden sein. In der Beurteilung dieser Frage und in der Ermitt—
lung jener über den Parteien stehenden Stelle, welche diese Frage zu
entscheiden hat, liegt hier die große Schwierigkeit. Es kann näher auf
den Gegenstand nicht eingegangen werden. Nuch die „Streikver—
siche rung“ sei nur flüchtig gestreift. Im Jahre 1872 tauchte zu—
erst in Deutschland innerhalb der Arbeitgeber des Baugewerbes der
Gedanke der Errichtung einer Streikversicherung auf; der große Berg—
arbeiterausstand im Jahre 1889 im Oberbergamtsbezirke Dortmund
ließ tatsächlich einen Ausstandsversicherungsverband auf Gegenseitig—
keit ins Leben treten. Im Oktober 1897 wurde in Deutschland auf
Veranlassung des Bundes der Industriellen die Aktiengesellschaft „In—
dustria, Versicherungsgesellschaft gegen Verluste durch Arbeitseinstel—
lungen“ in Berlin mit einem Grundkapitale von 5 Millionen Mark
gegründet, die aber bereits im Juli 1898 aufgelöst wurde. Schwierig—
keiten versicherungstechnischer Natur, da die statistischen Unterlagen
noch nicht vollkommen genügen, und Schwierigkeiten bei Prüfung und
275 —
        <pb n="389" />
        Lösung der Schuldfrage kommen hier in Betracht, da bei der Streik—
nersicherung (ähnlich wie bei der Streikklausel) nur bei unberechtigten
Streits Entschädigung gezahlt werden soll. In Deutschland arbeiten
auf diesem Gebiete besonders der „Deutsche Streikschutz“, welcher im
Jahre 1920 Betriebe mit etwa 700.000 Arbeitern und einer Lohn⸗
summe von jährlich einundeinehalbe Milliarden Mark umfaßte, und
der Deutsche Industrieschutzverband, welchem im Jahre 1920 Unter—
nehmungen mit etwa 350000 Arbeitern und rund 600 Millionen
Mark Jahreslohnsumme angehörten. Nach dem Kapitel „Streikver—
sicherung“ in Manes Versicherungslexikon (bei Mutler uünd Sohn,
Berlin, 1924), auf welches verwiejen wird, weisen die Satzungen der
berschiedenen Streikversicherungsgesellschaften große Ähnlichkeiten auf.
Bei unberechtigten Streiks sowie zumeist bei Aussperrungen erhalten
die Mitglieder eine Entschädigung von 5 bis 25 v. H. des an die Arbei—
ter durchschnittlich gezahlten Tagesverdienstes. Die Zeitdauer ist im
allgemeinen unbegrenzt, zuweilen auch auf 100 Tage beschränkt. Die
Prüfung der Berechtigung des Streiks liegt einem besonderen Aus—
schusse ob. Ein Rechtsanspruch auf die Entschädigung besteht nicht, um
der Staatsaufsicht zu entgehen. Die Kosten werden durch Eintrins
gelder und Beiträge der Mitglieder gedeckt, die nach der Jahreslohn—
summe festgesetzt werden. Erftere schwanken zwischen 0 Und 1 von
Tausend, letztere zwischen und 8 von Tausend dieser Summe. Ver—
einzelt sind Nachschüsse zu leisten.

Auch in England und in den Vereinigten Staaten von Amerika
sind, Streikversicherungsgesellschaften errichtet worden, in Hsterreich
wurde seinerzeit vom Bund österreichischer Industrieller ein ausführ⸗
licher Plan für die Einrichtung einer solchen Versicherung aufgeitellt.

8 29. Die Aussperrung.
Die Aussperrung ist die Verweigerung der Arbeitsgelegenheit
durch den Arbeitgeber; sie kann erfolgen durch einen einzelnen Arbeit—
geber oder durch eine Mehrheit von solchen.

Die Aussperrung ist die von einem einzelnen Arbeitgeber oder
von einer Mehrheit von solchen erfolgte einheitliche Kuündigung einer
Mehrzahl von Arbeitnehmern zum Zwecke der Erzwingung von für
die Arbeitgeberseite günstigeren Arbestbedingungen. Die Aussperrung,
welche, wie aus dieser Definition ersichtlich, einige Merkmale mit dem
Streik gemeinsam hat, unterscheidet sich wesentlich dadurch von diesem,
daß sie eine in den gesetzlichen Formen sich abspielende Kündigung dar—
stellt. Der Arbeitgeber formuliert hier seine Forderungen bezüglich
der Arbeitsbedingungen, bringt sie der Arbeiterschaft zur Kenntnis
und wenn der Verlauf der Verhandlungen ein ergebnisssloser ist, er—

371
        <pb n="390" />
        folgt die Aussperrung; bei einer Mehrheit von Arbeitgebern, besonders
bei einer Organisation von solchen nach vorhergegangener Fassung
eines entsprechenden Beschlusses. Wie beim Streik erfolgt die Beendi—
gung der Aussperrung durch Abschluß einer Gesamtvereinbarung,
wenn nicht etwa ohne eine solche die Arbeitnehmer wieder in Arbeit
genommen oder an Stelle der gekündigten, andere Arbeiter eingestellt
wurden und daher der Abschluß der Vereinbarung, der Friedensschluß
entfällt. Da in diesem Falle der Arbeitgeber die Forderung auf An—
nahme bestimmter Arbeitsbedingungen aufstellt, so ist es selbstver—
tändlich, daß er, wenn diese von ihm vorgeschlagenen Arbeitsbedin—
gungen von den Arbeitnehmern angenommen werden, keine weiteren
Maßnahmen ergreift; die Kündigung, die an die Arbeiterschaft er—
geht, enthält somit zugleich die Bereitwilligkeit des Arbeitgebers der
Arbeiterschaft gegenüber, dieselbe unter den bekanntgegebenen Bedin—
gungen wieder in Arbeit zu nehmen und daher eine Gesamtvereinba—
rung in diesem Sinne abzuschließen. Schäffer-Scheerbarch definieren
in diesem Sinne die Aussperrung als „die einheitliche Kündigung von
Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber mit dem Zweck, günstigere
Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber zu erzielen und mit dem
gleichzeitigen Anerbieten, die Arbeitnehmer unter den vom Arbeitgeber
erstrebten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Die Aussperrung ist
das Kampfmittel der Arbeitgeber gegen die Arbeitnehmer.“ (a. a. O.,
Seite 141.)
Statistik der Streiksund Aussperrungen. Das
Statistische Staatsamt in seinen Mitteilungen und die Zprävy Na-
codni Banky Ceskoslovenské, welche ab Jaͤnner 1928 auch in deut—
scher Sprache erscheinen, bringen hierüber Veröffentlichungen. Die
Mitteilungen des Stat. Staatsamtes, Jahrgang 1928, Nummer S5 bis
3, Seite 48, bringen eine Hauptübersicht über die Streiks und Aus—
sperrungen im Jahre 1927; eine Übersicht über die Zahl der Fälle und
der versäumten Arbeitstage nach Gewerbeklassen, Hauptforderungen
und Ergebnissen; ferner eine Übersicht über die Streiks und Aussper—
rungen in den Jahren 1921 -1927. Das Feberheft der Zprävy,
J. 1928, enthält Daten über 1927. In der ẽäechoslowakischen Republik
gab es im Jahre 1927 im ganzen 277 Streiks; von den Streiks waren
detroffen Betriebe 4290; die Zahl der Arbeitnehmer in diesen Betrie—
ben betrug 274.790; von diesen streikten 188.779. Der Gesamtver—
lust an Arbeitstagen betrug 1,187. 128; der Gesamtverlust an Löhnen
in K 33,769. 081. Die Zahl der Aussperrungen im Jahre 1927 betrug
10; betroffen von diesen waren 182 Betriebe; die Anzahl der Arbeit—
nehmer in den betroffenen Betrieben war 15.264, von diesen waren
ausgesperrt 18.804. Der Verlust an Arbeitstagen betrug 658. 587, der
Verluft an Löhnen 19,387. 451 K.

377
        <pb n="391" />
        Die erste und wichtigste Voraussetzung der Durchführung einer
derläßlichen Statistik über Streiks und Aussperrungen ist die, daß das
statistische Staatsamt von dem Ausbruch solcher Arbeitsstörungen
rechtzeitig erfährt und so in die Lage versetzt wird, die zur Sicher—
stellung der statistischen Daten notwendigen Erhebungen durchzufüh—
ren. Die Kundmachung des Vorsitzeuden der Regie—
rung vom 15. Juli 1924 Nr. 175, betreffend die Stati—
stik der Streiks und Aussperrungen schreibt daher für
die Arbeitgeberorganisationen, die Arbeitnehmerfachorganisationen,
die Gewerbeinspektorate und die Bergbehörden erster Instanz auf
Grund des 8 10 des Gesetzes vom 28. Jänner 1919, Slg. Nr. 40, über
die Organisation des statistischen Dienftes, die Verpflichtung vor, dem
statistischen Staatsamte den Ausbruch von Streiks und Aussperrun—⸗
gen anzuzeigen. (Diese Kundmachung ist veröffentlicht im Amtsblatt
des Ministeriums für soziale Fürsorge, Jahrgang V., Nr. 34,
Seite 113.) Nach dieser Kundmachung vom 15. Juli 1921, Slg.
Nr. 175, sollen ab 1. Jänner 1924 statistuüsche Erhebungen über Streits
und Aussperrungen für das aganze Gebiet der Republik durchgeführt
werden, und zwar:

J. In der Land-, Forstwirtschaft und in der Fischerei;

II. in der Industrie, in Gewerben, im Handel und im Transport⸗
wesen, wo bisher die bezüglichen Vorschriften und Fragebögen
mit Gültigkeit vom 1. Jänner 1928 durch den Erlaß des Zen—
tralgewerbeinspektorates vom 8. Jänner 1921 76 geredelt
waren;
in Berg(Hütten)betrieben, für die bisher vom 1. Jänner 1921
die den Bergbehörden durch den Erlaß des Ministeriums für
öffentliche Arbeiten vom 21. Jänner 1921, 83. 2805/XxX. mit-
geteilten Vorschriften gegolten haben.

III.

Die zitierte Kundmachung enthält zwei Absätze. Der erste Absatz
schreibt vor: „Die Pflicht dem statistischen Staatsamte den Ausbruch
pon Streiks und Aussperrungen anzuzeigen, wird, soferne es sich um
die im Abs. J und II angeführten Betriebe handelt, auf Grund des
36 des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 49/1919 den Arbeitgeberorganisa—
tionen und den Fachorganisationen der Arbeitnehmer auferlegt, inso—
weit ihre Mitglieder betroffen sind und insoweit die Organisation hier—
von erfährt, wobei bei den im Abs. II angeführten Betrieben die gleiche
Verpflichtung den Gewerbeinspektoraten hinsichtlich der Streika« und
Aussperrungen auferlegt wird, die in den ihrer Aufsicht unterliegen—
den Betrieben entstanden sind, soweit sie hiecbon erfahren.

Bei den im Abs. III angeführten Betrieben wird auf Grund
des 8 4 des Gesetzes S. d. G. u. V. 491919 den Berabehörden erfter
        <pb n="392" />
        Instanz die Verpflichtung zur Anzeige von Streiks und Aussperrun—
gen in Berg(Hütten)betrieben, die in ihrem Dienstbereich liegen, auf—
erbeat.

Alle angeführten Faktoren wird das statistische Staatsamt die
erforderliche Anzahl von Amtskorrespondenzkarten zusenden.“

Nach Absatz 2 der Kundmachung erfolgt die Erhebung durch
Fragebogen, und zwar durch umfangreichere für die Arbeitgeber und
durch kürzer gefaßte für die Arbeitnehmer. Der Absatz 2 uͤmschreibt
dann des näheren die Verpflichtung a) der Arbeitgeber, b) der Orga—
nisationen der Arbeitgeber, c) der bezüglichen Organisationen der
Arbeitnehmer, die Fragebogen sogleich nach Beendigung des Streiks
oder der Aussperrung direkt dem statistischen Staatsamte einzusenden
und ihre Angaben im Fragebogen nach Bedarf umverzüglich zu ergän—
zen, richtigzustellen oder aufzuklären. Der Absatz 2, Punkt d) be—
stimmt weiters, daß in dem Falle, als es sich um Streiks oder Aus—
sperrungen handelt, an denen sich die Fachorganisationen nicht betei—
ligt haben, die gleiche Verpflichtung wie die Fachorganisationen auch
jene Personen haben, die von den Streikenden oder Ausgesperrten
ermächtigt wurden, in ihrem Namen über den Streik oder die Aus—
sperung Verhandlungen zu führen.

830. Der Boykott.
Der Boykott ist „die planmäßige Verweigerung des Abschlusses
von Verträgen, und zwar — soweit das Arbeitsrecht in Betracht
kommt — von Arbeitsverträgen mit bestimmten Versonen und mit
dem Zweck, sie gefügig zu machen.

Der Boykott ist das Kampfmittel sowohl seitens der Arbeit—
nehmer gegen die Arbeitgeber wie umgekehrt. Er ist gegenüber Streik
umd Aussperrung das nebensächlichere Kampfmittel.“ (Schäffer-Scher—
barth. A. a. O. Seite 142.)

Der Boykott ist also eine Absperrung vom sozialen oder wirt—
schaftlichen Verkehre; für den Bereich des Arbeitsrechtes kommt der
Boykott nur bezüglich eines engeren Gebietes, bezüglich der Absper—
rung vom Arbeitsvertrage, vom Arbeitsmarkte in Betracht. Der Boy—
kott kann auf unserem Gebiete in der Weise verwirklicht werden, daß
Arbeitnehmer mit einem bestimmten Arbeitgeber oder mit einer
Gruppe von solchen keine Arbeitsverträge abschließen, bei diesen nicht
in Arbeit treten (Sperre eines Betriebes, Zuzug gesperrt!), also der
Arbeitgeberseite gegenüber oder daß ein Arbeitgeber oder eine Gruppe
von solchen bestimmte Arbeitnehmer nicht in Arbeit nehmen, der
Arbeitnehmerseite gegenüber. (Aufnahme in „die schwarze Liste“).

379
        <pb n="393" />
        Wenn Boykott verhängt wird, so geschieht dies in der Weise, daß
Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer von dritter Seite aufgefordert werden,
mit bestimmten Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern keine Arbeitsver—
träge zu schließen, respektive, wenn solche bereits geschlossen sind, die—
jselben zur Auflösung zu bringen. Bei Streik und bei der Aussperrung
Lgibt es zwei, beim Boykott drei handelnde Parteien; es sind dies: der
Boykottierer, jene Partei, welche das Nichteingehen bzw. die Auflösung
ron geschlossenen Arbeitsverträgen fordert, welche zum Boykott auf—
fordert. Der Boykottant oder Adressat, das ist jene Partei, an die die
Aufforderung zum Boykott gerichtet wird und welche bei Eingehen auf
diese Aufforderung den Boykott zur Ausführung bringt. Eñndlich der
Boykottierte, das ist jene Partei, gegen welche vom Boykottanten über
Aufforderung des Boykottierers der Boykott ausgeführt wird. Jede
der genannten drei Parteien des Boykoties kann eine Einzelnperson
oder eine Mehrzahl von Personen sein. Der Zweck eines Boykottes
wird immer die Zufügung von Schaden sein, dieser braucht nicht ge—
rade materieller Natur sein (durch Boykottierung einer Person vom
zesellschaftlichen Verkehre wird eine soziale Achtung derselben bewirkt).
guf unfserem Gebiete jedoch wird meist materieller Schaden beabsichtigt
sein. Wenn die Gewerkschaft A über einen Betrieb Boykott verhängt
Zuzug gesperrt!) und die Mitgliedschaft (der Gewerkschaft) B auffor—
dert den Beschluß durchzuführen und den Betrieb C bei Aufsuchen von
Arbeitsgelegenheit zu meiden und bereits bestehende Arbeitsverträge
zu kündigen, so ist A der Bopkottierer, B der Boykattant, Adressat,
Ider Boykottierte.
Dafür, ob der Adressat verpflichtet ist, der Aufforderung des
VBoykottierers zu entsprechen und den Boykott durchzuführen, wird das
wischen diesen bestehende Rechtsverhältnis maßgebend sein. Nach den
früher zitierten Satzungen des Allgemeinen Deutschen Gewerkschafts—
bundes darf beispielsweise gemäß 8 68 ein örtlicher Boykott nur auf
Beschluß einer Vollversammlung des Ortausschusses verhängt werden,
wenn mindestens zwei Drittel der Ortsvereine dafür stimmen. Nach
869 muß, wenn ein gewerkschaftlicher Boykott sich über einen größe—
ren Bezirk oder das Land erstrecken soll, der Vorstand der beteiligten
GBewerkschaft die Zustimmung des Bundesvorstandes zur Verhängung
des Boykottes einholen. Bei Einhaltung dieser Bestimmungen sind
dann die Beschlüsse auf Verhängung des Boykottes für die Gewerk—
schaftsmitglieder bindend. Eine Spezialbestimmung enthält der 8 70
der Satzungen bezüglich der Lieferanten der Konsumvereine. Über
einen solchen Lieferanten darf ein gewerkschaftlicher Boykott auch mit
Zustimmung des Bundesvorstandes nur dann verhängt werden, wenn
dre von der beteiligten Gewerkschaft oder dem Bundesvorstand anzu—
rufende Vermittlung des Vorstandes des Zentralverbandes deutscher

200
        <pb n="394" />
        Konsumvereine zur Beilegung der bestehenden Differenzen keinen Er—
folg gehabt hat.

Wir wollen mit einem Worte aus Philippovich-Somarhy schließen:
„In ihrer Anwendung zeigt sich das Gewalttätige des Lohnkampfes
bzw. der Arbeitsstreitigkeiten überhaupt am deutlichsten, sie sind wirk—
liche Maßnahmen des sozialen Krieges und es gibt für sie wie in die—
sem keine andere Rechtfertigung, als die des Rechtes „des Stärkeren“.
Die gesetzliche Behandlung dieser Fragen ist eine ganz ungenügende.
Es fehlt meist an einer Handhabe zum Einschreiten. Die Formen der
sozialen Achtung find zudem so flüssig und die Verantwortlichkeit der
Beteiligten ist so schwer festzustellen, daß das ganze Gebiet ungeregelt
geblieben ist.“ (Es muß noch betont werden, daß auch von Arbeit—
nehmern ein Boykott über Arbeitnehmer verhängt werden kann; Ab—
lehnung der Mitarbeit mit solchen und Forderung an den Arbeitgeber
zur Nichteinstellung bzw. Entlassung boykottierter Arbeitnehmer.)
8 31. über Kampfmittel bei Arbeitskämpfen.
In Arbeitskämpfen können die außerhalb solcher gesetzlich zu—
lässigen Kampfmittel zur Anwendung gebracht werden, insoweit nicht
die Anwendung solcher Mittel durch Spezialgesetze, durch Verordnun—
gen, behördliche Maßnahmen oder Parteienvereinbarungen beschränkt
erscheint; das im 8 114 der Verfassungsurkunde der Sechoslowakischen
Republik ausdrücklich gewährleistete Koalitionsrecht zum Schutze und
zur Unterstützung der Arbeits-(Angestellten) und Wirtschaftverhält⸗
nisse darf durch solche Beschränkungen jedoch nicht berührt werden,
zumal nach dem 2. Absatze dieser Gesetzesstelle „Alle Handlungen, von
Einzelpersonen oder Vereinigungen, die als vorsäßliche Verletzung
dieses Rechtes erscheinen, verboten sind.“

Die Anwendung eines Kampfmittels kann durch Parteiverein—
barung im Kollektivvertrage und im Einzelarbeitsvertrage als unzu—
läͤssig erklärt werden; wenn eine Organisätion trotz der im Kollektib—
bertrage vorgesehenen Ausschließung des Kampfmittels dasselbe zur
Anwendung bringt, wird sie kontraktbrüchig und es treten die Folgen
der Vertragsverletzung ein; die Organisation hat auch mit allen ihr
zu Gebote siehenden Mitteln ihre Mitglieder zur genauen Einhaltung
des Kollektivvertrages, auch auf dem hier in Betracht kommenden Ge—
biete, zu verhalten, da sie sonst bei einer Verfehlung eines ihrer Mit⸗
glieder gegen den Vertrag, wenn sie nicht alles mögliche tut, um die
Miiglieder zur Einhaltung des Vertrages zu bestimmen, ebenfalls
kontraktbrüchig würde. F

Von besonderer Bedeutung ist der Kontraktbruch beim Streik.
Der Streik stellt, da er ein kündigungsloses Verlassen der Arbeit ist,

81
        <pb n="395" />
        ohne Vorhandensein eines solchen gesetzlichen Grundes, welcher zur
kündigungslosen Niederlegung der Arbeit berechtigt, ein Kontrakt—
bruch, eine unzulässige, strafrechtlich micht strafbare Handlung dar.
Ein „Streikrecht“, d. ein subjeklives Recht zum Streike bestehl nach
Lage der bestehenden Gesetze nicht; der Beschluß der Arbeitnehmer
organisation auf Durchführung eines Streifes ist zwar nach den
Satzungen der betreffenden Organisation für die Mitglieder derselben
bindend, ändert aber anderseits nichts an den aus dem Arbeitsver—
trage für den Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber bestehenden
privatrechtlichen Pflichten; auf die Unmoͤglichkeit der Leistung wird
sich der streikende Arbeitnehmer nur in jenen seltenen Fällen berufen
können, in welchen er bei Vorhandensein des Willens zur Arbeit von
den Streikenden gewaltsam zurückgehalten wird, seinen Willen zu ver—
wirklichen oder in welchen infolge des Streiks die Betriebsfuͤhrung
gestört und dadurch die Leistung feiner Arbeil unmsõglich gemacht wird.
Der Arbeitgeber ift demnach betm Streik um Sinue der bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, den Arbeitnehmer, der, wie 8 82
der G.O. sagt, „die Arbeit unbefugt verlassen hat“, ohne Kündigung
sofort zu entlassen und von ihm Schadenersatz zu verlangen.

Über die besondere Friedenspflicht der Mitglieder eines Be—
triebsausschusses wurde an zuständiger Stelle gesprochen; sie ergibt sich
namentlich aus den Bestimmungen des F 3, Iit.7 des B.A.l und ver⸗
pflichtet dieselben, jede Kampfhandlung selbst zu unterlassen und für
deren Unterlassung durch andere tunlichst zu wirken. Diese besondere
Friedenspflicht obliegt den Funktionären des Betriebsausschusses aller—
dings nur, wenn und insoweit sie eben als Funktionäre des B. A.“
tätig sind. Eine Verletzung der besonderen Friedenspflicht eines B. A.
Mitgliedes kann von dem Unternehmer zum Anlasse genommen wer—
den, im Sinne des 8 21, lit. c des B. A. G. eine schriftliche Beschwerde
an die Schiedskommission zu richten, daß das betreffende Mitglied
seine Pflichten gröblich verleßt hat, und daher dessen Enthebung von
seiner Funktion beantragt wird.

Haftung für einen Schaden, der durch eine Kampfhandlung im
Arbeitskampfe entsteht, wird wegen Verletzung vertraglicher Ver—
pflichtungen, bei Vorhandensein einer unerlaubten Handlung und bei
Bestand gesetzlicher Vorschriften bezüglich des Ersatzes von durch Aus—
schreitungen verursachten Schäden in Betracht kommen; für die Höhe
des Schadenersatzes werden die Bestimmungen des b. G. maßge⸗
bend sein.

Nach dem Gesetze vom 18. März 1920, Slg. Nr. 187, über den
Beitrag zum Ersatz von durch Ausschreitungen verursachte Schäden,
besteht ein rechtlicher Anspruch auf einen solchen Beitrag zum Ersatze
des Schadens für denjenigen. der bei Ausschreitungen entweder von
        <pb n="396" />
        seiten der Ausschreitenden oder infolge des Einschreitens der öffent—
lichen Gewalt gegen dieselben einen Schaden am Vermögen, ain Leben
oder an der Gesundheit erlitten hat“ gegenüber dem Staate nicht,
sondern nach 8 1 des Gesetzes „kann“ der Staat einen solchen Beitrag
gewähren. Ferner entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe dem
Beschädigten ein Beitrag zu gewähren ist, das Ministerium des In—
nern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den übrigen
ebenfalls beteiligten Ministerien unter Berücksichtigung der Vermö—
gensverhältnisse des Beschädigten sowie des Umftandes, wann und wie
er sein Vermögen erworben hat, „nach seinem freien Ermessen“. Ein
Beitrag darf endlich nach 8 5 bloß dann bewilligt werden, wenn der
Gesuchsteller durch den verursachten Schaden in seiner wirtschaäftlichen
Existenz bedroht ist und insoweit der Ersatz des Schadens nicht vom
Zäter oder aus einem anderen Rechtstitel erlangt werden kann.

Um die Gewährung des Beitrages muß der Beschädigte binnen
4 Wochen von dem Zeitpunkte, in dem er von dem ihm verursachten
Schaden Kenntnis erlangt hät, bei der politischen Bezirksbehörde
(staatlichen Polizeibehörde), in deren Sprengel der Schaden sich er—
eignete, ansuchen (8 2).

Die Höhe des Schadens wird erforderlichen Falles mit Hilfe von
Sachverständigen von einer Kommission erhoben, die aus einem Ver—
treter der politischen Behörde (stautlicher Polizeibehörde), der zugleich
ihr Vorsitzender ist, einem Vertreter der Finanzverwaltung und einem
Vertreter der Gemeinde, in der sich der Schaden ereignete, besteht. Der
Beschädigte ist verpflichtet, über Aufforderung die erforderlichen Be—
weise der Kommission vorzulegen (8 8).
Außer diesem, nicht ausreichenden Gesetze über die Möglichkeit
der Gewährung eines Beitrages des Staates zum Ersatze von durch
Ausschreitungen verursachte Schäden, bestehen noch Bestimmungen
der Gemeindeordnung für Böhmen, welche hier in Betracht kommen.
Der 8 37 der böhmischen Gemeindeordnung sieht nämlich unter Um—
ständen eine Haftung der Gemeinde vor. Wird die Ortspolizei durch
die Gemeinde ausgeübt, so ist die Gemeinde in Fällen, wo durch Ver—
nachlässigung in den ihr diesfalls obliegenden Verpflichtungen (8 86)
jemand zu Schaden kommt, diesem ersatzpflichtig. Insbesondere ifst
dieselbe für den innerhalb ihrer Grenzen durch eine mit Zusammen—
rottung verübte öffentliche Gewalttätigkeit entstandenen Schaden dem
Beschädigten Ersatz zu leisten verbunden, wenn ein Täter nicht zu—
stande gebracht wird und der Gemeinde eine Vernachlässigung in Be—
treff der Verhinderung dieser Gewalttätigkeit zur Last fällt. Das Er—
kenntnis über die Verpflichtung zum Ersatze ist von der politischen Be—
hörde nach vorläufiger Einvernahme des Bezirksausschusses zu fällen.

4*
        <pb n="397" />
        Wird über das Maß der Eutschädigung kein Einverständnis erzielt,
se ist selbe im ordentlichen Rechtswege deltend zu maächen.
Der 85, Abs. 2, des früher erwähnten Gesetzes vom 18. März
1920, Slg. Nr. 187, nimmt auf den 8 87 der Gemeinderodnung für
Böhmen imsoferne Bezug, als er bestimmt, daß, wenn in Böhmen eine
Gemeinde durch behördlichen Ausspruch gemäß 8 37 Gemeindeord⸗
nung als zum Ersatze dieses Schadens verpflichtet erkauni wird, ihr
der Staat einen Beitrag zur Deckung dieser Kosten gewähren kann,
insoweit diese Kosten die finanziellen Kräfte der Gemeinde offenbar
übersteigen.
Kampfhandlungen können strafbare Handlungen sein, wenn sie
gegen das allgemeine Strafgesetz oder gegen Spezialstrafgesetze ver—
stoßen. Nur eine solche Handlung kann, während eines Arbeitskampfes
erfolgt, nach dem allgemeinen Strafgesetze strafbar sein, welche auch
dann strafbar wäre, wenn sie nicht in einem Arbeitskampfe sondern
außerhalb desselben vor sich gegangen wäre, denu die Motive, aus
welchen die Handlung erfolgt st, sind für die strafrechtliche Behand—
lung derselben irrelevant. Nußer strafbaren Handlungen, die sowohl
in einem Arbeitskampfe erfolgen können, als auch außerhalb eines
solchen, gibt es aber auch strafbare Handlungen, die nur im Verlaufe
eines Arbeitskampfes gesetzt werden können, die den Arbeitskämpfen
harakteristisch und so zu sagen Spezialdelikte sind. Für die strafbaren
Handlungen der letzteren Art kommen besonders die Bestimmungen
des bereits früher in einem anderen Zusammenhange zitierten Ge—
setzes vom 12. August 1921, Slg. Nr. 809, gegen die Nötigung und
zum Schutze der Versammlungsfreiheit in Betracht.

38

Der 81 dieses für unser Gebiet sehr wichtigen Gesetzes lautet:

Wer jemanden (dessen Familie, Angehörigen oder eine unter
dessen Schutz stehende Person) mißhandelt oder ihm einen Nach⸗
teil an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder Erwerb zufügt
oder ihm mit einem solchen Nachteil droht, oder wer wissentlich
eine jemandem unmittelbar drohende Notlage ausnützt oder
seine Stellung als Beamter, Lehrer, Seelsorger oder Arbeit—
geber dazu benützt, um widerechtlich von jemandem eine Lei—
stung, Unterlassung oder Duldung zu erzwingen, macht sich un⸗
beschadet der Strafbarkeit der Handlung nach anderen Straf—
bestimmungen einer Nötigung schuldig.
Ein Streik oder eine Aussperrung kann nicht als Nachteil im
Sinne des ersten Absatzes angesehen werden, es wäre denn, daß
sie gegen einzelne Arbeitnehmer aus nationalen, religiösen oder
politischen Beweggründen gerichtet wären.

(2)
        <pb n="398" />
        Nach 8 2 des Gesetzes wird die Nötigung als Üübertretung von
den Gerichten mit Arrest von 8 Tagen bis zu 3 Monaten bestraft.
Wurde die strafbare Handlung mit Anwendung einer Waffe began—
gen, so wird sie als Vergehen mit strengem Arrest von einem bis zu
sechs Monaten bestraft.

Der 8 4 betrifft den Schutz der Versammlungsfreiheit, gegen
Verhinderung oder Erschwerung des Zutrittes von zur Teilnahme
berechtigten Personen, gegen unbefugtes Eindringen, Verdrängung
der Anwesenden oder zur Leitung und Aufrechthaltung der Ordnung
berufenen Personen oder Nichtbefolgung ihrer auf den Verlauf der
Versammlung bezüglichen Anordnungen; der 8 5 enthält die Straf—
sanktion; der 86 erklärt den Versuch der in den 88 1 und 4 bezeich—
neten Handlungen strafbar.

Nach diesem Gesetze (8 1) ist also die Streikandrohung oder die
Drohung mit einer Aussperrung nicht als Nötigung anzusehen!

Beim Streik spielt das Streikpostenstehen eine große Rolle. Die
Streikenden haben, um den durch den Streik angestrebten Zweck, Aus—
übung eines Druckes auf den Arbeitgeber, zu erreichen, ein lebhaftes
Interesse daran, daß bei dem betreffenden Arbeitgeber an ihrer Stelle
nicht andere Arbeitskräfte eingestellt werden, daß also der Zuzug zu
dem betreffenden Betriebe ferne gehalten wird. Die Streikposten
überwachen nun den Betrieb, den Verkehr nicht in Streik stehender
Arbeiter mit dem Betriebe und bemühen sich solche Arbeitskräfte, welche
im Betriebe weiter arbeiten zum Verlassen der Abeit zu bestimmen
und solche Arbeitskräfte, welche allenfalls geneigt wären, dort in
Arbeit zu treten, davon abzuhalten. Die erwähnte Tätigkeit kann nun
die Streikposten stehenden Personen leicht in Konflikt mit strafgesetz—
lichen Bestimmungen bringen, wenn sie die Methode des einfachen,
ruhigen Zuredens aufgeben und zur schärferen Mitteln, wie zu Dro—
hungen, greifen. Das Streikpostenstehen an sich ist keine strafbare
Handlung. Die Streikposten können mit den behördlichen Organen
auch insoferne zu tun bekommen, als sie ihre Tätigkeit in einer solchen
Weise ausüben, daß sich der Tatbestaud eines polizeiwidrigen Verhal—
tens nach 8 11 der Verordnung vom 20. April 1854. Nr. 96 R.G.»Bl.
ergibt.
Es können bezüglich strafbarer Handlungen bei Arbeitskämpfen
zuch die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Republik vom
19. März 1923, Slg. Nr. 50. in Betracht kommen: speziell die 88 14
und 15
Der 8 14 beschäftigt sich in den Punkten 2, 3, 4 mit strafbaren
Handlungen, deren Tatbestand darin besteht, daß jemand zu Gewalt—
tätigkeit oder anderen feindseligen Handlungen öffentlich, oder öffent—

—— 2f
        <pb n="399" />
        lich zum Hasse „gegen einzelne Gruppen der Bevölkerung wegen ihrer
Nationalität, Sprache, Rasse, Religion oder Konfessionslosigkeit auf—
reizt“ oder, daß jemand „öffentlich zu Gewalttätigkeiten oder anderen
feindseligen Handlungen gegen einen einzelnen wegen seiner Natio—
nalität. Sprache, Rasse, Religion oder Konfessionslosigkeit aufreizt!.

Aus dem 8 15 wäre der Punkt 2 herauszuheben „Wer öffent—
lich zu einem Verbrechen oder Vergehen aufreizt, wird wegen Vergehens
mit strengem Arrest von 8 Tagen bis zu einem Jahre bestraft“, ferner
der Punkt 4 „Wer öffentlich zur massenweisen Begehung einer Über—
tretung auffordert, wird wegen Übertretung mit Arrest von drei Ta—
gen bis zu drei Monaten bestraft.“

8
        <pb n="400" />
        Anhang.

8 32. Die Entwicklung des

internationalen Arbeitsrechtes seit dem
Weltkriege.
Uber die Aufgabe des Gesetzgebers sagt Anton Menger in sei—
nem berühmten Werke „Das bürgerliche Recht und die »besitzlosen
Volksklassen“ folgendes: „Zwar geht er, seiner konservativen Aufgabe
enssprechend, von dem bestehenden Rechtszustand aus, aber er prüft
bei jedem wichtigeren Rechtssatz oder Rechtsinstitut, ob dieselben noch
den vorhandenen Machtverhältnissen innerhalb der Gesellschaft ent⸗
sprechen. Ergibt die Prüfumg, daß dies nicht mehr der Fall ist, so
immt er die erforderlichen Abänderungen vor, ohne zu fragen, ob
er damit nach oben oder nach unten Anstoß erregt. Ja er kann bei einer
im Werden begriffenen Änderung der sozialen Machtverhältnisse sogar
die Zukunft vorwegnehmen und er wird diese vorahnende Tätigkeit,
welche das höchste, aber auch das schwierigste Problem der Gesetzgebung
ist, umso energischer ausüben, je rascher die gesellschaftliche Entwick—
lung eines Zeitalters fortschreitet. Mit einem Wort das Auge des
wahren Gesetzgebers ist nicht auf die Vergangenheit. sondern unver⸗
wandt auf die Zukunft gerichtet.“

Zur Verwirklichung eines internationalen Arbeitsrechtes hatten
vor dem Weltkriege drei internationale staatliche Konferenzen statt⸗
gefunden; die erste, einberufen auf Grund des Erlasses des Kaisers
Wilhelm 11. vom 4. Feber 1890 im Jahre 18090 nach Berlin verlief
ohne Ergebnis, die zweite in Bern im Jahre 1906 führte zur Unter—
zeichnung zweier internationaler Übereinkommen, über das Verbot
ber Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen und über das Verbot
der Verwendung von weißem (gelben) Phosphor zur Anfertigung
von Zündhölzern, die dritte im Jahre 1918 ebenfalls nach Bern ein⸗
berufene internationale Arbeiterschutzkonferenz faßte zwar Beschlüsse
bezüglich des Jugend⸗ und Frauenschutzes, wurde aber durch den Aus⸗
bruch des Weltkrieges unterbrochen und ihre, Beschlüsse wurden nicht
mehr vatifiziert. Im wesentlichen wurden beim Ausbruche des Welt⸗
krieges in den kriegführenden Staaten die Arbeiterschutzbestimmungen,

*
        <pb n="401" />
        um die Munitionserzeugung und die Herstellung sonstigen Kriegs—
bedarfes tunlichst zu beschleunigen und von jeder Hemmung zu be—
freien, außer Kraft gesetzt. Schon während des Krieges und noch mehr
nach demselben fühlten die besitzlosen Volksklassen, deren rechtliche In—
teressen doch zum großen Teile in dem Arbeiterrechte geregelt werden,
daß die ihre Rechtsinteressen berührenden Rechtssätze und Rechtsin—
stitute den geänderten Machtverhältnissen innerhalb der Gesellschaft
nicht mehr entsprechen, war doch bereits während des Krieges eine be—
deutende Verschiebung in soßzialer und politischer Hinsicht eingetreten.
Schon Anton Menger hatte in seinem früherzitierten Werke auf die
Notwendigkeit hingewiesen, „daß das Arbeitskapital einer Nation
ihr sachliches Vermögen an Bedeutung noch überwiegt und es deshalb
in erster Reihe von dem öffentlichen und dem Pripatrechte geschützt
werden muß“ und daß es gilt „die persönlichen Güter der Menschen in
den Vordergrund zu stellen und die überwuchernden Eigentumsin—
teressen zurückzudrängen“ (Seite 168 bzw. 184). Gerade beim Dienst⸗
vertrage und dem Gesindewesen findet Menger eine den Verhältnissen
der besitzlosen Volksklassen ungünstige rechtliche Regelung! Rudolf
von Ihering macht in seinem Werke „Der Kampf ums Recht“ dem
geltenden gemeinen Rechte in scharfen Worten den Vorwurf, daß es
die ethischen Lebensbedingungen zu wenig berücksichtigt, daß es dor
„nüchterne, platte Materialismus ist, der in demselben zur vollen—
deten Ausprägung gelangt ist“, daß der modernen Jurisprudenz der
„einfache Gedanke, daß es sich bei einer Rechtsverletzung nicht bloß um
den Geldwert, sondern um eine Genugtuung des verletzten Rechts—
gefühles handelt, völlig abhanden gekommen ist. Ihr Maßstab ist ganz
der des platten, öden Materialismus: das bloße Geldinteresse“. Die
zur Arbeit für den Krieg und zur furchtbaren, blutigen Arbeit im
Kriege herangezogenen Massen wurden sich bald ihrer großen poli—
tischen Macht bewußt und der Gesetzgeber mußte unter dem Einflusse
dieser Macht —ist doch, wie Ihering zutreffend sagt, das Recht ein
Machtbegriff — aus den geänderten Machtverhältnissen die Konse—
quenzen ziehen. Die Gründe, welche zu dieser enormen Steigerung der
politischen Macht der besitzlosen Klassen, führten, liegen klar zu Tage.
Dr. Ludwig Heyde, Generalsekretär der Gesellschaft für soziale Reform
fagt in seiner Arbeit „Die Sozialpolitik im Friedensverkrag und im
Völkerbund“ (1919 bei Gustav Fischer in Jena) hierüber: „Der erste
wirkliche Völkerkrieg, der erste Massenkrieg liegt hinter uns. Nie war
früher aus einem Volke wahrhaft die letzte Kraft herausgeholt wor—
den, nie die allgemeine Wehrpflicht buchstäbliche Wirklichkeit gewesen.
Diesmal aber trugen die Massen selbst die Kriegslast in Heimat und
Feld. In dieser Tatsache, die das Selbstbewußtsein der Massen überall
mächtig entwickelt hat, liegt der eigentliche Ausgangspunkt der demo—
        <pb n="402" />
        kratischen Welle, die über fast alle Staaten im Kriege geflutet und dort,
wo die Struktur der Regierungen nicht auf sie eingestellt war, mit
revolutionärer Gewalt über diese hinweggebraust ist. Wer aber sind die
Massen, die den Ruf nach Erhaltung, Schonung und Mehrung ihrer
Kräfte als das Verlangen nach Wiederaufbau der gesamten Volkskraft
auszugeben berechtigten Anspruch erheben dürfen?

Es sind in allen Kulturländern, die am Kriege unmittelbar be—
deiligt waren oder in seine Folgen hineingezogen worden sind, die in—
dusttiellen und ländlichen Vroletarier, die Gesamtheit der Lohn—
arbeiter.
Nicht als ob damit die Bedeutung irgend einer anderen Klasse
oder Beriͤfsgruppe für den Ausgang des Krieges oder als ob das
Maß ihrer Leiden in diesen Jahren unterschätzt werden soll. Die zah—
senmäßige Uberlegenheit des Lohnproletariates ist indessen so groß.
daß jeder Wiederaufbau der Volkskraft bei ihm, bei der breiten Unter⸗
schicht der Arbeiter und Angestellten, beginnen muß. Zudem sind kaum
rgeudwo die Opfer an Blut, Körperkraft, Gesundheit und Nachkom—
menschaft größer gewesen als hier. Die Arbeiter vornehmlich haben
den Krieg geschlagen, und zwar in den Heeren aller Nationen.“ Dr.
Oswald Siein bemerkt zu diesem Gegenstande folgendes: „Die zu
Friegsbeginn mundtod gemachte politische und gewerkschaftliche Arbei—
lexinernationale erwies sich als zu schwach, dem entfesselten Sturm
die Stirne zu bieten. Doch wird sich die zur stärksten Kriegsdienst:
leistung herangezogene Arbeiterschaft bald ihrer ausschlaggebenden
Bedeutung für die nationale Verteidigung bewußt. Hand in Hand mit
dem Anschwellen der Gewerkschaften steigt der Einfluß der Arbeiter—
klasse im Staate und Wirtschaftsleben. Im dritten Kriegsjahre ent⸗
ftehen in allen kriegführenden Staaten Arbeiter- und Angestellten⸗
ausschüsse, die Vorläufer der Betriebsräte. Mit Zusicherungen der Bes⸗
sergestaltung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen nach glücklich be—
endetem Kriege wird die Arbeiterschaft in der Kriegsindustrie festge—
halten.“ (Stein, Die internationale Arbeitsorganisation, Wien, 1923,
Wiener Volksbuchhandlung.) Dr. Stephan Bauer, Generalsekretär des
internationalen Arbeitsamtes in Basel schrieb in seinem Buche „Arbei⸗
terschutz und Völkergemeinschaft“ (Zürich 1918, Verlag Orell Füßli),
„daß die während des Krieges im großen Umfange notwendig gewe—
sene Überarbeit, die gesamten Anstrengungen und Entbehrungen der
Völker während des Krieges bei den arbeitenden Massen „das Ver—
langen nicht nur nach Herstellung der Zustände vor dem Kriege, son⸗
dern nach besseren Arbeitsbedingungen“ erzeugt haben; „es ist das
Verlangen nach Arbeitsfreude und Lebensinhalt, das diese Forderun—
gen durchklingt und in zahlreichen Außerungen der englischen Erhebung
über die Gärung in der Industrie zutage tritt.“ „Die Erneuerung

389 —
        <pb n="403" />
        und der Systemausbau des Arbeiterschutzes ist eine ebenso dringende
wie internationale Angelegenheit, ein inneres Friedensproblem ersten
Ranges, dessen Lösung dem Außenfrieden erst sein volles menschliches
und wirtschaftliches Gewicht verleihen kann und die notwendigen Vor—
aussetzungen der neuen Produktionsordnung bildet.“

Die Améerican Federation of Labor hatte bereits Ende des Jah⸗
xes 1914 — Amerika nahm damals noch nicht an dem Weltkviege teil —
die Forderung aufgestellt, es möge gleichzeitig mit dem Friedenskon⸗
gresse und an demselben Orte, wo dieser tagen wird, ein internationaler
Arbeiterkongreß stattfinden, um die Einverleibung von Arbeiterschutz
bestimmungen in den Friedensverträgen zu erreichen. Die amerika
nische Arbeiterschaft hat dann im Jahre 1917 auf der 37. Jahresber-
sammlung der American Federation of Labor in Bufallo (am 12.
bis 24. November 1917) mit einstimmigen Beschlusse die Forderung,
genehmigt, daß in dem Weltfriedsvertrag nachfolgende Erklaͤrung auf⸗
genommen werde:

1. Kein Artikel oder keine Ware soll im internationalen Verkehr
verfrachtet oder geliefert weden, an deren Erzeugung Personen
unter 16 Jahren beteiligt oder zur Erzeugung zugelassen waren.
Der normalentlohnte (basic) Arbeitstag in Industrie und Han—
del soll acht Stunden nicht überschreiten.

Zwangsarbeit soll ausschließlich als Strafe eines regelrecht er⸗

wiesenen Verbrechens beftehen.

Geschworenengerichte sollen allgemein eingeführt werden.

In Leeds wurde am 5. Juli 1916 von Vertretern der englischen,
französischen, belgischen und italienischen Arbeiterorganisaͤtionen,.
welche über diesen Gegenstand bereits am 1. Mai JT016n Paris be⸗

raten haben, der früher erwähnte Vorschlag der Amerikan Fedcration
of Labor gebilligt und ein Bericht Johaux uver die Mindestforderungen
an die Gesetzgebung genehmigt. Die internationale Gewerkschaftskon—
serenz in Leeds erklärte: „Daß der Friedensvertrag, der den jetzigen
Krieg beenden und den Völkern die Freiheit und wirtschaftliche und
politische Unabhängigkeit geben wird, gleichzeitig der Arbeiterklasse aller
Länder ein Mindestmaß von Garamien sichern muß, sowohl mora⸗
lischer wie materieller Art, bezüglich des Koalitionsrechtes, der Frei⸗
zügigkeit, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Hygiene und Arbeiterschutz,
um diese zugleich vor den Angriffen der internationalen Konkurrenz
zu bewahren.“ In den Beschlüffen wurden dann des näheren die Prin⸗
zipien erörtert, auf welche die erwähnten Garantien begründet sein
müssen. In Bern wurde dann im Oklober 1917 bei einer vom Inter⸗
nationalen Gewerkschaftsbund veranstalteten Konferenz, an der die
Vertreter der deutschen. österreichischen, ẽechischen, ungarischen, bulga⸗

300
        <pb n="404" />
        rischen, schweizerischen, holländischen, dänischen, schwedischen und nor—
wegischen Gewerkschaften teilnahmen, das von der Konferenz von
Leeds beschlossene Programm grundsätzlich genehmigt, so daß durch die
Beschlüsse von Leeds und Bern eine einheitliche Kundgebung der Ver⸗
treter der organisierten Arbeiterschaft erfolgt war. Die Beschlüsse der
Berner Konferenz beschäftigten sich mit: Freizügigkeit, Koalitions-
recht, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Hygiene und Unfallverhütung,
Heimindustrie. In Bern traten dann viel später, als in Paris bereits
an dem Friedensvertrage gearbeitet wurde, die Vertreter der Gewerk—
schaften aus allen am Kriege beteiligten und aus den neutralen Staa—
len abermals zusammen, um das Programm der in den Friedensver—
trag bezüglich der Wahrung der Arbeiterinteressen aufzunehmenden
Bestimmungen festzulegen; dieses Programm fußt im wesentlichen auf
den Beschlüssen von Leeds. Aus der Begründung desselben sei folgende
Stelle hervorgehoben: „Um die zwischen den Arbeiterschutzgesetzen der
einzelnen Staaten bestehenden Verschiedenheiten auszugleichen, ist es
seit langem notwendig geworden, ein System internationalen Arbeiter-
schutzes zu schaffen. Die Verwüstungen des Krieges, der der Volkskraft
enorme Schäden zugefügt hat, machen eine solche Reform besonders
dringend. Der zu begruündende Völkerbund wird es als eine feiner
ersten Aufgaben zu betrachten haben, einen internationalen Arbeiter—
schutz zu schaffen und für seine Durchführung zu sorgen.“

In Deutschland haben sich während des Krieges die Arbeiter—
und Angestelltenorganisationen für die Aufnahme sozialpolitischer
Bestimmungen in den Friedensverträgen eingesetzt und deren Forde—
rungen wurden von der Gesellschaft für soziale Reform, der deutschen
Sektion der Internationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiter—
schutz wärmstens unterstützt; in Osterreich und Ungarn lagen die Ver—
haͤltnisse gleich. Die Programme von Leeds und Bern bildeten auch
die Grundlage für die Forderungen Deutschlands auf diesem Gebiete,
wie für den Völkerbund. Noch am 5. Oktober 1918 erklärte der Reichs—
kanzler, Prinz Max von Baden, daß Deutschland bei den Friedens—
perträgen dahin wirken werde, daß die vertragschließenden Mächte sich
über ein Mindestmaß gleichartiger oder doch gleichwertiger sozialpoli—
tischer Einrichtungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und
Gesundheit sowie des Rechtes und der persönlichen Freiheit der Arbeit—
nehmer verständigen. Das Reichsarbeitsamt und das Auswärtige
Amt wurden damit betraut, die sozialpolitischen Friedensforderungen
aufzustellen. Das Programm der deutschen Regierung für den Frie—
densvertrag berücksichtigt auf der Grundlage der Berner Beschlüsse
des Internationalen Gewerschaftsbundes die Forderungen von Leeds
und Buffalo; es erstreckte sich auf die Freizügigkeit, die Arbeitsver—
mittlung, das Koalitionsrecht, die Sozialversicherung, den Arbeiter—
        <pb n="405" />
        schutz, die Gewerbehygiene, die staatliche Gewerbeaufsicht und die inter—
nationale Durchführung der auf allen diesen Gebleten zu treffenden
Vereinbarungen. (Das deutsche Programm für den Friedensbertrag
ist eingehend dargestellt in der früher zitierten Arheit „Die Sozial
politik im Friedensvertrag und im Völkerbund“. Die Programme
von Lecds und Bern sind im Anhange zu dem ebenfalls früher
zitierten Buche Dr. Bauers „Arbeiterschutz und Völkergemeinschaft“
abgedruckt, Seite 131 -141.)
Die Friedenskonferenz setzte am 25. Jänner 1919 eine aus Ver—
tretern der Regierungen und der Gewerkschaften zusammengesebie
Kommission ein welche unter dem Vorsitze des amerikanischen Arbei—
terführers Gompers den Entwurf eines den Friedensverträgen ein—
Zuwerleibenden Hauptstückes über die zwischenstaatliche Regelung des
Arbeiterschutzes herstellte. Im wesentlichen wurde dieser Entwurf am
11. April 1919 in der Plenarsitzung der Friedenskonferenz angenom—
men und den Friedensverträgen aͤls Teil XIIf einverleibt; dieser
Teil XIII ist soinit für alse Staaten, welche die Friedensverträge au—
genommen haben, geltendes Recht. Während sich Deutschland in seinen
sozialpolitischen Vorschlägen für die Friedensverträge, wie früher er—
wähnt wurde, auf den Boden der Beschlüsse von Buffalo, Leeds und
Bern gestellt hat, in materieller Beziehung, enthalten die Vorschriften
des Teiles XIII der Friedensvertraͤge im wesentlichen nur organisa
torische Bestunmungen. Bezüglich der im Teile XIJ der Friedensver⸗
träge geschaffenen „Internlioßbaleu Arbeitsorganifation“, der Ot—
gane und Art der Beschlüffe derjelben verweisen wir auf frühere Aus—
führungen (8 5).

Bis nun haben 10 Hauptversammlungen der Internationalen
Arbeitsorganisation stattgefunden: Wafhington (Oktober 1919), Ge—
nuga (Mai 1920), Genf (1921, 1922, 1923, 1924, 1925, 1926, 1927)
viele der in diesen Hauptversammluugen gefaßten Beschlüsse eutbehren
noch der Ratifizieruͤng durch Einzelstaaten.

Da die Kosten der Durchführung. arbeitsrechtlicher Bestimmun—
gen zu den Produktionskosten gehören, zu den sogenannten sozialen
Lasten, so können sie als ein Teil der Produktionskosten die Wetl.
bewerbsfähigkeit gegenüber der ausländischen Produktion, besonders
in solchen Staaten n denen eine solche Belastung mangels entsprechen⸗
der Vorschriften nicht besteht, alterieren; auch aus dieser Erwägung
heraus erscheinen zwischenstaatliche Vereinbarungen über einheitliche
arbeitsrechtliche Bestimmungen wuͤnscheuswert und zweckmäßig. Der
Einfluß der sozialen Lasten auf die Höhe der Produktionskosten und

auf die Konkurrenzfähigkeit mit dem Auslande darf aber auch nicht
überschätzt werden!“ Andere Momente sprechen in diesen Fragen in
bedeutsamer Weise mits ESs die Verhältnisse in dem haneden

4392
        <pb n="406" />
        Staate bezüglich des natürlichen Reichtumes des Bodens, die Arbeits—
intensität, die Arbeitsmethode der Arbeiterschaft, die Eigenart der Wirt
schaftscharakter der Bevölkerung eines Wirtschaftsgebietes, die Wiri—
schaftspolitik, besonders die Steuerpolitif usw. Wie die Verhältnisse
liegen, ist kaum zu hoffen, daß es selbst bei sehr weitgehenden zwischeu—
staatlichen Vereinbarungen bezüglich der die Produktionskosten beein⸗
flussenden Faktoren je heißen könnte: arma sunt aequalia, die Waoffen
sind gleich! Auf die Notwendigkeit einer tunlichsten Beseitigung der
bezüglich der sozialen Belastung in den wichtigsten Industriestaaten
bestehenden Ungleichheiten wurde von Professor Boiffard auf dem
Internationalen Kongresse für Sozialpolitik in Prag (Oktober 1924)
mit Recht eindringlichst hingewiesen. Franz Klein hat hierüber auf
dem 30. Deutschen Juristentage (Verhandlungen, Baud II, S. 129 ff)
folgendes ausgeführt: „Was wir der Kürze halber „sozialen Schutz im
Dienstverhältnis“ nennen, verursacht entweder effektive Auslagen oder
es hindert zum mindesten an der vollen, nur durch das wirtschaftliche
Interesse des Unternehmers bestimmten Ausn ützung der für ihn täti—
gen Arbeitskräfte. Nach beiden Seiten ist es eine in Geld auszu⸗
drückende Rechnungspost. So sprechen Industrie, Geldinstitute, Eisen—
bahnverwaltungen immer von „sozialpolitischen Lasten“ und berechnen
sie annähernd. Die Forderung, daß diese Lasten zu den Mitteln und
Erträgnissen des Unternehmens in einem gewissen Verhältnisse stehen
müssen, läßt sich nicht schlechthin abweisen. Es darf dem Unternehmer
nicht zuviel zugemutet werden, sonst hebt die Fürsorge sich selbst auf.“
Hier möchten wir auch ein Wort Naumanns zitieren, der sagt: „So—
gialpolitik ist gut und nötig, aber vorher muß überhaupt Arbeit da
sein.“ (Mitteleuropa, S. 118.) Da für die Konkurrenzfähigkeit gegen—
über dem Auslande neben den sozialpolitischen Lasten, die auch heute
noch nicht den ausschlaggebenden Teil der Produktionskosten darstellen,
auch die sonstigen der Wirtschaft aufgebürdeten Lasten in Betracht
kommen, werden sich eben die verantwortlichen Faktoren im Staate
von der Überzeugung leiten lassen nrüssen, daß eine gesunde, groß—
zügige Sozialpolitik nur auf festen und gesunden wirtschaftlichen Fuun,
damenten aufgebaut werden kann!
Die Verhandlungsgegenstände der bisher stattgefundenen
10 Hauptversammlungen der Internationalen Arbeitsordanisation
waren foldende:

Washington, 1919: Achtstundentag, Arbeitslosigkeit, Ge—
genseitigkeit in der Behandlung der ausländüschen Arbeiter, die Be—
schäftigung der Frauen vor und nach der Niederkunft, die Nachtarbeit
der Frauen, die Verhütung des Milzbrandes, Schutz der Frauen und
Jugendlichen gegen Bleivergiftung, Schaffung eines öffentlichen G
394
        <pb n="407" />
        sundheitsdienstes, Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur
gewerblichen Arbeit, die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen, das
Verbot der Verwendung von weißen (gelben) Phosphor in der Zünd—
holzindustrie.
Genuna, 1920: Die Arbeitszeit in der Fischerei und in der
Binenschiffahrt, Seemannsordnungen, Zulassung der Kinder zur
Arbeit auf See, Arbeitslosenversicherung der Seelette, Stellenvermitt—
lung der Seeleube.
Genf, 1921: Maßnahmen zur Verhütung der Arbeitslosigkeit
in der Landwirtschaft, Schutz der in der Landwirtschaft beschäftigten
Frauen vor und nach der Niederkunft, Nachtarbeit der Frauen in der
Landwirtschaft, das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit
in der Landwirtschaft, die Nachtarbeit der Kinder und Jugendlichen
in der Landwirtschaft, die Förderung des beruflichen Unterrichtes in
—O landwirtschaftlicher Arbeiter,
das Vereins- und Koalitionsrecht der landw. Arbeiter, die Entschädi—
gung derselben bei Arbeitsunfällen, die Sozialversicherung in der Tand—
wirtschaft, die Verwendung von Bleiweiß zum Anstrich, der wöchent⸗
liche Ruhetag in gewerblichen Betrieben Und in Handelsbetrieben, das
Mindestalter für die Zulassung von Jugendlichen zur Beschäftigung
als Trimmer oder Heißzer.
Genf, 1922: Die Mitteilung von
Auskünften über Ein-, Aus-, Rück- und
internationale Arbeitsamt.

Genf, 1928: Die Arbeitsaufsicht.

Genf, 1024: Verbot der Nachtarbeit in Bäckereien, Benutzung
der Freizeit der Arbeiter, die Frage der Gleichstellung inländischer und
ausländischer Arbeiter, die MAftündige Betriebsruhe in Glashütten und
Wannenöfen, die Entseuchung milabrandverdächtiger Wolle. Arbeits-
losigkeit.

statistischen und anderen
Durchwanderung an das

Genf, 1925: Die Gleichbehandlung einheimischer und fremder
Arbeiter bei Arbeitsunfällen, die Vereinheitlichung der Arbeitsbedin—
gungen der Bergarbeiter, das Lehrlingswesen und der berufliche und
technische Unterricht, die Abeitsbedingungen der Landarbeiter, die
Erhebung über die Arbeitsbedingungen in den asiatischen Ländern, die
möchentliche Arbeitsruhe in den Glashütten mit Wannenöfen, die
Entschädigung der Betriebsunfälle, die Versicherung der sog. Berufs—
krankheiten, die Nachtarbeit in den Bäckereien. Grundprobleme der
Sozialversicherung.
        <pb n="408" />
        Genf, 1926: J. Tagung, vom 26. Mai bis 5. Juni 1926: Aus—
Pprache über den Jahresbericht des Direktors, ausgenommen die See—
fragen; die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord
der Schiffe, Beschlußfassung über einige wesentliche Abänderungen der
Satzungen und der Geschäftsordnung (enthalten eine Erweiterung
des Art. 408 des Vertrages von Versailles) u. a. — II. Tagung, vom
7. bis 24. Juni 1926; Seefragen, und zwar: Internationgle Kodifi—
kation über den Heuervertrag der Seeleute. Allgemeine Grundsätze
über die Arbeitsaufsicht zur See. Bericht des Direktors, soweit er See—
fragen betrifft.
Genf, 1927: Im Mai 1927 (X. Internationale Arbeitskon—
ferenz): Bericht des Direktors des internationalen Arbeitsamtes,
Verhandlungen über den Stand der Rationalisierung und über die
Konferenzordnung. Tagesordnung: 1. Freiheit des gewerkschaftlichen
Zusammenschlusses; 2. Krankenversicherung; 8. Methoden zur Fest—
setzung von Mindestlöhnen für gewisse nichtorganisierte Industrieen,
An denen außerordentliche niedrige Löhne gezahlt werden.

Die XI. Internationale Arbeitskonferenz in Genf wird im
Jahre 1928 stattfinden mit der Tagesordnung: 1. Das Verfahren zur
Festsetzung von Mindestlöhnen; 2. Die Verhütung von Betriebsun—
fällen, einschließlich der Kuppelungsunfälle auf Eisenbahnen. Die Min—
destlohnfrage wurde bereits in der Konferenz von 1927 behandelt, den
Regierungen wird für die Konferenz von 1928 ein entsprechender
Fragebogen vorgelegt; die Unfallverhütung wird das erstemal ver—
handelt werden und auch zu diesem Punkte der Tagesordnung wird
ein Fragebogen ausgearbeitet. Es besteht eine internationale indu—
strielle Arbeitgeberorganisation mit dem Sitz in Brüssel, welche die
Programmpunkte der internationalen Arbeitskonferenzen einer Vor—
beratung unterzieht.

Ebenso wichtig als schwierig ist die Frage der einheitlichen Ge—
staltung, der einheitliichen Ko düfikationdes Arbeitsrech—
te s; derzeit greift das Arbeitsrecht in alle Sphären des Rechtes ein
und ist gänzlich zersplittert, was für Praxis und Theorie durchaus ab—
träglich und mit der Stellung des Arbeitsrechtes als einer eigenen
Rechtsdisziplin nicht vereinbar ist. Mit Recht bemerkt in dieser Hinsicht
Elster (Lexikon des Arbeitsrechtes): „Das Arbeitsrecht umschließt die
wichtigsten sozialen Probleme der Gegenwart. Der Boden für das
Recht der Arbeit ist durch die sozialen Gesetze der letzten Jahrzehnte
geebnet; aber das Gebäude auf diesem Boden, das die Anwendung
dieses Rechtes darstellt, sieht aus, wie eine jedes Jahr teilweise umge—
baute und durch Erweiterungsbauten verzerrte Fabrik. Es wird darin
gearbeitet, aber die organische Arbeit ist erschwert und wie es außen
zusammengestückelt aussieht, so ist naturgemäß auch der Betrieb im
        <pb n="409" />
        Innern. Zerstreut sind die Quellen und Bearbeitungen der arbeits—
rechtlichen Lehren, schwer auffindbar und feststellbar ihre letzte geltende
Gestalt.“ Während eine Reihe von Staaten für die einheitliche
Kodifikation des Arbeitsrechtes warmes Interesse zeigt, ist man in
Deutschland bereits vor der Erlassung der Verfassung des Deutschen
Reiches vom 11. August 1919, der sogenannten Weimarer Verfassung,
zu positiven Schritten in dieser Hinsicht gekommen; der vormalige
Reichsarbeitsminister Bauer bekraͤute nämlich im Frühjahre des Jah⸗
res 1919 einen besonderen Ausschuß mit der Verfassung eines Ent—
wurfes eines einheitlichen Arbeitsrechtes, eines „Gesetzbuches der
Arbeit“; es sollen die für alle Arbeitnehmer gleichmäßig geltenden
Rechtssätze einen allgemeinen Teil des Arbeitsrechtes bilden, danchen
sollen nach den besonderen Verhältnissen einzelner Arbeitnehmerkatego—
rien besondere Bestimmungen für diese einen besonderen Teil des
Arbeitsrechtes darstellen. Die von dem erwähnten Ausschusse einge—
setzten Unterausschüsse haben bereits mehrere Teilentwürfe fertigge—
stellt, so Entwürfe über ein Arbeitsvertragsgesetz, Arbeitszeitgefeh,
Arbeitsgerichtsgesetz; diese Vorarbeiten wurben von der Reichsarbeits
verwaltung veroöffentlicht. Die Weimarer Verfassung beschäftigt sich im
Artikel 157 mit dem Arbeitsrechte. Der Artikel 157 laufet:

„Die Arbeitskraft steht unter dem. besonderen Schutze des Reichs.

Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrecht.“

WVon besonderer Bedeutung ist auch der Artiktel 162 der Reichs⸗
verfassung, er lautet:

„Das Reich tritt für eine zwischenstaatliche Regelung der Rechts—

verhältnisse der Arbeiter ein, die für die gesamte arbeitende Klafse der
Menschheit ein allgemeines Mindestmaß der sozialen Rechte erstrebt.“
In der österreichischen Bundesverfassung vom 1. Ottober 1920,
B.«G.Bl. Nr. 1, ist im Artikel 10, im Punkte 11, das Arbeitsrecht
ermähnt, es heißt nämlich dort, daß das „Arbeitsrecht sowie Arbeitec
und Angestelltenschutz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaft-
liche Arbeiter und Angestellte handelt, sowie das Sozial- und Ver—
tragsversicherungswesen“, sowohl bezüglich der Gesetzgebung als auch
der Vollziehung Bundesfache ist. An dieser Kompetenz das Bundes
hat auch die im Sommer 1925 verabschiedete Bundesverfassungsnovelle
nichts geändert. Der einheitlichen Gestaltung des Arbeitsrechtes, der
Behandlung desselben als einer eigenen, selbständigen Rechtsmaterie
kann aber die in den letzten Jahren erfolgte Schaffung zahlreicher
Spezialgesetze nicht förderlich sein; so erflossen das Handelsagenten—
gesetz vom 24. Juni 1921, B. G.Bl. Ner. 348, das Journalistengesetz
vom 11. Feber 1920, S.t-G.-Bl. Nr. 88das Schauspielergesetz
hom 18. Juli 1922, B. G.Bl. Nr. 441, das Gutsanagestelltengesetz bom
26. September 1923., B.G.Bl. Nr. 538

r
        <pb n="410" />
        Die Verfassungsurkunde der öecchoslovakischen Republik, vom
29. Februar 1920, Slg. Nr. 121, erwähnt zwar nicht besonders das
Arbeitsrecht (im 8 114 wird das Koalitionsrecht zum Schutze und zur
Unterstützung der Arbeits- (Angestellten- und Wirtschaftsverhältnisse
gewährleistet und werden alle Handlungen von Einzelpersonen oder
Vereinigungen, die als vorsätzliche Verletzung dieses Rechtes erscheinen,
verboten), aber auch hier wird dieser wichtigen Frage das volle, berech—
tigte Interesse entgegengebracht (siehe Haas, Das Arbeitsrecht in der
öcchoslovakischen Republik, Seite 6). Auf der Tagesordnung des
zweiten Deutschen Juristentages in der Gechossovakei, Ende Juni 1925
in Brünn, stand auch das Thema: „Empfiehlt sich eine einheitliche
Kodifikation des Arbeitsrechtes?“ Dem tiefschürfenden Referate des
Referenten, des Rechtsanwaltes Dozenten Dr. Johann Jarolim,
Brünn, entnehmen wir bezüglich der Begründung der Notwendigkeit
der einheitlichen Kodifikation folgende Stelle:
„Der Gedanke, auch das innerstaatliche Arbeitsrecht einheitlich
zu gestalten, findet aber seine ganz besondere Unterstützung auch darin,
daß die bestehenden, den Schutz der Arbeit und der arbeitstätigen
Personen betreffenden Bestimmungen, weil vielfach veraltet, den
gegenwärtigen Bedürfnissen nicht mehr voll, entsprechen, daß sie nicht
von einheitlichen Gesichtspunkten geleitet sind, den mannigfachsten
Motiven entspringen, in unzähligen Gesetzen, Verordnungen, Kund—
machungen und sonstigen Vorschriften zersteut sind, vor allem aber
darin, daß der Schutz der Arbeit und der arbeitstätigen Personen nicht
gleichmäßig, sondern je nach der erwerbstätigen Gruppe sehr oft gauz
verschieden ist, indem bald eine einzelne Frage, bald eine Mehrheit
von ihnen, bald — als Sonderarbeitsgesetz — nur die rechtlichen,
sozialen und ökonomischen Interessen einer bestimmten Gruppe von
Arbeitern, z. B. der gewerblichen Hilfsarbeiter, der Bergarbeiter, des
Hausgesindes, der Handlungsgehilfen, der Güterbeamten usw., bald
das allgemeine Lohninteresse gesetzlich geregelt werden.“ (Siehe:
Zweiter deutscher Juristentag in der Oechoslovakei. Gutachten. 1925.
Seite 26. Verlag der Prager Juristischen Zeitschrift.)

Dem Gutachten Jarolims waren „Leitsätze“ angeschlossen,
welche dem Brünner deutschen Juristentage unterbreitet wurden und
Iauten:

441.

Eine einheitliche Kodifikation des Arbeitsrechtes ist an und für
sich zweckmäßig, daher empfehlenswert.

Für die Schaffung eines einheitlichen Arbeitsrechtbuches ist
sedoch die Gegenwart mit Rücksicht auf die in wichtigen Belangen
durchaus nicht geklärten, noch sehr bewegten, inneren und äuße—
ren politischen Verhältnissen nicht günstig, zumal vielfach der

2

37
        <pb n="411" />
        umstrittene Rechtsstoff wesentliche Interessen der Mehrheit der
Bevölkerung umfaßt und geeignet ist, heftige politische Stürme
hervorzurufen, deren Folgen nicht abzusehen sind.

Dagegen empfiehlt es sich, inzwischen und bis zum Eintrifkte
einer für die Schaffung eines so wichtigen Gesetzbuches berufene⸗
ren ruhigeren Zeit, das gesamte einschlägige Material zu sam—⸗
meln, zu sichten und zu oͤrdnen und durch eine von der Regie—
rung einzuberufende, aus fachlich unterrichteten Theoretikern
und Praktikern bestehende Kommission beraten und in Form
eines Vorentwurfes bearbeiten zu lassen, der rechtzeitig auch den
wirtschaftlichen Körperschaften zum Zwecke ihrer Stelluͤngnahme
hiezu zugänglich zu machen wäre. Ihre Bemerkungen, Vorschläge
und Anregungen wären gleichfalts zu sammeln und zu ver—
arbeiten. Dann erst wäre der so verfaßte Entwurf zur richtigen
Zeit dem Parlameute zur verfassungsmäßigen Behandlung,
sohin zur endgültigen Beratung und Beschlußfassung zu unter
breiten.“
Am zweiten deutschen Juristentage waren zu diesem Gegen—
stande Referenten Professor Di. Schranil, Prag, Abgeordneter Rechts⸗
anwalt Dr. Viktor Haas, Mähr.Ostrau, und Sekretär Dr. Hans Groh
mann, Teplitz. Nach den „Verhandlungen“ (Protokoll) des zweiten
Deutschen Juristentages ist es u einer Abstimmung in dieser Ange—
legenheit nicht gekommen, weil man doch den Juristentag als eine rain
wissenschaftliche Beratung nicht einer Kampfabstimmung aussetzen
wollte, die in diesem Punkte vielfach vorzunehmen gewesen wäre Man
hat sich daher, nachdem alle Versuche, eine einheitliche Fassung der
Leitsätze des Dr. Jarolim zu finden, ergebnislos geblieben waren, über
Antrag des Professors Dr. Weiß, Prag, einhellig dahin geeinigl, fol
gende Entschließung zu fafsen

„Die Sektion J empfiehlt dem Zweiten Deutschen Juristen⸗
tag, die Abstimmung über die Frage: „Empfiehlt fich eine ein—
heitliche Kodifikation des Arbeitsvechtes?“ in Gemäßheit des bei
umstrittenen Fragen bei juristischen Tagungen wiederbholt beob
achteten Vorganges nicht borzunchmen.

Es wurde dann tatsächlich eine Abstimmung nicht durchgeführt
(iehe „Verhandlungen“ des Zweiten Deutschen Juristentages in der
Oechossovakei, 1925, Eigenverlag der Ständigen Vertretung des Deut—
ichen Juristentages in der Cechoflobakei, Sate 90 und 282).

Das internationale Arbeitsamt in Genf gibt „Informations
soziales“ heraus; aus diesen und aus den Berichten des Direktors des
Amtes in den jährlichen Hauptversammlungen ist jeweilig der neueste
Stand der Ratifikationen der Beschlüfse der Internationalen Arheits

404
        <pb n="412" />
        organisation und deren Maßnahmen zu entnehmen. Die „Informa—
tions soziales“ sind englisch-französisch geschrieben. Es erscheint ferner
eine deutsche Monatsschrift des internationalen Arbeitsamtes, die
„Internationale Rundschau der Abeit“, herausgegeben vom Inter—
nationalen Arbeitsamt, Zweigamt Berlin. Die „Juternationale Rund—
schau der Arbeit“ ist monatlich 100 Seiten stark und bringt eine sorg—
fältige Auswahl aus dem beim Internationalen Arbeitsamt aus allen
Teilen der Welt zusammenströmenden Materiales; sie enthält:
J. Teil: Abhandlungen über wichtige Fragen der internationalen
Sozialpolitik. IJ. Teil: Amtliches aus der internationalen Arbeits—
organisation. III. Teil: Rundschau. IV. Teil: Statistik. V. Teil:
Schriften. — Die „Internationale Rundschau der Arbeit“ kostet je
Heft 1 Mk., im Abonnement 10 Mk. Kommissionsverlag für Deutsch—
land: Buchhandlung Dr. Preiß, Berlin, C. 19, Gertraudenstr. 18 -19.
Dy
        <pb n="413" />
        scdcchverzeichnis.
Die Zahlen bedeuten die Seiten.
Anstreicher, Arbeiterschutz. 196.

Abrechnung bei der Lohnzahlung.
118.

Abzugsweg, Einhebung der Einkom—
mensteuer im A. durch Dienstge—
ber. 184.

Achtstündige Arbeitszeit. 219, 226

Akkordlohn. 50.

Allgem. Vorschriften zum Schutze des
VLebens und der Gesundheit der
Arbeiter. 189.

Anfechtung von Verwaltungsakten. 50.

Angestellter. Begriff. 86.

Apotheken, Arbeitszeit in A. 220.

Arbeit. Begriff. 1.

Arbeit. Recht auf. 142.

Arbeiter, Begriff. 85.

Arbeitsbücher. 162, 276.

Arbeiterschutz. 182.

Arbeitgeber. Begriff. 1.

Arbeitgeber, Pfüichten des A. 101.

Arbeitskämpfe. 868.

Arbeitskraft, Begriff. 1.

Arbeitslosenunterstützung, 71, 209,
308.

Arbeitsmarkt. Schutz des heim. A. 80.

Arbeitnehmer, Begriff. 1.

Arbeitnehmer, Pflichten des A. 80.

Arbeitsnachweis. 62.

Arbeitsnachweisgesetz, deutsches. 73.

Arbeitsniederlegung, Streik. 867.

Arbeitsordnung. 28.

Arbeitspausen. 228, 289, 278.

Arbeitskäume. 124.

Arbeitsrecht, Begriff. 4.

Arbeitsstreitigkeiten. 889.

Arbeitstag. 2W86.

Arbeitsverfassungsrecht. 297.

Arbeitsverhältnis. 1. 88.

Arbeitsbeendigung. 128, 146.
Arbeitsentlassung ohne Kündigung
155, 157, 159.

Arbeitskündigung. 147.

Arbeitsverlassen des A. ohne Kündi—
gung. 156, 158, 160.

Arbeitszeugnis aus dem A. 162.

Arbeitsvermittlung. 62.

Arbeitsvertrag. 83.

Arbeitszeit. 218, 286.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
11, 146.

Auflösung des Lehrverhältnisses. 178.

Auflösung des Betriesausschusses. 00.

Aufnahme der Lehrlinge. 809.

Aufrechterhaltung des Dienstverhält—
nisses bei militär, Dienstleistung. 86.

Aufsichtsbezirk der Gewerbeinspek—
toren. 284.

Aussuchen einer neuen Stellung. 162.

Ausländische Arbeitnehmer, Anstel-
lung solcher. 80.

Ausländer, Exterritorialität. 20.

Aussperrung. 876.

Ausschreitungen, Staatsbeitrag zum
Ersatze des Schadens bei A. 888.

Agetylen. Schutzvorschriften. 196.

Barzahlung. 101, 110, 114.

Bauarbeiten, Gewerbeinspektorat für
B. 284.

Baugewerbe, Lohnschiedsgericht für
B. 284.

Behörden des Arbeitsrechtes. 48.

Behörden des Bergrechtes. 50.

Bergwerksverleihung, Berechtigungen
der B. 314.

Berufsvereine. 805.

Vesoldungsstener 140.

Bestechung. 97.
        <pb n="414" />
        Betriebsausschüfse. 150, 280.

Betriebsgeheimnis. 86.

Betriebsanlage, Genehmigung der B.
42, 191.

Betriebsleiter, beim Bergbau. 216.

Betriebsorganisation. 311

Betriebsschutz. 186, 187, 259.

Betriebserfindung. 90.

Betriebsvereinbarung. 27.

Bierausschank. Druckapparate beim
B. 196.

Blaipltige Farben. Schutzvorschriften.
196.

Boykott. 879.

Buchdruckereien. Schutzvorschriften. 106.

Bürgerlegitimationen. 45, 277.

Bundeshilfe, bei Streik. 371.

Chronik der Unfallverhütung. 195.

Dampfkessel. Vorschriften über D. 196.

Dauer der Arbeitszeit. 226.

Dauer des Lehrvertrages. 167.

Delogierungsschutz. 112.

Deutsche Gewerkvereine. 810.

Deutscher Gewerkschaftsbund, 8306.

Dienstboten, Hausgehilfen. 45, 218.

Dienstaufkündigung beim Bergbau.
159.

Dienstordnung beim Bergbau. 25.

Dienstwohnung. 111, 114.

Distriktsheimarbeitskommissionen.
209, 352.

Drohuͤng mit Streik, mit Aussper—
rung. 306.

Ehrenbeleidigung. 156, 157, 158.

Eingungsämter. 19.

Elementarereignisse, Überstunden bei
E. 381.

Entgelt nach 8 1154, b, des a. b. G.
106.

Entlassung nach G.O. 157.

Entlassung nach B. A. G. 150.

Entlafsung nach H. G. G. 156.

Sutlasfung von Lehrlingen. 158

Sntlafsung nach a. B. G. 159

Entlohnung. 101.

Erfindungen. .9.

Srkrankung des Arbeitnehmers.
Pflichten des Arbeitgebers. 125.
Frlöschen des Arbeitsverbältnisses.

128, 146.
Erlöschen des Lehrvertrages. 178.
Existenzminimum, steuerfreis. 187.
Exterritoriale. 20.

Fachorganisationen, Mitwirkung bei
Arbeitslosenunterstüungen. 808.

Fabriken. Dauer der Lebrzeit in F
78.

Faktoren, in der Heimarbeit. 206.

Feiertage. 247, 258.

Fonds der gewerbl. Fortbildungs⸗—
schulen. 294.

Frauen, Nachtarbeit. 248.

Frauen, Schutz der Frauen. 268.

Fremde Kinder, bei Kinderarbeit, 268

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers,
nach dem a. b. G. 124.

Fortbildungsschulen. 170, 175, 204

Funktionsperiode des B.⸗A. 321

Funktionsperiode des B.-R. 316.

Gas. Gasregulativ. Vorschriften bei
Herstellung usw. 196.

Gastwirtschaften, Lohnzahlung in. 117

Gebühr von Dienstverträgen. 141.

Gedenktage. 253.

Gegenseitige Hilfeleistung beim Berg—
bau. 216.

Bemeinde, Haftung bei Ausschrei—
tungen. 883.

Geldlohn. 101, 110.

Geldstrafen, Verwendung. 293.
Gemeinnötige Betriebe. Streik ir
solchen. 8371.

Genehmigung der Arbeitsordnung.
22.

Gesellenbrief. 171.

Gesellenprüfung. 171.

Gesuche um Überstunden. 234.

Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit.
839.

Geschäftsgeheimnis. 86.

Wedevechtgumg Entgiehung.

Gewerbegericht. 341.

Gewerbeinspektion. 280.

Gewinnbeteiligung. 102.

Gewerkschaften. 306.

Bezahlter Urlaub, nach dem Urlaubs—
gesetze. 129.

Bezahlter Urlaub, nach dem H.-G.«G.
127.

Begahlter Urlaub, nach dem Berg—
rechte. 127.

Grenzen des Arbeitsrechtes. 20.
        <pb n="415" />
        haftung, der Gemeinden bei Aus—
schreilungen. 8883.

Haftung, der Arbeitgeber in der
Heimarbeit. 211.

Handlungsgehilfengesetz. 108.

Vngesehiufen Dienstboten. 45. 218,

Hausmeister. 211.

Heimarbeiter. 88, 206.

Hilfsarbeiterverzeichnis. 267.

Hochbauten, Arbeiterschutz bei H. 196.

Höchstausmaß der UÜberstunden 288

Inhalt der Arbeitsordnung. .

Inhalt des Lehrvertrages. 167.

Inhalt des Dienstverttages nach H.⸗

G.G. 88.

Inhalt der Dienstordnung nach a. B.

G. 236.

Internat. Arbeitsamt. 68.

Internat. Arbeitsrecht. 68.
Internationale Rundschau der Arbeit.

399.

Jugendliche, Arbeitszeit. 278.
Jugendliche, Nachtarbeit, 248, 278.

Jugendliche, besonderer Schutz. 867.

278.

Kampfmittel. 881.

Karbid, siehe Azethylen. 196.
Kinderarbeit. 185, 244, 259
Koalition. 300.

VKoalitionsrecht. 800.
Kollektivverträge. 13.
Kollektivperträge, Regierungsent—

wurf. 15.

Konferenzen internat. 398.
Konkurrenzklausel. 91, 163.
Konkurrenzverbot. 94.

Konkurs. 122, 146.
Konventionalstrafen. 120.

Kosten, der Gewerbegerichte. 348.
Kosten, der Revier- Undn Beltriebs—

räte. 819.

Kosten der Betriebsausschüsse. 830.
Nongession, für Stellenvermittlung.

62.

—— gegenüber dem

62.

Arbeitgeber. 157, 158.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Kündigung nach dem HeG.G. 140.
Kündigung nach der GO. 149.
Kündigung nach dem a. b. G 148.
Kündigung nach Güter. BeG. 150.
Ründigung des Lehrverbältnisses. 178,

1

dackierarbeiten, Arbeiterschutz. 196.

8 beim Handelsgewerbe.
78.

Landarbeiter, Arbeitszeit. 228, 246.
Landarbeiterordungen. 44, 208.
Laudwirtschaftl. Maschinen, Arbei—
terschutz. 208, 266.

Lebensmittel, auf Rechnung des Loh—
nes. 101, 110.

Lehmgruben. Arbeiterschutz. 197.
Lehrbrief. 171, 181.
dehrgeld. 170.
dehrherr. Pflichten des L. 174.
Lehrling, Pflichten des 2. 169.
Lehrlingsprüfung. 168, 171.
dehrverhältnis, Beendigung. 178.
Lehrvertrag. 164.

Lehrzeit. 171, 178.
dieferungsbücher bei Heimarbeit. 207.
Leitende Angestellte. 87.
Lohnbücher, 256.

Lohnzahlung. Ort der L. 115.
dohnzahlung. Art der 8. 101, 110.
Lohnzahlung. Empfänger der. L.
117.
desn sriedanericht beim Baugewerbe.
854.

'ohnverhältnisse in der Heimarbeit,
Regelung der. 105.
Lohnbewegungen, siehe Streiks.
Malerarbeiten, Arbeiterschutz. 197.
Mandatsverteilung nach B-A-G. 322
Massenkündigung. 87.
Maximalarbeitstag. 218, 230.

Meisterprüfungen. 178.

Merkblatt, für Überstunden. 234.

Metallindustrie, Schiedskommission in
der. 850.

Mieterschutz. 111.

Mineralöle, Vorschriften über Ver—
kehr mit. 197.

Minderjährige, Verpflichtungsfähig—
keit solcher. 79.

Mindestalter für Kinder, für indu—
strielle Arbeit nach Wafhingtoner
Vertrag. 266.

Mitbestimmungsrecht des B.⸗A. bei
Entlassungen. 86, 150

Mitgliedschaft im B.«A. 151.

Mitgliedschaft im B.-R. 317.

Mitgliedschaft im Werksbeirat. 315

Mittelspersonen in der Heimarbeit,
206.

Mutterschutz. 268.

Nachtarbeit 248.
        <pb n="416" />
        60w

Nachtarbeit der Frauen. 4B, 213.
Nachtarbeit der Kinder. 244.
Nachtarbeit der Jugendlichen. 218.
Neue Stelle, Urlaub zum Aufsuchen
einer neuen Stelle. 162.
Naturalwohnung. 111, 114.
Notarbeiten. 871.

Nichtbarbezahlung des Lohnes. 101,
110.

Nötigung, Gesetz gegen die N. 304.
Notstandsarbeiten. 76.

Offentl. Axbeitsnachweis. 65.

Organisation des Betriebes. 811.
Organisationen der Arbeitgeber. 299,
14.

Organisationen der Arbeitnehmer.
299, 306.

—D der Arbeitsbvermittlung
D.

Ort der Lohnzahlung. 116.

Ortliche Zuständigkeslt der Gewerbe—
gerichte. 8345.

Papierfabrikation. Arbeiterschutz. 197.

Pausen. 201, 228, 289.

Persönliche Eigenschaften des Lehr—
herren. 168.

Persönliche Grenzen des Arbietsrech—
tes. 209.

Pflichten des Arbeitnehmers. 89

Pflichten des Arbeitgebers. 101.

pflichten des Lehrherren. 174.

æflichten des Lehrlings. 169.

flichtverletzung, des B.⸗A. 826

golitischer. Streik. 369.

Zrivate Stellenvermittlung. 62.

Probezeit. 178.

Produktion. Begriff. 1.

Produktionsgeheimnis. 96.

Provision. 108.

Prüfung der Arbeitsordnungen. 28.

Prüfung der Dienstordnungen, nach
a. B. G. 25.

Räumungsaufschub bei Naturalwob—
nungen. 112

Recht auf Beschäftigung. 125.

Recht auf Arbeit. 148.

Regiebauten von Eisenbahnen, Gesetz
über. 197.

Revierrat beim Bergbau. 318.

Ruhepausen. 219, 289.

Sachlohn. 101, 110.

Sandgruben, Arbeiterschutz. 197.

Schiedskommission. 150, 8350. 858.

Schiedsstellen. 839.

Zchottergruben, Arbeiterschutz. 197.
-Zchriftgießereien, Arbeiterschutz. 197
Schriftforim des Lehrvertrages. 89
SZchulbesuch der Lehrlinge. 175.
Schwangere, Schutz der. 268.
Schweigepflicht. 96.
Selbstverwaltung. 52.
Sodawassererzeugung, Vorschriften
über. 197.

Sittlichkeitsschutz. 124, 189.

Sonntag. 247.

Sonntagsruhe. 247.

Soziale Bewegung. 2.

Soziale Frage. 2.

Soziale Klaffen. 8.

SZozialpolitik. 5.

Zogzialversichexung. 9.

Sperre. (Boykott.) 379.
Spegzialgewerbeinspettorate. 284.
Sprengstoffe. Vorschriften über S.
197.

Staatsbeitrag zum Schadenersatz be
Ausschreitungen. 882.
Stagatsbeitrag zur Unterstützung
Arbeitsloser. 209, 808.

Staatsbürgerschaftsnachweis. 278.

Statuten über Streikführung. 870
Steinbrüche. Arbeiterschutz. 197.

Steuerabzug. 184.

Steuerfreies Existenzminimum. 187.

Strafbarkeit, Frage der S. der grund—
losen Auflösung des Arbeitsdbertra—
ges. 370.

Strafverfügung. 292.

Strafen. 290.

Streit. 367.

Streikdrohung, keine Nötigung. 305,
885.

Streikklausel. 875.

Streikposten. 385.

Streikrecht. 8382.

Streitigkeiten aus dem Arbeitsver—
hältrüsse. 339.

Stücklohn und Akkordlohn. 850.

System des Arbeitsrechtes. 8.

Tätliche Mißhandlung seitens des Ar—
beitgebers. 156, 158.

Tagesschutz. 218.

Tarifvertrag. 15.

Terrorgesetz. 804, 884.

Treupflicht. 94.

Truckverbot. 110, 114.

Trunktsucht des Arbeitnehmers. 156.

berstunden. 230

2*
        <pb n="417" />
        Umlagen zur Deckung der Kosten der
B.sA. 830.
Umlagen zur Deckung der Kosten der
R.«R. 818.
Unfallverhütungsktommission. 194.
Unfallverhütungsvorschriften bei der
Landwirtschaft. 203.
Unlauterer Wettbewerb. 86.
Unternehmer, Begriff. 1, 206.
Unterfstützung, der Arbeitslofen. 71.
Unterstützung, bei Streik. 807, 8372
Ununterbrochener Betrieb, Arbeitsze it
bei. 241.
Urlaub, zum Aufsuchen neuer Stel—
lung. 162.
Urlaub nach dem H.G.«G. 127.
Urlaub der Bergarbeiter. 127.
Urlaub nach dem Urlaubsgesetze. 120.
Verbände, Arten der V. 805.
Verbotene Beschäftigung in der Kin—
derarbeit. 259.
Vereinigung der Gewerkschaften. 808.
Berfahren vor, dem Gewerbegerichte.
348.
Verfahren vor, der Schiedskommission.
152.
Verfahren vor, der Distriktskommis-—
sion nach dem H.⸗A.“G. 210
Verfahren, vor dem Lohnschiedsge—
richte bei Baug. 855.
Verfahren vor dem Bergbauschiedsge—
richte. 868.
Verhandlungen, vor Streifs. 870.
Verhandlungen, vor Aussperrungen.
377.
Verkündigung der Arbeitsordnung. 2.
Verkündigung der Dienstordnung. 25
Verleger, nach dem H.A.G. 206
Verschwiegenheit. 96, 826, 820
Vertragsschutz. 254.
Veruntreuung des Arbeitnehmers
156, 157.
Verzeichnis, der Hilfsarbeiter. 267.
Verzeichnis, der Heimarbeiter. 207.
Vorsitzender, des B.⸗A. 320.
Vorsitzender, des B.R. 818.
versibender, des Gewerbegerichtes.
47.
Vor Ipender— der Schiedskommissionen.
152.
Vorsitzender, der Distriktskommission
nach dem H.AG3. 800

Vorsitzender, des Borgbauschiedsgerich—
tes. 302.

Vorsitzender, des Lohnschiedsgerichtes
beim Baugewerbe. 858

Vorzeitige Auflösung des Arbeitsver—
hältnifsses. 155. 186. 157 158, 159,
160.
Wahl des B.⸗A. 828.
Wahl des B.R. 818.
Wahl zum Gewerbegerichte. 87.
Wahl des Werksbeirates 814.
Wahlrecht, im B.A. 824.
Wahlrecht, in den BeR. 318.
Wahlrecht, in das Gewerbegericht. 847.
Wishiuglon. Konferenz von W. 67,
19.
Waren, Lohnzahlung in W. 101, 110.
Werksbeirai. 314.
Verkswohnung. 111.
Werkstattgehilfen, nach dem H.-A.-G.
206.
Werkzeuge. 1885.
Wettbewerb, unlauterer. 96.
Wochenschutz. 218.
Wöchnerinnenschutz. 268.
Wohnräume. 124, 188, 189.
Wohnungen, Schutz der Arbeitnehmer
mit Naturalwohnungen. 111.
Zahlenverhältnis der Lehrlinge. 160.
Zahl der Arbeitnehmer, zur Erxrich—
tung eines B.A. 821.
Zeit der Lohnzahlung. 1606.
Zelluloid, Vorschriften über 3. 198.
zentralheimarbeitskommission. 208
gentralgewerbeinspettor. 288
Zeugnis, Ausstellung eines 8. 162,
278.
Zeugnis, nach dem a. b. G. 162. 278.
Zeugnis, nach dem H.G.G. 160
zZeugnis, für Lehrlinge. 180.
Zinkhütten siehe Bleihuͤtten. 198.
Zivilgerichtliche Anfechtung von Ver—⸗
waltungsakten. 50.
Zuckerfabrikation, Arbeiterschutz. 198
Zündwaren. Vorschriften. Arbeiter—
schutz 106.
Zustandekommen der Arbeitsordnung.
22.
Zuständigkeit, des B.A. 279, 881
Zuständigkeit, des B.R. 316.
Zustandigleit des Gewerbegerichtes.
34656

44
        <pb n="418" />
        X
81
ß

Zuständigkeit, der Schiedskommissio—
nen. 8056.

Zustandigkeit, der Distriktskommission.

Zuständigkeit, nach dem H.A.G.
210, 858.

Zuständigkeit, des Lohnschiedsgerich—
tes beim Bergbau. 854

Zuständigkeit, des Werksbeirates. 318.

Zuzugsperre. 879.

Zweck der Berufsvereinigungen. 305.

Zweck des Streiks. 867.

Zweck der Aussperrung. 876.

Zweck des Boykottes. 879.

Zwischenmeister, in der Heimarbeit.
206
        <pb n="419" />
        witlowitzer Vergbau- u.
Eisenhütten⸗Gewerkschaft
Roheisen, Ferrolegierungen, Walzwaren aller Art, wie
Halbzeug, Stab- und Fassoneisen, Bandeisen (warm—
und kaltgewalzt), Träger und U-Eisen, Schienen und
Schwellen für Voll-, Straßen- und Kleinbahnen,
Grob⸗ Mittel- und Feinbleche, Stanz-, Dynamo—
und Trausformatorenbleche, Eisengußwaäre, Stahl—
formguß sowie Schmiedestuͤcke aller Art aus Martin—
und Speztalstählen für den Schiffs-, Maschinen- und
Lokomotivenbau, geschweißte und gepreßte Blechwaren
aller Art, Gußrohre, schmiedeeiferne nahtlose und
geschweißte Rohre, Wellrohre, Schrauben und Nieten,
Dampfkessel aller Systeme, insbesondere Wasserrohr⸗
kessel Patent „Garbe“ und Hochdruckkesfel Patent
Löffler“, Überhitzer, Reservoire, Gasometer, eiserne
Brücken und Hochbaukonstruktionen, Maschinen und
romplette Einrichtungen für Berg- und Hüttenwerke,
doksanstalten, Zementfabriken, Tiefbohr Einrichtun—
gen und Bohrapparate, feuerfeste Erzeugnisse (Scha—
motte und Silika) usw.
zentraldireltion und Zentralver⸗
laufsbüro: Mährisch-Ostrau 10.
(Vitkovice-Zelezcarny)
dechoslowalei.

Prager BVüro: Prag I. VPredovslänul. 9.

406
        <pb n="420" />
        Johs. Jarchow
Buchbinders /
andußo
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        F
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Verhandlungen zwischen den Parteien statt⸗
agen zu erzielen, sei in diesem Zusammen—
eFeiertage und die Gedenkkage
chen Republik vom 8. April 1985, Sla.
am 15. April 1925 kundgemacht wurde. Dieses
hen „Feiertagen“ und „Gedenktagen der Lecho—
FNach 81 geltien als „Feiertage“ vorbehaltlich
4 des Gesetzes bzw. es haben für diese Tage
ten über die Feiertage zu gelten, in Hinkunft
Fäner, 6. Jänner, Christi Himmelfahrt, Fron—
5. August, 1. Rovember, 8. Dezember und
GBedenktage der cechosslovakischen Republik auf.
der 28. September, der 6. Juli, der 1. Mai
ils Staatsfeiertag gemäß dem Gesetze vom
Nr. 556.
zes lautet:
ktober gelten alle Bestimmungen über die

Sne Behörden J. Instanz können nach
sen für die öffentlichen Behörden, Anstalten—
cchulen sowie für die Schulen mit Sffentlich—
behufs würdiger äußerer Feier dieses Tages
J dieser Bestimmungen wird von den politi⸗
örden J. Instanz ladministrativen Poligei—⸗
ßeldstrafe dis zu 10000 K.oder mit Arrest
einem Monate bestraft. Eine uneinbringliche
angemessene Arrest- (Verschließungs-)-Strafe
ießen dem Staatsschatze zu.“
Jen Gedenktage sowie für die im 81 aufge—
Vorschriften über die Sonntage, soweit es uch
Fristen handelt, und ferner finden auf sie die
Sonntagsruhe Anwendung, soweit es sich
cden, Anstalten, Unternehmungen und öffent
die Schulen mit öffentlichkeusrecht handelt
ch Verordnung für öffentliche Unternehmun—
— ungestörten Betriebes Ausnahmen feftfetzen.
Sherigen Bestimmmungen über die Feiertage
esem Gesetze nicht im Finklange stehen, ebenso
iber die Normalage aufgehoben.

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