II. Rationalisierungsformen J häufig der entscheidende Faktor. Arbeitsvorbereitung, Energieleitung und Transvort sind wiederum weitgehend abhängig von der Anord⸗ nung des Einkaufs, des Verkaufs und Rechnungswesens. Von besonderer Bedeutung ist hierbei namentlich das betriebliche Rechnungswesen. Es muß derartig ausgebaut werden, daß es „zu einem tatsächlichen Meßinstrument der Betriebsarbeit gemacht wird und alle von außen kommenden Einflüsse, wie Struktur⸗ und Kon⸗ junkturveraͤnderungen der Wirtschaft, aus ihm eliminiert und Be— triebsvergleiche ermöglicht werden“ *). Im Bürowesen ist die Anlage zweckmäßiger Registraturen und die Anwendung von Buchungs⸗ und Rechenmaschinen von Wichtigkeit, ferner die Vereinheitlichung der zahlreichen Vordrucke, der Geschaͤfts⸗ briefe, der Postkarten, des Scheckformulars usw. Die betriebsorganisatorische Rationalisierung muß sich ferner mit der Proportionalität des Betriebsumfanges befassen, mit dem Ver⸗ haͤltnis zwischen Kapital, Anzahl der beschäftigten Personen, Art der produzierten Waren einerseits und Betriebsgröße andererseits. So⸗ weit es sich um das Anbringungsgewerbe und das Kunsthandwerk handelt, wird im allgemeinen die Betriebsform des Klein— betriebs die angemessenste sein, während der Großbetrieb auf jeden Fall den Vorzug bei der Herstellung von Schiffen, Lokomotiven und anderen Großmaschinen, von Automobilen, Hochoöfen usw. ver⸗ dient. Dazwischen liegt eine bunte Fülle von Entsprechungen zwischen Betriebsgröße und Betriebscharakter, die durch technische und organi⸗ satorische Veränderungen variabel gehalten werden. Soweit die technische Rationalisierung in der Durchführung von Normalisierungs⸗ und Typisierungsmaßnahmen besteht, drängt sie allerdings mehr und mehr auf den Großbetrieb hin, der „ein vollkommneres Aufein⸗ anderabstimmen und Ineinandergreifen der Teile, bessere Verbin⸗ ) Hinnenthal, „Die deutsche Rationalisierungsbewegung und das Reichs— kuratorium für Wirtschaftlichkeit“, Nr. 4 der Veroffentlichungen des Reichs— kuratoriums für Wirtschaftlichkeit, Seite 17.