t60 B. Betrachtungen so die Zusammenschau der Arbeitsleistungen zu schaffen versuchen, die in der Arbeitsteilung räumlich wie zeitlich verlorengegangen ist. Die Sozial⸗ und Rechtslehre kann ihren Ausgangspunkt nehmen in den taͤglichen Rechtserfahrungen der Arbeiterschaft, in der Arbeits- und Fabrikordnung, in der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und des Wohlfahrtswesens, an der die Belegschaft durch ihre Vertretung, den Betriebsrat, aktiv mitzuwirken berufen ist. Sie wird sich weiterhin auf die Lehrgebiete des Arbeits-⸗ und Versicherungsrechts, auf die Unfall⸗ verhütungsvorschriften wie auf die Problematik der Wirtschafts⸗ demokratie erstrecken müssen. Die technische Lehre wird Werkzeug⸗ und Maschinenkunde, die Entwicklung und die Folgen der Technik umfassen, sie wird das Problem Mensch und Maschine in seinen wirt⸗ schaftlichen wie in seinen seelischen Zusammenhängen würdigen, sie wird das Unausweichliche der Technisierung und Mechanisierung dar⸗ stellen müssen. Die staatsbürgerliche Lehre schließlich wird beginnen mit der Überleitung des jugendlichen Arbeiters in den Beruf, mit der Bedeutung der Berufswahl in persönlicher wie gesellschaftlicher Hin⸗ sicht. Sie wird dann die Verflechtungen des einzelnen in die Ord⸗ nungen der Gesellschaft, des Staates und Volkes, seine Rechte und Pflichten in ihnen beschreiben, die Entwicklung zu fortschreitender Selbstverwaltung und Selbstverantwortung verdeutlichen, die natio⸗ nale Schicksalsverbundenheit der Stände im allgemeinen und in der Gegenwart im besonderen behandeln müssen. Die vorhandenen staatlichen oder privaten Lehreinrichtungen suchen diesen Forderungen bereits weitgehend zu entsprechen. Die höchste paͤdagogische Wirkung werden sie jedoch erst dann erzielen, wenn sie auf einen Gesamtplan abgestimmt sind und systematisch so ineinander⸗ greifen, daß jede Doppelarbeit vermieden wird. Davon kann heute noch keine Rede sein. Staatliche und private Bildungsbestrebungen arbeiten haͤufig noch ohne organische und organisatorische Verknüpfung nebeneinander her und aneinander vorbei. Auch scheint es, als ob namentlich die gesetzgebenden Körperschaften sich der kulturpolitischen