Weil nun das Reich noch nicht in den Lagerstättenabbau der Länder eingreifen kann, greift es — seit dem Kalihandels- gesetz von 1910 — in den Handel ein und sucht von hier aus zu regeln. Damit werden alle preisbildenden Faktoren ein- schließlich der Lohn- und Absatzfragen für derartige Über- legungen mobil gemacht. Mithin müssen auch alle Händler- und Verbraucherorganisationen für unsere Pläne Interesse haben und sie unterstützen. Endlich ist es das Kapital selber, das in mannigfachster Weise an seinen Werten und Anlagen in der Natur, also in den Lagerstättenrechten, wie an seiner Arbeitsform als Betriebs- und Anlagekapital interessiert ist. Jede bergwirtschaftliche Kreditfrage— sei es eine gewünsc hteBeleihung von wirklich Vor- handenem, eine Spekulation auf Erhofftes, eine Versicherung gegen irgendwie Drohendes oder ein Entschädigungsanspruch auf irgendwie Verlorenes — dreht sich um Bewertungen und Schätzungen von diesem oder jenem Standpunkt aus; immer stoßen wir auf fast unüberwindbare Schwierigkeiten und Un- klarheiten, und immer muß praktisch irgendwie gehandelt wer- den, wenn auch oft erst nach einem unendlichen Hin und Her. Bergrechtsprozesse sind wohl das Schwierigste und Langwierig- ste, was die Rechtsgeschichte kennt. Viele müssen sich deswegen im Sande verlaufen und Hoffnungen mit sich begraben; manche aber schlafen nur, um erst nach Jahrhunderten wieder aufzu- wachen, wenn die Welt ganz anders aussieht, denn sie enthalten uanverjährbare Rechte. Auch hier also viele Arbeitsthemen, und zwar „lohnende“! 3