STADTWAPPEN UND REKLAME 453 Gegenstände feilgeboten, bevor zur Anbringung des Stadt- wappens die Genehmigung des Rates eingeholt worden ist. Wir weisen deshalb erneut darauf hin, daß die Führung des Wappens der Stadt Dresden ohne unsere ausdrückliche schrift- liche Genehmigung Privatpersonen, Vereinen und Gesell- schaften verboten ist. Die Führung des Stadtwappens in Vereinsbannern, Fahnen, Vereinsabzeichen und dergleichen bedarf ebenfalls unserer schriftlichen Genehmigung. Über- tretungen dieses Verbotes werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder mit Haft bis zu 10 Tagen für jeden Zuwiderhandlungsfall bestraft.‘ Man erkennt aus dieser Bekanntmachung, daß die Stadt- wappen durchaus nicht vogelfrei sind, und daß ihre Ver- wendung zu Reklamezwecken und dergleichen nicht in jeder- manns Belieben gestellt ist. Der Rat zu Dresden belehrt uns eines anderen, und es ist anzunehmen, daß auch andere Städte an die Verwendung ihrer Wappen einschränkende Bedingungen geknüpft haben. Auf jeden Fall ist Vorsicht geboten und anzu- raten, sich vorher zu informieren, wenn man ein Stadtwappen als schmückendes Beiwerk verwenden will. Wie der Gesetz- geber „Das Recht im Bild‘ festgelegt hat und seine mißbräuch- liche Verwendung mit Strafe bedroht, so haben, wie aus dem Dresdener Fall erkenntlich, sich wohl auch die Städte das Recht an ihrem Wappen gesichert. Die Androhung einer Strafe bis zu 30° Mk., die sich sogar in Haft verwandeln kann, ist nicht gerade angenehm. Zwar wird sie nicht immer so heiß gegessen werden müssen, wie sie in der Dresdener Bekanntmachung serviert wird. Denn es ist an- zunehmen, daß die Städte ihre Wappen nur gegen einen unwürdigen Gebrauch, also gegen einen wirklichen Mißbrauch, schützen wollen, und daß die Genehmigung gern erteilt werden wird, wenn die Verwendung in künstlerischer, das Wappen nicht entwürdigender oder herabsetzender Weise geschieht. Aber auf jeden Fall ist anzuraten, sich vor der Verwendung darüber zu unterrichten, ob nicht irgendwo eine Fußangel lauert, in die man geraten könnte.