Zutrag zu dem Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main von Aschaffenburg (alter Handelshafen) bis zur Mündung vom 20. September 1928. Die Schiffahrtabgaben, welche nach den festgestellten Tarifen auf der kanalisierten oberen Oder, der Netzewasserstraße, dem Klodnitzkanal, den Reichswasserstraßen zwischen Elbe und Oder und auf der Saale (Mitteldeutsche Reichswasserstraßen), dem Ueckerkanal, der Eider (Rendsburger Eiderschleuse), dem Hunte-Ems-Kanal, der kanalisierten Fulda, den westdeutschen Kanälen (Mittellandkanal), dem Spoykanal, dem kanalisierten Main, dem kanalisierten Neckar und dem Ludwigkanal von den Gütern, Flößen und beladenen Frachtfahrzeugen zu ent- richten sind, sowie der Ladungszuschlag, welcher nach Abschnitt IB des Schlepplohntarifs für den Rhein-Weser-Kanal, den Weser-Elbe- Kanal bis Peine (Hildesheim) und den Lippe-Kanal von Datteln bis Hamm zu zahlen ist, werden um 11 v., H, erhöht. Von der Erhöhung sind ausgenommen: 1. die im Abschnitt I, Ziffer 3 des Tarifs vom 2. August 1928 für die Schiffahrtabgaben auf den westdeutschen Kanälen bei Sehnde vorgesehene Sonderabgabe und die nach der Ausnahme 6 Absatz 2 des Abschnitts I dieses Tarifs für Steinkohlen zur Ausfuhr oder Bunkerung gewährten 2. Ausnahmesätze, die unter den Ausnahmetarif ‚,E‘* vom 5. Juni 1926, 5. April 1928 fallenden Güter (Erze, Schrot usw.) auf der kanalisierten oberen Oder, Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 1928 in Kraft. Berlin, den 11. September 1928. Der Reichsverkehrsminister I. V.: Gutbrod. W.ILa. V. 18. 860 Nachträge Entfer- nungstafel Aus- führungs- bestim- mungen Güter- klassenver- zeichnis Güter. verzeichnis