In Ausführungsbestimmungen zum Tarif jür die Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main. A. Allgemeines. 5 1. Dienststellen. Die Abgaben werden für Rechnung des Reichs vom staatlichen Wasserbauamt und der Kreiskasse II zu Frankfurt a. M. und von den Hebestellen an den 12 Schleusen: Stockstadt, Klein-Ostheim, Groß-Welzheim, Groß-Krotzenburg, Kesselstadt, Mainkur, Offenbach, Frankfurt-Niederrad, Höchst, Okriftel (Kelsterbach), Flörsheim (Raunheim) und Kostheim nach folgenden Bestimmungen erhoben. $ 2, Die Schiffahrtabgaben sind bei jeder Befahrung der kanali- sierten Mainstrecke im voraus an den im $1 genannten Hebestellen (Schleusen) bar zu zahlen (s. $ 3, Zf. 3). Abgabepflichtigen, die einen regelmäßigen Verkehr unterhalten, können die Abgaben unter den angefügten Bedingungen gegen Sicherheit gestundet werden. B. Bestimmungen für den Güterverkehr. 8 3. Zahlung der Abgaben bei jeder einzelnen Fahrt. ll. Anmeldung, Der Führer des Schiffes hat für jede Fahrt eine Anmeldung (Vordruck A oder A 1), die mit Tinte oder Tıntenstift wahrbeits- getreu ausgefüllt ist, bei sich zu führen. Auf der Vorderseite des Scheins ist das Gesamtgewicht der Ladung nach Tiefgang und Eichschein nachzuweisen. Auf der zweiten Seite sind in Spalte 2 die Güter nach ihrer warenmäßigen Bezeichnung in Übereinstimmung mit den Ladepapieren (Fracht- scheinen usw.) einzutragen. Die Spalten 3 und 4 sind nach dem Güterverzeichnis des Tarifs auszufüllen. Statistische Nummern sind nicht aufzunehmen.