12 h) Waren infolge der unrichtigen Darstellung oder infolge unrichtiger Abgabenberechnung bei den bereits durchfahrenen Hebestellen zu wenig Abgaben erhoben, so hat der Beamte außerdem den ermittelten Fehlbetrag seinerseits nachzuerheben und die beteiligten anderen Hebestellen in Kenntnis zu setzen. i) Die Belege werden dem Schiffer nach Prüfung der Anmeldung zurückgegeben. k) Von Schiffsladungen, die aus Gütern verschiedener Tarifklassen zusammengesetzt sind (Mischladungen), wird die Abgabe nach Ladungsbestandteilen getrennt auf Grund der Belege erhoben. Dabei ist der Bestandteil jeder Tarifklasse auf volle Tonnen nach oben abzurunden, 1) In Ermangelung der vorgeschriebenen Belege werden Schiffsladungen, die aus Gütern einer Tarifklasse bestehen, nach dem aus der Eichablesung ermittelten Gewicht zur Schiffahrtabgabe herangezogen. Für die Beschaffenheit der Ladung ist die Erklärung des Schiffers und der Augenschein maßgebend. m) Für Mischladungen ist von nicht durch Belege nachgewiesenen Gewichtsteilen der Satz der Tarifklasse I zu entrichten. n) In gleicher Weise sind die Güter einer Gesam tmischladung, für die überhaupt keine Frachtpapiere beigebracht werden, als Güter Jer I. Tarifklasse zu behandeln. o) Dem Gewichte verpackter Güter wird dasjenige der Verpackung hinzugerechnet. pP) Bei der Eichablesung ist im Falle der ungleichmäßigen Eintauchung des Schiffskörpers ein Durchschnittstiefgang in der Weise zu ermitteln, daß die Maße der Eintauchung von sämtlichen Eichskalen des Fahrzeuges zusammengezählt und die Summe durch die Zahl der Skalen geteilt wird. Liegt der Tiefgang zwischen zwei an den Eichskalen vermerkten 2 em-Stufen, so wird der Abgabenberechnung las für die höhere Stufe sich ergebende — durch Teilung mit 5 in den Wert der 10 em-Schicht ermittelte — Gewicht zugrunde gelegt. q) Wird der Eichschein nicht an Bord des Schiffes mitgeführt, so ist das Gewicht der Ladung bei den Hebestellen nach der Ablesung an den Eichskalen durch Schätzung festzustellen. r) Bei beladenen Fahrzeugen, die nicht geeicht, aber vermessen sind, wird der Abgabenberechnung anstatt des Ladegewichtes die Tragfähigkeit zugrunde gelegt. Steht auch diese nicht fest. so wird