- 16 — II. Den Anträgen müssen folgende Nachweise beigefügt sein: a) beim Umschlag vom Wasserweg auf die Reichsbahn: Die Reichsbahnduplikatfrachtbriefe, welche spätestens am achten Tage nach dem Reichsbahnversand von der Hafenbehörde des Umschlaghafens mit dem Stempelvermerk: Mit Schiff ......... Tragfähigkeit von ... A 2 a as .... 19.... hier angekommen. „..19... N A. U (Umschlaghafenort)} Unterschrift (Hafenbehörde) versehen sein müssen, Istes dem Antragsteller aus praktischen Gründen nicht möglich, die Reichsbahnduplikatfrachtbriefe mit dem Antrage einzureichen, so hat er die Eintragungen in dem Rückvergütungsantrage sofort von der Hafenbehörde des Umschlaghafens an Hand der vorzulegenden. Duplikatfrachtbriefe prüfen und die Richtigkeit in der im Antrag — Vordruck M — hierfür 5esonders vorgesehenen Spalte bescheinigen zu lassen: Beim Umschlag von der Reichsbahn auf den Wasserweg: i. Die Originaleingangsfrachtbriefe, welche von der Hafenbehörde des Umschlaghafens spätestens acht Tage nach Umschlag der Ladung mit. dem Stempelvermerk: Mit Schiff ....... ..004% VON s0000004 6 Tragfähigkeit am ...........19.... von hier nach ... .. abbefördert. .„..,den.......... 19.... b) (Umsechlaghafenort}) Unterschrift (Hafenbehörde) versehen sein müssen; Gegebenenfalls einen besonderen amtlichen Nachweis über die Zwischenlagerung. (V. Eine Rückerstattung der Abgaben findet nur statt, wenn der Antrag innerhalb einer Frist von 2 Monaten. die im