N: ADS ier al. AN} ut AT n-1- Fr 3° re 35 1 I Falle II_a vom Tage der Ankunft des Schiffes im Hafen, im Falle III b vom Tage der Abfahrt des Schiffes aus dem Hafen ab zählt, eingereicht wird (Einreichefrist). Die Ermäßigung der Abgaben bei Umschlag von der Reichsbahn auf den Wasserweg wird bei der Abgabenerhebung sofort an der ersten Schleuse berücksichtigt, wenn der Schiffer mit der Anmeldung sogleich den vorstehenden Bestimmungen entsprechend einen ausgefüllten und von der Hafenbehörde des Umschlaghafens bereits bescheinigten Antrag — Vordruck M — mit vorlegt. Der Antrag ist alsdann nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen und mit der Anmeldung an der letzten Hebestelle (Schleuse) abzugeben. y B. Auch Güter, deren Umschlag durch vorübergehende Lagerung im Hafengebiet unterbrochen wird, gelten als Umschlaggüter, wenn die Anfuhr oder Abfuhr auf der Reichsbahn den im Abschnitt A gegebenen Bestimmungen für Umschlaggüter entspricht (Umschlaggüter mit Zwischenlagerung). Auf die Rückerstattungsanträge sind die vorstehenden unter A I—IIT aufgeführten Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Einreichefrist für die Anträge wird auf 3 Monate verlängert, wenn die Zwischenlagerung im Hafengebiet nachgewiesen wird. Hierbei zählt die Frist von 3 Monaten bei Anfuhr auf der Reichsbahn vom Tape des ersten Reichsbahnwageneingangs, bei Anfuhr mit Schiff vom Tage der Schiffsankunft im Hafen ab. Bei Überschreitung dieser Frist erlöscht der Anspruch auf Rückerstattung. 8 7. RR mn 3 ÖObermaingut (s. Tarif, Befreiungen 1 c). A. 1. Für Ladungsteile, die im Talverkehr als vom nichtkanalisierten Main oberhalb km 92 kommend angemeldet werden, kann von den Hebestellen die Beibringung eines Nachweises (z. B. nach Vordruck E) verlangt werden, aus dem die Herkunft der Ladungsteile zweifellos zu ersehen ist. 2, Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so sind die Abgaben für die Talfahrt zu entrichten. Güterklassenver- Güter-Verzeichnis