19 - 8 al N £ £ Auf der Rückfahrt sind beide Scheine mit der Anmeldung $ 3 Ziffer 1) zusammen an der ersten zu durchfahrenden Schleuse vorzuweisen., An der letzten, vor Erreichung des Zielortes des Vorladegutes zü durchfahrenden Schleuse ist die 2. Bescheinigung unter Vorweisung der erforderlichen Belege zu beantragen. Beide Scheine werden alsdann dort zur Erledigung des Erstattungsantrages zurückbehalten. C. Besondere Schleusungsgebühren . (s. Tarif I, IV—VI). $ 9. Die nicht der Güter- oder Personenbeförderung dienenden Schwimmkörper (II des Tarifs) und Kleinfahrzeuge (IV des Tarifs) ind von der Mitführung einer Anmeldung und sonstiger Belege ‚$ 3 Ziffer 1 und 2) befreit. Die besonderen Schleusungsabgaben, die gemäß II, IV, V und VI des Tarifes für jede Schleusung zu entrichten sind, sind stets bar zu bezahlen, und zwar gegen Empfangsbescheinigungen, auf denen lie zu zahlenden Beträge vorgedruckt sind. Die Bestimmungen des $ 4 über Stundung der Abgaben finden auf die besonderen Schleusungsabgaben auch in den Fällen keine Anwendung, in denen für die Abgaben nach Abschnitt I und III des Tarifs den Abgabepflichtigen Abgabenstundung eingeräumt ist. Die Empfangsbescheinigungen werden durch Stempelaufdruck entwertet und sind auf Verlangen bei der folgenden Schleuse vorzu-WEe1lsen. D. Sonstige Bestimmungen. 8 10. Aufsicht und Rechnungslegung. Die Beamten der Reichswasserstraßenverwaltung und der Hebestellen sind jederzeit berechtigt, sich von der Richtigkeit der von den Schiffsführern oder Reedern gemachten Angaben durch Besichtigung der Ladung, Vermessung der Schiffe, Durchsicht der Schiffspapiere der in sonst geeigneter Weise zu überzeugen. Ergibt die nachträgliche Prüfung der Barabgaben eine unrichtige Berechnung und Erhebung, so ist die Verwaltung verpflichtet, die Erhebung zu berichtigen. Güterklassenver- Güter. Verzeichnis