DB — al y in ni ‚1 Die Schuld ist an die Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank A.-G. Zweigniederlassung Frankfurt a.M. zu zahlen. Auswärtige Kunden müssen den fälligen Betrag selbst oder durch ihre Bank spätestens am 1. und 16, eines jeden Monats durch Reichsbankgiro auf den Weg bringen oder die Schuld durch Übersendung eines Verrechnungsschecks auf eine Bank am Sitze der zuständigen Niederlassung der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank A.-G. ausgleichen. Je :T + 3 9. Nach Bezahlung der gestundeten Beträge jeder abgelaufenen Monatshälfte händigt die Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank A.-G. dem Kunden eine Wertmarke aus, die auf die Rückseite des im Heft verbliebenen zuletzt benutzten Stammes aufzukleben ist. Das Heft darf nur in dem in der Marke bezeichneten Monate verwendet werden. Wird es in diesem Monat nicht benutzt, so ist bei späterer Verwendung eine neue Wertmarke für den Benutzungsmonat erforderlich. 10. Die vom Kunden bei der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank A.-G. hinterlegten Sicherheiten haften als Faustpfand für alle der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank A.-G, aus dem Stundungsverhältnis erwachsenen Forderungen. Die Deutsche Verkehr. Kredit-Bank A.-G. ist überdies berechtigt, ihre vorbezeichneten Forderungen gegen die fälligen oder nicht fälligen Guthaben, welche dem Kunden aus irgend einem Grunde gegen sie oder eine ihrer Niederlassungen zustehen, ohne Rücksicht darauf, an welchem Orte sie zu erfüllen sind, aufzurechnen. Die Einrede der Verweisung auf das Pfand ($ 777 ZPO.) ist ausgeschlossen. 11. Die Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank A.-G. ist berechtigt, falls ihr Schuldner im Verzuge ist, sich ohne gerichtliches Verfahren aus dem Pfand bezahlt zu machen. Sie ist zur gleichen Maßnahme berechtigt, wenn der Schuldner einer von ihr ergangenen Aufforderung zur Zahlung ihres Guthabens oder zur Verstärkung der nach ihrem Ermessen nicht mehr ausreichenden Sicherheiten nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist oder nicht in dem Güterklassenver- Güterverzeichnis