11 Die Zuwendungen des Bundes an die Krankenversicherung belaufen sich heute ungefähr auf 7 Millionen Franken. Sie haben sich, da die Bundes- subvention nach der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen berechnet wird, im Laufe der Zeit mit der Entwicklung der Versicherung erhöht und werden sich entsprechend einer weitern Ausdehnung der Krankenversicherung noch weiter erhöhen. Die Prämien, die in der Krankenversicherung vom einzelnen Versicherten eingefordert werden, sind im allgemeinen Durchschnittsprämien, und auch dort, wo eine Abstufung nach dem Eintrittsalter stattfindet, bestehen nicht erhebliche Differenzen. Dazu tritt, dass die Krankenversicherung grosser Reserven nicht bedarf. Auch der relativ bescheidene ordentliche Bundes- beitrag von Fr. 8. 50 für die Männer und Fr. 4 für die Frauen, wie er heute gilt, besitzt im Verhältnis zu der Prämie eine gewisse Bedeutung. Anders wäre es in einer freiwilligen vom Bunde subventionierten Alters- und Hinter- lassenenversicherung. Während bei den jüngern Versicherten die Subven- tionssätze, die sich natürlich in gewissen Schranken halten müssten, zu der relativ geringen Prämie in jJüngern Jahren noch in einem angemes- senen Verhältnis ständen, würde es bei den erheblich höhern Prämien, welche die älteren Versicherten aufzubringen hätten, nicht mehr zutreffen. Die Ver- sicherungsgelegenheit würde deshalb wahrscheinlich trotz der Bundessubven- tion nur in geringem Umfange benützt. Es würden sich hauptsächlich jüngere Leute der Versicherung zuwenden, während die grosse Zahl der in vorgerück- teren Jahren stehenden es beim bisherigen Zustande bewenden liesse. Das zu schaffende Versicherungswerk soll auch das Postulat einer vermehr- ten Fürsorge der Arbeitgeberschaft für die Arbeitnehmer soweit als Mög- lich erfüllen. Wie wir bereits in der Einleitung festgestellt haben und wie es in dem in Aussicht gestellten Spezialbericht noch belegt werden wird, ist diese Art der Fürsorge hauptsächlich in der Verwaltung und im Handel sowie in gewissen Teilen der Industrie vorhanden und beschränkt sich im ganzen auf Bestandteile der Angestelltenschaft, während die Arbeiterschaft nur in ge- ingem Umfange der Fürsorge teilhaftig ist. Es ist wohl klar, dass derartig grosse Verschiedenheiten je nach der Arbeitsstelle des Einzelnen auf die Dauer nicht bestehen bleiben können. Einen entschiedenen Fortschritt im Sinne eines allgemeinen Mindestschutzes kann aber nur eine Sozialversicherung auf dem Boden des Obligatoriums bringen, während bei der Freiwilligkeit wohl aoch auf sehr lange Zeit hinaus, wenn nicht sogar auf immer, die Unter- schiede bestehen bleiben dürften. Die Erreichung dieses Zieles ist nicht nur sozialpolitisch von Bedeutung. Sie liegt auch im Interesse einer bessern Ver- teilung der sozialen Lasten und einer gewissen Ausgleichung der Belastung zwischen den verschiedenen Erwerbsgruppen. Wenn man von Bundes wegen die Alters- und Hinterlassenenversicherung bloss fördern, im übrigen jedoch der Freiwilligkeit überlassen würde, so müsste wohl, wie es im Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung ge- schehen ist, den Kantonen und Gemeinden die Ermächtigung eingeräumt werden, für ihr Gebiet die Versicherung obligatorisch zu erklären. Eine Reihe von