15 arkennen, dass sie sich eher in der Richtung der Volksversicherung bewegt. Arbeiterversicherung sind im wesentlichen diejenigen Zweige, bei denen dieser Charakter in der Natur der Sache liegt, die Unfallversicherung und die Arbeits- losenversicherung. Aber auch die obligatorische Unfallversicherung, welche am 1. April 1918 an die Stelle der Haftpflicht des Unternehmers getreten ist. umfasst sämtliche in den versicherungspflichtigen Betrieben beschäftigten Per- sonen, ohne Rücksicht auf ihre Stellung, vom Betriebsleiter bis zur zeitweiligen Hilfskraft herunter. Dagegen hat die Krankenversicherung, welche zurzeit, wie bereits bemerkt, rund 11 /4 Millionen Einwohner einschliesst, ausgesprochenen Volksversicherungscharakter. Der Zutritt zu den Krankenkassen steht jedem Schweizer offen, der die statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt, gleich- viel, welches seine berufliche Stellung oder die Art und Höhe des Erwerbes sei. Die Kantone und Gemeinden, welche von der bundesrechtlichen Er- mächtigung zur Einführung der obligatorischen Krankenversicherung für ihr Gebiet Gebrauch gemacht haben, stellen bei der Umschreibung der Versicherungs- pflicht nicht auf die Zugehörigkeit zu einem Berufe ab, sondern verlangen bloss, dass das Einkommen eine gewisse Höhe nicht überschreite, wobei es belanglos ist, ob es in rechtlich und wirtschaftlich selbständiger oder unselbständiger Stellung erworben werde. Auf Grund dieser Kriterien hat sich bei uns, be- sonders auch in landwirtschaftlichen Gegenden, die Krankenversicherung, als obligatorische oder freiwillige, stark entwickelt. Es sei nur an die Gebirgs- kantone Wallis, Graubünden und Tessin erinnert, in denen heute ein über- wiegender Teil der zur Hauptsache selbständig erwerbenden landwirtschaftlichen Bevölkerung den Krankenkassen angehört. Die Alters- und Hinterlassenen- versicherung steht nach der sozialen Bedeutung ihres Risikos der Kranken- versicherung zweifellos näher als die Unfallversicherung und ganz besonders als die Arbeitslosenversicherung. Die Entwicklung der Krankenversicherung zur Volksversicherung ist deshalb bei der neu zu schaffenden Einrichtung zu berücksichtigen. Das Volkseinkommen und das Volksvermögen sind in der Schweiz, mehr viel- leicht als anderswo, stark verteilt. Die Struktur der Bevölkerung in sozialer und wirtschaftlicher Beziehung ist in hohem Masse eine kleinbürgerliche. Neben der zunehmenden industriellen Arbeiterschaft, eine Folge der Industrialisierung des Landes, bestehen grosse Schichten wenig bemittelter selbständiger Ge- werbetreibender. Vor allem aus ist die Landwirtschaft bei uns in den Händen mittlerer und kleinerer Bauern, während grosse Betriebe mit landwirtschaft- licher Arbeiterschaft im Gegensatz zum Auslande sehr selten sind. Das Bedürfnis nach einer Sozialversicherung ist in diesen Kreisen nicht ge- ringer als bei der Grosszahl der unselbständig Erwerbenden. Ja, es ist gerade bei unsern Landwirten, die in der Regel mit ihrer Familie oder mit nur wenigen fremden Hilfskräften den Boden bebauen, die zum guten Teil Selbstversorger sind und nur über wenig Bareinkommen verfügen, ein ausgesprochenes, Die Landwirtschaft hat sich denn auch von jeher für ihre Einbeziehung in die zu schaffende Alters- und Hinterlassenenversicherung