25 A.-Rh. (Männer 18,2 %) bzw. Tessin (Frauen 15,1, %) und Obwalden (Frauen 15,,, %). Ähnliche Unterschiede zeigen sich bei andern Kantonen. Sie sind nicht nur in der verschiedenen Lebensweise und Sterblichkeit der einzelnen Landesgegenden begründet, sondern sind auch wirtschaftlich be- dingt. Grosse Städte, wie Basel, Zürieh und Genf, ziehen die jungen Ar- beitskräfte an, der Zug in die Stadt wirkt sich aus; Gebirgskantone und der Tessin dagegen sehen ihre jungen Leute in die Fremde ziehen, während die Alten bleiben, ja sogar aus der Fremde zurückströmen. Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber an derartigen Kigenarten unseres Landes und inneren Bevölkerungsvorgängen nicht achtlos vorbeigehen darf, Er muss ihnen bei Ausarbeitung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung Rechnung tragen. . Auf der andern Seite ist zu beachten, dass es niemals gelingen wird, die künftige Entwicklung der Bevölkerung eines Landes, die einen sich stets än- dernden, lebendigen Organismus darstellt, auf mehrere Generationen hinaus genau zahlenmässig zum Ausdruck zu bringen. Die auf gewissen Annahmen beruhenden Berechnungsergebnisse stellen Wahrscheinlichkeitsgrössen vor, welche durch die Wirklichkeit überholt werden können. Aus diesen Erwägungen ist es dem Gesetzgeber gestattet, das Budget der Versicherung auf eine Zeit- dauer von einer Generation zu beschränken, in der Meinung, dass die alsdann lebende Generation ihrerseits die Verhältnisse neu regeln könne. Diese Ein- stellung ist allerdings nur unter zwei Bedingungen statthaft, Es dürfen der spätern Generation nicht unverhältnismässig grössere Lasten aus der Ver- sicherung überbürdet werden, als sie die einführende Generation ihrerseits zu übernehmen hatte. Ferner muss das Gesetz in seinen Bestimmungen über die Leistungen und Gegenleistungen so elastisch sein, dass die Anpassung an veränderte Grundlagen ohne Schwierigkeiten möglich sein wird. Diesen Bedingungen wird, wie wir sehen werden, der vorliegende Entwurf in aus- reichendem Masse gerecht. IIL Die Organisation der Versicherung. 1. Vorbemerkung. Zu den wichtigsten und schwierigsten Fragen, die im Gesetze zu lösen sind, gehören die der Organisation der Versicherung. Die Verfassung lässt sie, wie erwähnt, offen. Sie schreibt bloss die Durchführung der Versicherung unter Mitwirkung der Kantone vor und erwähnt die Möglichkeit der Heran- ziehung öffentlicher und privater Versicherungskassen. In einer obligatorischen Versicherung ganz besonders hat der Staat für eine ausreichende Versicherungs- gelegenheit zu sorgen, sowie dafür, dass die Versicherungspflicht in einfachster und billiger Weise erfüllt werden kann und die Ansprüche auf Versicherungs- leistungen vollständig sichergestellt sind. Von der Lösung der organisatori- schen Fragen wird die ganze Anlage der Versicherung in erheblichem Masse