24 beeinflusst. Insbesondere stehen sie mit der Bestimmung des Finanzsystems der Versicherung — Prämiendeckungskapitalverfahren, Umlageverfahren oder gemischtes Verfahren — in engstem Zusammenhang. Die Versicherungsorganisation kann für den ganzen Bestand an obliga- torisch versicherten Personen eine zentrale sein oder es kann dieser Bestand unter eine Mehrheit von Versicherungsinstituten aufgeteilt werden. Dabei können öffentliche, privatwirtschaftliche oder gemischtwirtschaftliche Organi- sationen, eventuell miteinander, die Versicherung übernehmen. 2. Die privatwirtschaitliche Durchführung der Versicherung. a. Die Heranziehung der konzessionierten Versicherungsgesellschaften. Der hohe Stand und die Leistungsfähigkeit unserer schweizerischen Lebens- und Rentenversicherungsgesellschaften einerseits, die Abneigung unseres Volkes gegen die weitere Konzentration von Macht in der Hand zentraler öffentlicher Institute und gegen die Vermehrung der Beamtenschaft anderseits, führen zunächst zur Frage, ob nicht auch die Durchführung einer obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundes solchen Gesellschaften über- geben werden könnte, ähnlich wie es in einer Reihe von Kantonen für die obliga- torische Mobiliarversicherung geschehen ist. Für eine solche Lösung spricht auf den ersten Blick der Umstand, dass diese Gesellschaften dank ihrer umfassenden. Organisation und ihrer gefestigten finanziellen Verhältnisse wohl in der Lage wären, auch die obligatorische Versicherung sachgemäss, sorg- fältig und mit geringen Verwaltungskosten durchzuführen, sei es allein oder zusammen mit einer öffentlichen Anstalt, die mit ihnen in Konkurrenz zu treten hätte. Wir haben denn auch bereits bei unsern Vorstudien für den Verfassungsartikel dieser Frage unsere Aufmerksamkeit zugewandt und sie in Verbindung mit den Vertretern der schweizerischen Lebens- versicherungsgesellschaften eingehend geprüft, Die Prüfung hat aber gezeigt, dass der angedeutete Weg, so einleuchtend er auf den ersten Blick erscheint, nicht beschritten werden kann. In einem Schreiben vom 30. Mai 1924, das als Anhang der Nachtragsbotschaft des Bundes- rates vom 28. Juli 1924 zum Verfassungsartikel über die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung beigedruckt ist, gibt die Direktorenkonferenz der Schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften der Auffassung Aus- druck, dass die Gesellschaften die Durchführung der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nur gemeinsam mittels Gründung einer besondern zentralen Anstalt durch sie übernehmen könnten, deren Gesellschafts- kapital vom Bund angemessen zu verzinsen und zu. garantieren wäre. Die Direktorenkonferenz weist darauf hin, dass eine Vielheit von privaten Anstalten bei der Durchführung der Versicherung zu einer praktisch höchst unzweckmässigen Aufteilung des Versicherungsbestandes führen und die Gefahrenausgleichung nicht in genügendem Masse ermöglichen würde. Bei der territorialen Abgrenzung der Tätigkeit der Gesellschaften wären angesichts