25 der zahlreichen Wanderungen im Landesgebiet ständig Zu- und Abgänge mit den damit verbundenen Abrechnungen und Überweisungen vom Deckungskapital zu gewärtigen. Würde aber die erworbene Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft zwangsmässig beibehalten, so würde sich, trotz territorlaler Abgrenzung des Tätigkeitsgebietes, der Versicherungsbestand jeder Gesellschaft bald einmal infolge Wanderung auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnen. Wollte man von einer zwangsmässigen Aufteilung des Versicherungsbestandes auf die Gesellschaften absehen und jedem Versicherungspflichtigen die Wahl der Gesellschaft überlassen, was offenbar die Meinung derjenigen ist, die in einer Vielheit von Versicherungsträgern die bessere Lösung erblicken, So müssten die Gesellschaften Prämien erheben, die für die . einzelnen Versicherungspflichtigen je nach ihrem Alter, ihren Gesundheitsverhältnissen und dem Zivil- und Familienstande ganz verschieden wären. Es sei aber wohl ohne weiteres einzusehen, dass die Festsetzung von verschiedenen Prämien innerhalb der gleichen Gesellschaft, oder unter den verschiedenen Gesellschaften bei gleichen Versicherungsleistungen, in einer obligatorischen Sozialversicherung zu ganz unhaltbaren Verhältnissen führen müsste, Man würde es nicht verstehen, dass ein Versicherungspflichtiger, bloss weil er bei einer Gesellschaft mit einem etwas ungünstiger zusammengesetzten Versicherungsbestande versichert ist, mehr zu zahlen hätte als ein anderer Pflichtiger bei einer andern Gesellschaft, die unter günstigern Umständen arbeitet. Bei der Festsetzung von Durchschnittsprämien wären aber die Werte der vom einzelnen Versicherten bezahlten Prämien einerseits und die ihm zukommenden Versicherungsleistungen anderseits nicht gleich, indem in.einer derartigen Gemeinschaft der Gesunde für den Kranken, der Ledige für den Verheirateten, der Kinderlose für den Kinderreichen zahlt. Je nach dem Verhältnis, in welchem diese günstigern und ungünstigern Risiken bei der einzelnen Versicherungsgesellschaft ständen, würden auch die Unterschiede um so bemerkbarer werden. Damit wird nach der unseres Erachtens durchaus zutreffenden Auffassung der Direktorenkonferenz ‚der Lebensversicherungsgesellschaften in einer obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ein System mit freier Wahl der Versicherungsgesellschaft unmöglich. Die Verteilung des Risikos auf eine Mehrzahl von Versicherungsträgern, wie sie in mehreren Kantonen in der obligatorischen Mobiliarversicherung besteht, ist nach der Meinung dieser massgebenden Fachmänner auf die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung eben ihrer völlig andersartigen Natur wegen nicht übertragbar. Die Gesellschaften müssten in diesen Zweigen auf dem Wege einer Vereinbarung zu gemeinsamer Tragung der Gefahr für die nötige Ausgleichung sorgen. Dafür Normen zu finden wäre aber nicht leicht und die Geschicke der Gesellschaften würden, wie die Direktorenkonferenz sagt, dadurch wohl auf die Dauer untrennbar miteinander verknüpft. Damit wäre wohl denjenigen am wenigsten gedient, die gerade in der Selbständigkeit der einzelnen Versicherungsgesellschaften und in der Möglichkeit. unter diesen selhständigen Gesell-