28 übernehmen könnten. Zugunsten dieser Lösung wird besonders darauf hin- gewiesen, dass es zweckmässig sei, den Leuten auch die Versicherung in den- jenigen Organisationen zu ermöglichen, denen sie zufolge ihres Berufes, sodann bei der Deckung anderer Risiken, wie des Krankheitsrisikos, oder zufolge anderer gemeinschaftlicher Interessen oder Auffassungen angehören. So bestechend auf den ersten Blick diese Verknüpfung des Versicherungsschutzes mit all- gemeinern Lebensinteressen und Lebensanschauungen erscheint, so müssen sich doch diejenigen, welche die Verantwortung für eine Gesetzgebung von so weit- tragender wirtschaftlicher und finanzieller Bedeutung tragen, mit aller Ent- schiedenheit gegen sie aussprechen. Wenn die berufensten bereits bestehenden Organisationen für die Über- nahme einer solchen Versicherung, die grossen konzessionierten Lebens- und Rentenversicherungsgesellschaften, es angesichts der fast unüberwind- lichen Schwierigkeiten ohne Schaffung einer neuen Einheitsorganisation nicht glauben tun zu können, so müssen diese Schwierigkeiten eine Durchführung der Versicherung mit Kassen vollends verunmöglichen. Es ist nicht zu bezweifeln, dass bei der Vielgestaltigkeit unseres Landes in topographischer, politischer, konfessioneller und ökonomischer Hinsicht eine grosse Zahl von Kassen sich um die Übernahme der Versicherung für ihren Bereich bewerben würde. Schon die Kontrolle über die Erfüllung der Versicherungspflicht, die bereits bei einer beschränkten Zahl von Versicherungsgesellschaften auf Schwie- rigkeiten stösst, würde bei Bestehen einer noch grössern Zahl von Versicherungs- trägern erheblich erschwert. Die Zusammensetzung des Versicherungsbestandes bei den einzelnen Kassen wäre noch weit verschiedenartiger und damit würden auch die Unterschiede im Versicherungsverlaufe noch grösser. Bei der Zulassung verschiedener Prämiensätze würden noch erheblichere Dif- ferenzen entstehen, als es bei Durchführung der Versicherung mit den privaten Gesellschaften der Fall wäre, wozu überdies die grosse Gefahr einer sehr unerfreulichen gegenseitigen Unterbietung mit ungenügenden Prämien- sätzen käme, eine Erscheinung, der heute schon im Gebiete der Krankenver- sicherung gelegentlich entgegengetreten werden muss. Dies würde das An- sehen der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht fördern. Anderseits wäre bei der grossen Zahl dieser Kassen die Herstellung einer gemeinsamen Grundlage zwecks Durchführung der Versicherung zu gleichen Prämien noch viel schwieriger als unter der relativ geringen Zahl konzessionierter Versiche- rungsgesellschaften, wo sie ja nach dem Bericht der Direktorenkonferenz schon auf grosse Schwierigkeiten stösst. Mit der notwendigen Einheitsprämie würde aber auch bei dieser Lösung einer der wesentlichen Vorteile der freien Wahl des Versicherungsträgers wegfallen. Moe A Die Versicherungsgesellschaften unterstehen in der Schweiz einer scharfen staatlichen Aufsicht, die sich nicht nur auf ihre Sicherheit, sondern auch auf die Aufstellung gesetzeskonformer Versicherungsbedingungen und auf ihre loyale Anwendung erstreckt. Den Gesellschaften ist die Wahl gewisser tech- nischer Grundlagen durch die Aufsichtsbehörde vorgeschrieben. Finanziell