39 Betriebes dieser Gesellschaften nicht, so muss eine Heranziehung von Versicherungskassen anderer Art vom Standpunkte eines einwandfreien Versicherungsbetriebes aus geradezu als unmöglich bezeichnet werden. Wir haben einleitend zu diesem Abschnitte darauf hingewiesen, dass in einer obligatorischen Versicherung der Staat eine gewisse Garantie für einen möglichst sachgemässen und billigen Betrieb übernimmt. Wenn er die Leute verpflichtet, sich zu versichern und ihnen die Wahl des Versicherungsträgers, bei dem sie diese Pflicht zu erfüllen haben, freistellt, so hat er dafür einzustehen, dass nur geeignete Öroanisationen zugelassen werden. Für diese Zulassung müssten vom Staate alle Bedingungen aufgestellt werden, die geeignet sind, die zuverlässigeDurchführung der Versicherung zu garantieren. Durch eine scharfe und fortgesetzte Kontrolle müsste für eine dauernde Innehaltung der Zulassungsbedingungen gesorgt werden. Dazu bedürfte es aber nicht nur eines bedeutenden staatlichen Kontrollapparates mit einer grossen Beamtenschaft, sondern es würden sich aller Wahrscheinlichkeit nach in Verbindung mit der Zulassungs- und Kontrolltätigkeit des Staates zahlreiche Schwierigkeiten und Zwistigkeiten ergeben. da manchenorts das Verständnis für die vom Staate gestellten Anforderungen vielleicht nicht aufgebracht werden könnte. Wenn aber die eine oder andere zugelassene Kasse ihren Verpflichtungen nicht nachkommen könnte, so würde man trotz aller Sorgfalt der Kontrolle dem Staate gegenüber die’schwersten Vorwürfe erheben, während auf der andern Seite die notwendige häufige Abweisung von Zulassungsbegehren auch wieder der Kritik rufen würde. Neben dem Schaden, der die direkt Beteiligten träfe, würden das Ansehen des Staaten selber und dasjenige der von ihm geschaffenen sozialen Alters- und Hinterlassenenversicherung leiden, was unter allen Umständen vermieden werden muss, In Würdigung der grundlegenden Bedeutung der organisatorischen Fragen für die Lösung des Versicherungsproblems und der an sich begreiflichen Wünsche, es möchte die Versicherung nicht auf rein öffentlicher Basis durchgeführt, sondern schon bestehenden privaten Einrichtungen Gelegenheit gegeben werden, daran mitzuwirken, haben wir Herrn Dr. Schaertlin, Direktor der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich, ersucht, die Möglichkeit der Heranziehung von Kassen, seien es private oder öffentliche, in einer obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung besonders zu prüfen und uns darüber zu berichten, Das Gutachten dieses führenden Fachmannes der Privatversicherung, das wir diesem Bericht im Anhang beigeben, lautet im wesentlichen aus den vorstehend. dargelegten Gründen absolut verneinend. Herr Dr. Schaertlin weist eindringlich nicht nur auf die Schwierigkeiten, sondern auf die Gefahren hin, welche sich aus einer solcher Organisation für das ganze Werk ergeben könnten.