37 ansprüche zu befriedigen. Für eine Alters- und Hinterlassenenversicherung des Volkes kann dieser Grundsatz populär in der Weise ausgedrückt werden, dass die jeweils Jungen für die jeweils Alten und die jeweils Lebenden für die jeweiligen Hinterlassenen der verstorbenen Männer sorgen. In diesem Gedanken der wechselseitigen Verknüpfung von Gegenwart und Zukunft, der Solidarität nicht nur zwischen den Gliedern der lebenden Generation, sondern auch zwischen den verschiedenen aufeinanderfolgenden. Generationen, liegt ein hoher ethischer und sozialer Wert. ‚Seine. Verwirklichung hat deshalb in einem umfassenden Werk der Solidarität, wie es die allgemeine obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung des Volkes bildet, ihren vollen Platz, auch wenn vielleicht einige Wünsche, denen bei streng versicherungstechnischer Organisation entsprochen werden könnte, unerfüllt bleiben müssen. Die Wahl des Umlageverfahrens ist jedoch von gewissen Voraussetzungen abhängig, Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass eine Festsetzung abgestufter Versicherungsleistungen je nach individuellen Bedürfnissen nur mit dem Prämiendeckungskapitalverfahren oder einem ähnlichenSystem vereinbarist. Das Umlageverfahren verlangt fürs Erste einheitliche Prämien und einheitliche Leistungen, weil niemand mit seinen Prämien Beiträge leisten will an höhere und besonders geartete Versicherungsleistungen, die einem andern zukommen, der auf diese versichert ist. Wenn man verschiedenartige Versicherungsleistungen je nach individuellen Bedürfnissen zulassen will, so gelangt man, wie schon gesagt, zur Gutschrift der Prämien für jeden einzelnen gleichartigen Versicherungsbestand. und damit notwendigerweise zum Prämiendeckungskapitalverfahren. Sodann verlangt das Umlageverfahren grosse Versicherungsbestände, in denen möglichst wenig Schwankungen vorkommen. Damit der Beitrag, der vom einzelnen Beitragspflichtigen aufzubringen ist, nicht zu hoch werde, muss die Zahl der Beitragspflichtigen möglichst gross sein und die Zahl der Leistungsempfänger sowie die Höhe der Leistungen in einem angemessenen Verhältnis zur Summe der Versicherungsbeiträge stehen. Diese Verhältnisse, insbesondere das Verhältnis zwischen der Zahl der Leistungsbezüger und der Zahl der Beitragspflichtigen, müssen auf möglichst lange Dauer ungefähr die gleichen bleiben, damit der Beitrag der Einzelnen in der Folge der Jahre möglichst. geringen Veränderungen unterworfen sei. Die jeweilen nachfolgende Generation, welche mit ihren Beiträgen die Mittel zur Ausrichtung der Versicherungsleistungen an die vorangehende Generation aufbringt, muss die Gewissheit haben, dass auch sie seinerzeit die Leistungen erhalten wird, was nur der Fall ist, wenn dannzumal auch wieder genügend Beitragspflichtige vorhanden sind, welche diese Leistungen ohne wesentliche Mehrbelastung und zu erträglichen Bedingungen bestreiten können. Das Umlageverfahren lässt Sich daher nur in einer obligatorischen Versicherung durchführen, bei der 1m Gegensatz zur freiwilligen der jährliche Zuwachs an neuen versicherungs-Pflichtigen Personen gesichert ist, und auch in der obligatorischen Versicherung nur dann, wenn nicht durch die Zulassung einer Mehrzahl von Versicherungs‘ trägern beim einzelnen davon die jeweilige Rekrutierung neuer Versicherter auf