iD Lösung zudem geltend machen, dass es sozial nicht ganz gerecht wäre, denjenigen Jahrgängen der Bevölkerung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes das beitragspflichtige Alter bereits überschritten haben oder sich sonst in vorgerückteren Jahren befinden, und die deshalb überhaupt keine Beiträge mehr bezahlen oder nur während verhältnismässig kurzer Zeit, von vornherein die gleichen Versicherungsleistungen zu gewähren wie den jüngern Jahrgängen, die aller Wahrscheinlichkeit nach während langer Jahre den Beitrag werden Aufbringen müssen. Endlich muss auch im Umlageverfahren vermieden werden, die Beiträge sukzessive zu erhöhen, weil solches von der Grosszahl der Beitragspflichtigen nicht verstanden und dahin ausgelegt würde, dass die Versicherung auf einem sehr unsichern Grunde aufgebaut sei. Dergestalt gelangt man praktisch zur Festsetzung eines durchschnittlichen Umlagebeitrages, der möglichst konstant bleiben soll und während der ersten Jahre geringerer Belastung die Bildung von Rücklagen gestattet, die sowohl zur Ausgleichung von Schwankungen als zur Bestreitung der spätern Vollbelastung herangezogen werden können. Der Beitrag des Einzelnen ist gleichzeitig so niedrig zu bemessen, dass ar im allgemeinen auch von den wirtschaftlich schwächsten Volkskreisen in den ärmern Landesgegenden regelmässig aufgebracht werden kann. Darauf ist um so mehr Bedacht zu nehmen, als gerade diese Gebiete, unsere Gebirgsgegenden, in Kantonen liegen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit infolge der mangelnden Steuerkraft der Bevölkerung ebenfalls eine bescheidene ist. Soll unter diesen Umständen die Versicherung dennoch im Gleichgewicht stehen und überdies wertvolle Leistungen gewähren können, so sind ihr nicht unerhebliche weitere Mittel zuzuführen. ‚Diese können staatliche oder private sein. Über ihre Art, Bemessung und Verwendung wird bei der Darstellung eines konkreten Versicherungsprojektes einlässlich berichtet werden. Die Organisation der Versicherung mit einheitlichen Beiträgen und einheitlichen Leistungen nach dem Umlageverfahren gestattet, wie bereits angedeutet, den Schwerpunkt der Durchführung in die Kantone und die Gemeinden zu verlegen. Diese stehen den Tatbeständen am nächsten. Sie sind am ersten in der Lage, die Beitragspflichtigen zur regelmässigen Erfüllung der Beitragspflicht anzuhalten und bei Eintritt des Versicherungsfalles die Leistungen zu gewähren sowie allenfalls ihre sachgemässe Verwendung zu kontrollieren. Dabei hat es die Meinung, dass, wenn auch die Versicherung als ein Werk des Bundes in allen ihren wesentlichen Bestandteilen durch das Bundesgesetz normiert ist, doch die einzelnen Kantone nicht nur als Organe des Bundes an der Durchführung der Versicherung mitwirken, sondern jeder für sich der Träger der Versicherung für sein Gebiet wird. Die Kantone sind verpflichtet, eine kantonale Versicherungskasse zu errichten, auf deren Rechnung die im Kantonsgebiet jeweilen fälligen Versicherungsleistungen aus den von ihr eingezogenen Beiträgen zu begleichen sind. Der regelmässige Beibragsbezug von allen im einzelnen Jahre im Kantonsgebiet wohnenden Bei-