30 tritt, dass die Arbeitgeberbeiträge in die kantonale Versicherungskasse des Betriebssitzes einzubezahlen sind und von dieser für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen an die in ihrem Kanton wohnenden Leistungsbezüger verwendet werden müssen. Die Beiträge der Arbeitgeber sind sowohl im einzelnen als im gesamten mässig. Sie erreichen bloss eine Gesamtsumme von etwa 15—17 Millionen Franken jährlich, der eine Zuwendung von Bund und Kantonen von 90 bis 100 Millionen gegenübersteht. Auch im Verhältnis zur Summe an Löhnen, die jährlich in unserem Lande ausgerichtet wird, bildet der gesamte Aufwand an Arbeitgeberbeiträgen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung einen unbedeutenden Posten. Es sei daran erinnert, dass allein in der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, die bei weitem nicht alle Arbeitnehmer umfasst, so die von Handel und Landwirtschaft nicht, eine Lohnsumme von 2 Milliarden jährlich versichert ist. Die an sämtliche in die Alters- und Hinterlassenenversicherung einbezogenen Arbeitnehmer ausgerichteten Löhne übersteigen diesen Betrag noch bei weitem. So darf die Gesamtsumme der Arbeitgeberbeiträge von 15 bis 17 Millionen Franken im Jahre an diese Versicherung im Verhältnis zur totalen Lohnsumme wirklich als eine bescheidene bezeichnet werden. Zur Förderung der Personalfürsorge durch die Arbeitgeber und zur Entlastung derjenigen, die auf diesem Gebiete ein mehreres über die gesetzlichen Versicherungsleistungen hinaus tun, nehmen wir überdies in Aussicht, dass die Hälfte der Leistungen der gesetzlichen Versicherung auf die Leistungen der Personalfürsorge angerechnet werden kann. Der anrechenbare Teil entspricht ungefähr dem, was in der gesetzlichen Versicherung durch die Arbeitgeberbeiträge bestritten wird (s. Abschnitt VII zu Art. 20). Dem Arbeitgeber steht es natürlich auch frei, seine Beträge an die Versicherung aus Personalfürsorgefonds zu bezahlen, soweit diese nicht rechtlich sonst zweckgebunden sind. Es ist gelegentlich von industrieller Seite darauf hingewiesen worden, dass die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen etwas einseitig und nicht ganz gerecht sel. Der Betriebsinhaber, der oft Mühe genug habe, in Zeiten schlechter Konjunktur seine Arbeitnehmer überhaupt zu beschäftigen, werde durch den Versicherungsbeitrag belastet, während der blosse Kapitalgeber frei ausgehe. So verständlich dieser Einwand erscheinen mag, so ist seine Berücksichtigung schon deshalb nicht möglich, weil eine Heranziehung des Besitzes als solchen nur auf dem Steuerwege möglich wäre, wozu der Bund heute verfassungsmässig nicht zuständig ist. Der Einwand widerspricht aber auch der allgemein anerkannten Auffassung, dass es derjenige ist, welcher die Arbeitskraft in seinem Interesse benützt, der an die Fürsorge bei ihrem Verluste oder bei ihrer Beeinträchtigung beizutragen hat. Die notwendige Rücksichtnahme auf die finanzielle Leistungskraft und die Konkurrenzfähigkeit unserer Arbeitgeberschaft hat uns dazu geführt, die Arbeitgeberbeiträge in bescheidenen Grenzen zu halten. Wenn auch Vergleichungen internationaler Art, die sich bloss auf die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherung beschränken, vom Standpunkte der wirtschaftlichen