56 ce. Die Übernahme nicht erhältlicher Beiträge der Versicherten durch Staat und Gemeinden. Die kantonalen Versicherungskassen sollen aus den ihnen zufliessenden Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber, unter Vorbehalt des im Gesetze vorgesehenen Ausgleichungsverkehrs, ihre ordentlichen Versicherungsleistungen begleichen, .zu denen hinzu die Leistungserhöhungen aus öffentlichen Mitteln kommen. Diese Verantwortlichkeit für die Erfüllung ıhrer Verpflichtungen wird die kantonalen Kassen und die an ihrer Verwaltung mitwirkenden Kantons- und Gemeindebehörden nötigen, dem Einzug der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber die grösste Aufmerksamkeit und Sorgfalt zuzuwenden. Die Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit der minderbemittelten Bevölkerungsschichten, die in der Beitragsfestsetzung auf Fr. 18 für die Männer und Fr. 12 für die Frauen zum Ausdruck kommt, lässt erwarten, dass die Beiträge von den weitaus meisten Pflichtigen regelmässig werden bezahlt werden können. Beitragszuschüsse des Staates und der Gemeinden, die angesichts der Verwendung der öffentlichen Mittel zu Leistungszuschüssen schon finanziell und verfassungsmässig nicht in Frage kommen können, sind daher auch nicht notwendig. Bei aller Anpassung der Beitragshöhe an die Leistungsfähigkeit der Versicherten wird aber stets eine gewisse Anzahl von ihnen mit einer gewissen Regelmässigkeit oder in einzelnen Jahren besonderen Missgeschickes aus Unvermögen den Beitrag nicht bezahlen können. Anderseits müssen auch diese ausfallenden Beitragssummen in einer Versicherung, die auf dem Grundsatz der allgemeinen Beitragspflicht aufgebaut ist, garantiert sein, ansonst sich das Gleichgewicht der kantonalen Kassen nicht aufrechterhalten lässt. Wir haben im Gesetzesentwurfe die Aufbringung solcher vom Einzelnen nicht erhältlichen Beiträge den Kantonen zugewiesen, welche ihre Gemeinden damit belasten können. Es handelt sich um eine Art Armenleistung, die von denjenigen zu übernehmen ist, denen ohnehin die Armenpflege obliegt, und das sind Kantone und Gemeinden. Die Kantone werden bei der Übertragung der Last auf die Gemeinden über deren Verteilung auf Wohn- oder Heimatgemeinde bestimmen können. Bei der Übernahme solcher Beitragsausfälle durch Kantone und Gemeinden handelt es sich im Gegensatz zu Beitragssubventionen nicht um eine besondere Leistung des Gemeinwesens. Die Übernahme hat den Charakter eines Ersatzes für eine Zahlung, welche zu den ordentlichen vom Versicherten aufzubringenden Einnahmen der kantonalen Versicherungskasse gehört. Von diesem Gesichtspunkte aus darf gesagt werden, dass solche Leistungen von Kanton und Gemeinden für Beitragsausfälle nicht unter die in der Verfassung der Höhe nach begrenzten Leistungen des Gemeinwesens fallen. Die daherige Belastung von Kanton und Gemeinden dürfte sich übrigens in sehr bescheidenen Grenzen halten und nach gemachten Erfahrungen einzelner Kantone in der Krankenversicherung, bei einer Beitragssumme von insgesamt rund Fr. 40 Millionen der Altersund Hinterlassenenversicherung, Fr. 2 Millionen Jährlich in der ganzen Schweiz nicht überschreiten. Der Belastung wird überdies eine Entlastung in der Armen-