57 pflege durch Wegfall von Leistungen an bedürftige Greise, Witwen und Waisen gegenüberstehen. Wie wir in der Einleitung zu dieser Denkschrift be- merkt haben, ist eine Erhebung über das wahrscheinliche Mass dieser Ent- lastung im Gange. Teilergebnisse, die bereits vorliegen, zeigen, dass sie nicht unbedeutend sein wird. dd. Die Verwaltungskosten, Die Verwaltung der allgemeinen obligatorischen Volksversicherung mit Finheitsbeiträgen und mit zivilstandsmässig feststellbaren Versicherungs- fällen, Erreichung der Altersgrenze oder Tod, wird einfach sein. Sie wird zur Hauptsache durch die ordentlichen Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kan- tone und der Gemeinden erfolgen können. Auch die Verwaltung der kantonalen Versicherungskassen wird, trotz rechtlicher Verselbständigung dieser, von Ver- Wäaltungsstellen des betreffenden Kantons, z. B. von einem Departement der Regierung, übernommen werden können. Die Einfachheit der neuen Aufgaben Wird vielerorts gestatten; sie neben den ordentlichen Geschäften, ohne oder ohne wesentliche Personalvermehrung, zu besorgen. Der Staat, der die Ver- Sicherung als eine von ihm übernommene Aufgabe durchzuführen bat, für deren zweckgemässe Erfüllung er sorgen muss, wird auch den notwendigen Verwaltungsaufwand zu Lasten seines ordentlichen Staatshaushaltes über- nehmen, Das gleiche gilt für die Gemeinden. Bei einer solchen Ordnung der Dinge werden die Schwierigkeiten vermieden, welche sich ergäben, wenn die Kosten für Funktionen einer Staats- oder Gemeindebehörde in der Versiche- "ung von den Kosten der ordentlichen Aufgaben der Behörde ausgeschieden Werden müssten. Wir haben deshalb in der Berechnung der Versicherungslast Sinen besondern Posten für Verwaltungskosten nicht aufgenommen. Die Schät- Zung dieser Ausgaben ist schwierig, um so mehr, als sie in den verschiedenen Kantonen je nach den Bevölkerungsverhältnissen, den topographischen Bedin- Shan und der gewählten Organisation verschieden sein können. Sie werden halt Jedenfalls aus den entwickelten Gründen gering sein. Der Vollständigkeit da er sei hier eine Summe von Fr. 2 bis 3 Millionen für die ganze Schweiz ge- Bafar. auf die wir in Würdigung der Verhältnisse und anderwärts gemachter Dase ungen gelangt sind, und die sich als nicht unzutreffend erweisen dürfte. beso Unter diesen Umständen die Verwaltungskosten nicht unter den Begriff r Nderer Zuwendungen des Staates an die Versicherung fallen, dürfte unseres achtens gegeben sein. a. Die Leistungen bei voller Wirksamkeit der Versicherung. a Die Rentenzahlung als regelmässige Leistungsform. in A nehmen als regelmässige Form der Versicherungsleistungen Renten ben chf, Kapitalabfindungen sind nur in beschränktem Masse für ganz hen Fälle der Hinterlassenenversicherung.vorgesehen; es sei auf die Aus- ungen im Abschnitt über die leistungsberechtigten Personen verwiesen. 3. Die Versicherungsleistungen.