Die Rente als periodische Leistung wird am besten dem Zwecke der neuen sozialen. Versicherung gerecht, Frauen und Männern im Alter und im Falle des Todes eines versicherten Mannes der Witwe und den Waisen das Aus- kommen zu erleichtern. Gewiss könnte die Kapitalzahlung im einen oder andern Falle, speziell in der Hinterlassenenversicherung, den Übergang zum Erwerbs- leben, durch Übernahme eines Geschäftes oder durch Beteiligung an einem solehen, erleichtern. In der grossen Mehrzahl der Fälle hat aber die Versicherungsleistung selber der Familic als Subsistenzmittel zu dienen. Die allgemeine Volksversicherung wird zahlreiche Personen umfassen, deren Erfahrung in der Verwaltung selbst beschränkter Kapitalien gering ist. Die Gefahr unzweckmässiger Verwendung und des Verlustes wäre bei häufigen Kapitalzahlungen gross. Mit dem Verluste des ausgerichteten Kapitals würde nicht nur der Versicherungszweck in zahlreichen Fällen illusorisch; auch das Ansehen der ganzen Versicherung würde in Mitleidenschaft gezogen. Als Kapi- tal könnte nur die beschränkte Summe ausgerichtet werden, die, nach Massgabe der durchschnittlichen ferneren Lebensdauer im Alter des Leistungsbe- rechtigten berechnet, gestatten würde, ihm bei Rentenzahlung die’ gesetz- liche Rente bis an sein Lebensende zukommen zu lassen. Eine Kapital- summe, deren Zinserträgnisse für sich allein, zu einem durchschnittlichen Zins- fuss berechnet, die gesetzliche Rente ergeben würden, müsste nicht unerheblich höher sein, und ihre Ausrichtung würde die Versicherung wesentlich verteuern. Wir haben auch darauf verzichtet, im Gesetze die blosse Möglichkeit der Um- wandlung der Rente in Kapitalzahlung auf Begehren des Berechtigten vorzu- sehen. Die Begehren wären wahrscheinlich zahlreich, da sich die Leistungs- berechtigten häufig über das Fehlen ihrer Eignung zur Kapitalverwendung nicht Rechenschaft geben und über die geltend gemachten Verwendungs- möglichkeiten täuschen würden. Sie müssten somit, wenn man nicht die Gefahr zahlreicher Verluste laufen wollte, meist abgewiesen werden, was wiederum zum Schaden der Versicherungsinstitution Unmut und Unzu- friedenheit erzeugen würde. bb. Die aus den Beitragseinnahmen der kantonalen Versicherungs- kasse bestrittenen Leistungen. Die kantonalen Versicherungskassen haben aus den von ihnen eingezo- genen Beiträgen der Versicherten und den Arbeitgeberbeiträgen die vom Bundes- gesetze selber in bestimmter Höhe festgelegten Versicherungsleistungen aus- zurichten. Diese allgemeinen Leistungen bilden gewissermassen den Gegen- wert der Beitragspflicht und sind deshalb allen Beitragspflichtigen, welche auf Altersrente berechtigt werden, sowie allen vom Gesetze bezeichneten Hinter- lassenen beitragspflichtiger oder rentenberechtigter Personen zu gewähren. Die Leistungen umfassen in der Altersversicherung eine Rente für Männer und Frauen von je Fr. 200 jährlich, die vom Beginn des Kalenderjahres an, in welchem der Rentner das 66. Altersjahr zurücklegt, bis zu seinem Ableben bezahlt wird. Ein Ehepaar, bei dem beide Teile auf Altersrente berechtigt sind.