50 seien sie nun aus Beitragseinnahmen bestritten oder aus öffentlichen Mitteln, von einer einzigen Stelle aus erfolgt. Diese Stelle ist die kantonale Versicherungs- kasse. Sodann wird damit zum Ausdruck gebracht, dass auch die Zuschüsse aus öffentlichen Geldern Versicherungsleistungen sind, dass sie eine blosse Erhöhung der aus den Beitragseinnahmen bestrittenen Leistungen darstellen, und dass es sich nicht etwa um Zuwendungen besonderer Art handelt, die der Armenpflege nahestehen. Ebenso unzweckmässig wäre eine einlässliche bundesrechtliche Ordnung der Bedingungen, unter denen im Kinzelfalle eine Leistungserhöhung aus öffent- lichen Mitteln Platz greifen soll. Zwar wird der Bund, der den Kantonen zu- handen der kantonalen Kasse bedeutende Summen zur Erhöhung der Leistungen zur Verfügung stellt, dafür zu sorgen haben, dass die Verteilung dieser Gelder in einer dem Charakter der Versicherung entsprechenden Weise erfolge. Soll diese, wie wir festgestellt haben, den breiten Schichten der Bevölkerung er- möglichen, mit Hilfe des Staates in besserer Weise als bisher für die Folgen des Alters und für die Hinterlassenen im Falle des Todes vorzusorgen, so müssen auch die vom Staate bereitgestellten Mittel auf entsprechend breiter Basis verteilt werden. Dies schliesst eine Beschränkung der Leistungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln bloss auf Arme und Bedürftige im engern Sinne aus. Eine solche würde angesichts der grossen Zuwendungen des Staates eine beschränkte Zahl von Personen unverhältnismässig begünstigen, während die Mehrzahl der Versicherten, denen die soziale Versicherung auch dienen will, nur das an Leistungen erhielte, was aus ihrem geringen Beitrag und den Arbeit- geberbeiträgen gespiesen werden kann und was sie schliesslich ohne wesent- lich höhere Belastung in der Privatversicherung bei Versicherungsnahme in jüngeren Jahren auch erhalten könnten. Die Leistungserhöhung aus öffent- lichen Mitteln soll deshalb in der allgemeinen Volksversicherung wegen ihres sozialen Charakters der Grosszahl der Rentenbezüger zukommen. Nur diejenigen sollen von ihr ausgeschlossen sein, deren Auskommen nach Eintritt des Ver- sicherungsfalles in genügender Weise sonst sichergestellt wird und deren Lage infolgedessen die Zuwendung öffentlicher Gelder an sie nicht rechtfertigt, Es wird sich dabei vor allem um vermögende Personen handeln oder um solche, die kraft ihrer früheren Tätigkeit oder sonst aus irgendeinem (jrunde aus- reichende Pensionen und Renten beziehen. Bei aller Wahrung des entwickelten Grundsatzes müssen aber doch bei Bemessung der Leistungszuschüsse im Einzelfalle und bei der näheren Um- schreibung des Kreises der Zuschussberechtigten die verschiedenen Bedürf- nisse der einzelnen Landesgebiete Berücksichtigung finden, Daher hat sich der Bund auf diesem Gebiete auf die Aufstellung einiger Rahmenvorschriften zu beschränken, bestimmt, dem Grundsatze Nachachtung zu verschaffen, während die Normierung der näheren Voraussetzungen für die Leistungserhöhung aus öffentlichen Mitteln den Kantonen überlassen bleibt. Diese stehen den Ver- hältnissen näher als. der Bund und sind deshalb besser in der Lage, die wechselnden massgebenden Tatsachen in den verschiedenen Landesgebieten