65 wiederum nicht recht begriffen, wenn Personen, die bei Beginn der Rentenzah- lung nur reduzierte Leistungen erhalten, plötzlich, einfach weil sie nach Ablauf der Übergangszeit noch leben, ohne dass ihre Bedürfnisse sich vermehrt haben, eine Verdoppelung ihrer Bezüge erfahren. Man werde dies gerade wegen der Benachteiligung der Bezüger von Hinterlassenenleistungen nicht verstehen. Diesen Erwägungen kann eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden. Wenn wir auch glauben, an unserem Vorschlage wegen seiner einfacheren, dem Wesen der vorgesehenen Versicherung konformeren Art festhalten zu sollen, so haben wir doch in einer Tabelle 4, die anhangsweise beigegeben ist, neben dem Verlauf der Versicherung, wie er sich bei Annahme unseres Vorschlages ergibt (Tab. 3), eine abweichende Lösung dargestellt. Bei ihr werden in Berück- sichtigung der vorgebrachten Bedenken in der Hinterlassenenversicherung gleich von Anfang an die vollen Leistungen ausgerichtet, während es in der Alters- versicherung bis zum Ableben des Rentners der Übergangszeit bei den redu- zierten Leistungen sein Bewenden hat. Y. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung, Wir haben bei der Darstellung unseres Versicherungsprojektes über die Zuwendungen an die Versicherung Aufschluss gegeben, die wir für Bund und Kantone in Aussicht nehmen. Sie sollen für die Erhöhung der aus den Bei- tragseinnahmen der kantonalen Kasse bestrittenen Versicherungsleistungen verwendet werden. Zugleich haben wir dem Bund den Hauptanteil von vier Fünfteln der Zuwendungen des Staates zugedacht und der Auffassung Aus- druck gegeben, dass Bund und Kantone zusammen von Anfang an bis zur verfassungsmässig zulässigen Grenze ihrer Leistungen gehen sollten. Das wird ihnen insofern erleichtert, als während der Übergangszeit von 15 Jahren nur die Hälfte der Versicherungsleistungen zur Ausrichtung gelangt, womit auch die staatlichen Zuwendungen auf die Hälfte beschränkt bleiben. Ob es finanziell möglich sei, gleich so weit zu gehen, wird auf Grund der Finanzlage des Bundes und der Kantone sowie in Berücksichtigung der vor- handenen Mittel und der Möglichkeiten der Mittelbeschaffung zusammen mit den zuständigen Stellen, insbesondere mit den Kantonen, noch sorgfältig ge- prüft werden müssen. Es ist nicht Aufgabe dieser Denkschrift, zu dieser mehr finanziellen Frage abschliessend Stellung zu nehmen. Sie soll und will bloss ein Versicherungs- projekt zur Darstellung bringen, das gleichermassen auf sozialen Wert und solide Fundierung Anspruch erheben darf und insofern auf die gegebenen finanziellen Verhältnisse Bedacht zu nehmen hat. Von diesem Standpunkte aus soll in Kürze, ohne dass damit der nähern Abklärung vorgegriffen wird, die Finan- zierung der Zuwendungen des Staates an die Versicherung erörtert und dargetan werden, dass das Projekt auch in dieser Beziehung im wesentlichen den An- forderungen entspricht, die man an ein solches stellen darf.