56 Was die Beteiligung der Kantone betrifft, so wird sie sich, wie aus unserer Darstellung über die Entwicklung der Inanspruchnahme der öffentlichen Gelder und aus Tabelle Nr. 2 hervorgeht, während der Übergangszeit zwischen 4 und 6 Millionen Franken bewegen, um gleich wie diejenige des Bundes erst 15 Jahre nach Inkrafttreten der Versicherung, also mutmasslich im Jahre 1949, das volle Mass von Fr. 18—-19 Millionen jährlich zu erreichen. Auf den Kopf der Bevölkerung umgerechnet, wird somit die Belastung der Kantone bis zu diesem Zeitpunkt Fr. 1 bis Fr. 1.50 nicht übersteigen und erst dann etwa Fr. 4. 50 jährlich erreichen. Dazu kommt die Belastung aus der Bezahlung unerhältlicher Beiträge der Versicherten, die in der ganzen Schweiz Fr. 2 Millionen im Jahr nicht übersteigen dürfte und welche die Kantone in der Hauptsache auf die Gemeinden überwälzen werden, bei denen dieser Belastung eine nicht uner- hebliche Entlastung im Armenwesen gegenüberstehen wird. Die Frage der Inanspruchnahme der Kantone wird mit ihnen noch ein- lässlich erörtert werden. Es liegt uns ferne, uns in die kantonale Finanzpolitik einmischen und den Kantonen Ratschläge erteilen zu wollen. Wir glauben aber, dass gerade die bescheidene Belastung während der Übergangsperiode von 15 Jahren ihnen, ähnlich wie dem Bunde, gestatten wird, sich auf die Zeit der vollen Belastung einzurichten und so diese erträglich zu gestalten. Eine Reihe von Kantonen hat in weitsichtiger Weise vor Jahren sehon oder in der letzten Zeit Versicherungsfonds angelegt, welche zur ganzen oder teil- weisen Bestreitung der kantonalen Zuwendungen an eine Alters- und Hin- terlassenenversicherung bestimmt sind. Andere Kantone werden vielleicht diesem Beispiele nachfolgen. Die Finanzlage der meisten Kantone hat sich heute erheblich gebessert. Die Rechnungen schliessen in den wenigsten Kantonen noch mit Defiziten, in den meisten mit Überschüssen ab. So dürfte es den Kantonen möglich sein, schon vor Inkrafttreten der Versicherung und auch. nachher während der Übergangszeit von 15 Jahren Mittel für die spätere Periode stärkerer Belastung zurückzulegen. Auf diese Weise wird auch bei den Kantonen ein gewisser Ausgleich erzielt, der ihnen gestatten dürfte, die jährlichen Zuwendungen an die Versicherung aus allgemeinen Staats- mitteln dauernd auf einer angemessenen, im wesentlichen gleichmässigen Höhe zu behalten, ohne als Folge eines sprunghaften Steigens ihrer Bean- spruchung Finanzierungsschwierigkeiten gewärtigen zu müssen. YI. Die Zusatzversicherung der Kantone. Art, 34water der Bundesverfassung beauftragt den Bund, die Alters- und Hinterlassenenversicherung, später die Invalidenversicherung einzuführen. Die Form entspricht derjenigen des Art. 34% der Verfassung, der den Bund mit der Einführung der Kranken- und Unfallversicherung beauftragte, auf welchen Gebieten die Kantone heute nur noch soweit legiferieren können, als sie im Bundesgesetze über die Kranken- und Unfallversicherung vom 18. Juni 1911 dazu ausdrücklich ermächtigt worden sind.