7 {U Eine Nichtberücksichtigung der kantonalen Gesetzgebung im Bundesgesetz ist um so weniger zulässig, als einige Kantone dem Bunde im Gebiete der Alters- und Invalidenversicherung bereits vorangegangen sind, so Glarus und Appenzell. Sie werden, falls den Kantonen die Ermächtigung zur Zusatzversicherung erteilt wird, entweder ihre Gesetzgebung der allgemeinen Versicherung anpassen und als kantonale Organisation der Volksversicherung des Bundes weiterführen oder sie dann zur Zusatzversicherung im Rahmen der massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen ausgestalten können. Bei Würdigung der Bedingungen, unter denen den Kantonen die Ermächtigung zur Zusatzversicherung erteilt werden soll, stösst man zunächst auf die Frage, ob diese Versicherung als mehr oder weniger selbständige neben der Versicherung des Bundes einhergehen könne, oder ob sie gewissermassen nur als Ergänzung, als Aufbau, zuzulassen sei, Die gleichen Fragen, die sich bei der Einführung der Versicherung des Bundes stellen — Obligatorium oder Freiwilligkeit, Umfang des Obligatoriums — treten auch im Bereiche der Zusatzversicherung auf, und auch die Antwort auf diese Fragen wird im wesentlichen die nämliche sein. Die Gründe, die in dieser Denkschrift für das Obligatorium der allgemeinen Versicherung dargelegt worden sind, treffen im ganzen auch auf die Zusatzversicherung zu. Diese muss, wenn sie ihren sozialen Zweck erfüllen soll — und nur aus sozialen Gründen wird den Kantonen die Ermächtigung dazu erteilt — ebenfalls obligatorisch sein. Was den Umfang des Obligatoriums in der Zusatzversicherung anbetrifft, so wäre es wünschbar, hier den Kantonen die möglichste Freiheit zu lassen. Das Bedürfnis nach einer Zusatzversicherung und die Möglichkeit, die entsprechenden Beiträge zu leisten, wird, wie bereits betont, in industriellen und handelsreichen Gebieten grösser sein als in mehr ländlichen Gegenden. Den Ansprüchen der Landwirtschaft dürfte im wesentlichen die allgemeine Volksversicherung genügen, während gleichzeitig die Beiträge dieser das Maximum dessen darstellen, was man in breiten Kreisen der landwirtschaftlichen Bevölkerung für die Versicherung wird aufbringen können und aufzubringen gewillt ist. Das Recht eines Kantons, die Zusatzversicherung auf gewisse Erwerbsgruppen zu beschränken, würde die Möglichkeit eröffnen, auf die verschiedenen Bedürfnisse und die verschiedene finanzielle Tragkraft der einzelnen Klassen der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen. Wir haben trotz alledem uns nicht entschliessen können, in der Freiheit der Kantone zur Gestaltung der Zusatzversicherung so weit zu gehen. Die Einführung der Zusatzversicherung soll, soweit wie möglich, nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen. Dann allein wird es möglich sein, was wünschbar und sogar notwendig ist, zwischen diesen Zusatzversicherungen eine gewisse Freizügigkeit herzustellen und sie vielleicht später, wenn das Bedürfnis nach einer weitergehenden Versicherung allgemein wird und die Mittel es erlauben, eine solche zu schaffen, als Ausgangspunkt für die Entwicklung der Versicherung des Bundes zu benützen. Eine zu grosse Selbständigkeit der Kantone in der Gestaltung der Zusatzversicherung birgt die Gefahr in sich, dass