t : Die Zusatzversicherung soll in allen Fällen so finanziert werden, dass das Gleichgewicht auf die Dauer gewährleistet ist. Die Kantone werden nötigenfalls mehr oder weniger vom Umlageverfahren abgehen und sich in der Zusatzversicherung dem Deckungskapitalverfahren nähern müssen. Ob und in welchem Umfange dies nötig ist, kann bloss im Einzelfalle auf Grund einer Prüfung der gesamten Finanzierungsausweise beurteilt werden. Die Einführung und Gestaltung der Zusatzversicherung wird Gesetzgeber und Vollziehungsbehörden vor ein nicht leichtes Problem stellen. Die Zusatzversicherung ist aber unseres Erachtens sozial und politisch notwendig. Sie soll und kann bis zu einem gewissen Grade ein vermehrtes Bedürfnis nach einer sozialen Versicherung bei gewissen Bevölkerungsschichten in einzelnen Landesteilen befriedigen. Die Aufstellung von Mindestanforderungen an die Zusatzversicherung im Bundesgesetze und das Genehmigungsrecht des Bundes werden gestatten, in die betreffenden kantonalen Erlasse ein gewisses notwendiges Mindestmass von Gleichförmigkeit und Übereinstimmung zu bringen and die erforderlichen Kautelen für die Sicherheit und Stabilität zu verlangen. Die kantonalen Zusatzversicherungen nehmen selbstverständlich am Ausgleichungsverkehr der allgemeinen Volksversicherung nicht teil. Es bleibt Vereinbarungen zwischen Kantonen mit Zusatzversicherungen überlassen, gegebenenfalls unter ihnen einen solchen Verkehr herzustellen, wenn es notwendig und möglich ist. Im fernern können die Leistungen der Zusatzversicherung auch nicht bei der Bestimmung des auf einen Kanton entfallenden Anteils an Bundesgeldern mitgerechnet werden. Dieser Anteil berechnet sich ausschliesslich nach dem Aufwand der kantonalen Versicherungskassen für die bundesgesetzlich festgelegten Leistungen der allgemeinen Volksversicherung. Im übrigen gelten auch für die Zusatzversicherung die Vorschriften über diese allgemeine Versicherung. YII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, 1. Allgemeines. Der Denkschrift liegt ein Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei, der, wie bereits einleitend bemerkt, von einer kleinen Expertenkommission durchberaten wurde. Die Grundzüge der Vorlage sind in den allgemeinen Abschnitten der Denkschrift arörtert worden, so dass wir uns hier auf eine Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfes beschränken können. Der Entwurf ist möglichst kurz und einfach gehalten, wie es ein Erlass fordert, der die Alters- und Hinterlassenenversicherung des grössten Teiles der Bevölkerung regelt und von jedem einzelnen soll zu Rate gezogen werden können. Immerhin müssen im Bundesgesetze die Grundzüge der Organisation soweit festgelegt sein, dass eine reibungslose Durchführung, insbesondere ein befriedigendes Zusammenarbeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, garantiert ist. Ferner hat das Gesetz die Rechte und Pflichten