7 dieser Rücklagen haben zur teilweisen Deckung der vollen Versicherungsleistungen in der Folgezeit zu dienen. Sie sind deshalb so zu verwalten, dass sowohl Sicherheit für den Bestand des Kapitals selber wie auch Gewähr für die Erzielung eines den Geldmarktverhältnissen angemessenen Zinsfusses besteht. Wenn auch zu erwarten steht, dass die Kantone dieser Aufgabe werden gerecht werden können, so erscheint es doch zweckmässig, von Bundes wegen gewisse einheitliche Grundsätze über die Art der Anlagen, welche in Betracht kommen können, aufzustellen. Dies dürfte besonders im Hinblick auf den in Art. 8 vorgesehenen Ausgleichungsverkehr zwischen den kantonalen Kassen gerechtfertigt sein, damit Auseinandersetzungen unter den Kantonen über die Verwaltung der Versicherungsgelder möglichst vermieden werden. Ist auch die Anlage solcher Gelder in kantonalen Anleihen selbstverständlich nicht ausgeschlossen, so wird doch dafür gesorgt werden müssen, dass nicht etwa die Versicherungskasse vom Kanton dazu benützt werde, seinen Geldbedarf unter Beeinträchtigung der Interessen der Versicherung zu besonders billigen Zinssätzen zu befriedigen. Angesichts der vielgestaltigen Verhältnisse, die in bezug auf die Auswahl der Geldanlagen zu würdigen sind und denen sich die Gesetzgebung soll leicht anpassen können, erschien es gegeben, hier eine Verordnung des Bundesrates vorzubehalten. Art. 4 begründet zugunsten der Alters- und Hinterlassenenversicherung ein Steuerprivileg, das den ähnlichen Vorschriften von Art. 831 und 583 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung entspricht. Es er-Schiene in der Tat nicht gerechtfertigt, eine Einrichtung, an der sich der Staat und speziell der Bund in so erheblichem Ausmasse finanziell beteiligt und die das soziale Versicherungsbedürfnis der grossen Schichten des Volkes befriedigen soll, mit den oft nicht unerheblichen kantonalen Steuern zu belasten und ihr Gelder zu entziehen, die für die Erfüllung ihres Zweckes notwendig sind. Die in der Bestimmung vorgesehene Steuer- und Gebührenfreiheit erstreckt sich sowohl auf die kantonalen Abgaben wie auf diejenigen des Bundes. Entsprechend den bereits zitierten ähnlichen Bestimmungen ist auch hier die Steuerpflicht für nicht unmittelbar dem Versicherungsbetriebe dienendes Grundeigentum vorbehalten worden, Da in der Versicherung die Geldanlage in Grund und Boden oder in Hypotheken der Natur der Sache nach bevorzugt wird, so könnten durch die Ausdehnung der Steuerfreiheit auf Grundstücke, die zum Zwecke der Geldanlage erworben werden, die Steuererträgnisse einzelner Gemeinden, in denen diese Grundstücke liegen, eine allzu grosse und im Verhältnis zu andern Gemeinden nicht gerechte Beeinträchtigung erfahren. Art. 5 bildet die Grundlage für die Kompetenzen der Kantone zur Regelung der Organisation und der Verwaltung der kantonalen Kasse. Die Kantone sind im allgemeinen frei, sich ihren besondern Bedürfnissen anzupassen, die von Kanton zu Kanton wechseln. Sie können insbesondere alle Ver-Waltunesaufgaben der kantonalen Kasse ihren Staats- und Gemeindebe-