81 in bezug auf den Beitragseinzug bewirken und so diejenigen Kassex tone, bei denen die‘ Beitragserhebung nicht in genügender Weis“ Nachteil der sorgfältiger arbeitenden kantonalen Kassen begüns: halb empfiehlt es sich, von diesem rechnungsmäsigen Ausgleitha--abzusehen und eine andere Lösung zu suchen. - Wir haben in Tabelle 6 ein Verfahren dargestellt, das unser. achtens einen befriedigenden und gerechten Ausgleich ermöglicht. Es’\be- darin, die Gesamtausgaben sämtlicher kantonaler Kassen für Versicheruls Heat in einem bestimmten Jahre im Verhältnis der Einnahmen jeder na Beiträgen der Versicherten auf die einzelnen Kassen zu verteilen. Dabei ist nicht die wirkliche Einnahme an solchen Beiträgen im betreffenden Jahre massgebend, sondern die auf Grund der letzten Volkszählungsergebnisse für den betreffenden Kanton ermittelte Beitragssumme. Diese ist von der grössern oder geringern Sorgfalt beim Inkasso der Beiträge unabhängig. Der dergestalt ermittelte verhältnismässige Aufwand an Versicherungsleistungen jeder kantonalen Kasse wird dem wirklichen Jahresaufwand gegenübergestellt. Übersteigt dieser jenen, so hat die betreffende Kasse einen Ausgleichungsbeitrag zugut, bleibt er hinter ihm zurück, so hat sie die Differenz vermittels des Ausgleichungsverkehrs zugunsten anderer Kassen abzuliefern. Daneben sind. noch andere Verfahren denkbar. Wir möchten uns auf das entwickelte Beispiel nicht festlegen, sondern nur zeigen, dass Formen des Ausgleichungsverkehrs gefunden werden können, und dass ein solcher möglich ist. Erst die Erfahrung dürfte lehren, welche Form den Bedürfnissen und der Gerechtigkeit am meisten entspricht. Daher haben wir in das Bundesgesetz selber nur den Grundsatz und die Pflicht der kantonalen Kassen aufgenommen, an einem solchen Ausgleichungsverkehr unter Leitung des Bundes mitzuwirken, während die Regelung seiner Einzelheiten dem Verordnungswege vorbehalten wurde, b. Die Beitragspflicht. Man u „A o8- 2 "ren S La © ST N Der Abschnitt über die Beitragspflicht umfasst die Art. 10—17 des Entwurfes. Sie umschreiben den Kreis der beitragspflichtigen Personen und. setzen die Höhe des Beitrages sowie einige Grundsätze über den Einzug der Beiträge fest, welche im nähern von den Kantonen auszuführen sind. Art. 10. Wir haben bei der Darstellung unseres Projektes im allgemeinen Teil der Denkschrift die Erwägungen, welche für die Umschreibung des Kreises der Beitragspflichtigen und für die Festsetzung der Dauer der Beitragspflicht massgebend gewesen sind, niedergelegt und wollen nicht Gesagtes wiederholen. Von Bedeutung ist, dass die Beitragshöhe und die Dauer der Beitragspflicht im Gesetze normiert seien. Der Versicherte soll wissen, auf welche Zahlungen er sich einzurichten hat, und soll gegenüber einer Erhöhung der Beiträge oder einer zeitlichen Ausdehnung der Beitragspflicht die Garantien besitzen, die die Gesetzesform verleiht. Allerdings ist nicht zu vergessen, dass wir ein Werk schaffen, welches für die Dauer bestimmt ist, ohne dass uns unsere