39 Untersuchungen über die Bevölkerungsverhältnisse absolute Gewissheit über die zukünftige Entwicklung verschaffen konnten. Es ist deshalb ein Gebot der Vorsicht und der Klugheit, im Gesetze ein Ventil zur Herstellung des Gleichgewichtes der Versicherung vorzusehen, für den Fall, dass die Bevölkerungsverhältnisse eine für die Versicherung ungünstigere Entwicklung annehmen sollten. Dieses Sicherheitsventil besteht in der Kompetenz des Bundesrates, die Beiträge bis um 25% zu erhöhen. Die Zuständigkeit ist nach oben begrenzt, und die Massnahme unterliegt der Genehmigung der Bundesversammlung. Eine Beitragserhöhung wird keinesfalls ohne gründliche Untersuchung der dannzumaligen Verhältnisse der Versicherung vorgenommen werden. Sollte sich in einigen Dezennien ihre Notwendigkeit einstellen, so wird es in erster Linie die Folge einer andersartigen Schichtung der schweizerischen Bevölkerung im Sinne der Erhöhung des Durchschnittsalters und der Längerlebigkeit der Greise sein. Mit dieser Entwicklung dürfte aber auch eine Besserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Hand in Hand gehen, die in gewissem Sinne geradezu die materielle Grundlage jener bildet. Die Beitragspflicht ist auf territorialer Grundlage aufgebaut, Jeder Einwohner, gleichviel welchen Geschlechts und ohne Rücksicht darauf, ob er Schweizer oder Ausländer sei, der im beitragspflichtigen Alter steht, hat die Beiträge zu leisten. Wir haben keine Ausnahmen aus persönlichen Gründen vorgesehen.‘ Dort, wo infolge Invalidität oder wegen anderer Umstände die Beitragszahlung ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat das Gemeinwesen dafür einzustehen. Die Lösung entspricht der gewählten Grundlage der Versicherung und vereinfacht die Verwaltung. In Art. II ist entsprechend dem Territorialprinzip der Grundsatz ausgesprochen, dass ein Beitragspflichtiger bei Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland beitragsfrei werde. Schweizer, welche zu Erwerbszwecken auf längere Zeit ins Ausland gehen, können ihre Beiträge an die Versicherungskasse des letzten Wohnsitzkantons freiwillig weiterleisten. Damit sichern sie sich oder ihren Angehörigen bei der Rückkehr in die Heimat die Leistungen und Vorteile des Gesetzes, Ein vorübergehender Aufenthalt im Auslande, mit Beibehaltung des schweizerischen Wohnsitzes, z. B. zum Zwecke einer Reise oder zur Ausführung eines bestimmten geschäftlichen Auftrages, ändert natürlich an der Beitragspflicht nichts. Diese Bestimmung ist vor allem für Monteure oder andere Angestellte von Betrieben von Bedeutung, welche oft auf geraume Zeit im Auftrage ihrer schweizerischen Firma ins Ausland zu reisen haben. Eine nähere gesetzliche Regelung gestatten die vielgestaltigen Verhältnisse nicht. Die Praxis wird hier das Richtige finden müssen. Der Artikel befasst sich im weitern mit der Beitragspflicht der Ausländer. Grundsätzlich sind die in der Schweiz wohnenden Ausländer in bezug auf die Beitragspflicht den Schweizern gleichgestellt. Dagegen nötigen die Verhältnisse zu bestimmten Ausnahmen. Ähnlich wie schweizerische Firmen Angestellte vorübergehend zur Besorgung einer Arbeit ins Ausland entsenden, kommt dies bei ausländischen Firmen vor. Im fernern werden