91 abzuschätzen, bei wieviel Personen eine Erhöhung der Leistungen nicht ge- rechtfertigt sein wird. Wenn wir diese Zahl auf einen Drittel der Renten- berechtigten schätzen, so werden volle zwei Drittel aller Rentenbezüger der Leistungserhöhung teilhaftig werden, Diese selber soll das Anderthalbfache der Leistungen der kantonalen Kasse nicht übersteigen. Art. 23 regelt in grossen Zügen die Ausrichtung der Versicherungslei- stungen und das Erlöschen des Anspruches darauf. Wir haben hier vorläufig eine einheitliche Regelung im Sinne einer vierteljährlichen Zahlung in Aus- sicht genommen. Man wird prüfen müssen, ob nicht auch in diesem Punkte den Kantonen eine gewisse Freiheit zu lassen ist. Einheitlich durch das Bundes- gesetz zu ordnen ist jedoch auch in diesem Falle die materiellrechtliche Frage des Erlöschens des Leistungsanspruches. Mit Rücksicht auf den Beginn des Kalenderjahres und die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung durch andere Arbeiten in diesem Zeitpunkt erschien es zweckmässig, die Rentenzahlung je auf die Mitte eines Kalendervierteljahres vorzusehen. Der Rentenanspruch endet mit Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod des Berechtigten eingetreten ist. Im weitern sieht die Bestimmung vor, dass die Staatszuschüsse, die zu den ordentlichen Leistungen der kantonalen Versicherungskasse hinzu- gewährt werden, neu festzusetzen sind, wenn die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse sich in einer Weise verbessern sollten, dass sich die Gewährung solcher Zuschüsse nicht weiterhin rechtfertigt. Angesichts der vorangehenden Bestimmung, welche die Leistungserhöhung aus öffentlichen Mitteln auf breiter Basis vorschreibt, dürfte es sich hierbei um relativ seltene Fälle handeln. Immerhin ist grundsätzlich die Revidierbarkeit vorzusehen. Sie kann be- sonders bei Wohnsitzverlegung eines Rentners in einen Kanton mit andern Lebensverhältnissen und. vielleicht mit anderer gesetzlicher Abgrenzung der Berechtigung auf Staatszuschüsse notwendig werden. Art. 24 sieht entsprechend der analogen Bestimmung über die Beitrags- pflicht auch die Ausrichtung der Versicherungsleistungen am Wohnsitz des Berechtigten vor. Die Rentenberechtigten haben der Zahlungsstelle inso- fern zur Hand zu gehen, als sie zur Mitteilung von Wohnsitzverlegungen verpflichtet sind. Die Sanktion bei Nichterfüllung dieser Meldepflicht ist der Verlust der in der Zwischenzeit fällig werdenden Leistungen. Im weitern wird den Kantonen das Recht eingeräumt, durch geeignete Bestimmungen für eine zweckmässige Verwendung der Rentenleistung im Interesse des Berechtigten und seiner Angehörigen zu sorgen. Die Bestimmung ist im wesentlichen dem” analogen Art. 96, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung nachgebildet. Im übrigen wird gerade bei der Rentenauszahlung kantonales ergänzendes Recht zu erlassen sein. Insbesondere werden die Kantone zu bestimmen haben, ob die Renten- zahlung durch die kantonale Kasse selber erfolgen soll oder ob die eidgenössische Post dafür in Anspruch zu nehmen sei. Sie werden auch das Nähere über die Erbringung des Lebensnachweises durch den Rentner festzusetzen haben.