92 In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass die Leistungen nur so lange durch die kantonale Kasse eines Kantons ausgerichtet werden, als der Be- rechtigte in diesem Kanton seinen Wohnsitz hat. Bei Wohnsitzverlegung in einen andern Kanton ist die nächstiällige Rentenrate durch die Kasse des neuen Wohnsitzkantons auszurzahlen. Art. 25 sieht entsprechend dem Art. 96, Absatz 1, des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung, sowie in Übereinstimmung mit den meisten öffentlich-rechtlichen Versicherungskassen die Unpfändbarkeit und die Unabtretbarkeit der Versicherungsleistungen vor. Die Einschränkungen be- ziehen sich sowohl auf die ordentlichen Versicherungsleistungen nach Art. 18 wie auf die Leistungserhöhung aus öffentlichen Mitteln. Art. 26 regelt zusammenfassend die Stellung der Ausländer in der Ver- sicherung. Der allgemeinen Beitragspflicht aller schweizerischen Einwohner im beitragspflichtigen Alter entsprechend sind auch, wie wir bereits ausgeführt haben, die Ausländer unter Vorbehalt weniger Einschränkungen zur Ent- richtung der Beiträge verpflichtet. Sie sollen deshalb auch die Leistungen er- halten, welche aus den Beitragseinnahmen der kantonalen Versicherungskasse bestritten werden, und in diesem Teil den Schweizern vollständig gleich- gestellt sein. Dagegen wäre es nicht gerechtfertigt, den Ausländern auch die Leistungserhöhung aus öffentlichen Mitteln zukommen zu lassen. Angesichts der in der Sozialversicherung wachsenden Tendenz, im Wege internationaler Abkommen die Ausländer den Inländern gleichzustellen, ermächtigt jedoch die Bestimmung den Bundesrat, vom Gesetze in Staatsverträgen oder bei der Ratifikation allgemeiner internationaler Abkommen abzuweichen. Da- bei ist die Einräumung des Gegenrechtes ausdrücklich vorbehalten worden. Die Abweichung kann darin bestehen, dass an sich beitragspflichtige Aus- länder von der Beitragspflicht befreit werden, sofern auch Schweizern im Auslande die gleiche Befreiung eingeräumt wird, oder sie kann darin be- stehen, dass den Ausländern die Leistungserhöhung aus öffentlichen Mitteln ebenfalls zukommen soll. Was die Beitragsbefreiung betrifft, so kann sie unter Umständen dazu dienen, auch schweizerischerseits die Befreiung von der Ver- sicherungspflicht für Schweizer im Auslande zu erwirken, z. B. für solche, die sich zu Ausbildungszwecken während kürzerer Zeit im Ausland aufhalten. Die Möglichkeit, die Versicherungsleistungen aus öffentlichen Mitteln zugunsten der Ausländer zu erhöhen, wird gestatten, im Wege der Vereinbarung den Schweizern im Auslande auch die Staatszuschüsse ausländischer Versicherungs- gesetze zuzuwenden, die in der Regel Ausländern nur gewährt werden, wenn ihr Heimatstaat Gegenrecht hält. Art. 27 ordnet die Bezahlung der Versicherungsleistungen während der ersten 15 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Wir haben uns zur Gestal- tung der Übergangsperiode im Abschnitte über die Versicherungsleistungen bei der allgemeinen Darstellung unseres Projektes einlässlich ausgesprochen.