- 4 J1 e. Die Zusatzversicherung der Kantone. Die Art. 29 und 30 regeln die kantonale Zusatzversicherung. Wir können insofern im wesentlichen auf eine Erläuterung der Bestimmungen verzichten, als die Zusatzversicherung den Gegenstand eines besondern Abschnittes der Denksehrift bildet. Art. 29 stellt den Grundsatz auf, dass die Kantone zur Einführung einer Zusatzversicherung, die sich auf der allgemeinen Volksversicherung aufzu- bauen hat, zuständig sind. Im weitern ordnet er das Verfahren, das die Kantone bei ihrer Einführung zu beobachten haben. Die Kantone sind um einer gewissen Einheitlichkeit der Zusatzversicherung willen an bestimmte Einschränkungen und Bestimmungen gebunden, deren Innehaltung vom Bunde bei Erteilung der Bewilligung zur Einführung der Zu- satzversicherung und bei Genehmigung der bezüglichen kantonalen Gesetze und Verordnungen zu prüfen ist. Art. 30 fasst diese Bedingungen zusammen, die bereits im allgemeinen Abschnitt über die Zusatzversicherung erörtert wurden. 7. Die Rechtspflege. Art. 31. Der Betrieb einer Alters- und Hinterlassenenversicherung mit ein- heitlichen Prämien und einheitlichen Rentenleistungen wird wenig Anlass zu Streitigkeiten geben. Immerhin sind solche denkbar über die Beitrags- pflicht, unter Umständen auch über die Frage, ob bestimmte Beiträge bereits ganz oder teilweise bezahlt worden seien oder nicht. Auch die Berechtigung auf Ver- sicherungsleistungen kann im einen oder andern Falle zu einem Konflikt Anlass geben. Etwas häufigere Differenzen dürften bei der Berechnung der Arbeit- geberbeiträge eintreten. Sodann wird die Festsetzung der Leistungserhöhung aus öffentlichen Mitteln, wo, im Rahmen des Gesetzes, ein gewisses Ermessen Platz zu greifen hat, Gelegenheit zu Auseinandersetzungen geben. Es entsteht die Frage, ob die Regelung von Streitigkeiten dem Richter oder einer besonderen Verwaltungsbehörde zuzuweisen ist; oder endlich, ob dafür ver- schiedene Instanzen, für die einen Fälle Verwaltungsbehörden, für die andern gerichtliche, zu bestellen seien. Was die Anstände bei der Festsetzung von Leistungszuschüssen aus öffentlichen Mitteln betrifft, so sind. sıe unseres Er- achtens durch Verwaltungsbehörden zu entscheiden, da hier weniger strenges Recht als eine weitgehende Würdigung örtlicher und persönlicher Verhältnisse massgebend sein muss. Anderseits empfiehlt es sich, womöglich die Erledi- gung aller Streitigkeiten in jedem Kanton in die Hände einer einzigen Instanz zu legen. Dies hat uns dazu geführt, im Entwurf der admini- strativen Erledigung den Vorzug zu geben. Jeder Kanton hat eine Ver- waltungsbehörde zu bezeichnen und auch das Verfahren vor ihr festzusetzen. Sollte man dagegen der gerichtlichen Erledigung den Vorzug geben, so wäre