<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Alters- und Hinterlassenenversicherung</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1777407826</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>Y 
ganze Bevölkerung ausdehnen. Ebensowenig ist der Gesetzgeber bei der 
Organisation der Versicherung gebunden. Die Verfassung schreibt ihm 
bloss die Mitwirkung der Kantone vor, ohne hinsichtlich ihres Umfanges 
nähere Bestimmungen aufzustellen, und gibt ihm schliesslich das Recht, private 
und öffentliche Kassen heranzuziehen. Dieser Unterschied in der Beteiligung 
der Kantone und Gemeinden einerseits, der Versicherungskassen anderseits, 
sei schon jetzt hervorgehoben. Während der Gesetzgeber zur Heranziehung 
Jer Kantone und Gemeinden verpflichtet ist, steht ihm dies in bezug auf die 
privaten und öffentlichen Versicherungskassen frei. 
2. Obligatorium oder Freiwilligkeit der Versicherung. 
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die wir zu schaffen im Begriffe 
sind, muss obligatorisch sein. Sie soll auf dem Wege des gesetzlichen Zwanges. 
ähnlich wie er in der Schulpflicht besteht, unsere Bevölkerung zu einem 
Werk der gegenseitigen Hilfe zusammenfassen und vor allem denjenigen 
3inen bessern Versicherungsschutz bieten als bisher, die aus eigener Kraft 
sich ihn nicht erwerben können oder aus einer gewissen Gleichgültigkeit, 
die häufig mit dem Mangel an Mitteln zusammenhängt, es unterlassen. Den 
weniger bemittelten Volksschichten mit Hilfe des Staates und vermittelst eines 
gewissen sozialen Ausgleiches eine bessere Sicherung gegen die Wechselfälle 
des Lebens — Krankheit, Unfall, Invalidität, Tod, Arbeitslosigkeit — zu 
bieten, macht das Wesen der Sozialversicherung aus. Um zu diesem Zwecke 
Staatshilfe und Selbsthilfe zu verbinden dadurch, dass aus der Einzelwirt- 
schaft auch der Mindestbemittelten ein bescheidener Beitrag an die Ver- 
sicherungslast geschöpft wird, verfügt der Staat über das Mittel des Zwanges. 
das oft unumgänglich und am wirksamsten ist. 
Eine Alters- und Hinterlassenenversicherung ganz besonders, die sozial- 
volitisch etwas wert sein soll, wird ohne dieses Mittel nicht auskommen. We- 
niger als die Krankheit, die das Leben der Menschen begleitet und die wohl 
fast jeden mehrere Male trifft, steht die Gefahr des Todes oder die Sorge 
für die Fristung des Lebens in vorgerücktem Alter regelmässig vor dem 
Auge des Einzelnen. Zumal jüngere Leute denken nicht an sie. Wenn 
lann aber diese Gefahr einmal grösser geworden‘ ist und ihr Eintritt 
wahrscheinlicher wird, wenn auch die Sorge auf die alten Tage stärker 
lrückt, fällt es den meisten schwer, auch wenn sie dannzumal zu den be- 
güterteren Klassen der Bevölkerung gehören, sich gegen diese Risiken zu ver- 
sichern, sofern es überhaupt noch möglich ist. Gewiss bestehen diese Schwierig- 
keiten bis zu einem gewissen Grade auch in der Krankenversicherung, denn 
auch die Krankheitsgefahr steigt mit zunehmendem Alter. Der Eintritt in eine 
Krankenkasse ist jedoch auch in spätern Jahren noch wesentlich leichter als 
der Abschluss einer Todesfall- oder Altersversicherung, wenn einmal infolge 
vorgerückteren Alters die Ansammlung der erforderlichen Mittel zur Bestrei- 
bung der Leistungen im Versicherungsfalle beim Versicherer in kürzerer Zeit</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
