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        <title>Alters- und Hinterlassenenversicherung</title>
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Beiträge etwas zu erhöhen oder, der durchschnittlichen Längerlebigkeit und 
der längern Arbeitsfähigkeit gemäss, den Beginn der Altersrentenberechtigung 
etwas hinauszuschieben. Hier handelt es sich um Umstände, die so eng mit. der 
Entwicklung unseres ganzen Landes und Volkes zusammenhängen, dass un- 
möglich der Gesetzgeber von heute, der die Gegenwart allein und in be- 
schränktem Masse die nähere Zukunft überblickt, sie lösen kann. Er muss ihre 
Lösung der Geyeration überlassen, welcher die Entwicklung die Berücksichti- 
gung der in ihr zutage tretenden Tatsachen als jeweilige Gegenwartsaufgabe 
stellt. Was der Gesetzgeber heute vermag, ist, soweit als möglich vorzusorgen 
und die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, auf denen nötigenfalls recht- 
zeitig eingegriffen werden kann. In diesem Sinne ermächtigt das Gesetz 
den Bundesrat, mit Genehmigung der Bundesversammlung, die Beiträge der 
Versicherten bis um 25 % zu erhöhen und sieht es ausserordentliche Einlagen 
in den Fonds des Bundes vor. * 
Unsere Vorlage erhebt, wie gesagt, nicht Anspruch darauf, die einzig 
richtige zu sein und allein Gewähr für eine zweckgemässe Durchführung der 
Versicherung zu bieten. Wir sind für jeden ernsthaften Vorschlag dankbar, 
komme er woher er wolle, und bereit, ihn sorgfältig zu prüfen. Dagegen möchten 
wir nachdrücklich darauf hinweisen, dass die wirtschaftliche und finanzielle 
Konstruktion einer allgemeinen Alters- und Hinterlassenenversicherung ein 
Rechnen mit mehr oder weniger gegebenen Grössen verlangt, die sich gegen- 
seitig bedingen und von denen man nicht die eine abändern kann, ohne dass 
as auf die andern Grössen zurückwirkt oder das Zustandekommen des Ganzen 
gefährdet. Das gilt insbesondere gegenüber den Wünschen auf Erhöhung 
der Leistungen oder auf Reduktion der Beiträge. Wir sind uns bewusst, dass 
die bescheidenen Beiträge der Versicherten, die wir in Aussicht nehmen, da 
und dort noch als zu hoch werden beanstandet werden. Demgegenüber möchten 
wir bemerken, dass wir die Beiträge in Würdigung aller einschlägigen Ver- 
hältnisse festgesetzt haben und dass diese, absolut gesprochen und besonders 
im Verhältnis zu den hohen Versicherungsleistungen, niedrig sind. Eine Her- 
absetzung der Beiträge führt notwendigerweise zu einer Reduktion der Lei- 
stungen und damit auch der Zuwendungen des Staates an die Versicherung, 
da diese nach der Verfassung den Gesamtbetrag dessen nicht übersteigen 
dürfen, was durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber an Lei- 
stungen ausgerichtet wird. Eine Abstufung der Beiträge ist aber mit der 
gewählten Organisation nicht vereinbar. 
In andern Kreisen wird man eine Erhöhung der Leistungen fordern. Damit 
gelangt man jedoch zu einer Erhöhung der Beiträge, da aus den bereits dar- 
gelegten Gründen die Mehrleistungen nur zur Hälfte vom Staate übernommen 
werden können. Die Versicherung beruht auf dem Gedanken der Gegenseitig- 
keit. Mit den vorgesehenen Beiträgen können bei der Reduktion der Leistungen 
in der Übergangszeit die im Gesetze festgesetzten Renten und Kapitalab- 
Ändungen ausgerichtet werden. Soll mehr geleistet werden, so müssen die 
Einnahmen der Versicherung (Beiträge, Zinsen des in der Übergangszeit an-</div>
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