Die Formen der Konzentration AL wie in dem seinerzeitigen Stinnes-Konzern — zu einer lediglich finanziellen Vereinigung ganz heterogener Werke (Eisenwerke, Papier- fabriken, Hotels u. dgl.) führen. Das Wort ist im Grunde genommen nur aus der Scheu vor dem gleichbedeutenden, aber heftige Widersprüche herausfordernden amerikanischen Worte Trust entstanden, ebenso wie man sich gewöhnt hat, Syndikat zu nennen, was eigentlich Kartell ist. Wiedenfeld (Kartelle und Konzerne, S. 1) sieht bloß die Richtung der Konzentration (horizontal oder vertikal) als entscheidend an und unterscheidet zwischen Kartellen (Konventionen, Konferenzen. Syndikaten) und Konzernen (gemischten Werken, Interessengemein- schaften, Trusts). Bei den ersteren sei das letzte Ziel die Markt. beherrschung, bei den letzteren die Marktunabhängigkeit. Die Anti- these verdeckt aber einen Bruch im Einteilungsgrunde, denn die Markt- beherrschung bezieht sich auf die Endprodukte, die Marktunabhängigkeit dagegen auf die Zwischenprodukte; die auf Marktunabhängigkeit in den Zwischenprodukten abzielenden Trusts streben hinsichtlich der Endprodukte häufig auch eine Marktbeherrschung an. (Geiler (Gesellschaftliche Organisationsformen des neueren Wirt- schaftsrechtes, S. 53) teilt die erwerbswirtschaftlichen Zusammenschlüsse in drei große Gruppen. Die Unternehmungsgemeinschaften (Fusion, Betriebsgemeinschaft) bezwecken ihm zufolge "die Errichtung einer neuen. Erwerbswirtschaft, einer neuen gemeinschaftlichen Vollunter- nehmung. Demgegenüber führen die Förderungsgemeinschaften, zu denen er außer den Kartellen auch die Genossenschaften zählt, nicht zur Gründung einer neuen Erwerbswirtschaft, sondern zur Förderung der in ihrer Selbständigkeit verbleibenden Erwerbswirtschaften der einzelnen Mitglieder. Dazwischen stehe die Mittelgruppe der Ver- flechtungsgemeinschaften, wie Interessengemeinschaften mit Gewinn- verteilung, Beteiligungen, Konsortien, weil bei ihnen im Wege gegen. seitiger wirtschaftlicher Verflechtungen eine mehr oder weniger weit- gehende Risiko- und Ertragsgemeinschaft gebildet wird. Die Ver- flechtung erfolgt aber auch zum Zwecke der Förderung, und der Begriff der Förderung geht über den Kreis der Konzentrationsbewegung, wie schon die Einbeziehung der Genossenschaften beweist, weit hinaus. Nach einem juristischen Gesichtspunkte unterscheidet Geiler (a.a. O., S. 62): 1. Die eigentumsmäßige Zusammenfassung (Fusion im wirtschaftlichem Sinne), 2. die pachtmäßige Zusammenfassung, bei der das Eigentum an den Anlagen unberührt bleibt und nur die Betriebe durch Verpachtung verschmolzen werden, 3. die effektenkapita- listische Zusammenfassung, indem bloß das Effektenkapital zusammen- gelegt wird, das den Besitz des Sachkapitals vermittelt (Interessen. gemeinschaft durch Aktienerwerb und „Aktientausch, sowie Halte- gesellschaft), 4. gewinnmäßige Zusammenfassung durch die auf Gewinn-