3 Die Sammelunternehmung teilung berechnete Interessengemeinschaft, 5. die kartellmäßige Zu- sammenfassung oder Syndizierung, die nicht eine Vergemeinschaftung der Interessen, sondern nur eine Regulierung der zusammenstoßenden Interessen der Einzelunternehmungen, besonders eine Regelung der Preisbildung und der Absatzverhältnisse, beabsichtigt, und 6. die genossenschaftliche Zusammenfassung in den Erwerbs- und Wirtschafts- genossenschaften. Letztere Gruppe gehört aber überhaupt nicht hieher, weil sie nicht Erwerbszwecke verfolgt, sondern unmittelbar bestimmte wirtschaftliche Bedürfnisse der vereinigten Genossen (Erzeuger oder Verbraucher) befriedigen soll. Im allgemeinen wird aber der ursprüng- liche Einteilungsgrund nicht festgehalten, denn die anfängliche rechtliche Gliederung nach Eigentum und Besitz, Sachkapital und Effektenkapital biegt plötzlich in eine solche nach wirtschaftlichen Zwecken um. 6. Die Sammelunternehmung Obzwar es im allgemeinen der Vorteil einer Unternehmung gebietet, die Erzeugung auf wenige und vollausgenützte Betriebe zu beschränken, so gibt es doch Fälle, in denen im Interesse der Erweiterung des Absatzes an die Gründung oder Erwerbung neuer Betriebe geschritten werden muß. Nach manchen fremden Ländern ist die Ausfuhr der Erzeugnisse durch die Zoll- und Frachtverhältnisse so erschwert, daß es sich als zweckmäßig erweist, dortselbst einen Betrieb einzurichten, der wenigstens gewisse Vollendungsarbeiten an den zugeführten und zoll- und fracht- tarifarisch gewöhnlich günstiger behandelten Bestandteilen vornimmt. Die Entstehung von Zollindustrien als Folge von Zollerhöhungen ist eine bekannte Erscheinung. Aber auch innerhalb eines Landes erfordert die Art des Erzeugnisses oder der Leistung, welche die Herstellung an den Verbrauchsort bindet, eine Dezentralisierung der Betriebe, wie die Versorgung mehrerer Städte mit Gas, Elektrizität, Straßenbahnen usw., soweit noch nicht eine Kommunalisierung Platz gegriffen hat. Derartige Unternehmungen erweitern ihren Wirkungskreis oft ebenfalls auf das Ausland. Viele Beispiele hiefür bieten die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz und Belgien. Eine solche Sammelunternehmung ist in verschiedenen Formen denkbar. Jede Einzel- oder Gesellschaftsfirma kann auf diese Weise neue Betriebe gründen oder zukaufen, ohne an ihrer ursprünglichen Form etwas zu ändern. Es ist aber nicht notwendig, die gewünschten neuen Betriebe selbst zu besitzen, sondern es genügt, sie im Wege der Unternehmungen, zu denen sie gehören, zu beherrschen. Dann führt die Absicht der Vereinigung von Betrieben zu einer Vereinigung von Unternehmungen in der Form einer Haltegesellschaft (holding company), die nur eine Kapitalksbeteiligung an fremden Unternehmungen gleicher