Der vertragsmäßige Zusammenschluß 2° was für die wirtschaftspolitische Behandlung wichtig ist, weil sich ein Monopol nur durch die Interessen der Allgemeinheit rechtfertigen läßt und zu diesem Zweck in die Hände des Staates gelegt werden muß. Es läßt sich jedoch leicht nachweisen, daß durch eine noch so vollendete Kartell- oder Trustorganisation die Konkurrenz nicht ausgeschlossen ist; die nähere Darlegung folgt bei der Besprechung der Wirkungen der Konzentrationsbewegung auf die Preise. 11. Der vertragsmäßige Zusammenschluß Jede Organisation erfordert von ihren Mitgliedern den Verzicht auf die Selbständigkeit nach irgendeiner Richtung, die Konzentration sogar nach einer solchen, für welche der Kaufmann besonders empfindlich ist, weil er das begreifliche Bestreben hegt, sich durch Entfaltung seiner persönlichen Tüchtigkeit auf Kosten seiner Konkurrenten auszudehnen, Der Druck der ungünstigen Geschäftslage muß bereits einen ziemlich hohen Grad ereicht haben, bevor die Verbindung gelingt. Innerhalb derselben bilden das Bestreben nach möglichster Wahrung der Selb- ständigkeit und das Bestreben nach möglichster Wirksamkeit der Kon- zentration zwei diametral entgegengesetzte Richtungen, zwischen denen an irgendeinem Punkt ein Ausgleich geschaffen werden muß. Die lockerste Form stellt der Vertrag dar, der wieder kurzfristig oder lang- fristig und mit verschiedenem Inhalt ausgestattet sein kann. Eine tatsächliche Vereinigung kann durch einseitigen Aktienerwerb oder durch beiderseitigen Aktientausch herbeigeführt werden. Es kann ferner eine eigene Obergesellschaft gebildet werden, die keinerlei Sach- kapital zu besitzen braucht, sondern nur das Effektenkapital der Unter- gesellschaften vereinigt. Eine völlige Aufgabe der Selbständigkeit erfolgt in der Fusion, durch welche zwei oder mehrere Unternehmungen zu einer einzigen verschmolzen. werden. Der Vertrag muß an sich nicht schriftlich niedergelegt sein, denn es genügt schon eine gelegentliche mündliche Verständigung der Unter- nehmungsleiter über ein gemeinsames Vorgehen (gentlemen’s agreement). Erst die neuere Kartellgesetzgebung verlangt im Interesse der Evidenz- haltung die schriftliche Form. Die Kartellverordnung in Deutschland vom Jahre 1923 schreibt sie vor für Verträge und Beschlüsse, welche Verpflichtungen über die Handhabung der Erzeugung oder des Absatzes, die Anwendung von Geschäftsbedingungen, die Art der Preisfestsetzung oder die Forderung von Preisen enthalten (Syndikate, Kartelle, Kon- ventionen und ähnliche Abmachungen). Die Verträge der Kartelle sind in der Regel kurzfristig, lauten im besten Fall auf einige Jahre, weil die Konjunkturen rasch wechseln können und bei jeder Besserung der Geschäftslage gerade die an Kapitalskraft und Unternehmungsgeist