26 Der Zusammenschluß durch Bildung einer Haltegesellschaft 13. Der Zusammenschluß durch Bildung einer Haltegesellschaft Diese Form des Zusammenschlusses geht von der Eigentümlichkeit der Aktiengesellschaft aus, die den einzelnen Aktionär zwar rechtlich als Unternehmer, wirtschaftlich aber doch mehr als Gläubiger erscheinen läßt, welcher sich von. dem rechtlichen Gläubiger dadurch unterscheidet, daß er nicht Anspruch auf eine feste Verzinsung, sondern auf einen Teil des schwankenden Ertrages hat. Der Aktionär hat im wesentlichen zwei Rechte, das der Abstimmung in der Generalversammlung und das zum Bezuge der Dividende, aber nur das letztere hat für ihn einen un- mittelbaren Wert, denn das andere kann nur in der Vergesellschaftung zu einer Bedeutung gelangen, woraus sich die bekannte Teilnahmslosigkeit an Generalversammlungen erklärt. Es kann daher nicht schwer sein, den Besitzer der Aktie gegen die Aussicht auf eine Erhöhung der Dividende zum Verzicht auf das Stimmrecht zu bewegen. Die Aufgabe besteht nun darin, eine Stelle zu schaffen, die das Stimmrecht von vielen Aktionären übernimmt und durch die Konzentration mehrerer Unternehmungen die Gewähr für eine erfolgreichere Geschäftstätigkeit bietet. Verschiedene Formen der Lösung sind versucht worden. Ursprünglich fand man diese Form in der alten englischen Rechts- ainrichtung der „trustees‘‘, die ungefähr den Vormündern und Kuratoren der kontinental-europäischen Rechtsbücher entsprechen, Im eigentlichen Sinne ist unter „trust‘ das Vertrauen zu verstehen, das eine Person durch Übertragung oder Hinterlassung ihres Eigentums einer anderen Person dafür bekundet, daß die letztere das Eigentum im Interesse >der im Sinne der ersteren verwalten wird. Die Person, in welche dieses Vertrauen gesetzt wird, wird „trustee‘‘ genannt. Ein Kollegium von solchen Vertrauensmännern, der „board of trustees‘“, wurde bestellt, ım ehrenamtlich das Vermögen von Waisen, Geisteskranken usw. zu verwalten, Eine Anwendung dieser Einrichtung zu Erwerbszwecken war dem englischen Rechte fremd, erfolgte aber in den Vereinigten Staaten von Amerika, um eine Form der Konzentration von Unter- nehmungen durchzuführen, die unter dem Namen der Trusts bekannt wurde. Ein „board of trustees‘“ übernahm Aktien von den Teilhabern der Unternehmungen, die unter eine einheitliche Geschäftsführung gebracht werden sollten, weil das Stimmrecht an den Aktien haftet and nur auf Grund des tatsächlichen Besitzes an solchen ausgeübt werden kann, und übergab dafür den Aktionären Zertifikate, die zum Bezuge der auf die hingegebenen Aktien entfallenden Dividenden berechtigten. Als einzelne Unionstaaten gegen die Anwendung dieser Form mit scharfen Maßregeln vorgingen, wurden andere Formen gewählt. Vereinzelt wurde ein privates Komitee bestellt, das die Rolle des „board of trustees‘‘