Der Zusammenschluß durch Bildung einer Haltegesellschaft 27 übernahm (sogenannter voting trust). Viel häufiger jedoch kam es zur Bildung einer eigenen Gesellschaft, der gleich zu besprechenden Halte- gesellschaft. In den Ländern des europäischen Kontinentes hat sich die ältere amerikanische Form der Trusts nicht eingebürgert. Zwar gibt es auch ein entsprechendes altdeutsches Rechtsinstitut, das der Treuhand, aber eine erwerbswirtschaftliche Tendenz blieb ihm wesens- fremd. Das Deutsche Reichshypothekenbankengesetz von 1899 hat einen Treuhänder eingeführt, der darüber zu wachen hat, daß die von der betreffenden Hypothekenbank ausgegebenen Pfandbriefe in den vorhandenen Hypothekardarlehen ihre volle Deckung finden. Ferner wurden in einzelnen Ländern private Treuhandgesellschaften gebildet, die entweder Schutzvereinigungen von Besitzern bestimmter ausländischer Wertpapiere sind oder nach dem Vorbild der englischen Accountants und Auditors bei verschiedenen Gesellschaften über besonderen Auftrag Buchrevisionen vornehmen, der Konzentrations- bewegung also vollkommen fernstehen. Die neuere Form besteht in der Bildung einer eigenen Obergesellschaft auf Aktien, die alle oder die meisten Aktien der zu vereinigenden Unter- nehmungen ankauft oder gegen die eigenen Aktien eintauscht und auf diese Weise die geschäftliche Leitung aller an sich bringt. Sie selbst braucht keinen eigenen Betrieb zu besitzen, ihre Bilanz hebt sich deshalb von der anderer Aktiengesellschaften ab, weil das Schwergewicht der Aktivseite nicht in Sachwerten, sondern in Portefeuilleaktien ruht. Sie bezieht als Muttergesellschaft (parent corporation) die Dividenden von den in ihrem Besitz befindlichen Aktien der Tochtergesellschaften und verteilt diese nun an ihre Aktionäre oder zahlt davon Zinsen an die Inhaber von Obligationen, da sie auf Grund ihres Besitzes an Aktien auch festverzinsliche Obligationen (bonds) ausgeben kann. Man nennt sie Haltegesellschaft oder holding company, auch Schachtelgesellschaft, Beteiligungsgesellschaft, Kontrollgesellschaft, irreführenderweise auch Dachgesellschaft usw. Für das Verhältnis der Unterordnung von Unternehmungen unter eine Haltegesellschaft wird manchmal nach amerikanischem Vorbilde das Wort „kontrollieren‘“ gebraucht, aber mit Unrecht. Im Deutschen und in den romanischen Sprachen bedeutet Kontrolle nur eine Aufsicht, im amerikanischen Sprachgebrauche aber deutet „control‘“ auf ein Beherrschen, ein tätiges Eingreifen und nicht auf eine mehr passive Aufsicht. Das deutsche und das englische Wort decken sich also nicht. Völlig zu trennen davon ist die Dach- oder Spitzengesellschaft, die keine Kapitalsvereinigung, sondern nur eine Verwaltungsstelle für die Besorgung gewisser Angelegenheiten bei verschiedenen Arten der Kon- zentration ist, z. B. Evidenz- und Kontrollstelle bei Kontingentierungs- kartellen, Verkaufsstelle bei Verkaufskartellen, gemeinsames Bureau