Das Kartell c) eine Kontingentierung des Gewinnes, wenn jeder Teilnehmer den Geschäftsgewinn jeder Betriebsperiode in eine gemeinsame Kassa einzuzahlen hat, welche den Gesamtgewinn nach einem von vorherein bestimmten Schlüssel zu verteilen hat. Kine unerläßliche Vorbedingung für diese Kartelle ist die Führung einer fortlaufenden Statistik über die von den einzelnen Unternehmungen innerhalb eines Monates, Vierteljahres oder Jahres erzeugten und ver- kauften oder auf Lager befindlichen Warenmengen. Die Richtigkeit dieser Statistik muß durch Bereisung der Fabriken, Einsicht in die Bücher, Besichtigung der Betriebsräume, Befragung der Angestellten u. dgl. kontrolliert werden. Hiefür wird ein eigenes Evidenz- und Kontrollbureau geschaffen, das aber mit dem Verkaufe selbst nichts zu tun hat. Wesentlich erleichtert wird diese Evidenzhaltung bei Waren, welche einer staat- lichen. Verbrauchssteuer unterliegen; wie Zucker, Branntwein, Petroleum, weil in diesen Fällen der Staat ohnedies eine genaue Produktionsstatistik führen muß. Manchmal schafft auf diesem Wege der Staat selbst ein Kartell, ein sogenanntes Zwangskartell, Die Feststellung der auf die einzelnen Teilnehmer entfallenden Anteile (Quoten) kann nach absoluten Ziffern oder perzentuell erfolgen, wobei ein mehrjähriger Durchschnitt der bisherigen Erzeugungs- oder Absatzziffern als Grundlage für die meist schwierigen Verhandlungen dient. Bei der Absatzkontingentierung muß eine Ausgleichung für Über- und Unterschreitungen der Quoten- ziffern vorgesehen sein, da sich die einlaufenden Bestellungen nicht immer restlos aufteilen lassen. Diese Ausgleichung kann innerhalb der zeitlich folgenden Kontingente desselben Teilnehmers durch Über- schreibung der zu viel oder zu wenig abgesetzten Menge auf das nächste Geschäftsjahr oder innerhalb der verschiedenen Kontingente eines Jahres durch eine Entschädigung der begünstigten an die benachteiligten Teilnehmer vollzogen werden. Bei der Gewinnkontingentierung sind für die Berechnung des in die gemeinsame Kasse einzuzahlenden Geschäfts- gewinnes zwei Preise maßgebend, nämlich der Grund- oder Herstellungs- preis, welcher die Erzeugungskosten und die unmittelbar damit ver- bundenen Spesen, jedenfalls aber ohne Verzinsung für das Anlagekapital und ohne Gewinn, deckt, und der Minimalverkaufspreis, welcher von den Kartellteiinehmern bei allen Verkäufen einzuhalten ist und daher selbstverständlich mit Zinsen und Gewinn kalkuliert wird. Der Betrag, der über den Minimalverkaufspreis erzielt wird, verbleibt gewöhnlich als Prämie für gute Qualität der betreffenden Unternehmung. Die Einhaltung und Ausgleichung der Quoten geht bei dieser sinnreichen Art der Kartellierung automatisch vor sich, da jede Unternehmung bei Überschreitung ihrer Quote von der gemeinsamen Kassa weniger an Gewinn zurückerstattet bekommt, als sie eingezahlt hat. Ungeheure Schwierigkeiten bietet hiebei die Berechnung des Herstellungspreises,