Das Kartell da dieser nicht bei allen Unternehmungen gleich ist, die Durchschnitts- ziffer aber Ungerechtigkeiten in sich schließt. Eine besondere Anwendung der Absatzkontingentierung stellen die bei der Vergebung von öffentlichen Lieferungen vorkommenden Sub- missionskartelle dar, Die konkurrierenden Unternehmungen können ein Einverständnis darüber erzielen, daß der Lieferungsauftrag unter sie verteilt wird oder daß die erstehende Firma den anderen Mit- konkurrenten eine Entschädigung dafür zahlt, daß sie durch hohe Offerte nur zum Schein mitkonkurrieren. Die ausschreibende Stelle kann aber in diesem Falle nur dann übervorteilt werden, wenn sie nicht über die genügenden Geschäftskenntnisse verfügt oder durch Rücksichten lokaler oder nationaler Natur gebunden ist, da eine solche Ausschließung der Konkurrenz nur in einem engen Rahmen möglich ist. Als verbrauchssteuerpflichtige Waren sind namentlich Zucker, Branntwein und Petroleum Gegenstand von Kontingentierungskartellen geworden. Die Gewinnkontingentierung kam bei den Kartellen in An- wendung, die seit den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts in der deutschen Pulverfabrikation geschlossen wurden und seither innigeren Verbindungen Platz gemacht haben. Submissionskartelle kommen besonders bei Unternehmungen für Eisenbahnmaterial und Bau- unternehmungen vor. 6. Die Verkaufskartelle heben den direkten Verkehr zwischen den Erzeugern und Verbrauchern auf und lassen, um Angebot und Nachfrage besser überblicken zu können, alle Verkäufe durch ein gemeinsames Verkaufsbureau besorgen, das ausschließlich zur Entgegennahme von Aufträgen befugt ist und diese nach dem festgesetzten Schlüssel an die Mitglieder verteilt. Die Organisation des Verkaufsbureaus kann eine verschiedene sein. Seltener übernimmt eine dem Kartell selbst angehörende Firma diese Aufgabe, da unter Konkurrenten das nötige Vertrauen mangelt; zuweilen wird ein außerhalb des Kartells stehendes Handlungshaus damit betraut. Wenn der Zentralstelle weniger der kaufmännische Betrieb als vielmehr die finanzielle Gebarung (Inkasso, Gewinnaufteilung u. dgl.) obliegt, so kann eine Bank herangezogen werden, welche manchmal eine eigene Warenabteilung errichtet und zu den kartellierten Unternehmungen im Verhältnis eines Kommissionärs steht. Am häufigsten wird ein eigenes Verkaufsbureau errichtet, und zwar meist als selbständige Erwerbsgesellschaft, häufig „Syndikat“ genannt, die wegen ihrer bloß kaufmännischen Tätigkeit kein großes Kapital benötigt und daher als offene Handelsgesellschaft, Kommandit- gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, ja sogar als Genossenschaft mit beschränkter Haftung auftritt, von der Erwerbsgesellschaft aber nur die Form hat und gewöhnlich keine Gewinne verteilt, sondern die Spesen durch Beiträge der Kartellmitglieder