Die Interessengemeinschaft wendung zur Erforschung von Geschäftgeheimnissen des Konkurrenten zu verhüten. Von den Kartellen und Trusts trennt sie ferner die Tatsache, daß sie nicht eine vollständige Konzentration anstrebt, um den Markt zu beherrschen, sondern. sich aus zwei oder wenigen Unternehmungen zusammensetzen. kann, die im freien Wettbewerb zu vielen anderen stehen. Die . Interessengemeinschaft ist eine verhältnismäßig neue Erscheinung, weshalb ihr Begriff noch ziemlich umstritten ist. Ulrich Marquardt („Die Interessengemeinschaft‘“, S. 7) versteht darunter „eine unter Wahrung der Selbständigkeit freiwillig eingegangene, durch Vertrag oder Aktientausch entstandene Vereinigung von gewöhnlich zwei bis drei Unternehmungen. mit gleichen oder gleichartigen Interessen in der Art, daß zwecks Erreichung aller Vorteile, die die monopolistischen Organisationsformen, jedoch nur unter Aufgabe der Selbständigkeit ihrer Mitglieder, bieten, die Jahresgewinne zusammengeworfen und nach einem bestimmten Schlüssel zur Verteilung gebracht werden‘. Die Zahl der vereinigten Unternehmungen ist aber nur durch den Umstand begrenzt, daß sie nicht so groß sein darf, um den Markt beherrschen zu können. Deshalb können auch die angestrebten Vorteile nicht die- selben sein, welche die „monopolistische Organisationsformen‘‘, unter denen. offenbar die Kartelle gemeint sind, zu erreichen trachten. Der auch von den meisten übrigen Schriftstellern erwähnte Zweck der Gewinnverteilung steht zwar im Vordergrunde der Erscheinung, ist aber durchaus nicht allein und immer maßgebend. Manche ziehen aber den Kreis wieder zu weit, wie Riesser („Die deutschen Großbanken und ihre Konzentration‘, S. 541), der auch Haltegesellschaften dazu rechnet, ferner Voelcker „Vereinigungsformen und Interessen- beteiligungen in der deutschen Großindustrie“‘, Schmollers Jahrbuch 1919, S. 4), der nach den Zielen unterscheidet 1. Gewinnbeteiligung, 2, Finanz- und Konsortialbeteiligung und 3. Pachtungs- und. Beteiligungs- gemeinschaft usw. Bezweckt die Interessengemeinschaft die Gewinnverteilung, so müssen sich die vereinigten Unternehmungen über die gemeinsam zu befolgenden Grundsätze der Bilanzierung einigen, so über die Gleichheit des Geschäftsjahres, die Abschreibungen, die Art der Festsetzung der ‚Dividende usw. Jede Unternehmung hat zunächst eine Vorbilanz auf- zustellen, in welcher Abschreibungen, Rückstellungen usw. nicht berück- sichtigt sind, weil sie erst von dem gemeinsamen Ausschusse bestimmt werden. Die Gewinne werden nach ihrer Feststellung zusammen. geworfen und nach dem von vornherein vereinbarten Schlüssel verteilt. Für die Höhe der Quote in diesem Schlüssel sind maßgebend der innere Wert der Unternehmungen, also das Aktienkapital zuzüglich der Re- gerven. der erzielte Durchschnittsgewinn, der jährliche Umsatz, die