Die Interessengemeinschaft 47 Größe der Betriebe (Zahl der Arbeiter und Maschinen) usw. Erst der Anteil am Gesamtgewinn, der durch eventuelle Verluste einzelner Unter- nehmungen gemindert wird, stellt den eigentlichen Gewinn der beteiligten Unternehmung dar. Dabei kann ein Teil dem anderen eine bestimmte Dividende garantieren oder sonstige Vorteile gewähren. Bei der Bildung der Interessengemeinschaft wird behufs einheit- licher Geschäftsführung für die Bestellung gemeinsamer Organe gesorgt. Häufig werden Mitglieder der Verwaltung und Direktion gegenseitig ausgetauscht. Es kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan, der Delegations- rat, daneben auch als gemeinsames geschäftsführendes Organ eine Gesamtdirektion eingesetzt werden, Die Leitung kann auch einer der beteiligten Unternehmungen zufallen, die dadurch eine beherrschende Stellung erlangen wird, an der Spitze kann aber auch eine Spitzen- gesellschaft als bloßes Organ der Interessengemeinschaft stehen. Über- nimmt diese Spitzengesellschaft auch die Aktienpakete der vereinigten Unternehmungen, so vollzieht sich der Übergang zur beherrschenden Haltegesellschaft. Der Interessengemeinschaft durch Vertrag haften einige Mängel an. Das geschäftliche Leben ist so vielgestaltig und wechselvoll, daß es nicht immer gelingt, für alle möglichen künftigen Fälle eine Ein- heitlichkeit des Vorgehens sicherzustellen, und selbst wenn für die Ent- scheidung von Meinungsverschiedenheiten Vorsorge getroffen wird, so genügt die zurückbleibende Verstimmung, um das Einvernehmen zu stören und die Auflösung herbeizuführen. Der stärkere Teil wird versucht sein, sein Übergewicht zur Geltung zu bringen. Unter Um- ständen kann aber auch der schwächere Teil einen besonderen Vorteil erlangen, wenn er, gestützt auf den vertragsmäßigen Gewinnanteil, alle Initiative und deren Kosten dem anderen Teil überläßt. Der Vertrag wird auch als Hindernis empfunden, wenn ein Teil behufs Ausnützung einer günstigen Geschäftskonjunktur seine Erzeugung vergrößern will. Eine bessere Sicherheit wird geschaffen, wenn zu dem Vertrage noch Aktienerwerb oder Aktientausch hinzutritt. Sehr häufig sind die Interessengemeinschaften nur ein Übergang zur Fusion. Eine besondere Anwendung sind die in der Seeschiffahrt üblichen „pools‘‘, wonach die beteiligten Reedereien ihre Gewinne zusammen- werfen und nach einem vorher festgestellten Schlüssel verteilen; dabei kann ein Teil (sogenannte carrying rate) zur Deckung der Kosten den Mitgliedern verbleiben und nur der Rest verteilt werden. Solche Ver- einbarungen. bestanden vor dem Kriege unter den nordatlantischen Dampferverbindungen und im La Plata-Verkehr. Die Reedereien können sich auch vertragsmäßig zu einer Betriebsgesellschaft vereinigen, wobei jede Reederei den gesamten Verkehr übernehmen kann, nur werden im Jetzteren Falle die Einnahmen nach einem bestimmten Schlüssel verteilt.